LAG Köln, Urteil vom 04.12.2006 - 14 Sa 873/06
Fundstelle
openJur 2011, 48006
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 Ca 2877/04

Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2006 – 5 Ca 2877/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rechtszeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Die Klägerin, zu einem Grad von 50 % als Schwerbehinderte anerkannt, arbeitete seit dem 01.12.1990 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in deren Büro- und Sekretariatdienst. Sie verdiente zuletzt 2.009,00 € brutto pro Monat.

Wegen des Vorwurfs der umfangreichen verbotswidrigen Internetnutzung während der regulären Arbeitszeit und des Abrufens von rassistischen und verfassungs- und fremdenfeindlichen Publikationen trotz Abmahnung betrieb die Beklagte ein Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Integrationsamt. In einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt (Blatt 196 d. A.) bat die Klägerin das Integrationsamt darum, ihr eine Entscheidung des Integrationsamtes am Arbeitsplatz zustellen zu lassen.

Durch Bescheid vom 19.07.2004 (Blatt 8 ff. d. A.) stimmte das Integrationsamt der geplanten Kündigung der Klägerin zu.

Diese Entscheidung wurde der Beklagten übermittelt.

Der Klägerin wurde diese Entscheidung per Einwurf-Einschreiben mitgeteilt. Dieses wurde am 20.07.2004 abgesandt und am 21.07.2004 in das Postfach der Klägerin Nr. 201423 in 53144 Bonn eingelegt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 21.07.2004, zugegangen am 22.07.2004 zum 31.03.2005 (Blatt 21 f. d. A.). In dem Kündigungsschreiben war der Hinweis enthalten, dass das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt habe.

Ferner wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2004 (Blatt 200 d. A.) dessen Erhalt die Klägerin am 22.07.2004 quittierte, von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt.

Die Klägerin suchte am 17.08.2004 den Klägervertreter zu einer Besprechung auf.

Ferner legte sie mit Schreiben vom 17.08.2004 gegenüber dem Integrationsamt Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid bezüglich der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung ein (Blatt 15 d. A.).

Mit am 28.08.2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift ließ die Klägerin Kündigungsschutzklage erheben und beantragte die nachträgliche Zulassung der selben. Diese wurde damit begründet, dass das Integrationsamt bei der Bekanntgabe seiner Entscheidung nicht auf die Notwendigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage hingewiesen habe.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.11.2004 (Blatt 138 ff. d. A.) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Köln durch Beschluss vom 14.03.2005 (Blatt 163 ff. d. A.) zurück.

Daraufhin wurde Kündigungsschutzklage der Klägerin durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.04.2006 (Blatt 214 ff. d. A.) abgewiesen, da die Klägerin die Klagefrist versäumt habe.

Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung der Klägerin.

Die Klägerin trägt hierzu vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Umkehr der Beweislast benachteilige die Klägerseite in unangemessener Weise. Es sei nicht Sache des Bescheidempfängers, den Zugang der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes nachzuweisen. Die Klägerin könne sich auf § 4 Satz 4 KSchG berufen. Danach beginne im vorliegenden Fall die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes. Diese Entscheidung des Integrationsamtes sei der Klägerin aber nicht unmittelbar nach dem Einwurf des diesbezüglichen Schreibens in das Postfach der Klägerin bekannt geworden. Vielmehr habe die Klägerin über einen längeren Zeitraum das Postfach nicht geleert. Zwar könne die Klägerin heute nicht mehr genau sagen, wann sie ihr Postfach geleert habe. Sie habe sich aber nach Erhalt der Kündigung am 22.07.2004 zunächst zurückgezogen und für einen Zeitraum von etwa 2 Wochen keine Postfachleerung vorgenommen.

Entscheidend sei ferner, dass eine Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben in ein Postfach nach dem Verwaltungszustellungsgesetz unzulässig sei. Demzufolge beginne die Klagefrist erst bei positiver Kenntnis der Klägerin.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu zumindest wöchentlicher Leerung des Postfachs verpflichtet gewesen wäre. Selbst wenn eine solche Pflicht im Verhältnis zur Post bestehen sollte, ergebe sich daraus nichts für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 05.04.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 2877/04 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.07.2004, zugegangen am 22.07.2004 zum 31.03.2005 beendet wurde und über den 31.03.2005 hinaus weiter unverändert fortbesteht.

Die Beklagtenseite beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagtenseite trägt vor, bei der Vorschrift des § 4 Satz 4 KSchG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift. Die Beweislast für deren Voraussetzungen liege beim Arbeitnehmer. Entscheidend sei nicht die Zustellung der Entscheidung des Integrationsamtes, sondern die Bekanntgabe.

Zudem habe die Klägerin Zustellungsmängel nicht im Widerspruchsverfahren gerügt, sie seien daher unbeachtlich.

Bereits aufgrund des Postfachvertrages mit der Post sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das Postfach jedenfalls einmal wöchentlich zu leeren, so dass bei der Klägerin spätestens 7 Tage nach Einwurf Kenntnis habe bestehen müssen. Damit habe die Klagefrist spätestens am 28.07.2004 begonnen und habe durch die erst am 28.08.2004 eingegangene Kündigungsschutzklage nicht mehr gewahrt werden können.

Auf die E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zur Zeit der Bekanntgabe der Entscheidung aufgrund der Freistellung nicht mehr am Arbeitsplatz gewesen sei und folglich nicht habe erwarten können, dass ihr eine Entscheidung dort bekannt gegeben werde. Zudem sei der Klägerin bereits durch das Kündigungsschreiben vom 21.07.2004 bekannt gewesen, dass das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit überzeugenden Gründen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG.

Sie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigungsschutzklage der Klägerin verfristet ist und die Kündigung deshalb gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Auf die zutreffenden Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ist zur Unterstreichung folgendes festzuhalten.

1. Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist wegen Nichteinhaltung der Klagefrist rechtswirksam geworden gemäß § 7 KSchG. Dies ergibt sich selbst dann, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall für die Klagefrist § 4 Satz 4 KSchG maßgebend ist, wonach die Klagefrist dann, soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, erst ab Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft.

Ob in den Fällen, in denen es zur Wirksamkeit einer Kündigung einer vorherigen behördlichen Zustimmung bedarf, § 4 Satz 4 KSchG anwendbar ist, ist nicht gänzlich unumstritten. In der Rechtsliteratur werden an der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Konstellationen der vorliegenden Art Zweifel geäußert (siehe Henssler/Willemensen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 4 Rnd.-Ziff. 42). Danach wird die Auffassung vertreten, dass bei einer nachträglichen Bekanntgabe einer bereits zuvor erteilten behördlichen Zustimmung die Klagefrist nicht aus § 4 Satz 4 KSchG, sondern § 4 Satz 1 KSchG erfolgt, so dass die Klagefrist wegen des Zugangs der Kündigung am 22.07.2004 zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.08.2004 ohnehin bereits abgelaufen gewesen wäre.

Demgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2003 (- 2 AZR 487/02 – NZA 2003, Seite 1335), dass bei Fällen der vorliegenden Art § 4 Satz 4 KSchG anwendbar ist.

Dieser – für die Klägerin günstigeren – Auffassung folgend, ergibt sich, dass auch die Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG im vorliegenden Fall versäumt worden ist. Aus der Versäumung dieser Klagefrist ergibt sich das Wirksamwerden der Kündigung gemäß § 7 KSchG, da § 7 KSchG auch für die Fälle des § 4 Satz 4 KSchG gilt (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage § 7 KSchG Rnd.-Ziff. 1).

2. Erfolglos greift die Klägerseite in diesem Zusammenhang die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast an. § 4 Satz 4 KSchG ist eine Ausnahmevorschrift von dem Regelfall, dass die Klagefrist grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitgebers beginnt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 03.07.2003 (- 2 AZR 487/02 -, NZA 2003, Seite 1335 ff.) unter II., 2., b), bb) ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei § 4 Satz 4 KSchG um eine Ausnahmevorschrift handelt.

Demzufolge muss der Arbeitnehmer, der sich auf einen späteren Klagefristbeginn als den Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung gemäß § 4 Satz 4 KSchG berufen will, die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift darlegen. Zu den Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift gehört auch, darzulegen, wann die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung erfolgt sein soll, wenn unstreitig ist, dass es jedenfalls zur Bekanntgabe gekommen ist und nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Streit steht.

Entgegen dem Vorstehenden hat die Klägerin zu keiner Zeit einen konkreten Zeitpunkt der Kenntnisnahme benannt. Dabei ist unstreitig, dass die behördliche Entscheidung der Klägerin jedenfalls am 21.07.2004 in ihr Postfach in Bonn eingeworfen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt war die behördliche Entscheidung in den Machtbereich der Klägerin gelangt und es bestand für die Klägerin die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Wenn die Klägerin unter diesen Umständen geltend machen will, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis genommen haben will, musste sie im Einzelnen und detailliert vortragen, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll. Der Vortrag, sie habe etwa 2 Wochen lang ihr Postfach nicht geleert, beinhaltet keinen ausreichend bestimmten und substanziierten Vortrag.

Für einen solchen Vortrag hätte um so mehr Anlass bestanden, als die Klägerin in der erstinstanzlichen Klageschrift keinerlei Verzögerungen bei der Kenntnisnahme vom Bescheid des Integrationsamtes dargetan hat, sondern sich im Gegenteil darauf berufen hat, sie sei durch die fehlerhaften bzw. unvollständigen Belehrungen des Integrationsamtes in dem ihr übermittelten Zustimmungsbescheid irregeleitet worden und habe deshalb keine Kündigungsschutzklage erhoben, weil sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Zustimmungsbescheides vertraut habe. Der Vortrag, sie habe erst verspätet von dem in ihr Postfach eingeworfenen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes erfahren, ist erstmals erfolgt, nachdem der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtskräftig zurückgewiesen worden war.

Angesichts dessen hätte es erst recht der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, wann sie tatsächlich von dem Zustimmungsbescheid Kenntnis genommen hat und warum dies zunächst als unproblematisch dargestellt und nicht beanstandet worden ist.

Schließlich ist, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Sphäre des Arbeitnehmers und damit seiner Darlegungslast zuzuordnen, wenn jedenfalls unstreitig ist, dass der Zustimmungsbescheid in das Postfach der Klägerin eingeworfen worden war.

Da die Klägerseite ihre diesbezügliche Darlegungslast nicht genügt hat, kann sie sich bereits aus diesem Grund nicht auf einen späteren Klagefristbeginn nach § 4 Satz 4 KSchG berufen.

3. Unabhängig vom Vorhergesagten wäre eine spätere Kenntnisnahme auch unbeachtlich und würde im vorliegenden Fall nicht zu einem späteren Klagefristbeginn führen.

Denn bei der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer muss es auf den Zugang und damit den Zeitpunkt ankommen, in dem der Bescheid in den Machtbereich des Empfängers gelangt, sofern und sobald mit seiner Kenntnisnahme nach objektiven Umständen zu rechnen ist.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass nicht mit einer täglichen Leerung des Postfachs zu rechnen ist, so bildet andererseits die auch im Postfachvertrag festgelegte Obliegenheit, das Postfach zumindest einmal wöchentlich zu leeren, eine Obergrenze bei der üblichen Kenntnisnahme. Ein Absender, der eine Briefsendung in ein solches Postfach einwirft, kann, auch weil die Postfachbedingungen öffentlich zugänglich sind, jedenfalls davon ausgehen, dass der Empfänger das Postfach zumindest wöchentlich leeren wird und daher spätestens nach 7 Tagen Kenntnis genommen hat.

Sofern im Einzelfall unverschuldet eine spätere Kenntnisnahme erfolgt, bleibt noch die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG mit dieser Begründung zu stellen.

Einen solchen Antrag hat die Klägerin, bezogen auf diesen Sachverhalt, jedoch nicht gestellt. Sie hat zwar die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt, jedoch mit einem anderen Sachverhalt und einer anderen Begründung, nämlich das sie durch die Rechtmittelbelehrung des Integrationsamtes in die Irre geleitet worden sei. Ein nachträglicher Zulassungsantrag des Inhaltes, dass der behördliche Bescheid erst verspätet zur Kenntnis genommen worden sei, ist nicht, und schon gar nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 KSchG gestellt worden.

Es ist im Gegenteil so, dass die Klägerin jedenfalls innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG von der behördlichen Zustimmungsentscheidung Kenntnis erhalten hat und weder rechtzeitig Kündigungsschutzklage noch einen auf die verspätete Kenntnisnahme bezogenen Antrag nach § 5 KSchG gestellt hat.

Denn von Kenntnisnahme war spätestens am 28.07.2004 auszugehen. Unstreitig war die Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.08.2004, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 4 KSchG Klage hätte erhoben werden können.

Obwohl damit am 17.8.2004 noch eine fristgerechte Klageerhebung möglich gewesen wäre, ist die Klageerhebung erst später erfolgt und die Klagefrist dadurch versäumt worden.

Die Klägerseite konnte sich schließlich nicht darauf verlassen, dass ihr die behördliche Zustimmungserklärung am Arbeitsplatz zugestellt würde. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie angesichts der E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt (Blatt 196 d. A.) von einer Zustellung am Arbeitsplatz ausging, konnte die Klägerin hierauf jedenfalls nicht mehr vertrauen, nach dem sie mit Schreiben vom 21.07.2004 von der weiteren Arbeitsleistung frei gestellt worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Klägerin klar sein, dass ihr die behördliche Entscheidung auf anderem Wege bekannt gegeben würde. Dies umso mehr, als die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erfolgt sei.

Von einer Bekanntgabe spätestens am 28.07.2004 ist daher auszugehen, so dass die erst am 28.08.2004 eingereichte Klage die Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG nicht wahren konnte.

4. Soweit die Klägerseite darauf hinweist, dass nach ihrer Auffassung die behördliche Entscheidung nicht rechtswirksam nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf für den Beginn der Klagefrist des § 4 Satz 4 KSchG nicht ankommt.

Nach dessen klaren Wortlaut beginnt die Klagefrist mit der Bekanntgabe, nicht mit der Zustellung einer behördlichen Entscheidung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es für die Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides als Verwaltungsakt auf eine rechtswirksame Zustellung angesichts der im Widerspruch der Klägerin aufgeführten Gründe überhaupt ankommen kann. Auf den Beginn der Klagefrist im zivilrechtlichen Arbeitsgerichtsverfahren hat die Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls keinen Einfluss, da § 4 Satz 4 KSchG ausschließlich auf die Bekanntgabe abstellt.

III. Aus den dargestellten Gründen ist von einer Versäumung der Klagefrist § 4 Satz 4 KSchG bei Einreichung der Kündigungsschutzklage auszugehen.

Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen.

Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Revision konnte nicht zugelassen werden, insbesondere hatte die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG hingewiesen.