LG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - 81 O (Kart) 5/05
Fundstelle
openJur 2011, 40732
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Baumarkt mit der Bezeichnung U-Center auf der Grundlage eines am 22./23.01.2001 mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Franchisevertrages.

In dem Vertrag, auf dessen weiteren Wortlaut Bezug genommen wird (Anlage K1), heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1

...

(3) Das U-Center-Orgnaisationshandbuch wird Bestandteil dieses Vertrages.

§ 2

... Der Franchise-Geber ist verpflichtet, dem Franchise-Nehmer sein Know-How für das Betreiben eines U-Center -Marktes zur Verfügung zu stellen und ihn mit laufenden zentralen Leistungen gemäß Organisationshandbuch zu unterstützen.

§ 3

Pflichten des Franchise-Nehmers

... Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, die vom Franchise-Geber gehandelten Waren des U-Center -Sortiments im Fachmarkt ... anzubieten und zu verkaufen. ... .

...

§ 6

Um die Einheitlichkeit des Qualität des U-Center-Angebotes zu gewährleisten, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, das systemtypische Warensortiment nur vom Franchise-Geber zu beziehen.

...

Die Beklagte zu 1. führt in ihrer Vertriebslinie neben Franchiseunternehmen wie die Klägerin auch eigene Filialunternehmen (Regiebetriebe) als "Q" - Baumärkte; sie standardisiert als Systemzentrale Sortimente, Marktauftritt, Marketing und Unterstützungsleistungen im dualen Netzwerk, d. h. sowohl für Regiemärkte, als auch für Franchisemärkte. Ebenso wie die Beklagten zu 2. bis 4. gehört sie zur N-Gruppe.

Anlass für das vorliegende Verfahren ist die Tatsache, dass die im Franchisevertrag erwähnten "gelisteten Lieferanten" niedrigere Entgelte für ihre Lieferungen erhalten als in deren Rechnungen ausgewiesen und von den Franchisenehmern bezahlt. Die Klägerin meint - und das ist der Streitgegenstand -, dass diese Differenz ihr zusteht, soweit sie auf von ihr veranlasste Einkäufe beruht.

Nach Darstellung der Klägerin sieht die Aufgabenverteilung innerhalb der N-Gruppe im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt aus:

Die Beklagte zu 2) übernimmt zentral für alle Vertriebslinien der N Group, einschließlich der Q-Baumärkte die Funktion der zentralen Beschaffung und der Vereinbarung von "Großkundenkonditionen" u. a. zugunsten aller Baumärkte (§ 328 BGB) in Konditionenverträgen (Rahmenverträgen) mit Lieferanten.

Die Beklagte zu 3) vereinbart zentral mit den Lieferanten in einem zweiten Vertrag die Zentralregulierung; von ihr erhalten die Lieferanten ihr Entgelt (das durch "Abzug der Konditionen" gemindert wird).

Die Beklagte zu 4) übernimmt zentral die Dienstleistung/Geschäftsbesorgung der "Rechnungsabwicklung" und bezahlt die von der Klägerin bestellten, an sie ausgeführten Lieferungen, erfüllt also objektiv fremde Verbindlichkeiten. Und doch handelt sie subjektiv für eigene Interessen der Beklagten zu 1) bis 4), indem sie das Recht der Klägerin auf Abzug der Konditionen im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend macht, also Rechnungsabzüge einbehält, die der Klägerin zustehen.

Insbesondere, so trägt die Klägerin vor, sei es so, dass der Warenbezug entgegen dem Wortlaut des Franchisevertrages nicht über die Beklagte zu 1. laufe, sondern die Bestellungen über das EDV-Warenwirtschaftssystem unmittelbar an die Lieferanten gingen, die dann auch die Franchisenehmer direkt belieferten.

