OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2006 - 7 A 3415/04
Fundstelle
openJur 2011, 45561
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 1863/04
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese sollen auf den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 39 und 36 errichtet werden, und zwar eine Anlage - die im Verfahren 7 A 3414/04 strittige Anlage 1 - auf dem Flurstück 39 und die andere Anlage - die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage 2 - auf dem Flurstück 36.

Mit Bauantrag vom 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für beide Anlagen. Danach soll es sich um solche des Typs VESTAS V 80 mit einer Leistung von 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m (Gesamthöhe der Anlagen jeweils 140 m) handeln.

Die Standorte beider Anlagen liegen im Norden des Stadtgebiets von T. am Nordhang der bewaldeten Kuppe des F. , und zwar in der in den Flächennutzungsplan der Stadt T. aufgenommenen Konzentrationszone "F. ". Der Flächennutzungsplan stellt in seiner aktuellen Fassung insgesamt zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar. Im Rahmen der am 31. Dezember 1998 bekannt gemachten 98. änderung war bereits die Konzentrationszone "F1. -Südwest" in den früheren Flächennutzungsplan aufgenommen worden. Die Darstellung dieser Fläche, in der sich 2 Alt-Anlagen mit Nabenhöhen von 31 bzw. 41 m befinden und eine weitere Anlage mit einer Gesamthöhe von 100 m genehmigt, aber noch nicht errichtet ist, enthält wegen der Nähe zum Flugplatz S. Bauhöhenbegrenzungen von max. 75 bzw. 100 m. Die Konzentrationszone "F. ", deren Abstand zur Konzentrationszone "F1. - Südwest" mindestens 600 m beträgt, wurde im Rahmen der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in diesen zusätzlich aufgenommen. Für die Zone "F. " enthält der Flächennutzungsplan keine Bauhöhenbegrenzung.

Der Beklagte holte im Baugenehmigungsverfahren für die hier strittigen Windenergieanlagen verschiedene Stellungnahmen von Behörden ein.

Am 20. Dezember 2001 machte die Stadt T. den von ihrem Rat am 18. Dezember 2001 gefassten Aufstellungsbeschluss für den zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplan Nr. 117 "F. " bekannt, dessen Geltungsbereich deckungsgleich ist mit der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone "F. ". Anlass für diesen Aufstellungsbeschluss war insbesondere die Höhe der vom Kläger zur Genehmigung vorgesehenen Anlagen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte mit der Zielsetzung, nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich "F. " festzusetzen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 stellte der Beklagte daraufhin das Baugesuch des Klägers für die Dauer von 12 Monaten zurück und ordnete nach Widerspruchserhebung durch den Kläger die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an. Ein Begehren des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. April 2002 - 4 L 483/02 - und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 -.

Am 31. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt T. für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 117 "F. " eine Veränderungssperre, die am 12. November 2002 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte der Beklagte daraufhin den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 mit der Begründung ab, einer Genehmigung stehe nunmehr die Veränderungssperre entgegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des I. mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 gleichfalls wegen der einer Genehmigung entgegenstehenden Veränderungssperre als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für beide beantragten Windenergieanlagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren bezüglich der hier strittigen Anlage 2 auf dem Flurstück 36 vom Verfahren 4 K 1776/03 (= 7 A 3414/04) abgetrennt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen:

Die während des Klageverfahrens verlängerte Veränderungssperre könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Sie diene der Sicherung einer Bebauungsplanung, die ihrerseits nicht rechtmäßig zum Abschluss gebracht werden könne. Im FNP sei für den Bereich F. bewusst keine Höhenbegrenzung dargestellt worden. Er - der Kläger - habe daraufhin den Bauantrag für die strittigen Anlagen gestellt. Die Untere Landschaftsbehörde habe hierzu ausdrücklich festgestellt, dass landschaftliche Aspekte seinem - des Klägers - Vorhaben nicht entgegen stünden. Die nunmehr verfolgte Planung mit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf max. 75 m Gesamthöhe laufe der Sache nach auf eine Verhinderungsplanung hinaus, denn sie lasse keinen wirtschaftlichen Betrieb von solchen Anlagen mehr zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. November 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des I. vom 24. April 2003 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001, betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. Flur 9 Flurstück 36 (Windenergieanlage 2) zu genehmigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat insbesondere vorgetragen, die Veränderungssperre, deren Wirksamkeit keinen Bedenken unterliege, stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben des Klägers stehe die Veränderungssperre entgegen, deren Wirksamkeit keinen Bedenken unterliege. Es lasse sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht feststellen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Windenergieanlagen mit max. 75 m Höhe schlechthin nicht wirtschaftlich zu betreiben seien.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.

Während des Zulassungsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 117 "F. " am 2. September 2004 erstmals als Satzung beschlossen und am 9. September 2004 bekannt gemacht worden. Im Hinblick auf eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung der festgesetzten Baugrenzen sowie eine eventuelle Ergänzung der Begründung führte die Stadt T. ein ergänzendes Verfahren mit erneuter Offenlegung des Plans durch. Am 13. Dezember 2005 fasste der Rat der Stadt T. den Satzungsbeschluss für den geänderten Plan. Der Bebauungsplan wurde daraufhin am 22. Dezember 2005 mit Rückwirkung auf den 9. September 2004 bekannt gemacht.

In der nunmehr maßgeblichen Fassung enthält der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:

Das gesamte Plangebiet ist als Sondergebiet "Windenergie und Landwirtschaft" ausgewiesen, in dem insgesamt sechs Bereiche durch Baugrenzen von 30 x 30 m als überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Nach den textlichen Festsetzungen sind innerhalb der Baugrenzen Windkraftanlagen einschließlich der notwendigen technischen Nebenanlagen zulässig. Letztere können bei Vorliegen zwingender Gründe ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Der Turm und etwaige notwendige Technikgebäude der Windkraftanlage einschließlich Gründungen/Fundamente müssen innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen über die Baugrenzen hinausragen, der von ihnen überstrichene Bereich muss jedoch innerhalb des Plangebiets liegen. Die zulässige maximale Gesamthöhe der Anlagen ist auf 75 m beschränkt. Der Plan enthält ferner Regelungen über die allgemein und ausnahmsweise zulässigen landwirtschaftsbezogenen Nutzungen sowie den Ausschluss jeglicher Wohnnutzung, über Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie gestalterische Regelungen.

