OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04
Fundstelle
openJur 2011, 42168
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Anbringung einer Telekom-Werbeanlage am Fernmeldeturm von T. .

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die DeTe Immobilien, Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH, Niederlassung E. , beantragte am 21. April 1999 beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Fernkennzeichnung (Leuchtwerbeanlage) an dem seinerzeit im Eigentum der Deutschen Telekom AG stehenden Fernmeldeturm in T. (C.---straße , Gemarkung T. , Flur , Flurstück ).

Zwischenzeitlich stellen sich die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse wie folgt dar: Eigentümerin des Grundstücks ist die Deutsche Telekom AG. Eigentümerin des Turmes ist die Klägerin (1. DFMG [Deutsche Funkturm Management GmbH], Deutsche Funkturm Vermögens GmbH & Co. KG). Eigentümerin der technischen Einrichtungen ist die T-Systems International GmbH, Media & Broadcast (bezieht sich auf die technische Verbreitung von Rundfunk). Dazu gehören Antennenanlagen, Sende- und Übertragungsanlagen sowie Empfangsanlagen. Die Technik für Mobilfunk befindet sich im Erdgeschoss (E-Plus, T-mobile und Vodafon). Weiterhin gibt es Einrichtungen für den Funkverkehr von Polizei, Zoll und Feuerwehr (BOS).

Der 158 m hohe Fernmeldeturm dient der Übertragung von Rundfunk- (insbes. Radio V. und Deutschlandradio) und Fernsehsendungen (RTL und Sat 1) sowie der Weiterleitung von Ferngesprächen. Er verfügt über eine Flugsicherheitsbeleuchtung.

Nach den Bauvorlagen ist geplant, an dem Fernmeldeturm ca. 15 m unterhalb der Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante: 83 m) eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl anzubringen. An deren drei, jeweils 9,70 m langen Seiten sollen jeweils ein neonbeleuchteter Buchstabe ("T") in der Farbe "Telemagenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß angebracht werden. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die quadratische "Digits" eine Seitenlänge von 92,3 cm haben.

