LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2005 - 32 O 113/05
Fundstelle
openJur 2011, 39522
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der

Anfechtungsgegner gegen die Wirksamkeit des Beschlusses

gemäß Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen

Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21. Juni 2005

über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag

zwischen der Antragstellerin als übertragendem Rechtsträger

und der X als übernehmendem

Rechtsträger (Landgericht Düsseldorf 32 O 80/05) der

Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht

entgegenstehen.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine im Geregelten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter

Wertpapierbörse unter der Wertpapier-Kenn-Nummer X sowie unter der Wertpapier-Kenn-Nummer X notierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Meerbusch. Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt Euro 8.388.084,00. Es ist eingeteilt in 8.388.084 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist insbesondere die Beratung, Planung und Entwicklung im Bereich der EDV-Software, Verfahrenstechnik für Anwender von Computer- und sonstigen Kommunikationssystemen, Handel mit Hard- und Software für Informationssysteme aller Art sowie alle Dienstleistungen im Bereich des Internet und E-Commerce, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten. Zum Gegenstand des Unternehmens gehören auch der Kauf von Forderungen und die Verwaltung eigener Forderungen.

Größter Einzelaktionär der Antragstellerin ist die X X, (im Folgenden: "X"). Gegenstand der X ist der Erwerb und die Verwaltung von

Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögensgegenständen. Zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin am 21. Juni 2005 hielt die X 62,84 (5.270.784 Stückaktien) der Aktien der Antragstellerin. Des Weiteren sind die x GmbH & Co. KG mit 4,99 und Herr x mit 3,19 an der Antragstellerin beteiligt. Der Rest der Aktien i. H. v. 28,98 befindet sich im börsennotierten Streubesitz.

Im Mai 2003 erwarb die X sämtliche Aktien an der x einschließlich ihrer

Tochtergesellschaft, der X GmbH. Die X wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 auf die Antragstellerin verschmolzen. Auf diese Weise wurde die X Aktionärin der Antragstellerin.

Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin fasste am 21. Juni 2005 zu Punkt 6 der Tagesordnung folgenden Beschluss:

"Dem Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der X X Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträgerin und der X AG als übertragender Rechtsträgerin vom 25. April 2005 wird zugestimmt."

Die Antragsgegner haben hiergegen Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses - teilweise auch noch hinsichtlich weiterer Beschlüsse der Hauptversammlung - erhoben. Die Klagen sind, nachdem sie verbunden worden sind, beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 32 O 80/05 rechtshängig. Die Kläger (hier: Antragsgegner) machen eine Vielzahl von Fehlern und Rechtsverletzungen geltend, auf die unten - soweit erforderlich - in Einzelnen eingegangen wird.

Die Klägerin möchte vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses im Handelsregister bewirken.

Die Klägerin beantragt,

1 . Es wird festgestellt, dass die Erhebung der folgenden

Anfechtungsklagen gegen die Wirksamkeit des

Beschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 6 der

ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom

21. Juni 2005 über die Zustimmung zu dem Ver-

schmelzungsvertrag zwischen der Antragstellerin als

übertragendem Rechtsträger und der X

AG (nachfolgend auch "X" oder "X AG")

als übernehmendem Rechtsträger der Eintragung der

Verschmelzung in das Handelsregister nicht

entgegensteht:

a) Klage des Herrn X

- Az.: 32 O 80/05 -

- Antragsgegner zu 1. -

b) Klage der X GbR,

- Az.: 32 O 81/05 -

- Antragsgegner zu 2. -

c) Klagen

X GmbH, vertreten durch den

Geschäftsführer Herrn X,

und

der X GmbH

- Az.: 32 O 82/05 -

- Antragsgegner zu 3. -

d) Klagen

der X, und

des Herrn X,

- Az.: 32 O 83/05 -

- Antragsgegner zu 4. -

e) Klage der Frau X

- Az.: 32 O 84/05-

- Antragsgegnerin zu 5. -

f) Klage der X GmbH, vertreten durch

- Az.: 32 O 85/05 -

- Antragsgegnerin zu 6. -

g) Klage der X AG,

- Az.: 32 O 86/05 -

- Antragsgegnerin zu 7. -

h) Klagen

des Herrn X, und

der X FZ-LLC,

- Az.: 32 O 87/05 -

- Antragsgegner zu 8. -

i) Klagen

der X AG

der X AG,

und

des Herrn X

- Az.: 32 O 88/05 -

- Antragsgegner zu 9. -

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 32 O 80/05 des Landgerichts Düsseldorf hat zu Informationszwecken vorgelegen.

B.

Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 UmwG sind gegeben.

I.

Der Antrag ist zulässig (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG), nachdem die Antragsgegnerin durch Klagen der Antragsgegner daran gehindert ist, die in der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 beschlossene Verschmelzung eintragen zu lassen. Vertretungsorgane der Klägerin, die nach § 16 UmwG die Eintragung in das Handelsregister zu betreiben haben, sind die Vorstandsmitglieder, nicht (auch) die Mitglieder des Aufsichtsrates. Soweit sie von der Klägerin aufgeführt sind, ist das unschädlich.

II.

Der Antrag ist auch begründet, da die Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses offensichtlich unbegründet sind , jedenfalls das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG).

III.

Unter welchen Voraussetzungen die Unbegründetheit einer Anfechtungsklage offensichtlich ist, ist strittig. Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter-Bork, UmwG, 3. Aufl., § 16 Rn 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2005 - 8 W 6/05 -; KG KGR 2000, 386; OLG Frankfurt WM 1999, 386).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antrag stattzugeben. Im Einzelnen:

Zu dem Antragsgegner zu 1.

Der Antragsgegner zu 1. hat im Wesentlichen folgende Rügen erhoben:

- es sei unzulässigerweise Rückgriff auf den noch in Diskussion befindlichen Standard IDW ES 1 Bezug genommen worden, so dass der Verschmelzungsbericht unvollständig sei;

- eine ordnungsgemäße Verschmelzungsprüfung habe nicht stattgefunden;

- das Informationsrecht der Aktionäre sei verletzt worden.

1. Angebliche Unvollständigkeit des Verschmelzungsberichts (vgl. Seite 5 f. der Klageschrift) aufgrund Berücksichtigung der IDW ES1

Sowohl der Bewertungsstandard IDW S 1 als auch der neue Standard IDW ES1 sind - anderes ist jedenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich - berufsständische Regelwerke, welche Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung beachten sollen. Daher hat sich der im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordene Unternehmensbewerter offenbar nach dem neuen Standard IDW ES1 gerichtet. Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Prüfer X dies akzeptiert hat, spricht dafür, dass die angewandte Methode fachlich nicht zu beanstanden ist.

Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückgriff auf ein angeblich "falsches" berufsständisches Regelwerk den Verschmelzungsbericht unvollständig machen soll, wie der Antragsgegner zu 1. geltend macht.

Für eine "Manipulation" des Unternehmenswerts der Antragstellerin geben der Vortrag des Antragsgegners und der Verschmelzungsbericht nichts her. Es ist auch aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass die IDW ES1 bereits nunmehr - unabhängig von ihrer endgültigen Verabschiedung - angewandt worden sind. Unstreitig heißt es in den am 30. Dezember 2004 veröffentlichten IDW ES 1:

"Der HFA empfiehlt, die Regelungen von IDW ES1 n.F. mit der Veröffentlichung dieses Entwurfs anzuwenden [Unterstreichung ergänzt], auch wenn sie noch nicht eine abschließende bestimmte Berufsauffassung beinhalten."

(Anlage ASt/Dok. 4)

Bei dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) handelt es sich unstreitig um einen Berufsverband der Wirtschaftsprüfer. Es ist offensichtlich, dass es in Deutschland kaum einen Gutachter geben wird, der von den Vorgaben des IDW abweichen wird, weil bei Außerachtlassung der Empfehlung des IDW und Nichtberücksichtigung der IDW ES1 für den betreffenden Wirtschaftsprüfer die Gefahr haftungsrechtlicher Nachteile besteht oder jedenfalls Gutachten sich dem Angriff ausgesetzt würden, nicht nach den neuesten Erkenntnissen erstattet worden zu sein.

Es ist allgemein bekannt, dass es bei der Unternehmensbewertung mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ansätze, die der Bewertung durch den Markt und der Preisbemessung bei der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506) sowie der Wertermittlung durch sachverständige Begutachtung (vgl. auch IDW Standard, Wpg 2000, 825, 827) zugrunde liegen, die Werte differieren können (vgl. BGHZ 147, 108 - NJW 2001, 2080 BGHZ 147, 108 - NJW 2001, 2080). Die Wahl eines Bewertungsmaßstabes eines anerkannten Instituts (dessen Stellungnahme auch vom Bundesverfassungsgericht eingeholt wird, vgl. BVerfG, 1 BvR 1613/94 vom 27.4.1999) macht jedenfalls einen Verschmelzungsbericht nicht unvollständig und rechtfertigt die Klage gegen den Beschluss zu Top 6 nicht.

