LG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2006 - 16 O 372/05
Fundstelle
openJur 2011, 43328
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.153,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2004, ca. 11.45 Uhr in XXXX in Höhe der Straßeneinmündung XXXX , zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am

13.04.2004 gegen 11.45 Uhr in der XXXX in Düsseldorf ereignete. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad XXXX mit dem amtlichen XXXX in Fahrtrichtung Düsseldorf-Gerresheim. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm die Klägerin mit ihrem Pkw Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX entgegen. Sie bog mit ihrem Pkw - aus ihrer Sicht - nach links ab, übersah den entgegenkommenden Kläger und kollidierte mit dem Motorrad. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Durch den Aufprall wurde der Kläger über das Fahrzeug geschleudert und bei dem nachfolgenden Sturz auf die Fahrbahn schwer verletzt. Er erlitt eine linksseitige Schultergelenksluxation mit Humerustrümmerkopffraktur. Er wurde insgesamt dreimal operiert und hielt sich deswegen vom 13.04. bis zum 16.04.2004 im Krankenhaus XXXX sowie vom 18.04. bis zum 29.04.2004 und vom 17.01. bis zum 21.01.2005 im Krankenhaus XXXX auf. Weiterhin unterzog er sich zwei mehrwöchigen Rehabilitationsbehandlungen. Er ist bei der XXXX krankenversichert.

Der Kläger war zunächst jedenfalls bis Ende August 2004 arbeitsunfähig. Anlässlich der dritten Operation war er in der Zeit vom 17.01. bis zum 11.03.2005 erneut arbeitsunfähig. Seitens des Versorgungsamts Düsseldorf wurde mit Bescheid vom 14.01.2005 eine unfallbedingte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 40 % festgestellt, die maßgeblich auf Funktionsstörungen des linken Arms nach operierten Oberkopfbruch und Rippenbrüche zurückgeführt wurde.

Am 31.03.2005 schaffte der Kläger sich ein Ersatzmotorrad an.

Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend und behauptet dazu jeweils:

- Nutzungsausfall

Er habe für einen Zeitraum von 14 Tagen nach gesundheitlicher Genesung einen Nutzungsausfall erlitten, der sich pro Tag in Höhe von 56,00 € berechne (d.h. insgesamt 784.00 €). Zudem hätte sein Sohn - nicht wie vereinbart - nach dem Unfall das Motorrad nutzen können.

- Haushaltsführungsschaden

Er habe aufgrund seiner Verletzung der ihm obliegenden Arbeiten im Haushalt, insbesondere der Gartenpflege, nicht nachkommen können. Vor dem Unfall habe dies durchschnittlich mindestens 4 Stunden pro Woche ausgemacht. Der Umfang der Arbeiten ergebe sich auch aus den Lichtbildern Bl. 190 ff. GA. Es sei - und dies ist unstreitig - ein Nettolohn von 6,00 € anzusetzen, so dass sich für den Zeitraum vom 13.04.2004 bis zum 12.07.2005 (= 64 Wochen) ein Schaden in Höhe von 1.536,00 € errechne.

-Verdienstausfall

Er habe in der Zeit vom 25.05.2004 bis zum 06.09.2004 unter Berücksichtigung von Krankengeldzahlungen der XXXX und eines Krankengeldzuschusses einen Verdienstausfall in Höhe von 844,43 € erlitten. Für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme bis zum 11.10.2004 sei unter Berücksichtigung des Übergangsgeldes der XXXX und des Krankengeldzuschusses ein Ausfall in Höhe von 283,85 € entstanden. Für die Zeit vom 17.01.2005 und dem 13.02.2005 sei unter Berücksichtigung von Krankengeldzahlungen der XXXX und des Krankengeldzuschusses ein Verdienstausfall in Höhe von 462,56 € und für die Zeit danach bis zum 11.03.2005 in Höhe von 480,74 € entstanden. Insgesamt mache dies einen Betrag in Höhe von 2.071,58 € aus.

- Praxisgebühr

Es seien von ihm 30,00 € an Praxisgebühren gezahlt worden. In den Quartalen 4/2004 und 1/2005 sei es zu keinen Arztbesuchen gekommen, die nicht in Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden, so dass es sich um einen ersatzfähigen Schaden handeln würde. Dies ergebe sich auch aus den Schreiben der XXXX vom 05.01. und 04.05.2006 (Bl. 228 ff. GA).

- Gutachterkosten

Er habe zur Feststellung des Erfolges der durchgeführten medizinischen Maßnahmen und zur näheren Bestimmung des Schmerzensgeldes eine ärztliche Stellungnahme des XXXX eingeholt, welche mit einem Betrag in Höhe von 47,22 € in Rechnung gestellt worden sei. Zu den Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahme wird auf Bl. 62 f. GA verwiesen.

- Eigenbeteiligung

Für Rehabilitationsbehandlungen im Jahre 2004 vor und nach der ersten Operation habe er als Eigenbeteiligung einen Betrag in Höhe von 339,10 € und für Behandlungen vor und nach der zweiten Operation einen Betrag in Höhe von 194,08 € aufwenden müssen.

- Selbstbeteiligung am Krankentransport

Der Kläger trägt vor, dass er dafür 10,00 € habe aufwenden müssen.

- Fahrerdienste von Angehörigen

Familienmitglieder hätten ihn aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen von und zu den Krankenhäusern bzw. den behandelnden Ärzten gefahren. Der damit verbundene Zeitaufwand von insgesamt 414 Stunden sei bei einem Stundensatz von 6,00 € in Höhe von 27,00 € zu vergüten.

- Fahrtkosten

Ihm seien aufgrund der Fahrten zu dem Krankenhaus, zu dem Hausarzt und den Rehabilitationseinrichtungen Fahrtkosten in Höhe von 96,80 € entstanden. Auszugehen sei von einer Kilometerpauschale von 0,20 €. Wegen der Tage, an denen die Fahrten vorgenommen worden seien, wird auf Seite 11 der Klageschrift verwiesen.

- Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 10.000,00 €

Er ist der Auffassung, dass insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € angemessen sei - hiervon sei die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,00 € abzuziehen -, und trägt diesbezüglich vor: Die erlittenen Verletzungen und der ungewisse Heilungsverlauf habe auch zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Er habe bis Januar 2005 befürchten müssen, dass sein linker Schulter- und Armbereich auf Dauer funktionsunfähig bleiben würden. Dies sei mit Sorgen um den Familienunterhalt, sein Hobby Motorradfahren und die ihm obliegende Gartenarbeit verbunden gewesen. Es seien Dauerschäden zu befürchten. Zudem habe er entgegen des Beklagtenvortrages auch eine Fraktur der 9. und 10. Rippe rechtsseitig erlitten und sei zunächst vom Unfalltag an bis zum 12.10.2004 arbeitsunfähig gewesen. Die lange stationäre Behandlung und Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.135,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und der zuvor genannte Betrag nach oben hin überschritten werden kann;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.2004, ca. 11.45 Uhr in XXXX in Höhe der Straßeneinmündung XXXX, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in der Klageerwiderung den Anspruch in Höhe von 10,00 € (Selbstbeteiligung am Krankentransport) unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger noch über andere Fahrzeuge verfügt habe, so dass der Anspruch auf Nutzungsausfall entfalle. Zudem habe es auch am Nutzungswillen gefehlt, zumal der Kläger das Ersatzmotorrad erst ein Jahr später gekauft habe. Im übrigen sei auch nur ein Betrag in Höhe von 31,00 € pro Tag angemessen.

Hinsichtlich des Verdienstausfalls habe der Kläger diesen nicht richtig unter Abzüge der Arbeitnehmer-, Sozialversicherungsanteile und der Steuern vom Jahresbruttoeinkommen berechnet. Zudem müssten die - unstreitig - erbrachten Leistungen der XXXX im Rahmen einer Verdienstausfallversicherung in Höhe von insgesamt 9.090,00 € von dem behaupteten Verdienstausfallschaden abgezogen werden, weil es sich bei der Versicherung nicht um eine Summenversicherung sondern eine Schadensversicherung handele. Auch sein bei stationärer Behandlung ein Vorteilsausgleich zu machen, der mit mindestens 10,00 € in Ansatz zu bringen sei. Weiterhin seien ersparte Aufwendungen im Rahmen der Berufsausübung abzuziehen.

Ein Anspruch auf Ersatz der Eigenbeteiligung bestehe nicht, weil der Kläger nicht die erforderlichen sog. Negativatteste der XXXX vorgelegt habe.

Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrerdiensten der Familienmitglieder bestehe nicht, weil unabhängig von dem bestrittenen Zeitaufwand es sich um einen Drittschaden handeln würde.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Feststellungsantrages trägt die Beklagte vor, dass die erlittenen Verletzungen ausgeheilt seien, und keine Dauerschäden vorliegen würden.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.04.2006 Beweis erhoben über den Umfang der vom Kläger früher geleisteten Gartenarbeit durch Vernehmung der Zeugen XXXX Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.153,40 €.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 3 PflVG zu 100 % für die durch das Unfallereignis verursachten Schäden. Die Haftung der Beklagten zu 1) als Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Beklagten zu 2) als dessen Versichererin ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG. Die Schäden sind beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuges entstanden. Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen. Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, und die Beklagte zu 1) handelte schuldhaft, was sich die Beklagte zu 2) anrechnen lassen müssen. Dem Grunde nach ist die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner unstreitig.

1.

Der Höhe nach kann der Kläger von den Beklagten gem. § 249 ff. BGB einen Betrag in Höhe von 2.153,40 € beanspruchen.

a)

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.536,00 € zu.

Der Grund der Haftung ergibt sich aus der Unfähigkeit des Klägers, seinen Beitrag zur Führung des gemeinsamen Haushalts zu erbringen, zu dem er gemäß § 1353 BGB verpflichtet war. Denn zwischen der Tätigkeit, die er für gewöhnlich erbracht hatte, und derjenigen, die er infolge des Unfallschadens erbringen konnte, bestand eine Differenz. Hinsichtlich der ursprünglich erbrachten Arbeitskraft besteht ein Vermögenswert auch, wenn diese lediglich neben der beruflichen Tätigkeit und nicht als Hauptleistung für den ehelichen Unterhalt erbracht wird (Palandt, BGB, § 843, Rn. 9). Schutzgut des Anspruchs auf Ersatz des Haushaltshaltsführungsschaden ist die eingesetzte Arbeitskraft des Geschädigten; die Bemessung erfolgt nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (Palandt, § 843, Rn. 8; Münchener Kommentar zum BGB, § 249, Rn. 9). Dass der Kläger keine Ersatzkraft eingestellt, sondern nach einem fiktiven Nettolohn abgerechnet hat, ist als "Sparsamkeitsprämie,, zu seinen Gunsten zulässig (Münchener Kommentar zum BGB, § 249, Rn. 82).

Der Anspruch entfällt nicht aufgrund der Schadensminderungspflicht des Beklagten, weil dieser seine Tätigkeiten im Haushalt durch Umschichtung auf seine Ehefrau und seinen Sohn hätte reorganisieren müssen. Die Vereinbarung nach § 1353 BGB, welcher Ehegatte welche Tätigkeiten zum ehelichen Unterhalt übernimmt, ist grundsätzlich zwischen den Ehegatten bindend. Ändern sich die Voraussetzungen der Fähigkeiten zur Haushaltsführung, kann längerfristig eine Änderung der jeweiligen Aufgaben zu verlangen sein. Eine Umschichtung hinsichtlich der Zeit der Heilbehandlung und der Rehabilitation kann als Ausfluss der Schadensminderungspflicht aber nicht verlangt werden. Denn während dieser Zeit bestand aufgrund der einhundertprozentigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers und der beruflichen Tätigkeit von Ehefrau und Sohn des Klägers bereits eine erhöhte Belastung.

Hinsichtlich der Jahreszeit, während welcher sich der Anteil des Klägers auf die Haushaltsführung bezieht, hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass eine Wochenarbeitszeit von vier Stunden für die Pflege des Gartens notwendig ist und seinen Anteil an der gemeinsamen Haushaltsführung darstellt. Dieser Vortrag ergibt sich insbesondere aus den Lichtbildern des Gartens. Daraus lässt sich erkennen, dass neben einem erfahrungsgemäß in den Sommermonaten regelmäßig zu mähenden Rasen auch verschiedene Bäume, eine Hecke sowie eine Rabattenanlage im Garten befinden. Aus der Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Pflegeaufwand von vier Wochenstunden jedenfalls naheliegend ist.

Hinsichtlich der Jahreszeit, während welcher Gartenarbeit nicht möglich ist, hat der Kläger vorgetragen, dass er allgemeine Reparatur-, Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten am Eigenheim vorgenommen hat. Angesichts der Vielartigkeit solcher allgemeiner Tätigkeiten erscheint auch der dahingehende Vortrag hinreichend substantiiert; der allgemeinen Lebenserfahrung nach ist ein wöchentlicher Aufwand von vier Wochenstunden plausibel.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in seiner Familie für die Gartenarbeit zuständig ist. Dies haben die Zeugen XXXX glaubhaft bekundet. Zwar haben sie als Sohn bzw. Ehefrau ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses. Doch hatte das Gericht nicht den Eindruck, dass sie einseitig zu Gunsten des Klägers ausgesagt haben. So hat insbesondere der Zeuge XXXX mehrfach erklärt, dass er sich eigentlich nicht für die Gartenarbeit interessiert habe, und hat deswegen einige Fragen nicht beantworten können.

Hinsichtlich des Umfangs der behaupteten vier Stunden pro Woche haben die Zeugen dies bestätigt. Die genaue Anzahl der Stunden war zwar recht pauschal, doch haben sie diejenigen Arbeiten aufgezählt, die der Kläger verrichtet hat, woraus sich nach Dafürhalten des Gerichts aus den oben genannten Gründen der durchschnittliche Umfang der Gartenarbeiten ergibt.

b)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das ärztliche Attest vom 12.07.2005 in Höhe von 47,22 €.

Diese Kosten wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden; sie verstoßen auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers, denn sie waren nötig, um dem Kläger eine Orientierung über die ärztliche Einschätzung seines gesundheitlichen Zustandes nach Abschluss der Behandlungen und die Aussichten einer eventuellen Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu geben.

c)

Den Anspruch auf Erstattung der Krankenwageneigenbeteiligung in Höhe von 10,00 € haben die Beklagten anerkannt.

d)

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils an den Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 339,10 € und in Höhe von 194,08 €. Denn der Kläger hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund seines über 1.200,00 € liegenden monatlichen Nettoeinkommens kein Befreiungstatbestand vorliegt. Die einfache Behauptung der Beklagten, dass ein Negativattest erforderlich sei, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, worauf das Gericht auch hingewiesen hat.

e)

Zudem ist ein Schaden wegen Fahrleistungen durch Familienangehörige in Höhe von 27,00 € für 41/2 Stunden zu je 6,00 € entstanden.

Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten zur ärztlichen Behandlung besteht grundsätzlich (Palandt, a.a.O., § 249, Rn.8). Insoweit die Fahrten von Angehörigen statt von beruflichen Fahrern erbracht wurden, stellen die Kosten einen Ausfluss der Schadensminderungspflicht dar. Denn es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger eine Möglichkeit gehabt hätte, die Fahrten wirtschaftlich günstiger vornehmen zu lassen. Der Anspruch steht auch dem Kläger selbst, nicht den Angehörigen zu. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Zweck der Fahrt ein Besuch beim Geschädigten gewesen wäre. Der Höhe nach werden keine Einwendungen von Beklagtenseite geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.

Die weiteren geltend gemachten Positionen kann der Kläger nicht von den Beklagten beanspruchen.

a)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall in Höhe von 784,00 €.

Während der Zeit der Genesung war kein Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall entstanden, weder hinsichtlich der eigenen Nutzungsmöglichkeit des Klägers, noch hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit durch den Sohn des Klägers.

Denn der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls setzt Nutzungswille und -möglichkeit voraus (Palandt, BGB, 64. Aufl., vor § 249, Rn. 22). Diese hatte der Kläger aber während der Genesungszeit nicht; durch die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen konnte er bis zum Abschluss der zweiten Rehabilitationsmaßnahme nicht Motorrad fahren.

Auch aus der fehlenden Nutzungsmöglichkeit durch den Sohn des Klägers ergibt sich kein Anspruch auf Nutzungsersatz. Denn ein eigener Schaden des Klägers kann sich nur dann ergeben, wenn wirtschaftliche Aufwendungen, die von ihm selbst gemacht wurden, durch das schädigende Ereignis entwertet wurden. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Aufwendungen gerade darauf gerichtet waren, einem Familienmitglied die Nutzungen der Sache zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 16.10.1973, Az. VI ZR 96/72, NJW 1974, 33). Dies ist aber hinsichtlich der Nutzung des Motorrades durch den Sohn des Klägers nicht geschehen. Der Kläger hat mit den Investitionen in das Motorrad nicht bezweckt, dies seinem Sohn zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dies stellte nur einen Nebenzweck dar. Vielmehr hat er seinem Sohn das Motorrad nur von Zeit zu Zeit, wenn er es selbst nicht gebrauchen wollte, zum Freizeitvergnügen überlassen.

Hinsichtlich der Nutzung des Motorrads durch den Sohn wäre eine Nutzungsausfallentschädigung auch deshalb entfallen, weil eine zu lange Zeit zwischen dem Nutzungsausfall und der Neubeschaffung lag. Dadurch wird indiziert, dass während dieser Zeit kein Nutzungswille des Klägers hinsichtlich des Gebrauchs durch den Sohn vorlag.

Für die Zeit nach der Genesung bis zur Wiederbeschaffung eines Motorrades scheidet an Anspruch auf Nutzungsausfall ebenfalls aus. Dies ist dann der Fall, wenn der Eigentümer den Nutzungsausfall durch den zumutbaren Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden weiteren Fahrzeuges überbrücken kann. Hatte der Kläger die Möglichkeit, ein Ersatzfahrzeug zu nutzen - wovon mangels Vortrages nach ausdrücklichen Hinweis seitens des Gerichts auszugehen ist -, so muss er dies vorrangig tun. Dann liegt kein "fühlbarer,, Schaden vor.

b)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall in Höhe von 2.071,58 €.

Zwar sind dem Kläger aufgrund der Differenz zwischen seinem Nettolohn und den von XXXX geleisteten Krankengeldzahlungen einerseits und dem Krankengeldzuschuss durch seinen Arbeitgeber andererseits Verdienstminderungen entstanden. Der Kläger trägt diese durch Vorlage von Bescheinigungen der XXXX hinsichtlich seines Nettoverdiensts einerseits und Vorlage von Bescheinigungen der XXXX hinsichtlich des von ihm erhaltenen Krankengeldes andererseits auch substantiiert vor.

Jedoch entfällt der Schaden durch die Leistung der XXXX an den Kläger in Höhe von insgesamt 9.090,00 €. Diese Leistungen muss sich der Kläger anrechnen lassen, worauf das Gericht mit Beschluss vom 21.04.2006 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine sog. Summenversicherung handelt. Dies ist aber nicht nachvollziehbar dargetan.

c)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Praxisgebühren in Höhe von 30,00 €. Zwar hat er Schreiben der XXXX vorgelegt, die die verschiedenen Ärzte bzw. Diagnosen für bestimmte Zeiträume auflistet. Doch ist dort z. B. auch aufgeführt, dass der Kläger wegen Nicotinabusus und Adepositas behandelt worden ist, was erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem Unfall steht.

d)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf pauschal abgerechneten Ersatz von

Fahrtkosten. Hinsichtlich der Höhe hat der Kläger nicht dargelegt, welche Kosten angefallen sind; insbesondere hat er nicht vorgetragen, welches Verkehrsmittel er zu diesem Zweck benutzt hat. Daraus würde sich dann der jeweils wirtschaftlich angemessene Betrag erst ergeben (vgl. Palandt, § 249, Rn. 9 für Angehörigenfahrten).

Dem außergerichtlich erfolgten Vorschlag der Beklagten kommt insoweit keine bindende Wirkung zu, als dass er sich auf eine bestimmte Anzahl von Krankenfahrten bezog, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Einzelfallcharakter der Regelung ergibt sich daraus, dass das Schreiben im weiteren Bezug auf die Regulierung von anderen, zu diesem Zeitpunkt noch im Streit stehenden Gegenständen wie Schutzkleidung nimmt. Hierauf hat das Gericht mit Beschluss vom 21.04.2006 hingewiesen.

II.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 €. Dieser ergibt sich aus den §§ 253 Abs. 2 BGB, 11 Satz 2 StVG, 3 PfIVG.

Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € insgesamt für angemessen. Davon ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,00 € abzuziehen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach seiner Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.

Hinsichtlich der Genugtuungsfunktion liegen angesichts der fahrlässigen Tatbegehung durch die Schädigerin in einem Verkehrsunfall, mithin einem nicht selten vorkommenden und ungewöhnlichen Ereignis, keine besonderen Umstände vor. Es ist auch zu bedenken, dass die Schädigerin keine Versuche gemacht hat, den Hergang des Unfalls zu verschleiern, sondern den Kläger noch am Abend des Unfalls angerufen und ihm ihr Verschulden dargelegt hat.

Die Ausgleichsfunktion richtet sich nach dem Maß der Verletzung von körperlicher Integrität und Gesundheit. Der hauptsächliche hier vorliegende Schaden ist die Humerusfraktur. Dies ergibt sich daraus, dass die Frakturen der Rippen letztlich konservativ, d.h. ohne invasive Behandlung, geheilt wurden. Hinsichtlich der Humerusfraktur wird die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen Einschränkungen insbesondere durch die Dauer der stationären Behandlung bei Erst- und Nachoperation (25 Tage), durch die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (insgesamt etwa 7 Monate) und durch die Folge der Feststellung eines Grades der Behinderung von 40% indiziert.

Daher bieten sich Vergleiche mit bereits zuerkannten Schmerzensgeldansprüchen an:

Bei einer Humerusfraktur eines Schülers, die durch einen Mitschüler vorsätzlich zugefügt wurde, aber ohne weitere Folgen blieb, wurde auf ein Schmerzensgeld von 1000 DM (500 €) erkannt (AG Bad Schwalbach, Urt. Vom 02.07.1992, Az. 3 C 425/92). Hinsichtlich der Behandlungsdauer und der daraus indizierten Schwere der Verletzung bestehen Parallelen zur Entscheidung des LG Augsburg vom 10.03.1983 (ZfS 1983, 230); dort lag eine stationäre Verweildauer von insgesamt etwa 70 Tagen vor; erkannt wurde auf ein Schmerzensgeld von 18000 DM (9000 €). Ferner bestehen Ähnlichkeiten mit den Voraussetzungen der Entscheidung des OLG Frankfurt (10.12.1993, Az. 24 U 310/92), in der eine sechsmonatige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% mit entsprechenden Folgeschäden hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit des Arms vorlag und auf ein Schmerzensgeld von 5000,00 €

erkannt wurde. Bezüglich der psychischen Belastung des Klägers hinsichtlich der Notwendigkeit eines prothetischen Implantation sei auf das Urteil des LG Trier vom 21.09.1995 (Az. 3 S 167/95) verwiesen, in dem wegen teilweisen Absterbens des Oberarmkopfes ebenfalls mit einer solchen Behandlung zu rechnen war. Dort wurde nach sieben Wochen stationärer Behandlung auf ein Schmerzensgeld von 7500,00 DM (3750,00 €) erkannt.

Im konkreten Fall ist zu bedenken, dass eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität nicht vorliegt; der Kläger ist in seinem bisherigen Beruf arbeitsfähig und kann sich trotz der Behinderung seines Hobbys Motorradfahren erfreuen. Die psychische Belastung während der Behandlung erscheint gegenüber dem körperlichen Schaden als zwar bemerkbar, aber nicht gravierend. Insgesamt ist angesichts der Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, die sich in einem (nicht zur Schwerbehinderung führenden) GdB von 40% niederschlägt und der langen Behandlungsdauer im Vergleich zu den bislang ergangenen Entscheidungen auf ein Schmerzensgeld von 8000,00 € zu erkennen.

III.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Die Klage ist den Beklagten am 26.09.2005 zugestellt worden.

IV.

Der Feststellungsantrag beruht auf der grundsätzlichen Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für alle auf dem Unfall beruhenden Schäden. Das Feststellungsinteresse des Kläger hinsichtlich zukünftiger Schäden ergibt sich aus seinem insofern nachvollziehbaren Vortrag in Verbindung mit der ärztlichen Stellungnahme des XXXX vom 12.07.2005. Danach ist es zwar zu einer relativ guten Ausheilung der Trümmerfraktur gekommen, und operative Eingriffe sind in näherer Zukunft nicht zu erwarten. Doch sei eine Langzeitprognose noch nicht zu erstellen. Eine deutliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bzw. Funktionsfähigkeit verbleibt.

Nach Ansicht des Gerichts ist dies für das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 256 ZPO ausreichend.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 93 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1): 5.135,78 €

Antrag zu 2): 10.000,00 €

Antrag zu 3): 1.000,00 €