OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2006 - 13 B 65/06
Fundstelle
openJur 2011, 42806
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

zur Verfassungsmäßigkeit des § 146 Abs. 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689,

nur im Rahmen der Darlegungen der Beschwerdeführerin befindet, ist unbegründet. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids, soweit der Ausgangsbescheid für das beigeladene Krankenhaus im Teilgebiet Unfallchirurgie 30 Betten und 23 Intensivpflegebetten ausweist, bei der in der vorliegenden Verfahrensart gegebenen Prüfungsdichte im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten einerseits an Erlangung aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels, andererseits an alsbaldiger Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zu treffen. Hieran hat der sich zu einer Zulässigkeitsfrage, nicht aber zum Maßstab der Sachentscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO verhaltende

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718,

nichts geändert. Diese Interessenabwägung fällt regelmäßig dann zu Lasten des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellers aus, wenn sein Rechtsbehelf/Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das ist hier der Fall.

Die Antragstellerin ficht den zu Gunsten des beigeladenen Krankenhauses ergangenen Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 hinsichtlich der Ausweisung von 30 Betten in der Unfallchirurgie und 23 Intensivpflegebetten an, weil neben verfahrensrechtlichen Versäumnissen eine Auswahlentscheidung zwischen ihrem St. F. -Hospital und dem beigeladenen Krankenhaus nicht erfolgt sei, jedenfalls Gründe für eine Auswahlentscheidung zugunsten des beigeladenen Krankenhauses nicht erkennbar und die für die Auswahl ihres Krankenhauses sprechenden Erwägungen nicht beachtet worden und dadurch Grundsätze des Krankenhausplanungsrechts missachtet worden seien; auf diese Weise sei sie in ihrem Recht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verletzt. Das greift mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch.

a) Die Ausweisung von 23 Intensivbetten zugunsten des beigeladenen Krankenhauses ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon wegen fehlender Anhörung verfahrensfehlerhaft. Das nach dem Scheitern eines regionalen Planungskonzepts quasi ersatzweise zur Planung aufgerufene Fachministerium (Planungsbehörde) hat das Anhörungsverfahren nach § 16 Abs. 5 KHG NRW durchgeführt und unter dem 31. Mai 2005 auch die Intensivbetten angesprochen. Die Antragstellerin gehört nicht zu den Beteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2 KHG NRW und war deshalb nach § 16 Abs. 5 KHG NRW auch nicht anzuhören. Neben der spezialgesetzlichen Anhörungsregelung des § 16 Abs. 5 KHG NRW verbleibt für die allgemeinverwaltungsverfahrensrechtliche Anhörungsregelung kein Raum. Im Übrigen handelt es sich bei der diesbezüglichen Ausweisung mangels eines Auswahlrechts im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wie aus nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, nicht um einen Eingriff in ein Recht der Antragstellerin im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW.

