VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2007 - 11 K 1685/04
Fundstelle
openJur 2011, 47356
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Das Versorgungsamt H. stellte mit Bescheid vom 26. April 2001 bei dem im Jahre 1965 geborenen Kläger wegen psychischer Erkrankung einen Grad der Behinderung von 30 fest.

Der Kläger war seit dem Jahre 1982 bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beschäftigt. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie, deren Produktionsanlagen der Störfallverordnung unterliegen. Es wird dort mit erheblichen Mengen hochexplosiver und brennbarer Stoffe wie Ethylen, Propylen und Benzin gearbeitet.

Nachdem der Kläger bei der Beigeladenen seine Ausbildung zum Chemiekanten erfolgreich beendet hatte und nach Ableisten des Wehrdienstes seine Arbeit bei der Beigeladenen wieder aufnahm, ließ er sich berufsbegleitend zum Industriemeister - Fachbereich Chemie- ausbilden. Ab 1996 wurde er als Schichtmeister in Wechselschicht beschäftigt.

Ab 1. Januar 1999 setzte ihn die Beigeladene als Mainoperator ein, diese Position beinhaltete auch die Vertretung des Chefs im Dienst.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wurde der Kläger in den Neuanlagenbau versetzt, diese Versetzung war befristet bis zum Februar 2000.

Mit Wirkung vom 26. August 1999 entband die Beigeladene den Kläger von diesen Aufgaben, da sich der Betriebsrat an die Geschäftsleitung wandte, da die Verhaltensweisen des Kläger Anlass zur Besorgnis gaben. Er weinte bei geringen Anlässen, sprach nicht mit Kollegen, ging nicht ans Telefon. Der eingeschaltete Werksarzt stellte fest, dass eine Tauglichkeit gemäß der nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaft erfolgenden Untersuchung G 25 " Fahr- und Steuertätigkeit" nicht gegeben war.

Die Beigeladene stellte dem Kläger in Aussicht, dass er wieder mit den Aufgaben des Mainoperators betraut werde, sofern er die Unterstützung der Sozialbetreuung des Werkes und bei Notwendigkeit auch zusätzliche psychologische oder medizinische Beratungs - und Betreuungsmaßnahmen in Anspruch nehme. In der Folgezeit trat keine Änderung der Verhaltensauffälligkeiten ein, so dass der Kläger auf Betreiben der Beigeladenen zunächst stationär vom 5. November 1999 bis 10. Dezember 1999, danach ambulant in den Kliniken St. B. wegen psychotischer Episoden behandelt wurde.

Im Frühjahr 2000 wandte sich das Krankenhaus an die Beigeladenen, um die Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben zu erreichen. Mit Unterstützung des psychosozialen Fachdienstes des örtlichen Integrationsamtes wurde der Kläger in der Zeit vom 28. Februar 2000 bis 19. April 2000 in Form einer Belastungsprobe in der Tagschicht eingesetzt.

Da ab Mai 2000 feststand, dass der Kläger aufgrund der fehlenden G 25- Tauglichkeit innerhalb der Produktion keine Tätigkeiten ausüben durfte, die das Fahren, Steuern und Regeln einer Produktionsanlage beinhaltet, wurde er überplanmäßig auf eine bis zum 31. Dezember 2001 befristete Stelle gesetzt. Im Dezember 2000 wandte sich die Vertrauensfrau für Schwerbehinderte der Beigeladenen an den psychosozialen Dienst, der die gesamte Maßnahme begleitete, mit dem Hinweis, dass es erneut zu Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger gekommen sei. Diese führten dazu, dass der Kläger auf Betreiben der Beigeladenen im Januar 2001 sich in die Behandlung eines Psychiaters begab.

Im Januar 2002 wurde dem Kläger probeweise die Stelle des Reparaturkoordinators übertragen. Da sich ab Ende Februar 2002 wiederum Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger einstellten, stellte der Werksarzt im Rahmen der am 1. März 2002 durchgeführten werksseitigen Einsatzfähigkeitsüberprüfung fest, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit attestierte der behandelnde Arzt des Klägers bis einschließlich 20. März 2002.

