ArbG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2007 - 12 Ca 7884/06
Fundstelle
openJur 2011, 47627
  • Rkr:

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Tenor

1. Das c. wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin im Auswahlverfahren auf

-die in P. am H. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in P. am Gymnasium G. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in Düsseldorf am Gymnasium D. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in Essen am Gymnasium Nord-Ost zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle

nicht wegen fehlender Eignung unberücksichtigt zu lassen, die Bewerbungen der Klägerin in die sogenannten Ordnungsgruppenlisten aufzunehmen und eine Ladung der Klägerin zu den Auswahlterminen an den vorgenannten Schulen nicht wegen fehlender Eignung zu unterlassen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..

3. Streitwert, auch gem. § 63 GKG, 10.000,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulassung der Klägerin zum Ausschreibungsverfahren/schulscharfen Bewerbungsverfahren.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand aus dem Verfahren 12 Ga 93/06.

Zwischenzeitlich ist die Klägerin seit dem 9.8.2006 aufgrund befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin im Ersatzschuldienst tätig. Unter dem 6.2.2007 wurde ein Leistungsbericht (Blatt 121 - 124 der Gerichtsakte) erstellt, der der Klägerin fachliche und didaktische Kenntnisse bescheinigt.

Über ihren Vortrag im Verfahren 12 Ga 93/06 hinaus trägt die Klägerin weiterhin vor, das Erste und Zweite Staatsexamen sowie der Eindruck im Auswahlgespräch seien die maßgeblichen Entscheidungskriterien im Rahmen von Artikel 33 GG.

Dienstliche Beurteilungen seien, wie an ihrem eigenen Beispiel zu erkennen sei, subjektiv gefärbt, da der Beurteiler eine persönlichkeitsbedingte Bewertung abgebe. Sie habe ihre Befähigung durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen.

Die Bewährungsaussage sei richtungsweisend dafür, ob die (beamtenrechtliche) Probezeit bestanden oder nicht bestanden sei; hier gehe es jedoch nicht um die Frage der Übernahme in die Dauerbeschäftigung oder Entlassung in der Probezeit, sondern um die Teilnahme an Auswahlterminen.

Die Klägerin hat entsprechend ihrer Berufungserwiderungsschrift im Verfahren 12 Ga 93/06 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 25/07) ihren schriftsätzlichen Klageantrag hinsichtlich der Bewerbungsverfahren in Bochum, Borken und Bottrop zurückgenommen und zuletzt beantragt,

das c. zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin im Auswahlverfahren auf

-die in P. am H. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in P. am Gymnasium G. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in Düsseldorf am Gymnasium D. zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle,

-die in Essen am Gymnasium Nord-Ost zur Ausschreibungsnummer 2. ausgeschriebene und zu besetzende Stelle

nicht wegen fehlender Eignung unberücksichtigt zu lassen, die Bewerbungen der Klägerin in die sogenannten Ordnungsgruppenlisten aufzunehmen und eine Ladung der Klägerin zu den Auswahlterminen an den vorgenannten Schulen nicht wegen fehlender Eignung zu unterlassen.

Das c. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das c. verweist inhaltlich auf die negative dienstliche Beurteilung der Klägerin und auf die geltende Erlasslage. Die Personalauswahl nach dem Leistungsprinzip solle vor allen Dingen das fachliche Niveau des öffentlichen Dienstes sichern. Die Klägerin habe bei ihrer erneuten Bewerbung nicht nachgewiesen, dass sie die festgestellten Defizite aufgearbeitet habe.

Letztendlich könne sie auf diesem Wege in unbegrenzter Häufigkeit Arbeitsverhältnisse innerhalb der Probezeit durch Eigenkündigung beenden, um zukünftigen negativen dienstlichen Beurteilungen zu entgehen. Den betroffenen Schülern mangele es dann über mehrere Monate an qualifiziertem Unterricht; dies könne im Hinblick auf zentrale Abschlussprüfungen bei Gefährdung von Schülerlaufbahnen und eines geordneten Schulbetriebes nicht hingenommen werden. Da mangels entgegenstehender Tatsachen derzeit eine Einstellung der Klägerin in den Schuldienst definitiv ausscheide, könne sie auch keinen Anspruch darauf haben, an Auswahlverfahren als Vorstufe der Einstellung teilzunehmen. Dies käme einem "Schaulaufen" gleich. Außerdem würde die Klägerin damit anderen Bewerber/innen mit realistischer Chance die Möglichkeit zu einem Auswahlgespräch nehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber dem c. einen Anspruch auf Zulassung bzw. auf Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Dieser Anspruch folgt aus Artikel 33 Abs. 2 GG. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Subjektiv rechtlich ergibt sich hieraus für die Klägerin der Anspruch, dass ihre Bewerbung im Ausschreibungsverfahren auf die zuvor benannten Stellen nicht unberücksichtigt gelassen wird; gleichzeitig umfasst ist davon ihr Recht, in die sogenannten Ordnungsgruppenlisten aufgenommen zu werden und eine Ladung zu den Auswahlterminen nicht fehlender Eignung zu unterlassen.

Die erkennende Kammer schließt sich insofern den Ausführungen der Kammervorsitzenden I. aus dem Eiltverfahren an; zusätzlich gibt die erkennende Kammer im Hinblick auf die Ausführungen des c.es folgendes zu bedenken: Der Runderlass für die "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 9. August 2006 und folgende Einstellung im Schuljahr 2006/2007" regelt ausweislich seines Wortlautes die Einstellung selbst, nicht jedoch das der Einstellung vorangehende Auswahlverfahren. Insofern ist das Land im Auswahlverfahren an die Kriterien aus Artikel 33 Abs. 2 GG gebunden. Etwas anderes führt letztendlich zur Vorwegnahme der Hauptsache, zu einer Vorverlagerung des Einstellungsverfahrens in das Auswahlverfahren. Dies bedeutet, dass dann später gerade keine Ermessensentscheidung im Hinblick auf Ziffer 3.3 des Runderlasses erfolgt, der ausdrücklich vorsieht, dass "grundsätzlich" Bewerberinnen und Bewerbern nicht eingestellt werden, die eine der unter Ziffer a) - d) genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Das c. hat in seiner Klageerwiderung vom 23.3.2007 ausgeführt, dass das schulscharfe Ausschreibungsverfahren mittlerweile die Regel geworden ist. Damit liegt die Entscheidung inhaltlich bei der Auswahlkommission. Dies verhindert das c. jedoch dadurch, dass es Bewerberinnen und Bewerber, die sich in seinen Augen nicht bewährt haben, nicht über die zulässige Bewerberliste bei den jeweiligen Schulen meldet. Insofern konterkariert das c. das eigene Bewerbungsverfahren. Entgegen seinen Befürchtungen ist das c. dabei auch hinreichend abgesichert, denn am Ende eines solchen Auswahlgespräches steht lediglich die in Aussichtnahme einer Einstellung und nicht die Zusage auf einen Arbeitsvertrag. Die Auswahlkommission ist auch nicht verpflichtet, die Klägerin, selbst für den Fall, dass es sich bei ihr um die einzige Kandidatin handelt, zur Einstellung vorzuschlagen. Zum anderen schließt sich selbst für den Fall einer Fehleinschätzung durch die Auswahlkommission anschließend eine Probezeit an, in der es dem c. ohne Nennung von Kündigungsgründen möglich ist, sich von der nicht geeigneten Lehrkraft zu trennen.

Das c. hat darüber hinaus die Möglichkeit, der Auswahlkommission durch Vorlage der Personalakte die dienstliche Beurteilung zugänglich zu machen; es ist dann Sache der Auswahlkommission, sich in einem persönlichen Gespräch dennoch von den fachlichen und charakterlichen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers zu überzeugen und so den Kriterien von Artikel 33 Abs. 2 GG zu genügen, denn die dienstliche Beurteilung ist nur ein Umstand, der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.

Die Auswahlentscheidung der Auswahlkommission hat das c. ebenso im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens aufgrund des Einstellungserlasses zu berücksichtigen; dabei mag es durchaus berechtigte Gründe der Auswahlkommission einer Schule, die sachnäher am Schulalltag als die Bezirksregierung des c.es ist, geben, z. B. in Fällen von Mangelfächern, trotz negativer dienstlicher Beurteilung eine Aussage zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers zu treffen. Dies ist gerade auch bei der Klägerin der Fall, da sie neben Englisch auch die spanische Sprache unterrichtet.

II.

1.Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO das c., da es unterliegt.

2.Der Streitwert ist gemäß § 61 ArbGG im Urteil anzugeben und wurde, auch gem. § 63 GKG, auf 10.000,00 € geschätzt im Hinblick auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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