LG Bochum, Beschluss vom 20.04.2007 - 10 T 27/07
Fundstelle
openJur 2011, 47283
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 88 IK 1448/06
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 09.01.2007 wird insoweit aufgehoben, als dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.437,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter dem 18.12.2006 stellte der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung (Bl. 1 d.A.). Er beantragte ferner die Verfahrenskostenstundung. In der eingereichten Vermögensübersicht (Bl. 10 d. A.) gab er ein nahezu unbebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von 136.000,00 € an (Bl. 33 d.A.), welches mit einer Grundschuld in Höhe von 107.916,00 € belastet sei (Bl. 14, 36 d.A.) und der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Verfahren Amtsgericht Bochum, Az. 48b K 239/04, unterliege (Bl. 36 d.A.).

Als monatliche Einkünfte gab er zunächst kein Arbeitseinkommen an (Bl. 18 d.A.). Nach entsprechendem Hinweis des Insolvenzgerichts vom 21.12.2006 (Bl. 27 d.A.), gab er ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 5.357,03 € netto an (Bl. 33 d.A.) und verwies darauf, dass die Zusatzleistungen seines Arbeitgebers als Teil seines Arbeitseinkommens je nach Baustelle im Ausland starken Schwankungen unterworfen seien (Bl. 30 d.A.). Daher betrage sein Arbeitseinkommen 1.057,03 € und die Zusatzleistungen 4.300,00 € (Bl. 37 d.A.). In den eingereichten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge vom 14.12.2006 ist für November 2006 ein Nettoverdienst in Höhe von 5.358,43 €, vom 22.11.2006 für Oktober 2006 ein Nettoverdienst in Höhe von 5.366,03 € (Bl. 38 f. d.A.) und vom 18.01.2007 für Dezember 2006 ein Nettoverdienst in Höhe von 1.997,00 € ausgewiesen (Bl. 49 d.A.).

Als ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen gab er seine Ehefrau und vier Kinder an, von denen lediglich das älteste Kind eigene Einkünfte in Höhe von 575,00 € erziele (Bl. 19 d.A.) und das zweitälteste Kind eine Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 24.10.2006 bis 23.08.2007 in Höhe von monatlich 250,00 € erhalte (Bl. 43 d.A.).

Mit Beschluss vom 09.01.2007 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Kosten für das Hauptverfahren (Bl. 44 f. d.A.). Zur Begründung führte es aus, dass der Schuldner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten des Hauptverfahrens aufzubringen. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Schuldner verfüge über einen Grundlohn von 1.350,00 € brutto, mithin 1.057,00 € netto sowie steuerfreie Zuwendungen (Reisekosten, Übernachtungspauschalen und Verpflegungsmehraufwendungen) von durchschnittlich 4.301,00 € monatlich. Es sei davon auszugehen, dass mangels ausreichender Darlegung durch den Schuldner nur der Hälfte dieser Zuwendungen tatsächliche Aufwendungen gegenüberstünden, so dass von einem Gesamteinkommen von 1.057,00 + 2.150,00 € auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern ergebe sich ein pfändbarer Betrag von 356,00 €. Der Schuldner sei daher nur in der Lage, die Kosten des Eröffnungsverfahrens in Höhe von 17,50 €, nicht aber des Hauptverfahrens zu bestreiten. Verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden, da über das im hälftigen Eigentum des Schuldners stehende Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei.

Gegen den ihm am 14.02.2007 zugestellten Beschluss vom 09.01.2007 wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner beschränkten Beschwerde, soweit die Verfahrenskosten gestundet worden sind (Bl. 52 d.A.). Er rügt, dass die Angaben des Schuldners für die Gewährung der Stundung nicht ausreichend seien. Es sei noch darzulegen, ob es sich bei dem angegebenen Grundstück um ein Hausgrundstück handele und aus dem im Eigentum der Eheleute stehenden zwangsverwalteten Grundstück Einnahmen und Überschüsse erzielt würden. Zu beachten sei im Übrigen, dass der angegebene Verkehrswert die Belastungen übersteige. Ebenfalls noch konkret darzulegen sei, wie hoch das durchschnittliche Einkommen des Schuldners sei. Die tatsächlichen Auslagen seien nachvollziehbar zu belegen. Monatliche Übernachtungskosten allein in Höhe von 3.000,00 € seien auch nicht zur Hälfte nachvollziehbar.

Der Schuldner machte nach entsprechender Aufforderung des Insolvenzgerichts weitere Angaben und nahm Bezug auf die schriftliche Stellungnahme seines Arbeitgebers vom 09.03.2007 (Bl. 56 ff. d.A.). Danach würden die Monteure, damit auch der Schuldner, kurzfristig auf Fernbaustellen eingesetzt, so dass die Reservierung preisgünstiger Unterkünfte nicht möglich sei. Daher seien nicht die günstigen Übernachtungskosten von durchschnittlich 30,00 € bis 40,00 €, sondern von 70,00 € bis 75,00 € anzusetzen. Hinzuzurechnen seien noch Verpflegungskosten und die täglichen Fahrten von den weiter entfernt liegenden Unterkünften von etwa 80 bis 100 km täglich. Insofern stünden die gewährten steuerfreien Bezüge tatsächlich in einem reellen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen. Hinsichtlich des Grundstücks gab der Schuldner an, dass keine Einnahmen aus der Zwangsverwaltung bekannt seien und diese ohnehin den beitreibenden Gläubigern zufielen.

