LG Bochum, Beschluss vom 19.01.2007 - 10 T 68/06
Fundstelle
openJur 2011, 47286
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 80 IN 850/03
Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 21.11.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Unter dem 22.07.2003 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.11.2003 wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 21.11.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt L zum Insolvenzverwalter bestellt.

Ausweislich des Schlussberichts des Insolvenzverwalters vom 25.09.2006 ist ein Betrag in Höhe von 13.161,27 € zur Masse realisiert worden. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen betragen 28.841,79 €. Abzüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 7.022,83 € und Gerichtskosten in Höhe von 1.350,00 €, sowie Rückstellungen in Höhe von 348,00 € für zukünftige Vergütungen des Insolvenzverwalters und weiteren 58,00 € für weitere Gerichtskosten, steht damit ein Betrag in Höhe von 4.382,44 € zur Verfügung.

Unter dem 12.07.2006 wurde der Schuldnerin durch Urteil des Landgerichts Bochum, Az. 6 O 119/05, wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2005 gegen den beklagten Anspruchsgegner zugesprochen. Diesem Rechtsstreit lag eine am 10.05.1999 in der chirurgischen Praxis des dortigen Beklagten durchgeführte Liposuktion im Bereich des Bauches und der beiden Oberschenkel zugrunde. Das Landgericht Bochum hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Fehlerhaftigkeit der durch den dortigen Beklagten vorgenommenen Liposuktion festgestellt. Auch sei ein Aufklärungsmangel anzunehmen. Insgesamt hat die Kammer daher ein Schmerzensgeld von 12.000,00 € als angemessen angesehen, um die operationsbedingten Beeinträchtigungen der Schuldnerin auszugleichen. Aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Operation sei es bei der Klägerin zu einem asymetrischen Haut- und Weichteilrelief im Bauch- und Beinbereich gekommen. Zum einen sei dieses auf die verursachten Adhärenzen im Leistenbereich und auf den Oberschenkelvorderseiten zurückzuführen. Zum anderen bestünden bei der Klägerin Hauterschlaffungen, die mit der streitgegenständlichen Operation zwar nicht im Zusammenhang stünden, aber gegebenenfalls die erwähnten Hautstraffungen erforderlich machten. Die Verklebung der Haut mit der Oberschenkelfaszie werde dauerhaft bestehen bleiben. Auch sei zwar zu berücksichtigen, dass sich die körperliche Situation der Schuldnerin durch weitere Eingriffe zumindest etwas verbessern ließe, jedoch sei davon auszugehen, dass solchen Operationen mit erheblichen Risiken verbunden seien, sodass dementsprechend die ästhetischen Beeinträchtigungen der Klägerin jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil als Dauerschaden zu betrachten und etwaige Verbesserungen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie allenfalls durch Inkaufnahme erheblicher Eingriffe, Risiken und Beschwerden zu erreichen seien.

Unter dem 06.10.2006 beantragte die Schuldnerin,

1. ihr von dem vom Landgericht Bochum, Az. 6 O 119/05, zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 12.000,00 € analog 765 a ZPO 1/3 zu belassen;

2. dem Insolvenzverwalter aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilen von dem Schmerzensgeld 1/3 nicht an die Gläubiger auszukehren.

Zur Begründung führte die Schuldnerin aus, dass die völlige Massemehrung durch das zuerkannte Schmerzensgeld für sie eine unbillige Härte bedeutete. Die dauerhaften Entstellungen führten bei ihr zu Suizidgedanken. Weitere Operationen seien mit erheblichen Risiken verbunden, die sogar ihren Tod zur Folge haben könnten. Es handele sich zum überwiegenden Teil um einen Dauerschaden, der nicht operabel sei. Auch unter voller Würdigung der Schutzbelange der Gläubiger erscheine eine Teilhabe an dem zuerkannten Schmerzensgeld in der beantragten Höhe gerechtfertigt. Für sie stellte es eine unbillige Härte dar, an dem ausgeurteilten Schmerzensgeld in keinerlei Wiese zu partizipieren. Denn nach dem Rechtsgedanken der §§ 850 b Abs. 1 Nr. 1, 850 f Abs. 1 b sowie § 850 i Abs. 1 ZPO seien Renten, die infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung entstanden seien, grundsätzlich nicht der Pfändung unterworfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie nunmehr arbeitslos geworden sei und lediglich Einkünfte in Höhe von 486,36 € Arbeitslosengeld erhalte. Im Vergleich zu ihrem vorherigen Einkommen in Höhe von 730,31 € seien dies monatliche Einbußen in Höhe von 243,95 €. Handelte es sich bei dem Schmerzensgeld um eine einmalige Arbeitsvergütung, so wäre gem. § 850 f Abs. 1 b bzw. § 850 i Abs. 1 ZPO einschlägig.

Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass der entsprechende Antrag zurückzuweisen sei. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 765 a ZPO stelle keine Anspruchsgrundlage für die Auskehr eines Teilbetrages des Schmerzensgeldes dar. Die Regelung des § 765 a ZPO verfolge die Vermeidung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härte, die aus der Zwangsvollstreckung resultierten. Eine derartig sittenwidrige Härte sei nicht gegeben. Das Schmerzensgeld verfolge die Intention einer Genugtuungsfunktion für den Schmerzensgeldempfänger. Dieser Genugtuungsfunktion werde bereits dadurch Genüge getan, dass der Schädiger zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt worden sei. Eine unbillige Härte sei auch nicht ersichtlich, da im Urteil des Landgerichts Bochum, Az. 6 O 119/05, weiterhin festgestellt worden sei, dass der Beklagte verpflichtet sei, sämtlichen materiellen und künftig nicht vorhersehbaren materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung zu ersetzen. Insofern seien zukünftig entstehende wirtschaftliche Nachteile durch diese entsprechende Ersatzpflicht kompensiert. Im Übrigen bedürfe es einer Teilauskehrung nicht, da die Schuldnerin durch die Nichtauskehrung nicht in eine finanzielle Not gerate.

Mit Beschluss vom 06.11.2006 hat das Amtsgericht Bochum - Rechtspfleger - den Antrag der Schuldnerin vom 06.10.2006 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits vom entsprechenden Beschwerdegericht entschieden sei, dass § 765 a ZPO im Insolvenzverfahren keine Anwendung finde. Die Vorschrift des § 765 a ZPO sei eine Vorschrift aus dem Einzelvollstreckungsverfahren, die eine Interessenabwägung beinhalte. Dies sehe das Insolvenzrecht jedoch nicht vor.

Gegen den Beschluss vom "08.11.2006" wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, § 765 a ZPO sei im Insolvenzverfahren analog anzuwenden, da § 36 InsO eine planwidrige Regelungslücke darstelle. Bei den in § 36 InsO genannten Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO handelte es sich um Schuldnerschutzvorschriften. § 765 a ZPO sei zwar hier nicht genannt. Es handele sich jedoch ebenfalls um eine Vorschrift, die den Schuldner schützen solle. Der Verweis, dass eine Interessenabwägung im Insolvenzrecht nicht stattfinde, überzeuge nicht, da auch die ausdrücklich genannten § 850 f ZPO und § 850 i ZPO eine Interessenabwägung vorsähen. Es sei auch nicht einzusehen, warum eine Interessenabwägung im Insolvenzverfahren nicht stattfinden dürfe. Dies sei nur dann verständlich, wenn es um die Interessen eines einzelnen Gläubigers ginge. Hier jedoch stünden nicht die Interessen eines einzelnen Gläubigers, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit in Frage.

Das Insolvenzgericht hat der sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23.11.2006 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 36 Abs. 1 Inso, 793, 567, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.

1.

Die Schuldnerin richtet sich dagegen, dass die Schmerzensgeldforderung zumindest teilweise nicht als unpfändbarer Betrag nach § 36 Abs. 1 InsO angesehen worden ist.

a)

Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeldbetrag als pfändbarer Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse unterfällt, ist eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Rechtsmittelzug richtet sich daher nicht nach der Insolvenzordnung, der gem. § 6 InsO ohnehin nicht eröffnet wäre, sondern nach den allgemeinen Vollstreckungsvorschriften der ZPO (vgl. BGH, NZI 2004, 278; Lüdtke, in: Hamburger Kommentar, Insolvenzrecht, 1. Aufl. 2006, § 36 Rdnr. 58).

b)

Da das Insolvenzgericht der Schuldnerin als Beschwerter rechtliches Gehör gewährt hat, ist die fristgebundene sofortige Beschwerde nach den §§ 793, 567, 569 ZPO statthaft (vgl. BGH, NZI 2004, 278).

c)

Soweit sich die Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde ausdrücklich gegen einen Beschluss vom "08.11.2006" richtet, war ihr Antrag dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den Beschluss vom 06.11.2006 wendet, da unter dem 08.11.2006 das Insolvenzgericht lediglich eine Verfügung getroffen hat, in der es ergänzend auf seinen Rechtsstandpunkt hingewiesen hat.