Ab dem 21. März 2002 stellte die Beigeladene den Kläger unter Beibehaltung seines Arbeitsentgeltes bis einschließlich 31. Juli 2002 frei.

Vorsorglich beantragte sie mit beim Beklagten am 25. März 2002 eingegangenem Schreiben die Zustimmung zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da sie Kenntnis hatte, dass der Kläger im Jahre 1999 einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte. Der Ausgang dieses Verfahrens war ihr nicht bekannt. Zur Begründung der Kündigung verwies die Beigeladene auf ihre beigefügte Mitteilung an den Betriebsrat, wonach der Kläger wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht weiterhin als Reparaturkoordinator eingesetzt werden könne, da er in dieser Funktion produktnah arbeite und er bereits in der Vergangenheit unkontrolliert und ohne Auftrag in den Produktionsanlagen unterwegs gewesen sei.

Auf entsprechende Anfrage des Beklagten erhoben die Arbeitsämter H1. und H. , das den Kläger auf seinen Antrag vom 21. März 2002 mit Bescheid vom 30. April 2002 einem schwerbehinderten Menschen gleichstellte, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen Bedenken gegen seine Kündigung.

Unter dem 26. April 2002 teilte der den Kläger behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. X. dem örtlichen Integrationsamtes mit, dass der Kläger an einer leichten Form einer Psychose leide, diesbezüglich sei es 1999 zu einer stationären Aufnahme gekommen. Seither erhalte er zur Krankheitsprophylaxe und Behandlung ein Neuroleptikum, das zur Stabilisierung gut beitrage. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Psychose ohne akute Dekompensation bestehe. Das Krankheitsbild sei stabil mit im Vordergrund stehender Antriebsminderung.

In zwei durchgeführten Einigungsverhandlung, an denen neben dem Kläger und Vertretern der Beigeladenen der Betriebsratsvorsitzende und die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen teilnahmen, wurde keine Einigung erzielt. Der Kläger war mit einer beabsichtigten Kündigung nicht einverstanden.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei dem örtlichen Integrationsamt stellte der Kläger dort die Vermutung auf, dass seine Beschwerden mit Arbeitsunfällen in Zusammenhang ständen. Den erster habe er ca. im Jahre 1995 erlitten. Er sei bei einem Rundgang in eine Grube gefallen, die nicht hinreichend abgesichert gewesen sei. In dieser habe sich Lösungsmittel befunden. Er habe sich aus eigener Kraft aus der Grube ziehen können, den Unfall nicht gemeldet. Drei Monate später habe er unter Schwindelgefühl und Schlafstörungen gelitten.

Der zweite Unfall, den er ebenfalls nicht gemeldet habe, habe sich im September/Oktober 1999 zugetragen. Hier sei ihm ein Schwall Lösungsmittel ins Auge gespritzt. Da das Auge gerötet gewesen sei, habe ihm der von ihm konsultierte Augenarzt ein Mittel gegen Bindehautentzündung verschrieben. Am Tag nach dem Unfall sei ein Jucken und Kribbeln auf der Kopfhaut aufgetreten, das bis heute in abgeschwächter Form anhalte. In zeitlichem Zusammenhang dazu sei es dann zu betrieblichen Schwierigkeiten gekommen, die zu seiner stationären Aufnahme geführt hätten.

Das örtliche Integrationsamt veranlasste die Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens bei der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH H. ( B A D )unter Vorlage eines Stellenprofils für die Beschäftigung eines Mainoperators und eines Reparaturkoordinators.

