VG Minden, Urteil vom 16.11.2005 - 3 K 2986/03
Fundstelle
openJur 2011, 39605
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 09. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 wird insoweit aufgehoben, als in diesem - unter entsprechender Aufhebung der Zuwendungsbescheide vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998 und 01. Dezember 1999 - eine dem Kläger für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 gewährte Stilllegungsprämie in Höhe von 1.113,25 EUR zurückgefordert wurde.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 93% und der Beklagte zu 7%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme von Zuwendungsescheiden sowie die Teilrückforderung einer Ausgleichszahlung.

Mit Bescheiden vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998 und 01. März 1999 gewährte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

Am 13. April 1999 beantragte der Kläger abermals die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Getreide (54,3838 ha), Ölsaaten (27,2813 ha) und Stilllegung (12,5665 ha). In dem Flächenverzeichnis, das dem Antrag beigefügt war, waren als förderfähige Fläche unter der lfd. Nr. Flvz. 4 (Flur/Flurstück 1/62, Schlag 5, Teilflurstück a, Nutzung Winterraps) 3,8240 ha, unter der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 8, Teilflurstück a, Nutzung Stilllegung) 1,3320 ha, unter der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d, Nutzung Winterraps) 17,0605 ha, unter der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a, Nutzung Winterraps) 4,2270 ha und unter der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 8, Teilflurstück b, Nutzung Stilllegung) 0,5470 ha angeführt. Diese Flächenangaben entsprachen im Wesentlichen denen aus den vorherigen Anträgen.

Im August 1999 wurden die Angaben des Klägers mit Hilfe einer sog. Fernerkundung überprüft. Die Überprüfung erstreckte sich dabei auch auf die Flächen der Schläge 5, 8 und 11. Seitens des Prüfers wurde zwar eine fehlerhafte Schlagbildung vermerkt, hinsichtlich der Größe dieser Flächen wurden aber keine Abweichungen zu den Antragsangaben festgestellt. Am 03./04. September 1999 fand darüber hinaus in dem Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Rechtsvorgänger des Beklagten - Technischer Prüfdienst der EG-Zahlstelle - statt. Dabei wurden die Flächen der Schläge 13, 14, 15 und 16 mittels einer GPS-Messung nachkontrolliert. Im Folgenden gewährte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger mit Bescheiden vom 01. Dezember 1999 und 27. März 2000 für das Antragsjahr 1999 wiederum eine Ausgleichszahlung für Getreide (54,38 ha), Ölsaaten (27,2813 ha) und Stilllegung (8,76 ha).

Am 06. April 2000 stellte der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2000 für Getreide (54,6573 ha), Ölsaaten (26,8386 ha) und Stilllegung (13,1965 ha). Die Angaben im Flächenverzeichnis stimmten dabei im Wesentlichen mit den zuvor gestellten Anträgen überein.

Am 24. August 2000 fand in dem Betrieb des Klägers abermals eine Vor-Ort- Kontrolle durch den Rechtsvorgänger des Beklagten - Technischer Prüfdienst der EG-Zahlstelle - statt. In den allgemeinen Erläuterungen des Prüfers heißt es: "Dieser Betrieb wurde am 4.9.1999 im Rahmen der Fernerkundung (Eftas) überprüft. Die laufenden Nr. 4, 5 und 15 des Flächenverzeichnisses wurden damals durch die Fernerkundung nicht beanstandet. Alle Grünland -und Ackerflächen des Betriebes (rechts und links des Tales) haben starke Hangneigung. Am 24.8.2000 wurden die laufenden Nr. 4, 5 und 15 mit 2 GPS-Geräten überprüft und dabei erhebliche Abweichungen festgestellt. Ergebnis: Es fehlen rund 3,5 ha Weizen und 0,27 ha Stilllegungsfläche. Ursache: Die Abweichungen in den Katasterflächen 1/62, 1/67 und S. 4/26 resultieren aus größeren Grünland- und sonstigen Flächen in diesen genannten Flurstücken".

Mit Schreiben vom 22. September 2000 teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger mit, die am 24. August 2000 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle habe ergeben, dass bei einigen zur Förderung angemeldeten landwirtschaftlichen Flächen die tatsächlichen Flächengrößen nicht mit den Angaben im Flächenverzeichnis übereinstimmten. So habe sich bei den lfd. Nrn. Flvz. 5 (Teilflurstück d11) und 15 (Teilflurstück a11), die u.a. den Schlag 11 bildeten, eine negative Differenz zwischen der angegebenen Fläche (17,0605 ha + 4,2270 ha) und der ermittelten Fläche (18,5 ha) von 2,7875 ha ergeben. Ferner liege bei den lfd. Nrn. Flvz. 5 (Teilflurstück a8) und 15 (Teilflurstück b8), die u.a. den Schlag 8 bildeten, eine negative Differenz zwischen der angegebenen Fläche (1,3320 ha + 0,5470 ha) und der ermittelten Fläche (1,6 ha) von 0,2790 ha vor. Schließlich sei auch bei der lfd. Nr. Flvz. 4 (Teilflurstück a5), die zum Schlag 5 gehöre, eine negative Differenz zwischen der angegebenen Fläche (3,8240 ha) und der ermittelten Fläche (3,100 ha) von 0,7240 ha gegeben. Er - der Rechtsvorgänger des Beklagten - beabsichtige daher, die für das Kalenderjahr 2000 beantragte Ausgleichszahlung den Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 entsprechend zu kürzen. Des Weiteren beabsichtige er, die für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 gewährte Ausgleichszahlung teilweise beziehungsweise ganz zurückzufordern. Ihm - dem Kläger - werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 06. Oktober 2000 zu äußern.