Die Beklagte zu 3. vereinbare und praktiziere mit den gelisteten Lieferanten die Zentralregulierung auf der Grundlage eigener Verträge, in denen die Beklagte zu 3. das Delkredere übernehme gegen eine gesonderte Gebühr (das N2-Entgelt); nur Lieferanten, die dieses Prozedere akzeptierten, würden gelistet. Die Rechnungen würden dann - dies sei in diesen Verträgen so geregelt - an die Beklagte zu 4. gesandt, die ein Dienstleistungsunternehmen der N-Gruppe und zuständig sei für die Rechnungserfassung einschließlich der Aufbereitung der Zentralregulierung.

Zu diesen zentralen Leistungen gehörten auch die Kürzung der Konditionen (Skonti, Boni etc.), die die Beklagte zu 2. mit den Lieferanten ausgehandelt hat. In bestimmten Zeitabständen erstelle die Beklagte zu 4. eine Sammelrechnung, in der alle Rechnungen der verschiedenen Lieferanten an einen Franchisenehmer gebündelt würden; die Summe werde dann beim Franchisenehmer abgebucht.

Bei der Bezahlung der Lieferanten werde der Rechnungsbetrag gekürzt um die Rahmenkonditionen und von der Gruppe einbehalten.

Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, denn die Beklagte zu 1. sei kein Großhändler; der Franchisenehmer werde aus seinen Bestellungen unmittelbar verpflichtet und nur die Rechnungsabwicklung selbst laufe nicht unmittelbar zwischen den Vertragsparteien. Das Delkredere-Risiko der Beklagten zu 3. sei - dies führt die Klägerin näher aus - in Wahrheit sehr gering und nicht so gewichtig, dass es wirklich den vorgenommenen Abzug rechtfertige.

Es sei zwar richtig, dass vorliegend - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen "Sixt" und "Apollo" des BGH zu Grunde gelegen haben - in dem Vertrag nicht ausdrücklich davon die Rede sei, dass solche Konditionen in vollem Umfang weiter zu geben seien. Dies sei aber lediglich in Reaktion auf das "Sixt"-Urteil geschehen, weil die Beklagten hofften, damit ihren Pflichten zu entgehen, und änderte nichts daran, dass der Franchisegeber verpflichtet sei, solche Vorteile an den Franchisenehmer weiter zu leiten.

Richtig verstanden, folge schon aus den im Vertrag erwähnten und sich im übrigen aus dem Wesen eines Franchisesystems ergebenden Netz, dass der Franchisegeber aus §§ 675, 667 BGB verpflichtet sei, die streitgegenständlichen Konditionen nicht einzubehalten. Neben den Beratungs- und Betreuungspflichten habe auch die Pflicht im Dualen System, Regiebetriebe und Franchisenehmer gleich zu behandeln, die Folge, dass die Konditionen den Franchisenehmern gebühren, denn die Regiebetriebe hätten den Nutzen von den Konditionen dadurch, dass sie über die Beklagte zu 1. als Regiezentrale mittelbar gestärkt würden. Auch das Transparenzgebot führe zu diesem Ergebnis, weil der Einbehalt nicht im Franchisevertrag geregelt sei: in Wahrheit stelle der Differenzbetrag eine heimliche weitere - noch dazu wucherisch überhöhte - Franchiselizenz dar. Der Konditionenvertrag zwischen der Beklagten zu 2. und den Lieferanten stelle einen Vertrag zu Gunsten Dritter dar und gebe deshalb den Franchisenehmern einen eigenen Anspruch gegen die Lieferanten auf Gewährung dieser Konditionen; in diesen Bereich griffen die Beklagten mit ihrem Vorgehen ein und maßten sich damit ein objektiv fremdes Geschäft als eigenes an.

Die Beklagte zu 1. sei gegenüber der Klägerin als Franchisenehmerin bei treuhänderisch gebunden und keineswegs als Großhändlerin tätig; dies ergebe sich aus der tatsächlichen Praxis der Vertragsabwicklung, denn - dies verdeutlicht die Klägerin an verschiedenen Beispielen - die Franchisenehmer bestellten selbständig und würden auch unmittelbar beliefert; in diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die Rechnungen nicht direkt an die Franchisenehmer gelangten, denn das beruhe auf den weiteren Vereinbarungen, die die Rechtslage im übrigen unverändert ließen. Das allgemeine wirtschaftliche Risiko und auch das Lagerrisiko werde ganz allein von den Franchisenehmern getragen.

