VG Köln, Urteil vom 11.08.2006 - 11 K 2795/04
Fundstelle
openJur 2011, 42391
  • Rkr:
Tenor

Der EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte von dem Kläger Beiträge nach § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV) vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359) in Höhe von 37,44 EUR (Kassenzeichen 901370190985). Die Festsetzungen erfolgten für die Jahre 1999 bis 2002.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 8. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung tragen er sowie die Kläger in verschiedenen Parallelverfahren vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG enthaltene Kostende- ckungsprinzip. Die Berechnung der festgesetzten Beitragspositionen und die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht feststellbar, ob die konkret in die Kalkulation eingestellten Kosten mit der Aufgabenwahrnehmung nach dem EMVG in Zusammenhang stünden. Das Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren beschränke sich auf rudimentäre und im Übrigen bloß beispielhafte Angaben zu möglichen Kostenpositionen. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpositionen „VFZ" (Verleihung und Frequenzzuteilung) und „Z" (Zentrale) sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang mit den Aufgaben des EMVG bestehe. Die ausgewiesenen Gemeinkosten seien aus diesem Grund per se nicht beitragsfähig, zumal ihre Zusammensetzung nicht nachvollziehbar dargelegt sei. Ferner wird gegen die Beitragserhebung vorgebracht, es handele sich um eine unzulässige Sonderabgabe, die wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichtig sei; es werde gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen, weil von erheblichen Nutzergruppen bzw. von sonstigen Vorteilsempfängern kein Beitrag erhoben werde. Schließlich sei eine rückwirkende Beitragserhebung durch die erst im Jahr 2002 erlassene Verordnung unzulässig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die in § 11 EMVG enthaltene Beitragsregelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht und verstoße nicht gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Die Beitragserhebung stelle auch keine unzulässige, gegen Art. 105 ff. GG verstoßende Sonderabgabe dar. Die in den Beiträgen erhobenen Kosten seien beitragsfähig und die Kalkulation sei nachvollziehbar. Der Jahresbeitrag je Bezugseinheit für den jeweiligen Funkdienst ergebe sich aus Spalte 5 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2 der EMVBeitrV. Sofern die den Bescheiden zugrunde gelegten Jahresbeiträge pro Bezugseinheit nicht den in der Anlage genannten Beträgen entsprächen, sondern niedriger lägen, sei dies auf den Vertrauensschutz der Sendebetreiber zurückzuführen, worauf in den Bescheiden auch ausdrücklich hingewiesen werde. Die Jahresbeiträge pro Bezugseinheit für die Jahre 1999 bis 2002 würden durch eine Mittelung der Einzeljahresbeiträge errechnet. Die Beiträge der einzelnen Jahre würden auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung der Bundesnetzagentur und des daraus erstellten Kostenträgerberichts der Jahre 1998 bis 2001 ermittelt. Über den Kostenträgerbericht würden die Gesamtkosten der Bundesnetzagentur den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben aufwandsbezogen zugeordnet; durch die Zuordnung werde sichergestellt, dass in den Beiträgen für die einzelnen Aufgaben keine leistungsfremden und damit nicht beitragsfähigen Kosten angesetzt würden. Die Kosten- und Leistungsrechnung selbst vollziehe sich in drei Schritten: In einem ersten Schritt, der so genannten „Kostenartenrechnung", würden die Kosten der BNetzA danach erfasst, welche Kosten angefallen seien. Im zweiten Schritt, der „Kostenstellenrechnung" würden diese Kosten dem Ort ihrer Entstehung (z.B. Präsidialbereich, Verwaltung, Abteilung, Referat, Gebäude, IT) zugeordnet. In einem dritten Schritt, der „Kostenträgerrechnung" würden die Kosten den einzelnen Kostenträgern, also der Aufgabe, durch die sie entstanden seien, zugewiesen. Die ersten zwei Ziffern des Kostenträgers bezeichneten den Dienst, die weiteren drei