VG Aachen, Urteil vom 16.05.2006 - 5 K 320/05
Fundstelle
openJur 2011, 45148
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Logopäde. Er betreibt zusammen mit seiner wegen Gelenkrheuma schwer behinderten Ehefrau eine logopädische Praxis in E. .

Im Juli 2001 kam es erstmals zu einem polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Der Vater einer von dem Kläger behandelten geistig behinderten 28jährigen Frau teilte der Polizei folgende Beobachtung mit: Als er seine Tochter bei dem Kläger habe abholen wollen, habe er den Behandlungsraum betreten und gesehen, dass die Tochter auf dem Schreibtisch mit geöffneten Beinen auf der Tischplatte gesessen habe. Der Kläger sei abrupt aufgestanden und habe versucht, ihn in ein Gespräch zu verwickeln. Am Abend habe der Vater versucht, mit der Tochter über den Vorfall zu sprechen. Seine Tochter habe geweint und geäußert, dass sie nicht mehr in die Praxis wolle. Sie habe auf einen Zettel einen deutlich erkennbaren Penis gemalt und diesen durchgekreuzt. Nachdem sich die Eltern der Patientin mit einer psychologischen Begutachtung ihrer Tochter nicht einverstanden erklärt hatten, stellte die Staatsanwaltschaft B. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein.

Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger durch Urteil vom 7. Januar 2004 (10 Ls 201 Js 954/03) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus verbot das Gericht dem Kläger für die Dauer von 3 Jahren, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weiblichen Geschlechts als Logopäde zu behandeln. Das Gericht führte in den Gründen zum Sachverhalt aus: "Die am 00.00.0000 geborene Zeugin K. S. befand sich wegen einer Zisch-Laut-Störung in der logopädischen Behandlung des Angeklagten in seiner Praxis in E. , I. -C. -Str. 0. Am 19. Mai 2003 suchte die Zeugin S. gegen 14.30 Uhr die Praxis des Angeklagten zwecks Durchführung ihrer logopädischen Behandlung auf. Es handelte sich dabei um die 13. Behandlung von insgesamt 16 Behandlungen. Der Angeklagte und die Zeugin befanden sich allein in einem Behandlungszimmer. Der Angeklagte holte aus einem Nebenzimmer eine Flasche mit Sprühsahne, zog seine Hose bis zum Oberschenkel herunter und sprühte anschließend die Sahne auf seinen Penis. Anschließend forderte der Angeklagte die Zeugin S. auf, an seinem Penis zu lecken, wobei der Angeklagte gegenüber der Zeugin erklärte, dies würde wie ein Lutscher schmecken. Die Zeugin S. kam der Aufforderung des Angeklagten nach und leckte vom Penis des Angeklagten die Sahne ab. Anschließend zog der Angeklagte die Hose der Zeugin bis zu den Unterschenkeln herunter. Er besprühte die Scheide der Zeugin mit Sahne und leckte die Sahne von der Scheide ab. Schließlich befriedigte sich der Angeklagte mit der Hand bis zum Samenerguss. Das Sperma wischte er mit einem Taschentuch, das er anschließend in den Papierkorb warf, ab. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten."

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht E. zugunsten des Klägers, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und dass er geständig sei. Außerdem wirke sich zugunsten des Klägers aus, dass er sich nach dem Vorfall vom 19. Mai 2003 unverzüglich in sexualtherapeutische Behandlung begeben habe und die Behandlung noch fortführe. Zu Lasten des Klägers habe sich ausgewirkt, dass die Zeugin erst 5 Jahre alt gewesen sei und der Kläger deren sexuelle Unerfahrenheit und Arglosigkeit zur Befriedigung seines Sexualtriebes ausgenutzt habe. Der von dem Kläger selbst geschilderte Geschehensablauf spreche dafür, dass das Tatgeschehen von dem Kläger geplant gewesen sei und es sich nicht um eine plötzliche sexuelle Entgleisung des Klägers gehandelt habe. Es handele sich nicht mehr um einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs. Zu einer Strafaussetzung zur Bewährung habe sich das Gericht auch entschlossen, weil sich der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall in sexualtherapeutische Behandlung begeben und zum Ausdruck gebracht habe, dass er bereit sei, diese Behandlung solange fortzuführen, wie seitens seines Therapeuten Therapiebedarf gesehen werde. Die Anordnung des Berufsverbots sei geboten gewesen, weil der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat unter grober Verletzung der ihm in seiner Tätigkeit als Logopäde obliegenden Pflichten begangen habe. Das Gericht habe das Berufsverbot auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts unter 16 Jahren beschränken können, da es nur eine Gefährdung dieses Personenkreises angenommen habe.

Der Beklagte widerrief nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 3. Juni 2004 die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" und ordnete an, dass die Originalurkunde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben sei. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. In der Begründung hieß es, der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Aufgrund der Straftat habe er das Vertrauen seiner Patientin in verwerflicher Weise missbraucht und die ihm in seiner Tätigkeit als Logopäde obliegenden Pflichten grob und schwerwiegend verletzt. Es sei allgemein bekannt, dass die Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern, insbesondere bei solchen mit pädophiler Neigung besonders hoch sei.

Der Kläger erhob am 11. Juni 2004 Widerspruch und führte zur Begründung aus, er sei nicht unzuverlässig zur Ausübung des Berufs als Logopäde. Für eine günstige Zukunftsprognose spreche, dass er aufgrund des verhängten Berufsverbots keine Gelegenheit habe, die Tat zu wiederholen. Sowohl das Strafgericht als auch der Therapeut des Klägers seien der Ansicht, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Es gebe keine allgemeingültige Erkenntnis darüber, dass die Wiederholungs- und Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern mit pädophiler Neigung besonders hoch sei. Dieses Vorurteil sei wissenschaftlich nicht begründet. Die neurotischen Störungen, die bei einer pädophilen Tat vorliegen könnten, seien außerordentlich heterogen, so dass jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden müsse. Auch sei die wissenschaftliche Erkenntnis zu berücksichtigen, dass bei über der Hälfte der Sexualstraftäter eine erfolgreiche ambulante Psychotherapie durchgeführt worden sei und die Rückfallgefahr schon dann vollständig ausgeschlossen sei, wenn der Täter bei einem Rückfall seine bürgerliche Existenz verliere. Der Kläger sei dem Täterkreis zuzuordnen, bei dem die Tat Ausdruck einer persönlichen und ehebedingten Konfliktsituation gewesen sei. Bei solchen Tätern bestehe eine äußerst geringe Rückfallhäufigkeit. Die Ordnungsverfügung verstoße gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil bereits das Strafgericht die Frage des Berufsverbots umfassend gewürdigt habe. Der vorgenommene Eingriff in die Berufsfreiheit sei nur gerechtfertigt, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sei. Daran fehle es hier. Der Widerruf der Berufsbezeichnung sei nicht geeignet und erforderlich. Bereits aufgrund des verhängten Teilberufsverbots und aufgrund der Therapie bestehe ausreichende Sicherheit vor einer Wiederholung der Tat. Auch übe er seit mehr als einem Jahr seinen Beruf ohne Beanstandungen aus. Er habe langjährige Verpflichtungen zu bedienen. Aufgrund der in Rede stehenden Maßnahme würde auch die berufliche Existenz seiner Ehefrau vernichtet.

Der Kläger legte in der Folgezeit eine psychologische Stellungnahme seines Therapeuten Diplom-Psychologe M. C1. vom 19. Januar 2005 zur Frage des Rückfallrisikos und Darstellung des Therapieverlaufs des Klägers vor.

In dem wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahren (VG B. 5 L 576/04) schlossen die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 2123/04) einen Vergleich des Inhalts, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung auf die Behandlung von Patientinnen beschränkte und die Anordnung hinsichtlich der Behandlung männlicher Patienten aufhob. Die Bezirksregierung L. wie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 zurück. In der Begründung hieß es, nach der Gesamtwürdigung des Falles sei bei dem Kläger gegenwärtig davon auszugehen, dass er seine beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen werde, weil die konkrete Gefahr weiterer sexueller Übergriffe auf Patientinnen bestehe. Diese Gefahr ergebe sich daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit zweimal Patientinnen sexuell missbraucht habe. Durch die vom Amtsgericht E. abgeurteilte Tat habe er einen erheblichen Charaktermangel offenbart. Der Beginn und die weitere Durchführung der Psychotherapie beruhe nicht allein auf Freiwilligkeit. Die Therapie sei ihm vielmehr aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts E. vom 21. März 2003 aufgegeben worden und bilde auch eine Auflage im Bewährungsbeschluss. Es stehe auch fest, dass der Kläger sich am 24. Juli 2001 gegenüber einer erwachsenen behinderten Patientin eines sexuellen Übergriffs schuldig gemacht habe. Die Patientinnen hätten dem Kläger nicht nur aufgrund ihrer Wehrlosigkeit, sondern auch wegen der ganz erheblichen Behandlungszeiträume vertraut. Dasselbe gelte für deren Eltern. Deren Vertrauen habe er rücksichtslos missbraucht. Aufgrund der Nachhaltigkeit dieses Charaktermangels sei mit einer kurzfristigen Behebung nicht zu rechnen, so dass von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei. Die beanstandungsfreie Arbeit als Logopäde seit dem 19. Mai 2003 entlaste ihn nicht. In dieser Zeit habe er aufgrund der ergangenen gerichtlichen Anordnungen überhaupt keine weiblichen Patientinnen mehr behandeln dürfen. Es bestehe auch mit Blick auf den unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots einerseits und der berufsrechtlichen Maßnahme andererseits ein sogenannter berufsrechtlicher Überhang für die Widerrufsverfügung. Wegen der immer bei Sexualdelinquenten bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Rückfallgefahr werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für angebracht gehalten. Da auch bei eingehender psychologischer Untersuchung das spätere Verhalten des Klägers immer von eigenen Entschließungen abhängen würde, könnte kein Sachverständiger einen Rückfall ausschließen. Das Berufsverbot des Amtsgerichts E. banne die Rückfallgefahr nicht, da es im Januar 2007 auslaufe.

Der Kläger hat am 23. Februar 2005 Klage erhoben. Er nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug und führt darüber hinaus aus, dass er die Einzeltherapie im Sommer 2005 erfolgreich beendet habe und seitdem an einer psychotherapeutischen Gruppenbehandlung teilnehme. Seine frühere Problematik habe er erfolgreich aufgearbeitet. Es laste nun weniger Druck auf ihm, nachdem er mit seiner Frau Regeln vereinbart habe, die ihm die erforderliche Betreuung seiner Frau erleichtere. Er baue eine neue Beziehung zu seiner Frau auf. In seiner Praxis arbeite nun auch seine Mutter mit.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 11. Februar 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, zur Frage der Rückfallgefahr bei sexuellem Kindesmissbrauch sei bereits eine große empirische Untersuchung durchgeführt worden, die ausreichend auch die beim Kläger bestehende Rückfallgefahr belege. Die Studie sei von dem Leiter der Kriminologischen Zentralstelle Prof. F. durchgeführt und in der Schriftenreihe "Kriminologie und Praxis" veröffentlicht worden. Hiernach habe die Rückfallquote hinsichtlich einschlägiger Sexualdelikte bei den Tätern, die wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verurteilt worden seien, bei etwa 20 % gelegen. Eine erhöhte Rückfälligkeit habe sich bei den Tätern ergeben, die bereits vor dem Bezugsdelikt einschlägig vorbestraft gewesen seien. Ferner bestehe ein erhöhtes Risiko bei außerfamiliären Tätern und bei einem Opfer im vorpubertären Alter. Weitere Untersuchungen hätten ergeben, dass im Verlauf von 6 Jahren eine Rückfallhäufigkeit von 22 % bestehe. Eine pädophile Neigung heile, ähnlich wie die Alkoholkrankheit, nie aus. Ein sexualpsychologisches Gutachten könne keine sichere Prognose hinsichtlich der Rückfallgefahr in der Person des Klägers liefern. Prognostisch bedeutsam sei der Bereich der sexuellen Wünsche und Phantasien, dieser Bereich sei aber keiner Beobachtung zugänglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 576/04 sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und der Strafakten des Amtsgerichts E. 201 Js 1625/03 und 201 Js 954/03 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat nicht wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Ihm kann insoweit nicht entgegengehalten werden, dass sein Verfahrensbevollmächtigter das Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Widerspruchsbescheides unterzeichnet hat, ohne zugleich den vorgedruckten Text "auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet" durchzustreichen. Dabei kann dahin stehen, ob sich die Unwirksamkeit des Klageverzichts bereits daraus ergibt, dass der Beklagte durch die Berufung hierauf gegen Treu und Glauben verstößt. Dafür mag sprechen, dass die Bezirksregierung L. die Erklärung des Klageverzichts durch Täuschung herbeigeführt haben könnte, indem sie die formularmäßige Erklärung in das deutlich und durch Fettdruck als solches kenntlich gemachte "Empfangsbekenntnis" aufnahm, ohne diesen Text besonders hervorzuheben, so dass der Empfänger das Formular zunächst als gewöhnliches Empfangsbekenntnis ansehen konnte, dem bei der Unterzeichnung häufig keine besondere Aufmerksamkeit engegengebracht wird. Jedenfalls aber konnte der Kläger seine - gegenüber der Behörde und nicht gegenüber dem Gericht erfolgte - Erklärung des Klageverzichts wirksam wegen Irrtums anfechten,

vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Kommentar, 14. Auflage, § 74 Rn. 23.

Die Klage ist unbegründet.

Die Widerrufsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Widerrufsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogG). Hiernach ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopäde" zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogG weggefallen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogG wird die Erlaubnis erteilt, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Logopäden ergibt. Er hat ein in seiner Behandlung befindliches 5jähriges Mädchen sexuell missbraucht und ist wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die in dem strafgerichtlichen Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbunden mit dem Verbot, für die Dauer von 3 Jahren Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weiblichen Geschlechts als Logopäde zu behandeln, stand dem Erlass einer berufsrechtlichen Maßnahme durch den Beklagten nicht entgegen. Er verstieß vor allem nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu ausgeführt: "Denn die Erfassung und Wertung eines sog. "berufsrechtlichen Überhangs" begangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen Maßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen. ... Ein derartiger "berufsrechtlicher Überhang", der approbationsrechtliche Maßnahmen nicht ausschließt, ist im Hinblick auf die strafrechtliche Entscheidung gegen den Antragsteller zu bejahen. Dabei kann dahin stehen, ob sich ein solcher nicht schon deshalb unmittelbar aus dem Urteil des Landgerichts L. mit dem auf Patientinnen beschränkten Berufsverbot für den Antragsteller ableitet, weil die Approbation, die eine unbeschränkte Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs beinhaltet, nicht teilbar ist, die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht, die Approbation auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann, ... und deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter Patientengruppen beschränkbar und dementsprechend auch nicht die Anordnung des Ruhens der Approbation entsprechend eingrenzbar ist. Ein "berufsrechtlicher Überhang" ergibt sich jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren in Frage stehenden approbationsrechtlichen Maßnahme. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet und kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Anordnung des Ruhens oder der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt sind personenbezogene, auf die Einhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende Maßnahmen; sie können nicht befristet werden und sind einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene vorübergehend oder Zeit seines Lebens vom Arztberuf ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende approbationsrechtliche Maßnahmen."

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, juris, und vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, juris.

Diesen die Anordnung des Ruhens bzw. des Widerrufs einer ärztlichen Approbation betreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Sie gelten in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehende berufsrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des Logopädengesetzes. Denn auch das Logopädengesetz sieht weder eine Befristung des Widerrufs der Erlaubnis vor noch ist dieser einer Aussetzung zur Bewährung zugänglich. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden von einem (beschränkten) strafgerichtlichen Berufsverbot nicht in vollem Umfang erfasst und lassen deshalb weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen zu.

Auf der Grundlage des nach Auswertung der strafgerichtlichen und Verwaltungsakten und in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Logopäden ergibt.

Der Kläger muss die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts E. gegen sich gelten lassen, auch wenn die Verwaltungsbehörden und -gerichte nicht gehindert sind, andererseits aber auch dazu angehalten sind, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für berufsrechtliche Maßnahmen ergeben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2004, a.a.O.

Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Der Kläger selbst bestreitet die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts E. nicht. Er hatte den Sachverhalt vielmehr bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens und auch in der Folgezeit zugegeben.

Zwar ist das Gericht darüber hinaus nicht gehindert, auch den Sachverhalt des im Jahre 2001 durchgeführten und zunächst gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung und im Jahre 2003 gemäß § 154 Strafprozessordnung eingestellten Ermittlungsverfahrens seinem Urteil zugrundezulegen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens begründet nämlich kein Verwertungsverbot im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174/97 -, juris.

Auch liegen nach dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, vor allem den ausführlichen Vernehmungen des Vaters der geistig behinderten 28jährigen Patientin und der Patientin selbst, jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger am 24. Juli 2001 im Beisein der Patientin vor ihr onaniert hat. Der Kläger, der in dem seinerzeitigen Ermittlungsverfahren nicht vernommen worden war, bestreitet allerdings den erhobenen Vorwurf. Ob dennoch aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ohne weitere Sachaufklärung der gemachte Tatvorwurf als in solchem Maße erwiesen gelten kann, dass er der berufsrechtlichen Maßnahme des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugrunde gelegt werden kann, kann das Gericht hier offen lassen. Denn die abgeurteilte Tat vom 19. Mai 2003 trägt für sich genommen bereits die Widerrufsverfügung des Beklagten.

Unzuverlässigkeit im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2 LogG ist - in Anlehnung an die entsprechende Bestimmung des Begriffs bei Approbationen als Apotheker oder Arzt - zu bejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Betreffende biete nicht die Gewähr, dass er in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten beachtet. Abzustellen ist für die somit anzustellende Prognose auf die jeweilige Situation des Betreffenden im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens, sowie auf seinen vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Betreffenden und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, und vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 13 B 500/97 -, juris.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Unzuverlässigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2005 vorgelegen. Nach Auswertung aller vorliegend zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Logopäde geschlechtsbezogene Handlungen vor und an einer 5jährigen Patientin ausgeführt und hierbei seine Stellung als Logopäde ausgenutzt hat. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 11. Februar 2005 Bezug genommen, soweit sie sich auf den Sachverhalt der zuletzt abgeurteilten Tat beziehen.

Zu Lasten des Klägers wirken sich besonders die folgenden Umstände aus: Bei seinem Opfer handelte es sich um eine besonders arglose und aufgrund ihres jungen Alters wehrlose Patientin. Das Vorgehen des Klägers bei der Tat spricht, wie auch das Strafgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, für ein planmäßiges, wohlüberlegtes Vorgehen und keinesfalls für eine spontane, situationsbedingte Handlung. Schließlich ergibt sich aus der psychologischen Stellungnahme des den Kläger behandelnden Diplom--Psychologen M. C1. zur Frage des Rückfallrisikos vom 19. Januar 2005, dass in der Person des Klägers eine eine längere psychotherapeutische Behandung erfordernde sexualpsychologische Problematik besteht, welche der Therapeut auf einen massiven narzisstischen Missbrauch durch die Mutter und deren rigide Erziehung und eine daraus folgende gestörte Sexualentwicklung zurückführt. So heißt es in der Stellungnahme: " Psychodynamisch ist davon auszugehen, dass die gezeigte sexuelle Deviation zum einen aus einer kindlichen Entwicklung hervorgegangen ist, die von Mangel an emotionaler Zuwendung, narzisstischem Missbrauch und Vernachlässigung gekennzeichnet ist, sowie im Mangel an partnerschaftlicher und sexueller Intimität resultiert. Es muss von einer Regression ausgegangen werden, innerhalb deren der Patient seine Triebbefriedigung bei Kindern sucht, da eine erfüllte, reife Sexualität und Liebesbeziehung innerhalb seiner Partnerschaft nicht möglich und mit seinem geschädigten, unsicheren Selbst nicht vereinbar ist. Letztlich erscheint das Kind nicht nur als sexuelles Objekt, sondern in seinem natürlichen, unerfahrenen Wesen und in der spezifischen Behandlungssituation ihm anvertraut und von ihm abhängig als infantiles Wunschbild seines eigenen Selbst zu sein."

Der Therapeut, in dessen wöchentlicher Behandlung sich der Kläger seit dem 31. Mai 2003 befindet, erkennt bei dem Kläger infolge der Behandlung zwar positive Impulse, die als Chance zur verbesserten Selbständigkeitsentwicklung genutzt werden sollen, und sieht deshalb vor allem aber die Notwendigkeit, die Therapie fortzusetzen, "um den Patienten mit seinen Widerständen und Vermeidungstendenzen hinsichtlich einer betonteren Sexualität und der Betrauerung der versagten Wünsche und Sehnsüchte in Berührung" zu halten, "so dass er sie als Ausdruck der Abwehr von Insuffizienzgefühlen verstehen kann. Diese sollen auf dem Boden der kindlichen Situation als logische Folge erarbeitet werden, so dass er diesem Anteil mit mehr Akzeptanz begegnen kann". Herr C1. führte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 aus, dass nach den bisher stattgefundenen 50 Sitzungen die Behandlung voraussichtlich weitere 50 Sitzungen dauern werde. Die zusammenfassende Äußerung des Therapeuten, dass dem Kläger inzwischen reifere Konfliktlösungsstrategien zur Verfügung stünden und ein Rückfall unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten sei, stellt demgegenüber keine belastbare Aussage zur fehlenden Rückfallgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt dar, vor allem vor dem Hintergrund der weiteren Ausführung, wonach die Vorsichtsmaßnahme des Strafgerichts in Gestalt des 3jährigen teilweisen Berufsverbots ausreichend erscheine.

In Zusammenschau der von dem eigenen Therapeuten festgestellten manifesten sexualpsychologischen Problematik und deren weiterer längerfristiger Behandlungsbedürftigkeit mit den in den vom Kläger eingereichten wissenschaftlichen Stellungnahmen zu pädophilen Sexualtätern zitierten Erkenntnissen, wonach u.a. die Beziehung und die Persönlichkeit des Erwachsenen umso pathologischer sei, je jünger das Kind sei,

vgl. Eberhard Schorsch, "Die sexuellen Deviationen und sexuell motivierte Straftaten", S. 295, Bl. 113 der Gerichtsakte 5 L 576/04,

ergibt sich, dass in dem festgestellten sexuellen Übergriff des Klägers gegenüber einer 5jährigen Patientin eine Persönlichkeitsproblematik zum Ausdruck gekommen ist, die die Begehung einer erneuten sexuell motivierten Handlung des Klägers bei seiner Berufsausübung als Logopäde nicht ausgeschlossen erscheinen lässt. Einer sexualpsychologischen Begutachtung des Klägers bedurfte es - unabhängig von der umstrittenen Frage der Aussagekraft eines solchen Gutachtens - vor diesem Hintergrund nicht mehr.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe im Sommer 2005 die psychotherapeutische Einzelbehandlung "mit Erfolg" abgeschlossen, vermag dies nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen. Diese Aussage besagt zum Einen nichts über die Zuverlässigkeit des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2005. Zum anderen ist die Behauptung des Klägers, er habe die Therapie erfolgreich abgeschlossen, auch nach seiner eingehenden Befragung durch das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies gilt vor allem für seine Ausführungen, nach denen nun weniger Druck auf ihm laste, nachdem er mit seiner Frau Regeln für den Ablauf der durch ihn sicherzustellenden Betreuung seiner Frau erarbeitet habe. Mit Blick auf die oben zitierten Darlegungen des Psychotherapeuten des Klägers in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2005 über die anzunehmenden Ursachen für die gezeigte sexuelle Deviation erscheinen die nunmehrigen Angaben des Klägers zur Erläuterung des behaupteten Therapieerfolgs völlig unzureichend. Genauso wenig geeignet, die Behauptung des erfolgreichen Therabieabschlusses plausibel zu machen, erscheint der von dem Kläger berichtete Umstand, dass seine Mutter inzwischen ebenfalls in seiner Praxis mitarbeite. Mit den Ausführungen des Therapeuten, wonach der Kläger "seine eigenen Bedürfnisse deutlicher wahrnehmen und seine Wut auf die Mutter als gerechtfertigt annehmen konnte" und "seine Tendenz zur Idealisierung weiter als unbewusste Unterwerfung unter die Mutter gewertet werden" solle, lässt sich die (wieder) hergestellte berufliche Nähe zur Mutter für sich genommen nicht ohne weiteres vereinbaren.

Mangels Eindeutigkeit der fehlenden Wiederholungs- oder Rückfallgefahr steht fest, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht die Gewähr dafür bot, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Logopäde zuverlässig erfüllen wird.

Die Anordnung über die Rückgabe der Erlaubnisurkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 VwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht bzw. nicht mehr gegeben ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Bei der Erlaubnisurkunde handelt es sich um eine Urkunde, die zum Nachweis des Rechts, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" auszuüben, dient. Die Erlaubnis hat der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2004 widerrufen. Zwar ist diese Widerrufsverfügung noch nicht unanfechtbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Beklagte im gerichtlichen Eilverfahren auf dem Vergleichswege auf die Behandlung von Patientinnen beschränkt. § 52 VwVfG ist aber grundsätzlich auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nur zum Teil verloren hat oder in denen die Geltungsdauer der die Wirksamkeit aufhebenden Maßnahme beschränkt oder noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar ist. Die Bestimmung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Missbräuchen. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Dieser Schutzzweck wird dort, wo von mehreren Regelungskomponenten eines Verwaltungsaktes nur einzelne wegfallen, gleichermaßen angesprochen wie in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt insgesamt unwirksam wird. Dem Beweisführungsinteresse des Betroffenen hinsichtlich der nicht entzogenen Befugnisse kann die Behörde in entsprechender Anwendung der in § 52 Satz 3 VwVfG enthaltenen Maßgaben entgegenkommen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1691/89 -, NVwZ 1990, 1183.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.