Das Vorbringen der Antragstellerin, bezüglich der ausgewiesenen Intensivpflegebetten fehle ein Bedarf und sei auch eine Auswahlentscheidung nicht getroffen worden, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch für das St. F. - Hospital ist die frühere Zahl an Intensivbetten um 50 % erhöht worden, ohne dass diesbezüglich ein Antrag für eine über 12 hinausgehende Bettenzahl in den Verwaltungsvorgängen feststellbar und ein Bedarf analysiert ist; die Antragstellerin wird nicht vertreten wollen, dass daraus ein fehlender Bedarf für 12 Intensivbetten in ihrem Krankenhaus folge. Die Tatsache, dass auch die Zahl der Intensivbetten im beigeladenen Krankenhaus um rund 50 % erhöht worden ist, lässt erkennen, dass die Planungsbehörde beide konkurrierenden Krankenhäuser auch hinsichtlich der Intensivbetten in ihre umfassende Planungsentscheidung einbezogen und im Grunde gleich behandelt hat. Auch die numerischen Erhöhungen der Intensivbettenzahlen beider Krankenhäuser geben keinen Anlass zu Beanstandungen, weil Intensivbetten regelmäßig der Versorgung hauseigener Intensivpatienten dienen, die Zahl der benötigten Intensivbetten damit in Relation zur Gesamtbettenzahl des jeweiligen Krankenhauses steht. Die Gesamtbettenzahl ist im Krankenhaus der Antragstellerin nicht, wohl aber im beigeladenen Krankenhaus und dort insbesondere die Bettenzahl der für eine Intensivpflege besonders relevanten Disziplinen gestiegen. Vor diesem Hintergrund kommt hinsichtlich der Zahl der Intensivbetten eine Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Antragstellerin und dem beigeladenen Krankenhaus ohnehin nicht in Betracht. Der Bedarf eines Krankenhauses an Intensivbetten ist seinem Wesen nach ein interner und hängt von seinem Leistungsspektrum sowie seiner Gesamtbettenzahl ab (sog. "Davon-Betten") und kann deshalb zu einem anderen Krankenhaus nicht real in Konkurrenz treten. Es gibt so gesehen regelmäßig keinen Versorgungsbedarf an Intensivbetten des einen Krankenhauses, der durch ein anderes Krankenhaus bedient werden könnte, so dass eine Entscheidung über eine diesbezüglich bessere Eignung des einen oder anderen nicht erforderlich wird und beide auch kein materielles Recht auf fehlerfreie Auswahlentscheidung unter im Grundsatz gleich geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG haben. Soweit die Antragstellerin meint, einen höheren internen Bedarf an Intensivpflegebetten als 12 und einen entsprechenden Anspruch auf Planausweisung zu haben, wird dies durch die dem beigeladenen Krankenhaus zuerkannte Intensivbettenzahl nicht berührt. Sie kann dieses Begehren in einem gesonderten Verfahren weiter verfolgen. Der von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Aktenvermerk "Die Belegungsstatistik lässt keinen weiteren Ausbau zu" erfährt Sinn vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Bettenzahlen und -belegungen ohne Berücksichtigung der nunmehr veränderten Disziplinenstruktur und Bettenzahlen und lässt die Steigerung der Intensivbetten um 4 aus dem - ehemaligen - Evangelischen Krankenhaus S. und 4 zusätzliche nicht überhöht erscheinen.

b) Soweit die Antragstellerin rügt, die Ausweisung von 30 Betten im Teilgebiet Unfallchirurgie beruhe nicht auf der Ermittlung standortbezogener Bedarfszahlen, überzeugt das nicht. Es bedurfte keiner expliziten Analyse eines entsprechenden Bedarfs. Denn alle Beteiligten der Krankenhausplanung und alle involvierten Krankenhäuser, also auch die Antragstellerin, gingen von einem Bedarf für die bisher am beigeladenen Krankenhaus angesiedelten chirurgischen Betten aus, von denen ein bedeutender Teil für unfallchirurgische Leistungen benötigt wurde und nun 30 für eine Abteilung Unfallchirurgie vorgesehen sind, wenn auch viele Beteiligte und Krankenhausträger die Zuordnung dieser unfallchirurgischen Betten zum St. F. - Hospital für sinnvoller hielten. Die Antragstellerin beansprucht denn auch die 30 besagten Betten für sich, ohne einen Bedarf für diese verneinen zu wollen. Schon deshalb kann die Rüge einer fehlenden Bedarfsanalyse nicht durchgreifen.

Im Übrigen war auch eine eigentliche Auswahlentscheidung bezüglich dieser Betten zwischen dem Krankenhaus der Antragstellerin und dem beigeladenen Krankenhaus von der Planungsbehörde nicht vorzunehmen. Die Ausweisung einer Abteilung Unfallchirurgie mit 30 Betten für das beigeladene Krankenhaus stellt letztlich nur die planmäßige Bestätigung tatsächlicher Gegebenheiten dar, die auf den früheren - von der Antragstellerin akzeptierten - Feststellungsbescheid zu Gunsten des beigeladenen Krankenhauses zurückgehen, und setzt das St. F1. - Hospital allenfalls einem marginal anderen Wettbewerb aus. Unbestritten hat das beigeladene Krankenhaus in der Vergangenheit im Rahmen der Chirurgie 41 % unfallchirurgische Leistungen erbracht. Diesem Anteil entsprechen etwa 30 Betten der zuvor 74 Betten des Fachgebiets Chirurgie - ohne Gefäßchirurgie - , die nunmehr um diejenigen der Unfallchirurgie sowie weitere 4 auf 40 gekürzt sind. Insoweit ist die Bettenzahl nicht im Sinne eines gesteigerten Wettbewerbs zu Lasten der Antragstellerin erhöht worden; vielmehr ist ein Teil der vormals allgemein- chirurgischen Betten lediglich umgewidmet worden; gegen die Betten in der Gefäßchirurgie und Viszeralchirurgie wendet sich die Antragstellerin nicht.

Diese im Ergebnis lediglich deklaratorische Maßnahme entspricht den Vorgaben der Krankenhausplanung, wonach das Leistungsangebot eines Krankenhauses u. a. nach Gebieten und Teilgebieten auszuweisen ist, so dass hier den bisherigen Gegebenheiten im beigeladenen Krankenhaus entsprechend die Unfallchirurgie - wenn sie auch ab September 2005 mit der Orthopädie ein Teilgebiet bildet - mit 30 Betten auszuweisen war. Allein diese Zusammenfassung ist bereits ein sachlicher Grund für die Ausweisung 30 unfallchirurgischer Betten für das beigeladene Krankenhaus und eben nicht für das Krankenhaus der Antragstellerin. Ein weiterer sachlicher Grund für diese Ausweisung war die Vermeidung einer Doppelvorhaltung desselben Gebiets in zwei geplanten Betriebsstellen, und zwar an den Standorten H. und S. .

Es wird der Antragstellerin somit durch die Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Betten für das beigeladene Krankenhaus nichts genommen oder die Wettbewerbslage für sie planungsrechtlich relevant verschärft; eine Veränderung der Leistungsspektren beider Häuser dürfte nicht zu erwarten sein. Die Antragstellerin hat lediglich keinen Erfolg mit ihrem Bestreben, im Zuge des Zusammenwachsens der Disziplinen Orthopädie und Unfallchirurgie ein Kontingent chirurgischer Betten ihres Konkurrenten an sich zu ziehen, sich zu erweitern und sich einer gewissen Konkurrenz zu entledigen. Das stellt keine Verletzung eines materiellen Rechts aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz im Wettbewerb. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Planungsbehörde die eine Unfallchirurgie nur am St. F. -Hospital bejahenden Stellungnahmen nicht in ihre Erwägungen eingestellt hat. Der Verlauf des Verfahrens auf regionaler Ebene und hernach auf der Ebene der Planungsbehörde lassen erkennen, dass letztere die gegenläufigen Stellungnahmen sehr wohl zur Kenntnis genommen, jedoch die eine Konzentration aller unfallchirurgischen Betten am St. F1. -Hospital favorisierenden nicht geteilt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang sind, wie angeführt, sehr wohl sachliche Gründe erkennbar, die für einen Verbleib der 30 nunmehr unfallchirurgischen Betten beim beigeladenen Krankenhaus sprechen. Letztere sind krankenhausplanungsrechtlich vertretbar, daher rechtlich nicht zu beanstanden und von den Konkurrenzkrankenhäusern hinzunehmen, auch wenn sie deren Zielen nicht entsprechen. Die von der Antragstellerin betonten Gegebenheiten, dass ihr Krankenhaus über eine große orthopädische Abteilung verfügt, insoweit eine hohe Fallzahl aufweist und das beigeladene Krankenhaus bisher keine orthopädische Abteilung betrieben hat, spricht nicht dafür, die 30 unfallchirurgischen Betten allein am Krankenhaus der Antragstellerin anzusiedeln und macht dieses Krankenhaus insoweit nicht geeigneter für die Bedienung der unfallchirurgischen Nachfrage der Bevölkerung. Beachtlich ist insoweit jedoch auch, dass das beigeladene Krankenhaus in der Vergangenheit tatsächlich in bedeutendem Umfang unfallchirurgisch tätig war, diese Betätigung auch in Zukunft - am selben Standort - fortführen will und Beanstandungen in dieser Hinsicht nicht vorliegen. Die in dem Zusammenhang von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, demgegenüber habe die Antragsgegnerin die "bereits in der Vergangenheit nachfragegestützt vorgehaltenen Leistungsstrukturen" des St. F. -Hospitals - in der Orthopädie - offenbar nicht berücksichtigt, ist unzutreffend. Mit Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2005 hat die Planungsbehörde für dieses Krankenhaus die Bettenzahl in der Orthopädie um 9 erhöht. Im Übrigen wird in diesem Punkt deutlich, dass die Ausweisungen des Feststellungsbescheids vom 28. Juni 2005 in gewissem Zusammenhang stehen mit dem zu Gunsten des St. F. -Hospitals ergangenen Feststellungsbescheid vom 30. Juni 2005, auch wenn die Wirksamkeit beider Bescheide nicht aneinander gekoppelt ist, und der eine Bescheid nicht ohne den anderen wertend betrachtet werden kann, so dass bei einer angemessenen, auf Ausgleich bedachten Berücksichtigung der beteiligten Interessen ein Krankenhaus nicht nur die günstigen Positionen des ihn betreffenden Bescheids in Anspruch nehmen und zugleich die dem anderen Krankenhaus günstigen Positionen des dieses betreffenden Bescheids vernichten kann.

Die Behauptung der Antragstellerin, die angegriffenen Ausweisungen stellten eine Bevorzugung kommunaler Krankenhäuser ohne sachlichen Grund zu Lasten kirchlicher Krankenhäuser dar, ist als Ausdruck enttäuschter Erwartungen zu werten und in tatsächlicher Hinsicht nicht verifizierbar. Durch die Änderungen in der Disziplinenstruktur und bei den Bettenzahlen des beigeladenen Krankenhauses ist die zu berücksichtigende Trägervielfalt nicht berührt.

Vor dem Hintergrund ist mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eines Rechts der Antragstellerin aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nicht feststellbar. Soweit sie der Ansicht ist, die Unterhaltung einer kleinen Betriebsstelle - in S. - in der Nähe eines großen und effizient arbeitenden Krankenhauses, womit nur das St. W. Hospital in X. gemeint sein kann, widerspreche öffentlichen Interessen, macht sie kein eigenes Recht geltend. Mit diesem Vorbringen kann sie schon deshalb nicht durchdringen. Ebenso berührt der Umstand, dass der angegriffene Feststellungsbescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheids die Einrichtung einer Betriebsstelle in S. und die dort zu führenden Disziplinen offen lässt, die Antragstellerin als Konkurrentin des beigeladenen Krankenhauses nicht in ihren Rechten, weil § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht eines Konkurrenzkrankenhauses begründet, sondern nur Belangen der Allgemeinheit dient.

Vor dem Hintergrund überwiegt das Interesse des beigeladenen Krankenhauses, den voraussichtlich Bestand behaltenden Feststellungsbescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheids auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angegriffenen Bettenausweisungen alsbald in die Tat umzusetzen. Die Ausweisungen im Gebiet Chirurgie und in den zugehörigen Teilgebieten stehen in innerem Zusammenhang. Ohne Realisierung einer Abteilung Unfallchirurgie am Standort Klinikum H. und ohne Intensivpflegebetten würden voraussichtlich auch die übrigen Abteilungen in H. und/oder S. nicht oder nicht wie geplant realisiert werden können. Es überwiegt überdies das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil ohne alsbaldige Umsetzung der angegriffenen Ausweisungen - abgesehen von der insoweit eintretenden Versorgungslücke -, Arbeitsplätze zumindest am Standort H. gefährdet wären, die Nutzung öffentlich geförderter Krankenhauskapazität jedenfalls bis zum Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens vereitelt und die mit der Gesamtlösung ferner beabsichtigte Reduzierung der Gesamtbettenzahlen gefährdet wäre.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 u. 162 Abs. 3 VwGO sowie aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren für das erste streitbefangene Bett 5.000,- EUR und alle weiteren streitbefangenen Betten jeweils 500,- EUR sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dessen anzunehmen ist (vgl. insoweit zum alten Recht OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 13 A 5523/98 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.