Ziffern die wahrgenommene Aufgabe. Diesen Kostenträgern würden im Rahmen der Kostenträgerrechnung die Einzelkosten zugeordnet, die für die Aufgabe eines Dienstes entstanden seien. Ferner würden allen Kostenträgern anteilig die Gemeinkosten zugeordnet, die einen unmittelbaren (z.B. IT, Gebäude = „unechte" Gemeinkosten, Zuordnung über Quadratmeter oder Mitarbeiteranzahl) oder mittelba- ren (Präsidium, Verwaltung = „echte" Gemeinkosten, Zuteilung nach prozentualem Schlüssel) Leistungsbezug zu der Aufgabe hätten; Kosten einer leistungsfremden Organisation könnten daher keinen Eingang in die Beiträge nach dem EMVG finden. Dabei handele es sich zum einen um Primärgemeinkosten, die nach ihrer Kostenart Einzelkosten darstellten, aufgrund des Verwaltungsaufwands bzw. der fehlenden Rechnungsstellung jedoch nicht als Einzelkosten abgerechnet würden (z.B. Per- sonalkosten, Reisekosten, Telefonate); derart entstandene Kosten könnten den einzelnen Kostenträgern daher trotz fehlender Einzelkostenerfassung unmittelbar zugeordnet werden. Zu den Gemeinkosten zählten ferner die Sekundärgemeinkosten, bei denen es sich um Kosten handele, die für die Erbringung der Leistung erforderlich seien, dies jedoch nur anteilig, z.B. Gebäudekosten, IT, Präsidium, Verwaltung. Da diese Kosten nicht im Sinne einer Rechnungsstellung abgerechnet werden könnten, würden sie mittels eines aufwandsbezogenen Schlüssels zugewiesen. Diese Zuordnung der Gemeinkosten sei rechtmäßig, da die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der BNetzA stünden. Verwaltungsgemeinkosten der an der Leistungserstellung beteiligten Kern- und Querschnittsämter zählten zu den betriebsbedingten Verwaltungsgemeinkosten; es sei gerechtfertigt, die Behörde insgesamt einschließlich der Behördenleitung als an der Leistungserbringung beteiligt anzusehen. Hinsichtlich der den Kostenträgern zugewiesenen Kostenarten werde zwischen den Kosten „PMD" (Prüf- und Messdienst), „VFZ" (Verleihung und Frequenzzuteilung), die jeweils Kosten der Außenstellen bezeichneten, und denen der Zentrale „Z" unterschieden. Der Anteil „echter" Gemeinkosten an den Gesamtkosten betrage ca. 30%. Die Pauschalumlagen PMD/VFZ/Z stellten Einzelkosten dar, die lediglich aufgrund einer Kontinuität der Aufgabenerbringung - und damit zur Vereinfachung der Abrechnung - als Pauschalumlage abgerechnet würden; diese Kosten würden ebenso wie die echten Gemeinkosten prozentual zugeordnet. Die Kosten für die Prüfung von Geräten am Markt, die auf den Kostenträgern 39060 und 39061 erfasst würden, würden gesammelt erfasst und anschließend anteilig den jeweiligen Diensten zugeordnet. Beitragsbefreite Funkdienste sowie sonstige nicht beitragsrelevante Funkdienste würden eigenen Kostenträgern zugeordnet und flössen daher nicht in die Beiträge ein. Der infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuziehende Selbstbehalt sei mit 25% der Gesamtkosten angemessen berücksichtigt. Die Beitragserhebung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot, da sich die Beitragspflicht unmittelbar aus § 11 Abs. 1 EMVG ergebe. Die Beitragsbescheide verstießen schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Übermaßverbot. Sofern der Kläger geltend mache, aufgrund der Abmeldung seines Funkdienstes einer Beitragspflicht nicht mehr zu unterliegen, werde auf § 63 Abs. 6 TKG verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakte 3 zum Verfahren 11 K 2795/04, die Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 2629/04 und die Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K 4379/05 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Beitragsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV) vom 12. August 2002 (BGBl. I S. 3359). § 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung eine Abgabe zu entrichten haben, die als Jahresbeitrag erhoben wird. In dieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip für die Beitragserhebung verankert („zur Abgeltung der Kos- ten").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, BVerwGE 112, 194 ff. (zur Beitragserhebung nach § 10 EMVG a.F.).

Die Festlegung der Höhe des Beitrags, der für die einzelnen Nutzergruppen je Bezugseinheit erhoben wird, erfolgt durch die EMVBeitrV. Gemäß § 3 Abs. 1 EMVBeitrV werden die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt. Ferner wird gemäß § 3 Abs. 2 EMVBeitrV die Höhe des zu erhebenden Beitrags auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.

Die auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2002 sind rechtswidrig, da die in der Anlage zur EMVBeitrV festgesetzten Beträge unter Verstoß gegen das in § 11 EMVG enthaltene Kostendeckungsprinzip und damit nicht zutreffend ermittelt worden sind.

Die Einzelheiten der Beitragsberechnung sind nicht normativ festgelegt. Sie ergeben sich weder aus dem EMVG noch - anders als im Bereich der Frequenznutzungsbeiträge nach § 3 FBeitrV - aus der EMVBeitrV. Lediglich in der Begründung zur EMVBeitrV (vgl. Bl. 124 ff. der Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 2629/04 unter 3.1 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Grundlage der Ermittlung der Jahresbeiträge sei der durch die Leistungs- und Kostenrechnung der RegTP erstellte Kostenträgerbericht der Jahre 1998 bis 2001. Der durch Beiträge abzugeltende Aufwand werde auf der Grundlage des im jeweiligen Jahr entstandenen Gesamtaufwandes ermittelt (Bsp.: Grundlage Kostenträgerbericht 1998) und für das folgende Jahr festgelegt (=Jahresbeitrag 1999). Die beitragsrelevanten Gesamtaufwendungen würden um einen Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemein- interesses in Höhe von 25% reduziert. Die um den Selbstbehalt reduzierten Aufwen- dungen für das Aufklären und Unterbinden von elektromagnetischen Unverträglichkeiten seien je Dienst (Kostenträger 10090 bis 65090) festgestellt. Die um den Selbstbehalt reduzierten Aufwendungen für die Prüfung von Geräten am Markt seien nicht den einzelnen Diensten, sondern nur den Kostenträgern 39060 und 39061 zugeordnet; um die auf den Kostenträgern 39060 und 39061 erfassten Aufwände auf die einzelnen Dienste aufzuteilen, würden die Gesamtaufwendungen für die Prüfung von Geräten am Markt in Abhängigkeit der im Rahmen der Störungsbearbeitung festgestellten Aufwände auf die einzelnen Dienste verteilt. Die einzelnen Dienste würden dann gemäß § 1 Abs. 2 EMVBeitrV zu Nutzergruppen zusammengefasst; die eigentliche Kalkulation des jeweiligen Beitrages je Bezugseinheit erfolge, indem der Gesamtaufwand der Nutzergruppe durch den Ge- samtbestand der Nutzergruppe dividiert werde.

Wie sich bereits aus der Anlage zur EMVBeitrV ergibt, ist die dargestellte Berechnung nicht - wie es der Wortlaut der Begründung zur EMVBeitrV nahe legen würde - für jedes Beitragsjahr gesondert durchgeführt worden; es sind vielmehr die Jahresbeiträge pro Bezugseinheit für die Jahre 1999 bis 2002 durch eine Mittelung der Einzeljahresbeiträge errechnet worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juli 2006, S. 6; Beiakte 3 zum Verfahren 11 K 2795/04, S. 11-21).

Die Kammer lässt insofern offen, ob die Beitragsfestsetzungen für die einzelnen Jahre von 1999 bis 2002 bereits aufgrund der erfolgten Mittelung der Jahresbeiträge rechtswidrig sind, weil sich diese Art der Berechnung weder aus dem EMVG noch aus der EMVBeitrV noch aus der Begründung zur EMVBeitrV ableiten lässt.

Denn selbst wenn diese Mittelwertbildung grundsätzlich zulässig sein sollte, so ist die Festsetzung der einzelnen Beiträge bereits deswegen rechtswidrig, weil die Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 EMVG nicht zutreffend erfasst worden sind.

Dies gilt zunächst für den für das Jahr 1999 festgestellten und in die Mittelwertbildung eingeflossenen Jahresbeitrag, der auf den durch Kosten- und Leistungsrechnung ermittelten Zahlen für das Jahr 1998 beruht. Die Beklagte hat insofern zwar einen Kostenträgerbericht vorgelegt (vgl. Beiakte 2 im Verfahren 11 K 4379/05), aus dem sich die für die einzelnen Funkdienste ermittelten Kosten ergeben. Maßgeblich ist insofern nach den oben dargestellten Ausführungen in der Begründung zur EMVBeitrV der Kostenträger xx090; ferner gehen in die Ermittelung des Gesamtaufwandes anteilmäßig Kosten ein, die unter den Kostenträgern 39060 und 39061 erfasst worden sind. Die Zusammensetzung der zu dem Kostenträger xx090 angegebenen Beträge ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn in den Gesamtkosten der einzelnen Kostenträger werden neben den benannten Einzel- kosten für Personal, für die Messtechnik und für den Fuhrpark auch Gemeinkosten sowie eine „PauschUml." in erheblicher Höhe berücksichtigt. Es ist nicht ausreichend nachvollziehbar, inwieweit diese Kosten tatsächlich beitragsfähige Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 EMVG darstellen oder ob es sich um Kosten handelt, die nicht der Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit oder Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung zuzuordnen sind.

Vgl. zu § 10 EMVG und zu einem Aufwand, der nicht dem Vollzug des EMVG zuzuordnen ist, BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.

Die Berücksichtigung von Gemeinkosten im Rahmen der Beitragskalkulation setzt voraus, dass zunächst aufgegliedert und dargelegt wird, welche Kosten im Ein- zelnen unter dieser Position zusammengefasst werden. Nur bei einer derartigen Aufbereitung des Zahlenmaterials kann kontrolliert werden, ob die angesetzten Gemeinkosten mit der Wahrnehmung der in § 11 Abs. 1 EMVG genannten Aufgaben in Zusammenhang stehen. Dies gilt umso mehr, als die Position der Gemeinkosten und der Pauschalumlage im vorliegenden Fall derart erheblich ist, dass sie die Einzelkosten für Personal, Messtechnik und Fuhrpark erheblich übersteigt. So ist z.B. im Bereich des Amateurfunks (Dienst 26, S. 16 des Kostenträgerberichts für das Jahr 1998, Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 4379/05) festzustellen, dass die Gesamtkosten für den Kostenträger 090 in Höhe von 2.536.719,- DM sich zusammensetzen aus der Summe der Einzelkosten in Höhe von 631.205,- DM (24,88% der Gesamtkosten) sowie einem Gemeinkostenanteil in Höhe von 1.905.514,- DM (75,12% der Gesamtkosten). Ein vergleichbar hoher Gemeinkostenanteil ergibt sich auch in dem im vorliegenden Verfahren betroffenen Bereich des Betriebsfunks auf Gemeinschaftsfrequenzen.

Die Ausführungen der Beklagten zur Zusammensetzung dieser Kostenpositionen reichen nicht aus, um einen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in § 11 Abs. 1 EMVG genannten Aufgaben darzulegen.

Die Erklärung zu den Pauschalumlagen PMD/VFZ/Z ist dem Gericht bereits unverständlich. Hierbei soll es sich um Einzelkosten handeln, „die lediglich aufgrund einer Kontinuität der Aufgabenerbringung - und damit zu Vereinfachung der Abrechnung - als Pauschalumlage abgerechnet werden" (Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juli 2006, S. 10). Mangels Darlegung des konkret unter diesen Posten fallenden Verwaltungsaufwandes lässt sich aus diesen Ausführungen weder entnehmen, um was für Kosten es sich hierbei handelt, noch ist feststellbar, warum diese Einzelkosten nicht einzelnen Kostenträgern unmittelbar zugeordnet werden können (wie dies nach den Erläuterungen der Beklagten z.B. bei den Primärgemeinkosten, die ebenfalls Einzelkosten darstellen sollen, der Fall ist, vgl. Schriftsatz vom 24. Juli 2006, S. 8).

Des Weiteren sind auch die Ausführungen zu den sonstigen Gemeinkosten unzureichend. Aus den Erläuterungen der Beklagten ergibt sich, dass der Anteil „echter" Gemeinkosten an den Gesamtkosten ca. 30 % beträgt (Schriftsatz vom 24. Juli 2006, S. 10); hierbei handelt es sich nach der Terminologie der Beklagten um Gemeinkosten, die nur einen mittelbaren Leistungsbezug zu der Aufgabe haben (Präsidium, Verwaltung). Aus der weiteren Aussage der Beklagten, es sei gerechtfertigt, „die Behörde insgesamt einschließlich der Behördenleitung als an der Leistungserbringung beteiligt anzusehen" (Schriftsatz vom 24. Juli 2006, S. 9), lässt sich nur der Schluss ziehen, dass hier auch allgemeine Verwaltungskosten der Behörde auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, ohne dass diese Kosten mit der Erfüllung der in § 11 Abs. 1 EMVG ge- nannten Aufgaben in Zusammenhang stehen müssten. Eine derartige Umlage aller Gemeinkosten ist angesichts der Formulierung des § 11 Abs. 1 EMVG, der lediglich die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen bei der Beitragserhebung vorsieht, unzulässig.

Die Kammer kann im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob eine Umlage von Gemeinkosten oder „sonstigen Kosten" bei der Erhebung von Beiträgen nach dem EMVG schlechterdings ausgeschlossen ist oder ob und ggf. unter welchen Umständen einzelne Gemeinkostenbestandteile anteilig auf einzelne Funkdienste umgelegt werden dürfen.