Nach Anhörung der Rechtsvorgängerin der Klägerin lehnte der Beklagte die beantragte Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17. August 1999 mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden öffentlichrechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts entgegen. Durch diese werde das Gestaltungsrecht des Eigentümers begrenzt. Die geplante Werbeanlage nehme nicht an der für Anlagen der Telekommunikation geltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teil. Es handele sich bei ihr nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, weil diese Vorschrift im Außenbereich nicht anwendbar sei. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsplans widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Die in einer Höhe von 78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über die Baumkronen hinaus und sei daher über den T1. Wald hinaus sichtbar. In dem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Das Vorhaben verstoße auch gegen § 13 Abs. 3 BauO NRW, weil im Außenbereich nur an der "Stätte der Leistung" geworben werden dürfe. Entsprechend dem Sinn der Regelung über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei der Begriff der "Stätte der Leistung" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäss, dass es sich um eine eigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte die Ware herstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe. Diese Voraussetzungen lägen bei einem Fernmeldeturm nicht vor, weil dieser lediglich der Übertragung von Ferngesprächen diene.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 15. September 2006 Widerspruch mit der Begründung, der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Werbeanlage um eine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck des Bauwerkes und nicht der Fremdwerbung diene. Die Nebenanlage sei deshalb bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 1 BauGB zu messen. Darüber hinaus werde der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt. Selbst im beleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige optische Belastungen nicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus Gründen der Flugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Der Beklagte lege § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich von ihrem Kennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die Deutsche Telekom AG durch den Fernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Fernmeldedienstleistungen erbringe, werde die Werbeanlage auch an der "Stätte der Leistung" errichtet.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Die Prüfung, ob das Vorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück außerhalb eines bebauten oder beplanten Ortsteils liege. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die Anlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte Landschaft sei geschützt. Bedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage träte der Turm stärker in den Vordergrund, als dies derzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre noch in mehreren Kilometern Entfernung zu sehen und zöge wegen der farblichen Gestaltung in verstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der Landschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der Werbeanlage widerspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem Landschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im Landschaftsschutzgebiet "T1. Wald" die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, mit Ausnahme von Werbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO NRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO NRW sei es, im Außenbereich ansässigen Unternehmen abweichend von dem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort angebotenen Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier nicht.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 20. Januar 2000 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 19. November 2002 hat sie dem Verwaltungsgericht angezeigt, sie habe die DeTe Immobilien, deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH umfirmiert. Sie führe nunmehr die Firma GMG Generalmietgesellschaft mbH. Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 habe die GMG Generalmietgesellschaft ihren Funkgeschäftsbetrieb im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die DFMG Deutsche Funkturm GmbH übertragen. Mit am 23. September 2002 erfolgter handelsregisterlicher Eintragung dieser Abspaltung seien sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Standortmietverträgen von ihr, der DeTe Immobilien, Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH bzw. der GMG Generalmietgesellschaft mbH auf die DFMG übergegangen. Diese führe das Verfahren als ihre Rechtsnachfolgerin weiter. Die Klägerin hat an der Rechtsauffassung ihrer Rechtsvorgängerin festgehalten und zur Begründung der Klage ausgeführt: Auch die Werbeanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Auch wenn sie für den Zweck des Funkturms nicht unentbehrlich sei, diene sie der privilegierten Anlage als Hinweis auf deren Eigentümer. Nur bei funktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser Zusammenhang. Reine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar und diene dem Grundstück. Die Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Belangen falle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der T1. Wald kein unberührtes Gebiet sei, sondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB 1 und B 236), ein Ausflugslokal mit Minigolfplatz und großem Parkplatz sowie die angrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei dagegen gering dimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes zurück und intensiviere nur bei Nacht die Wirkung der Flugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch beeinträchtige sie das Landschaftsbild nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von erhöhten Standorten, nicht aber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich des Begriffs der Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der Beklagte, dass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe; genau dies erfolge an dieser Stelle. Vergleichbare Werbeanlagen der Telekom seien an den Fernmeldetürmen Nürnberg (aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001 - AN 3 K 00.01408 -), Köln (Colonius), Köln-Ost, Hannover und Leverkusen genehmigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3. Januar 2000 zu verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW entsprechend dem am 21. April 1999 gestellten Antrag zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er hat sich ebenfalls auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003 abgewiesen. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage an dem im Außenbereich gelegenen Funkturm verstoße gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Sie sei auch nicht ausnahmsweise als Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich nicht um eine Stätte der Leistung i.S.d. Gesetzes. Die dort stattfindenden Sendevorgänge seien zwar technisch notwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Ferngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es werde jedoch weder dort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig ablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben beschriebenen Sinn sei der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere technische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von Stoffen und Energieträgern dienten, wie etwa Mobilfunksendeanlagen, Hochspannungsmasten und Trafos oder auch oberirdische Betriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl- und Gasleitungen. Die Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihre Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil durch ihre Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Werbeanlage beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte zugleich das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die geplante Leuchtwerbung sei der natürlichen Eigenart des T1. Waldes nicht nur wesensfremd, sondern sie störe auch das Landschaftsbild empfindlich, das sich dem Betrachter insbesondere von den tiefergelegenen Stadtteilen und der Autobahn aus biete. Allerdings habe die Kammer Zweifel, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht bzw. in unbeleuchtetem Zustand entfalte. Jedenfalls in beleuchtetem Zustand sei die Leuchtreklame über viele Kilometer sichtbar; sie werde schon während der Dämmerung das durch die hügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und bei Nacht scheinbar über dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer erheblichen Höhe werde die geplante Anlage sich damit auch eindeutig von den Lichtquellen des in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben.

Gegen das ihr am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Februar 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom 2. März 2004 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. März 2004 - begründet. Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 11. Juli 2005 zugegangen. Auf ihren Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 - bei Gericht eingegangen am Montag, 12. September 2005 - führt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung aus: Sie habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil entspreche die Werbeanlage sowohl § 13 BauO NRW als auch den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die streitgegenständliche Werbeanlage werde nicht vom Verbot des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW erfasst, weil es sich um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift handele. Es bestehe entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW sowohl der örtliche Bezug, d.h. eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort als auch ein sachlicher Bezug zwischen Werbeanlage und Unternehmen. Es bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen Werbung und Leistungsort. Der T1. Fernmeldeturm sei der Ort, an dem die Leistung erbracht werde, für die geworben werden solle. Dort werde die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht. Innerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG sei die T-Systems International GmbH, Media & Broadcast zuständig. Diese stelle die Übertragung von TV- und Hörfunksignalen ohne Unterbrechung an 365 Tagen im Jahr sicher. Kunden seien die Fernseh- und Rundfunkanstalten bzw. privaten Anbieter. Dabei handele es sich am T1. Fernmeldeturm um die Radiosender Antenne V. , Deutschlandradio und WDR 2. Zusätzlich werde dort der digitale terrestrische Hörfunk verbreitet. Darüber könnten WDR 2, Domradio, Deutschlandfunk, Deutschlandradio-Kultur, Radio Eins Live, WDR 3 Klassik, WDR-Vera, Live-Diggi, Funkhaus Europa und WDR-Info empfangen werden. Die Leistung der Programmverbreitung, die am T1. Standort erbracht werde, lasse sich wie folgt umschreiben: In den Funkhäusern würden die dort produzierten Radioprogramme in einen kontinuierlichen Datenstrom verpackt und über Richtfunk, Glasfaser oder Satellit am Standort in T. angeliefert. Dort würden aus diesem Datenstrom die einzelnen Programmsignale herausgenommen, entladen und in den entsprechenden Anlagen (Coder) zu einem Signal mit Pilotträger (ein Hilfssignal) verarbeitet. Dieses Stereosignal werde auf ein hochfrequentes elektromagnetisches Signal aufmodelliert. Das hochfrequente Signal werde anschließend verstärkt und für den Transport vorbereitet. Die technische Aufbereitung erfolge ausschließlich mit der am Standort vorhandenen Technik. Dabei entstehe ein neues Produkt. Über die vorhandene Antennenanlage werde das aufbereitete Signal ausgesendet und den Bewohnern des Versorgungsgebietes 24 Stunden am Tag zum Empfang angeboten. Diese Leistung werde mit technischen Geräten erbracht, die sich vor allem in dem sog. Betriebsgeschoss des Fernmeldeturmes befänden. Zusätzliche technische Einheiten seien im Erdgeschoss des Fernmeldeturms untergebracht. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.1976 - III 86/75 - zur Zulässigkeit einer Werbeanlage an einer Umspannanlage als Stätte der Leistung ergebe sich, dass am T1. Fernmeldeturm der Ort sei, an dem die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht werde. Hierin liege nicht eine bloße Teilleistung. Für den Auftraggeber stehe nicht im Vordergrund die Weiterleitung der entsprechenden Signale vom Tonstudio bis zum T1. Fernmeldeturm, sondern die Verbreitung der Signale von dem Fernmeldeturm zu den Endverbrauchern. Dies unterscheide die Leistung auf dem Fernmeldeturm von bloßen Mobilfunksendeanlagen, die in der Regel nur der Weiterleitung dienten. Insoweit sei nicht zu befürchten, dass an die zahlreich im Außenbereich vorhandenen Mobilfunksendeanlagen zusätzliche Werbeanlagen angebracht würden. Insgesamt bestehe deshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen der Werbung (magentafarbenes "T") und dem Leistungsort. Darüber hinaus bestehe der sachliche Bezug zwischen der Werbeanlage (magentafarbenes "T") und dem Unternehmen (Deutsche Telekom AG, T-Systems International GmbH) in dem Sinne, dass allein für das Unternehmen, für die eigene Leistung geworben werde. Eine Fremdwerbung finde nicht statt. Dies sei nur der Fall, wenn beispielsweise für entsprechende Programmanbieter (WDR) eine Werbeanlage an den Fernmeldeturm angebracht würde. Die Errichtung der Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die geplante Werbeanlage "diene" auch der Versorgung mit Telekommunikationsleistungen. Sie ordne sich von der Dimensionierung unter. Ein vernünftiger Unternehmer käme gleichfalls zu dem Ergebnis, die geplante Werbeanlage an dem Turm anzubringen, um auf seine unternehmerische Tätigkeit aufmerksam zu machen. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Selbst wenn die Werbeanlage nicht an der Privilegierung des Fernsehturms teilnehme, sei sie gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Sie beeinträchtige weder die natürliche Eigenart der Landschaft noch führe sie zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Landschaftsbild bereits durch den Fernmeldeturm selbst belastet sei. Hinzu kämen weitere Anlagen wie Hochspannungsmasten und der Werbemast von McDonald's, die negativ auf das Landschaftsbild einwirkten. Demgegenüber komme der nur 5 m hohen Werbeanlage eine zu vernachlässigende Bedeutung für das Landschaftsbild zu. Die Auswirkungen der Werbeanlage in der Dunkelheit hätten auch nicht die vom Gericht angenommenen Ausmaße. Die Vorprägung durch die vorhandene Flugsicherungsbefeuerungsanlage habe das Gericht nicht hinreichend gewürdigt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, auch nach den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren stehe fest, dass die von der Deutschen Telekom AG als Mieterin des Turms erbrachte Leistung - bei aller nicht bestrittenen umfangreichen Einrichtung - eine reine Übertragungs- bzw. Transferleistung in technischer Hinsicht darstelle. Diese solle es Dritt-Anbietern erlauben, das eigentliche Endprodukt, das sich in der Regel als Rundfunk- oder Telekommunikationsleistung darstelle, beim Empfänger selbst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen zu erbringen, nachdem es in den eigenen Räumen des Herstellers oder Anbieters produziert oder abgesandt worden sei. In diesem Prozess habe die Leistung der Deutschen Telekom AG lediglich die Bündelung und Endbündelung oder Umwandlung von elektrischen Impulsen zum Gegenstand, die der technischen Bearbeitung von Wort- und Bildleistungen an der Stätte der eigentlichen Produktion und der Rückübertragung in Wort- und Bildinformationen an der Stätte des Leistungsempfangs selbst bedürften. Die am Fernmeldeturm der Klägerin erbrachte "Leistung" sei im Ergebnis also nicht selbstständig verwertbar. Sie habe nicht einmal die Qualität eines Halbfertigproduktes wie etwa Teile eines zusammengesetzten Produktes in der Konsumgüterindustrie. Sie erfülle damit schon gar nicht den Begriff der "Leistung" als Herstellung oder Vertrieb von Waren und anderen Endprodukten sowie einer bestimmten (Dienst-)Leistung, wie er beispielsweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.1985 beschrieben sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Zwar stelle der Fernmeldeturm eine gewisse Vorbelastung dar, die aber durch das Hinzukommen der weiteren beantragten Anlage eine veränderte Ausstrahlungswirkung im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung gegenüber der Ausgangsbelastung enthalten würde. Denn der vorhandene Fernmeldeturm entspreche in seiner Form und Größe vergleichbaren, in großer Zahl vorkommenden Objekten für die Verbreitung von Funk-Wellen, wie sie in der auf Telekommunikation beruhenden Informationsgesellschaft üblich und für das Landschaftsbild - ähnlich den Fernleitungen von Elektrizitätsunternehmen - schon fast landschaftsprägend seien und kaum noch als Fremdkörper wahrgenommen würden. Die Ausstattung mit einer Werbeanlage der geplanten Größe würde dem Fernmeldeturm eine Funktions-Erweiterung verschaffen, die dieses vertraute Erscheinungsbild nachhaltig verändern und deshalb als Störung wahrgenommen würde. Diese Wirkung würde noch dadurch verstärkt, dass die Anlage (in den Antragsgrundlagen als "Fernkennzeichnung" beschrieben) gewollt und auf eine weitreichende Wahrnehmbarkeit abziele und bei Dunkelheit beleuchtet sein solle, so dass sie bei klarem Himmel selbst im Dunkeln weithin sichtbar in die Landschaft hinaus strahlen würde. Auch bestehe an einer Verunstaltung des Landschaftsbildes kein Zweifel. Dass diese grob unangemessen wäre, ergebe sich schon daraus, dass die Mittel-Zweck-Relation in Anbetracht der beschriebenen "Leistung", für die geworben werden solle, überhaupt nicht gewahrt würde. Ein Vergleich mit dem angeführten Werbemasten der Firma McDonald's dürfe nicht gezogen werden, weil sich dieser in einem vorwiegend gewerblich genutzten Gebiet am Rande der geschlossenen Ortslage der Stadt T. in der Nähe der Autobahnauffahrt mit den für diesen Bereich typischen Einrichtungen befinde.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, schon vom Wortlaut der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW könne die Zulassung einer Werbeanlage im Außenbereich nur an der Stätte der Leistung verlangt werden. Wenn jeder Empfang, Weiterleitung und/oder die Abgabe von Funkwellen eines oder mehrerer Sender eine Stätte der Leistung im Sinne dieser Regelung wäre, würde der Ausnahmecharakter der bauordnungsrechtlichen Regelung auch im Vergleich zu anderen Produktionsstätten ins Gegenteil verkehrt. Selbst wenn die Verteilung und Weiterleitung von Funkwellen über einen Fernmeldeturm eine eigenständige Leistung darstellte, so sei diese doch stets nur eine von der Produktionsstätte abhängige und abgeleitete Leistung, die nicht das gleiche wirtschaftliche Gewicht für sich in Anspruch nehmen könne wie die eigentliche Ur-Produktionsstätte.

Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und Fotos von dem Fernmeldeturm und der Umgebung anfertigen lassen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Telekom- Werbeanlage an dem T1. Fernmeldeturm zu erteilen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW gemacht. Auf die Erteilung eines derartigen Vorbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch, weil die geplante Werbeanlage gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstößt. Danach sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage ist hiervon auch nicht nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift ausgenommen, insbesondere handelt es sich bei der Telekom-Werbung am T1. Fernmeldeturm nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung.

Die Telekom-Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Telekom- Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW, weil ihre Bühnenkonstruktion, an der die großen T-Buchstaben sowie die so genannten Digits befestigt werden sollen, ihrerseits fest mit dem Fernmeldeturm verbunden werden soll. Andererseits handelt es sich bei der Telekom-Werbeanlage offenkundig wegen ihrer werblichen Funktion um eine Anlage der Außenwerbung, an die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Die werbliche Funktion der Anlage für die Telekom ist unbestritten. Die Klägerin bezeichnet sie als sog. Fernkennzeichnung, deren erklärtes Ziel es insbesondere ist, vom öffentlichen Verkehrsraum aus gesehen zu werden. In ihrem Einwirkungsbereich liegen vor allem die Bundesautobahn 1 und die Bundesstraße 236 sowie eine Vielzahl von nicht klassifizierten Straßen im Stadtgebiet von T. und darüber hinaus. Die streitige Anlage ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen, weil die Ausschlusstatbestände dieser Vorschriften nicht gegeben sind.