Die ihm vorgelegten Fragen beantwortete Herr Dr. T. - Facharzt für Arbeitsmedizin und Sportmedizin - unter dem 23. Juni 2002 zusammenfassend:

Bei dem Krankheitsbild des Klägers ständen auch nach zweieinhalbjähriger durchgehender nervenärztlicher Behandlung Denkinhaltsstörungen leichterer Art und eine Antriebsminderung im Vordergrund. Die dauerhaft und kontinuierlich gestellten Anforderungen an einen Reparaturkoordinator der chemischen Industrie ließen es nicht zu, hier für den Kläger auf Dauer einen geeigneten Arbeitsplatz zu sehen. Da ein längerer Arbeitsversuch nicht erfolgreich verlaufen sei und sich an die stationäre Behandlung seit zwei Jahren eine ambulante Behandlung angeschlossen habe, müsse davon ausgegangen sein, dass inzwischen ein chronifiziertes Krankheitsbild vorliege, so dass in absehbarer Zeit keine Stabilisierung zu erwarten sei.

Die vorher ausgeübte Tätigkeit als Mainoperator sei langfristig kein geeigneter Arbeitsplatz, dem stehe die aktuelle und wohl auch zukünftige Medikation entgegen.

Es sei auch in Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten zu rechnen. Zur Zeit seien noch eine gewisse Antriebsminderung und Denkinhaltsstörungen leichter Art beim Kläger zu verzeichnen. Daher müssten Tätigkeiten mit mittlerer bis hoher Verantwortung, mit Entscheidungsbefugnis, bei der die Gefährdung für den Kläger selbst, Dritte, Betriebsanlagen und die Umwelt bestehe, unbedingt gemieden werden. Ein Einsatz des Klägers außerhalb der Produktion - wie leichtere Verwaltungsaufgaben- erscheine grundsätzlich möglich.

Unter dem 4. Juli 2002 nahm der den Kläger behandelnde Arzt Dr. S. Stellung zu dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Herrn Dr. T. . In dem bei ihm durchgeführten Behandlungszeitraum habe sich nicht einmal der Verdacht ergeben, dass bei dem Kläger irgendwelche relevanten Denkstörungen vorliegen könnten. Dagegen hätten sich deutliche Zeichen einer Polyneuropathie ergeben, wobei deren denkbare Ursache eine Lösungsmittelintoxikation sein könnte. Aus dortiger Sicht beständen nicht die geringsten Zweifel, dass der Kläger seine vorherige Tätigkeit als Mainoperator wieder aufnehmen könne. Eine Antriebsminderung sowie Denkinhaltsstörungen auch leichterer Art hätten nicht verzeichnet werden können.

Unter dem 30. August 2002 nahm der psychosoziale Fachdienst der Stadt H. Stellung.

Mit Bescheid vom 24. September 2002 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Interesse der Beigeladenen sei vorliegend vorrangig, da der Kläger als Mainoperator oder Reparaturkoordinator nicht mehr einsatzfähig sei.

Dies ergebe sich aus dem eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten. Gegen die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen spreche auch nicht die Stellungnahme des Herrn Dr. S. . Denn diese berücksichtige nicht, dass der Kläger die berufsgenossenschaftliche Tauglichkeit G 25, die für den Einsatz als Mainoperator erforderlich sei, unstreitig nicht besitze.

Daraufhin kündigte die Beigeladene das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 27. September 2002 zum 31. Dezember 2002. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht H. ( 4 CA 2268/02 ). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, mit dessen Erstellung Herr Dr. Q. - Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin - beauftragt wurde. Zusätzlich wurde ein nervenärztliche Gutachten in Auftrag gegeben, das Herr Dr. L. unter dem 11. Juli 2003 fertigte.

Mit Urteil vom 5. November 2003 wies das Arbeitsgericht die Klage des Klägers ab.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers wies das Landesarbeitsgericht Hamm nach Erstellung eines Gutachtens durch Herrn Dr. C. - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Münster - vom 18. Februar 2005 mit Urteil vom 19. September 2005 ( 8 Sa 2213/03 ) zurück. Die gegen diese Entscheidung zugelassene und vom Kläger erhobene Revision wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2007 ( 2 AZR 759/05 ) zurück.

Gegen den Bescheid des Beklagten erhob der Kläger Widerspruch. Das von dem Beklagten eingeholte Gutachten sei mangelhaft. Der Kläger nehme auch gegenwärtig Psychopharmaka wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die auf einen Betriebsunfall zurückzuführen seien. Auslöser des Antrags der Beigeladenen auf Zustimmung zur Kündigung sei eine Auseinandersetzung am Arbeitsplatz gewesen, die nur auf die ärztlich angeregte Reduzierung der Medikation zurückzuführen sei. Der Kläger sei nun aber wieder medikamentös eingestellt, so dass derartige Entgleisungen nicht zu befürchten seien.

Nach Vorlage der im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2004 zurück. Selbst bei Unterstellung der Vermutung des Klägers als wahr, dass die von ihm behaupteten Arbeitsunfälle kausal für seine psychische Erkrankung seien und damit von einer erhöhten Fürsorgepflicht der Beigeladenen ausgegangen werden müsste, sei hier dem Interesse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen, da der Kläger in ihrem Betrieb nicht mehr einsetzbar sei.

Am 5. April 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine gesundheitliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ergänzend legt er eine fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. S. vom 20. April 2005 vor, in dem dieser Stellung nimmt zu den im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002

in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Die Beteiligten ( der Kläger am 5. März 2007, der Beklagte am 28. Februar 2007, die Beigeladene am 21. Februar 2007 ) haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagte (Beiakten Hefte 1 und 2 ) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ( § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ), über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin ( § 6 Abs. 1 VwGO ) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( § 101 Abs. 2 VwGO ), ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die angefochtene Zustimmung zur Kündigung beruht auf § 85 des Sozialgesetzbuches 9. Buch (SGB IX). Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Maßgebend bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Streit über die erteilte Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung ( hier: 27. September 2002 ).

Vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Beschluss vom 7. März 1991 - 5 B 114/89 - Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1991, S. 311 -Revisionsentscheidung zu der Entscheidung des OVG NRW vom 25. Juli 1989 -13 A 340/88-; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 5 B 80.92-, Zeitschrift für Behindertenrecht ( br ) 1994, 21, OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 -12 A 1401/05-.

Der Kläger, der mit Bescheid des Arbeitsamtes C1. vom 30. April 2002 vor der beabsichtigten Kündigung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist (§ 2 Abs. 3 SGB IX), unterfällt dem Kündigungsschutz der §§ 85 ff SGB IX.

Der Beklagte hat die Zustimmung zur beabsichtigten und inzwischen vollzogenen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beachtung des § 87 Abs. 2 SGB IX fehlerfrei erteilt.

Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat der Beigeladenen sind gehört worden. Sie haben an den Einigungsverhandlungen vom 24. April 2002 und 22. August 2002 teilgenommen.

Der Beklagte hat die bis zum 30. April 2004 noch gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX a.F. erforderlichen Stellungnahmen der zuständigen Arbeitsämter ( Wohnort des Klägers, Betriebssitz der Beigeladenen ) eingeholt.

Der Kläger ist ebenfalls angehört worden. Er hatte Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Darüber hinaus hat er an den Einigungsverhandlungen teilgenommen.

Die Pflicht des Beklagten, den Kläger zu hören, schließt grundsätzlich ein, dem schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, sich auch zu eingeholten Stellungnahmen zu äußern

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 1987 -9 UE 1844/84-, br 1989, 42.

Durch die teils wörtliche, teils zusammenfassende Wiedergabe der psychosozialen fachdienstlichen Stellungnahme vom 30. August 2002 schon in dem Bescheid des Beklagten vom 24. September 2002 ist diese dem Kläger bekannt.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind der Kläger als auch die Beigeladene gemäß § 121 Abs. 2 SGB IX angehört worden.

Die angefochtene Kündigungszustimmung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Da der Beklagte über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, unterliegt die vom Beklagten getroffene Entscheidung lediglich einer gemäß § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu beachten, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist.

