OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2006 - 12 A 1979/06
Fundstelle
openJur 2011, 42546
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

ebenfalls auf 3.114,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des höchsten Elternbeitrags nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK sei abzuändern, wenn für den Zeitraum, auf den sich die Erhebung des höchsten Elternbeitrags bezieht, die erforderlichen Angaben nachgeholt worden sei und die ggf. erforderlichen Nachweise vorgelegt worden seien, nicht zu erschüttern.

Dabei hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Abänderungsverpflichtung zutreffend auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK abgestellt. Wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143 ff., ausgeführt hat, beinhaltet § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung in dem zugrundezulegenden Einkommen findet auch in den von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK erfassten Fallgestaltungen statt. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern bei der Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrundezulegen ist. Abgesehen von der Anmeldung des Kindes konkretisiert danach das jeweilige Verlangen, zu welchem Jahreseinkommen Angaben bzw. Nachweise erforderlich sind. Ohne Angaben zu dem durch das behördliche Verlangen bestimmt bezeichneten Jahreseinkommen oder ohne den geforderten und auf das konkrete Jahreseinkommen bezogenen Nachweis ist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK der höchste Elternbeitrag zu leisten, wobei dieser Beitragsfestsetzung aufgrund des fehlenden Nachweises gerade kein konkretes Jahreseinkommen zugrunde liegt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in dem Zeitpunkt, in dem die geforderten Angaben und/oder Nachweise vorliegen und sich hieraus die Höhe des bis dahin unklaren Jahreseinkommens ermitteln lässt, die Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK „ohne Angaben / Nachweise" entfällt. Gleichzeitig endet damit auch die auf der Rechtsfolgenseite der Bestimmung normierte Berechtigung, für den Zeitraum, für den das in Rede stehende, bis dahin ungeklärte Jahreseinkommen maßgeblich ist, den höchsten Elternbeitrag zu fordern. Das Gesetz enthält keine Beschränkung der nach Eingang der Angaben bzw. der Nachweise vorzunehmenden Korrektur. Insbesondere gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, wonach in zeitlicher Hinsicht eine Korrektur lediglich ex nunc, d.h. erst ab dem Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig vorliegen, in Betracht kommt. Dies würde zum einen dem gesetzlichen Regelfall der Bemessung des Beitrags nach dem Jahreseinkommen und dem hierdurch gewährleisteten Grundsatz der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Beitragsgerechtigkeit widersprechen und zum anderen § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK einen Sanktionscharakter verleihen, der ihm nicht zukommt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 ff.

Dem Interesse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an einer praktikablen und zeitnahen Beitragserhebung,

vgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E.,

trägt das Gesetz durch die Möglichkeit, zunächst den höchsten Beitrag festzusetzen, Rechnung. Liegen die für die Ermittlung des einschlägigen Jahreseinkommens erforderlichen Angaben und Nachweise vor, besteht kein sachlicher Grund mehr, an der nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgten Beitragsfestsetzung festzuhalten.

Entfällt danach mit der Vorlage der erforderlichen Angaben und Nachweise die Berechtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK, ist für die Beitragsbemessung - erstmals - auf das nach den allgemeinen Regelungen maßgebende konkrete Jahreseinkommen abzustellen und aufgrund der nunmehr geänderten Bemessungsgrundlage eine Neuveranlagung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK vorzunehmen. Soweit in diesen Fallgestaltungen eine expost-Betrachtung der Einkommensverhältnisse stattfindet, gelten die vom beschließenden Senat insoweit entwickelten Rechtsgrundsätze.

Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005, a.a.O., Beschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine zeitliche Grenze für die Verpflichtung zur Vornahme der Beitragskorrektur sinnvoll sein dürfte. Weder das GTK noch das SGB X, dessen ergänzende Anwendung § 28 Abs. 1 GTK bestimmt, enthalten jedoch materielle Vorschriften über die Verjährung; § 52 Abs. 1 SGB X beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Regelungen über die Hemmung der Verjährung. Mit Blick auf die Abgabenqualität der Elternbeiträge könnten die Regelungen der Abgabenordnung zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO, ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW) in Betracht kommen.

Vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl. 2001, 199 ff.

Der vorliegende Fall bietet jedoch keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen abschließenden Klärung, weil bei Anwendung der oben genannten Vorschriften der Abgabenordnung von einer zu Lasten der Klägerin wirkenden Verjährung nicht ausgegangen werden kann.

Sollten die genannten Regelungen eingreifen, so würde für die Festsetzung des Elternbeitrags nach § 17 GTK die Vorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gelten, der eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht (alternativ käme § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW und die dort einheitlich für alle Fallgestaltungen des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnete vierjährige Verjährungsfrist in Betracht). Gemäß § 170 Abs. 1 AO (ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW) würde die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die (abstrakte) Beitragspflicht entstanden ist. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK setzt diese für ihr Entstehen unter Berücksichtigung der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK zumindest ein entsprechendes - gerechtfertigtes - Verlangen des öffentlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus und dessen - zurechenbare - Nichterfüllung durch den oder die Beitragspflichtigen. Ein Verlangen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK ist im vorliegenden Fall frühestens mit der Anforderung der Erklärung zum Elternbeitrag und zum Jahresbruttoeinkommen für das Jahr 1999 bis zum 30. April 2000 sowie mit der Anforderung der entsprechenden Nachweise erfolgt (vgl. Schreiben des Beklagten vom 3. Dezember 2000), so dass - unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzung der zurechenbaren Nichterfüllung - die Verjährung frühestens mit dem 31. Dezember 2000 hätte beginnen können. Die Frist von vier Jahren hätte damit frühestens mit dem 31. Dezember 2004 ablaufen können.

Der Ablauf der Verjährungsfrist wäre hier jedoch gehemmt worden. Gemäß § 171 Abs. 3 AO (ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW) wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird. Ein derartiger Abänderungsantrag ist hier nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2004 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. August 2004, mithin innerhalb der laufenden Verjährungsfrist, gestellt worden, so dass der Ablauf der Festsetzungsverjährung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Abänderungsantrag gehemmt wäre.

Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahreseinkommen in den Jahren 1999 und 2000 lägen jeweils unterhalb der Grenze von bis zu 24.000,00 DM.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zur Ermittlung des Jahreseinkommens grundsätzlich auf den für das jeweilige Beitragsjahr maßgebenden Einkommenssteuerbescheid abzustellen. Liegen jedoch keine steuerpflichtigen Einkünfte vor oder ist ein Einkommenssteuerbescheid (noch) nicht erteilt worden, sind selbstverständlich sämtliche sonstigen Belege heranzuziehen, die zur Klärung der Einkommenslage geeignet sind.

Abzustellen ist dabei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf die positiven Einkünfte der Eltern. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung für das Jahr 1999 von nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von 10.574,11 DM und einem der Höhe nach ungeklärten Sozialhilfebezug für die Monate Oktober bis Dezember 1999 ausgegangen und hat angesichts der großen Differenz von 13.425,89 DM bis zum Erreichen des Grenzwertes von 24.000,00 DM mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ein Einkommen unterhalb der Beitragserhebungsgrenze angenommen.

Hiergegen sind ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt worden. Soweit der Beklagte darauf hinweist, für die Wohnung S. Straße sei nach dem Wohngeldbescheid vom 1. September 1999 Wohngeld in Höhe von monatlich 436,00 DM gewährt worden, ist der beigefügten Ablichtung des Bescheides schon nicht konkret zu entnehmen, für welchen Zeitraum das pauschalierte Wohngeld tatsächlich bewilligt worden ist. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass die Bewilligung für das gesamte Jahr 1999 gilt und im Übrigen außer Acht lässt, dass das bewilligte Wohngeld bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Sozialhilfeleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 1999 möglicherweise schon anspruchsmindernd berücksichtigt worden ist, ergäbe sich ein Einkommen von 15.806,11 DM (10.574,11 DM + pauschaliertes Wohngeld 5.232,00 DM), das immer noch um 8.193,99 DM unterhalb des Grenzwertes von

24.000,00 DM liegen würde.

Die Vermutung des Beklagten, der Sozialhilfebezug „dürfte" im Jahr 1999 bei mindestens 12.000,00 DM gelegen haben, ist durch nichts belegt; die von ihm angesprochene Zusammenstellung der Sozialhilfezahlungen in den Monaten Juli 1999 bis April 2000 hat er selbst als Einkommensnachweis für ungeeignet gehalten. Eine substantiierte Darlegung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Bescheinigung des Sozialamtes des Beklagten vom 13. August 2004 ein Sozialhilfebezug überhaupt nur für die - auch vom Verwaltungsgericht dem Grunde nach berücksichtigten - Monate Oktober bis Dezember 1999 nachvollziehbar ist und für diesen relativ kurzen Zeitraum kaum Sozialhilfe in Höhe von 12.000,- DM gewährt worden sein kann. Hinzu kommt, dass nicht auf den gesamten Sozialhilfebezug, sondern nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK nur auf die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, abgestellt werden kann. Die hiernach erforderliche Aufschlüsselung sämtlicher öffentlicher Leistungen, die in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin, ihres Ehemannes und des gemeinsamen Kindes V. ausgezahlt worden sind, hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt. Schließlich bleibt auch insoweit die Verrechnung des Wohngeldes offen.

Entsprechendes gilt für das Jahreseinkommen für das Jahr 2000, wobei das Verwaltungsgericht von einem im Vergleich zum Jahreseinkommen 1999 erheblich niedrigeren Betrag von 4.099,85 DM und einem der Höhe nach ungeklärten Sozialhilfebezug für die Monate Januar bis Mai und September bis Dezember 2000 ausgegangen ist. Die vom Beklagten behaupteten und hinsichtlich der Einbeziehung in den jeweiligen Sozialhilfebezug offenen Bewilligungen von pauschalem Wohngeld belaufen sich auf höchstens 6.447,00 DM (3 x 436,00 DM + 9 x 571,00 DM), so dass sich ein Einkommen in Höhe von 10.546,85 DM ergäbe, was immer noch um 13.453,15 DM unterhalb von 24.000,- DM liegen würde. Die Grenze würde auch dann nicht überschritten, wenn der - vermutete und hinsichtlich der einzelnen Anspruchsberechtigten nicht aufgeschlüsselte - Gesamtbetrag der Sozialhilfe von „mindestens

10.000,- DM" hinzugerechnet würde.

Die Vermutung des Beklagten, es sei unwahrscheinlich, dass die selbständige Tätigkeit sich auf die Vermietung eines Schaukastens beschränkt habe, lässt keine konkreten Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes Einkommen erkennen. Aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 25. Oktober 1999 ist ebenfalls nichts zu ersehen, weil die Vorauszahlungen sämtlich auf Null festgesetzt worden und darüber hinaus keine Angaben zum Einkommen enthalten sind. Soweit geltend gemacht wird, aus der Sozialhilfeakte Band 3 ergebe sich eine gewerbliche Tätigkeit mit zwei Betrieben, muss der Beklagte selbst einräumen, dass es völlig offen sei, welche Einkünfte daraus erzielt worden seien. In der vom Beklagten vorgelegten Sozialhilfeakte Band 3 ist demgegenüber unter dem 2. November 1999 sogar handschriftlich vermerkt worden, dass aus dem Gewerbe kein Einkommmen erzielt worden sei. Der schlichte Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin, dem in Bezug auf die mit der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte offensichtlich auch im Rahmen der Sozialhilfegewährung nicht weiter nachgegangen worden ist, ist nicht geeignet, die konkrete Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen außerhalb des Sozialhilfebezuges lediglich Einnahmen in Höhe von 4.099,85 DM vor, zu entkräften.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Voraussetzungen und die Reichweiten der Korrektur einer Festsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK ergeben sich, wie oben dargelegt, bereits aus dem Gesetz, so dass es hierzu nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die darüber hinaus aufgeworfene Frage,

„ob ungeachtet eines bestandskräftig festgesetzten Elternbeitragsjahres auch noch nach Eintritt der Verjährung eine Nachprüfung verlangt werden kann",

stellt sich hier nicht, da nach dem oben Dargelegten von einer Verjährung des nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK festgesetzten Beitrags nicht auszugehen ist.

Die des Weiteren aufgeworfene Frage,

„welche Anforderungen an die Vollständigkeit und Plausibilität der Einkommensnachweise gestellt werden dürfen und ob Nachweise genügen, die bei einer Festsetzung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zwar plausibel machen, dass wohl kein Einkommen erzielt wurde, das bei Berechnung nach der Tabelle die Festsetzung des höchsten Elternbeitrags rechtfertigen würde, wenn aber weiter unklar ist, welcher Einkommensstufe das Einkommen zuzuordnen ist,"

ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Welche Nachweise ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls, so dass deren Klärung auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinausreicht.

Schließlich ist die Berufung auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Es spricht zwar viel dafür, dass mit Blick auf die nur einheitlich in Bezug auf die Eltern vorzunehmende Einkommensermittlung und Feststellung im Falle der Klage nur eines Elternteils eine Beiladung des anderen Elternteils nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt oder sogar nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist. Das Unterlassen einer derartigen Beiladung führt jedoch nicht zu einer Verletzung einer verfahrensrechtlichen Position des Beklagten. Die insofern behauptete Möglichkeit einer besseren Aufklärung der Einkommenssituation der Eltern reicht zur Begründung nicht aus, da der Beklagte es in der Hand hatte, zu der Einkommenssituation auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die noch in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).