VG Aachen, Beschluss vom 23.12.2005 - 6 L 658/05
Fundstelle
openJur 2011, 40392
  • Rkr:
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrecht-liche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Wind-kraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , wird insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 1 (Standort-Koordinaten R: ) während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.

Im Óbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 5/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen; die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; jeweils 1/6 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Hofstelle D. in X. -C. . Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Juli 2005 gemäß §§ 4, 6, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) des Typs Südwind S77 mit einer jeweiligen Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf den in X. gelegenen Grundstücken Gemarkung C. , In den Nebenbestimmungen wurde u. a. unter Nr. 5.2 festgelegt, dass der Beurteilungspegel am Grundstück des Antragstellers, dem Immissionsaufpunkt 1 (IAP 1), bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Die Entfernung der WKA 1 vom IAP 1 beträgt 452,5 m, diejenige der WKA 2 486,2 m und diejenige der WKA 3 1.072,4 m. Am 26. Juli 2005 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG, dass nunmehr die Errichtung und der Betrieb dreier WKA des Typs GE Wind Energy 1.5sl ebenfalls mit einer jeweiligen Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf den bereits bezeichneten Grundstücken genehmigt werde. Am 18. August 2005 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005. Mit Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005, bei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen am 1. Oktober 2005, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Windparks. In der Begründung führte er aus, die Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 20. Juli 2005 blieben unberührt, sofern der Bescheid vom 14. September 2005 nichts Gegenteiliges regele. In der Nebenbestimmung Nr. 2.1 ("Begrenzung der Immissionen") wurde verfügt, dass die WKA 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr von 1.500 kW auf 1.350 kW zu drosseln sei. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 an. Unter dem 19. September 2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung auch des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 an. Am 28. September 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht L. um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. September 2005 hat das Verwaltungsgericht L. den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen. Am 17. Oktober 2005 hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005 erhoben und auch insoweit mit Antrag vom 18. Oktober 2005 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

II.

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 18. August 2005 und vom 17. Oktober 2005 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Genehmigungsbescheids vom 14. September 2005 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in X. , Kreis B. , Gemarkung C. , wiederherzustellen,

ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

Der von dem Antragsteller als Drittbetroffenem gestellte Eilantrag gegen die am 19. September 2005 (hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005) und am 14. September 2005 (hinsichtlich des Genehmigungsbescheids vom selben Tag) von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, wobei ihm die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO nur insoweit zusteht, als sein Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, die behauptete Gefährdung seines Grundeigentums und anderer ihm zustehender subjektiver öffentlicher Rechte durch die von den drei (änderungs-)genehmigten WKA des Typs GE Wind Energy 1.5sl ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren zu verhindern.

Bei der im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung des Gerichts überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung allerdings nur insoweit, als es um den Nachtbetrieb der dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen WKA 1 geht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach Auffassung des Gerichts insofern offen. Die Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheids vom 14. September 2005 steht insoweit nicht offensichtlich mit solchen Bestimmungen in Einklang, auf deren Verletzung der Antragsteller sich berufen kann. Denn in diesem Umfang ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht auszuschließen, dass der Betrieb der Anlage Beeinträchtigungen verursacht, die dem Antragsteller nicht zuzumuten sind. Im Übrigen fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil die Genehmigung ersichtlich keine materiellen Rechte des Antragstellers verletzt.

Vorangestellt sei, dass keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der streitigen Genehmigung, insbesondere der Genehmigung vom 14. September 2005, bestehen. Eine Genehmigung ist zwar rechtswidrig und verletzt die Rechte eines betroffenen Nachbarn, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei der Erteilung einer Genehmigung ist es daher erforderlich, deren Gegenstand genau zu bezeichnen. Sind für eine WKA verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Genehmigung für die WKA deshalb grundsätzlich auch die genehmigte Betriebsweise regeln.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 480 für eine Baugenehmigung; siehe aber auch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 29.

Angesichts dessen könnte namentlich gegen den Genehmigungsbescheid vom 14. September 2005 eingewandt werden, dass er keine Regelung zu dem einzuhal- tenden Schallleistungspegel enthält, mit dem die Anlagen vom Typ GE Wind Energy 1.5sl betrieben werden dürfen, ohne die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu über- schreiten. Jedoch dürfte ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid auch dann hinreichend bestimmt sein, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Erklärungs- willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 615; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. 37, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, NVwZ 1990, 963.

Letzteres ist hier wohl der Fall. Der mit Bescheid vom 14. September 2005 zugelassene Anlagenbetrieb ist auch mit Blick auf die einzuhaltenden Schallleistungspegel jedenfalls unter Rückgriff auf die Genehmigungsunterlagen in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Weise zu erkennen. Denn der mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegten Geräuschimmissionsprognose der U. GmbH vom 18. April 2005 zufolge werden die Immissionsrichtwerte am IAP 1 auch nachts eingehalten, wenn die WKA 2 und 3 mit einem A-bewerteten Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) und die WKA 1 - im Rahmen des erarbeiteten Abregelungskonzeptes - mit einem Schallleistungspegel von 103,0 dB(A), was einer Nennleistung von 1.350 kW entspricht, betrieben werden.

Zugunsten des Antragstellers ist jedoch festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheids vom 14. September 2005 bei summarischer Betrachtung im Hinblick auf den Nachtbetrieb der WKA 1 jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig ist. Vielmehr muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insofern als offen angesehen werden.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6, Spalte 2, des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich- rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass derartige schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen durch den Betrieb der WKA 1 während der Nachtzeit hervorgerufen werden können.

Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Bewohnern des Außenbereichs - wie dem Antragsteller - sind in Anlehnung an die für Kern-, Dorf oder Mischgebiete in Nr. 6.1 c) der TA Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte von WKA ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom 15. September 2005 - 8 B 417/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris; sowie Beschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/05 -, NWVBl. 2005, 350, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.

Vor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions- richtwert (v. a. der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten Beur- teilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird. Bei sog. "pitchgesteuerten" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden Anlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer mess- technischen Überwachung von WKA bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; sowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.

Die Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer WKA anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen Spezi- fikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Sie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von zutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte entweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende Mess- und Berechnungs- methoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu beurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr möglich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris.

Zur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls in den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs- bedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungs- rechnung, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss. Ob der einschlägige Nachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist durch eine Ausbreitungsrechnung möglichst nach dem sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die Zumut- barkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebsregelungen - z. B. durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen Schallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten Schallleistungspegels liegt - sicher- gestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom 3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10 B 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt die Geräuschimmissionsprognose für den Nachtbetrieb der WKA 1 hinsichtlich des IAP 1 nach summarischer Prüfung nicht "auf der sicheren Seite". Im Rahmen der Geräuschimmissionsprognose der U. GmbH vom 18. April 2005, die der Genehmigung vom 14. September 2005 zugrunde liegt, wurde für den Nachtbetrieb der WKA 1 ein Abregelungskonzept erarbeitet, weil gerade am IAP 1 bei der Berücksichtigung des alternativen Berechnungsverfahrens eine Überschreitung des angesetzten Immissionsrichtwertes um 0,4 dB(A) nachts bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % nicht ausgeschlossen werden konnte (S. 23 des Gutachtens). Das Abregelungskonzept basiert auf einer Produktinformation der GE X2. F1. GmbH für den schallreduzierten Betrieb, in der seitens der X1. F. GmbH auf Grundlage von Vermessungen Schallleistungspegel für definierte Abregelungsmodi gewährleistet worden seien (S. 24 des Gutachtens). Da es sich um gewährleistete Schallleistungspegel handele - so heißt es im Gutachten weiter - werde im Rahmen der Fehlerbetrachtung lediglich die Unsicherheit der Prognose- berechnung von 1,5 dB(A) berücksichtigt. Auf dieser Grundlage setzt die Geräusch- immissionsprognose den Betrieb der WKA 1 innerhalb der Nachtzeit mit dem leistungsreduzierten Betriebszustand mit 1.350 kW (NRO 103.0) an. Unter Berück- sichtigung dieser Parameter im geräuschreduzierten Zustand ergebe sich nach dem alternativen Berechnungsverfahren mit dem A-bewerteten Schallleistungspegel am IAP 1 ein prognostizierter Immissionspegel von 43,5 dB(A) (S. 25 des Gutachtens). Des Weiteren heißt es zur "Ermittlung der Prognoseunsicherheit nachts mit Abrege- lungskonzept" auf S. 26 f. des Gutachtens: "Da für den leistungsreduzierten Betrieb der Windenergieanlagen mit 1.350 kW lediglich die gewährleisteten Schall- leistungspegel vorliegen, wird bezugnehmend zur vorangegangenen Prognose /13/, bei deren Erstellung Rücksprache mit dem StUA B. im Hinblick auf die nicht Darstellbarkeit der Vergleichsstandardabweichung und der Produktionsstand- ardabweichung gehalten wurde, der gewährleistete Schallleistungspegel als obere Vertrauensbereichsgrenze der Emissionskennwerte bei der Fehlerbetrachtung berücksichtigt. Für den Nachweis nach /10/ wird aber dennoch die Unsicherheit für das Prognosemodell ... (siehe Kap. 10) für die WEA 1 berücksichtigt...". Davon ausgehend gelangt die Geräuschimmissionsprognose zu einer oberen Vertrauens- bereichsgrenze von 44,9 dB(A), weshalb bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % eine Unterschreitung des Immissionsrichtwerts nachts von 45 dB(A) an dem IAP 1 zu erwarten sei (S. 27 des Gutachtens).

Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist damit nicht evident und hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass die vom Nachtbetrieb der WKA 1 ausgehenden Geräuschimmissionen offensichtlich "auf der sicheren Seite" liegen. Insbesondere erscheint nicht sichergestellt, dass der bei der Erarbeitung des Abrege- lungskonzeptes angesetzte Sicherheitszuschlag ausreichend ist. Denn nach den genannten Maßstäben und ausweislich der Materialien Nr. 63 des Landes- umweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW), "Windenergieanlagen und Immissi- onsschutz", 2002, S. 13 f, wonach die Geräuschprognose häufig mit einer Unsicher- heit von +2,6 dB(A) behaftet sei, und ausweislich des Schreibens von Herrn Q. vom Landesumweltamt NRW an die Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 (Blatt 402 f. der Beiakte II), wonach der anzusetzende Sicherheitszuschlag für einzelne Windenergieanlagen 2,0 dB(A) oder 2,5 dB(A) betrage, könnte sich der in der Geräuschimmissionsprognose der U. GmbH vom 18. April 2005 herangezogene Sicherheitszuschlag als zu gering erweisen. Zöge man allerdings einen Sicherheits- zuschlag von z. B. 2,0 dB(A) heran, so überschritte der Nachtbetrieb der WKA 1 den maßgeblichen Immissionsrichtwert am IAP 1 um 0,5 dB(A). Die letztendliche Klärung dieser Frage - etwa durch eine erneute Hinzuziehung von Herrn Q. , wie im Vorfeld des Erlasses des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 geschehen, oder auch durch eine Messung der von der bereits in Betrieb genommenen WKA 1 im Nachtbetrieb hervorgerufenen Geräuschimmissionen am IAP 1 unter Beachtung der Auflage Nr. 5.3 im Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 - muss dem Haupt- sacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Geräuschimmissionsprognose bezüglich des Nachtbetriebs der WKA 1 im Abregelungsmodus kann auch nicht mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. vom 5. August 2005 (Blatt 14 der Beiakte IV) als "auf der sicheren Seite" liegend angesehen werden. In dieser Stellungnahme heißt es zwar, dass in der Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 Fehler und Widersprüche nicht entdeckt worden seien und dass die Annahmen plausibel und die Prognosen nicht zu beanstanden seien. Allerdings wird weiterhin auch ausgeführt, dass die Berechnungen nicht hätten geprüft werden können und dass vermutet werde, dass dort keine Fehler enthalten seien, da es sich um gebräuchliche Rechenmodelle handele. Der Umstand, dass es sich bei der Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes B. somit letztlich offenbar um eine Vermutung handelt, spricht zusätzlich dafür, eine nähere Überprüfung der Geräuschimmissionen der WKA 1 im Nachtbetrieb im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.

Die Ausführungen im Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. Dezember 2005 führen gleichfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Da die dort angesprochene, von der Beigeladenen erbetene schriftliche Stellungnahme der U. GmbH, deren Inhalt derzeit nicht absehbar ist, ebenso im Hauptsacheverfahren wie in einem etwaigen Abänderungsverfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO Berücksichtigung finden könnte, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass für die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist von 14 Tagen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die von der Beigeladenen weiterhin in Bezug genommene Überprüfung der Immissionsprognose nach Inbetriebnahme der Anlagen durch entsprechende Messungen.

Im Übrigen ist jedoch nicht zu erkennen, dass (die Errichtung und) der Betrieb der WKA 1 bis 3 schädliche Geräuschimmissionen hervorruft.

Der Tagbetrieb der WKA 1 bis 3 begegnet mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 keinen Bedenken. Der insoweit maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird am IAP 1 deutlich unterschritten.

Unter Zugrundelegung der Geräuschimmissionsprognose vom 18. April 2005 unterschreitet der Nachtbetrieb der WKA 2 und 3 den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am IAP 1. Betrachtet man die im Anhang zur Geräuschimmissionsprognose aufgeführten Einzelergebnisse der Immissionsberechnungen, ruft die WKA 2 bei einem Schallleistungspegel von 104,0 dB(A) am IAP 1 Geräuschimmissionen in Höhe von 40,3 dB(A) hervor. Die WKA 3 verursacht bei dem selben Schall- leistungspegel am IAP 1 Geräuschimmissionen von 30,2 dB(A). Angesichts dessen dürfte der Genehmigungsbescheid insoweit als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet werden können.

Bei Anlegung der oben aufgeführten Maßstäbe bieten die Ausführungen in der Geräuschimmissionsprognose insoweit auch keinen Anlass zur Beanstandung. Die Schallimmissionen sind nach dem alternativen Berechnungsverfahren DIN ISO 9613- 2 berechnet worden. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeiten seien auf der Grundlage der vorliegenden Messberichte nicht zu vergeben gewesen (S. 21 des Gutachtens). Eine ausgeprägte Richtcharakteristik in der Schallausbreitung der Windenergieanlagen habe messtechnisch nicht nachgewiesen werden können (S. 21 des Gutachtens). Mögliche Reflexionen und Abschirmungen durch angrenzende Gebäudeteile seien am IAP 2 berücksichtigt worden. An den übrigen Immissions- aufpunkten sei dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht notwendig gewesen (S. 5 des Gutachtens).

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vorgelegte Geräusch- immissionsprognose nicht neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Der Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) neuere Studien der Universität Groningen sowie des Landesumweltamtes NRW, wonach ab etwa einem Abstand von 1.000 m zu den Anlagen Immissionen durch das alternative Berechnungsverfahren in einer Größenordnung von etwa 3 dB(A) im Nachtbetrieb unterschätzt würden, reicht insofern nicht aus.

Gleichwohl hält das Gericht aufgrund dieses Vorbringens folgende Ausführungen für veranlasst, die die Einschätzung unterstützen, dass die Geräuschimmissions- prognose vom 18. April 2005 in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist:

Der - auch von Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 vorgelegte - Aufsatz von Q. (Landesumweltamt NRW) mit dem Titel "Müssen Emissionsdaten für die Planung von Quellen, die nachts betrieben werden sollen, auch nachts erhoben werden?") stellt die vorliegenden Erkenntnisse zur Erforderlichkeit von Emissionsmessungen zur Nachtzeit nicht bereits auf eine neue wissenschaftliche Basis. Die Genauigkeit von Geräuschprognosen für die Nachtzeit wird hinsichtlich hoher Windkraftanlagen schon seit mehreren Jahren diskutiert. Dabei werden zum einen eine nur unzureichende Aussagekraft einer auf DIN ISO 9613-2 basierenden Ausbreitungsrechnung und zum anderen "berichtete Tag- und Nacht-Unterschiede" angeführt. An diesem Diskussionsstand hat der genannte Aufsatz für die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante Frage der Prognosesicherheit nichts Wesentliches geändert. In ihm legt Q. lediglich dar, eine nachts in größerer Höhe auftretende Windsicherung könne "prinzipiell" zu höheren Immissionen im Teillastbereich führen. Für die Feststellung, ob das tatsächlich so ist, hält Q. die Durchführung entsprechender messtechnischer Untersuchungen für erforderlich. Erst deren Ergebnisse sollen Anlass geben können, die Angaben zur Messunsicherheit bei Emissionsmessungen von hohen Windkraftanlagen zu überdenken. Dem Aufsatz von Q. sind somit keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entnehmen, die die bislang vertretene Auffassung zur Prognosesicherheit schon jetzt durchgreifend in Frage stellen könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.

Angesichts dessen fehlt es für die - vorliegend ohnehin letztlich nicht entscheidungserhebliche - Annahme des Antragstellers, die Immissionsbelastungen an seinem Wohnhaus müssten in Anbetracht der Feststellungen von Q. (bzw. neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse) um bis zu 3 dB(A) höher bewertet werden, an einer hinreichenden Grundlage.

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen eine offenbar an der Universität Groningen erstellte Untersuchung wie folgt bewertet:

"Der Senat geht der Frage nach dem wissenschaftlichen Aussagewert dieser Untersuchung (mit dem Titel "Hohe Mühlen fangen viel X1. "), die von einer Praktikumsgruppe von Studenten des Faches Natur- und Sternenkunde an der Universität Groningen im ersten Studienjahr angefertigt worden ist, nicht weiter nach, da der Untersuchung jedenfalls keinerlei Angaben zur Ton- und Impulshaltigkeit im Zusammenhang mit dem im reduzierten Betrieb mit begrenzter Umdrehungszahl verursachten Lärm zu entnehmen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 -."

In einer weiteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - wohl gleichfalls zu einer an der Universität Groningen erstellten Studie - ausgeführt:

"Die Aussagekraft des Schallgutachtens wird auch nicht durch die vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Unter- suchungen der Rijksuniversiteit H. vom Januar 2002 - Teil I - und vom Dezember 2002 - Teil II - zum Emissionsverhalten von Windkraftanlagen auf Nabenhöhen zwischen 65 und 98 m in Frage gestellt, nach denen die Windgeschwindigkeiten auf Nabenhöhe bei der selben Windgeschwindigkeit auf Referenz- höhe nachts bis zu 2,6fach höher sein sollen als tags. Zwar hängt die Umdrehungszahl einer Windturbine maßgeblich von der Höhe der Windgeschwindigkeit ab und steigt der Schallleistungspegel mit zunehmender Umdrehungszahl an. Unerwartet hohe Umdrehungszahlen mit zunehmenden Schall- leistungspegeln zur Nachtzeit muss der Antragsteller deshalb aber nicht befürchten, weil die umstrittenen Anlagen pitch- gesteuert sind und ihre Drehzahl (derzeit) auf die Erreichung der reduzierten Leistung begrenzt ist. Die zudem in den Gutachten der Universität H. angeführte Erkenntnis, dass zur Nachtzeit in Bodennähe weniger Windnebengeräusche auftreten und daher die Geräusche der WKA deutlicher wahrgenommen und identifiziert werden, ist ebenfalls ohne Belang. Diesem Aspekt wäre nur dann weiter nachzugehen, wenn in die Berechnungen der Immissionswerte im Schallgutachten vom...Verdeckungs- effekte ("Maskierungen") durch windinduzierte Nebengeräusche eingestellt worden wären.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -, NRWE-Datenbank; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 ff."

Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid verstößt ferner auch nicht deshalb offensichtlich gegen den Antragsteller schützende öffentlichrechtliche Vorschriften, weil es infolge der Errichtung der WKA zu erhöhten Lärmimmissionen durch den Flug des ADAC-Rettungshubschraubers Christoph Europa 1, dessen Flugroute aufgrund der Errichtung der WKA habe geändert werden müssen, käme.

Die von dem Flug des Rettungshubschraubers ausgehenden Lärmimmissionen sind dem Betrieb der in Rede stehenden WKA zunächst nicht zuzurechnen.

Dem Betrieb einer Anlage müssen alle zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehörenden Tätigkeiten und Geschehensabläufe zugerechnet werden. Betreiber ist dabei derjenige, der letztlich über das "Ob" und "Wie" der Nutzung entscheidet. Im Einzelnen muss nach der Verkehrsanschauung bestimmt werden, welche Hand- lungen und Geschehensabläufe noch der bestimmungsgemäßen Nutzung zuzu- rechnen sind.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand März 1998, Vor § 22 BImSchG Rn. 21 f.

Verkehrslärm ist dem Betrieb einer Anlage demnach nur dann zurechenbar, wenn er einen erkennbaren Bezug zum Anlagenbetrieb aufweist und als dessen Ziel- bzw. Quellverkehr in Erscheinung tritt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276, sowie Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366, unter Hinweis auf Nr. 7.4 der TA Lärm, und vom 24. Januar 2005 - 21 A 4049/03 -, NVwZ-RR 2005, 535.

Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Flug des Rettungshubschraubers ist keine Folge des Betriebs der WKA.

Bei summarischer Betrachtung war darüber hinaus in Anbetracht des Zusammenwirkens der von dem Rettungshubschrauber und dem Betrieb der WKA verursachten Immissionen keine ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm erforderlich, deren Unterbleiben den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hätte.

Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung (nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm) keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen können, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht:

a) Umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine Summenpegel- bildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll erscheinen lassen, b) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschrän- kungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu beurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können, c) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation durch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen, d) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adä- quanz der Geräuschimmission.

Obwohl vorliegend keiner dieser beispielhaft genannten,

vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 34, der sich auch zur Entstehungsgeschichte und zur Reichweite der Regelung verhält,

Fälle gegeben ist, scheidet eine Sonderfallprüfung - auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin insoweit mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 vorgebrachten Bedenken - nicht von vornherein aus. Denn eine solche kann auch in Fällen des Zusammentreffens von Verkehrsgeräuschen, die - wie hier - nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage in Betracht kommen.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 46; siehe auch Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577, 582.

Jedoch ist nach dem momentanen Sach- und Streitstand von Seiten des Antrag- stellers weder hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der von dem Rettungs- hubschrauber ausgehende Fluglärm gerade wegen der Errichtung und des Betriebs der WKA sein Grundstück in wesentlicher Weise im Vergleich zu dem vorherigen Zustand verstärkt beeinträchtigt, noch ist dies sonst ersichtlich. Es lässt sich zur Zeit also weder annehmen, dass ein (sonstiger) besonderer Umstand im Sinne der Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA Lärm gegeben ist, noch dass gerade der Antragsteller durch das Unterbleiben einer Sonderfallprüfung in seinen Rechten verletzt wird.

Hinzu kommt, dass auch in dem Fall, dass der Antragsteller die Durchführung einer Sonderfallprüfung dem Grunde nach beanspruchen könnte, weiter zu prüfen wäre, ob sich eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergäbe. Dabei müssten alle die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten Gegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht gezogen und bewertet werden.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 48.

In den Blick zu nehmen wären in diesem Zusammenhang u. a. die Prägung des Gebiets durch Geräuschquellen, die Dauer und Lästigkeit der durch den Hubschrau- berflug verursachten Geräuschimmissionen sowie die von der Einstellung zur Geräuschquelle und von der Vermeidbarkeit abhängige Akzeptanzbereitschaft des Betroffenen.

Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand Oktober 1999, TA Lärm, Rn. 48.

Demnach wäre in Rechnung zu stellen, dass der Flug eines Rettungshubschraubers sozial adäquat ist und dass die Hofstelle des Antragstellers, die unweit einer nicht unerheblich befahrenen Landstraße gelegen und damit ohnehin verkehrsimmissionsvorbelastet ist, von dem Fluglärm jeweils - wenn überhaupt - nur kurz und nicht notwendiger Weise sehr oft betroffen wird. In der E- mail der Bezirksregierung E. an die Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2004 (Blatt 286 der Beiakte I) heißt es dazu, dass der Rettungshubschrauber wohl unabhängig von den zugrunde gelegten Wetterverhältnissen einmal am Tag Wohngebiete überfliegen müsse. Zudem verlief auch die bisherige Flugroute des Rettungshubschraubers ohne die WKA in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers. Dass eine Sonderfallprüfung ein für den Antragsteller günstiges Ergebnis ergeben würde, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ersehen.

Vgl. zum öffentlichen Interesse an der Luftrettung Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 3 Bs 191/01 -, NVwZ-RR 2002, 493, sowie §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2, 10 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW) vom 24. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 458).

Weiterhin gehen von den streitbefangenen WKA keine unzumutbaren Beeinträchtigungen wegen des von ihnen verursachten Schattenwurfs aus. Allerdings belegt die Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 28. April 2005, dass die "worstcase"-Werte für die - faustformelartig als Grenzwert entwickelte - ,

vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 M 45/04 -, NVwZ 2005, 233,

Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr (maximale jährliche Gesamtbelastung) bzw. 30 Minuten am Tag (maximale tägliche Belastung),

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; und vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194, in denen darauf hingewiesen wird, dass es darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedürfe, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehme und das qualitative Gewicht der Belastung erfasse; siehe außerdem LUA NRW, Materialien Nr. 63, "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", 2002, S. 26,

am Grundstück des Antragstellers (in der Schattenwurfprognose als "IP P" bezeichnet) ohne Abschaltung deutlich überschritten werden. Das Gutachten weist insoweit einen "worstcase"-Wert von 83:16 Stunden/Jahr und von 1:26 Stunden/Tag aus (S. 11 des Gutachtens). Mit Rücksicht auf die Auflagen Nr. 5.4 und 5.5 des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005, die der Bescheid vom 14. September 2005 in sich aufgenommen hat und die die von den - seinerzeit - genehmigten Anlagen verursachte Beschattungsdauer an allen betroffenen Häusern - und damit auch an dem des Antragstellers - und deren intensiv genutzten Außenbereichen auf 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag begrenzen und die Ausrüstung der Anlagen mit einer Abschaltautomatik vorschreiben, liegen aber keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller durch den periodischen Schattenwurf der Anlagenrotoren schädlichen optischen Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG oder gar gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist. Eine Abschaltautomatik ("Schattenwurfmodul"), die auch die Schattenwurfprognose vom 28. April 2005 als Minderungsmaßname in Betracht zieht (S. 9 und S. 12 ff. des Gutachtens), weisen die mit Bescheid vom 14. September 2005 genehmigten WKA des Typs GE X1. F. 1.5 sl auf. Die mit dem Genehmigungsantrag vom 26. Juli 2005 vorgelegten Unterlagen enthalten auch Ausführungen zum Schattenwurfmodul (Abschnitt 19 in der Beiakte VI). Darin wird beschrieben, wie zur Einhaltung der maxi- mal zulässigen Emissionsgrenzwerte ein Abschaltmodul installiert werden könne, das anhand einzuprogrammierender Informationen berechne, ob am Immissionspunkt Schattenwurf verursacht werden könne. Sollte sowohl aus astronomischer als auch meteorologischer Sicht Schattenwurf möglich sein, werde die WKA angehalten.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Nebenbestimmung wie in Nr. 5.4 ff. des Genehmigungsbescheids vom 20. Juli 2005 bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht. Nach dem Inhalt der Akten entspricht die Aus- stattung der WKA mit einer für definierte Aufpunkte zu programmierenden auto- matischen Schattenabschaltung dem Stand der Technik. Der Gefahr etwaiger Manipulationen wirken die Auflagen Nr. 5.6 bis 5.8 im Genehmigungsbescheid vom 20. Juli 2005 entgegen, wonach die Funktionsfähigkeit der Abschaltautomatik- einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der WKA durch einen Sachverständigen zu überprüfen ist, die Überprüfungen jeweils nach Ablauf von drei Jahren zu wiederholen und die durch die Schlagschatten bedingten Anlagen- abschaltungen zu dokumentieren sind. Nach Auflage Nr. 5.8 Satz 2 sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Über- wachungsbehörde vorzulegen. Eine Kontrolle der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit der Vorrichtung und ihrer dauerhaften ordnungsgemäßen Funktion ist damit möglich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.

Was die vom Antragsteller als "Bewegungssuggestion" beschriebene optische Wirkung der Anlagen angeht, so ist - worauf auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 zu Recht hinweist - bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine Immission i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG und damit um eine schädliche Umwelteinwirkung i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG handeln kann. Dabei ist zu beachten, dass diese optisch bedrängende Wirkung nicht auf stofflichen Einwirkungen durch die Anlage im Sinne von Immissionen, sondern auf psychischen Belastungen durch die Größe der Anlage und die Drehbewegung ihres Rotors beruht. Die Störung der Betroffenen entspringt also weniger den physischen Auswirkungen auf diese als vielmehr dem von ihnen als beeinträchtigend empfundenen Anblick der Anlage. Diese psychischen Einflüsse auf die Bewohner der in der Nähe liegenden Anwesen lassen sich jedoch nur unzureichend objektivieren. Ihre Auswirkungen auf Menschen werden individuell verschieden sein, je nachdem, ob man der Windkraftnutzung positiv oder negativ gegenübersteht und ob man entsprechend empfindlich auf optische Eindrücke reagiert.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 A 11127/02 -, juris -.

Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass die von den in Streit befindlichen WKA auf das Grundstück des Antragstellers und auf den Antragsteller selbst ausgehende optische Wirkung schädlich ist. In Parallele zur Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die Frage der Schädlichkeit einer durch das Drehen der Rotorblätter erzeugten optischen Wirkung von den Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der Anlage und dem betroffenen Wohnbereich abhängig ist. Die Annahme einer Schädlichkeit scheidet danach wohl jedenfalls bei einem Abstand jenseits der 300 m - und damit auch im vorliegenden Fall - aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/05 -, NWVBl. 2005, 350, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB; vom 21. Januar 2005 - 10 B 2397/03 -, juris; vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, juris; Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -, NRWE- Datenbank.

Die sich überdies stellende Frage, ob infolge einer "Bewegungssuggestion" im Einzelfall Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, - sollte es auf diese Frage angesichts der Entfernung der Anlage vom Grundstück des Antragstellers überhaupt ankommen - muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

So OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194, in einem ähnlich gelagerten Fall.

Bislang hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er durch eine "Bewegungssuggestion", die von den streitbefangenen WKA ausgehe, in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei. Gerügt worden ist vielmehr lediglich, dass die Frage einer Beeinträchtigung durch "Bewegungssuggestion" im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.

Mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2005, dass die drei WKA einen südlich gelegenen Modellflugplatz, dessen Flugzonen bis an die Konzen- trationszone für WKA heranreichten, beeinträchtigten und es daher nicht sicher- gestellt sei, dass es nicht zu Verwirbelungen bei den Modellflugzeugen und damit zu Abstürzen komme, zeigt der Antragsteller schließlich nicht hinreichend substantiiert eine Verletzung in eigenen Rechten auf.

Nach alledem muss die Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 20. Juli 2005 in der Fassung des Bescheids vom 14. September 2005 als offen bezeichnet werden, was den Nachtbetrieb der WKA 1 anbelangt. Im Übrigen spricht nach der derzeitigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass die Genehmigung offensichtlich rechtmäßig ist. Dies zugrunde gelegt fällt die Interessenabwägung insofern zu- gunsten des Antragstellers aus, als er sich gegen den Nachtbetrieb der WKA 1 wendet. Denn er hat einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Lärmricht- werte bereits ab Inbetriebnahme der Anlage. Dies sicherzustellen ist Sache des beigeladenen Vorhabenträgers. Ergeben sich - wie vorliegend - Zweifel an deren Ein- haltung, rechtfertigt das eine Interessenabwägung zu Lasten des Betreibers.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks; vom 14. Juni 2004 - 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194; und vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris.

Daher lässt der bloße Umstand, dass die Beigeladene - worauf sie in ihrem bereits erwähnten Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 hinweist - verpflichtet ist, nach Inbetriebnahme der WKA die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen, die Interessenabwägung insoweit nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Wie schon gesagt, können Messungen und andere etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- bzw. Erkenntnislage in das Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls in ein Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO Eingang finden.

Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, von der Genehmigung weiterhin insgesamt Gebrauch zu machen, von erheblichem Gewicht ist, wie das Gericht auch bereits in seinem Beschluss hin- sichtlich einer Zwischenregelung vom 2. November 2005 ausgeführt hat. Allerdings sieht das Gericht die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen dadurch als ausreichend gewahrt an, dass sie die WKA bis auf den Nachtbetrieb der WKA 1 jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterbetreiben darf. Ein irreversibler wirtschaftlicher Nachteil entsteht ihr dadurch - soweit erkennbar - nicht. Umgekehrt ist dem Antragsteller zuzumuten, den Betrieb der WKA 1 (während der Tagzeit) sowie der WKA 2 und 3 vorläufig während der Dauer des Rechts- behelfsverfahrens hinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich keine unumkehrbaren materiellrechtlichen Nachteile drohen.

Vgl. zur Interessenabwägung OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks; vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks,