LG Aachen, vom 16.03.2006 - 1 O 126/05
Fundstelle
openJur 2011, 43849
  • Rkr:
Tenor

Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar durch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt nicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z. B. deren Braunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen vorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören. Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder oder Dritte zu einer der zuvor aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder Mitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - bei dem Beklagten zu 1) zu vollziehen an dessen Vorstand - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Besetzung eines Braunkohlebaggers und Unterlassung vergleichbarer Aktionen.

Die Klägerin betreibt einen Braunkohletagebau in XX. Vom 27.05.2004 bis zum 31.05.2004 besetzten Aktivisten des Beklagten zu 1), einer Umweltschutzorganisation, den Bagger 000 und hängten dort Transparente u.a. mit dem Aufdruck "Coal Kills The Climate" auf. Ziel der Aktion war, im Vorfeld der Internationalen Konferenz für erneuerbare Energien "Renewables 2004" die Aufmerksamkeit auf die ablehnende Ansicht der Beklagten zu Braunkohlekraftwerken zu lenken. Am 27.05.2004 und 29.05.2004 nahm die Polizei die Personalien der Aktivisten auf, unter denen sich jeweils die Beklagten zu 2) bis 4) befanden. Am 29.05.2004 strichen die Aktivisten Teile des Baggers mit rosa Farbe an. Der Beklagte zu 1) berichtete in Pressemitteilungen und auf seiner Homepage im Internet seit dem ersten Tag über die Aktion. Die Besetzung dauerte bis in die erste Tagesstunde des 31.05.2004, an dem der Bagger ab 10 Uhr wieder einsatzbereit war.

Die Klägerin behauptet, der Bagger, der im Vorfeld der eigentlichen Kohleförderung das darüber liegende Erdreich abträgt, sei zum Zeitpunkt der Besetzung bis auf eine kurze Störung einsatzbereit gewesen. Die Aktivisten hätten die Not-Aus-Taste betätigt und der Aufforderung, den Bagger zu verlassen, keine Folge geleistet. Sie macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 71.643,71 € geltend. Sie verlangt Ersatz der Lohnkosten für ihre Mitarbeiter und für den Einsatz technischer Geräte in Höhe von 18.093,82 €. Hierzu behauptet sie, diese hätten aus Sicherheitsgründen vor Ort eingesetzt werden müssen. Zudem habe sie wegen zusätzlichen Sicherungsbedarfs eine private Sicherheitsfirma engagieren müssen, wofür Kosten in Höhe von 14.773,89 € entstanden seien. Weiterhin macht sie 38.776,00 € dafür geltend, dass sie einen Produktionsausfall durch Sonderschichten an Sonntagen vermieden habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte für die geltend gemachten Schäden ebenfalls.

Die Klägerin begehrt zudem Unterlassung vergleichbarer Aktionen der Beklagten. Die Unterlassungsanträge seien aufgrund einer Wiederholungsgefahr geboten. Sie verweist dafür auf ähnliche Besetzungen auf ihren Betriebsgeländen durch Aktivisten des Beklagten zu 1) in der Vergangenheit (Bl. 141 f. GA).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71.643,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - bei dem Beklagten zu 1) zu vollziehen an dessen Vorstand - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten

2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar durch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt nicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z.B. deren Braunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen vorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören,

3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder oder Dritte zu einer der unter vorgenannter Ziffer aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder Mitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie vertreten zudem die Ansicht, die Besetzung sei nicht rechtswidrig gewesen, da sie als Nothilfe bzw. wegen Notstands gerechtfertigt sei. Denn die Braunkohleverstromung sei in höchstem Maße umweltschädlich und ein Ausstieg daher dringend erforderlich. Der Beklagte zu 1) hafte bereits nicht, da er nicht Veranstalter der Aktion gewesen sei. Er habe weder dazu aufgerufen, noch seien seine Organe beteiligt gewesen. Die Aktivisten hätten eigenverantwortlich gehandelt. Die Beklagten zu 2) bis 4) seien nicht die gesamte Zeit vor Ort gewesen und hätten die Not-Aus-Taste nicht betätigt. Ein Schaden sei zumindest nicht in der vorgetragenen Höhe entstanden. Der berechnete Sicherheitsaufwand sei nicht notwendig gewesen. Der Bagger sei zudem während der Aktion nicht betriebsbereit gewesen. Die Klägerin habe außerdem im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auf den zu erwartenden Schaden hinweisen müssen.