Letztlich richtet sich der Vortrag des Antragsgegners zu 1. im Kern gegen den ermittelten Unternehmenswert und somit gegen die Höhe des Um-

tauschverhältnisses. Eine derartige Rüge kann gemäß § 14 Abs. 2 UmwG nicht im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Hierfür steht vielmehr das

Spruchverfahren zur Verfügung (§ 15 UmwG).

Diese Rüge des Antragsgegners zu 1. ist mithin offensichtlich unbegründet.

2. Angeblich nicht vorgenommene Prüfung im Sinne des § 9 UmwG (Seite 6 ff. der Klageschrift)

Unbegründet ist der Vorwurf, die zeitliche Parallelität von Bewertung und Prüfung stelle eine unzulässige "Handin-Hand"-Prüfung dar (vgl. Seite 7 der Klageschrift) und der Verschmelzungsprüfer sei nicht ordnungsgemäß bestellt worden.

a) Parallelprüfung

Kennzeichen der sog. Parallelprüfung ist, dass die Meinungsbildung des Verschmelzungsprüfers über Bewertungsmethoden, Datenmaterial und das daraus resultierende angemessene Umtauschverhältnis zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem ein abgeschlossenes Bewertungsgutachten noch nicht vorliegt. Weshalb

dieses Verfahren den gesetzlichen Anforderungen der §§ 9 bis 12 UmwG widersprechen soll, hat der Antragsgegner zu 1. nicht dargelegt. Die Kammer folgt dieser Ansicht nicht.

Das Gesetz (§§ 9 ff. UmwG) steht dem zeitlichen Ineinandergreifen von Bewertung und Prüfung (sog. Parallelprüfung) nicht entgegen, sondern lässt dies durch die Verweisung des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwG auf § 320 Abs. 2 Satz 2 HGB ausdrücklich zu. Nach dieser Vorschrift kann der Prüfer nach seinem Ermessen mit Handlungen zur Vorbereitung der Prüfung bereits vor der Vervollständigung des Prüfungsgegenstands, hier also des Verschmelzungsvertragsentwurfs einschließlich des Umtauschverhältnisses, beginnen. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis schon deshalb sinnvoll, weil die zeitlichen Abläufe der Verschmelzungsprozedur und die im Regelfall - so auch hier - gegebene zeitliche Enge vielfach gar kein Aufeinanderfolgen beider Arbeiten gestatten. Entscheidend ist, dass der gerichtlich bestellte Prüfer eine richtige Bewertung bestätigt. Das ist aber nicht vom Zeitpunkt der Prüfung, parallel oder nachfolgend, sondern von der Unabhängigkeit des Prüfers abhängig. Wenn der gerichtlich bestellte Prüfer seine Bewertungen mit dem Hauptaktionär bzw. den von diesem beauftragten Wirtschaftsprüfern bei einer parallelen Prüfung bespricht, besagt das nichts über die Unabhängigkeit der Prüfung. Eine Prüfung setzt daher nicht voraus, dass schon zu ihrem Beginn ein Ergebnis vorliegt. Wenn nicht erst nach Vorliegen des Endergebnisses geprüft wird, lässt das nicht den Schluss zu, dass eine unabhängige (Über-)Prüfung nicht erfolgt sei (vgl. OLG Düsseldorf, DB 2005, 713, 715 und Beschluss vom 29.6.2005 Az. I-15 W 38/05; OLG Hamm, AG 2005, 361, 362; OLG Köln, ZIP 2005, 1179 ; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 107)

Die Rüge der angeblichen Unzulässigkeit der Parallelprüfung ist daher offensichtlich unbegründet.

b) Bestellung

Die Bestellung des Verschmelzungsprüfers ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 1. nicht fehlerhaft. Insbesondere kann dem Landgericht Düsseldorf nicht der Vorwurf gemacht werden, unzulässigerweise den Prüfer bestellt zu haben, den die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in ihrem gemeinsamen Antrag angeregt haben.

Der von den Vertretungsorganen der Antragstellerin und der X beschrittene Weg entspricht dem Gesetzeswortlaut. § 10 Abs. 1 UmwG legt neben der Bestellung auch die Auswahl des Verschmelzungsprüfers in die Hand des Gerichts. Die Anregung der Antragstellerin, einen bestimmten Prüfer zu bestellen, ist damit ebenso vereinbar wie die Entscheidung des Gerichts, der Anregung der Antragstellerin zu folgen. Die Letztentscheidungsbefugnis des Gerichts über die Person des Verschmelzungsprüfers wird hierdurch nicht berührt (vgl. OLG Düsseldorf, DB 2005, 713, 715; OLG Hamm, AG 2005, 361; OLG Stuttgart, AG 2004, 105, 107). Das Gericht ist nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit, erkennt (Lutter/Drygala, 3. Aufl. 2004, § 10 UmwG Rz.12). Die Bestellung des vom Vertretungsorgan vorgeschlagenen Prüfers wird das Gericht nur dann ablehnen müssen, wenn im konkreten Fall tatsächlich Anhaltspunkte für eine mangelnde Unabhängigkeit des Prüfers bestehen.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landgericht Düsseldorf die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X zur Abschlussprüferin bestellt hat. Insbesondere ist weder dargetan oder sonst ersichtlich, dass vernünftige Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Prüfer bestanden. Wenn sie bereits vorher in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle beauftragt worden sind, spricht das nicht gegen ihre Unabhängigkeit, sondern für ihre Sachkunde.

Die Rüge der fehlerhaften Bestellung des Verschmelzungsprüfers ist nach alledem offensichtlich unbegründet.

3) Angebliche Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre (vgl. Seite 8 ff. der Klageschrift)

Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge der angeblichen Verletzung des Fragerechts.

Das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG ist Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG, Beschl. v. 20. September 1999 - 1 BvR 636/ 95, NJW 2000, 349). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt lediglich darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstandes der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (vgl. BegrRegE bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 185; Decher in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 132). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGHZ 149, 158, 164), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGHZ 149, 158, 164), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. BGH , Urteil vom 18. 10. 2004 - II ZR 250/ 02 m. w. Nachw.).

Ein Beschluss der Hauptversammlung beruht dann auf einer unrechtmäßigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Erlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Umfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs nicht außer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Dies gilt auch bei offensichtlich gesetzwidrigen Vorstandsberichten (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat der Bundesgerichtshof im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, dass es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Klage nicht wegen Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre Erfolg haben wird:

a) Angeblich nicht beantwortete Fragen der Aktionärin X

Die auf Seiten 9 ff. der Klageschrift aufgelisteten von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen wurden hinreichend beantwortet.

1. Frage : Höhe des Erwerbsangebotes des Herrn X

Auf die Frage nach der Höhe des Erwerbsangebots des Herrn X wurde der Antragsgegnerin zu 5. wie folgt geantwortet, wie die Antragstellerin mit Antwort Lfd.-Nr. 461; in Kopie beigefügt als Anlage ASt/Dok. 6 glaubhaft gemacht hat:

"Herr X ist am 14. Mai 2004 als Geschäftsführer der X &

X abberufen worden. Das Anstellungsverhältnis mit Herrn X wurde gleichzeitig aufgehoben.

Zur Vorgeschichte ist, soweit die X dies in der Zwischenzeit hat recherchieren können, festzuhalten, dass Herr X hinter dem Rücken des Gesellschafters X und ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, im Frühjahr zusammen mit der französischen Gesellschaft X einen Kauf der X & X von der x vorbereitet hat. Dies geschah ohne Kenntnis der X. Zufällig erlangte ich Anfang Mai (wohl Samstag, der 1. Mai) davon Kenntnis. Daraufhin habe ich sowohl mit Herrn

X als auch mit der x zwei Gespräche in dem Sinne geführt, dass die X & X als strategischer Bestandteil der X Gruppe zu sehen ist und daher ein Verkauf an Herrn X und die X nicht in Frage kommen konnte. Ein Verkauf wäre aus Sicht der X theoretisch nur dann zu akzeptieren gewesen, wenn ein diesem strategischen Wert entsprechendes Angebot vorgelegen hätte. Es wurde jedoch kein konkretes, insbesondere der Höhe nach bezifferbares Kaufangebot vorgelegt. Die Gespräche wurden am 14. Mai in diesem frühen Stadium der Diskussion abgebrochen. Herr X wurde daraufhin abberufen. Daraufhin wurde Herr x zum Geschäftsführer berufen. In der Folgezeit hat sich dann herausgestellt, dass die Leistung von Herrn X als Geschäftsführer schon in den Monaten vor diesen Ereignissen geprägt waren von einer von ihm sicher geglaubten Übernahme der X & X, jedoch unter Außerachtlassung der Gesellschafterinteressen der X. "

Die Antwort erscheint zur Frage nach einem Erwerbsangebot an X ausreichend; dass sie nicht zutreffend sei, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von einer "nicht beantworteten Frage"

kann jedenfalls keine Rede sein.

Selbst wenn man von einer unterlassenen bzw. nicht ordnungsgemäßen Beantwortung ausgehen sollte, ist nicht nachvollziehbar, welchen Bezug ein etwaiges Erwerbsangebot des Herrn X für die X & X zu der Tagesordnung der Hauptversammlung aufweist und welchen Einfluss das auf die Beschlussfassung gehabt haben könnte. Ungeachtet dessen wären sämtliche Fragen hinsichtlich der Höhe etwaiger Erwerbsangebote aufgrund ihrer Bewertungsrelevanz zudem in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG)

2. Frage: Welche Prüfungshandlungen hat der Aufsichtsrat im Detail unternommen, um sich von der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung bei den im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Rechtsgeschäften zu überzeugen? Hat er diese zuvor erwähnten Prüfungshandlungen, wie ich sie für den Wirtschaftsprüfer beispielsweise aufgeführt habe, vorgenommen?

Hinsichtlich der Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats hat die Antragsgegnerin _ zu 5. mehrere Fragen gestellt, wie die Antragstellerin durch die entsprechenden Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 051 nebst Antwort - in Kopie beigefügt als Anlage ASt/Dok. 7 - glaubhaft gemacht hat. Wörtlich lauteten danach die von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten Fragen zu den Prüfungshandlungen:

" Welche Prüfungshandlungen hat der Aufsichtsrat unternommen, so dass man wenigstens ansatzweise von einer Erfüllung der gesetzmäßigen

Pflichten des Aufsichtsrats sprechen kann? ", woraufhin der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet wurde:

" Über die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats habe ich bereits im Rahmen des mündlich vorgetragenen Berichts des Aufsichtsrats berichtet. Im

Übrigen verweise ich auf diesen Bericht sowie auf Seite 26 des Ihnen vorliegenden Geschäftsberichts."

Die zweite (Teil)Frage {"Hat er diese [...]?") lautete nach den vorgelegten Unterlagen:

"Hat auch der Aufsichtsrat einzelne im Abhängigkeitsbericht aufgeführte

Geschäfte stichprobenartig überprüft? " woraufhin der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet wurde:

" Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, habe ich über die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats bereits im Rahmen des mündlich vorgetragenen Berichts des Aufsichtsrats berichtet. Im Weiteren hat sich der Aufsichtsrat den Prüfungshandlungen der Abschlussprüferin KMPG angeschlossen, die entsprechend den Vorschriften des § 313 AktG unter Stellungnahme 3/1991 des HFA des Institutes der Wirtschaftsprüfer zur Aufstellung und Prüfung des Berichts über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht nach § 313 AktG) den Abhängigkeitsbericht geprüft hat.

Die KMPG hat über die Prüfung in der Bilanz feststellenden Aufsichtsrats-Sitzung am 16. März 2005 dem Aufsichtsrat berichtet. "

Die in Kopie vorliegenden Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 491, beantwortet gemeinsam mit den Fragen 492, 493, 494 und 114 nebst Antwort Lfd.-Nr. 114 - Anlage ASt/Dok. 7 - rechtfertigen den Vorwurf der Nichtbeantwortung nicht. Für eine unrichtige Beantwortung, die Einfluss auf die Beschlussfassung hätte haben können, ist weder Substantiiertes dargetan noch sonst etwas ersichtlich.

3. Frage: Hält die Verwaltung die Angabe von Umsatz, Ergebnis vor Steuern und Bilanzsumme für eine geeignete Antwort auf die Frage nach den wesentlichen Angaben und Positionen in Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Anhang?

Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin zu 5., ebenso wie weitere Aktionäre, hinsichtlich der Tochtergesellschaften eine Vielzahl von Fragen gestellt hat. Allerdings wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. vorgenannte Frage in der von dem Antragsgegner zu 1. dargelegten Formulierung tatsächlich gestellt hat. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben diese Frage (so) nicht. Die Frage, die der in der Klageschrift aufgeführten am nächsten kommt, lautet (nach Anlage Ast./Dok. 9, Frage 504):

"Ich hatte darum gebeten, mir die Jahresabschlüsse der vier größten Tochtergesellschaften, ohne X, der X, vorzulegen, hilfsweise die wesentlichen Angaben und Positionen Bilanz, GuV und Anhang zu nennen. Sind Vorstand und Aufsichtsrat einhellig der Meinung, dass wesentliche Positionen aus Bilanz, GuV und Anhang darin bestehen, den Umsatz, das Ergebnis vor Steuern und die Bilanzsumme angeht?"

Die Antwort lautete (nach Anlage Ast./Dok. 9), dass die Abschlüsse der vier größten Beteiligungen der X am Wortmeldetisch auslägen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zu 5. darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Abschluss der X B. V. um ein Entwurfsexemplar handele. Das ist im übrigen durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Thomas X (Anlage Ast./e.V. 1, Bl. 175 GA) glaubhaft gemacht.

Diese Frage wurde somit beantwortet. Mehr und anderes war hierzu nicht auszuführen. Soweit nach der Einschätzung, ob eine "geeignete Antwort" gegeben worden sei, gefragt worden ist, handelte es sich offensichtlich um eine letztlich rhetorische Frage, da sie im Kern darauf hinauslief, noch einmal zu bestätigen, dass eine gegebene Antwort "geeignet" war. Sofern die Frage etwa darauf abzielte, "Zahlenkolonnen" zu verlesen, durfte davon wegen nicht nachvollziehbarer Sinnhaftigkeit abgesehen werden.

4. Frage: Nennen Sie mir bitte die wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, in den Gewinn- und Verlustrechnungen und in den Anhängen folgender Gesellschaften zum 31.12.2004: X GmbH, X B. V., X GmbH, X GmbH & Co. KG.

Die auf Seite 10 der Klageschrift des Antragsgegners zu 1. aufgeführte dritte Frage der Antragsgegnerin zu 5. soll nach dem Vorbringen der Antragstellerin unzutreffend wiedergegeben sein. Feststellbar ist allerdings, dass die Antragsgegnerin zu 5. ebenso wie weitere Aktionäre - wie bereits festgestellt - hinsichtlich der Tochtergesellschaft mehrere Fragen gestellt hat. Von diesen Fragen kommt die Frage mit der Lfd.-Nr. 505 der angeblich gestellten Frage am nächsten. Neben der oben abgehandelten 3. Frage sowie der Frage mit der Lfd.-Nr. 505 können in diesen Zusammenhang auch die Fragen der Antragsgegnerin zu 5. zu den Tochtergesellschaften mit der Lfd.-Nr. 125 und 465 gehören, die nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls alle beantwortet wurden und in denen die Antragsgegnerin zu 5. u.a. erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Abschlüsse der vier größten Beteiligungen der X am Wortmeldetisch ausliegen (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 125, 465, 504, 505 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 8; überdies Protokoll des Notars X, Seite 14, Anlage Ast./Dok. 4).

Unter Berücksichtigung der betreffenden Antworten und der Auslage der Jahresabschlüsse der vier größten Beteiligungen am Wortmeldetisch kann ein "Informationsdefizit" hinsichtlich der Tochtergesellschaften nicht festgestellt werden.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass sämtliche erbetenen Informationen in ausreichendem Umfang erteilt wurden. Für eine einer Nichtbeantwortung bzw. eine Verletzung des Auskunftsrechts ergibt sich nichts. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

5. Frage: Bezüglich Spitzenausgleich hatten Sie ausgeführt, dieser erfolge in bar. Frage: Zu welchem Wert? Der Börsenkurs kann es nicht sein, da die X nicht börsennotiert ist.

Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. vorgenannte Frage tatsächlich in der von dem Antragsgegner zu 1. dargestellten Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Spitzenausgleichs zwei Fragen gestellt hat, welche wie folgt lauteten:

" Wie soll angesichts des Umtauschverhältnisses von 17 : 6 der Spitzenausgleich vorgenommen werden? Werden die Aktionäre in bar abgefunden? " und

" Unbeantwortet ist die Frage nach dem Spitzenausgleich: Ich möchte wissen, zu welchem Wert dieser geschlossen wurde."

Während auf die erste Frage geantwortet wurde:

"Sie bekommen für die von Ihnen gehaltenen X-Aktien Aktienspitzen.

Für diese Aktienspitzen haben Sie dann die Möglichkeit, gegenüber Ihrer

Depotbank zu erklären, entweder ihre Position auf eine X-Aktie aufzustocken oder die Aktienspitzen zu veräußern. Sollten Sie sich nicht für eine

Aufstockung entscheiden, werden Ihnen Ihre Aktienspitzen nach Durchführung des kompletten Umtauschs in bar vergütet. " ,

wurde der Antragsgegnerin zu 5. auf die zweite Frage geantwortet:

"Ich möchte Ihnen den Ausgleich von Spitzenbeträgen an einem Beispiel verdeutlichen, für einen Aktionär der z.B. derzeit sieben X-Aktien hat.

Dieser Aktionär bekäme für die von ihm gehaltenen sieben X-Aktien 2 X-Aktien sowie 0,471 Aktienspitzen. Für diese Aktienspitzen hätte er dann die Möglichkeit, gegenüber seiner Depotbank zu erklären, entweder auf eine dritte ganze X-Aktie aufzustocken d.h. weitere 0,529 Aktienspitzen gegen Zahlung von 7,37 EURO (13,93 EURO x 0,529) plus bankübliche Kosten und Gebühren zu erwerben, oder die Aktienspitzen zu veräußern. Sollte er sich in diesem Rahmen nicht für eine Aufstockung entscheiden, werden ihm seine Aktienspitzen nach Durchführung des kompletten Umtauschs in bar vergütet."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 269,

128 nebst Antworten in Kopie; Anlage ASt/Dok. 9)

Auch diese Fragen wurden danach hinreichend beantwortet. Überdies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Durchführung des Spitzenausgleichs für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung, insbesondere für den Tagesordnungspunkt Verschmelzungsbeschluss, überhaupt von Bedeutung ist. Ein Einfluss eines bisher nicht feststellbaren Informationsdefizits auf die Abstimmung ist nicht erkennbar.

Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

6. Frage: Nennen Sie mir die wesentlichen Anhangangaben aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2004 der X & X GmbH sowie der X GmbH. Als wesentliche Angaben meine ich die Angaben, die ich zuvor in Bezug auf die Tochtergesellschaften der X genannt habe.

Auch diese Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen von der Antragsgegnerin zu 5. etwas anders gestellt. Danach fragte die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Jahresabschlüsse der X & X GmbH sowie der X GmbH:

"Bitte händigen Sie mir den Jahresabschluss von X & X GmbH sowie X zum 31. 12. 04 aus! Falls sie nicht ausgehändigt werden, bitte ich um Verlesung der wesentlichen Positionen der Bilanz, der GuV sowie der wesentlichen Anhangangaben!"

Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet:

"Die Jahresabschlüsse der X & X und X werden nicht ausgehändigt. Die wesentlichen Positionen der Bilanz und der GuV lauten: ..." (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 271 nebst Antwort in Kopie; Anlage

ASt./Dok. 10)

Auch diese Antwort war hinreichend. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, da die von der Antragsgegnerin zu 5. erbetene Aushändigung der Unterlagen nicht in Betracht kam. Ein Anspruch auf Aushändigung derartiger Unterlagen besteht nämlich nicht (vgl. Volhard, in: Semler/Volhard, in: Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 2. Aufl. 2003, § 13 Rn. 63 m.w.N.).

7. Frage: Im Verschmelzungsbericht fehlen Ausführungen zu einer Vergangenheitsanalyse. Warum hat der Unternehmenswertgutachter die Vergangenheitsanalyse nicht durchgeführt? Wenn und soweit sie dort enthalten sind, warum wurden sie nicht in den Verschmelzungsbericht übernommen?

Auch diese Frage wurde von der Antragsgegnerin zu 5. nach dem Vortrag der Antragstellerin so nicht gestellt. Die von der Antragsgegnerin zu 5. zu dem Thema "Vergangenheitsanalyse" zunächst gestellte Frage lautete nach den vorliegenden Unterlagen:

"Im Bewertungsteil X vermisse ich Ausführungen zur Vergangenheits-Analyse. Wieso hat ihr Superbewerter aus Osnabrück diese vollständig ausgeblendet?" woraufhin ihr geantwortet wurde:

"Eine Analyse der Vergangenheitsergebnisse wurde durch die Bewertungsgutachter vorgenommen.

In der Erläuterung der Planungsrechnungen der einzelnen Geschäftsbereiche wurde auf wesentliche Abweichungen zwischen den dargestellten IST-Zahlen 2004 und den Planwerten hingewiesen.

Exemplarisch sei hierzu ausgeführt:

Die Erläuterung des Umsatzrückgangs 2004 zu 2005 im Bereich Kreditwirtschaft & Public Sektor auf Seite 56/57 des Verschmelzungsberichtes aufgrund des Verkaufs von Institutslizenzen sowie ein Groß-Projekt mit einem Sparkassenrechenzentrum.

Erläuterung des Rückgangs der Kostenumlage in 2005 gegenüber

2004 aufgrund in 2004 einmalig angefallener Abfindungs- und Prämienaufwendungen auf Seite 58 des Verschmelzungsberichtes.

Der Anstieg der Umsatzrendite im Bereich Industrie, Dienstleister und

Portale aufgrund des Ergebnisbeitrags Sirius in 2005 gegenüber 2004 ist auf Seite 60 erläutert."

Auf eine weitere Frage, weshalb keine Vergangenheitsanalyse durchgeführt worden sei, wurde der Antragsgegnerin zu 5. nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass dies sehr wohl der Fall sei, was im Übrigen auch im Verschmelzungsbericht dargestellt worden sei.

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 083 sowie nicht nummerierter Fragezettel nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt/Dok.

11.)