Zur Begründung seines Berufungsbegehrens trägt der Kläger insbesondere vor:

Er habe auch nach Inkrafttreten der änderung der 4. BImSchV am 1. Juli 2005 weiterhin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und müsse nicht nunmehr eine immissionsrechtliche Genehmigung begehren, weil die von ihm geplanten Anlagen nicht gemeinsam mit der in der Konzentrationszone "F1. - Südwest" genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) als Windfarm zu werten seien. Der bloße Umstand, dass die Anlagen - von bestimmten Standorten aus - gemeinsam sichtbar seien, reiche hierfür nicht aus. Die Anlagen würden in unterschiedlichen bauleitplanerisch ausgewiesenen Flächen errichtet und bildeten unter sich Gruppen. Der Mindestabstand von 1,25 km liege weit über dem 10-fachen Rotordurchmesser der größeren Anlage. Die Anlagen wirkten auch nicht gemeinsam auf einen Immissionsort ein. Abzustellen sei auf das Vorliegen eines Einwirkungsbereichs im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm, mithin darauf, ob die Anlagen jeweils an bestimmten Immissionspunkten Immissionen bewirkten, die weniger als 10 dB (A) unter dem maßgeblichen Richtwert lägen. Dies treffe für den hier relevanten nächstgelegenen Immissionsort F1. 6 nicht zu. Hinzu komme, dass das Vorhaben Q. voraussichtlich nicht realisiert werde, weil ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage derzeit nicht möglich sei.

Mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 117 habe sich bewahrheitet, dass die Stadt T. eine Verhinderungsplanung betreibe. Wegen der Höhenbegrenzung auf maximal 75 m sei ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht möglich. Von den auf dem Markt befindlichen Anlagen komme nur die Enercon E-33 in Betracht. Mit einer E-48 ließe sich die Höhenbegrenzung nicht einhalten. Zudem würde sich bei dieser Anlage - wolle man sie in dieser Höhe errichten - der Rotor nur 27 m über Grund bewegen, was zu solchen Turbulenzen führe, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht möglich sei. Bei Errichtung einer E-33 sei wegen der konkreten Standortbedingungen zudem kein Ertrag erreichbar, der 60 % des Referenzertrags erreiche, so dass nach den Regelungen des EEG keine Vergütungspflicht der Netzbetreiber bestehe. Zwar treffe es zu, dass die Effizienz von Windenergieanlagen in der jüngeren Zeit gesteigert worden sei, dies beruhe jedoch auf größeren Rotoren, die ihrerseits insgesamt höhere Anlagen erforderten. Auf einen wirtschaftlichen Betrieb der in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" vorhandenen, vor über 10 Jahren errichteten Altanlagen könne nicht verwiesen werden. Sie seien seinerzeit mit Zuschüssen gefördert worden und könnten bei heutiger Errichtung nicht wirtschaftlich betrieben werden.

Den Erwägungen des Rates der Stadt T. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan liege eine Fehleinschätzung zugrunde, weil die hier zu prüfende Frage der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen konkrete Berechnungen erfordere. Die vom Rat herangezogenen Angaben zur Stützung der Annahme eines wirtschaftlichen Betriebs seien unzulänglich. Im Bereich F. sei nach seinen - des Klägers - Ermittlungen, die dem Rat der Stadt bewusst gewesen seien, nur eine mittlere Windgeschwindigkeit von unter 5 m/s zu erwarten. Die Aussage über eine höhere Windgeschwindigkeit in der vom Rat herangezogenen Windkarte der VEW treffe nicht zu. Diese Karte habe ein zu grobes Raster. Ihre Aussagekraft werde auch dadurch geschmälert, dass das erstellende Unternehmen ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung der Windenergie habe. Unzulänglich seien auch die herangezogenen äußerungen über die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie bei mittleren Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s. Eine Rentabilität ab 4 bis 4,5 m/s möge im Flachland zutreffen; im hier betroffenen Bereich stehe dem jedoch die Rauigkeit des Geländes mit dadurch bedingten Turbulenzen entgegen. Die Aussagen in den anlässlich der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1997 erfolgten Untersuchungen des Büros Q1. ließen sich auf die Verhältnisse im Jahr 2004 - Aufstellung des Bebauungsplans - nicht übertragen. Sie enthielten auch keine Angaben über die Höhe, in der die angeführten Windgeschwindigkeiten einen wirtschaftlichen Betrieb zuließen; gleiches gelte für die Aussage eines wirtschaftlichen Betriebs ab 3,5 m/s in der angeführten Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. Nach fachlichen äußerungen seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 6 m/s in 65 m Höhe erforderlich.

Die zur Begründung der Höhenbegrenzung herangezogene Landschaftsbildbeeinträchtigung sei bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung abzuarbeiten gewesen. Das sei auch geschehen, wie die Darstellung von Höhenbegrenzungen bezüglich der Konzentrationszone "F1. - Südwest" belege.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt insbesondere vor, dem Kläger könne schon deshalb nicht die begehrte Baugenehmigung erteilt werden, weil sein Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die vom Kläger geplanten Anlagen bildeten zusammen mit der im Juli 2003 in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage (Vorhaben Q. ) eine Windfarm. Die Einwirkungsbereiche überschnitten sich, weil der Abstand unter der Summe der 10- fachen Rotordurchmesser der beiden nächstgelegenen Anlagen liege. Eine überschneidung der Einwirkungsbereiche folge auch aus der vom Vorhaben Q. bewirkten Zusatzbelastung am Immissionspunkt P.- in Höhe von 28,7 dB (A). Auch die Landschaftsbildbeeinträchtigungen summierten sich, wie durch die Erkenntnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bestätigt werde, die anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 117 erstellt wurde.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden nicht. Die Windpotenzialkarte der VEW habe nach der einschlägigen Rechtsprechung herangezogen werden können. Eine Rentabilität von Windenergieanlagen ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 m/s sei durch die Untersuchung des Büros Q1. aus dem Jahr 1997 belegt. Dass die Rentabilitätsschwelle nunmehr bei 3,5 m/s liege, folge aus der herangezogenen Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindetags. Die konkrete Rentabilität von 75 m hohen Windenergieanlagen im Bereich F. werde ferner durch die vom Kläger selbst vorgelegten Ermittlungen bestätigt, die selbst bei hohen Fremdmitteln immerhin eine Rentabilität von 3 % ergäben. Mit einer E-33 ließen sich - bei gesetzeskonformer Berechnung - nach den Ermittlungen des Klägers auch 60 % des Referenzertrags erzielen.

Die Belange der Windenergienutzung seien in der Planung zu Recht zurückgesetzt worden. Die bei Anlagen von mehr als 75 m Höhe erforderliche Tageskennung (orangeweiß-orange Kennzeichnung der Rotorspitzen) führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Erforderlichkeit der Kennung folge aus den Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung West, aus denen sich nicht ergebe, dass ausnahmsweise auch Blinkfeuer anstelle der Farbkennung in Betracht kämen. Im übrigen sei die alternative Möglichkeit von Blinkfeuern durchaus bekannt gewesen und die Farbkennung sei nur ein Element für die Höhenreglementierung gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte beantragt, Beweis zu erheben über folgende Tatsachen:

Ob die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der am 21. Juli 2003 in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage vom Typ Vestas V-52 aufgrund einer gemeinsamen visuellen Wirkung sich hinsichtlich des Landschaftsbildes in ihren Einwirkungsbereichen überschneiden, durch Inaugenscheinnahme der örtlichkeit durch das Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Ob - und wenn in welchem Maße - sich die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der am 21. Juli 2003 in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage vom Typ Vestas V-52 sich in ihren Einwirkungsbereichen hinsichtlich der Geräuschimmissionen überschneiden, durch Sachverständigengutachten.

3. Ob - und wenn und unter welchen Voraussetzungen - auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 117 "F. " im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2. September 2004 ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der Konzentrationszone möglich war und wie sich die Frage der Wirtschaftlichkeit vor dem Hintergrund der geänderten Einspeisevergütungen für nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommene Anlagen nach dem EEG bis heute entwickelt hat, durch Sachverständigengutachten.

Die Ablehnung der Beweisanträge ist in der mündlichen Verhandlung begründet worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Bauakten, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Dass einem Anspruch des Klägers, wie der Beklagte meint, bereits entgegensteht, das Vorhaben des Klägers bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, erscheint allerdings zweifelhaft.

Der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 1. Juli 2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, wenn es sich bei der von ihm hier zur Genehmigung gestellten Anlage nicht um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt. Eine Windfarm käme in Betracht, wenn die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage und die vom Kläger im Verfahren 7 A 3414/04 zur Genehmigung gestellte zweite Anlage sowie zumindest eine weitere dritte Anlage räumlich einander so zugeordnet wären, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

Zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen einer Windfarm vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.

Insoweit ist mit den Beteiligten hier nur zu erwägen, ob die beiden zur Genehmigung gestellten Anlagen des Klägers gemeinsam mit der in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) eine Windfarm darstellen. Ob dem bereits entgegenzuhalten ist, dass jene Anlage erst nach den Anlagen des Klägers zur Genehmigung gestellt wurde und dass sie nach Angabe des Klägers wegen mangelnder Rentabilität wahrscheinlich nicht errichtet werden wird, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese tatsächlich noch nicht vorhandene Anlage bei der Prüfung des Vorliegens einer Windfarm zu berücksichtigen ist, spricht viel dagegen, dass sich ihr Einwirkungsbereich im Sinne der angeführten Rechtsprechung mit den Einwirkungsbereichen der vom Kläger geplanten Anlagen überschneidet oder wenigstens berührt.

Für ein solches überschneiden bzw. Berühren reicht es nicht aus, dass von bestimmten Punkten aus die drei Anlagen gemeinsam optisch wahrnehmbar oder hörbar sind. Den Regelungen, die sich über die rechtliche Behandlung von Windfarmen verhalten, liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass sich eine Windfarm von Einzelanlagen, die bereits für sich das Landschaftsbild beeinträchtigen und Immissionen hervorrufen können, dadurch unterscheidet, dass bei einer Windfarm die Massierung der negativen Umweltfolgen einen speziellen Prüfungsbedarf auslöst.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.

Das Zusammenwirken der Anlagen muss danach eine solche Qualität erreichen, die es rechtfertigt, gleichsam von einem "gemeinsamen Einwirkungsbereich" der betreffenden Anlagen auf umweltrelevante Schutzgüter zu reden.

Ein derartiger "gemeinsamer Einwirkungsbereich" dürfte im Hinblick auf die optisch relevanten Umweltbelange erst dann zu bejahen sein, wenn die Anlagen für den objektiven Betrachter als zusammengehörig, nämlich als integrierte Bestandteile eines einheitlichen "Parks" erscheinen. Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, ist keine Frage einer der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenfeststellung, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Begründung der Ablehnung des vom Beklagten gestellten Beweisantrags zu 1. ausgeführt wurde, sondern erfordert eine zwar auf Tatsachen zu stützende, letztlich aber vom Tatsachengericht eigenverantwortlich vorzunehmende rechtliche Bewertung.

Gegen die Bejahung einer solchen Wirkung spricht hier bereits der beachtliche Abstand der nächstgelegenen Anlage des Klägers zum Vorhaben Q. von gut 1,25 km. Hinzu kommt, dass sich nach dem dem Senat vorliegenden umfassenden Kartenmaterial die in ausgedehntem Umfang bewaldete Kuppe des Ellenbergs zwischen diese Anlagen schiebt und sie ersichtlich deutlich voneinander trennt. Wenn aus bestimmten Richtungen auch die Rotorbereiche der Anlagen neben- oder gar hintereinander zu sehen sein mögen, folgt daraus noch nicht, dass sie die für die Bejahung eines Windparks erforderliche Zusammengehörigkeit erkennen lassen.

Eine überschneidung der Einwirkungsbereiche im Hinblick auf die von den Anlagen ausgehenden (Lärm-)Immissionen dürfte, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, erst in Betracht kommen bei einer überschneidung der immissionsschutzrechtlich relevanten Einwirkungsbereiche. Auch insoweit geht es nicht um eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung, der allenfalls gutachterlich ermittelbare Tatsachen zugrunde zu legen sind. Gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm wäre dabei darauf abzustellen, ob die von der jeweiligen Anlage an relevanten Immissionsorten zu erwartenden Beurteilungspegel weniger als 10 dB (A) unter dem hierfür maßgeblichen Beurteilungspegel liegen. Im vorliegenden Fall müssten mithin eine der Anlagen des Klägers und das Vorhaben Q. an ein- und demselben maßgeblichen Immissionspunkt jeweils Beurteilungspegel von mindestens 35 dB (A) in der Nacht hervorrufen. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Der vom Beklagten schriftsätzlich angeführte Wert von 28,7 dB (A) für den Immissionspunkt P1. liegt bereits deutlich unter der genannten Relevanzschwelle, so dass dahinstehen kann, ob an diesem Immissionspunkt überhaupt gemeinsame Einwirkungen zu erwarten sind.

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob - mit dem Kläger - davon auszugehen ist, dass die von ihm hier zur Genehmigung gestellte Anlage keinen Bestandteil einer Windfarm bildet. In jedem Fall scheitert ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung daran, dass das strittige Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist hier § 30 BauGB einschlägig, weil das Vorhaben des Klägers im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 117 "F. " der Stadt T. errichtet werden soll. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans greifen nicht durch.

Maßgeblich ist hier die Fassung, die der Bebauungsplan auf Grund des Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2005 erhalten hat. In dieser Fassung ist der Bebauungsplan am 22. Dezember 2005 - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung vom 9. September 2004 - bekannt gemacht worden. Gegen die Wirksamkeit der rückwirkenden Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans sind keine durchgreifenden Bedenken dargetan. Die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 214 Abs. 4 BauGB n.F. liegen ersichtlich vor. Das von der Stadt T. im Sommer 2005 eingeleitete änderungsverfahren ist ein ergänzendes Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift, denn es zielte darauf ab, die in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger strittig gewordene Frage, welche Bedeutung die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen haben, eindeutig und unmißverständlich zu klären. Dies ist dadurch geschehen, dass in der geänderten Fassung klargestellt wurde, dass die Baugrenzen sich im Sinne der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung

- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - BRS 67 Nr. 82 -

nur auf den Turm einschließlich der Fundamente der Windenergieanlagen beziehen und nicht auch auf die Rotoren.

In dieser Fassung unterliegt der Bebauungsplan nicht den vom Kläger geltend gemachten Bedenken.

Soweit der Kläger rügt, die zur Höhenbegrenzung herangezogene Landschaftsbildbeeinträchtigung hätte bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung abgearbeitet werden müssen, wendet er sich der Sache nach bereits gegen die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Einwand geht fehl.

Auch wenn in Flächennutzungsplänen, die Rechtswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Windenergieanlagen entfalten sollen, zulässigerweise bereits Darstellungen zur Höhenentwicklung solcher Anlagen getroffen werden können, bedeutet dies nicht, dass die Gemeinde gehindert wäre, solche Höhenbegrenzungen auch nachträglich durch Bebauungsplan festzusetzen. Den Gemeinden ist es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung - etwa durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der Standorte - zu unterziehen.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - BRS 66 Nr. 115.

Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans kein konkreter Anlass gegeben war, bereits die Darstellung von Höhenbegrenzungen in den Blick zu nehmen, ein solcher sich später aber konkret - hier durch den nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers - ergab. Insoweit folgt aus den Ausführungen auf S. 81 ff des Erläuterungsberichts zu der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neufassung des Flächennutzungsplans der Stadt T. , dass bei der Darstellung der Konzentrationszone "F1. -Südwest" im Rahmen der 83. änderung des früheren Flächennutzungsplans noch Bedarf bestanden hatte, im Hinblick auf die zulässigen Bauhöhen im Bereich des Landeplatzes T. -S. Bauhöhenbegrenzungen im Flächennutzungsplan darzustellen. Demgegenüber bestand ein solcher konkreter Anlass für eine Bauhöhenbegrenzung bei der zusätzlichen Darstellung der Konzentrationszone "F. " im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht. Seinerzeit ging man im übrigen, wie aus den Ausführungen auf S. 82 des Erläuterungsberichts folgt, davon aus, dass sich in dieser Konzentrationszone bei Anlagengesamthöhen von 75 bis 100 m zwischen vier und sechs Anlagen unterbringen ließen.

Wenn demgegenüber mit dem wenige Monate nach Inkrafttreten der Neufassung des Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 in der Konzentrationszone "F. " erstmals Windenergieanlagen mit der deutlich höheren Gesamthöhe von 140 m zur Genehmigung gestellt wurden, konnte die Stadt T. dies zulässigerweise zum Anlass nehmen, aus städtebaulichen Gründen eine verbindliche Bebauungsplanung mit dem Ziel einer Steuerung - auch - der Höhenentwicklung von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone durchzuführen. Die insoweit auf S. 4 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117 angeführte Zielsetzung, die Höhe solcher Anlagen "zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere auf das Landschaftsbild" zu begrenzen, ist ein legitimes Planziel, wie bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB folgt. Seine Verfolgung ist erst Recht städtebaulich gerechtfertigt, wenn dem Landschaftsbild im betroffenen Raum deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil es sich - wie hier - um ein regionalplanerisch als "Bereich für den Schutz der Landschaft" sowie "Erholungsbereich" ausgewiesenes Gebiet handelt, in dem gerade auch die auf möglichst ruhige Erholung und ungestörte Erlebniswelt ausgerichtete Touristikbranche ein existenzielles Standbein der betroffenen Wirtschaftsregion darstellt (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117).

Der hiernach städtebaulich gerechtfertigte Bebauungsplan Nr. 117 leidet entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht an einem beachtlichen Mangel der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB).

In erster Linie macht der Kläger geltend, die Stadt T. habe bei der Festsetzung der Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan auf max. 75 m Bauhöhe (Geländeniveau bis höchste Rotorblattspitze) verkannt, dass mit einer solchen Begrenzung faktisch ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen im Plangebiet nicht mehr möglich sei und die Planung damit im Ergebnis auf eine "Verhinderungsplanung" hinauslaufe.

Insoweit verweist der Kläger zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats, nach der eine Gemeinde dann, wenn sie die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone z. B. mit einer Höhenbegrenzung überplant, mit Blick auf die eigentumsrechtlich geschützten Belange insbesondere der Eigentümer der in der Konzentrationszone gelegenen, einer Windkraftnutzung zugänglichen Grundstücke in die Abwägung einstellen muss, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen des Bebauungsplans wirtschaftlich noch sinnvoll genutzt werden kann.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE - BRS 67 Nr. 10.

Die dortigen Ausführungen lassen sich jedoch nicht, wie der Kläger auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 19. August 2004 ausführt, ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. In dem angeführten Urteil hat der Senat beanstandet, dass sich die betreffende Gemeinde keine "substantiierte Vorstellung über die wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung" verschafft und nicht erwogen hatte, ob sich unter den im Bebauungsplan getroffenen beschränkenden Festsetzungen für Windenergieanlagen - nur drei konkrete Anlagenstandorte mit einer zulässigen Gesamthöhe von max. 74 m - "noch eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit ergibt".

Demgegenüber hatte der Rat der Stadt T. im vorliegenden Fall schon auf Grund der Ausführungen des Senats in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich des Zurückstellungsbescheids ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - Anlass, sich im Planaufstellungsverfahren dezidiert mit den wirtschaftlichen Folgen einer die Höhe von Windenergieanlagen begrenzenden Bebauungsplanung zu befassen. So hatte der Senat auf S. 5 jenes Beschlusses u.a. ausgeführt:

"Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung wird die Stadt T. allerdings im einzelnen abwägend zu prüfen haben, ob die hier konkret zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig sind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen, und ob mit den vorgesehenen verbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen einfachen Bebauungsplans im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort dargestellten Konzentrationszone im Bereich "F. ", unter den hier konkret zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird."

Diese Ausführungen des Senats hat die Stadt T. im Planaufstellungsverfahren zum Anlass genommen, sich - anders als in dem dem Urteil des Senats vom 27. Mai 2004 zugrunde liegenden Fall - konkret mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu befassen. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Bewertungen sind auf S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt dargelegt:

"Die grundsätzliche windenergetische Eignung des Plangebiets wurde seinerzeit im Vorfeld der FNP-Ausweisung untersucht und festgestellt.

Wie auch gerichtlich mittlerweise als legitim und grundsätzlich in der Sache ausreichend entschieden, erfolgte die Eignungsbeurteilung auf Grundlage von Windpotenzialkarten der (damaligen) VEW, heute RWE.

Für den hiesigen Landschaftsraum wurden in der seinerzeitigen Untersuchung Bereiche ab einer mittleren Windhöffigkeit von ca. 5,5 m/s und mehr in 50 m Höhe über Grund als geeignet für die Windenergienutzung eingestuft.

Für den Bereich "F. " ergab sich eine durchschnittliche Erwartung von 5,5 bis 5,8 m/s und in Folge eine positive Eignungsbewertung.

Schon nach damaliger Feststellung des mit der Untersuchung betrauten Planungsbüros ließ sich Windenergie jedoch bereits mit der seinerzeitigen Anlagentechnik - insbs. vor dem Hintergrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - ab einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von lediglich 4 bis 4,5 m/s rentabel nutzen. Durch die ständige Weiterentwicklung der Technik ist dieser Wert mittlerweile auf 3,5 m/s abgesunken (Quelle: Dokumentation Nr. 25 des DStGB aus 2002). Weitere Verbesserungen in dieser Hinsicht zur Ausschöpfungsoptimierung auch weniger windhöffiger Bereiche stehen zu erwarten.

Vielfach angegeben wird sowohl in der aktuellen Fachliteratur als auch in adäquaten Planungen anderer Kommunen für einen sinnvollen/wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in Binnenlandregionen ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m Höhe. Dass (zumindest!) dieser Wert auch am Standort "F. " zu erwarten ist, belegen spätestens die diesbzgl. Detailberechnungen im Zuge des planungsauslösenden Bauantrags.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die 4 im Schmallenberger Raum derzeit betriebenen WKA unwirtschaftlich arbeiten würden - und das obwohl sie in gleichen oder sogar schlechteren Windhöffigkeitsbereichen nach VEW-Karte liegen und lediglich Nabenhöhen zwischen 25 bis 41 m Höhe aufweisen - muss davon ausgegangen werden können, dass das am Standort "F. " vorhandene Windpotenzial auch für Anlagen mit Nabenhöhen von "nur" bis zu ca. 55 m über Grund ausreicht, um deren wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen."

An diesen Erwägungen konnte der Rat der Stadt T. bei seiner hier maßgeblichen abschließenden Planungsentscheidung - dem Satzungsbeschluss vom 13. Dezember 2005 - auch in Kenntnis der im Planaufstellungsverfahren sowie im ergänzenden Verfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers festhalten. Die beiden tragenden Elemente der dargelegten Wertung des Rates, nämlich dass im Bereich "F. " jedenfalls mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von "ca. 5 m/s in 50 m Höhe" zu rechnen sei und dass angesichts einer solchen Windhöffigkeit in der Konzentrationszone "F. " auch Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von max. 75 m durchaus noch wirtschaftlich betrieben werden könnten, wurden durch den vom Rat bei seiner Abwägung zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hatten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. April 2004 darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommene Windpotenzialkarte der VEW die Besonderheiten der örtlichen Topografie nicht hinreichend berücksichtige und dass sich der Gedanke der Verhinderungsplanung geradezu aufdränge, wie aus der Klagebegründung im vorliegenden Gerichtsverfahren folge. Diese Ausführungen enthielten allerdings keine konkreten Angaben zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ab einer bestimmten Höhe, sondern verwiesen insbesondere auf die durch Verzögerungen infolge der Veränderungssperre zu erwartenden Mindererlöse in Millionenhöhe. Konkrete Angaben zur Frage eines wirtschaftlichen Betriebs von 75 m hohen Windenergieranlagen ergaben sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 8. November 2005, das anlässlich der im ergänzenden Verfahren erfolgten Offenlegung des modifizierten Planentwurfs der Stadt T. vorgelegt wurde. In diesem Schreiben verwiesen sie - nochmals - "auf unsere ausführlichen Darlegungen in den gerichtlichen Verfahren". Zu diesen gehört insbesondere auch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Schriftsatz vom 19. August 2004, dem Muster- Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Fa. Enercon für die Errichtung von Anlagen des Typ ENERCON E-33 bzw. E-48 in dem hier in Rede stehenden Bereich beigefügt waren.

Der Muster-Wirtschaftlichkeitsberechnung für die hier in erster Linie in Betracht kommende Anlage des Typs E-33 lag eine zu erwartende mittlere Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (= 50 m) von exakt 4,97 m/s zugrunde. Dieser Wert weicht nur geringfügig von den Angaben in der Windpotenzialkarte der VEW ab, die von der Stadt T. berücksichtigt wurde. Dort findet sich für den westlichen Bereich der Konzentrationszone "F. ", in dem die im Verfahren 7 A 3414/04 strittige Anlage 1 errichtet werden soll, die Eintragung der Windklasse "5,1 bis 5,4 m/s", an die sich nach Osten die Eintragung der Windklasse "5,5 bis 5,8 m/s" anschließt. Auch das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Gutachten des Planungsbüros T1. vom 14. August 2001 gibt für den Standort "T. - C. " eine mittlere Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 50 m Höhe an. In dem weiter vorgelegten Gutachten des Büros b. wird schließlich für 50 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 4,8 m/s angegeben. Wenn der Rat der Stadt T. aus alledem den Schluss gezogen hat, die Detailberechnungen im Zuge des die Planung auslösenden Bauantrags des Klägers belegten, dass "zumindest" der Wert von ca. 5 m/s auch am Standort F. zu erwarten sei, unterliegt diese Einschätzung keinen Bedenken. Konkreter überprüfungen bzw. aufwändiger überprüfungen vor Ort bedurfte es angesichts der relativ geringen Diskrepanzen zwischen den Angaben in der verwerteten Windkarte und den seitens des Klägers angeführten Werten der Windhöffigkeit nicht.

Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Windpotentialkarte der VEW habe schon deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil dieses Unternehmen (bzw. das Nachfolgeunternehmen RWE) ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung der Windenergie habe. Die Karte basiert, was seitens des Klägers nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, auf den Angaben des Deutschen Wetterdienstes Offenbach. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten bei Erstellung der Windpotentialkarte aus sachfremden Motiven manipuliert worden wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Ebenso bedenkenfrei ist die Einschätzung des Rates der Stadt T. , dass in der Konzentrationszone "F. " auch lediglich 75 m hohe Windenergieanlagen bei der zu berücksichtigenden mittleren Windgeschwindigkeit von ca. 5 m/s noch wirtschaftlich betrieben werden können. Der Kläger irrt, wenn er auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23. Januar 2006 meint, die planende Gemeinde müsse bei Beschränkungen der Windenergienutzung in ihre Abwägungsentscheidung stets alle relevanten Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen einstellen wie Topografie, Geländebewuchs, vorherrschende Windgeschwindigkeit, Kosten der wegemäßigen Erschließung, nächste Einspeisemöglichkeit, im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltende Vergütung nach dem EEG usw.. Die planende Gemeinde wäre offensichtlich überfordert, wollte man ihr abverlangen, gleichsam von Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei einzelnen konkreten potentiellen Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran anknüpfend umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen - ggf. sogar für unterschiedliche repräsentative Standorte im Plangebiet - erstellen zu lassen. Grundsätzlich kann die Gemeinde ihre Annahme der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen unter bestimmten Randbedingungen (mittlere Windgeschwindigkeit; maximale Anlagenhöhe) vielmehr auf allgemeine Erfahrungswerte stützen, wie sie in den einschlägigen fachlichen äußerungen aktuell diskutiert werden. Nichts anderes ist hier geschehen.

Zwar mag der Einwand des Klägers zutreffen, dass die in jüngerer Zeit zu verzeichnenden Leistungssteigerungen bei Windenergieanlagen in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass die Rotoren größer werden, was zugleich eine deutliche Erhöhung der Nabenhöhe bedingt. Das ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich weiterhin von dem bislang einschlägigen Erfahrungssatz ausgegangen werden konnte, ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen sei durchaus auch bei mittleren Windgeschwindigkeiten in Bereichen um 5 m/s in 50 m (Naben- )Höhe noch möglich. Für diesen Erfahrungssatz sprechen nicht nur die in der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich herangezogenen Fundstellen. Es trifft vielmehr auch die Aussage auf S. 5 der Planbegründung zu, dass an anderen Stellen gleichfalls ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe für einen sinnvollen bzw. wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in Binnenlandregionen angeführt wird. Beispielhaft kann insoweit auf folgende, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Aussagen im Internet verwiesen werden:

- In dem Bericht "Die Zukunft der Windkraft im Mittelgebirge"

- im Internet abrufbar unter:

"www.bundnrw.de/documents/ReaderWindkraft2004.pdf",

der die Ergebnisse einer Tagung verschiedener Verbände vom 26. März 2004 in Lindlar dokumentiert, ist auf S. 40 als ein maßgebliches Kriterium zur Ermittlung geeigneter Suchräume für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Windhöffigkeit von in der Regel mind. 4,7 m/s als Jahresmittelwert in 50 m Höhe über Grund angeführt.

- In der Fortschreibung der Untersuchung zur Ermittlung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Much

- im Internet abrufbar unter:

"www.much.de/windenergie/Fortschreibung2_Gutachten_Text_Mai2004.pdf"

ist auf S. 8 darauf verwiesen, dass Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe an der unteren Grenze einer wirtschaftlichen Nutzung lägen; höhere Windernten in Bereichen mit geringeren Windhöffigkeiten < 4,7 m/s ließen sich nur durch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen erreichen, die deutlich über 50 m Höhe über Grund lägen.

Ergänzend ist anzumerken, dass die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers in einem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren, in dem u.a. die Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanung zur Steuerung von Windenergieanlagen strittig war, selbst ausdrücklich vorgetragen hatten, der in der dortigen Flächennutzungsplanung angesetzte Ausschluss von Gebieten mittlerer Windhöffigkeit sei verfehlt, weil eine Windenergienutzung bereits bei Werten von 4,2 bis 4,5 m/s wirtschaftlich darstellbar sei.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - S. 5 des Urteilsabdrucks.

Die Stadt T. hatte hiernach keinen Anlass, den genannten Erfahrungssatz in Zweifel zu ziehen und weitere Ermittlungen anzustellen. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob gemäß dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu 3. gestellten Beweisantrag aus der gegenwärtigen Sicht durch Sachverständigengutachten festgestellt werden kann, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 117 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der Konzentrationszone möglich war.

Anders läge es allenfalls dann, wenn dem Rat der Stadt T. im Planaufstellungsverfahren bzw. ergänzenden Verfahren plausibel und nachvollziehbar konkret dargelegt worden wäre, dass jedenfalls unter den hier gegebenen konkreten Umständen die Annahme der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen an den im Bebauungsplan Nr. 117 festgesetzten Standorten offensichtlich verfehlt war. Das war hier nicht der Fall. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags im vorliegenden Gerichtsverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auf die im Rahmen des ergänzenden Planaufstellungsverfahrens verwiesen wurde, gaben bei objektiver Betrachtung keinen hinreichenden Anlass, die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von 75 m hohen Windenergieanlagen in der Konzentrationszone "F. " als offensichtlich ausgeschlossen anzusehen.

In dem vom Kläger vorgelegten Begleitschreiben der ENERCON GmbH vom 12. August 2004 zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist ausgeführt, aus den Berechnungen ergebe sich trotz des hohen Eigenkapitaleinsatzes (30 % der Investitionssumme von 425.000,-- EUR bei Errichtung einer E-33) ein Liquiditätsverlauf, der von keinem finanzierenden Kreditinstitut akzeptiert würde. Dies besagt noch nicht, dass eine Windenergienutzung hier de facto aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist. Wenn der Windenergie nach der einschlägigen Rechtsprechung durch die kommunale Bauleitplanung "an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben ist

- vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458) -,

bedeutet dies nicht, dass die Gemeinden eine wirtschaftliche Ertragsoptimierung zu gewährleisten haben. Dem Belang der Förderung der Windenergie muss die Gemeinde nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf.

Vgl.: BVerwG, a.a.O. (S. 457).

Sind die einer optimalen Ausnutzung der Windenergie entgegen gehaltenen Belange - wie noch anzusprechen ist - gewichtig, kann die Gemeinde sich auch darauf beschränken, eine nur unter günstigen Bedingungen in der Person des Betreibers durchaus noch wirtschaftliche Nutzung der Windenenergie zuzulassen.

Dass eine solche Nutzung hier ausgeschlossen wäre, folgt aus den vom Kläger vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Rat der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte, nicht. Zutreffend weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 darauf hin, dass die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Errichtung einer Anlage des Typs E-33 trotz des weit überwiegenden Einsatzes von Fremdkapital noch eine Rentabilität von 3 % bei 20-jähriger Laufzeit aufweist. Eine wirtschaftliche "Unmöglichkeit" des Betriebs von Windenergieanlagen ist damit nicht belegt. Dass die Situation bei hohem Einsatz von Fremdkapital für finanzierende Kreditinstitute risikobehaftet sein mag, reicht dafür nicht aus.

Zutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausdrücklich auch ein Anteil von 62 % des Referenzertrags ausgewiesen und damit eine Vergütungsfähigkeit nach den Regelungen des EEG durchaus gegeben ist. Dem Einwand des Klägers, es müssten - entsprechend der Praxis von Kreditinstituten - Sicherheitsabschläge berücksichtigt werden, ist der Beklagte auf S. 15 seines Schriftsatzes vom 13. Oktober 2004 mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die verwiesen werden kann. Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens auch nicht mehr substantiell entgegengetreten. Auf die vom Kläger zuletzt - mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 - vorgelegten neueren Wirtschaftlichkeitsberechnungen, denen abweichende Ansätze zugrunde liegen, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Berechnungen dem Rat der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung nicht vorlagen und schon deshalb nicht von ihm berücksichtigt werden konnten.

Erweist sich nach alledem die Einschätzung des Rates der Stadt T. , eine - hinreichende - wirtschaftliche Nutzung von Windenergieanlagen sei auch unter den im Bebauungsplan getroffenen Restriktionen im hier betroffenen Bereich durchaus noch möglich, nicht als fehlerhaft, ist auch seine abwägende Entscheidung nicht zu beanstanden, die Interessen der (potentiellen) Nutzer von Windenergie im Plangebiet mit Blick auf das Gewicht der entgegenstehenden landschaftsästhetischen Belange im hier geregelten Ausmaß zurückzusetzen.

Die insoweit einschlägigen Bewertungen bei der abschließenden Abwägungsentscheidung sind auf S. 12 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 117, die auf die Ergebnisse der im Planaufstellungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie gestützt ist, wie folgt zusammengefasst:

"Die im FNP ausgewiesene Windvorrangfläche ist für die Errichtung von WKA geeignet.

Auf dieser Fläche sind WKA mit einer Gesamthöhe von bis zu 75 m - bei insgesamt bis zu 6 möglichen Anlagen - als umweltverträglich zu bewerten. Die gem. UVP-Gesetz zu betrachtenden Schutzgüter werden in diesem Fall nicht wesentlich beeinträchtigt.

Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m bis zu 100 m ist eine Tageskennung zur Flugsicherung erforderlich. Dies führt bereits zu einer erheblichen Störung des Landschaftsbilds.

Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m kommt zur Notwendigkeit der Tageskennzeichnung noch eine Befeuerung bei Dunkelheit. Aufgrund der exponierten Lage und der weiträumigen Sichtbarkeit führt dies zu einer sehr starken Beeinträchtigung.

Mit von den möglichen WKA verursachten erheblichen Immissionen ist - insb. bezogen auf Anlagen bis 75 m Gesamthöhe - nicht zu rechnen.

Eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen durch die möglichen WKA, deren Baukörper und das Bewegungsmoment ihrer Rotoren für die Anwohner und Gäste der umliegenden Orte sowie des in ca. 3 km Entfernung westlich [richtig muss es heißen: östlich] liegenden Bad G. ist aufgrund der exponierten Lage der Fläche unvermeidbar.

Eine erhebliche Beeinflussung des Landschaftsbildes zum Nachteil ist jedoch nur durch Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m gegeben."

Tragender Gesichtspunkt bei der landschaftsästhetischen Beurteilung war hiernach die Wertung, dass die bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 75 m aus Gründen der Luftsicherheit vorzunehmende Tageskennung gleichsam einen beachtlichen Qualitätssprung des Beeinträchtigungspotentials bewirkt. Dabei ist der Rat der Stadt T. nach den Ausführungen auf S. 6 der Planbegründung davon ausgegangen, dass als Tageskennung bei Anlagen über 75 m Höhe die Rotorblätter im äußeren Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend orangeweiß-orange) zu kennzeichnen seien.

Auch diesen Erwägungen liegt keine Fehleinschätzung zugrunde. Der Stadt T. war z.B. auf Grund des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. Juni 2003 bekannt, dass das gesamte Stadtgebiet innerhalb der "Low Flying Area 3" liegt, in der bauliche Anlagen - auch Windenergieanlagen - bereits ab einer Gesamtbauwerkshöhe von 75 m über Grund als Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden müssen. Dabei war nach dem weiteren Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. Mai 2003 bezüglich der weniger als 100 m hohen - genehmigten, aber noch nicht errichteten - Anlage in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" davon auszugehen, dass sich die Tageskennung nach den seinerzeit einschlägigen Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen richtete, auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen wurde. Diese Richtlinien sahen als Tageskennung grundsätzlich die in der Planbegründung angesprochenen Farbfelder in der Abstufung orangeweiß-orange vor. Dementsprechend hatte die - für die generell erforderliche Kennung von Luftfahrthindernissen über 100 m Höhe zuständige - Bezirksregierung N. anlässlich des Bauantrags des Klägers für die hier strittige Windenergieanlage in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2002 ausdrücklich auch eine farbliche Tageskennung "orangeweiß-orange" gefordert.

Bei dieser Sachlage konnte der Rat der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung in der Tat davon ausgehen, dass im hier betroffenen Bereich "F. " Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m generell mit einer farblichen Tageskennung zu versehen seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch ein alternativ mögliches weißblitzendes Feuer mittlerer Lichtstärke zugelassen werden könnte, lagen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger auf S. 9 seiner im vorliegenden Verfahren vorgelegten Klagebegründung vom 30. Oktober 2003 die Möglichkeit eines "Weißfeuers" anstelle einer farbigen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen angesprochen hatte. Auf die entsprechenden Angaben zur Kennung von Luftfahrthindernissen in dieser Klagebegründung wurde in den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Klägers nicht verwiesen, sondern nur auf den Vortrag im Gerichtsverfahren hinsichtlich der mit einem wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zusammenhängenden Fragen. Damit hatte die Stadt T. angesichts der ihr vorliegenden eindeutigen äußerungen der zuständigen Fachbehörden keinen Anlass, im Planaufstellungsverfahren von einer anderweitigen Gestaltung über 75 m hoher Windenergieanlagen als mit der regelmäßig vorzunehmenden farblichen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen auszugehen.

Auch die besondere Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Landschaftsbilds unterliegt keinen Bedenken. Sie folgt bereits aus den schon angesprochenen regionalplanerischen Ausweisungen und der Bedeutung des Tourismus im hier betroffenen Raum. Darüber hinaus wird sie bestätigt durch die im Planaufstellungsverfahren ergangenen Stellungnahmen der Bezirksregierung B. zu den Belangen des Kurortewesens. So ist in der Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich betont, dass bei der Umsetzung des Planvorhabens Windpark "F. " auch eine nachteilige Beeinflussung des Kurortecharakters und Erholungswertes der Kurorte Bad G. , H. und T. zu besorgen sei.

Wenn sich der Rat der Stadt T. nach der hiernach bedenkenfreien Ermittlung und Bewertung der widerstreitenden Belange - wirtschaftliche Interessen der potentiellen Betreiber von Windenergieanlagen einerseits und Bedeutung eines möglichst ungestörten Landschaftsbilds auch und gerade für das von Tourismus und Kurerholung geprägte Umland - dafür entschieden hat, die im Rahmen der Flächennutzungsplanung ermöglichte Nutzung der Windenergie auf ein nach den vorliegenden Erkenntnissen noch als wirtschaftlich anzusehendes Maß zu beschränken, hält sich diese Entscheidung im zulässigen Spektrum der der Gemeinde zustehenden Abwägungsmöglichkeiten. Dies gilt hier umso mehr, als nach den Erkenntnissen, die in der im Planaufstellungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie niedergelegt sind, Windenergieanlagen mit einer Höhe von deutlich über 75 m in der hier betroffenen Mittelgebirgslandschaft in weiten Bereichen sichtbar sind und bei der hier sachgerechterweise berücksichtigten farblichen Tageskennung in besonderem Maße auffällig in das Blickfeld treten.

Erweisen sich nach alledem die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 117 als nicht tragend, steht dieser Plan dem strittigen Vorhaben des Klägers schon deshalb entgegen, weil dieses mit seiner Gesamthöhe von 140 m die im Bebauungsplan vorgegebene maximale Höhe bei weitem überschreitet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.