2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Insolvenzgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag der Schuldnerin vom 06.10.2006 zurückgewiesen hat.

a)

Soweit die Schuldnerin ausdrücklich einen Antrag nach § 765 a ZPO gestellt hat, war dieser als unzulässig zurückzuweisen. Ein Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO, wonach eine Zwangsvollstreckung aufzuheben, zu untersagen oder einzustellen ist, wenn die Maßnahmen unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuteten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, kann im Insolvenzverfahren nicht gewährt werden.

(1)

Die Zwangsvollstreckungsvorschriften der §§ 704 ff. ZPO finden gem. § 4 InsO im Insolvenzverfahren keine Anwendung, da das Insolvenzverfahren im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung eine Gesamtvollstreckung darstellt. Deshalb findet die Vorschrift des Vollstreckungsschutzes gem. § 765 a ZPO keine direkte Anwendung.

(2)

Auch eine entsprechende Anwendung des § 765 a ZPO ist nicht möglich. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die auf das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren zugeschnittene Abwägungsvorschrift des § 765 a ZPO kann auf das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht angewendet werden, weil hier eine Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und des Schuldners nicht in Betrag kommt (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand 2/05, § 14 Rn. 72; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 07.03.2005, 10 T 21/05 - 10 T 23/05). Sofern tatsächlich Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Insolvenzanträgen bestehen sollten, sind diese im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers zu behandeln. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. Kübler/Prütting, InsO, a. a.O., § 14 Rn. 72).

Die Aufzählung des § 36 Abs. 1 InsO ist insofern abschließend. § 36 Abs. 1 InsO dient sowohl dem Schutz des Schuldners als auch der Allgemeinheit. Einerseits soll der Schuldner vor dem Verlust sämtlicher Vermögensgegenstände bewahrt werden (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand 10/04, § 36 Rn. 2); andererseits soll auch die Allgemeinheit davor bewahrt werden, dass der Schuldner durch den unbeschränkten Vermögenszugriff der Gläubiger bedürftig und über die Sozialhilfe von der Allgemeinheit gestützt wird (vgl. Lüdtke, in: Hamburger Kommentar, InsO, 1. Aufl. 2006, § 36 Rn. 1). Dass ohne die Zuerkennung des geforderten Betrages die Schuldnerin bedürftig würde, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil sie Arbeitslosengeld in Höhe von 486,36 € bezieht. Die Unpfändbarkeit dieses Betrages wird nach den §§ 36 Abs. 1 InsO, 850, 850c ZPO; 54 Abs. 4 SGB I sichergestellt

Für eine entsprechende Anwendung des § 765 a ZPO besteht zudem kein Bedürfnis, da die Voraussetzungen des § 765 a ZPO, dessen direkte oder entsprechende Anwendung unterstellt, ohnehin nicht erfüllt wären. Auch § 765 a ZPO statuiert, dass die mit jeder Vollstreckung verbundenen Nachteile grundsätzlich hinzunehmen sind (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 765a Rn. 4). Erst dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme für den Schuldner eine sittenwidrige Härte, nicht bloß eine Unbilligkeit, darstellt, kann die entsprechende Maßnahme vom Vollstreckungsgericht aufgehoben oder untersagt werden. Eine sittenwidrige Härte liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gesetzesanwendung zu einem nicht mehr hinnehmbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, NJW 1965, 2107). Der Prüfungsmaßstab richtet sich dabei nicht an den subjektiven Vorstellungen des Schuldners aus, sondern an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und Grundrechten des Schuldners (vgl. BVerfG NZM 2005, 657, 658). Die Beachtung dieser Wertentscheidungen und Grundrechte und deren Schutz vor Verletzungen ist Aufgabe der staatlichen Organe (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2607; BVerfG, NJW 1991, 3207; BVerfG, NJW 1994, 1719, BVerfG NZM 1998, 21; BVerfG, NJW-RR 2001, 1523), damit auch des Insolvenzgerichts. Eine derart qualifizierte Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze oder der Freiheitsrechte der Schuldnerin sind nicht gegeben.