Mit ihrer am 15.12.2004 eingereichten und den Beklagten zu 1., 2. und 4. am 18./14.1. und 2.2.2005 zugestellten Klage hat die Klägerin als Beklagte zu 3. zunächst eine Fa. J AG in Anspruch genommen; nach Hinweis der Beklagten, dass ein solches Unternehmen in der N-Gruppe nicht existiere, hat sie die Klage umgestellt auf die jetzige Beklagte zu 3..

Sie stellt den folgenden Antrag zu Stufe 1 und kündigt die Anträge zu den Stufen 2 und 3 an:

Stufe 1: die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in Form einer geordneten Darstellung Auskunft mit Belegen über alle Einkaufsvorteile aus Bestellungen der Klägerin bei von der Beklagten zu 1) gelisteten Lieferanten zu erteilen für den von der Klägerin unter der Bezeichnung "Top-Bau-Center" in 71711 Steinheim/Murr betriebenen Fachmarkt, die den Beklagten seit dem 01.02.2001, insbesondere in Gestalt von Konditionen wie Bonus, Werbung, Marketing usw., sowie sonstigen Vergütungen, gewährt und nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.

Stufe 2: die Beklagten werden - erforderlichenfalls - verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Stufe 3: die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den sich aus der Auskunft gemäß Antrag zu Stufe 1 ergebenden Schadensersatzbetrag zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erheben die Einrede der Verjährung, wobei wegen der Einzelheiten auf ihren Vortrag Bezug genommen wird.

Die Tätigkeiten der 4 Beklagten schildern sie so:

Die Beklagte zu 2. ist die zentrale Warenbeschaffungsorganisation im Konzern N Group. Sie handelt mit Lieferanten, die verschiedene Vertriebslinien der N Group beliefern, Rahmenbedingungen aus. Die Listung einzelner Artikel erfolgt dann in den jeweiligen Warenwirtschaftssystemen der Vertriebslinien, wie etwa dem der Beklagten zu 1. Die zum Konzern N Group gehörenden Unternehmen kaufen Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu den von der Beklagten zu 2. ausgehandelten Rahmenbedingungen.

Zu den Unternehmen der N Group, die zu den von der Beklagten zu 2. ausgehandelten Rahmenbedingungen Waren einkaufen, gehört auch die Beklagte zu 1. als Systemzentrale für die als Franchiseunternehmen betriebenen Baumärkte. Die einzelnen Franchisenehmer nutzen das Warenwirtschaftssystem der Beklagten zu 1. zum Abruf von Waren bei den Lieferanten. Sie schließen jedoch dabei mit den Lieferanten keine Kaufverträge ab, sondern sind aus dem Franchisevertrag berechtigt, die Systemzentrale, d. h. die Beklagte zu 1., entsprechend zu verpflichten .... Empfänger der Lieferung und Käufer sind aber gerade nicht identisch.

Die N2 C.V. [Beklagte zu 3.] übernimmt für die zur N Group gehörenden Anschlussunternehmen und deren Lieferanten die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Inkasso und Zentralregulierung), das Delkredere sowie internationale Koordinationsaufgaben.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die N2 C.V. auch für die Beklagte zu 1., die unter anderem als Systemzentrale für die im Wege des Franchise betriebenen Baumärkte innerhalb der N Group fungiert, gegenüber deren Lieferanten die Zentralregulierung und das Delkredere übernimmt, ebenso wie für etliche andere Unternehmen aus den verschiedenen Vertriebslinien der N Group. ... Für ihre Leistungen berechnet die N2 C.V. den Lieferanten gegenüber eine Gebühr. Diese Gebühr ist ein konkretes Leistungsentgelt, nicht etwa eine "Kondition", d.h. ein Abzug von der Lieferantenrechnung. ...

