OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2007 - 10 B 2555/06
Fundstelle
openJur 2011, 47157
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat für den Umbau eines Wohngebäudes im vereinfachten Genehmigungsverfahren am 4. Februar 2005 eine Baugenehmigung erhalten; in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen findet sich u.a. die Grüneintragung, dass die Treppenraumwände in der Bauart von Brandwänden auszuführen seien. Dieselbe Eintragung ist auch in den Bauzeichnungen enthalten, die zu der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2005 - Änderungen an der Fassade und Errichtung einer Garage - gehören. Am 23. November 2005 hat die Antragstellerin schließlich erneut auf ihren Antrag eine Nachtragsgenehmigung - Änderungen im Grundriss, Verbreiterung der Dachterrasse - erhalten. In die als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen hat der Architekt der Antragstellerin die Ausführung von Türen im Keller- und Dachgeschoss als T 30-RS-Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder eingetragen. Die Antragstellerin hält diese Form der Brandschutztüren trotz des Umstands, dass die Treppenhäuser als innenliegende ausgeführt sind, für nicht erforderlich. Sie hat Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 23. November 2005 erhoben, die beantragten Baumaßnahmen jedoch gleichwohl - allerdings ohne die geforderten Brandschutztüren - verwirklicht; die Wohnungen sind bezogen. Durch für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2006 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, im Dachgeschoss sowie im Keller des Gebäudes die Brandschutztüren einzubauen, im Keller lediglich als T 30-RS-Türen ohne Freilauftürschließer und integrierte Rauchmelder. Die Antragstellerin möchte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Ordnungsverfügung erreichen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehbarkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (dazu unten 1.) wiegt das Interesse der Antragstellerin daran, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Ordnungsverfügung nicht nachkommen zu müssen, geringer als das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Brandschutzes schon während dieses Zeitraums (dazu unten 2.). Der Beschwerdevortrag führt zu keiner anderen Einschätzung.

1.

Es kann letztlich offen bleiben, ob Überwiegendes dafür spricht, dass die angegriffene Ordnungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Allerdings neigt der Senat auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin dazu, insofern der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen. Denn die Antragstellerin ist - wenn sie von der ihr am 23. November 2005 erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen will - an den Inhalt der Baugenehmigung gebunden und daher in diesem Fall verpflichtet, die in die Bauvorlagen eingetragene und keine davon abweichende Bauausführung zu verwirklichen. Ob die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig ist, als sie die T-30-RS - Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder als Teil der Bauausführung enthält, wird in dem über den Widerspruch der Antragstellerin geführten Verfahren zu entscheiden sein, falls die von ihr erhobene Anfechtungsklage - wofür indes wenig spricht - zulässig ist. Dies mag sowohl die Frage betreffen, ob derartige Türen überhaupt gefordert werden dürfen, als auch die vorrangige Frage, ob die von der Antragstellerin jetzt beanstandete Bauausführung durch ihren Architekten als Bevollmächtigten wirksam beantragt worden ist; allerdings vermag der Senat die diesbezüglich ausgeführten Zweifel der Antragstellerin nicht nachzuvollziehen. Bis zum Abschluss eines solchen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens darf die Antragstellerin von der Baugenehmigung jedoch nur Gebrauch machen, wenn sie bereit ist, sie auch in vollem Umfang umzusetzen. Die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Ordnungsverfügung entspricht dieser Rechtslage und ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin verkennt grundlegend, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Rechtmäßigkeit nachträglicher Brandschutzanforderungen geht, sondern um die Umsetzung einer von der Antragstellerin beantragten und ihr erteilten Baugenehmigung.

2.

Eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung führt zu demselben Ergebnis. Zwar spricht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht von Gesetzes wegen, sondern kraft besonderer Anordnung der Behörde entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), einiges dafür, dass es im Regelfall, d.h. ohne Vorliegen besonderer Umstände, bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bleibt. Hierfür spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die Antragstellerin, sollte sie die Ordnungsverfügung vorerst befolgen müssen, die finanziellen Aufwendungen, deren Berechtigung sie im Hauptsacheverfahren gerade angreift, bereits in vollem Umfang tätigen müsste. Dennoch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil anders die erforderliche Brandsicherheit - insbesondere die sichere Möglichkeit, bei einem Brand die Rettung von Menschen zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW) - nicht hergestellt werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Behörde und Verwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Brandsicherheit einer baulichen Anlage zweifelhaft und deshalb Gegenstand einer Ordnungsverfügung ist, die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchsetzen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Grunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201, m.w.N.

In einer derartigen Situation dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; die Alternative hierzu wäre lediglich eine vorübergehende freiwillige Nutzungsaufgabe oder der behördliche Ausspruch einer Nutzungsuntersagung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Im vorliegenden Fall kommt, wie oben ausgeführt, hinzu, dass die von der Antragstellerin beanstandete Bauausführung auf eine von ihr selbst beantragte und antragsgemäß erteilte Baugenehmigung zurückgeht. Die diesbezüglich von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel haben angesichts der in das Verfahren eingeführten fachlichen Stellungnahme der Feuerwehr des Antragsgegners vom 9. Januar 2006 nicht ansatzweise das Gewicht, die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Auch die weiter geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Störerauswahl und der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung haben gegenüber dem Interesse an der - auch schon vorläufigen - effektiven Sicherung des Brandschutzes zurückzutreten. Die Ausführungen der Beschwerde zum Nutzungsverhalten der Bewohner des Dachgeschosses vermögen die in der Stellungnahme der Feuerwehr hervorgehobenen Erfahrungen mit dem Umgang mit derartigen technischen Einrichtungen nicht zu entkräften.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.