Bei einer Vorsprache am 09. Oktober 2000 erklärte der Kläger, dass - wie aus den Flurkarten ersichtlich - bei die Flächen mit den lfd. Nrn. Flvz. 4, 5 und 15 mehrere Flurstücke ineinander griffen. Sie setzten sich aus Wald, Grün- und Ackerland zusammen, wobei eine extreme Hanglage hinzukomme. Er habe die Größenangaben nach Hektarzähler beziehungsweise Spritze gemacht. Ein Größenunterschied sei ihm dabei nicht aufgefallen oder bewusst geworden. Die fehlerhaften Angaben habe er deshalb nicht absichtlich gemacht.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung ab, er - der Kläger - habe falsche Angaben gemacht, indem er im Flächenverzeichnis Flächen angeführt habe, die er in der angegebenen Größe nicht bewirtschaftet habe. Der Kläger sei von der Prämiengewährung ausgeschlossen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Mit Blick auf die extreme Hanglage der Flächen hätte er sich nicht auf die Angaben des Hektarzählers beziehungsweise der Spritze verlassen dürfen.

Mit weiterem Schreiben vom 15. Januar 2001 räumte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger abermals die Gelegenheit ein, sich hinsichtlich der von ihm beabsichtigen teilweisen Aufhebung der Zuwendungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 und einer entsprechenden Rückforderung der Prämien zu äußern.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2001 erhob der Kläger am 31. Januar 2001 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001 im Wesentlichen damit begründete, dass die erzielten Messergebnisse für ihn nicht nachvollziehbar seien. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien keine graphischen Ausgaben der gemessenen Flächen erzeugt worden, weshalb er nicht überprüfen könne, ob Teilflächen versehentlich nicht mitvermessen worden seien. Des Weiteren habe er in Erinnerung, dass die Prüfer große Schwierigkeiten bei der Vermessung der Flächen mittels GPS gehabt hätten. Er gehe ferner davon aus, dass die zum Teil extreme Hanglage der Flächen sowie der unmittelbar angrenzende Waldrand das Messergebnis negativ beeinflusst hätten. Es hätte daher nach Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EWG) 3887/92 eine hohe Toleranzmarge (mindestens 10%) berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus habe es bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 1999 keine Beanstandungen gegeben, weshalb es sich vorliegend um "von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) 3887/92 handele, so dass der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit insgesamt unberechtigt sei.

Mit weiterem Schreiben vom 14. Mai 2001 nahm der Kläger auch zu der vom Rechtsvorgänger des Beklagten beabsichtigten teilweisen Aufhebung von Zuwendungsbescheiden für die Jahre 1996 bis 1999 Stellung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 hob der Rechtsvorgänger des Beklagten den Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2001 auf und bewilligte dem Kläger für das Antragsjahr 2000 unter anderem eine Ausgleichszahlung für Getreide (44,1228 ha), Ölsaaten (26,8386 ha) und Stilllegung (8,5495 ha). Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft.

Mit Bescheid vom 09. April 2002 hob der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zuwendungsbescheide vom 29. November 1996 für das Kalenderjahr 1996, 28. November 1997 für das Kalenderjahr 1997, 30. November 1998 und 01. März 1999 (Ölsaaten) für das Kalenderjahr 1998 sowie vom 01. Dezember 1999 und 27. März 2000 (Ölsaaten) für das Kalenderjahr 1999 teilweise auf, setzte die förderfähige Fläche in den Antragsjahren 1996 bis 1999 neu fest - wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die im Bescheid vom 09. April 2002 enthaltene Auflistung (Bl. 243 Beiakte I) Bezug genommen - und forderte einen Betrag in Höhe von 17.519,82 EUR zurück. Überdies setzte er fest, dass dieser Betrag, falls der Kläger die Zahlung vor dem 01. Januar 1999 erhalten habe, mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank und, falls er die Zahlung danach erhalten habe, in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei. Der Rechtsvorgänger des Beklagten begründete seine Entscheidung damit, dass die genannten Bescheide mit Blick auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. August 2000 festgestellten Differenzen bei den Flächenangaben zum Teil rechtswidrig seien und die somit zu Unrecht gewährte Prämie nach § 10 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) i.V.m. § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW zurückzufordern sei. Die Höhe der entsprechenden Kürzungen ergebe sich dabei aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Die Zinsentscheidung richte sich nach § 14 Abs. 1 MOG i.V.m. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz. Hierüber ergehe nach dem Zahlungseingang noch ein gesonderter Bescheid.

Hiergegen erhob der Kläger am 03. Mai 2002 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 25. Juli 2002 - unter Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 15. Januar 2001 und unter Vorlage einer Flächenermittlung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure C. und L. (Bl. 245 Beiakte I) - wie folgt ergänzend begründete: Die von ihm - dem Kläger - in Auftrag gegebene und am 05. Juni 2002 seitens der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure C. und L. durchgeführte Flächenberechnung habe ergeben, dass die Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlichen Fläche weniger als 1,00 ha betrage. Des Weiteren zeige auch der Umstand, dass es bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 1999 keine Beanstandungen gegeben habe, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 24. August 2000 ermittelten Messergebnisse fehlerhaft seien. Eine Sanktion könne deshalb nicht verhängt werden. Ferner dürften nach Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Zinsen lediglich für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung festgesetzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2003, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 21. Januar 2003, wies der Rechtsvorgänger des Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, die Rücksprache mit den an der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2000 beteiligten Prüfern habe ergeben, dass vorliegend die Vermessung auf Grund der Besonderheiten des Geländes zwar nicht einfach gewesen sei, sie jedoch trotzdem exakt habe vorgenommen werden können. Die Prüfer schlössen aus, dass Teilflächen nicht mitvermessen worden seien. Sie hätten sich anhand des Kartenmaterials in der Örtlichkeit orientieren und beantragte von nicht beantragten Flächen unterscheiden können. Auch seien bei der GPS-Messung Hanglagen und Bodenerhebungen in die Berechnung der Flächen eingeflossen, da diese auf die horizontale Ebene projiziert und so alle Messdaten berücksichtigt worden seien. Ferner reiche der in Nordrhein- Westfalen für technische Messverfahren eingesetzte Toleranz-Wert von 3% aus, um den Besonderheiten des Geländes Genüge zu leisten. Weiter sei zu beachten, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 1999 andere Flächen als im Jahr 2000 kontrolliert worden seien. Schließlich könne der Kläger hinsichtlich der Zinsentscheidung aus Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nichts für sich herleiten, da sich diese Vorschrift auf ab dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre und Prämienzeiträume beziehe. Die Günstigkeitsregelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95 gelte nur für Sanktionen, zu denen Zinsen jedoch gerade nicht zählten.

Am 07. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben.

In der am 16. März 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Vermessungsingenieur K. L. als Sachverständiger angegeben, er habe die Flächen des Schlages 11 sowie die des Schlages 8 mittels eines terrestrischen Messverfahrens ermittelt. Eine Vermessung mittels GPS hätte auf Grund der Besonderheiten der örtlichen Umgebung (Hanglage, hoher Waldbewuchs, Hochspannungsleitungen) im Gegensatz zu der durchgeführten terrestrischen Messung Ungenauigkeiten aufweisen können. Die bei der am 05. Juni 2002 durchgeführten Messung berechneten Flächen seien dadurch ermittelt worden, dass ein sachkundiger Mitarbeiter (ein gelernter Landwirt) die Grenzlinien abgeschritten habe. Der in der von ihm erstellten Flächenermittlung angeführte Wert von 17,7794 ha beziehe sich auf die zum Schlag 11 gehörenden Flächen 4/26 und 1/67. Hinsichtlich des Schlages 8 habe er durch das Abschreiten eine Länge von ungefähr 800 m ermittelt. Bei der Breite, die von ihm gemessen worden sei, hätten sich Maximalwerte von 34 m und Minimalwerte von 20 m ergeben. So sei er auf einen Wert von 1,9664 ha gekommen. Der Mitarbeiter des Beklagten, Landwirtschaftsdirektor Kandert, hat bezüglich des Schlages 8 erklärt, er habe die Stilllegungsfläche mit einem Maßband, Maßstabskarte und Maßstabslineal abgemessen und sei die Grenze abgegangen. Er sei dabei auch auf eine Länge von insgesamt 800 m gekommen und habe dann im Durchschnitt eine Breite von 20 m angenommen. Diese Breite habe er stichpunktartig nachgemessen, wobei er nicht mehr wisse, wie oft dies geschehen sei. Er habe auf diese Weise einen Wert von 1,6 ha errechnet. Die Beteiligten haben daraufhin erklärt, sie erachteten es als unstreitig, dass die Fläche des Schlages 8 bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2000 mit 1,6 ha fehlerhaft ermittelt worden sei, da deren Größe tatsächlich rund 1,9 ha betrage.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung begründet der Kläger seine Klage nunmehr wie folgt: Von den Angaben des Sachverständigen L. in der mündlichen Verhandlung sei er überrascht worden. Er - der Kläger - sei bis zur mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass sich die in der Flächenermittlung des Sachverständigen L. angegebene Ackerfläche von 17,7794 ha lediglich auf die Parzelle 1/67 beziehe. Mit Blick auf die Werte in den Katasterauszügen, an denen er sich bei seinen Flächenangaben orientiert habe und die eine Differenz zu dem Messergebnis des Sachverständigen L. von über 4 ha aufwiesen, sei davon auszugehen, dass sowohl das Messergebnis des Sachverständigen L. als auch das der Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle fehlerhaft sei. Er sei der Auffassung, dass der im Katasterauszug für die Parzelle 1/67 angegebene Wert des Ackerlandes von 17,1393 ha den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Dass dieser Wert lediglich durch ein sog. Einschreiten der Fläche ermittelt worden sei, sei durch nichts belegt. Die Fehlerhaftigkeit der Messergebnisse der Mitarbeiter des Beklagten und des Sachverständigen L. zeige sich auch daran, dass der Mitarbeiter der Firma F. , die im Jahre 1999 mit der Fernerkundung beauftragt gewesen sei, Herr D. C1. , in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 erklärt habe, im Rahmen der Fernerkundung wäre bei der Auswertung der Luftbildaufnahmen bereits bei einer Abweichung von 0,5 ha je Block eine Einstufung als falsch gegeben worden. Da bei der Luftbildaufnahmenauswertung das hier in Rede stehende Grundstück nicht als falsch eingestuft worden sei, könne somit eine Abweichung von mehr als 0,5 ha nicht angenommen werden. Des Weiteren zeige der Umstand, dass die Ergebnisse der Messungen der Prüfer des Beklagten, des Sachverständigen L. sowie der Mitarbeiter des Katasteramtes erheblich voneinander abwichen, dass die Größe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche - entgegen der Anforderungen des Beklagten - von einem Landwirt nicht eindeutig bestimmt werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige L. als Vermessungsingenieur, die Prüfer des Beklagten und auch die Mitarbeiter des Katasteramtes über wesentlich bessere und aufwendigere technische Mittel sowie über die weitaus größere Erfahrung und Ausbildung zur Bestimmung einer Flächengröße als er - der Kläger - verfügten. Hinzu komme vorliegend noch, dass die Flächenbestimmung mit Blick auf die erhebliche Größe der Fläche, die ungleichmäßige Formung, die erhebliche Neigung mit den darin enthaltenen Erhöhungen und Vertiefungen im vorliegenden Fall äußerst schwierig sei. Dies spiele eine Rolle im Rahmen der Bestimmung einer Toleranzmarge nach Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Unterstelle man die Angabe des Beklagten, die Mitarbeiter des Katasteramtes hätten die Fläche nur eingeschritten, als zutreffend, so ergebe sich hieraus die Feststellung, dass selbst amtliche Messungen keine hohe Genauigkeit aufwiesen. Dann könne aber von einem Landwirt auch kein genaueres Messverfahren als bei amtlichen Messungen verlangt und ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unabhängig davon sei er sich weiterhin sicher, dass die von ihm angegebenen Flächengrößen richtig gewesen seien. In den Jahren, in denen er die Fläche bewirtschaftet habe, habe es keinen Anlass gegeben, an diesen Größen zu zweifeln. Sämtliche landwirtschaftlichen Entscheidungen bezüglich der Aussaatmenge, dem Einsatz von Dünger und von Herbiziden habe er auf diese Flächengröße abgestellt. Hätte es tatsächlich, wie von den Prüfern des Beklagten und von dem Sachverständigen L. festgestellt, derartige Abweichungen gegeben, so wäre ihm dies unweigerlich im Rahmen der Bewirtschaftung aufgefallen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Angaben in den Katasterauszügen, insbesondere die dort ausgewiesenen Ertragsmesszahlen, für eine Vielzahl von Abgaben, die ein Landwirt zu erbringen habe, herangezogen würden. Warum ein Landwirt vor diesem Hintergrund nicht auf die Angaben, die in einem Katasterauszug verzeichnet seien, vertrauen dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - auf Grund jahrelanger Bewirtschaftung die tatsächlichen Forst-, Acker- und Grünlandflächen feststünden. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, diese Angaben als Ausgangspunkt für seine Flächenangaben verwerten zu können. Es könne ihm deshalb auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er die Angaben in den Katasterauszügen zur Größe der Ackerfläche als richtig unterstellt und diese lediglich um die zusätzlich umgebrochene Grundfläche erhöht habe, zumal er bei Antragstellung die entsprechenden Katasterunterlagen habe vorlegen müssen. Ferner sei ihm in den Beratungsgesprächen mit den Mitarbeitern des Beklagten, bei denen diese in seinem - des Klägers - Auftrag das Flächenverzeichnis in den jeweiligen Jahren ausgefüllt hätten, nie erklärt worden, er dürfe die Angaben in den Katasterunterlagen nicht zum Ausgangspunkt seiner Überlegung machen. Vielmehr seien die Angaben im Flächenverzeichnis anhand seiner Angaben zu den umgebrochenen Grünlandflächen sowie der Angaben in den Katasterauszügen zur Größe der Ackerflächen vorgenommen worden. Insgesamt könne der Beklagte mit Blick auf die Regelung in Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ihm - dem Kläger - gegenüber den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens daher nicht aufrecht erhalten. Darüber hinaus verlange das Gesetz von einem Landwirt nicht, dass er die von dem Beklagten für erforderlich gehaltenen "Sicherheitsabschläge" mache. Vielmehr sehe das Gesetz vor, dass die Behörde bei der Bestimmung der Flächengröße eine Toleranzmarge zu Grunde lege. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Hinblick auf die Berechnung der Sanktionen die Beweislast dafür trage, dass die von ihm ermittelten Flächengrößen richtig seien. Diesen Beweis habe der Beklagte vorliegend nicht geführt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 09. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die Nachfrage beim Kreis I. , Abteilung Grundstückskataster, habe ergeben, dass im Jahre 1997 bei einem Nachfeldvergleich für die Parzelle 1/67 zwar eine Ackerfläche von 17,1393 ha ermittelt worden sei, ein solcher Nachfeldvergleich beruhe jedoch lediglich auf einer Ortsbegehung. Die Flächen würden dabei nicht ausgemessen, sondern lediglich "eingeschritten". Der Umfang der Fläche ergebe sich danach aus der Anzahl der Schritte. Dabei würden Stilllegungs- und Ackerflächen zusammen, Wald- und Grünlandflächen hingegen einzeln abgelaufen. Vorliegend sei daher der Grünanteil am Graben, der noch dem Flurstück 1/67 zuzurechnen sei, der Ackerfläche hinzugeschlagen worden. Die auf diese Weise gefundenen Ergebnisse würden dann mit der Karte "abgestimmt". Dieses Abstimmen bedeute nichts anderes, als dass die Summen der aus dem Ablaufen des Umfangs errechneten Flächenwerte zusammengerechnet würden. Stimmten diese Werte nicht mit dem Gesamtflächenwert des Flurstückes überein, dann würden diese "passend gemacht", was bedeute, dass jeder Flächenart anteilig etwas zugerechnet würde. Gleichwohl werde dann ein Wert bis zur 4. Stelle hinter dem Komma aufgeführt, der - trotz dieser äußerst ungenauen Messmethode - den Eindruck von Genauigkeit erwecke. Die Differenzen zu den Messergebnissen der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle und des Sachverständigen L. dürften sich somit letztlich dadurch erklären, dass in verschiedenen Jahren gemessen worden sei und die Angaben im Kataster durch einen Nachfeldvergleich, der keine Genauigkeit beanspruchen könne, ermittelt worden seien. Ferner beinhalte die als Ackerfläche im Kataster bezeichnete Fläche auch die Stilllegungsfläche am Waldrand sowie eine Teilfläche am gegenüberliegenden Rand der Fläche 1/67, welche nicht in die Summe der Ackerfläche bei der Messung durch den Sachverständigen L. einbezogen worden sei. Auch sei die vom Katasteramt in die Ackerfläche mit einbezogene Stilllegungsfläche größer als die von dem Sachverständigen ermittelte Fläche. Daraus ergebe sich, dass der Kläger vermutlich dem Irrtum unterlegen sei, vorliegend Teilflächen aus dem Kataster in einer Weise, die den unterschiedlichen Einbezug der Flächen nicht berücksichtige, zusammenrechnen zu können. Der Kläger sei ferner fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei den Werten im Katasterauszug um exakte Werte handele. Die Flächenangaben im Katasterauszug zu den einzelnen Nutzungsarten stellten jedoch allenfalls Schätzungen dar, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - eingeschritten und dann mit den Ergebnissen in der Karte abgestimmt worden seien. Aus diesem Grunde sei das einzige tatsächlich verlässliche Ergebnis in einer Flurkarte beziehungsweise einem Liegenschaftskatasterauszug die Gesamtgröße des Flurstücks. Soweit der Kläger darauf abstelle, die amtlichen Dokumente des Katasteramtes müssten eine Rolle bei der Bestimmung einer Toleranzmarge haben, so möge dies allenfalls für die Gesamtgröße des Flurstückes, nicht jedoch auch für die einzelnen Nutzungsbezeichnungen und Größen gelten. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass innerhalb eines Subventionsverfahrens der Landwirt für konkrete Flächengrößen Geld begehre. Der Landwirt - so auch der Kläger - habe daher diese Flächengrößen, auf denen er die angegebene Bewirtschaftung durchgeführt habe, nicht nur ungefähr, sondern korrekt anzugeben. Sei er hierzu z.B. in Folge der Größe, der Unebenheiten der Fläche oder aus anderen Gründen, nicht in der Lage, so bleibe es ihm unbenommen, einen entsprechend hohen Sicherheitsabschlag bei der Angabe der Flächengröße zu machen. Ferner lasse der Kläger außer Acht, dass im vorliegenden Fall die Flächengrößen mit unterschiedlichen Messmethoden ermittelt worden seien, wobei der Sachverständige L. überzeugend dargestellt habe, dass er die wohl genaueste Messmethode angewandt habe. Soweit der Kläger darauf abstelle, Abweichungen seien ihm i.S.v. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht zuzurechnen, treffe diese Auffassung nicht zu. Tatsache sei vielmehr, dass der Kläger hier nicht selbst gemessen habe, sondern ungeprüft die Angaben aus dem Katasterauszug übernommen habe, die bekanntermaßen keine amtliche Genauigkeit beanspruchen könnten. Da der Kläger selbst keine Messung der Antragsfläche durchgeführt habe, könne er sich letztlich auch nicht darauf berufen, die Fehlerhaftigkeit der Größenangaben seien unverschuldet zustande gekommen. Die Fahrlässigkeit liege nämlich darin, dass er eine exakte Größenbestimmung im Antrag mit Gewissheit vorgebe, obwohl eine solche überhaupt nicht erfolgt sei. Gegenteiliges folge schließlich auch nicht aus dem Ergebnis der im Jahre 1999 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, da hierbei die in Rede stehenden Flächen nicht überprüft worden seien. Darin liege auch keine aktive Anerkennung der beantragten Flächengrößen, da es sich hierbei lediglich um eine Stichprobenkontrolle gehandelt habe. Zwar habe die ebenfalls im Jahr 1999 stattgefundene Fernerkundung keine Beanstandungen hinsichtlich der angegebenen Größe der Schläge 11 und 8 ergeben. Hieraus könne jedoch ebenso wenig gefolgert werden, die Flächenangaben des Klägers seien richtig gewesen. Im Rahmen der Fernerkundung sei nämlich mit ungenauen Satellitenbildern und Farbcodierungen gearbeitet worden, so dass diese lediglich Anhaltspunkte für eine weitere Kontrolle hätten liefern können.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 Beweis erhoben durch Anhörung des D. C1. und des K. L. als Sachverständige. Wegen des (weiteren) Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Kammer konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Zum Streitgegenstand ist vorab folgendes zu bemerken: Der Kläger wendet sich nicht nur gegen die teilweise Rücknahme der Zuwendungsbescheide vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998, 01. März 1999, 01. Dezember 1999 und 27. März 2000 sowie die damit verbundene Rückforderung von 17.519,82 EUR, sondern auch gegen die im Bescheid vom 09. April 2002 enthaltene Festsetzung des Zinszeitraumes, der als Beginn den Zeitpunkt der ersten Zahlung im Jahre 1996 vorsieht. Zwar enthält der Bescheid vom 09. April 2002 auch den Zusatz, dass über die zu zahlenden Zinsen nach dem Eingang des Rückforderungsbetrages noch ein gesonderter Bescheid ergehe. Dies bedeutet jedoch nur, dass hinsichtlich der konkreten Höhe der Zinsforderung noch ein Bescheid erlassen wird. Demgegenüber enthält der Bescheid vom 09. April 2002 bereits eine - selbständig anfechtbare - Regelung bezüglich des Zeitraumes, für den Zinsen zu zahlen sind.

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig.

Diese ist nunmehr gegen den Beklagten zu richten, nachdem auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe geworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt.

Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 09. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als in diesem für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 gewährte Stilllegungsprämie in Höhe von 1.113,25 EUR zurückgefordert wird. Im Übrigen ist dieser jedoch rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene teilweise Rücknahme der mit Bescheiden vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998, 01. März 1999, 01. Dezember 1999 und 27. März 2000 gewährten Beihilfen für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 ist § 10 Abs. 1 1. Halbsatz des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) MOG vor, da es sich bei der hier in Rede stehenden Gewährung einer Ausgleichszahlung auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Ackerkulturen um eine flächenbezogene Beihilfe handelt - zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur zum Teil erfüllt.

Die mit Bescheiden vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998 und 01. Dezember 1999 gewährte Stilllegungsprämie ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht in Höhe von 1.113,25 EUR zurückzunehmen. Denn die diesbezügliche Zuwendung von Stillegungsprämie erfolgte nicht rechtswidrig, da dem Kläger zum Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses die gewährte Stilllegungsprämie in vollem Umfang zustand. Der Kläger hatte in den Jahren 1996 bis 1999 die Gewährung von Stilllegungsprämie unter anderem für die lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 8, Teilflurstück a) mit einer Größe von 1,3320 ha und für die lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 8, Teilflurstück b) mit einer Größe von 0,5470 ha beantragt. Das Gericht geht davon aus, dass die vom Kläger für den Schlag 8 angegebene Größe von insgesamt 1,8790 ha der tatsächlichen Größe der Stilllegungsfläche entspricht. Zwar haben die Mitarbeiter des Beklagten bei der Vor- Ort-Kontrolle am 24. August 2000 für den Schlag 8 eine Größe von 1,600 ha ermittelt. Die Ausführungen des bei der Vor-Ort-Kontrolle beteiligten Landwirtschaftsdirektors Kandert in der mündlichen Verhandlungen haben indessen ergeben, dass die Länge des Schlages (800 m) zwar abgeschritten, für die Breite jedoch nur ein Durchschnittswert von 20 m angenommen worden ist. Demgegenüber hat der Sachverständige L. , der bei seiner Messung am 5. Juni 2002 hinsichtlich des Schlages 8 eine Gesamtgröße 1,9664 ha ermittelt hat, die Breite des Schlages nachgemessen, wobei sich Maximalwerte von 34 m und Minimalwerte von 20 m ergeben haben. Mit Blick darauf, dass die Beteiligten daraufhin übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich des Schlages 8 nicht zutreffend ist und die tatsächliche Flächengröße mit Blick auf die Messung des Sachverständigen L. rund 1,9 ha beträgt, bedarf es an dieser Stelle noch keiner Erörterung, ob das Messergebnis des Sachverständigen L. die tatsächliche Flächengröße wiedergibt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers in den Kalenderjahren 1996 bis 1999 bezüglich der Göße der Fläche des Schlages 8 der tatsächlichen Stilllegungsfläche entsprachen und er die ihm gewährte Stilllegungsprämie in vollem Umfang zu Recht erhalten hat.

Demgegenüber ist mit Bescheiden vom 29. November 1996, 28. November 1997, 30. November 1998, 01. März 1999, 01. Dezember 1999 und 27. März 2000 eine Ausgleichszahlung für bestimmte Ackerkulturen (Getreide und Ölsaaten) zum Teil rechtswidrig gewährt worden und deshalb in Höhe von 16.406,57 EUR zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses stand dem Kläger die gewährte Beihilfe nämlich nicht in vollem Umfang zu. Der Kläger hatte in den Kalenderjahren 1996 bis 1999 in diesem Zusammenhang als förderfähige Fläche unter der lfd. Nr. Flvz. 4 (Flur/Flurstück 1/62, Schlag 5, Teilflurstück a) 3,8240 ha, unter der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d) 17,0605 ha und unter der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a) 4,2270 ha angeführt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. August 2000 wurde indessen für die Fläche unter der lfd. Nr. Flvz. 4 (Flur/Flurstück 1/62, Schlag 5, Teilflurstück a) eine Größe von 3,100 ha, für die Fläche unter der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d) eine Größe von 15,1730 ha und für die Fläche unter der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a) eine Größe von 3,3270 ha ermittelt. Das Messergebnis der Mitarbeiter des Beklagten hinsichtlich der lfd. Nr. Flvz. 4 (Flur/Flurstück 1/62, Schlag 5, Teilflurstück a) ist seitens des Klägers nicht angegriffen worden. Hinsichtlich der lfd. Nr. Flvz. 5, Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d) und der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a) hat die vom Kläger veranlasste und vom Sachverständigen L. in der mündlichen Verhandlung erläuterte Messung eine Gesamtgröße von sogar nur 17,7794 ha ergeben. Das Gericht geht davon aus, dass das Messergebnis des Sachverständigen L. der tatsächlichen Flächengröße entspricht. Der Sachverständige L. hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die örtliche Umgebung von Besonderheiten wie Hanglage, hohem Waldbewuchs, Hochspannungsleitungen usw. geprägt sei, eine Messung - wie die Mitarbeiter des Beklagten diese bei der Vor-Ort- Kontrolle durchgeführt hatten - mittels GPS-Geräten Ungenauigkeiten aufweisen könne. Demgegenüber liefere die von ihm angewandte terrestrischen Messung genauere Ergebnisse. Das Gericht hat keine konkreten Anhaltspunkte, die Richtigkeit des Messergebnisses des Sachverständigen L. in Zweifel zu ziehen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus den dem Gericht vorliegenden Katasterauszügen. Zwar weisen beispielsweise die Auszüge aus dem Jahr 1993 für die Parzelle 1/67 eine Ackerfläche von 16,7368 ha und für die Parzelle 4/26 eine Ackerfläche von 3,6236 ha aus. Diese Werte stellen sich jedoch nicht als konkrete Ergebnisse einer Messung dar. Denn den - nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Liegenschaftskatasters getätigten - Ausführungen des Beklagtenvertreters lässt sich entnehmen, dass die Flächen seitens der Mitarbeiter des Liegenschaftskatasters nicht vermessen, sondern im Rahmen eines Nachfeldvergleichs lediglich eingeschritten und dann mit den Ergebnissen in den Karten abgestimmt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Gegen das seitens des Sachverständigen hinsichtlich der Flächen des Schlages 11 ermittelte Messergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass im Rahmen der im Jahre 1999 durchgeführten Fernerkundung diese Flächen nicht beanstandet wurden. Denn der Sachverständige C1. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Fernerkundung im Jahre 1999 lediglich anhand von Satellitenbildern, die realtiv ungenau gewesen seien, vorgenommen worden sei. Es ist - unter Berücksichtigung des Messergebnisses des Sachverständigen L. - mithin davon auszugehen, dass die Gesamtgröße der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d) und der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a) eine Gesamtgröße von 17,7794 ha aufweist. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung diesbezüglich war nicht mehr erforderlich. Es liegt somit nicht nur eine - wie von dem Beklagten im Bescheid vom 09. April 2002 angenommene - negative Differenz zu den entsprechenden Antragsangaben von 2,7875 ha, sondern sogar eine Abweichung von 3,5081 ha vor. Dass der Beklagte auf Grundlage der von ihm ermittelten (und für den Kläger günstigeren) Differenz hinsichtlich der oben genannten Parzellen des Schlages 11 eine Neufestsetzung der Beihilfe vorgenommen hat, ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten in dem Bescheid vom 09. April 2002 zu dem ermittelten Messergebnis keine Toleranz hinzugerechnet hat. Zwar bestimmt Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, dass die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eine Toleranzmarge festlegt, um unter anderem dem angewandten Messverfahren und örtlichen Gegebenheiten (wie Hanglage und Parzellenform) Rechnung zu tragen. Dieser Vorschrift ist in Nordrhein- Westfalen durch den Erlass des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 13. Juni 2000 Genüge getan worden, der unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Kommission für Kontrollmaßnahmen vor Ort vom 17. Dezember 1999 (DOC VI/8388/94 Rev. 6 - DE) für technische Messverfahren eine Toleranz von 3 % ansetzt. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Höhe dieser Toleranzmarge in Zweifel zu ziehen. Der Erlass bestimmt weiter, dass, sofern die beantragte Fläche innerhalb der Größe der gemessenen Fläche zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, die beantragte Fläche als bestätigt gelte. Er bestimmt jedoch auch, dass, sofern die beantragte Fläche außerhalb der gemessenen Größe zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Fläche immer von der tatsächlich ermittelten Fläche ohne Berücksichtigung der Toleranz auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund ist es, da die hinsichtlich der Schläge 5 und 11 seitens des Klägers gemachten Flächenangaben die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Werte zuzüglich 3 % überschreiten, d.h. die Abweichung größer als die Toleranz ist, rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten im Rahmen der Neu-Festsetzung der förderfähigen Flächen nur die ermittelte Fläche berücksichtigt hat. Die Toleranzmarge in Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 soll nämlich nur dazu dienen, Ungenauigkeiten bei der Bestimmung der Flächengröße zu berücksichtigen. Sie soll jedoch nicht dazu führen, dass die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 enthaltenen Sanktionsvorschriften aufgeweicht werden. Stellt sich nämlich heraus, dass trotz der Berücksichtigung einer Toleranzmarge der angegebene Wert der Fläche nicht mit ermittelten Flächengröße übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass der Betriebsinhaber falsche Angaben gemacht hat, die unter Umständen sanktionsrelevant im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sein können.

Der Kläger kann auch aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nichts für sich herleiten. Danach werden Sanktionen nicht verhängt, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass die Schläge 8 und 11 bei der im Jahre 1999 durchgeführten Fernerkundung nicht beanstandet wurden, führt nicht zu der Annahme, dass es sich um von der Behörde anerkannte Angaben handele. Zum einen waren - wie bereits oben angeführt - die bei der Fernerkundung berücksichtigten Satellitenaufnahmen ungenau und zum anderen - und dem kommt besondere Bedeutung zu - sind die streitbefangenen Schläge 8 und 11 bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 1999 nicht überprüft worden. Ferner kann auch der Einwand des Klägers, er habe die Flächenangaben den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster entnommen und auf deren Richtigkeit vertraut, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Katasterunterlagen enthalten in der Regel verlässliche Angaben immer nur zur Größe des gesamten Flurstücks, die nicht notwendigerweise mit der tatsächlich bewirtschafteten Fläche übereinstimmt. Beispielsweise muss gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 aus dem Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ersichtlich sein, welche Flächen eingesät wurden. Dabei sind Hecken, Böschungen, Wege und ähnliches aus dieser Fläche herauszurechnen. Die im Kataster enthaltenen Flächenmaße enthalten demgegenüber hierzu keine Angaben, vielmehr gehen diese Flächen unvermindert in die Gesamtgröße ein. Hinzu kommt noch, dass diese - wie bereits dargetan - entweder nur geschätzt und/oder im Rahmen von sog. Nachfeldvergleichen nur sehr ungenau ermittelt werden. Die Größe der tatsächlich bewirtschafteten Fläche ergibt sich daher nur dann (ausnahmsweise) aus den Angaben in den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster, wenn das Feldstück feste Außengrenzen hat, nur aus kompletten Flurstücken besteht und nur einen Schlag im Sinne der Kulturpflanzenblöcke hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Danach finden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelangt im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Anwendung. Die Ausgangsvorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 17. November 1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/99 des Rates vom 17. Mai 1999. Die Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sind in der Verordnung (EG) Nr. 3887/92 in der für Prämienzeiträume ab 01. Januar 2000 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 geregelt. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - mit späteren Änderungen - wurde durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich - wie hier - auf vor dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Trotz eines somit festgelegten zeitlichen Anwendungsbereichs kommen jedoch - mit Blick auf den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 aufgestellten Grundsatz - die weniger strengen Sanktionsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch für zurückliegende Prämienzeiträume rückwirkend zur Anwendung

- vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - C-354/95 -, EuGHE I 1997, 4559, und vom 01. Juli 2004 - C-295/02 -, NVwZ 2004, 1343; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 10 LC 67/02 - -.

Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 Nr. 2419/2001 sind hier jedoch nicht erfüllt. Sachlich richtige Angaben hat der Kläger nicht gemacht. Er kann auch nicht auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft.

Es handelt derjenige ohne Schuld im Sinne des Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, dem im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise, bei der insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen können, die festgestellten Unregelmäßigkeiten billigerweise nicht angelastet werden können. Das können neben den Fällen höherer Gewalt u.a. die Fälle sein, in denen die über den Antrag entscheidende Behörde einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass der Prämienbewerber nicht mit einer Sanktionierung zu rechnen braucht. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 trägt der Kläger die Beweislast

- vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 08. März 2005 - 12 A 4191/92 - -.

Vorliegend hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass er ohne Schuld im Sinne des Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 gehandelt hat. Sein Einwand, er habe auf die Angaben im Auszug aus dem Liegenschaftskataster vertraut, greift nicht durch. Zum einen ist zu bemerken, dass die vom Kläger vorgelegten Auszüge vom 09. März 1993 für das Flurstück 1/67 eine Ackerfläche von 16,7368 ha und für das Flurstück 4/26 eine Ackerfläche von 3,6236 ha aufweisen und mit den Antragsangaben nicht übereinstimmen. Zum anderen hätte der Kläger mit Blick auf die ungenaue Bestimmung der Werte in dem Liegenschaftskataster nicht allein auf diese Angaben vertrauen dürfen. Sein Einwand, er sei nicht in der Lage gewesen, die Flächen selbst zu vermessen, verfängt ebenfalls nicht. Denn er hätte sich in diesem Zusammenhang - wie er es ja auch im Verwaltungsverfahren getan hat - eines amtlich bestellten Vermessers bedienen können. Schließlich lässt den Verschuldensvorwurf des Klägers auch nicht der Umstand entfallen, dass beim Ausfüllen der jeweiligen Flächenverzeichnisse unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Liegenschaftskataster Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer mitgewirkt haben. Denn diese haben insoweit keine eigenen Angaben getätigt, sondern waren im Rahmen der Antragstellung lediglich beratend tätig. Der Kläger hat mithin zumindest leicht fahrlässig gehandelt.

Die erfolgte Rücknahme der Zuwendungsbescheide, in denen hinsichtlich der in den Jahren 1996 bis 1999 bezüglich der Flächen unter der lfd. Nr. Flvz. 4 (Flur/Flurstück 1/62, Schlag 5, Teilflurstück a), der lfd. Nr. Flvz. 5 (Flur/Flurstück 1/67, Schlag 11, Teilflurstück d) und der lfd. Nr. Flvz. 15 (Flur/Flurstück 4/26, Schlag 11, Teilflurstück a) Beihilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich ihres Umfangs nicht zu beanstanden. Der Rechtsvorgänger hat im Hinblick auf die Sanktionsregelung des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die letztlich zu berücksichtigende Fläche rechtsfehlerfrei festgesetzt.

Der Kläger kann der Rücknahmeentscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten und der gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG hiermit korrespondierenden Zahlungsverpflichtung auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegensetzen. Die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in ihrem zweiten Halbsatz u.a. die Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Allerdings ist insbesondere die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG, welche die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung gewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, im vorliegenden Fall wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Denn die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich etwaiger Zinsen wird abschließend durch Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommmission vom 29. Juli 1998 (ABL. L 212, S. 23) geregelt. Art 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bestimmt generell, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmung der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten Prämie in den Bestand des Prämienbescheids im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die Anwendung - weitergehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der Erwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als Verordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die Handhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem Bestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine Regelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheids - § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005, 204 -.

Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 liegen hier nicht vor. Nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erfasst diese Vorschrift nur denjenigen Begünstigten eines rechtswidrigen Bescheids, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, der jedoch den der Behörde unterlaufenen Irrtum billigerweise nicht hat erkennen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger seinerseits nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gehandelt hat.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger auch nach nationalem Recht sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnte, da er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW).

Die Rücknahmeentscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten ist auch nicht verjährt. Das Gericht kann dabei die Frage, ob vorliegend die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW oder die vierjährige Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden ist, offen lassen. Denn auch die kürzere Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war bei Erlass des angefochtenen Bescheides im April 2002 noch nicht abgelaufen, weil sie erst durch die im Rahmen der Anhörung abgegebene Erklärung des Klägers vom 14. Mai 2001 begann

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 -, BverwGE 70, 356 -.

Der im angegriffenen Bescheid vom 09. April 2002 enthaltene Zinsausspruch erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass Zinsen schon für die Zeit vor Übermittlung des Rückforderungsbescheides vom 09. April 2002 verlangt werden.

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1678/98 bestimmt, dass bei der Berechnung der Zinsen für einen zurückzuzahlenden Betrag der Zeitraum zwischen der Zahlung und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zugrunde zu legen ist. Zwar ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufgehoben worden, die Modalitäten der Rückforderung bestimmen sich aber weiterhin nach jener Verordnung. Denn nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gilt - wie bereits oben angeführt - die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil es um die Neufestsetzung bzw. Rückforderung von einer in den Jahren 1996 bis 1999 - zu Unrecht - gewährten Ausgleichszahlung geht.

Die Übergangsregelung des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 soll gewährleisten, dass sich das rechtliche Schicksal von Beihilfeanträgen, die sich auf vor dem 01. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 09. April 2002 hat im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Entscheidung über die Beihilfeanträge des Klägers für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 getroffen. Denn mit diesen Bescheiden sind - wegen der bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen der tatsächlich von dem Kläger bewirtschafteten Flächen gegenüber den im Rahmen beantragten Flächen - die im Hinblick auf die Anträge des Klägers ergangenen ursprünglichen Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben, die Ausgleichszahlung neu festgesetzt und Beträge von dem Kläger zurückgefordert worden. Mit Blick auf diese Neufestsetzung der Ausgleichszahlung für die Jahre 1996 bis 1999 und die sich daraus ergebende Teilaufhebung und Rückforderung, richtet sich ihr Inhalt insgesamt nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Denn auch die Vorschriften über die Modalitäten der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zahlungen zählen zu den für die Beihilfeanträge im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 maßgeblichen Regelungen. Nicht nur der Bewilligungsbescheid, sondern auch die Neufestsetzung stellt eine Entscheidung über den Beihilfeantrag dar. Wie die verschiedenen für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem geltenden Verordnungen (Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) belegen, gehören die Regelungen über die Rückforderung von Zahlungen, die zu Unrecht gewährt worden sind, zum selbstverständlichen Inhalt des Gesamtwerks. Denn Zweck der Verordnungen ist jeweils die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Beihilfen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Geht es um die Überprüfung von Beihilfezahlungen, ist notwendigerweise auch zu regeln, welche Rechtsfolgen eine zu Unrecht erbrachte Zahlung für den Betroffenen haben soll.

Der Heranziehung der gegenüber dem Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Zinsen ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheids) strengeren Regelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kann auch nicht entgegengehalten werden, der Betroffene habe einen Anspruch auf die Geltung der für ihn günstigeren Bestimmung, weil die Kommission durch die neuen Regelungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) den Rückzahlungspflichtigen erkennbar besser habe stellen wollen. Denn eine solche allgemeine Regelung, wonach bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen neuen Bestimmungen unabhängig von ihrem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich rückwirkend gelten, findet sich bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Diese Vorschrift ist jedoch auf die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gerade nicht anwendbar (vgl. Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit ersetzt worden ist. Dies führt nicht dazu, dass sich die Rückforderung der in den Jahren 1996 bis 1999 zu Unrecht erlangten Zahlungen nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 richtet. Denn die für die Zinsberechnung maßgebliche Rechtsnorm ist inhaltlich unverändert geblieben (vgl. die Änderung des Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durch Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1678/98). Zudem entspricht die regelmäßige Ersetzung von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, die auch das Verwaltungsverfahren regeln, der Praxis der Kommission. Dafür, dass hinsichtlich des Beginns der Zinszahlungspflicht auf Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 abzustellen ist, spricht schließlich der Wortlaut des Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Denn hier wird bestimmt, dass diese Verordnung für Beihilfeanträge gilt, die sich auf ab dem 01. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Damit hat der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ausdrücklich geregelt, dass diese Verordnung für Zeiträume vor dem 01. Januar 2002 keine Geltung beansprucht

- vgl. zum Ganzen: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 10 S 263/05 - -.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.