Bei der Telekom-Werbeanlage handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf u. a. die Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 69 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen betreffenden Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nrn. 33 bis 35 BauO NRW nicht erfüllt sind, die Werbeanlage nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW unterliegt und auch die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige Vorhaben baugenehmigungspflichtig, so dass die Klägerin befugt ist, gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW die von ihr eingereichten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen und einen entsprechenden Vorbescheid zu beantragen. In dem amtlichen Vordruck zur Stellung einer Bauvoranfrage hat die Klägerin zwar nicht eine Eintragung in die Rubrik "genaue Fragestellung zum Bauvorhaben" vorgenommen. Nach den eingereichten Bauvorlagen und infolge der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Prüfungs- und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage und die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 13 BauO NRW. Letztere ist nicht gegeben, so dass sich eine Entscheidung des Senats über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erübrigt.

Der Fernmeldeturm, der in ca. 80 m Höhe die Werbeanlage mit Hilfe einer Bühnenkonstruktion tragen soll, liegt im T1. Wald, der unter förmlichen Landschaftsschutz gestellt ist. Die Außenbereichsqualität des Anbringungsortes steht außer Frage. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind.

Die amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung (vgl. Landtagsdrucksache 327 - 4. Wahlperiode -, Band 3, Seite 101), die auch heute für die insoweit unveränderte Vorschrift herangezogen werden kann, führt hierzu aus:

"Der Entwurf geht davon aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr hinweggedacht werden kann und dass sie ihrer Natur nach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbewerbswirtschaft als Mittlerin zwischen Produzent und Verbraucher zur Erhaltung und Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu übergeordneten Interessen der Allgemeinheit in Gegensatz zu treten.

Ein Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere Beschränkung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur durch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden werden. Dieser Ausgleich ist nach dem Entwurf einmal dadurch gekennzeichnet, dass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulicher Anlagen sowie des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes führen dürfen. Hierzu gehört auch das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen (Abs. 2). Die Abs. 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Abs. 3) und in bestimmten Baugebieten (Abs. 4). Diese Beschränkungen dienen, soweit es die in Abs. 3 getroffenen Regelungen betrifft, dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die in Abs. 4 vorgenommene Beschränkung der Außenwerbung in den reinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser Baugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten vornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden Bevölkerung die Außenwerbung in einem gewissen Umfang beschränkt werden muss. Die nach den Abs. 3 und 4 zulässigen Werbeanlagen lassen der werbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr ermöglicht, die ihr in der Volkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu erfüllen."

Diese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der werbetreibenden Wirtschaft. § 13 Abs. 3 BauO NRW ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung.

Vgl. Urteil des Senats vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -.

Die dort herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen verhalten sich zwar nur zu § 13 Abs. 4 BauO NRW, gelten aber in ihren tragenden Gründen ebenso für § 13 Abs. 3 BauO NRW. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 1964 - VII A 1981/62 -, BBauBl. 1964 S. 260, hat das OVG NRW entschieden, dass die gleichlautende Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 3 BauO NRW - § 15 Abs. 3 BauO NRW 1962 - nicht dem Grundgesetz widerspricht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht der freien Berufsausübung könne durch Gesetz geregelt und auch eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine solche Einschränkung enthalte § 15 Abs. 3 BauO NRW. Dieser verbanne grundsätzlich alle Fremdwerbung aus dem Außenbereich und lasse hier nur die in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Werbeanlagen zu. Hierin liege eine zulässige Berufsausübungsregelung. Denn die Werbefirma dürfe vom Sitz ihres Unternehmens aus, den sie frei bestimmen könne, überall Werbung betreiben, im Außenbereich jedoch nur mit Werbeanlagen der unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Art. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde hier nicht in seinem Wesensgehalt angetastet, sondern in Schranken verwiesen, wie sie in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehen seien. Dem Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich stehe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser Satz bedeute eine Weisung an den Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende Tatbestände gleichermaßen zu ordnen, ungleiche Fälle jedoch entsprechend ihrer Eigenart verschieden zu behandeln. Letzteres geschehe durch § 13 Abs. 3 BauO NRW. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an den Ausstellungs- und Messeplätzen, unter gewissen Voraussetzungen auch an und auf Flugplätzen, sportlichen Anlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, ferner die unter Ziffer 2 und 3 genannten Hinweiszeichen würden im Außenbereich geduldet. Hiermit werde eine sinnvolle Ordnung in die bodenständige Werbewirtschaft gebracht und darüber hinaus der Außenbereich vor dem Überhandnehmen der Reklame bewahrt. Hierin sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers zu erblicken. Das von ihm gewählte Ordnungsprinzip führe zu einer sachlichen Unterscheidung von zulässiger und unzulässiger Werbung im Außenbereich, die auch der Gerechtigkeit entspreche.

Die sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende Beschränkung für Werbeanlagen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe und Erholung zu finden. Der grundsätzliche Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da er auf sachgerechten Erwägungen beruht und durch Ausnahmevorschriften auf berechtigte Interessen Betroffener Rücksicht nimmt. Somit besteht im Außenbereich ein grundsätzliches Verbot der Außenwerbung mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauO NRW abschließend aufgezählten Anlagen. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 Abs. 3 BauO NRW eng auszulegen.

Vgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. Köln usw. 1985, § 13 Seite 76.

Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Zusammenspiel von Werbeverbot und Ausnahmevorschriften folgt der Gesetzeszweck, den Außenbereich von Werbung frei zu halten und dieses Verbot nur zurücktreten zu lassen, wenn berechtigte Interessen zwingend eine Ausnahme erfordern. Da die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 BauO NRW hier von vornherein ausscheiden, beruft sich die Klägerin darauf, dass es sich bei der Telekom-Werbeanlage nach der Nr. 1 der genannten Vorschrift um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem eine "Leistung" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert, verwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 S 1833/85 -, BRS 44 Nr. 133.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Ausnahmetatbestand nicht auf "Eigenwerbung" beschränkt. Mit der Werbung für die "Leistung" kann auch eine sog. Erinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung angeboten wird. Stets ist aber Voraussetzungen, dass die "Leistung" im Vordergrund der Werbung steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137.

An der Auslegung, dass eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nur vorliegt, wenn allein oder vorrangig für das konkrete Unternehmen geworben wird, hat das OVG NRW festgehalten.

Vgl. Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178 = BauR 1996, 535 f.

Daneben betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen Leistungsort und Werbeanlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf dem Grundstück angebracht werden, auf dem das Gewerbe oder der Beruf ausgeübt wird, dem die Werbung gilt. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238.

Der Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob es sich bei den technischen Vorgängen, die auf dem T1. Fernmeldeturm stattfinden, um eine Leistung handelt, die es rechtfertigt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung zuzulassen, zeigt, dass die bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien keine Abgrenzungssicherheit für technische Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der Leistung gewährleisten. Die auf Veranlassung der Telekom bzw. von rechtlich von ihr zu unterscheidenden Rechtsträgern auf dem T1. Fernmeldeturm ablaufenden technischen Prozesse lassen sich zwar nach § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I Seite 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I Seite 1970, 2012) juristisch eindeutig unter die dort gegebenen Begriffsbestimmungen fassen. Nach § 3 Nr. 22 TKG ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; nach Nr. 23 dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; nach Nr. 24 dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.

Überlegungen des Beklagten sowie des Beigeladenen insoweit bezüglich der auf dem T1. Fernmeldeturm erbrachten technischen Dienste nur von Teilleistungen im Sinne einer Stätte der Leistung zu sprechen, führen nicht weiter. In die richtige Richtung weisen bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil. Danach ist die Zulassung von Werbeanlagen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv zu handhaben und gerade im Außenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden Bevölkerung nur dann hinzunehmen, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund soll die für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse von Gewerbebetrieben Rechnung tragen, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und dort angebotene Dienstleistungen zu werben. Danach dienen die im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen Werbeanlagen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich ansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle ausgeübten Gewerbebetriebes ist hingegen nicht durch den Ort der Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich "bei Gelegenheit" der im Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient weder der Anpreisung einer an dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware und Dienstleistung noch als Hinweis für das Auffinden der Stätte, an der die Leistung abgerufen werden kann.