Die Unterlassungsanträge erachten sie für nicht hinreichend bestimmt und zu weitgehend. Der Betrieb der Klägerin erstrecke sich auf Gebiete, an denen ihr ein ausschließliches Besitzrecht nicht zustehe, wie beispielsweise Natur- und Forstflächen. Hinsichtlich derer dürfe sie Betretungsrechte nicht ausschließen. Auch ließen sich Schranken, Gräben, Wälle und Zäune im Forst nicht bestimmten Berechtigten zuordnen. Überdies bestünden zum Teil berechtigte Zutrittsrechte zu Verwaltungsgebäuden. Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Für den weiteren Sachvortrag wird Bezug genommen auf die in der Gerichtsakte vorhandenen Protokolle und wechselseitigen Schriftsätze. Das Gericht hat die Akte des Amtsgerichts Jülich - AZ: XY - betreffend das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 3) beigezogen.

2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Beklagten Eigentum und unmittelbaren Besitz der Klägerin an der Sohle 1 des Tagebaugebietes XX und am Baggers 000 mit Nichtwissen bestritten haben, hat die Klägerin ihr Bergwerkseigentum und ihr Eigentum am Bagger 000 durch Vorlage von Grundbuchauszügen und Verträgen hinreichend nachgewiesen.

I.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

1.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind der Klägerin zum Ersatz ihrer aus der Besetzung des Baggers entstandenen Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 BGB bzw. aus § 830 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Durch die Besetzung des Baggers wurde rechtswidrig und schuldhaft in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Denn die Beklagten haben die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Klägerin und die Ausübung ihres Gewerbebetriebs unmittelbar behindert, indem sie ihr ein Weiterarbeiten mit dem Bagger in dem Tagebaubereich während der Aktion völlig unmöglich machten. Darüber hinaus haben sie die Klägerin in ihrem von § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls geschützten Eigentumsrecht verletzt, da die Klägerin während der Besetzung ihre Befugnisse aus dem Eigentum (§ 903 BGB) nicht ungehindert ausüben konnte, und ihren Besitz durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB gestört. Denn die Beklagten waren, unabhängig davon, ob sie zum Verlassen des Baggers ausdrücklich aufgefordert wurden, unberechtigt auf diesem Arbeitsgerät. Durch ihre bloße Anwesenheit konnte der Bagger nicht mehr benutzt werden. Dieses ist bereits aus Gründen der Sicherheit unzulässig. Auch wenn der Bagger im Zeitraum der Besetzung funktionsunfähig gewesen sein sollte, änderte dies nichts an der dem Grunde nach gegebenen Pflicht der Beklagten, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit ihrer unerlaubten Anwesenheit auf dem Bagger entstanden sind. Soweit sich die Beklagten zu 2) bis 4 ) darauf berufen, nicht während des gesamten Aktionszeitraumes anwesend gewesen zu sein, ist dies unerheblich. Sie haften als Mittäter nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für den gesamten Schaden. Denn sie haben sich wissend und willentlich an der Besetzung, die sich als einheitliche Aktion darstellt, beteiligt und daraus resultierende Schäden in diesen Willen mit aufgenommen (BGH NJW 1972, 1366; 1975, 49). Die Schäden resultieren sämtlich, da für den Anstrich des Baggers kein Schadensersatz gefordert wird, aus der bloßen Anwesenheit der Aktivisten auf dem Arbeitsgerät. Etwaige exzessive Handlungen anderer Teilnehmer dieser Aktion, in die die Bekagten nicht eingewilligt hätten, werden von keiner der Parteien vorgetragen.

Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Besetzung wird auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG, und die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, ausgeschlossen. Die Kammer verkennt nicht, dass diesen Grundrechten im Einzelfall Vorrang gegenüber den durch ihre Ausübung beeinträchtigten Interessen zukommen kann (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 1871 f.). Die Abwägung dieser Grundrechte gegen die Rechte der Klägerin an ungestörter Ausübung ihres Gewerbebetriebs, ihres Besitzes und aus ihrem Eigentum lässt indes den Charakter der Besetzung des Baggers als unerlaubte Handlung nicht entfallen. Sie stellt sich als zielbewusste Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin dar. Im Falle eines solch massiven, mehrere Tage dauernden Eingriffs ist der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kein Vorrang gegenüber den geschützten Interessen der Klägerin einzuräumen (vgl. BGH NJW 1972, 1366).

Die Aktion war weder durch Nothilfe (§ 227 BGB) gerechtfertigt, noch handelten die Beklagten im sie rechtfertigenden Notstand (§§ 228, 904 BGB). Für die Nothilfe fehlte es bereits an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht widerrechtlich, da sie von der Rechtsordnung gedeckt ist. Auch eine gegenwärtige Gefahrensituation bestand nicht. Wie selbst die von den Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen belegen, ist eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit durch Kohlendioxidemissionen nicht gegeben (so z.B. Bl. 197, 213 GA). Das von den Beklagten gewählte Mittel, den Bagger 000 für ein paar Tage zu besetzen, ist überdies weder geeignet, den Kohlendioxid-Ausstoß zu vermindern, da das Gerät nur im Vorfeld der Kohleförderung zum Einsatz kommt, noch das mildeste Mittel. Die Beklagten müssten um ein Verbot der Tätigkeit der Klägerin in rechtsstaatlichen Verfahren nachsuchen. Dass ihnen dieser Weg nicht erfolgversprechend erscheint, vermag ihre Aktion nicht im Rechtssinne zu rechtfertigen. § 904 BGB greift mangels gegenwärtiger Gefahr ebenfalls nicht zugunsten der Beklagten ein. Notstand gemäß § 228 BGB scheidet aus, weil vom Bagger selbst keine Gefahr ausging und seine Besetzung nicht erforderlich war.

Die Beklagten handelten schuldhaft, da der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin und die Störung der Klägerin in ihrem Besitz und Eigentum von ihrem Vorsatz - zumindest indirekt - umfasst waren. Unerheblich ist, ob die Beklagten die eingetretenen Schäden vorhergesehen haben.

Ob sich die Verpflichtung zum Schadensersatz darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 123 StGB ergibt, bedarf im Hinblick auf die Einschlägigkeit der vorgenannten Haftungsgründe keiner Entscheidung.

2.

Der Beklagte zu 1) ist gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Schäden zu ersetzen. Denn er hat zu den unerlaubten Handlungen der Aktivisten durch Mitteilungen während des Aktionszeitraumes auf seiner Homepage und durch Pressemitteilungen, in denen er die Besetzung kommentierte und guthieß, jedenfalls (psychische) Beihilfe in Form gezielter Öffentlichkeitsarbeit geleistet und sich die Aktion zuordnen lassen wollen (vgl. BGH NJW 1978, 816 ff.). Der Beklagte zu 1) begleitete die Aktion bereits ab dem ersten Tag der Anwesenheit der Aktivisten auf dem Bagger aktiv durch seine Öffentlichkeitsarbeit. Er gab bereits am 27.05.2004 eine Presseerklärung hierzu auf seiner Homepage ab (Bl. 31 GA) und identifizierte sich auch in der Folgezeit mit diesen Handlungen in einer Art und Weise, die in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckte, die Besetzung des Baggers sei eine Aktion des Beklagten zu 1). Die Öffentlichkeitsarbeit unterstützte die vor Ort anwesenden Aktivisten, da ihrer Aktion dadurch ein größeres Gewicht in der Öffentlichkeit verliehen wurde und größere Aufmerksamkeit nicht nur im lokalen Raum bewirkte. Für die subjektive Seite der Beihilfe reichte es aus, dass der Beklagte zu 1) erkannte, dass seine Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Aktivisten geeignet war, und dies zumindest billigend in Kauf nahm (BGH NJW 1978, 816). Soweit der Beklagte zu 1) vorgetragen hat, seine Online-Redaktion arbeite redaktionell selbstbestimmt, ändert dies an der vorgenannten rechtlichen Beurteilung nichts. Der Beklagte zu 1) hat die Berichterstattung wenigstens gebilligt, wobei er sich über deren Außenwirkung bewusst war. Eine so medienerfahrene Umweltschutzorganisation wie er hätte Mitteilungen unter seinem Namen an die Öffentlichkeit nicht über einen so langen Zeitraum geduldet, wenn er sich nicht mit ihnen identifiziert hätte.

Ob darüber hinaus eine Haftung des Beklagten zu 1) auch gemäß § 31 BGB begründet ist, weil sein Mitarbeiter U, der in einer Presseerklärung als "Energieexperte" bezeichnet wird (Bl. 31 GA), an der Besetzung beteiligt war, bedarf im Hinblick auf die bereits nach § 830 BGB begründete Verpflichtung zum Schadensersatz keiner Entscheidung.

3.

Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

4.

Die Haftung der Beklagten ist nicht um ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB zu kürzen, weil diese sie nicht auf die drohenden Schäden hingewiesen hat. Den Beklagten musste bewusst sein, dass die Besetzung eines solch wichtigen Arbeitsgerätes über mehrere Tage hinweg zur Verursachung von Schäden bei der Klägerin führen würde. Eines gesonderten Hinweises durch die Klägerin bedurfte es daher nicht.

Soweit die Beklagten vortragen, die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen seien teilweise nicht erforderlich gewesen, betrifft dies nicht den Grund, sondern die Höhe der Ersatzpflicht.

II.

Die von der Klägerin gestellten Unterlassungsanträge sind zulässig und begründet.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten genügen die von der Klägerin formulierten Unterlassungsanträge dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag, eine Handlung zu unterlassen, muss so konkret gefasst sein, dass für das Gericht Streitgegenstand und Umfang seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz erkennbar, dem Beklagten eine erschöpfende Verteidigung möglich und für die Vollstreckung ohne Zweifel ist, welche Handlungen zu unterlassen sind (BGH NJW 2003, 3406; NJW 2000, 1792 [1794]; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn. 13b). Nur so sind die Tragweite des begehrten Verbotes erkennbar und die Grenzen seiner Rechtskraft festgelegt (BGH NJW 1998, 604). Das begehrte Verbot soll ähnliche Vorfälle wie im Mai 2004 im Tagebau XX oder anderen Betriebsstätten der Klägerin verhindern. Die zu unterlassenden Handlungsweisen werden in den Unterlassungsanträgen hinreichend konkret benannt. Aufgrund der mannigfaltig denkbaren Verletzungshandlungen genügen die gewählten abstrahierendverallgemeindernden Handlungsbeschreibungen dem Bestimmtheitsgebot. Denn eine gewisse Verallgemeinerung ist unter dem Aspekt ausreichender Schutzgewährung zulässig, wenn darin das Charakteristische der denkbaren Verletzungshandlungen, ihr Kerngehalt, zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1998, 604; GRUR 1991, 254 [257]; MDR 1984, 290). Das Charakteristische des von der Klägerin beantragten Verbots liegt darin, dass es den Beklagten verwehrt sein soll, den Betrieb der Klägerin durch blockierendes Verhalten zu stören. Eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Störungen im Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung durch die Beklagten ist nicht möglich und daher auch nicht erforderlich (BAG NJW 1989, 1881 [1882]). Dass die Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen nicht einzeln benannt werden können, ist durch die Größe der Betriebsgelände der Klägerin und die Vielfalt dort vorhandener - insbesondere technischer - Einrichtungen bedingt. Auch hier kommt jedoch das Charakteristische, die Zugehörigkeit zu einem Betrieb der Klägerin, hinreichend deutlich zum Ausdruck.

2.

Die Unterlassungsanträge sind begründet. Die Klägerin kann Unterlassung der aufgeführten Verhaltensweisen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.

a)

Die Besetzung des Baggers durch die Beklagten stellte eine Beeinträchtigung des Eigentums und des Besitzes der Klägerin dar, da deren tatsächliche Herrschaftsmacht empfindlich gestört wurde. Wie bereits ausgeführt, war die Aktion rechtswidrig und von der Klägerin daher nicht hinzunehmen.

b)

Die Verbote sind nicht zu weitgehend. Mit ihrem Einwand, durch die Verbote würden ihnen jegliche Betretungen versagt, was im Hinblick auf möglicherweise zur Klägerin bestehende Vertragsbeziehungen einzelner Mitglieder des Beklagten zu 1) zu weitgehend sei, dringen die Beklagten nicht durch. Die Klägerin hat durch Fassung und Begründung ihrer Unterlassungsanträge hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie Unterlassung von Handlungen in ihren Betrieben und Betriebsteilen begehrt, die zu Störungen des Geschäftsbetriebes führen. Die von den Beklagten beispielhaft genannten Betretungen zur Abwicklung vertraglicher Angelegenheiten, sind, soweit solche überhaupt auf dem Gelände der Klägerin üblich sein sollten, jedenfalls nicht geeignet, zu Störungen im Betriebsablauf zu führen. Sie werden von den Unterlassungsgeboten daher nicht erfasst.

Soweit es zutreffend sein sollte, dass die Geländeflächen der Klägerin teilweise frei zugängliche Wald- und Forstbereiche queren, ist eine unzulässige Beschneidung von Betretungsrechten ebenfalls nicht zu erwarten. Denn soweit damit keine Störungen der Betriebsabläufe im klägerischen Geschäftsbetrieb einhergehen, werden sie nicht vom Unterlassungsgebot erfasst. Bloße Durchquerungen dieser Gelände behindern betriebliche Abläufe regelmäßig nicht. Erst weitergehende Handlungen wie Blockaden o.ä. wären geeignet, die Arbeit der Klägerin zu behindern. Derartige Verhaltensweisen wären jedoch nicht mehr lediglich Gebrauch allgemeiner Betretungsbefugnisse, so dass sie von diesen nicht mehr gedeckt wären.

Der Abwägung der Grundrechte der Beklagten auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Interessen der Klägerin gegeneinander trägt das Unterlassungsgebot dadurch hinreichend Rechnung, dass nur solche Handlungen verboten sind, die körperlich in das betriebliche Eigentum bzw. den Geschäftsablauf eingreifen.

c)

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben. Die vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGH NJW-RR 1992, 617 [618]). Dies ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Besetzung aus Anlass eines konkreten Ereignisses, der Konferenz "Renewables 2004", stattfand. Denn da der Klimawandel und seine Ursachen und Folgen ein fortwährend aktuelles Thema ist, besteht die ernsthafte und greifbare Möglichkeit der Wiederholung einer Besetzung von Betriebsteilen oder -geräten der Klägerin anlässlich eines umweltpolitisch relevanten Ereignisses. Die Beklagten haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Klägerin eine erhebliche Mitschuld an den klimatischen Veränderungen geben. Dass sie dieser Ansicht in einer vergleichbaren Aktion erneut medienwirksam Gehör verschaffen wollen und werden, ist zu besorgen. Dass diese Sorge gerechtfertigt ist, belegen die von der Klägerin aufgeführten Aktionen des Beklagten zu 1) im Jahr 2005 (Bl. 141 GA).

III.

Das Gericht hat Grundurteil gemäß § 304 ZPO und Teilurteil über die Unterlassungsanträge erlassen, da die Höhe des zu ersetzenden Schadens noch weiterer Aufklärung bedarf.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 9 i.V.m. § 711 ZPO.