(a)

Durch die volle Einbeziehung des Schmerzensgeldes in das Insolvenzverfahren wird eine Herabsetzung ihrer Person (Art. 1 Abs. 1 GG) oder ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) nicht bedingt. Die Schuldnerin führt zwar die physischen und psychischen nachteiligen Folgen der fehlerhaften Behandlung an, insbesondere dass sie hochgradig depressiv und suizidgefährdet sei. Ursache für diese nachteiligen Folgen ist jedoch nicht die Durchführung des Insolvenzverfahrens sondern die fehlerhafte Behandlung, die zur Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruches geführt hat.

(b)

Ein Verstoß gegen den - auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu beachtenden - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG ist ebenfalls nicht gegeben. Dass die volle Einbeziehung des zuerkannten Schmerzensgeldes in das Insolvenzverfahren unverhältnismäßig wäre, kann nicht angenommen werden. Dem Interesse der Schuldnerin an einer unmittelbaren Beteiligung am zuerkannten Schmerzensgeld streiten die Interessen der Gläubiger an einer Befriedigung ihrer Ansprüche zuwider. Allenfalls dann, wenn der durch die volle Einbeziehung des Schmerzensgeldes für die Gläubiger bedingte Vorteil kaum messbar, der Nachteil für die Schuldnerin in Form der fehlenden unmittelbaren Teilhabe am Schmerzensgeld jedoch besonders intensiv wäre, könnte eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen sein. An einem derart intensiven Nachteil fehlt es vorliegend. Die geltend gemachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind nach dem Vortrag der Schuldnerin bedingt durch den fehlerhaften medizinischen Eingriff. Dass allein die fehlende unmittelbare Teilhabe am Schmerzensgeld zu einer Intensivierung dieser Folgen, etwa aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung, gekommen wäre, ist nicht dargetan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin mittelbar am erstrittenen Schmerzensgeld partizipiert und zwar in Form der Reduktion ihrer Schulden und in Form einer möglicherweise zu gewährenden Restschuldbefreiung. Dem gegenüber ist das Vollstreckungsinteresse der Gläubiger zu berücksichtigen. Sie haben im Rahmen des § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht, ihren Vollstreckungstitel zu gebrauchen.

(c)

Eine entsprechende Anwendung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Natur des Schmerzensgeldes zu rechtfertigen.

Die Kammer verkennt nicht die besondere Tragik, der der Schmerzensgeldzahlung zu Grunde liegenden Ereignisse. Gleichwohl kann mit dem Argument, dass dem Schmerzensgeldanspruch eine Verletzung der Gesundheit und des Körpers der Schuldnerin zu Grunde liegt, nicht auf eine vollständige oder beschränkte Unpfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs geschlossen werden. Denn nach der gesetzgeberischen Wertung ist der Schmerzensgeldanspruch ohne Einschränkung pfändbar (vgl. BGH NJW 1995, 783; BGH NJW 1981, 1836; OLG Bremen, NJW 1987, 846; Stöber, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 829 Rdnr. 33 "Stichwort: Schmerzensgeld"; Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 253 Rdnr. 26) und unterfällt damit in voller Höhe der Insolvenzmasse gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Die Annahme einer beschränkten Pfändbarkeit aus Billigkeitsgesichtspunkten liefe dieser gesetzgeberischen Wertung zuwider.

Soweit die Schuldnerin auf die Funktion des Schmerzensgeldes verweist und ausführt, dass ihrem Genugtuungs- oder Wiedergutmachungsinteresse ohne Zuerkennung eines Teils des Schmerzensgeldes nicht Genüge getan werde, kann hiermit die gesetzliche Wertung der vollen Pfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs nicht unterlaufen werden. Insofern weist die Kammer lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ihrem Genugtuungsinteresse durch die entsprechende Verurteilung des Anspruchsgegners im landgerichtlichen Verfahren genüge getan worden ist. Dass ihrem Wiedergutmachungsinteresse nur dadurch entsprochen werden kann, dass sie unmittelbar an einem Teil der Schmerzensgeldzahlung partizipiert, ist indes zweifelhaft, weil die volle Einbeziehung letztlich zu einer Verringerung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern führt. Damit jedoch hat sie ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der teilweisen Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten erlangt, mag dieser Vorteil aus ihrer subjektiven Sicht auch kein wirtschaftliches Äquivalent darstellen.

b)

Auch der Einwand, dass die in § 36 Abs. 1 InsO entsprechend für anwendbar erklärte Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO eine Interessenabwägung vorsähen, greift nicht durch. Denn mit der ausdrücklichen Aufnahme einzelner Vorschriften, die im Einzelfall eine Interessenabwägung ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Umkehrschluss gezeigt, dass für die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften kein Raum ist. Das gilt ebenfalls für die §§ 850 b Abs. 1 Nr. 1, 850 f Abs. 1b, 850 i Abs. 1 ZPO.

(1)

Zutreffend ist zwar, dass gem. § 850 b Abs. 1, 1 ZPO Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder Gesundheit zu entrichten sind, unpfändbar sind. Eine derartige Rente ist jedoch der Schuldnerin nicht gewährt worden, sondern lediglich eine Schmerzensgeldzahlung, die - wie bereits gezeigt - voll und ohne jedwede Einschränkung pfändbar ist.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 850 b ZPO nicht in der Verweisungsvorschrift des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO zitiert ist und damit keine direkte Anwendung findet. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke verbietet sich auch die entsprechende Anwendung des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zudem besteht für eine doppelte Analogie auch keinerlei Bedürfnis. Zweck des § 850 b ZPO ist die Sicherung der Existenz des Schuldners (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 850 b Rn. 1). Renten, die etwa nach § 843 BGB wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gewährt werden, dienen ebenso wie das Arbeitseinkommen dem Lebensunterhalt des Schuldners. Derartige Renten sollen die infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehobene oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Schuldners ausgleichen. Sie sind daher gemäß § 850 b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, die drei Ausnahmen des § 850 b Abs. 2 ZPO liegen vor. Demgegenüber führt eine einmalige Schmerzensgeldzahlung zu einer Vermögensmehrung des Schuldners, die zwar faktisch auch zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Da das Schmerzensgeld jedoch eine andere Funktion hat, nämlich Wiedergutmachung und Genugtuung, und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners dient, kann bereits aufgrund dieser Wesenverschiedenheit keine Vergleichbarkeit angenommen werden. Insofern fallen folgerichtig Schmerzensgeldrenten nicht unter § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. auch Becker, in: Musielak, a.a.O., § 850 b Rn. 2), zumal diese - wie bereits ausgeführt - voll pfändbar sind und die entsprechende Anwendung des § 850 b Abs. 1 ZPO zur grundsätzlichen Unpfändbarkeit des Schmerzensgeldes führte, was jedoch der gesetzgeberischen Wertung widerstreitet.

(2)

§ 850 f Abs. 1 b ZPO ist schon seinem Grundgedanken nach nicht einschlägig, da diese Vorschrift den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners regelt. Gleiches gilt sinngemäß für die Vorschrift des § 850 i Abs. 1 ZPO, weil dort wiederkehrend zahlbare Vergütungen, die etwa im Bereich freier Berufe anzutreffen sind, geregelt werden.

c)

Der Umstand, dass die Schuldnerin mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung den anerkannten Schmerzensgeldbetrag erstritten hat, genügt ebenfalls für sich betrachtet nicht, um zur Unverhältnismäßigkeit einer Gesamtvollstreckung in den vollen Schmerzensgeldbetrag zu gelangen. Dass sich die Schuldnerin durch Führung des Arzthaftungsprozesses in besonderer Weise um die Realisierung eigener Forderungen bemüht hat, ist anzuerkennen. Gleichwohl rechtfertigt diese zusätzliche Anstrengung der Schuldnerin nicht einen Selbstbehalt. Zwar erlangen die Gläubiger durch die erstrittene Schmerzensgeldzahlung eine höhere Befriedigung. Allerdings erhält auch die Schuldnerin spiegelbildlich die teilweise Befreiung bestehender Verbindlichkeiten. Zudem besteht für sie die Aussicht auf Erlangung der Restschuldbefreiung.

d)

Soweit die Schuldnerin sich nunmehr darauf beruft, dass sie erwerbslos geworden sei, bleibt es ihr unbenommen, diesen Umstand beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Der Kammer ist eine entsprechende Entscheidung über diesen Punkt verwehrt. Eine Entscheidung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt getroffen werden, dass der Schmerzensgeldbetrag einer einmaligen Arbeitsvergütung im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO gleichzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat mit der ausdifferenzierten Regelung der §§ 850 ff. ZPO Regelungen geschaffen, die eine teilweise oder völlige Unpfändbarkeit vorsehen. Hiervon ausgenommen ist jedoch ein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Die Frage, ob im Insolvenzverfahren Schmerzensgeldansprüche voll einzubeziehen sind, ist grundsätzlicher Art; § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.