Diese Ausführungen bedürfen allerdings der weiteren Präzisierung. Bereits oben wurde ausgeführt, dass der Begriff der Werbeanlage ihre Sichtbarkeit von öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 13 Abs. 1 BauO NRW voraussetzt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen des Anliegergebrauchs den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen Betrieb gewährleistet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155, Seite 177; Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76- , BauR 1980, 452 (454) = BRS 36 Nr. 149.

Demzufolge muss dem Betriebsinhaber nicht nur der Zugang zur öffentlichen Straße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße gewahrt bleiben, dem Inhaber muss vielmehr auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeiflutenden Verkehr und damit auf die (Lauf-)Kundschaft ermöglicht bleiben.

Vgl. Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 RdNr. 96 und 121.

Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlich gewährleisteten Position des Gewerbetreibenden auf "Kontakt nach außen" sowie des Anliegens des Landesgesetzgebers, Außenwerbung außerhalb bebauter Ortslagen so weit wie möglich auszuschließen, handelt es sich nach einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung bei einer Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW um einen Ort, wo die fragliche Leistung nicht nur erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen Kontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur Inanspruchnahme der Leistung animieren. Werbung an der Stätte der Leistung im Außenbereich hat auch Hinweisfunktion, da die angebotene Leistung und der Leistungsort ansonsten möglicherweise übersehen würden. Kennzeichnend ist die Nachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte. Infolgedessen scheiden rein technische Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die an dieser Stelle nicht nachgefragt werden können, aus dem Begriff der Stätte der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW aus.

Bei der von der Telekom an der fernmeldetechnischen Anlage beabsichtigten Werbung handelt es sich demzufolge nicht um eine Werbung an der Stätte der Leistung. Das an dieser Stelle verfolgte Werbeinteresse rechtfertigt es nicht, mit Fernkennzeichnungsanlagen in den Außenbereich einzugreifen. Niemand käme auf die Idee, den Fernmeldeturm aufzusuchen, um dort Leistungen nachzufragen. Dieses Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Die Telekom ist auf eine derartige Werbung im Außenbereich, anders als andere dort ansässige Unternehmen, nicht angewiesen. Gerade das Angewiesensein auf die Werbeanlage am konkreten Standort ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass sich das Werbeinteresse des Leistungserbringers gegenüber dem hohen Schutzgut, den Außenbereich von außenbereichsfremder Nutzung freizuhalten, letztlich durchsetzt. Für die Telekom gibt es vielfältige Fremdwerbemöglichkeiten an anderer Stelle, von denen sie ausgiebig Gebrauch macht. Ihre Position unterscheidet sich deutlich von dem Gewerbetreibenden im Außenbereich, der auf den optischen Kontakt zum Kunden an dieser Stelle und notfalls auf (Lauf-)Kundschaft angewiesen ist.

Die Klägerin verweist zu Unrecht auf Werbung von McDonald's durch Pylone. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Werbeanlagen in einem Gewerbegebiet befinden. Die Klägerin weist auch zu Unrecht auf sonstige Werbung hin, bei der man den Eindruck haben könne, sie befinde sich im Außenbereich. Die vorstehenden Ausführungen beanspruchen nur Geltung für Gewerbebetriebe außerhalb der bebauten Ortslagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Außerhalb der bebauten Ortslage geht der Außenbereichsschutz vor, er tritt nur zurück, wenn es darum geht, dem Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung die grundrechtlich gewährleistete Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen zu gewährleisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind.