VG Minden, Beschluss vom 23.01.2006 - 6 K 362/04
Fundstelle
openJur 2011, 40353
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in Q. wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. für die Klage mit dem sinngemäßen Hauptantrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 zu verpflichten, gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 05.02.2003 auch über den 01.06.2003 hinaus Pflegewohngeld zu zahlen,

ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

Die Klägerin hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht einmal teilweise oder in Raten aufbringen könnte. Denn sie hat in der Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter E. nahezu alle Fragen nach ihren Einnahmen - mit Ausnahme der angegebenen Witwenrente - unbeantwortet gelassen. Eine vollständige formblattgemäße derartige Erklärung ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch unerlässlich.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 38; OVG NRW, z. B . Beschlüsse vom 17.07.2003 - 16 E 759/03 - und vom 31.07.2003 - 16 E 846/03 -, jeweils m.w.N.

Es fehlt außerdem an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2002 - 12 E 653/01 -, FEVS 54, 127 = NDV-RD 2003, 61, m.w.N.

Die Kammer versteht - zu Gunsten der Klägerin - die Klage dahin, dass sie nur den Zeitraum bis Ende Juli 2003 betrifft - nur bis dahin lebte die Klägerin im G. - X. -I. -. Denn da die Klägerin seit dem 01.08.2003 in einer anderen Pflegeeinrichtung untergebracht ist, muss dafür ein gesondertes Pflegewohngeldverfahren durchgeführt werden. Eine Einbeziehung der Zeit ab August 2003 in das vorliegende Klagebegehren wäre mangels darauf bezogenen Antrags- und Vorverfahrens unzulässig.

Die so verstandene Klage hat mit Blick auf das (Teil-)Begehren der Klägerin, den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2003 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin ist allerdings klagebefugt.

Zwar ist grundsätzlich die Einrichtung antrags- und damit klagebefugt. Denn gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung vom 09.05.2000, GV NRW 2000 S. 462 - PfG NRW a.F. -, wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn sie dies beantragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Pflegewohngeld in der Fassung vom 04.06.1996, GV NRW 1996 S. 200 - PfGWGVO -). § 14 PfG NRW a.F. verleiht aber nicht nur der Pflegeeinrichtung, sondern auch dem Heimbewohner eine schutzfähige Rechtsposition, d.h. ein subjektiv öffentliches Recht. Die Versagung des Pflegewohngeldes betrifft auch den Rechtskreis des Heimbewohners - hier also der Klägerin -,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, S. 440 = ZfSH/SGB 2003, 692, mit der Folge, dass auch dieser nicht nur antragsberechtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PfGWGVO), sondern auch widerspruchs- und klagebefugt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O..

Die Klage ist aber wohl unbegründet, denn voraussichtlich ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte hat die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin wohl zu Recht für die Zeit ab dem 01.06.2003 zurückgenommen.

Rechtsgrundlage der Rücknahmeverfügung ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X u.a. mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.

Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 05.02.2003 enthielt eine begünstigende Regelung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X. Mit ihm wurde der Pflegeeinrichtung für den Heimplatz der Klägerin ein bewohnerorientierter Investitionskostenzuschuss weiter bewilligt: ab 01.01.2003 in Höhe von 419,80 EUR monatlich.

Dieser Bewilligungsbescheid war von Beginn an rechtswidrig. Denn die Klägerin, für deren Heimplatz der Beklagte der Pflegeeinrichtung Pflegewohngeld bewilligt hat, bezog entgegen § 14 Abs. 1 PfG NRW a.F. weder Leistungen nach dem BSHG noch hätte sie Leistungen nach dem BSHG wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten (Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kommen hier offensichtlich nicht in Betracht).

Der Gewährung von Leistungen nach dem BSHG hätte ein von der Klägerin einzusetzendes Vermögen entgegengestanden. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW,

vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.,

wonach mangels eines "Anklangs" des eventuell politisch gewollten Gegenteils in der maßgeblichen Anspruchsnorm - § 14 Abs. 1 PfG NRW a.F. - auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Heimbewohners dessen Vermögen mit zu berücksichtigen ist.

Unstreitig verfügte die Klägerin nicht über Barvermögen, welches den für die Monate Juni und Juli 2003 maßgeblichen Schonbetrag von 2.301 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes) übersteigt.

Der Bewilligung von Pflegewohngeld steht aber nicht nur Barvermögen, sondern - ebenso wie bei Leistungen nach dem BSHG - auch jedes sonstige vermögenswerte und verwertbare Recht (§ 88 Abs. 1 BSHG) entgegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O..

Zum Vermögen einer Person gehören demnach u.a. auch bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Forderungen, d.h. Ansprüche gegen Dritte.

Vgl. Brühl in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 Rdn. 8 und 9.

Die Klägerin verfügte über Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Kaufvertrag vom 18.12.2001, den im Grundbuch von M. eingetragenen Grundbesitz der Klägerin betreffend, um ein unter Verstoß gegen § 181 BGB vorgenommenes - und daher nichtiges - Rechtsgeschäft oder um einen rechtsgültigen Vertrag handelt. Sollte der Vertrag nichtig sein, so stünde der Grundbesitz noch im Eigentum der Klägerin; dass es sich hierbei um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelte mit der Folge, dass die Klägerin zum Kreis der Berechtigten nach dem Pflegewohngeldgesetz zählte, ist weder vorgetragen noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.

Ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld wäre auch bei Rechtsgültigkeit des notariellen Vertrages vom 18.12.2001 zu verneinen. Der Klägerin hätte dann nämlich ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegen die Firma E. J. W. zugestanden, der ebenfalls die Gewährung von Pflegewohngeld gehindert hätte.

Bei dem notariellen Vertrag vom 18.12.2001 handelt es sich entgegen seiner Bezeichnung als "Grundstückskaufvertrag" um einen Vertrag über eine gemischte Schenkung. Eine sogenannte gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Wert der Leistung des einen Vertragspartners dem Wert der Leistung des anderen nur zu einem Teil entspricht und die Vertragsparteien das wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird.

Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, RdNr. 13 zu § 516.

Das ist hier der Fall: Der "Kaufpreis" ist im Vertrag mit 256.000,00 DM vereinbart worden. Der vom Käufer vertraglich übernommenen Grundschuld in Höhe von 247.000,00 DM stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber kein entsprechender geldwerter Anspruch gegenüber. Der Wert des Grundbesitzes war durch die Grundschuld nicht gemindert, da diese kein Darlehen sicherte; die Grundschuld war keine tatsächliche Belastung für den Käufer. Diese Tatsache war den Vertragsparteien, die jeweils durch den Sohn der Klägerin vertreten wurden, bekannt. Unter Zugrundelegung des Kaufpreises für das unbelastete Hausgrundstück (9.000,00 DM) ergibt sich ein überschiessender Wert, d.h. ein Schenkungsbetrag, in Höhe von 247.000,00 DM.

Der Annahme einer gemischten Schenkung kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Übertragung des Hausgrundstücks samt Grundschuld an die E. J. eine Gegenleistung für - frühere - finanzielle Zuwendungen des Herrn E T. (alleiniger Geschäftsführer der Firma E. J. ) an seine Mutter, die Klägerin, darstellte. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist allein der Inhalt des notariellen Vertrages vom 18.12.2001, der hierfür nichts hergibt.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegen die Firma E. J. einen Anspruch auf Rückgewähr des Hausgrundstücks wegen Notbedarfs gem. § 528 BGB hatte. Nach dieser Vorschrift kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn er nach der vollzogenen Schenkung in die Lage gerät, einen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Das war bei der Klägerin der Fall.

Der Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin war vorliegend auf Geld gerichtet, da der Gegenstand der Schenkung im Jahre 2001 ein Hausgrundstück war, dessen Wert den Unterhaltsbedarf - hier in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes für Juni und Juli 2003 - überstieg. Bedarf der Schenker zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nämlich nur eines Teils des Geschenks, so kann bei teilbarem Schenkungsgegenstand auch nur ein diesem Bedürfnis entsprechender realer Bruchteil herausverlangt werden. Handelt es sich dagegen um einen unteilbaren Gegenstand (hier: Grundstück), so geht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB von vornherein auf Zahlung in Höhe des der Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks.

Vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1985 - V ZR 107/84 -, BGHZ 94, 141 = NJW 1985, 2419; OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 1992, 1123 = FEVS 42, 148.

Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen gewesen sein könnte, weil die Schenkerin (Klägerin) ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben könnte (§ 529 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonstwie erkennbar, dass die Beschenkte, die Firma E. J. zur Herausgabe des Geschenkes durch Wertersatzleistung (Zahlung der Investitionskosten für - lediglich - zwei Monate) ohne Gefährdung etwa des Geschäftsvermögens nicht in der Lage wäre (§ 529 Abs. 2 BGB).

Das der Firma E. J. zugewandte Vermögen ist auch der Höhe nach geeignet, den Bedarf der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2003 im G. - X. -I1. in Höhe des bis dahin der Pflegeeinrichtung gewährten Pflegewohngeldes (419,80 EUR monatlich) zu decken.

Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, den ihr gegen die J. zustehenden Anspruch geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen (die 10-Jahres-Frist des § 529 Abs. 1 BGB ist selbst jetzt noch nicht verstrichen), sind nicht ersichtlich.

Bei dem Anspruch der Klägerin handelte es sich allerdings nicht um ein sogenanntes "bereites Mittel" gem. § 2 Abs. 1 BSHG.

Vgl. Brühl, a.a.O., § 88 Rdnr. 12; VG Minden, Beschluss vom 11.08.2004 - 6 L 612/04 -.

Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Danach steht es nicht im Belieben des Hilfe Suchenden, zwischen Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört neben dem Einsatz des Einkommens und Vermögens auch die Verwirklichung von Forderungen, die dem Hilfe Suchenden zustehen. Voraussetzung ist, dass sie in angemessener Zeit durchzusetzen sind, weil es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage und für die Behebung der Notlage grundsätzlich auf "bereite Mittel" ankommt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5, und vom 12.10.1993 - 5 C 38.92 -, FEVS 44, 225; OVG NRW, Beschluss vom 28.11.1995 - 24 B 2578/95 -.

Zwar wäre wahrscheinlich der der Klägerin gegen die Firma E. J. zustehende Schenkungsrückforderungsanspruch kaum - auch nicht im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes - alsbald, d.h. im hier maßgeblichen Bedarfszeitraum (Juni und Juli 2003), durchzusetzen gewesen.

Auf einen Mangel an "bereiten Mitteln" kann sich aber der Hilfe Suchende nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, a.a.O., und Beschluss vom 22.12.1993 - 5 B 129.92 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.11.1995 - 24 B 2578/95 -.

So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie Schenkungsrückforderungsansprüche gegen die Firma E. J. geltend machen wird. Sie hat sich im Gegenteil bislang gegen die Auffassung des Beklagten, dass ihr solche Ansprüche zustehen, (vorliegend auch gerichtlich) gewehrt.

Etwas anderes würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gelten, wenn es für die Untätigkeit bzw. Weigerung der Klägerin einen Rechtfertigungsgrund gäbe, d.h. wenn außergewöhnliche Gründe vorlägen, aus denen der Hilfe Suchende die Geltendmachung des Anspruchs als eine Belastung empfinden darf, die so schwerwiegend ist, dass das öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit den aus dem Steueraufkommen stammenden Mitteln hinter dem privaten Interesse des Hilfe Suchenden zurückstehen muss. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der genannten Interessen zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, a.a.O., und Beschluss vom 22.12.1993, a.a.O.

Das Vorliegen solcher Umstände ist hier weder vorgetragen noch - in Anbetracht des eher geringfügigen streitigen Betrages - erkennbar. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten genügt auch den Vorgaben des § 45 Abs. 2 SGB X. Nach dessen Satz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des Begünstigten ist in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2 a.a.O.). Für Beides findet sich hier - jedenfalls soweit es um den streitgegenständlichen Zeitraum (Juni und Juli 2003) geht - kein Anhalt. Das Pflegewohngeld für den Monat Juni 2003 befand sich erst auf dem Zahlungsweg an das G. -X. -I. und konnte von daher noch nicht gutgläubig verbraucht gewesen sein. Dass die Klägerin irreversible Vermögensdispositionen getroffen hätte, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

Sonstige schützenswerte Interessen der Klägerin am Fortbestand des Bewilligungsbescheides sind ebenso wenig erkennbar wie Ermessensfehler. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, warum er sich zu einer sofortigen Umsetzung (Rücknahme des Bewilligungsbescheides) der Entscheidungen des OVG NRW vom 09.05.2003 entschlossen hat. Die im Bescheid vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Ein Ermessensfehlgebrauch durch Ungleichbehandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat alle Pflegewohngeldzahlungen gleichermaßen überprüft und gleiche Fälle gleich behandelt. Auf eine mögliche andersartige Handhabung durch andere Behörden kann sich die Klägerin nicht berufen.

Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 getroffene Rückforderungsentscheidung hinsichtlich der Zahlung für den Monat Juni 2003 genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Der Verpflichtungsantrag - soweit ihm für die Monate Juni und Juli 2003 überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt - hat aus den oben angeführten Erwägungen ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.