LG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 - 12 O 72/06
Fundstelle
openJur 2011, 47702
  • Rkr:
Tenor

1.

Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

in Bezug auf die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wettbewerb um Planerleistungen zur Umgestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes in Düsseldorf und/oder dem anschließenden Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf wörtlich oder sinngemäß Dritten gegenüber zu äußern

“Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.“

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesellschafterin der OX2architekten Architektur Stadtplanung Kommunikation GbR in Aachen. Der Beklagte ist Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.

Die Stadt Düsseldorf führte in den Jahren 2004/2005 einen Wettbewerb um Planerleistungen zur Umgestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes in Düsseldorf durch und leitete - nachdem dieses Verfahren ohne die Vergabe erster Preise beendet wurde - ein sogenanntes "kooperatives Workshopverfahren" ein. Zur Teilnahme an diesem Verfahren wurden drei Architektenteams von der Stadt Düsseldorf ausgewählt und eingeladen; diese waren nicht an dem bereits durchgeführten Wettbewerbsverfahren beteiligt gewesen. Andere Interessenten hatten keine Möglichkeit, an diesem Verfahren teilzunehmen.

Die Klägerin bzw. das von ihr vertretene Büro zählte nicht zu den Teilnehmern des Workshopverfahrens und leitete im Juli 2005 ein Verfahren vor der Vergabekammer der Bezirksregierung Düsseldorf ein, um die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens überprüfen zu lassen. Mit Beschluss vom 13.10.2005 gab die Vergabekammer der Stadt Düsseldorf auf, unter Beachtung der in diesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Vergabekammer eine nachvollziehbar dokumentierte Schwellenwertberechnung vorzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob das derzeitige "kooperative Workshopverfahren" aufzuheben und die nachgefragte Planerleistung europaweit als Verfahren nach der VOF (Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen) auszuschreiben sei. Der Stadt Düsseldorf wurde zugleich untersagt, das durchgeführte "kooperative Workshopverfahren" unverändert fortzuführen. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Entscheidung äußerte sich der Beklagte in einem Rundfunkinterview bei "Antenne Düsseldorf" wie folgt:

"Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten."

Die Klägerin wendet sich gegen diese Äußerung des Beklagten und ist der Auffassung, sie werde durch diese Äußerung persönlich diffamiert. Die Äußerung stelle gerade keine sachliche Kritik an ihrem Entwurf dar und könne von dem Zuhörer nur dahin verstanden werden, dass der von der Klägerin erstellte Entwurf völlig unbrauchbar gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe auch nicht eine Maßnahme der Stadtentwicklung "aus Futterneid aufgehalten"; richtig sei vielmehr, dass die Durchführung des "kooperativen Workshopverfahrens" rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin habe das Verfahren eingeleitet, weil der vergaberechtlich vorgesehene Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei; die zuständige Vergabekammer habe die Fortsetzung des Verfahrens wegen dieses Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften untersagt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung verpflichtet zu sein. Es erscheine schon fraglich, ob die Klägerin betroffen sei, da der Beklagte den Namen der Klägerin nicht genannt habe. In dem Empfangsbereich Düsseldorf des Lokalsenders "Antenne Düsseldorf" vermöge der Durchschnittshörer mit der erwähnten "Aachener Architektin" eine bestimmte Person nicht zu verbinden.

Die Äußerung sei auch rechtlich nicht zu beanstanden. In beiden Elementen bestehe sie aus wertenden Aussagen, die als Meinungsäußerungen deutlich unterhalb der Grenze zur Schmähkritik zu verstehen seien. Dass die Klägerin mit ihrem Antrag bei der Vergabekammer das Planungsvorhaben aufgehalten habe, ergebe sich aus der Natur der Sache. Die Bewertung "aus Futterneid" sei eine Bewertung dessen, was regelmäßig hinter derartigen Interventionen bei Vergabesachen stehe und auch Beweggrund des Antrages der Klägerin gewesen sei. Im zweiten Element der beanstandeten Äußerung erfolge eine reine ästhetische Bewertung des Entwurfes der Klägerin. Der Beklagte, der sich als Mitglied des Preisgerichts intensiv auch mit diesem Entwurf befasst habe, habe sich vorzustellen versucht, wie der Bahnhofsvorplatz umgestaltet worden wäre, wenn man den Entwurf der Klägerin realisiert hätte. Es handele sich um nichts anderes als eine Bewertung in zulässiger bildhafter Sprache. Es gehe um die Auseinandersetzung mit dem Entwurf der Klägerin, in der eine deutliche Sprache zulässig sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu (§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB).

In der beanstandeten Äußerung

"Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten."

wird die Klägerin selbst nicht namentlich genannt. Die Klägerin ist indes erkennbar. Es genügt, dass die Identität der Klägerin mit der erwähnten Person sich für die sachlich interessierte Zuhörerschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. hierzu: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Randnummer 11.82). So liegt es hier. Es ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Stadt Düsseldorf viele Zuhörer gibt, die die Berichterstattung der Zeitungen - von der die Klägerin eine Übersicht als Anlage K 7 zu den Akten gereicht hat - mitbekommen haben; in dieser ist die Klägerin regelmäßig mit ihrem Beruf und namentlich genannt und zum

Teil mit dem Zusatz "aus Aachen" erwähnt worden. Gerade auch der Personenkreis aus dem Architekten- und Planerumfeld wird die "Aachener Architektin" ohne weiteres mit der Klägerin in Verbindung bringen.

Bei der beanstandeten Aussage handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Die Äußerung stellt sich in den Augen der Hörer als eine Wertung des Verhaltens und der Tätigkeit der Klägerin dar mit der Folge, dass die Äußerung in den weiten Schutzbereich des Grundrechts des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt. Meinungsäußerungen sind wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1 GG) grundsätzlich nicht rechtswidrig. Sie sind nur dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Schutz der Persönlichkeit der Vorrang vor den Rechten oder den Interessen gebührt, denen der Angriff des Verletzers diente. An die Zulässigkeit von Kritik, die die Öffentlichkeit interessierende Dinge betrifft, dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 2069). Allerdings ist die beanstandete Äußerung zu verbieten, wenn sie sich bei näherer Betrachtung nur als bloße Schmähkritik herausstellt, wenn sie sich mangels jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte als willkürlich und Ausdruck einer Kritik, die auf eine vorsätzliche Diffamierung hinausgeht, darstellt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 1475/1476; Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 95, 96 f.). Das Unwerturteil des Beklagten über die Klägerin stellt sich letztlich als so sehr überzogen dar, dass es eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung nicht mehr darstellt.

Dem Hörer wird zunächst die Klägerin als eine Architektin vorgestellt, die "aus Futterneid ... eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten" hat. Der Zuhörer gewinnt dabei den Eindruck, dass die Klägerin einfach aus dem Grund, bei dem Planungswettbewerb oder der Planung mit ihrem Büro hinzugezogen zu werden, die Stadtentwicklung "aufgehalten" habe. Die Äußerung wiegt für die Klägerin doppelt schwer, weil sie als der Grund dafür erscheint, dass "eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist", also eine drängende, für notwendig gehaltene Stadtentwicklung bis auf weiteres zum Stillstand gekommen ist. Dass diese für die Stadt Düsseldorf "notwendige" Stadtentwick-

lung lediglich "aus Futterneid" bis auf weiteres zum Stillstand gekommen sei, setzt die Klägerin weiter herab. Der Zuhörer weiß nicht, dass die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Bund Deutscher Architekten die mangelnde Transparenz des von der Stadt Düsseldorf durchgeführten Verfahrens gerügt haben und die Klägerin in ihrer Ansicht, dass ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt werden müsse, unterstützt haben. Die Klägerin hat auch aus diesem Grund die Vergabekammer der Bezirksregierung angerufen, welche die Durchführung des sogenannten "kooperativen Workshopverfahrens" bis auf weiteres untersagt hat. Die Klägerin hat letztlich für alle Architekten gehandelt, wenn sie auf die vergaberechtlichen Probleme hinwies und ein entsprechendes Überprüfungsverfahren einleitete. Es kann daran gedacht werden, dass - wie der Präsident der Architektenkammer NRW es ausdrückte - das Verhalten der Stadt Düsseldorf (mit ihrer Einladung der drei Architektenteams zu einem "kooperativen Workshopverfahren") dazu geführt hat, dass die dringend notwendige Neugestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes sich weiter verzögert. Die "fehlende Transparenz" war von einer großen Zahl von Architekten bemängelt worden. Die Klägerin steht hingegen aufgrund der Äußerung des Beklagten als eine Architektin dar, die alleine "aus Futterneid" eine notwendige Stadtentwicklung so verzögert hat, das diese nunmehr "aufgehalten ist". Dieses Unwerturteil verlässt die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung und stellt einen persönlichen Angriff auf die Klägerin dar.

Mit dem weiteren Teil der beanstandeten Äußerung

"und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten."

wird der Entwurf der Klägerin in den Augen der Zuhörer als völlig unbrauchbar qualifiziert. Der Klägerin wird jede fachliche Kompetenz abgesprochen und sie wird darüber hinaus noch als eine Architektin dargestellt, die nicht nur Entwürfe abliefert, die nicht nur unbrauchbar sind, sondern die man mehr als ablehnen muss, weil man sich insoweit nur noch "schütteln" kann. Es handelt sich um einen Vorwurf, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €.