AG Coesfeld, Urteil vom 06.06.2006 - 4 C 63/06
Fundstelle
openJur 2011, 44824
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 347,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.10.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger kann Ersatz des Schadens verlangen, der zur Naturalrestitution erforderlich ist. Dies gilt auch Schadensermittlungskosten.

Gemäß § 249 BGB gehören die Kosten für ein Schadensgutachten grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden. Die Begutachtung dient nämlich der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welches der Geschädigte verlangen kann. Nur ausnahmsweise sind die Kosten nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen trifft oder er die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es handelt sich angesichts der Schadenshöhe weder um einen Bagatellschaden, noch hat die Beklagte vorgetragen, das Gutachten sei unrichtig. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass den Kläger ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen trifft. Abgesehen davon entspricht es herrschender Auffassung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Gutachtens auch dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Gerade weil die Beklagte für den Unfallschaden verantwortlich ist, kann sie vom Geschädigten nicht verlangen, sich auf Auseinandersetzungen mit dem Gutachter über die Gutachterkosten einzulassen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei Auftragserteilung mit dem Sachverständigen vereinbart hat, dass dessen Vergütung nach der Schadenshöhe bestimmt werden sollte. Wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wird und sich eine übliche Vergütung nicht feststellen lässt, darf der Sachverständige gemäß § 316, 315 BGB die ihm zustehende Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (BGH, Urteile vom 04.04.2006, XZR 80/05 XZR 122/05). Die davon abweichende Auffassung des Landgerichts M (NZV 2006, 268) überzeugt nicht.

Auch wenn der Kläger vorgetragen hat, die Vergütung sei anhand der Gebührentabelle mit dem Stand vom 01.12.2001 nebst Anlagen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden, handelt es sich dabei nicht um eine bestimmte Vergütung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Auftragserteilung die Schadenshöhe bekannt war. Außerdem lässt sich auch eine übliche Vergütung nicht feststellen. Dies folgt bereits darauf, dass nach dem Vortrag der Parteien Sachverständige ihre Vergütung teilweise nach Schadenshöhe und teilweise nach dem Stundenaufwand abrechnen. Die Ermittlung einer üblichen Vergütung bei der einen oder anderen Abrechnungsmethode kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht in Betracht.

Wird die Vergütung des Sachverständigen nach der Schadenshöhe bestimmt, so ist eine Kalkulation in Höhe von 10 bis 15 % der ermittelten Kosten nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des ermittelten Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 3.450,00 EUR liegt die jetzt noch streitige Honorarrechnung in der neuen Fassung innerhalb dieser Grenzen. Ob dem Sachverständigen nach der Gebührentabelle sogar ein höherer Betrag zustehen würde, was im Hinblick auf den Verzicht auf eine detaillierte Reparaturkalkulation zweifelhaft sein mag, kann offen bleiben, weil er den sich aus der Gebührentabelle ergebenden Betrag nicht abgerechnet hat.

Die vom Sachverständigen weiter berechneten Kosten für Fotos und Porto/Telefon hat der Kläger ebenfalls zu zahlen, so dass die Beklagte auch insoweit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kosten für die Fotos bewegen sich zwar angesichts der heute verbreiteten Digitaltechnik im oberen Bereich, sind aber unter Berücksichtigung von Vorhaltekosten für Drucker, Tinte und Fotopapier noch vertretbar. Die Pauschalierung der Kosten für "Porto/Telefon" ist nicht zu beanstanden.

Die Fahrtkosten, die der Kläger dem Sachverständigen schuldet, hat die Beklagte dagegen nicht in vollem Umfang zu erstatten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Fahrzeug habe sich in I befunden. Unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB war der Kläger daher gehalten, einen Sachverständigen in der Nähe zu beauftragen, um unnütze Kosten (Fahrtkosten bzw. Zeitaufwand) zu vermeiden. Ermittlungen nach einem in der Nähe gelegenen Sachverständigenbüro waren dem Kläger auch zumutbar, denn insoweit hätte beispielsweise ein Blick in die "Gelben Seiten" des Telefonbuches ausgereicht. Das Gericht schätzt, dass in diesem Fall Fahrtkosten in Höhe von nicht mehr als 20,00 EUR netto entstanden wären (§ 287 ZPO). Allerdings waren Fahrtkosten jedenfalls entstanden, weil das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und es deswegen zur Vermeidung höherer Abschleppkosten an dem Ort besichtigt werden musste, an dem es stand.

Insgesamt betragen die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten daher 347,30 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu erstatten.

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Eine hilfsweise Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen kommt nicht in Betracht. Derartige Ansprüche hat der Kläger gegen den Sachverständigen nicht, so dass er sich auch abtreten kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.

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