OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2005 - 6 E 889/05
Fundstelle
openJur 2011, 40328
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 26/05
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zwar ist sie fristgemäß eingelegt. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2005 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 00.00.0000 zugegangen. Die Beschwerdeschrift ist am 00.00.0000 bei dem Verwaltungsgericht und somit fristgemäß innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingegangen.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, ihm für das unter dem Aktenzeichen 1 K 26/05 VG Aachen geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Q. aus Eschweiler beizuordnen, zu Recht nicht entsprochen. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung weder in Bezug auf sein Begehren auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst noch auf Neubescheidung seines Begehren hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu der Annahme gelangt ist, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen - derzeit - polizeidienstuntauglich ist.

Diese Annahme kann jedoch nicht auf ein "mangelndes räumliches Sehvermögen" des Klägers gestützt werden. Ausweislich der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. Q1. , N. , vom 00.00.0000 erfüllen die der vom Kläger vorgelegten Kurzmitteilung des Augenarztes Dr. T. , F. , zu entnehmenden Werte für räumliches Sehen die Anforderungen für die Polizeidienstfähigkeit; da die Kurzmitteilung sich jedoch nicht namentlich auf den Kläger bezogen habe, habe diese Kurzmitteilung unberücksichtigt bleiben müssen. Auch in der weiteren Stellungnahme vom 00.00.0000 führt Dr. Q1. aus, es sei ein genauer Befundbericht unter Angabe der gemessenen Fähigkeit zum räumlichen Sehen (Angabe in Winkelsekunden) erforderlich; insofern könne hierzu noch keine Aussage getroffen werden. Damit besteht weiterer Aufklärungsbedarf.

Nicht ersichtlich ist auch, auf Grund welcher medizinischer und sonstiger Fakten der Polizeiarzt zu der Diagnose "rezidivierender Wirbelsäulensyndrome" und einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule gelangt ist, die als "altersvorzeitige Verbrauchserscheinungen der Wirbelsäule" (vgl. Nr. 4.2.7 der Anlage 1 der "Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit [PDV 300])" eine Polizeidiensttauglichkeit ausschließen soll. Der Hinweis auf mehrfache krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten stützt diese Diagnose nicht. Mit Blick auf das vom Kläger vorgelegte Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. T1. , F. , vom 00.00.0000, wonach der Kläger sporadisch LWS-Beschwerden habe, die eher auf sportliche Betätigung bzw. passagere Fehlbelastung zurückzuführen seien, drängt sich auch insoweit weiterer Aufklärungsbedarf auf.

Hingegen ist mit der in der ärztlichen Untersuchung am 00.00.0000 festgestellten erheblichen Übergewichtigkeit des Klägers - derzeit - von seiner Polizeidienstuntauglichkeit nach Nr. 1.4.1 der Anlage 1 der PDV 300, die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammenfasst,

vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -,

auszugehen. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es müsse die Möglichkeit geben und ausreichend sein, am Tag der Einstellung ein Normalgewicht nachzuweisen. Es mag dahinstehen, ob der Kläger - wie mit Schriftsatz vom 00.00.0000 lediglich behauptet - sein Gewicht tatsächlich reduziert hat und sein Body-Maß-Index derzeit unter der für Risikofaktoren erheblichen Grenze von 25 kg/m2 liegt. Denn es ist ohne Weiteres einsichtig, dass der allgemein bekannte Risikofaktor Übergewicht nur durch eine dauerhafte Gewichtsreduktion ausgeschlossen werden kann. Wenn der Beklagte insoweit für die Möglichkeit einer erneuten Bewerbung um Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst von einem "Bewährungszeitraum" von mindestens einem Jahr dauerhafter Gewichtsreduktion ausgeht, erscheint dies nicht ermessensfehlerhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass er ein entsprechendes Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen hat. Denn aus Vorstehendem erschließt sich, dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten weder sachwidrig noch ermessensfehlerhaft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).