OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2006 - 15 W 87/06
Fundstelle
openJur 2011, 43288
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 23 T 77/06
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch das Amtsgericht am 25.01.2006 und das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 23.11.2005 die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) mit den Aufgabenkreisen Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern. Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts war ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 31.10.2005, der sich gleichzeitig auch zu der ihm gestellten Frage einer geschlossenen Unterbringung geäußert hat.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilte das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.12.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur vorläufigen Unterbringung der Beteiligten zu 1) längstens bis zum 24.01.2006. Mit Beschluss vom 16.12.2005 bestellte es den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger. Unter dem 29.12.2005 legte die Betroffene gegen die Unterbringung sofortige Beschwerde ein. In seiner Stellungnahme hierzu wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass die Voraussetzungen der Unterbringung zum Zwecke der Untersuchung vorlägen, nicht aber die Voraussetzungen für eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 16.01.06 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurück, es bestehe der Verdacht, dass die Betroffene an einer langjährigen schizophrenen Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem leide, die dringend im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung stationär behandelt werden müsse.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 20.01.06 und gestützt auf eine fachärztliche Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C vom 19.01.06 genehmigte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit dem aus dem Vermerk vom 25.01.06 ersichtlichen Inhalt mit Beschluss vom 25.01.06 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 13.03.06. Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung erschöpft sich in den Worten "wird die weitere Unterbringung genehmigt, weil die Voraussetzungen fortbestehen, wie sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 19.01.2006 ergibt."

Hiergegen legte der Beteiligten zu 3) namens der Betroffenen mit Schriftsatz vom 6.2.06 sofortige Beschwerde ein, mit der er die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB in Abrede stellte und rügte, dass in dem angefochtenen Beschluss nicht dargelegt worden sei, ob die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt sei.

Das Landgericht holte eine weitere ärztliche Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C ein und wies mit Beschluss vom 24.02.2006 die sofortige Beschwerde zurück.

Gegen diese der Betroffenen am 03.03.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.03.2006 bei dem Landgericht eingegangene, vom Beteiligten zu 3) namens der Beteiligten zu 1) verfasste sofortige weitere Beschwerde. Die Betroffene macht für den Fall, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits aus der geschlossenen Unterbringung entlassen ist, ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung geltend, dass die erfolgte Unterbringung rechtswidrig war.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Der Senat legt das Vorbringen der Beteiligten zu 1) dahin aus, dass sie beantragt, festzustellen, dass die Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 25.01.2006 und deren Bestätigung durch das Landgericht in dem Beschluss vom 24.02.2006 rechtswidrig waren. Für den Zeitraum davor hat das Landgericht mit dem nicht angefochtenen Beschluss vom 16.01.2006 rechtskräftig die Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung festgestellt.

Mit diesem Antrag ist das Rechtsmittel nach tatsächlicher Erledigung der Unterbringungsmaßnahme bzw. nach Ablauf des Genehmigungszeitraums zulässig.

Allerdings hatte der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer nachträglichen Feststellung nur in den zeitlichen und sachlichen Grenzen bestehe, die für die ursprünglich begehrte Beschwerdeentscheidung (hier: Aufhebung der Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung) maßgeblich waren. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei deshalb die Prüfung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts und nicht die lückenlose Kontrolle der Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung seit ihrem Erlass durch das Amtsgericht (BtPrax 2001, 212; ebenso BayObLGZ 2002, 304; BayObLG, NJW-RR 2004, 8; Pfälz. OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 137).

An dieser Auffassung hält der Senat jedoch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2005 - Az: 2 BvR 2233/04 - nicht mehr fest. Danach verlangt das Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt bei schwerwiegenden Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG), dass die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit nachträglich festzustellen ist, wobei sich ein Rechtsschutzinteresse auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Unterbringung für den Zeitraum vor Einlegung der Beschwerde bezieht (wistra 2006, 59 = StraFo 2006, 20).

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zum Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung.

1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB für die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung bejaht, § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Vormundschaftsgericht eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betroffenen genehmigen, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1 Nr. 2).

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts ist hier bereits deshalb geboten, weil das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob es vorliegend um eine vorläufige oder endgültige Unterbringungsmaßnahme geht - unter Verstoß gegen das Gebot der erneuten Anhörung des Betroffenen im Erstbeschwerdeverfahren nach § 69 g Abs. 5 Satz 3 in Verb. mit §§ 70 c, 70 m Abs. 3 FGG davon abgesehen hat, die Betroffene im Erstbeschwerdeverfahren selbst persönlich anzuhören. Danach besteht auch im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung, den Betroffenen mündlich anzuhören. Die Anhörung muss auch vor der Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme erfolgen, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 70 c Rn. 2). Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann im Beschwerdeverfahren allenfalls dann abgesehen werden, wenn diese zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen kann. So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Das Amtsgericht hatte nämlich über die Anhörung der Betroffenen vom 25.01.2006 nicht eine Niederschrift über die dort von der Betroffenen Angaben gemacht, sondern lediglich vermerkt: "Die Betroff. wurde zur Fortsetzung d. Unterbringung angehört. Sie ist strikt dagegen und gegen die Betreuung erst recht." Angesichts dieser knappen Wiedergabe des Ergebnisses eines Anhörungstermins drängte es sich aber auf, dass das Landgericht die Betroffene erneut, und zwar umfassend anhört, zumal es schon vor der Entscheidung vom 16.01.2006 von einer Anhörung abgesehen hatte. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Anhörung nicht nur dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Genüge leisten soll, sondern vor allem sicherstellen soll, dass der Richter den für seine Entscheidung in der Regel unerlässlichen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen erhält (Keidel/Kayser, a.a.O., § 70 c Rn. 1). Einen solchen persönlichen Eindruck und eine Grundlage für die Annahme, eine erneute Anhörung könne zur Sachaufklärung nichts beitragen, vermochten die wenigen Worte des Amtsrichters in dem Vermerk über die Anhörung nicht zu vermitteln. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung maßgebend auch die ärztliche Stellungnahme vom 15.02.2006 berücksichtigt hat, ohne der Betroffenen hierzu eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Insoweit reichte es nicht aus, dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber auch aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 25.01.2006 nicht dargelegt hat, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Unterbringungsgenehmigung handelt. Ihm folgend ist auch bei der Entscheidung des Landgerichts unklar geblieben, ob das Landgericht von einer endgültigen oder einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ausgeht:

Der Hinweis darauf, dass die übrigen Voraussetzungen des § 70 h FGG vorlägen, spricht dafür, dass das Landgericht von der Verlängerung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme ausgegangen ist. In diesem Fall leidet aber die Entscheidung daran, dass sie nicht hinreichend begründet ist (§ 25 FGG). Es ist nämlich nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dringende Gründe für die Annahme gegeben sind, dass eine endgültige Unterbringungsmaßnahme genehmigt bzw. getroffen wird.

Ist das Landgericht indes von einer endgültigen Unterbringungsmaßnahme ausgegangen, so hat es bezogen auf den von ihm herangezogenen Genehmigungstatbestand der Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht ausreichende tatsächlichen Feststellungen getroffen. Verfahrensrechtlich ist die Unterbringungsgenehmigung nämlich nur zulässig, wenn zuvor das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wurde (vgl. § 70 e FGG), wobei durch das Gutachten für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage geschaffen werden soll, was wiederum voraussetzt, dass das Gutachten insbesondere

Art und Ausmaß der Erkrankung im einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellt und wissenschaftlich begründet, sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung (§ 1906 Abs.1 BGB) detailliert auseinandersetzt und auch zu der Frage Stellung nimmt, ob und welche Alternativen anstelle der Freiheitsentziehung zur Verfügung stünden (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118-119 = BtPrax 1995, 29; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 70 e Rn. 4, m.w.N.).

Die Entscheidung des Landgerichts leidet - in diesem angenommenen Fall - daran, dass sie sich nicht auf ein Gutachten in dem beschriebenen Sinne stützen kann und deshalb auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen sind, die eine Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke einer Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen könnten. Ein ausführliches Gutachten über den Betroffenen wurde letztmalig im Oktober 2005 erstellt. In diesem Gutachten ging es primär um die Frage, ob für die Betroffene eine Betreuung einzurichten ist. Zwar kann ein zeitnahes Gutachten zur Betreuerbestellung auch im Verfahren auf Genehmigung einer Unterbringung durch den Betreuer genügen, wenn, wie hier, in dem Gutachten ausreichend zur Frage der Unterbringung Stellung genommen wurde (Keidel/Kayser, a.a.O., § 70 e Rn. 2). Bei der Genehmigung der Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung ist es aber unabdingbar, dass Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Außerdem muss der Vormundschaftsrichter prüfen können, ob die Heilbehandlung vertretbar und verhältnismäßig ist (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Diesen Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 70 e FGG erfüllt das Gutachten vom 31.10.2005 nicht. Ihm ist nämlich ebenso wenig wie den später eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen, welche Behandlungsmaßnahmen im einzelnen vorgesehen sind, welche Risiken mit den vorgesehenen Behandlungen verbunden sind, welche Heilungsaussichten bestehen und weshalb die Heilbehandlung eine vierteljährliche Unterbringung erforderlich macht. Dieses Gutachten rechtfertigte wohl die erstmalige Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke der Untersuchung der Betroffenen für den Zeitraum von sechs Wochen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen H im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung erst festgestellt werden sollte, auf welcher konkreten psychischen oder organischen Erkrankung die zunehmende Lebensuntüchtigkeit der Betroffenen zurückzuführen ist. Ausreichende Feststellungen zur Schwere der die Heilbehandlung erforderlich machenden Erkrankung enthält das Gutachten daher ausdrücklich nicht. Ohne diese Feststellungen lässt sich aber die Erforderlichkeit der Unterbringung zu einer Heilbehandlung nicht überprüfen.

2. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss nicht nur offen gelassen, ob es eine vorläufige oder endgültige Unterbringungsgenehmigung erteilt hat, sondern es hat auch nicht konkret dargelegt, weshalb es eine weitere geschlossene Unterbringung für erforderlich ansah. Die Bezugnahme auf die erstmalige Genehmigung der Unterbringung vom 13.12.2005 deutet darauf hin, dass es die weitere Unterbringung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet hat. Sollte dies der Fall sein, so war der Beschluss aber deshalb rechtswidrig, weil nicht dargetan ist, warum die Untersuchung trotz eines sechswöchigen geschlossenen Aufenthalts in der Klinik noch nicht zu Ende geführt ist und weshalb hierfür noch weitere sechs Wochen benötigt werden. Dasselbe gilt, wenn das Amtsgericht die weitere vorläufige Unterbringung zum Zwecke der Fortsetzung einer Heilbehandlung genehmigen wollte. Sollte das Amtsgericht eine endgültige Unterbringungsgenehmigung zum Zwecke einer Heilbehandlung erteilt haben, so ist der Beschluss des Amtsgerichts aus den oben dargelegten Gründen wegen eines unzureichenden Sachverständigengutachtens und andernfalls rechtswidrig.

Ob der Beschluss des Amtsgerichts darüber hinaus wegen einer unzureichenden persönlichen Anhörung der Betroffenen unwirksam ist, bedarf bei dieser Sach- und Rechtslage keiner Entscheidung durch den Senat.

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz FGG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.