OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2006 - 1 B 653/06
Fundstelle
openJur 2011, 43715
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 L 319/06
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der im Beschwerdeverfahren unter entsprechend begehrter Änderung des angefochtenen Beschlusses weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die drei Dienstposten „Landebasisführer-/in" der Besoldungsgruppen A 7 bis 9 (m) BBesO bei der Bundespolizei-Fliegerstaffel X. (T. B. ) mit anderen Mitbewerbern, insbesondere mit den Beigeladenen, zu besetzen, und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers in die vorgenannten Stellen bewirken könnte, bis sie über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von 2 Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist,

ist nicht begründet. Zum einen vermag das Beschwerdevorbringen, welches gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die maßgebliche Grundlage für die Beschwerdeentscheidung bildet, soweit es um eine Abänderung des Ausspruchs der erstinstanzlichen Entscheidung geht, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Zum anderen kommt hinzu, dass es - wozu sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausdrücklich verhält - auch bereits an einem Anordnungsgrund für die erstrebte vorläufige Regelung fehlt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Kern aus den folgenden Gründen abgelehnt: Dem Antragsteller stehe kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, der verletzt sein könne. Da die hier in Rede stehende Ausschreibung das Eingangsamt des mittleren Dienstes einschließe, habe sich der Dienstherr zwangsläufig für eine Besetzung der streitigen Dienstposten im Wege der Umsetzung/Versetzung entschieden. Hiervon ausgehend liege es im Ermessen des Dienstherrn, bestimmte Bewerber (auch noch nach erfolgter Ausschreibung) aus sachlichen Gründen aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Bezogen auf den Antragsteller lägen derartige Gründe vor. Die im Verfahren geäußerte Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sie den betroffenen Beamten an seiner bisherigen Dienststelle am E. Flughafen - zumal vor dem Hintergrund der seinerzeit bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft 2006 und der hierdurch zusätzlich zu erwartenden Belastung des Streifendienstes - für unentbehrlich gehalten habe, sei gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Die zwangsläufig prognostische Elemente enthaltende Einsatzplanung gehöre dabei zu den ureigensten Aufgaben des Dienstherrn.

Der Antragsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, welche auch von der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, u.a. des 6. Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts, ganz überwiegend geteilt werde. Hiernach sei der Dienstherr an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) gebunden und habe dementsprechend diese Grundsätze auf alle Bewerber anzuwenden, wenn er zuvor eine Organisationsentscheidung dahin getroffen habe, dass in die Auswahlentscheidung neben Beförderungsbewerbern auch Versetzungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos einbezogen würden. Eine solche Organisationsentscheidung liege bereits dann vor, wenn die Ausschreibung der betreffenden Dienstposten hinsichtlich der angesprochenen Arten von Bewerbern keine Einschränkungen, Differenzierungen oder Vorbehalte enthalte. Letzteres treffe auf die hier in Rede stehende Ausschreibung zu. Die Antragsgegnerin habe ihn, den Antragsteller, deshalb zu Unrecht aus Gründen aus dem Bewerberkreis ausgeschieden, die vor Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bestand hätten. Abgesehen davon habe sie ihn zu Unrecht nicht als „Beförderungsbewerber" qualifiziert.

Dem ist jedenfalls für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte in ihren konkreten Auswirkungen vom Antragsteller möglicherweise schon im Grundsätzlichen fehlinterpretiert bzw. überspannt wird, weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die es im Ergebnis ausschließen, dass bereits aufgrund des Ausschreibungsinhalts eine Selbstbindung des Dienstherrn dahingehend stattgefunden hat, sämtliche potenziellen Bewerber, sofern sie nur dem der Ausschreibung zu entnehmenden (konstitutiven) Anforderungsprofil entsprechen, zwingend in einen Bewerbervergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) einzubeziehen und die Auswahlentscheidung am Ende ausschließlich nach diesen Grundsätzen zu treffen.

Es ist schon fraglich, ob die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung,

vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = DÖD 2005, 165 = RiA 2005, 238; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NVwZ-RR 2006, 340 = NWVBl. 2006, 139,

zwingend dahin zu verstehen ist, dass allein aus dem Vorliegen eines „offenen", d.h. hinsichtlich des angesprochenen Bewerberkreises nicht nach Beförderungs-, Versetzungs- und/oder Umsetzungsbewerbern differenzierenden Ausschreibungstextes, wie er hier vorliegt, über die Bedeutung eines gewissen Anhalts (Indizes) hinaus,

vgl. - insoweit eingrenzend - in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362 = DÖD 2002, 260 (dort Versetzungsbewerber aus dem Bereich eines anderen Landesdienstherrn betreffend),

gefolgert werden muss, dass zu dem betreffenden frühen Zeitpunkt der Einleitung eines Auswahlverfahrens bereits eine verbindliche, vorbehaltslose Organisationsentscheidung des Inhalts getroffen werden sollte, dass sich der Dienstherr gegenüber allen künftigen Bewerbern einschließlich der Versetzungs- und Umsetzungsbewerber auf eine Auswahl ausschließlich nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips (Leistungsgrundsatzes) festlegen will. Würde man das anders sehen, wäre nämlich diese Rechtsprechung gewichtigen Bedenken ausgesetzt, auf die schon in der Literatur hingewiesen wurde,

vgl. namentlich Günther, Zum Anspruch des Versetzungsbewerbers als Konkurrent, RiA 2005, 279 ff.,

und die der beschließende Senat für zumindest beachtenswert hält. Eine „offene" Ausschreibung in dem genannten, vom Antragsteller für zutreffend gehaltenen Sinne zu verstehen, liefe in aller Regel sowohl den Interessen als auch dem (an diese Interessen typischerweise anknüpfenden) Willen des Dienstherrn entgegen. Das liegt dermaßen auf der Hand, dass sich auch vom maßgeblichen „Empfängerhorizont" der mit der Ausschreibung angesprochenen Adressaten, also der potenziellen Bewerber, ein anderes Verständnis schwerlich aufdrängen dürfte. Sinn und Zweck der Ausschreibung ist es primär, solche Bewerber, welche in fachlicher und sonstiger Hinsicht das mit der Ausschreibung verlautbarte Anforderungsprofil des Dienstpostens erfüllen, zunächst einmal zu ermitteln, um auf diese Weise eine personelle Grundlage für die weitere Durchführung des Auswahlverfahrens zu gewinnen. Prinzipiell besteht dabei ein Interesse, möglichst alle nach dem Anforderungsprofil „grundsätzlich geeigneten" Bewerber zunächst einmal zu erfassen und den Bewerberkreis sodann ggf. durch weitere (Vor-)Auswahlschritte abschichtend zu verkleinern. Berücksichtigt man, dass der Dienstherr Versetzungs- und Umsetzungsbewerbern gegenüber weder kraft Verfassungsrechts noch einfachgesetzlich zur Beachtung des Prinzips der Bestenauslese verpflichtet ist, so widerspricht es grundsätzlich seinen Interessen und Absichten, sich schon frühzeitig, nämlich bei der Ausschreibung, verbindlich festlegen zu müssen, ob er den ihm organisatorisch bis zu einer Bindung seines Organisationsermessens unstreitig zukommenden „Spielraum" behält, z.B. einen Versetzungsbewerber, den er aus personalwirtschaftlichen Gründen auf seinem bisherigen Dienstposten für unabkömmlich hält, für die ausgeschriebene Stelle auch dann unberücksichtigt zu lassen, wenn er der „Beste" bzw. Leistungsstärkste sein sollte. Gründe „der Gleichbehandlung" (mit den Beförderungsbewerbern) können für die Auffassung, die von einer Selbstbindung auf der (alleinigen) Grundlage einer „offenen" Ausschreibung ausgeht, nicht durchgreifend ins Feld geführt werden, weil es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der relevanten, den juristischen Sachverhalt charakterisierenden Elemente fehlt.

Vgl. näher Günther, RiA 2005, 279 (281).

Dies bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles im Übrigen keiner abschließenden Vertiefung.

Zunächst erscheint es nämlich schon nicht eindeutig, ob es im Verhältnis des Antragstellers zu den Beigeladenen, in Bezug auf die die Dienstpostenübertragung mit der begehrten einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt werden soll, überhaupt um die Konkurrenz von Beförderungsbewerbern mit Versetzungs- und/oder Umsetzungsbewerbern innerhalb desselben Auswahlverfahrens geht, an welche die von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einiger Obergerichte maßgeblich anknüpft und für die sich allenfalls die Frage einer Anwendung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG „aus Gründen der Gleichbehandlung" stellen kann. Unter Umständen hat in diesem Verhältnis nur die Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers (hier: des Antragstellers) mit Umsetzungsbewerbern vorgelegen. Sämtliche Beigeladene haben nämlich dem Inhalt des Besetzungsvorgangs zufolge bereits einen Dienstposten inne, der eine Bewertung nach den Besoldungsgruppen A 7 bis 9m BBesO umfasst; das entspricht im Kern der Bewertung des ausgeschriebenen Dienstpostens, der allerdings - das ist die verbleibende Besonderheit - durch einen entsprechenden Zusatz, wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, am Ende eine Aufstiegsmöglichkeit bis A 9 mit Amtszulage eröffnet. Da sämtliche Beigeladene sich derzeit noch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden, steht ihre Beförderung nach A 9 mit Amtszulage - unterstellt die Ämter werden regelmäßig durchlaufen - nicht unmittelbar, sondern erst im Anschluss an eine etwaige Beförderung nach A 9 an. Ob man die Beigeladenen gleichwohl schon jetzt als „Beförderungsbewerber" qualifizieren muss, liegt hiernach jedenfalls nicht zwingend auf der Hand. Der Antragsteller seinerseits ist dagegen auch nach Auffassung des Senats von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zu Recht nicht den „Beförderungsbewerbern" zugeordnet worden. Seine derzeitige Verwendung entspricht nämlich (einschließlich der Aufstiegsmöglichkeit in ein Amt nach A 9 mittlerer Dienst mit Amtszulage) von der Dienstpostenbewertung her derjenigen auf dem erstrebten Dienstposten, vermittelt somit keine weitergehende Beförderungschance, als er sie auch jetzt schon hat. Allein der Umstand, dass er auch auf dem angestrebten neuen Dienstposten - wie auch auf dem innegehabten - ggf. noch weiter befördert werden kann, reicht entgegen seiner Auffassung nicht aus, ihn als „Beförderungsbewerber" zu qualifizieren oder ihn einem solchen Bewerber auch nur gleichzustellen.

Noch unter einem anderen Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat. In jenem Fall bezogen sich die ausgeschriebenen Dienstposten auf Ämter der Besoldungsgruppen A 8 bis 9 mZ, konnten sich aber auch Bewerber der Besoldungsgruppe A 7 auf die Stellen bewerben, lag für Letztere mithin eindeutig ein „Beförderungsdienstposten" vor. Vorliegend bezog die Bewertung der ausgeschriebenen Dienstposten, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dagegen auch das Eingangsamt des mittleren Bundespolizeidienstes (A 7) ein.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beigeladenen, worauf der Inhalt des Besetzungsberichts vom 10. Januar 2006 jedenfalls stark hindeutet, tatsächlich den „Beförderungsbewerbern" zugeordnet hat, wirkt sich hier ebenso wenig aus wie die weitere Frage, ob wenigstens einige andere Bewerber, die am Ende nicht zum Zuge gekommen sind (darunter solche mit Dienstposten der Bewertung A 7/8 BBesO), als „Beförderungsbewerber" zu qualifizieren sein mögen, sodass insgesamt auch Beförderungsbewerber am Auswahlverfahren teilgenommen haben. Denn selbst von dem Ausgangspunkt aus, dass hier die Grundsätze der Konkurrenz von Versetzungsbewerbern mit Beförderungsbewerbern prinzipiell anzuwenden wären, weist der vorliegende Fall (weitere) Besonderheiten auf, welche der Bewertung, die Antragsgegnerin habe sich bereits durch den Inhalt der Ausschreibung dahin gebunden, den Bewerbervergleich im Rahmen des Auswahlverfahrens allein anhand der Kriterien der Bestenauslese durchzuführen, durchgreifend entgegenstehen:

Enthält der Ausschreibungstext - wie hier - keinen ausdrücklichen Hinweis dazu, wie sich nach Eingang der Bewerbungen das Auswahlverfahren für die potenziellen Bewerbergruppen weiter gestaltet, so kommt in dem durch das Gesetz und das Verfassungsrecht eröffneten Rahmen namentlich der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Dienstherrn Bedeutung für die Frage zu, ob und inwieweit - jenes weitere Verfahren betreffend - eine (Selbst-)Bindung des organisatorischen Ermessens eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin aber in ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, die bisherige Praxis im Bereich des Bundespolizeipräsidiums X. sei dahin gegangen, nicht schon in Verbindung mit der Ausschreibung, sondern erst unmittelbar nach Eingang der Bewerbungen darüber zu entscheiden, ob unter den Bewerbungen ggf. befindliche Versetzungsbewerber unter Einschränkung der im Rahmen des § 26 BBG möglichen Ermessenserwägungen unterschiedslos in das weitere Auswahlverfahren einbezogen und wie Beförderungsbewerber allein am Grundsatz der Bestenauslese gemessen würden. Jedenfalls vor dem Hintergrund einer solchen anderweitigen ständigen Praxis kann der Ausschreibung und ihrem Inhalt im gegebenen Fall nicht ein Aussagegehalt beigemessen werden, der ihm nach dem erkennbaren Willen der verlautbarenden Stelle gerade nicht zukommen sollte. Auch die Gesichtspunkte fehlender Transparenz einer erst im Anschluss an die Ausschreibung erfolgenden (weiteren) Organisationsentscheidung des Dienstherrn zu den hier interessierenden Fragen und einer damit einhergehenden Manipulationsgefahr

- vgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, a.a.O. -

rechtfertigen es für sich genommen nicht, die in Rede stehende Organisationsentscheidung auf einen Zeitpunkt „vorzuverlegen", in dem sie der Dienstherr ersichtlich (noch) nicht treffen wollte, und zudem eine - so vom Dienstherrn nicht gewollte - Selbstbindung an diesen Umstand zu knüpfen; anderes liefe letztlich auf eine reine „Fiktion" hinaus, für die das Gesetz keine Grundlage bietet.

Abgesehen von alledem kann dem Antrag und der Beschwerde noch aus einem anderen Grunde nicht stattgegeben werden. Der Antragsteller hat nämlich nicht den - neben dem Anordnungsanspruch - erforderlichen Anordnungsgrund für die erstrebte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht.

An der Prüfung dieses Erfordernisses ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe - diese beziehen sich ausschließlich auf den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch - prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist, ohne dass der Senat an Gesichtspunkte gebunden wäre, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.

Vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50, und vom 8. März 2005 - 1 B 2414/04 -.

Nach diesen Maßgaben ist dem Antragsteller der begehrte einstweilige Rechtsschutz - als selbstständig tragender Grund - (auch) deshalb nicht zu gewähren, weil für sein Begehren ein Anordnungsgrund fehlt (und von Anfang an gefehlt hat).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,

vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, Juris, vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 -, Juris, vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, a.a.O., vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, NVwZ-RR 2004, 437, vom 23. April 2004 - 1 B 42/04 -, NWVBl. 2004, 466, vom 26. Mai 2004 - 1 B 835/04 - und vom 8. März 2005 - 1 B 2414/04 -,

an der festgehalten wird, fehlt es in Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs. Erfasst werden hiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) kein Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in denen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit ihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll (dann regelmäßig kein Anordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber) oder aber er sich im einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung mit einem Beförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es hier zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil entweder keine „vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder aber - wenn die Auswahl des Dienstherrn auf den Beförderungsbewerber fällt - der Antragsteller mit Blick darauf, dass der Dienstposten für ihn selbst nicht (unmittelbar) „beförderungsrelevant" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Diese Rechtsprechung erfasst auch den vorliegenden Fall, weil - wie oben bereits dargelegt - jedenfalls der Antragsteller kein Beförderungsbewerber, sondern ein Versetzungsbewerber ist.

Ein Anordnungsgrund kann im Fall einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wie hier allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass die Beigeladenen vorläufig die streitigen Dienstposten besetzen können, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile erleidet. Derartige Nachteile sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Chancen eines weiteren beruflichen Aufstiegs auf dem erstrebten Dienstposten deutlich besser wären als auf dem vom Antragsteller bisher innegehabten Posten; der vom Antragsteller hierzu erstinstanzlich gegebene, recht allgemeine Hinweis auf einen „kleineren Stellenkegel" bei der neuen Dienststelle reicht nicht aus, um in diesem Zusammenhang eine unzumutbare Benachteiligung dadurch darzutun, dass er zunächst auf seinem bisherigen Dienstposten verbleibt. Auch das Interesse des Antragstellers an einem Wechsel des Dienstortes, wie es dem Inhalt der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zufolge bei der Bewerbung des Antragstellers im Vordergrund stehen soll, ist nicht schon prinzipiell von einem solchen Gewicht, dass ein Anordnungsgrund zugebilligt werden müsste. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, in diesem Zusammenhang etwaige bestehende schwerwiegende Härtegründe in das Verfahren einzuführen. Das ist indes weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren geschehen, obwohl die Antragsgegnerin die Frage des Anordnungsgrundes in ihrem (erstinzstanzlichen) Schriftsatz vom 5. März 2006 eingehend problematisiert und dabei auch auf einschlägige Rechtsprechung hingewiesen hat.

Den Umstand, dass sich der angefochtene Beschluss auf die Erörterung der Frage des Anordnungsanspruchs beschränkt hat (was wegen dessen Verneinung durchaus konsequent gewesen ist), durfte der Antragsteller - zumal in Ansehung der von der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Bedenken - nicht dahin deuten, dass sich vorliegend das Bestehen eines Anordnungsgrundes als unproblematisch darstellt. Auch aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs brauchte der Senat deshalb den Antragsteller vor einer Entscheidung über die Beschwerde nicht gesondert darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung ggf. auch auf die Frage des Anordnungsgrundes erstrecken würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind hier nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.