Nicht die Klägerin ist Anschlussbetrieb des N2-Systems, sondern die Beklagte zu 1. ... Im Verhältnis zu den Lieferanten ist die Beklagte zu 1. Käuferin der Waren.

Solange die Klägerin zahlungsfähig ist, kann die Beklagte zu 1. die Lieferantenforderung an die Klägerin, der sie die Waren verkauft, weiterberechnen. Fällt die Klägerin jedoch aus, bleibt es dennoch bei der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1. gegenüber den Lieferanten.

Die Beklagte zu 4. nimmt lediglich interne Servicefunktionen als zentrale Einheit für die N Group und deren Konzernunternehmen betreffend die Erfassung von Rechnungsdaten im Rahmen der Rechnungsabwicklung mit Lieferanten, die Archivierung von Warenrechnungen einschließlich verbundener Dienstleistungen und die Vorbereitung der Zentralregulierung durch die N2 C.V. wahr.

Die Beklagte zu 4. hat mit dem Einkauf von Waren und der Verhandlung von Einkaufskonditionen nichts zu tun. Diese zentrale Leistung wird ausschließlich von der Beklagten zu 2. wahrgenommen. Mit der Anlistung der Lieferanten durch die Beklagte zu 2. erhalten die Lieferanten die Information, dass sie ihre Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmen der N Group stets an die Beklagte zu 4. übersenden müssen. ... Die Beklagte zu 4. erfasst und archiviert diese Rechnungen. Dabei prüft sie, ob die Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften für die Rechnungserstellung genügen. Die Beklagte zu 4. hat keinerlei vertragliche Beziehung zu den Lieferanten der Beklagten zu 1. Sie prüft weder die in der Rechnung angegebenen Preise noch, ob die der Rechnung zugrunde liegende Warenlieferung vollständig erfolgt ist. Diese Prüfung wird vielmehr in den Vertriebslinien vorgenommen, an die die Beklagte zu 4. täglich die erfassten Rechnungsdaten und die gescannten Rechnungen weiterleitet. Die Vertriebslinien, im vorliegenden Fall also die Beklagte zu 1., prüft die in der Rechnung zugrunde gelegten Preise. Sie klärt mit der Klägerin ab, ob die Warenlieferung vollständig erfolgt ist. Werden hinsichtlich der Liefermenge oder des Rechnungspreises Abweichungen festgestellt, so nimmt die Vertriebslinie, im vorliegenden Fall also die Beklagte zu 1., in Abstimmung mit der Klägerin eine Belastungsanzeige vor. Die Rechnungsdaten werden dann zurück an die Beklagte zu 4. übermittelt, die sie sammelt und rechtzeitig vor Fälligkeit an die N2 C.V. zur zentralen Regulierung weiterleitet. Die Zahlung erfolgt schließlich von der N2 C.V. ...

Außer hinsichtlich der Prüfung der Warenlieferung auf Vollständigkeit, die bei Warenlieferung an die Anschrift eines Franchisenehmers von diesem erfolgen muss, bestehen keine Besonderheiten gegenüber dem Einkauf und der Zahlungsabwicklung im Bereich der sog. Regiebetriebe, d.h. etwa der von der N Group selbst betriebenen Baumärkte.

Den tatsächlichen Ablauf des Franchisevertrages stellen sie wie folgt dar:

Die Franchisenehmer rufen die Ware über das Warenwirtschaftssystem der Beklagten zu 1. ab. Die Waren werden sodann im Streckengeschäft direkt an die Franchisenehmer geliefert. Bezahlt werden die Waren durch die Beklagte zu 1., die sich im Rahmen der Zahlungsabwicklung der Beklagten zu 4. und der N2 C.V. bedient, und die ihrerseits die Ware an die Franchisenehmer verkauft und berechnet. Eigentumsrechtlich verbleiben die gelieferten Waren nach den eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin an die Beklagte zu 1. im Eigentum der Beklagten zu 1.

Abgesehen von dem Franchisevertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. werden im Zuge der operativen Abwicklung des Franchisesystems weitere Vertragsverhältnisse begründet. Die Beklagte zu 2. schließt mit den Lieferanten Konditionenrahmenverträge ab. Die darin festgelegten Konditionen sind bestimmend für die einzelnen Kaufverträge. Kaufvertragspartei der Lieferanten bei den einzelnen Einkaufsvorgängen ist die Beklagte zu 1. Die Klägerin hat lediglich das Recht, im Auftrag und für Rechnung der Beklagten zu 1. Waren bei den Lieferanten abzurufen. Der Umfang der so abgerufenen Waren bestimmt die Höhe des Kaufpreises, den die Beklagte zu 1. dem Lieferanten schuldet. Dies ist den Lieferanten bewusst. Rechnungsanschrift ihrer Rechnungen ist die Beklagte zu 1., die Klägerin taucht nur in Form einer Lieferanschrift auf.

Die Klägerin kauft in einem zweiten Kaufvertrag sodann die Waren von der Beklagten zu 1. Die Lieferung erfolgt im Streckengeschäft. Die Beklagte zu 1. fungiert als Großhändler.

Angesichts der klaren Regelungen in dem Franchisevertrag sei eine andere Interpretation der Vertragsverhältnisse nicht haltbar: die Klägerin rufe zunächst im Wege einer Ermächtigung auf Rechnung der Beklagten zu 1. Waren bei den Lieferanten ab, um diese dann im Rahmen eines zweiten Kaufvertrages von der Beklagten zu 1. zu erwerben.

Es gebe die von der Klägerin geltend gemachte "netzwerkimmanente Weitergabepflicht" nicht und die bei der N-gruppe verbleibenden Beträge seien weder indirekte Franchisegebühren noch stelle die Nichtweiterleitung eine Verletzung systemgebundener Treuhandpflichten dar: die Beklagte zu 1. behalte ihre Großhandelsmarge ein und handele beim Einkauf im eigenen Namen.

Die Klägerin erhalte als Franchisenehmerin vertragsgemäß sämtliche Vorteile des Systems wie gemeinsame Werbung und gemeinsamen Einkauf und habe auf die weiteren Vorteile keinen Anspruch. Außer den Unterschieden bei der Ausgestaltung der Verträge gebe es mit der rechtlichen Ausgestaltung der Vertragswerke und der Warenströme weitere ganz entscheidende Abweichungen von den Fällen "Sixt" und "Apollo": anders als dort kaufe der Franchisenehmer nicht vom Lieferanten, sondern von Franchisegeber als Großhändler.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht wie begehrt Auskunft und Zahlung verlangen, weil ihr die von der N-Gruppe einbehaltenen Differenzbeträge nicht zustehen.

Vorab besteht im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag der Klägerin Anlass darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand ausschließlich diese Differenzbeträge sind mit der Frage, ob sie der Klägerin gebühren; von den vielen, von der Klägerin angeschnittenen Rechtmäßigkeitsfragen im Zusammenhang mit der nunmehr langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Beklagten zu 1. kommt es deshalb nur auf diejenigen an, die - die Richtigkeit des Vortrages in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt - die letztlich angestrebte Zahlung rechtfertigen. Das bedeutet, dass es z.B. unerheblich ist und deshalb im Folgenden unbeachtet bleiben wird, ob die 100%ige Warenbezugspflicht kartellrechtlich bedenklich ist oder nicht, denn eine Bejahung dieser Frage führt gegebenenfalls (nur) zu Schadensersatzansprüchen, die mit der Bezugsbindung zusammenhängen (also Schäden, die daraus resultieren, dass die Klägerin sich nicht frei auf dem Markt hat eindecken können); dasselbe gilt - wiederum nur beispielhaft - für die Frage der Preisbindung. Eine eventuell anzunehmende (Teil-)Nichtigkeitsfolge führte beiderseitigen (teilweisen) Rückabwicklung, was wiederum nichts mit dem Rechtsschutzziel der Klägerin zu tun hat.

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch können lediglich sein entweder

der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Vertrag oder unabhängig von dem Vertrag allgemeine Rechtsgrundsätze, die sich aus den Besonderheiten des Franchisenetzes ergeben

oder

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, bezogen auf die Differenzbeträge; schließlich kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, die unmittelbar an die Nicht-Weiterleitung der Differenzbeträge anknüpfen.

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Klage unbegründet ist, soweit mit ihr die Beklagten zu 2. bis 4. in Anspruch genommen werden.

Für alle diese Ansprüche gilt nämlich, dass sie sich nur gegen die Beklagte zu 1. richten können, denn nur mit ihr besteht der Vertrag (und können deshalb die eventuell parallel zum Vertrag bestehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze eingreifen) und nur an sie hat die Klägerin die Differenzbeträge geleistet mit der Folge, dass nur mit ihr das für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erforderliche Leistungsverhältnis besteht; Ansprüche aus Eingriffskondiktion gegen Dritte sind damit ausgeschlossen. Dasselbe gilt letztlich auch für Schadensersatzansprüche, denn die kartellrechtliche Normadressatenschaft ergibt sich (nur) aus der unternehmensbedingten Abhängigkeit des Franchisenehmers im Verhältnis zum Franchisegeber und auch Treuepflichten der von der Klägerin reklamierten Art als Grundlage für einen Verstoß gegen § 266 StGB kann es nur in diesem Verhältnis geben; es ist unstreitig, dass die Beklagten zu 2. bis 4. von der Beklagten zu 1. eingeschaltet worden sind zum Zwecke der Erfüllung der Pflichten als Franchisegeberin, sodass zwar deren Verhalten insgesamt der Beklagten zu 1. zuzurechnen ist, es aber unselbständig ist im Verhältnis zur Klägerin.

Aus keiner der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin Anspruch auf die Differenzbeträge hat.

Zentraler Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. im Verhältnis zur Klägerin Großhändlerin ist und deshalb alle Erwägungen ausscheiden, die bei einer reinen Dienstleistungstätigkeit zugunsten des Netzes der Franchisenehmer im Zusammenhang mit der Aushandlung von Konditionen eine Rolle spielen mögen; auch im Aufsatz von Teubner geht es nur um die Frage, ob Vorteile, die dem Netzwerk insgesamt zugerechnet werden können, weiterzuleiten sind.

Aus der umfangreichen Darstellung der tatsächlichen Sachverhaltsgestaltung im Tatbestand ergibt sich, dass die Schilderung der Beklagten zur Ausgestaltung der Verträge und der Warenströme nicht nur vorgeschoben ist, um Konsequenzen aus den "Sixt"- und "Apollo"-Entscheidungen zu vermeiden, sondern dass hinter dieser Konstruktion ein echter wirtschaftlicher Ablauf steht.

Zunächst einmal ist maßgebend für die Beurteilung die vertragliche Festlegung der Abläufe, denn - wie für ein Streckengeschäft offenkundig ist - gibt der äußere Warenstrom dafür nichts her. Vertraglich ist die Regelung eindeutig so geregelt, dass die Klägerin die Waren von der Beklagten zu 1. kauft, denn anders machen Formulierungen wie "Der Franchise-Geber wird den Franchise-Nehmer zu markt- und wettbewerbsgerechten Preisen beliefern" ebenso wenig Sinn wie der Vorbehalt der Eigentums zu Gunsten der Beklagten zu 1. bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises seitens der Klägerin an die Beklagte zu 1.. Wie ernsthaft dieser Ablauf gemeint und in der Praxis auch tatsächlich durchgeführt wird, zeigt der Umstand, dass die Lieferscheine und Rechnungen den Franchisenehmer tatsächlich nur als Lieferadresse ausweisen, die Zahlung an die Lieferanten nicht unmittelbar von Seiten der Klägerin erfolgt und schließlich die Beklagte zu 3. das Delkredere nicht etwa für die Klägerin, sondern für die Beklagte zu 1. übernimmt. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, wie wahrscheinlich wirtschaftliche Probleme in der Unternehmensgruppe der Beklagten sind und ob eine Garantie durch eine Rechtspersönlichkeit wie der Beklagten zu 3. einem solchen Risiko wirksam vorbeugt. Entscheidend ist, dass es die Beklagte zu 1. ist, die den Lieferanten gegenüber haftet. Weiter entscheidend ist, dass die Beklagte zu 1. das Insolvenzrisiko des Franchisenehmer trägt und der Lieferant sich darüber keine Gedanken zu machen braucht; ob die Beklagte zu 1. dieses Risiko wirtschaftlich weniger trifft, weil sie frühzeitig über die notwendigen Informationen verfügt, ist ohne Belang, weil dies das Risiko nur graduell verringert, nicht aber grundsätzlich ausschließt.

Keinesfalls von Erheblichkeit ist der Umstand, dass die Beklagte zu 1. kein eigenes Lager unterhält; bei einem Streckengeschäft lagert der zwischenhandelnde Unternehmer nie, ohne dass dies Einfluss auf seine Stellung hat. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei Bestellerin und damit Käuferin, weil die Belieferung von ihren Aktivitäten abhängt; dies stellt den oben angesprochen lediglich äußeren Geschehensablauf dar, der nicht zu den vertraglichen Beziehungen aussagt. Ebenso wenig hilft es der Klägerin weiter zu äußern, die Übersendung der Rechnungen an die Beklagte zu 4. bestätige nicht Kaufvertragsbeziehungen der Lieferanten zur N-Gruppe, sondern beruhe nur auf den gesonderten Zentralregulierungsverträgen: das Letztere ist zwar richtig; die Zentralregulierungsverträge sind nach allem aber nur Ausfluss des Umstandes des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. Vertragspartner der Lieferanten ist und die weiteren Konzernunternehmen eingeschaltet hat.

Es ist sicher zutreffend, dass - wie die Klägerin ausführt - jeder Franchisevertrag darauf angelegt ist, Teil eines Netzwerkes zu sein und damit womöglich anders zu beurteilen ist als er es wäre, wenn er nur auf einen einzelnen Austausch angelegt wäre. Es ist natürlich auch sehr erwägenswert anzunehmen, dass die Summe solcher Netzwerkteile anderes und mehr darstellen als die bloße Summe der einzelnen Verträge. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt darauf aber nicht, dass auf jeden Fall sämtliche Vorteile an alle Beteiligten weiter zu geben sind, denn es gibt keine feste, "typische" Ausgestaltung von Franchisesystemen: außer der namensmäßigen und werblichen Einheitlichkeit und der grundsätzlichen Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber hängen die weiteren Einzelheiten davon ab, wie die Beteiligten sie regeln. Vorliegend sieht die Gestaltung so aus, dass die Beklagte zu 1. als Franchisegeberin kraft Vertrages Hauptlieferantin der Waren ist und die Waren erst damit in das Netzwerk gelangen; was vorher geschieht, hat mit dem Franchisesystem als solchem nichts zu tun, sodass sich die Frage einer Weiterleitung gar nicht erst stellt. Auch für eine Korrektur des Vertrages gibt es keinen Ansatzpunkt, denn es ist nicht zu erkennen, worin eine unangemessene, einseitige Benachteiligung der Klägerin liegen sollte, die nur durch eine 100%ige Beteiligung an den von der Beklagten zu 2. ausgehandelten Konditionen und an dem N2 - Entgelt ausgeglichen werden könnte.

Nachdem sich die Beklagte zu 1. vertragsgerecht verhalten hat, ist sie um die Differenzbeträge weder ungerechtfertigt bereichert noch hat sie sich insoweit gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht; insbesondere gilt das Letztere auch für den Aspekt des Gleichbehandlungsgebotes, denn entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Sachverhalte - Regiebetriebe einerseits und Franchisenehmer andererseits - so unterschiedlich, dass sich hieraus kein Gebot zur Weiterleitung der Differenzbeträge ergibt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 250.000,-.

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