Mit Schreiben vom 30.03.2007 nahm der Bezirksrevisor hierzu Stellung. Er vertritt die Ansicht, dass die Angaben immer noch unvollständig seien. Auf Blatt 14 der Akte habe der Schuldner ausgeführt, dass auch eine Zwangsversteigerung angeordnet sei. Die Fragen zu den tatsächlichen Aufwendungen würden ebenfalls nur allgemein beantwortet. Erforderlich sei, dass der Schuldner die konkreten Aufwendungen belegt.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat es im Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2007 ausgeführt, dass die steuerfreien Bezüge des Schuldners angemessen berücksichtigt worden seien. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers würden diese Bezüge erfahrungsgemäß nahezu vollständig durch die tatsächlichen Aufwendungen aufgezehrt. Die Anrechnung der Hälfte dieser Bezüge durch das Gericht als Einkommen sei damit bereits großzügig bemessen. Zudem habe der Schuldner erklärt, dass ihm aus der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung keine Einnahmen zuflössen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 4d Abs. 2 InsO statthaft und gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig.

Nach § 4d Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Staatskasse bei Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ein eingeschränktes Beschwerderecht eingeräumt, das nur darauf gestützt werden kann, dass nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Stundung hätte abgelehnt werden müssen. Diese Voraussetzungen sind immer dann anzunehmen, wenn das Insolvenzgericht bei der Gewährung der Stundung von unzutreffenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen ist (vgl. LG Duisburg, NZI 2005, 688).

Zweck des Beschwerderechts ist es, einer allzu großzügigen Stundungspraxis der Insolvenzgerichte entgegenzuwirken und die durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 4a bis 4d InsO entstehende zusätzliche Belastung der Länderhaushalte in Grenzen zu halten (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007, § 4d Rn. 6; Nies, in: Hamburger Kommentar, InsO, 1. Aufl. 2006, § 4d Rn. 1). Diesem Prüfungszweck kann die Staatskasse aber nur dann gerecht werden, wenn sie ihr Beschwerderecht auch in solchen Fällen ausüben kann, in denen der Akteninhalt zwar aus sich heraus die Gewährung einer Stundung grundsätzlich rechtfertigt, die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber erkennbar unvollständig und lückenhaft sind (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, a.a.O., § 4d Rn. 6). Diese nach Sinn und Zweck gebotene erweiternde Auslegung des Beschwerderechts der Staatskasse stellt keinen unzulässigen Eingriff in die dem Insolvenzgericht nach §§ 5, 21 InsO zugewiesenen Aufklärungsrechte dar (vgl. LG Duisburg, NZI 2005, 688). Die Insolvenzgerichte könnten anderenfalls durch eine unzureichende Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners Stundungen großzügig aussprechen und damit der vorgesehenen Kontrolle der Staatskasse entziehen. Gerade dies konterkarierte aber den Zweck der Kontrollfunktion (vgl. LG Duisburg, NZI 2005, 688). Liegen daher auf Grund des Akteninhalts deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vermögenswerte des Schuldners bisher noch nicht vollständig ermittelt wurden, erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatskasse auch darauf, die Bewilligung der Stundung mit der Begründung anzugreifen, dass die wirtschaftlichen Verhältnissen zumindest nicht hinreichend aufgeklärt sind (vgl. Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, a.a.O., § 4d Rn. 6).

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung für das Hauptverfahren lagen noch nicht vor.

a)

Nach § 4 a Abs. 1 InsO kommt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nur dann in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken. Diese Voraussetzungen muss der Schuldner selbst darlegen und belegen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO ist insoweit durch die Sondervorschriften der §§ 4 a - 4 d InsO eingeschränkt. Der Schuldner muss, um die nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Vergünstigung der Stundung zu erlangen, zunächst selbst umfassend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, damit eine Überprüfung durch das Gericht ermöglicht wird.

b)

Diese erforderlichen Angaben hat der Schuldner noch nicht gemacht. Hinsichtlich seines durchschnittlichen Arbeitseinkommens hat er unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Arbeitgebers vom 09.03.2007 (Bl. 56 ff. d.A.) lediglich pauschal und allgemein dargestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen die steuerfrei gewährten Zulagen aufzehrten. Dies jedoch genügt in dieser allgemeinen Weise nicht. Der Schuldner hätte unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Hotel-, Restaurant-, Tank- und ähnlichen Rechnungen konkret die jeweils angefallenen Aufwendungen für Übernachtung, Verpflegung und Kraftstoff oder zurückgelegte Wege nachweisen müssen. Denn nur dann wären die konkreten Aufwendungen nachgewiesen worden. Die pauschalen Ausführungen des Arbeitgebers vom 09.03.2007 genügen damit nicht.

Die vom Insolvenzgericht vorgenommene Schätzung macht eine konkrete Angabe der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls nicht entbehrlich. Auch wenn die Schätzung für sich isoliert betrachtet keinen Bedenken begegnet, ist doch zu beachten, dass ohne eine konkrete Darlegung nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall oder durchgehend tatsächlich unter dem geschätzten hälftigen Betrag liegende Aufwendungen angefallen wären.

c)

Eine konkrete Darlegung ist nicht deswegen entbehrlich, weil mit Kosten für das Hauptverfahren in einer Höhe zu rechnen wäre, die es schlichtweg als ausgeschlossen scheinen ließe, dass der Schuldner diese aus seinem Vermögen bestreiten könnte.

Für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens fallen 2,5 Gerichtsgebühren gem. GKG-KV-Nr. 2320, mithin 62,50 €, ausgerichtet an einer Gebühr von 25,00 € gem. §§ 3 Abs. 2, 34, 58 Abs. 1 GKG, an. Die Gebühr wird gem. § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Die Kosten müssen geschätzt werden, weil die genaue Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens noch nicht feststeht (Kind in: Braun, InsO, 2. Aufl., § 26, Rn. 8.). Das im späteren Verlauf die Insolvenzmasse sich gegebenenfalls als höher oder niedriger darstellt, sich mithin gem. § 58 GKG der maßgebliche Wert der Insolvenzmasse verändern kann, ist unschädlich. Nach § 58 GKG wird der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Insofern müssten die Kosten geschätzt werden, weil die genaue Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens naturgemäß noch nicht feststehen kann. Gleiches gilt sinngemäß für die Vergütung des Treuhänders.

Da eine Insolvenzmasse nach den bisherigen Angaben des Schuldners nicht bestehe, ist zunächst eine Gerichtsgebühr nach GKG-KV-Nr. 2310 von 25,00 € gemäß der Anlage 2 zu § 34 GKG anzunehmen. Hinzu kommen noch Auslagen gem. GKG-KV-Nr. 9000 ff. für eine weitere Veröffentlichung. Neben dem Eröffnungsbeschluss ist hierzu der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen. Insofern fallen auch weitere Kosten von 60,00 € an.

Des Weiteren ist die Vergütung des Treuhänders in dem vereinfachten Insolvenzverfahren hinzuzuzählen. Gem. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 InsVV erhält der Treuhänder in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Da nach den Angaben des Schuldners pfändbares Vermögen im nennenswerten Umfang nicht besteht und hinsichtlich des zwangsverwalteten oder zwangsversteigerten Grundstücks Angaben fehlen, ist von keiner werthaltigen Insolvenzmasse auszugehen, so dass der Treuhänder einen Anspruch auf die Mindestvergütung gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV, also 600,00 €, hätte. Eine Erhöhung dieser Vergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist in Höhe von 300,00 € anzunehmen, da lediglich 14 Gläubiger beteiligt sind. Zuzüglich von gegebenenfalls anfallenden Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO in Höhe von 15 %, ist von weiteren 135,00 € auszugehen. Sofern das Insolvenzgericht gem. § 4 Abs. 2 InsVV dem Treuhänder mögliche Zustellungen überträgt, sind weitere Zustellungskosten im Sinne der GKG-KV-Nr. 9002 in Höhe von einer Zustellung á 5,00 €, somit 70,00 €, anzunehmen. Mithin ergäbe sich insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von 1.105,00 €. Zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 209,95 € ergibt sich mithin eine geschätzte Treuhändervergütung in Höhe von 1.314,95 €.

Insgesamt ist damit mit geschätzten Kosten in Höhe von 1.437,45 € zu rechnen. Dies sind Kosten, die dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Schuldners in der Höhe deutlich unter den gewährten Zulagen blieben, gegebenenfalls noch vom pfändbaren Vermögen des Schuldners gedeckt würden. Mangels entsprechender konkreter Angaben ist dies jedoch nicht feststellbar.

d)

Im Hinblick auf die behauptete Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung hat der Schuldner zwar Angaben gemacht, jedoch nur bezüglich der Zwangsverwaltung. Ob und zu welchem Ergebnis die behauptete Zwangsversteigerung geführt hat, bleibt offen. Es kann auch nicht zwingend angenommen werden, dass der Versteigerungserlös in voller Höhe an die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin ausgekehrt worden ist, da der Verkehrswert die eingetragene Grundschuld wertmäßig übersteigt und offen bleibt, ob und welcher Höhe Zahlungen auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung bisher geleistet worden sind. Denn die Grundschuld soll nach den Angaben des Schuldners der C GmbH zustehen (vgl. Bl. 14 d.A.). Diese ist in der Gläubigerliste (Bl. 6 d.A.) aber nicht aufgeführt, so dass nicht beurteilt werden kann, in welcher Höhe die Forderung der C GmbH noch besteht.

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO, wobei die Kammer auf die voraussichtlichen Kosten des Hauptverfahrens in Höhe von 1.437,45 € abgestellt hat.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte