LG Bochum, Urteil vom 05.09.2006 - 9 S 106/06
Fundstelle
openJur 2011, 45967
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 70 C 386/05
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2006 verkündete Urteil des Amtsge-richts Bochum teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.10.2005 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der I. Instanz tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner 73 % und der Kläger 27 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich des insgesamt voll-streckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 120 % des für ihn vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 31.12.2004 auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Dortmund ereignet hat. Die Frage der Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten - soweit für die 2. Instanz noch relevant - allein um die Höhe des Schadens.

Der Kläger hat nach dem Unfall ein Gutachten des Sachverständigenbüros T eingeholt. In diesem hat der Sachverständige für das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert brutto von 12.500 ,- € und einen Restwert von 2.000 ,- € ermittelt; die Reparaturkosten wurden mit 13.767,14 € angegeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes netto nach der Differenzbesteuerung ein Abzug von 300,00 € vorzunehmen ist, so dass der Wiederbeschaffungswert netto 12.200 ,- € beträgt.

Mit Schreiben vom 20.01.2005 übermittelte die Beklagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300,- € aus dem Bereich der Restwertaufkäufer; dieses Schreiben ging beim Klägervertreter am 21.01.2005 ein. Die Beklagte zu 2) hat ausgehend von diesem Restwertangebot auf die Position Fahrzeugschaden 7.900,- € gezahlt.

Der Kläger hat von den Beklagten Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 878,70 € sowie Zahlung von weiteren 2.300,- € für den Fahrzeugschaden verlangt; eine weitergehende Klage auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld bzw. Freistellung von Anwaltskosten hat der Kläger im Termin beim Amtsgericht zurückgenommen.

Zur Rechtfertigung insbesondere des Fahrzeugschadens hat der Kläger vorgetragen, er müsse sich auf das höhere Restwertangebot schon deshalb nicht einlassen, da er das Fahrzeug nicht verkauft, sondern repariert und damit sein Integritätsinteresse deutlich gemacht habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er die maßgebliche Disposition bereits am 15.01.2005 getroffen und mit der Reparatur begonnen habe, als das Restwertangebot noch nicht eingegangen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.300,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zahlen,

2.

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner den Kläger von Honoraransprüchen des Sachverständigen T, X- Str. ..., ...... Castrop-Rauxel, zur Gutachten-Nr. 0000 vom 06.01.2005 in Höhe von 878,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Kläger auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt sei, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden. Er könne also keine weiteren Reparaturkosten verlangen, da eine ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen sei. Im Rahmen der Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand müsse natürlich auch das höhere Restwertangebot berücksichtigt werden.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 878,70 € stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Bezüglich des abgewiesenen Teils hat das Amtsgericht ausgeführt, dass bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Da der Kläger eine fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen habe, sei dann bei der Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand auch das höhere Restwertangebot maßgeblich.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe der abgewiesenen 2.300,00 € weiter. Es reiche aus, dass hier überhaupt repariert worden sei und das Integritätsinteresse damit höher zu bewerten sei, als das Veräußerungsinteresse. Für die Ermittlung des Restwertes sei bei der Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand der örtlich regionale Markt maßgebend. Zudem komme es auf eine fachgerechte Reparatur auch deshalb nicht an, weil er gar keine fiktiven Reparaturkosten geltend mache, sondern maßgeblich sei die Disposition, die er vor Eingang des Restwertangebotes getroffen habe. Diese sei schutzwürdig, da er darin völlig frei gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Bochum - Aktenzeichen 70 C 385/05 - vom 17.05.2006 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06.10.2005 zu zahlen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten weitergehenden Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 2.300,00 € verlangen.

Die volle Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist dem Grunde nach unstreitig, streitig ist allein die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Hier kann der Kläger jedoch von den Beklagten auf der Grundlage der genannten Vorschriften neben dem vom Amtsgericht bezüglich der Sachverständigenkosten bereits zuerkannten Freistellungsanspruch bezogen auf die allein noch streitige Position Fahrzeugschaden einen weiteren Betrag von 2.300,00 € ersetzt verlangen.

Aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten ergeben sich ein Wiederbeschaffungswert brutto von 12.500,00 €, bezüglich dessen die Parteien unstreitig von einem Nettowert von 12.200 ,- € - nach einem Abzug von 300 ,- € für nicht angefallene Mehrwertsteuer nach der Differenzbesteuerung - ausgehen, sowie ein Restwert von 2.000,00 €, so dass sich daraus bei der hier maßgeblichen Abrechnung nach dem Ersatzbeschaffungsaufwand ein Wiederbeschaffungsaufwand von 10.200,00 € ergibt. Darauf hat die Beklagte zu 2) jedoch vorprozessual lediglich 7.900,00 € gezahlt, weil diese eine abweichende Berechnung auf Grundlage eines höheren Restwertangebotes von 4.300, 00 € vorgenommen hat.

Nach Auffassung der Kammer ist dieses höhere Restwertangebot der Beklagten für die Schadensabrechnung nicht maßgeblich. Vielmehr ist für die Abrechnung unter konsequenter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des insoweit dann allein relevanten Sachvortrages die Ermittlung des Sachverständigen zum Restwert im Schadensgutachten maßgebend. Dies führt dazu, dass der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.300,00 € hat.

1.

Der Geschädigte kann bei der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des anzurechnenden Restwertes verlangen.

Auch die Ersatzbeschaffung steht als Variante der Naturalrestitution dabei unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat ( vgl. st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGHZ 115,364(368 ff. ) = NJW 1992,302 ff = VersR 1992,61; BGHZ 115,375(378) = NJW 1992,305 = VersR 1992,64; BGHZ 132,373(376); BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(801) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107 ff; BGH NJW 2006,2320 = VersR 2006,1088 ).

Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (vgl. dazu: st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGH NJW 2005,3134 = NZV 2005,571; BGH NJW 2006,2320 = VersR 2006,1088 ; BGH NJW 1992,903 = VersR 1992, 457; BGH NJW 1993,1849 = VersR 1993,769; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(801) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107 ff). Auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(801) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107 ff) .

Dabei ist aber die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung und einer ihm zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist bzw. welcher Restwert dann bei der Berechnung des Ersatzbeschaffungsaufwandes auf fiktiver Grundlage zu berücksichtigen ist, ebenfalls subjektbezogen, d. h. nach der besonderen Lage des Geschädigten und seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beurteilen. Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung in diesem Rahmen und unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen.

Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt und den so sich ergebenden Betrag des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangt bzw. dann bei einer fiktiven Abrechnung - wie hier - die diesbezüglich objektiven Werte berücksichtigt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des tatsächlichen Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser erst auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwerteaufkäufer erzielen könnte ( vgl. dazu : st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 - ; BGH NJW 2005,3134 = NZV 2005,571; BGH NJW 2005,357 = VersR 2005,381; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(801) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107 ff; BGH NJW 2006,2320 = VersR 2006,1088; BGH NJW 1992,903 = VersR 1992,457; BGH NJW 1993,1849 = VersR 1993,769; OLG Hamm NJW 1993,404 und r + s 1999,326(327); OLG Düsseldorf NZV 1998,285 = VersR 1998,518; OLG Nürnberg NJW 1993,404(4O5); LG Saarbrücken NJWE-VHR 1998,39; LG Gießen r+s 1999,328(329); vgl. auch BGHZ 132,373(378)).

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht danach auch keine Verpflichtung für den Geschädigten, die gegnerische Versicherung von einem beabsichtigten Verkauf ( rechtzeitig ) zu informieren oder der gegnerischen Versicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten überhaupt zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben, weil ansonsten die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Demnach darf der Geschädigte grundsätzlich das Fahrzeug vor Zugang eines Restwertangebotes ohne weiteres veräußern, ohne ggf. nach Übersendung des Gutachtens noch eine gewisse Zeit abwarten zu müssen, ob die Versicherung ein höheren Restwertangebot übermittelt oder nicht( vgl.: st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(801) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107; BGH NJW 1993,1849 (1851) = VersR 1993,769 (770); OLG Düsseldorf NZV 1998,285 = VersR 1998,518 und NZV 2004,584(585) = NJW-RR 2004, 1470 ff; OLG München DAR 1999, 407 = OLG-Rep. 1999,234; OLG Dresden DAR 2000, 56 ; AG Weinheim ZfS 1998, 332; vgl. auch : OLG Köln NZV 2005,45 ff ).

Insoweit darf sich der Geschädigte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu demjenigen Preis verkaufen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert des beschädigten Fahrzeuges auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGH NJW 2005,3134 = NZV 2005,571; BGHZ 143,189(193) = BGH NJW 2000,800= VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107; BGH NJW 2006,2320 = VersR 2006,1088; BGH NJW 1992,903 = VersR 1992,457; BGH NJW 1993, 1849 = VersR 1993,769(770); BGH NJW 2005, 357 = VersR 2005,381(382)).

Damit kann eine Versicherung auch nicht einwenden, dass ein Gutachter bei der Ermittlung des Restwertes den Sondermarkt der spezialisierten Restwertaufkäufer berücksichtigen muss; eine diesbezügliche Pflicht besteht gerade nicht (vgl. BGH NJW 2005, 357 = VersR 2005, 381).

Der von dem Kläger eingeschaltete Schadensgutachter, der entsprechend den dargelegten Grundsätzen für die Ermittlung des Restwertes nur den regionalen Markt der Gebrauchtwagenhändler zu beachten hat und keine Internetrecherche betreiben muss, hat hier im Schadensgutachten den Restwert für das beschädigte Fahrzeug konkret mit 2.000,00 € objektiv festgelegt.

Damit konnte sich der Kläger auf diese Restwertangabe von 2.000,00 € für das beschädigte Fahrzeug im Gutachten grundsätzlich verlassen und auf dieser Grundlage seine Vermögensdispositionen treffen, wie und in welcher Form er seinen Schaden beheben würde.

Jedenfalls ist mit der Entscheidung des BGH vom 12.07.2005 ( vgl. BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571) endgültig klargestellt worden, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens keine diesbezüglichen Pflichten gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherung hat, bevor er seine diesbezüglichen Dispositionen trifft.

3.

Diese Grundsätze schließen es freilich nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, bei einer tatsächlichen Verwertung des beschädigten Fahrzeuges günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.

Der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB (vgl. dazu : BGHZ 132,373(376) = BGH NJW 1996,1958 = VersR 1996,902 ff ) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten einer günstigeren Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens und im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen( vgl.: st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109); OLG Hamm r+s 1999,326(327); OLG Düsseldorf NZV 1998,285 = VersR 1998,518 ff; LG Saarbrücken NJWE-VHR 1998,39 ).

Insoweit gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, eben nur "in aller Regel". Desgleichen können auch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf spezialisierte Restwertaufkäufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden( vgl. : BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800 (802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109); OLG Düsseldorf NZV 1998,285 = VersR 1998,518 ff).

Doch müssen derartige Ausnahmen grundsätzlich in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Satz 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (vgl.: st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGH NJW 1992,903 = VersR 1992,457; BGH NJW 1993,1849 = VersR 1993,769; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800 (802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109)). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist gerade der Geschädigte selbst Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden( vgl. dazu: BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109); OLG Hamm r+s 1999,326(327)).

So darf ein Geschädigter sein beschädigtes Fahrzeug lediglich dann nicht mehr ohne weiteres zum Restwert laut Schätzung des eingeschalteten Kfz-Sachverständigen veräußern, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ihm rechtzeitig vor Kaufvertragsabschluss oder vor einer Vereinbarung über die Inzahlunggabe ein wesentlich höheres, verbindliches Restwertangebot ( dieses muss entsprechende Anforderungen erfüllen ) unterbreitet hat. In diesem Fall muss er das Restwertangebot zunächst auf seine inhaltliche Akzeptanz prüfen und sodann bei deren Bejahung auch annehmen( vgl: st. Rspr. der Kammer, z. Bsp. Beschluss vom 12.9.2000 - 9 T 27/00 - und vom 10.11.2004 - Az. 9 S 174/04 -; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109);BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571; OLG Hamm r+s 1999,326(327); OLG Düsseldorf NZV 1998,285).

4.

Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger zwar fiktiv den Schaden auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnet - also keine weitergehenden Reparaturkosten geltend macht - , aber sein beschädigtes Fahrzeug gar nicht veräußert, sondern tatsächlich repariert hat, was sich aus der Reparaturbescheinigung vom 19.04.2005 ohne weiteres ergibt. Nach einem Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung soll der Kläger sein Fahrzeug auch immer noch weiternutzen; diese Frage wäre aber allenfalls relevant geworden, wenn der Kläger tatsächlich weitergehenden Reparaturkosten ersetzt verlangt hätte ( vgl.: BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff ). Hier werden jedoch keine weitergehenden Reparaturkosten verlangt, sondern die Abrechnung erfolgt auf Ersatzbeschaffungsbasis, wobei diese auf fiktiver Grundlage vorgenommen wird.

Entscheidend ist demnach allein, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte entsprechend den zuvor dargestellten Grundsätzen bei einer Verwertung des Fahrzeuges auch bei einer tatsächlichen Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeuges und einer fiktiven Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis ggf. auf höhere Restwertangebote durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen muss, die ggf. ( deutlich ) über den auf dem regionalen Markt objektiv erzielbaren Restwert hinausgehen. Insoweit kommt es nach Auffassung der Kammer aus grundsätzlichen, sich aus den Grundsätzen zu § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Erwägungen nicht auf ein solch höheres Restwertangebot an, dieses von der Beklagten übersandte Angebot geht damit von vornherein ins Leere.

a.

Selbst wenn der Kläger hier auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist, hat er durch eine Reparatur zu erkennen gegeben, dass er dieses Fahrzeug grundsätzlich weiternutzen möchte. Es mag sein, dass die Reparatur in Eigenarbeit ggf. nicht vollständig fachgerecht erfolgt ist. Gleichwohl hat er durch eine Reparatur, durch die das Fahrzeug zumindest zur Weiternutzung wiederhergestellt wurde, zu erkennen gegeben, dass er ein Integritätsinteresse und Erhaltungsinteresse bezogen auf dieses Fahrzeug hat. Dieses setzt nämlich keineswegs eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus ( vgl. dazu nur : BGHZ 154,395 = BGH NJW 2003,2085 ; BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff ).

Auf die Frage, ob die Reparatur fachgerecht und vollständig ordnungsgemäß erfolgt ist, wäre es demgegenüber nur dann angekommen, wenn der Kläger die Reparaturkosten, die über den eigentlichen Wiederbeschaffungswert ohne Restwert hinausgehen, hätte geltend machen wollen ( vgl. dazu : BGH NJW 2005,1108; BGH NJW 2005,1110). Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Hier hat der Kläger jedoch durch die Reparatur im Rahmen der ihm zustehenden Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Disposition getroffen, die grundsätzlich vom Schädiger und seiner Versicherung zu akzeptieren ist.

Würde man demgegenüber hier das höhere Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter Restwertaufkäufer ( im Internet ) berücksichtigen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Kläger sein Fahrzeug zwingend hätte verkaufen müssen und nicht etwa reparieren dürfen, um nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Reparatur entschieden hat, mag er auch die Reparaturkosten nicht ersetzt erhalten. Damit würde jedoch in die Dispositionsfreiheit des Klägers und die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gilt um so mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig war, denn die kalkulierten Reparaturkosten haben hier 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten.

Wie ausgeführt hat der BGH immer wieder betont, dass gerade nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes allein der Geschädigte selbst Herr des Restitutionsgeschehens ist. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung bezüglich

der Berücksichtigung von höheren Restwertangeboten nicht genommen werden. Insbesondere dürfen jedoch dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden( vgl. dazu: BGH NJW 2005,3134(3135) = NZV 2005,571; BGHZ 143,189 ff = BGH NJW 2000,800(802) = VersR 2000,467(468) = r+s 2000,107(109); OLG Hamm r+s 1999,326(327)).

Gerade in dieses Leitbild würde aber eingegriffen und die dem Geschädigten allein obliegende Ersetzungsbefugnis und seine Dispositionsfreiheit unterlaufen, wenn man den Kläger zu einem Verkauf zum höheren Restwert zwingen würde, obwohl er sich selbst bei der gebotenen Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand in der Sache zu einer Reparatur entschlossen hat. Dies würde den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zu § 249 Abs. 2 BGB widersprechen.

Hinzu kommt, dass der BGH bisher eine Berücksichtigung eines höheren Restwertangebotes im Rahmen der Abrechnung auch nur angenommen hat, wenn es tatsächlich zu einem Verkauf des Fahrzeuges gekommen ist und beim Verkauf dieses Angebot bereits vorlag. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

b.

Dies wird auch bestätigt durch weitere Entscheidungen des BGH: So hat das Gericht im Urteil vom 29. 4.2003 (BGHZ 154,395 = NJW 2003,2085) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es dann auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt

Weiterhin hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.05.2006 ( BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff ) klargestellt, dass aus der vorgenannten Entscheidung aber nicht einmal entnommen werden könne, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Für den Anspruch auf fiktive Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts sei entscheidend, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er könne es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden.

Insoweit sieht also der BGH bereits in einer bloßen Weiternutzung über einen gewissen Zeitraum bereits eine schützenswerte Disposition und eine Verwirklichung des sog. Integritätsinteresses. Demnach stellt im Fall der Weiternutzung der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn gerade nicht durch eine Verwertung realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar (vgl. BGHZ 154,395[397f.] = NJW 2003, 2085 m.w. Nachw.; BGH NJW 2006,2179(2180) = VersR 2006,989). Erst dann, wenn er sein so bekundetes Integritätsinteresse aufgibt und den Restwert durch einen tatsächlichen Verkauf seines Fahrzeugs realisiert, muss er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch einen höheren Restwert anrechnen lassen.

Nichts anderes kann dann jedoch bei der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis gelten, wenn der Restwert dort nur einen fiktiven Rechnungsposten bildet, der jedoch tatsächlich gar nicht realisiert worden ist, weil der Geschädigte eine Reparatur vorgenommen hat.

Demnach kommt es dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht veräußert, sondern repariert und weiter nutzt, auch im Rahmen der Schadensabrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand nur auf den auf dem maßgeblichen regionalen Markt der Gebrauchtwagenhändler objektiv erzielbaren Restwert an; ein höheres, durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf einem speziellen Markt der Restwertaufkäufer ( im Internet ) ermitteltes Restwertangebot ist demgegenüber für die Schadensabrechnung grundsätzlich irrelevant.

c.

Hier hat der Schadensgutachter auf dem maßgeblichen regionalen Markt den objektiv erzielbaren Restwert mit 2.000 ,- EUR ermittelt. Dieser ist damit für die Schadensabrechnung als Schätzung gemäß § 287 ZPO maßgeblich.

Insoweit hätte es der Beklagten zu 2) frei gestanden, die Schätzung des Schadensgutachters ( erstinstanzlich ) substantiiert und konkret anzugreifen und darzulegen, dass auf dem regionalen Markt ohne weiteres ein weit höherer Betrag einfach hätte erzielt werden können. Dies ist jedoch erstinstanzlich nicht geschehen.

Erstmals wird nun in 2. Instanz versucht, diese Angaben des Schadensgutachters insoweit in Zweifel zu ziehen, als dies wegen des Restwertangebotes als zu gering anzusehen sei.

Dabei mag es sein, dass das Restwertangebot von einem Anbieter aus Dortmund stammt und auch Dortmund noch zu regionalen Markt zugehörig angesehen werden könnte.

Es ist jedoch nichts dazu vorgetragen, dass es sich bei dem Anbieter um einen tätigen Gebrauchtwagenhändler handelt, der nicht nur derartige Angebote im Internet im Bereich der Restwertbörse abgibt. Solche Angebote müssen nämlich bei der objektiven Restwertermittlung bezogen auf den regionalen Markt nicht berücksichtigt werden. Zudem reicht es jedenfalls nicht, nur ein einzelnes Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers aus dem Internet ( aus dem Bereich der Restwertbörse ) vorzulegen. Ein solch vereinzeltes Restwertangebot eines spezialisierten Aufkäufers ist nicht geeignet, die Schätzung des Schadensgutachters bezogen auf den regionalen Markt der Gebrauchtwagenhändler in Zweifel zu ziehen. Dazu hätten bezogen auf den regionalen Markt und die Person des Anbieters weitergehende Angaben erfolgen müssen.

Dies gilt erst recht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem vorgelegten Restwertangebot um einen "Ausreißer" eines besonders hohen Restwertangebotes gehandelt haben könnte, weitergehende Angebote jedoch deutlich niedriger lagen. Der objektiv erzielbare Restwert wird jedoch nicht durch ein vereinzeltes Restwertangebot gebildet, sondern nur durch solche Angebote, die typischerweise in bestimmter Höhe von Gebrauchtwagenhändlern beim Ankauf eines derartigen Fahrzeuges abgegeben werden. Dass hier dieser objektiv erzielbare Restwert tatsächlich deutlich höher als 2.000,00 € lag, wie vom Schadensgutachter ermittelt, hat die Beklagte zu 2) jedoch nicht substantiiert und konkret vorgetragen bzw. auch nicht angegeben, in welcher Höhe vergleichbare höhere Angebote als 2.000,00 € von solchen Gebrauchtwagenhändlern vorliegen.

Demnach geht die Kammer davon aus, dass hier als objektiv erzielbarer Restwert auf dem regionalen Markt der Gebrauchtwagenhändler nur ein Betrag von 2.000,00 € zu berücksichtigen ist, wie diesen der Schadensgutachter des Klägers im Schadensgutachten ermittelt hat. Für die Abrechnung ist also lediglich dieser Betrag von 2.000,00 € als Restwert maßgeblich, mit der Folge, dass ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert netto von 12.200,00 € sich auf fiktiver Abrechnungsgrundlage ein objektiver Wiederbeschaffungsaufwand von 10.200,00 € ergibt. Auf diesen Fahrzeugschaden hat die Beklagte zu 2) jedoch lediglich 7.900,00 € gezahlt, so dass der Kläger den weiter geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.300,00 € als Fahrzeugschaden ersetzt verlangen kann.

Da die Klage bereits aus den genannten Gründen bezogen auf den allein noch geltend gemachten Betrag begründet ist, muss die Kammer die weitergehend streitige Frage nicht mehr entscheiden, wann genau der Kläger sich zur Reparatur des Fahrzeuges entschlossen hat, wann er diesbezügliche Dispositionen getroffen hat und wer insoweit möglicherweise die Beweislast trägt.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der I. Instanz auf den §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO, bezüglich der II. Instanz auf §§ 91, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob sich ein Geschädigter bei einer fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis und einer tatsächlich allerdings durchgeführten Reparatur auf höhere, ggf. über den objektiven Restwert hinausgehende Restwertangebote der Haftpflichtversicherung einlassen muss, grundsätzliche Bedeutung hat und demnach einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, da diese Fallgestaltung vom BGH bisher nicht entschieden worden ist.