Nach ständiger -zu dem inhaltsgleichen § 15 des Schwerbehindertengesetzes ergangenen- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes -BVerwG-

-vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1968 -V C 33.66-, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- 29, 140-

ist der Ermessensspielraum, der dem Integrationsamt bei der Entscheidung nach § 85 SGB IX zusteht, entsprechend dem Zweck der Ermächtigung eng. Die Behörde hat das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, abzuwägen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVwerG ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein Fürsorgegesetz, dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein wird. Das bedeutet, dem schwerbehinderten Menschen ist soweit zu helfen, dass er gegenüber dem Gesunden nicht ins Hintertreffen gerät, was die Gestaltungsfreiheit des Arbeitsgebers einengt. Andererseits darf diese Freiheit nicht ausgehöhlt werden, da der Schwerbehindertenschutz nicht den Zweck verfolgt, den Schwerbehinderten praktisch unkündbar zu machen.

Der Schwerbehindertenschutz ist in erhöhtem Maße zu gewähren, wenn die zur Kündigung führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Störungen des betrieblichen Ablaufs hinnehmen, die auf der Behinderung beruhen, und den Behinderten unter Umständen auf einen geeigneten Arbeitsplatz umsetzen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber den behinderten Menschen durchzuschleppen hat.

Die von dem Beklagten getroffene Einschätzung, dass der Kläger seine geschuldete Arbeitsleistung als Mainoperator oder Reparaturkoordinator aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr wird erbringen können, ist nicht zu beanstanden.

Das von dem örtlichen Integrationsamt bei der B A D in Auftrag gegebene Gutachten in Verbindung mit der Stellungnahme des psychosozialen Dienstes des örtlichen Integrationsamtes, das den Kläger seit seinem Wiedereingliederungsversuch ins Arbeitsleben im Januar 2000 kennt, reichen als Grundlage für die Entscheidung des Beklagten aus.

Das Integrationsamt hat in seinem Gutachterauftrag unter Darlegung der Verhältnisse des Klägers dessen beruflichen Werdegang geschildert und die entscheidungsrelevanten Fragen der Einsatzmöglichkeiten des Klägers als Mainoperator oder Reparaturkoordinator an den Arbeitsmediziner gerichtet. Diesem lagen bei Fertigung des Gutachtens beide Arbeitsplatzbeschreibungen vor. Darüber hinaus hat er den Kläger persönlich untersucht.

In dem B A D Gutachten werden die entscheidungsrelevanten Fragen des örtlichen Integrationsamtes nach der Einsatzmöglichkeit des Klägers als Mainoperator oder Reparaturkoordinator eindeutig negativ beantwortet. Es schließt nachvollziehbar mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Reparaturkoordinator auf Dauer vom Kläger nicht ausgeübt werden kann, dies gelte erst recht für den Aufgabenbereich eines Mainoperator.

Die Richtigkeit der Feststellung, dass der Kläger nicht mehr als Mainoperator eingesetzt werden kann, liegt angesichts des Krankheitsbildes auf der Hand. Ihm fehlte im entscheidungserheblichen Zeitraum unstreitig die berufsgenossenschaftlich erforderliche G 25-Tauglichkeit, die zur Ausübung dieser Tätigkeit unstreitig unabdingbar ist und die der Kläger wegen der dauerhaften Einnahme von Psychopharmaka auch nicht mehr erhalten wird.

Der Einsatz als Reparaturkoordinator scheidet ausweislich des Gutachtens ebenfalls aus. Diese Feststellung ist plausibel. Ausweislich des Stellenprofils bestehen die Hauptaufgaben eines Reparaturkoordinators u.a. in der Koordination des gesamten Reparaturablaufs von der Planung bis zur Abnahme, Koordination aller an den Reparaturmaßnahmen beteiligten Ressourcen, Sicherstellung der Kommunikation zwischen verschiedenen Gewerken und Produktion, Mitarbeit an Fehleranalysen. Angesichts dieses Leistungsprofils stehen bei dieser Tätigkeit Team- und Kommunikationsfähigkeit im Vordergrund. Der Kläger war aufgrund seiner bestehenden Kommunikationsprobleme mit anderen im massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage, dieses Stellenprofil auszufüllen. Angesichts des hohen Gefährdungspotentials der Produktionsanlagen der Beigeladenen, wo ständig mit hochexplosiven und brennbaren Stoffen gearbeitet wird, konnte der Kläger mit diesem Krankheitsbild nicht eingesetzt werden, um so eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu unterbinden.

