OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2007 - 13 A 1417/05
Fundstelle
openJur 2011, 47738
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2005 wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000

- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 124 Rn. 26 ff; Kopp/

Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.;

OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -, und vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 -.

Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft oder wenn die eigene Rechtsansicht wiederholt und/oder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente gegen die Feststellungen und Wertungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das noch zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird.

In diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass - abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung und in Auswertung des Gutachtens von Linne + Krause, Wedel, zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes in E. von Juli 2004 dem Begehren des Klägers § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG entgegenstand. Danach ist eine beantragte Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu versagen, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird". Diese Erwägungen haben insbesondere hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts auch für die Bescheidung des Antrags auf Zulassung der Berufung Bestand und werden durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt, zumal sich dieses weitgehend in einer Wiederholung seines Vorbringens in der ersten Instanz erschöpft und eine dezidierte und substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Soweit im Zulassungsantrag vom Kläger bemängelt wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich nicht mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten Linne + Krause auseinander gesetzt, ist dieser Vorwurf nicht begründet, weil das Urteil (S. 9) insoweit sachbezogene Ausführungen der Beklagten in Bezug nimmt und eine solche - gesetzlich mögliche - Bezugnahme ausreichend ist. Es ist auch nicht erkennbar und vom Kläger nicht geltend gemacht worden, dass sich die Verhältnisse im Taxengewerbe in E. seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entscheidend verändert haben und inzwischen beispielsweise eine Situation eingetreten ist, die es nicht (mehr) rechtfertigt, die Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit als Ablehnung für beantragte Taxigenehmigungen anzuführen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers zwingt insbesondere nicht dazu, die Verwertbarkeit des Gutachtens Linne + Krause und die daran anknüpfende Prognose der Beklagten zur Entwicklung des Taxigewerbes und der Auswirkungen weiterer Taxikonzessionen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten, das dem Beklagten als Grundlage bei der Entscheidung über beantragte Taxigenehmigungen dient, hat sich u. a. an den in § 13 Abs. 4 PBefG genannten Kriterien der Nachfrage nach Taxi- Beförderungsaufträgen, der Taxendichte, der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage und der Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben orientiert und ist zu nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen gekommen einschließlich des abschließenden Ergebnisses, in E. solle zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes eine Rückführung um ca. 60 - 70 Taxikonzessionen angestrebt werden. Dem Gutachten kommt, anders als der Kläger meint, auch ein Aussagewert im Hinblick auf die bei § 13 Abs. 4 PBefG maßgebenden öffentlichen Verkehrsinteressen, zu denen neben dem öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr der Taxenverkehr als wichtiger Träger individueller Verkehrsbedienung gehört, zu und kann nicht als reine Bedürfnisprüfung gewertet werden. Dass die Empfehlungen des Gutachtens Linne + Krause im Hinblick auf die Gesamtzahl der Taxikonzessionen vermutlich auch derzeit im Gebiet des Beklagten noch nicht konsequent umgesetzt worden sind, ändert nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens als Basis für seine im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG anstehende Prognose, weil ein längerer Zeitraum der Realisierung anzusetzen ist und andererseits auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Empfehlungen und Vorgaben des Gutachtens nicht (mehr) relevant sind und deren Umsetzung seitens des Beklagten nicht mehr beabsichtigt ist.

Da sich somit die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf § 13 Abs. 4 PBefG ergibt, kann auch im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens dahinstehen, ob sich wegen der derzeitigen Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt, die er nicht kurzfristig aufzugeben beabsichtigt, das Entscheidungsergebnis ebenfalls nach § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG rechtfertigt. Der Frage, ob diesbezüglich die Gewährung rechtlichen Gehörs geboten oder dies angesichts dessen, dass diese Erwägung bereits ausschließlich Gegenstand der angefochtenen Bescheide war, entbehrlich wäre, braucht deshalb gleichfalls nicht nachgegangen zu werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.

Ohne dies einer intensiven Wertung zu unterziehen, merkt der Senat allerdings an, dass er die Erwägung, wegen der Tätigkeit des Klägers als Zahnarzt sei dieser bei der Erteilung von Taxigenehmigungen nachrangig zu behandeln, für tragfähig hält.

Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 20. September 2005 - 3 K 05.327 -, juris.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder (nicht "und", wie der Kläger meint) rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist. Die Streitsache macht weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen überdurchschnittliche Schwierigkeiten und wirft keine Probleme auf, die das Verfahren vom Schwierigkeitsgrad her von den üblicherweise anstehenden Streitsachen allgemeiner oder dieser Art abheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht den üblichen Wertfestsetzungen des Senats in vergleichbaren Verfahren.

Vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2004, Nr. 47.4, DVBl. 2004, 1525.

Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (10.000,00 EUR) gem. § 63 Abs. 3 GKG hat der Senat u. a. deshalb abgesehen, weil dieser Wert der Empfehlung im früheren Streitwertkatalog von 1996 (Nr. 46.4) entsprach.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.