Vgl. zu anderen Beitragserhebungen z.B. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 13 Rn. 4 (ablehnend zur Berücksichtigung von allgemeinen Verwaltungskosten bei Erschließungsbeiträgen); OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 f. (zu Straßenbaubeiträgen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 - 13 K 1626/03 -, NWVBl. 2004, 115 ff., m.w.N. (zur Berücksichtigung von Gemeinkosten bei der Gebührenkalkulation).

Denn eine derartige Umlage kann in Anbetracht des in § 11 Abs. 1 EMVG fest- gelegten beitragsfähigen Aufwandes allenfalls dann zulässig sein, wenn die Beklagte zunächst im Einzelnen - und nicht nur in Form beispielhafter Aufzählungen - offen legt, welchen Kostenaufwand sie unter der Position der Gemeinkosten und der Pauschalumlage berücksichtigt, und inwiefern diese Kosten - obwohl sie sich einzelnen Kostenträgern nicht zuordnen lassen - in einem Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach dem EMVG stehen. Eine derartige detaillierte Erläuterung ist bisher jedoch nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige differenzierte Betrachtung der „sonstigen Kosten" vom Verordnungsgeber überhaupt vorgenommen wurde.

Das Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, den Sachverhalt insofern weiter aufzuklären und weitere Nachforschungen zur Zusammensetzung dieser Kostenposition anzustellen. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsverordnung zunächst maßgeblichen Kalkulationsunterlagen des Verord- nungsgebers (Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 2629/04) sind insofern bereits lückenhaft, als sich die Berechnung der Beitragspositionen und die Herkunft der in die Verordnung aufgenommenen Beträge aus ihnen nicht näher erschließt. Das jetzt vorliegende Zahlenmaterial, insbesondere die für das jeweilige Jahr geltenden Kostenträgerberichte der Bundesnetzagentur, sind erst kurz vor der mündlichen Verhandlung und nach erheblichen Aufklärungsbemühungen der Kammer in den Verfahren über die Frequenznutzungsbeiträge (z.B. 11 K 2412/05) vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass durch weitere Aufklärungsbemühungen aussagekräftige Unterlagen zur Zusammensetzung der Kostenpositionen zu erlangen wären. Es ist zudem auch nicht Aufgabe des Gerichts, durch Aufklärungsverfügungen einzelne Kostenpositionen nachträglich zu begründen oder nachvollziehbar zu machen. Es obliegt vielmehr dem Verordnungsgeber, von vorneherein die Kalkulation und die dazu angelegten Verwaltungsvorgänge derart transparent zu gestalten, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Beträge im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar und überprüfbar ist.

Der Ansatz nicht nachvollziehbarer Gemeinkosten oder „sonstiger Kosten" bei der Ermittlung der Jahresbeiträge ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der Verordnungsgeber den Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 25 % vorgesehen hat, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 EMVBeitrV. Dieser Abzug ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, a.a.O., für die Erhebung von Beiträgen nach dem EMVG -

und des Verwaltungsgerichts Köln

- z.B. Urteil vom 27. Juli 2001 - 25 K 11007/99 - , für die Erhebung von Beiträgen nach dem TKG -

erforderlich, da die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung auch dem Interesse der Allgemeinheit zugute kommt. Die Frage, in welcher Höhe ein Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabe der Frequenzverwaltung und an den damit verbundenen Aufwendungen anzuerkennen ist, ist jedoch zu trennen von der vorrangig zu beantwortenden Frage, welche Kosten überhaupt durch die Aufgabenerfüllung nach dem EMVG verursacht und damit beitragsrelevant sind. Für die hier beanstandeten Gemeinkosten ist diese Beitragsrelevanz im Sinne des § 11 Abs. 1 EMVG bereits nicht hinreichend darge- legt.

Bereits der fehlerhafte Ausgangswert für das Jahr 1999 führt dazu, dass der er- rechnete Mittelwert fehlerbehaftet ist, mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung für die Jahre 1999 bis 2002 insgesamt rechtswidrig ist. Darüber hinaus finden sich aber auch in den Kostenträgerberichten für die Jahre 1999 bis 2001 Gemeinkosten und Pauschalum- lagen in ähnlicher Höhe wie im Bericht für das Jahr 1998, so dass die obenstehenden Ausführungen auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2000 bis 2002 übertragbar sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.