OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2006 - 6 A 1565/04
Fundstelle
openJur 2011, 45258
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 4503/01
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Studiendirektor - Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - (Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) am G. - List-Berufskolleg in Hamm im Schuldienst des beklagten Landes. Bis zum Schuljahr 0000/0000 wurde den Lehrkräften an dem G. -M. -Berufskolleg, die durch regelmäßigen Abendunterricht besonderen unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt waren, zum Ausgleich der hierdurch entstandenen Mehrbelastung eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl gewährt. Diese Ermäßigung wurde aus dem der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstundenkontingent entnommen. Eine entsprechende Pflichtstundenermäßigung hat im Schuljahr 0000/0000 auch der Kläger für die von ihm im Rahmen seines Abendunterrichts nach 20.00 Uhr erteilten Unterrichtsstunden erhalten. Zum Schuljahr 1999/2000 wurden die Entlastungsstunden für das G. -M. -Berufskolleg im Zuge des Wegfalls eines "Versuchszuschlages als Kollegschule" reduziert. Bei der Verteilung des verbliebenen Kontingents entschied die Lehrerkonferenz, für den Abendunterricht keine Stundenentlastung mehr zu gewähren.

Der Kläger erteilte auch im Schuljahr 1999/2000 regelmäßig Abendunterricht. Hierbei fielen in den Monaten Februar, März und Mai 2000 jeweils sechs Zeitstunden an Unterricht nach 20.00 Uhr an, für den ihm entsprechend dem zuvor genannten Beschluss der Lehrerkonferenz Entlastungsstunden nicht mehr gewährt wurden.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Kläger für diese Unterrichtsstunden die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Bezirksregierung B. diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Gemäß der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I 1998, 3497 (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -), sei es grundsätzlich möglich, eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu gewähren. Für den Schulbereich würden Mehrbelastungen, die durch Unterrichtserteilung nach 20.00 Uhr entstünden, grundsätzlich durch die Einräumung von Entlastungsstunden ausgeglichen. Zu diesem Zweck würden gemäß § 3 Abs. 5 (gemeint ist Nr. 3.6) der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz, RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Mai 1997 - III C 5.30-12-16/0-218/97 -, GABl. NRW 1997, S. 144 (AVO-RL), in Schulen für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen bestimmte Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheide die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrkräfte. Die Lehrerkonferenz am G. -M. -Berufskolleg habe entschieden, für den Abendunterricht keine Entlastungsstunden mehr zu gewähren. Da es aber grundsätzlich möglich sei, die durch den Abendunterricht entstehende Mehrbelastung auf diese Art und Weise auszugleichen, sei die Gewährung einer Zulage gemäß § 6 EZulV ausgeschlossen.

Den hiergegen von dem Kläger unter dem 00.00.0000 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück.

Der Kläger hat am 13. November 2001 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gewährung der von ihm begehrten Zulage ausgeschlossen sein solle, wenn lediglich die Möglichkeit bestehe, die Mehrbelastung in Form von Entlastungsstunden auszugleichen, der tatsächliche Ausgleich aber durch die zuständige Lehrerkonferenz verhindert werde. In diesem Fall werde die Möglichkeit einer Zulagengewährung nach der Erschwerniszulagenverordnung eröffnet, da die zu ungünstigen Zeiten abgeleisteten Dienststunden gerade nicht als abgegolten oder ausgeglichen gälten.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 00. (gemeint ist wohl der 00.) 00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem 00.00.0000 bis einschließlich Mai 0000 eine monatliche Erschwerniszulage für seinen Dienst zu ungünstigen Zeiten (Abendstunden) zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Möglichkeit eines von der Lehrerkonferenz zu beschließenden personenbezogenen zeitlichen Ausgleichs für die besondere unterrichtliche Belastung erfülle das Tatbestandsmerkmal der anderweitigen Abgeltung oder Ausgleichung des Dienstes zu ungünstigen Zeiten im Sinne des § 6 EZulV auch dann, wenn die Lehrerkonferenz aus besonderen ermessensgerechten Gründen, die in der Eigenart der Schule lägen, beschließe, für den Abendunterricht keine Entlastungsstunden zu gewähren. Darüber hinaus sei zu erwägen, ob die Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nicht als anderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten anzusehen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage für den von ihm geltend gemachten Zeitraum zu. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen seien, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei, erfüllt. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 6 EZulV ausgeschlossen. Denn ein Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass ein Ausgleich der Mehrbelastung im konkreten Fall erfolgt sei. Der Kläger habe aber weder einen finanziellen noch einen zeitlichen Ausgleich für den geleisteten Abendunterricht erhalten. Da das dem G. -M. -Berufskolleg für das Schuljahr 0000/ 0000 zur Verfügung gestellte Kontingent von Anrechnungsstunden für andere besondere unterrichtliche Belastungen als für den Abendunterricht genutzt worden sei, sei die dem Kläger durch den Dienst zu ungünstigen Zeiten erwachsene Mehrbelastung nicht auf diese Weise ausgeglichen worden. Dass die Möglichkeit des Ausgleichs durch entsprechende Verwendung von Anrechnungsstunden bestanden habe, sei insoweit unerheblich, da für den Kläger hieraus noch kein Vorteil resultiere, der geeignet wäre, die entstandene Mehrbelastung auszugleichen. Auch die Besoldung des Klägers gemäß der Besoldungsgruppe A 15 BBesO könne nicht als anderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten angesehen werden. Das gemäß § 19 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nach der Besoldungsgruppe des dem Beamten verliehenen Amtes zu bestimmende Grundgehalt sei systematisch nicht dafür geschaffen, die hier in Rede stehende Mehrbelastung auszugleichen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land geltend: Vorliegend könne die Erschwerniszulagenverordnung nicht herangezogen werden, da diese Verordnung auf Lehrkräfte keine Anwendung finde. Dies folge schon daraus, dass diese Verordnung keine Regelung darüber enthalte, nach wie vielen Unterrichtsstunden zu ungünstigen Zeiten überhaupt ein Anspruch der Lehrkraft auf Gewährung einer Zulage entstehe. Auch handele es sich bei dieser Verordnung um eine Ausnahmeregelung, die als solche restriktiv auszulegen sei. Die besondere Eigenart des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte bedinge zudem, dass die Festlegung einer Mindeststundenzahl unmöglich sei und die jeweilige Pflichtstundenzahl nicht der regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Daher bestehe für den Dienstherrn keine Möglichkeit, Angaben über Dienst zu ungünstigen Zeiten außerhalb des Pflichtstundenkontingents, der bei einer Anwendung der Erschwerniszulagenverordnung ebenfalls mit einbezogen werden müsse, zu überprüfen. Auch habe der Verordnungsgeber diese Besonderheiten nicht, wie bei anderen Zulageberechtigten, in einem besonderen Titel berücksichtigt. Einem Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage stehe aber zumindest § 6 EZulV entgegen. Nach den Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GVBl. NRW 1997, S. 88, S. 226 (VO zu § 5 SchFG), könnten die Schulen über konkret bezifferte Anrechnungsstunden je Stelle für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer schulischer Belange verfügen. Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheide die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrkräfte. Im Falle des Klägers habe die Lehrerkonferenz zwar beschlossen, dass Mehrbelastungen durch Unterrichtungserteilungen nach 20.00 Uhr nicht durch die Einräumung von Entlastungsstunden auszugleichen seien. Dies beseitige aber nicht die grundsätzliche Möglichkeit eines derartigen Entlastungsausgleichs. Allein auf diese Möglichkeit komme es im Fall des § 6 EZulV aber an. Dies ergebe sich bereits aus der eindeutigen Formulierung der Vorschrift, die von "abgegolten oder ausgeglichen gelten" spreche.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus: Die Ansicht des beklagten Landes, der Anwendungsbereich der Erschwerniszulagenverordnung sei vorliegend nicht eröffnet, gehe fehl. Allein der Umstand, dass Lehrkräfte darin nicht ausdrücklich erwähnt seien, könne eine derartige Annahme nicht begründen. Das beklagte Land gehe auch zu Unrecht davon aus, dass die theoretische Möglichkeit eines Entlastungsausgleichs die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 6 EZulV ausschließe. Denn allein aus einer entsprechenden Möglichkeit entstehe für ihn kein Vorteil, der geeignet sei, seine Mehrbelastung auszugleichen. Insoweit könne in diesem Zusammenhang nur maßgeblich sein, ob tatsächlich ein Ausgleich stattgefunden habe. Auch der Hinweis des beklagten Landes, dass von der Gewährung einer Anrechnungsstunde "selten Gebrauch gemacht werde", könne einem Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Zulage nicht entgegenstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 21. Mai 2001 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für die in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nach 20.00 Uhr geleisteten Unterrichtsstunden.

Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EZulV. Nach § 3 Abs. 1 EZulV erhalten Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV ist Dienst zu ungünstigen Zeiten der Dienst an den nicht bereits in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 EZulV genannten Tagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die genannten Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung auf Lehrkräfte und damit auch auf den Kläger anwendbar. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 1 EZulV haben alle Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen bei Vorliegen der insoweit maßgeblichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. In diesem Fall bedarf es der gesonderten Nennung einzelner Gruppen von Beamten, wie etwa der Angehörigen des Schuldienstes, nicht.

Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Annahme des beklagten Landes, die Erschwerniszulagenverordnung enthalte keine Regelung darüber, nach wie vielen Unterrichtsstunden zu ungünstigen Zeiten ein Anspruch der Lehrkraft auf die hier in Rede stehende Zulage bestehe. Mangels spezieller Regelungen für Lehrkräfte gilt insoweit die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 EZulV. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verordnungsgeber Besonderheiten des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte nicht in einem besonderen Titel berücksichtigt hat. Hieraus folgt nur, dass die Tätigkeit der Lehrkräften nicht schon an sich (im Gegensatz zu den in der Erschwerniszulagenverordnung aufgeführten speziellen Tätigkeiten anderer Personengruppen) mit besonderer, bei Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernis verbunden ist. In Bezug auf die Gewährung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten lässt sich hieraus nichts herleiten.

Auch die vom beklagten Land geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bemessung des Umfangs des von einer Lehrkraft zu ungünstigen Zeiten geleisteten Dienstes, könnten es, selbst wenn sie sich tatsächlichen stellen würden, nicht rechtfertigen, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 EZulV von der Anwendung der §§ 3 ff. EZulV auf Lehrkräfte abzusehen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Befürchtungen des beklagten Landes, Lehrkräfte könnten die von ihnen neben den Unterrichtsstunden zu erbringende dienstliche Tätigkeit in ungünstige Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 EZulV verlegen, grundlos sein dürften; denn nach § 3 Abs. 1 EZulV steht ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten voraus, dass der Beamte zu einem derartigen Dienst herangezogen (Hervorhebung durch den Senat) worden ist. Dies dürfte aber bei Tätigkeiten, deren Erledigung in die sogenannte weiche Arbeitszeit der Lehrkräfte fällt, grundsätzlich nicht der Fall sein. Im übrigen hat der Kläger die von ihm begehrte Zulage nur für von ihm geleistete Unterrichtsstunden geltend gemacht.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EZulV sind gegeben. Der Kläger ist als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ein Empfänger von Dienstbezügen in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern. Er hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in den Monaten Februar, März und Mai 0000 jeweils sechs Zeitstunden Unterricht nach 20.00 Uhr und damit zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV) erteilt.

Der Gewährung einer Zulage steht auch nicht § 6 EZulV entgegen. Nach dieser Vorschrift entfällt oder verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Dabei ist unter Abgeltung die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. März 1990 - 1 A 1949/87 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1990, 359.

Dem Kläger ist für die von ihm in den Monaten Februar, März und Mai 0000 nach 20.00 Uhr geleisteten Unterrichtsstunden ein solcher Ausgleich nicht gewährt worden. Namentlich hat er, anders als noch im Schuljahr 0000/0000, hierfür keine Anrechnungsstunden enthalten.

Ein derartiger Ausgleich ist auch nicht durch die nach § 3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG bestehende Möglichkeit, Anrechnungsstunden zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen zu gewähren, über deren Verteilung die Lehrerkonferenz im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheidet (§ 3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG i.V.m. Nr. 3.6.2 AVO- RL), begründet worden. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Ausgleich der mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbundenen Erschwernis im konkreten Fall tatsächlich erfolgt ist. Für diese Sicht spricht schon der einer Erschwerniszulage zukommende Zweck. Diese Zulage dient der tatsächlichen Abgeltung von Erschwernissen bei der Dienstleistung, die nicht schon durch die besoldungsmäßige Einstufung des Amtes, durch eine Amtszulage oder durch eine Stellenzulage honoriert werden, die also zu den Normalanforderungen der Laufbahn hinzutreten, wie etwa Dienst zu ungünstigen Zeiten.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 4 S 3027/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, C I 1.4 Nr. 17.

Ausgehend hiervon kann § 6 EZulV nach seinem Sinn und Zweck, eine doppelte Entschädigung für die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbundene Erschwernis zu vermeiden,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. März 1990 - 1 A 1949/87 -, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 4 S 3027/91 -, a.a.O.,

nur dann Anwendung finden, wenn eine anderweitige Abgeltung oder ein anderweitiger Ausgleich tatsächlich erfolgt ist. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Wortlaut des § 6 EZulV, wonach es für einen Wegfall der Zulage genügt, dass die mit einer Dienstausübung zu ungünstigen Zeiten verbundene Erschwernis auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt (Hervorhebung durch den Senat). Denn hiermit knüpft § 6 EZulV - im Sinne eines negativen Tatbestandsmerkmals - lediglich an eine entsprechende Bestimmung des für die Gewährung einer finanziellen Entschädigung oder eines sonstigen Vorteils zuständigen Dienstherrn an.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 1992 - 4 S 3027/91- , a.a.O.

Um eine derartige Bestimmung handelt es sich aber weder bei § 3 Abs. 6 VO zu § 5 SchFG noch bei den Regelungen der Nrn. 3.6.1 und 3.6.2 AVO-RL; denn hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass allein durch die Möglichkeit, Anrechnungsstunden für besondere unterrichtliche Belastungen zu gewähren, ein Ausgleich der mit der Erteilung von Unterrichtsstunden nach 20.00 Uhr verbundenen Erschwernis erfolgen soll. Zudem stünde dies im Widerspruch zu der oben dargelegten Zwecksetzung des § 6 EZulV. In diesem Fall ist auch ohne Belang, in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

Schließlich ist auch die Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nicht als anderweitiger Ausgleich für den Dienst zu ungünstigen Zeiten anzusehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Grundgehalt systematisch nicht dafür geschaffen, die in Rede stehende Mehrbelastung auszugleichen; deren Berücksichtigung ist viel mehr den Spezialvorschriften der Erschwerniszulagenverordnung vorbehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.