Die Zeit der Arbeitsprobe von Mai 2000 bis Dezember 2001 hat gezeigt, dass er Tätigkeiten ohne Verantwortung ausüben kann. Innerhalb des ersten Monats nach der Übertragung von verantwortungsvoller Arbeit haben sich erneut Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die Anlass gaben, dass der Betriebsleiter mit dem Kläger ein Mitarbeitergespräch führen musste, und die Ende Februar 2002 eskalierten.

Die Ergebnisse des B A D - Gutachtens werden von dem psychosozialen Fachdienst der Stadt H. gestützt. In seiner schriftlichen Darstellung vom 30. August 2002 wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung teilweise überreagiert. Seine psychische Verfassung sei affektlabil. Die Affektivität umfasse alle Emotionen, Stimmungen und Gefühle. So konnte der Kläger in Gesprächen zunächst laut, unangemessen und erregt reagieren, im schnellen Wechsel weinend und in einer eher depressiven Stimmung sein. Die geschilderten Zustände konnte der Dienst aus eigener Anschauung darstellen, denn diesem war der Kläger seit Januar 2000 bekannt. Er kannte die Probleme, die sich dem Kläger auf Grund seiner Erkrankung stellten.

Zusammenfassend kommt der psychosoziale Dienst zu dem Ergebnis, dass eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger bei der Beigeladenen auf Dauer nicht mehr bestand.

Dem Begehren des Klägers auf Erstellung eines weiteren Gutachtens unter Vorlage der Stellungnahme seines ihn behandelnden Arztes Dr. S. vom 4. Juli 2002 brauchte der Beklagte nicht nachzugehen, da durch die Stellungnahme des Herrn Dr. S. die Richtigkeit der Feststellungen der B A D nicht in Zweifel zu ziehen waren. Das Schreiben des Herrn Dr. S. ist offensichtlich ein Gefälligkeitsgutachten, denn dieser trifft die Feststellung, dass der Kläger wieder als Mainoperator tätig sein könnte, obwohl er unstreitig zum damaligen Zeitpunkt die berufsgenossenschaftlichen Voraussetzungen einer G25 -Tauglichkeit nicht besaß.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Feststellungen im Juli 2002 Neuroleptika, nämlich Perazin, einnahm und auf Dauer einnehmen musste, dieses Medikament bei der vom Kläger verordneten Dosis von 300 mg täglich das Reaktionsvermögens und damit auch die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder das Bedienen von Maschinen beeinträchtigen kann, liegt es auf der Hand, dass der Kläger als Mainoperator auf Dauer nicht mehr einsatzfähig war.

Der Richtigkeit der aufgestellten Behauptung des Herrn Dr. S. , während des gesamten Beobachtungszeitraums habe sich nicht ein einziges Mal auch nur der Verdacht irgendwelcher relevanten Denkstörungen ergeben, steht der Umstand entgegen, dass dem Kläger ab April 2002 ein "aufhellendes Medikament" verordnet wurde, da bei ihm eine Minussymptomatik hinsichtlich des Antriebs und des Schwungs bestand.

Die Prognose des Beklagten, dass der Kläger auf Dauer nicht mehr einsatzfähig ist als Mainoperator oder Reparaturkoordinator, wird nicht in Frage gestellt durch die im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten.

Zum einen sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie nach dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs ( 27. September 2002 ) erstellt worden sind. Denn maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung ist- wie bereits oben ausgeführt- die Sach - und Rechtslage zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Zum anderen kommen auch die Gutachten des Dres. Q. und L. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger selbst zum Zeitpunkt der Untersuchung ( Juli 2003 ) bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit für die Berufe Mainoperator und Reparaturkoordinator vorlag.

Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Herrn Dr. S. vom 20. April 2005 zu diesen Gutachten verhält sich nicht zu der Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers, sondern prangert wortreich lediglich an, dass ein Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Klägers und einer Intoxikation in den Gutachten verneint werde.

Soweit Herr Dr. C. im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landesarbeitsgericht I. in der Sitzung vom 19. September 2005 ergänzend zu seinem Gutachten vom 18. Februar 2005 ausführt, dass er bei dem Kläger keine Schizophrenie konstatieren konnte und dass, sofern im Zeitpunkt der Kündigung eine weitere therapeutische Behandlung durchgeführt worden wäre, die Prognose der Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht schlecht gewesen wäre, handelt es sich insofern um einen vorliegend nicht zu berücksichtigenden Umstand, da er erst nach Zugang der Kündigung entstanden ist. Zu derartigen Umständen gehören insbesondere Änderungen der ärztlichen Behandlungsmethode, welche durch Arztwechsel erst nach Ausspruch der Kündigung die Therapieaussichten verbessern und eine günstigere Prognose der Krankheitsentwicklung erlauben, als dies auf der Grundlage der im Kündigungszeitpunkt verordneten Heilmaßnahmen der Fall war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2001- 2 AZR 558/99 -,

Ein anderer, den Erkrankungen des Klägers gerecht werdender freier Arbeitsplatz war bei der Beigeladenen für den Kläger nicht vorhanden.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beigeladene sei verpflichtet gewesen, andere Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn zu suchen, ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe des Klägers war, Umsetzungsmöglichkeiten auf einen bestimmten Arbeitsplatz für sich zu benennen. Solche hat er jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum nicht für sich gesehen. Selbst die Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen, die gerade die Interessen der behinderten Menschen vertritt, konnte keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger bei der Beigeladenen ausfindig machen.

Die von einer negativen Gesundheitsprognose ausgehende Abwägung der Interessen der Beteiligten durch den Beklagten ist auch in vertretbarer Weise erfolgt, da sie in angemessener Weise die Belange der Beigeladenen - reibungsloser Betriebsablauf, wirtschaftliche Führung des Betriebs- und die persönliche Situation des Klägers- lange Betriebszugehörigkeit, längere Arbeitslosigkeit - gegeneinander abwogen hat.

Die von dem Beklagten vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen, die zu einem Überwiegen derjenigen der Beigeladenen geführt hat, ist nicht zu beanstanden.

Als Kernbereich des behördlichen Ermessens kann die Gewichtung lediglich den Anforderungen unterliegen, nachvollziehbar, sachlich vertretbar und nicht unter keinem Aspekt mehr haltbar zu sein. Diesen Anforderungen entspricht die erfolgte Gewichtung.

Die Frage, ob die Erkrankung des Klägers in kausalem Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Arbeitsunfällen im Betrieb der Beigeladenen steht mit der Folge, dass die Beigeladene eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger treffen könnte, kann hier dahinstehen. Denn der Beklagte hat ausweislich seines Widerspruchsbescheides vom 5. März 2004 zugunsten des Klägers eine solch erhöhte Fürsorgepflicht der Beigeladenen ausdrücklich unterstellt. Wenn der Beklagte bei Vorliegen einer solchen besonderen Fürsorgepflicht gleichwohl die Interessen der Beigeladenen gegenüber denen des Klägers höher bewertet, ist diese Gewichtung der Interessen vertretbar. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beigeladene seit Frühjahr 2000 um die Wiedereingliederung des Klägers ins Arbeitsleben bemühte, ihn seit Mai 2000 bis Dezember 2001 überplanmäßig beschäftigte, um seine Integration zu erreichen, schon im August 1999 von sich aus tätig wurde, weil der Kläger durch Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung trat, ist die Auffassung des Beklagten, dass der Beigeladenen ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, bei dem ein Austausch von Leistung und Gegenleistung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war, nicht zuzumuten war, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 188 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn diese hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.