Auch auf diese Fragen wurde somit hinreichend geantwortet. Ungeachtet dessen wäre eine eventuelle Rechtsverletzung ohnehin in einem etwaigen

Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG), da es bei den gestellten Fragen letztlich um die Anteilsbewertung geht. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

8. Frage: Wie lauten die Jahresergebnisse 2004 der Gesellschaften, die in der Anteilsbesitzliste nach § 285 Nr. 11 HGB aufgeführt sind, vor Gewinnabführung? Beantworten Sie mir die gleiche Frage bitte für die Angaben in der Anteilsbesitzliste 2002 und 2003.

Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage mit vorgenannter Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. mehrere Fragen zu Anteilsbesitzliste gestellt hat. Die erste diesbezüglich gestellte Frage lautete:

"Legen Sie mir eine Anteilsbesitzliste der X zu allen uns vorgeblich vollständigen zugeschickten Jahresabschlüsse vor.", worauf geantwortet wurde:

"Im Anhang des Einzelabschlusses der X X zum

31.12.2004 nach HGB bzw. der niederländischen Rechnungslegungsstandards für die X B. V. ist unter Berücksichtigung der Ergebnisabführungsverträge die folgende Anteilsbesitzliste aufgeführt: …"

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 078 nebst Antwort in Kopie, Anlage

ASt/Dok. 12)

Die zweite hinsichtlich der Anteilsbesitzliste gestellte Frage lautete nach den vorliegenden Unterlagen:

"Ich bitte um Vorlage der Anteilsbesitzlisten im Sinne von § 285 HGB, und zwar der X für die Jahre 2002 bis 2004. Ich bitte um Ergänzung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbestandteile.

Ich hätte gerne zudem eine Angabe zum Ergebnis des Berichtsjahres der Gesellschaften vor einer Gewinnabführung. "

Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. wie aus der umfangreichen Antwort Lfd.-Nr. 129 (Anlage Ast./Dok. 13) ersichtlich geantwortet, wobei auf am Wortmeldetisch ausliegende Anteilsbesitzlisten hingewiesen wurde. Von der wörtlichen

Wiedergabe der Antwort wird aufgrund ihres Umfanges abgesehen.

Die dritte Frage der Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Anteilsbesitzliste lautete:

"Ich warte darauf, dass Sie mir eine Anteilbesitzliste (Anm.: der Antragstellerin) im Sinne des §182 Abs. 11 HGB aushändigen."

Gemeint war offensichtlich § 285 Nr. 11 HGB.

Die der Antragsgegnerin zu 5. auf diese Frage erteilte Antwort lautete:

"Die Anteilsbesitzliste befindet sich im Anhang des Einzelabschlusses unter den Anlagen. Sie ist bezeichnet als Anlage 3/3."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 463 nebst Antwort in Kopie, Anlage

ASt/Dok. 14)

Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin zu 5. wiederholt darauf hingewiesen, dass die Anteilsbesitzliste am Wortmeldetisch ausliegt (vgl. Antwort zu den Fragen

Lfd.-Nr. 443 und 506 in Kopie, Anlage ASt/Dok. 15).

Mehr und anderes war zu vorgenannten Fragen nicht zu sagen. Es ist offensichtlich, dass die Beantworter von der Auslage der erfragten Unterlagen ausgingen. Es hätte an der Fragerin gelegen, gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das nicht stimme und so der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, etwa Unterlassenes nachzuholen (vg. zur Hinweispflicht des Hauptversammlungsteilnehmers auf fehlende Unterlagen: OLG Hamm, Beschl. vom 28.2.2005 - 8 W 6/05) . Die Rüge der Auskunftsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet.

9. Frage: Bitte nennen Sie für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft &

Public Sektor die Ist-Zahlen für den Zeitraum Januar bis Mai 2005 und hier bitte die folgenden Größen: Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, Fremdleistungen, Rohertrag, Personalaufwand, Sachaufwand, Kostenumlagen, Abschreibungen, Ab-

schreibungen Good Will. Wenn und soweit Ihnen für diesen Zeitraum die Anlagen nicht vorliegen, geben Sie mir diese Angaben bitte für das erste Quartal 2005!

Auf diese Frage, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin von dem Antragsgegner zu 1. unzutreffend wiedergegeben ist, wurde der Antragsgegnerin zu 5. nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet:

"Bezugnehmend auf Ihre konkrete Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Kreditwirtschaft & Public Sector möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen. Demnach betragen die "Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 2,33 Mio. Euro und die Bestandsveränderungen minus

11.000 EURO.

Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft & Public Sector 0,47 Mio. EURO. Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit 0,13 Mio. Euro enthalten."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 469,

470 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 16)

Auch diese Frage wurde somit hinreichend beantwortet. Die Rüge der Auskunftsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet.

10. Frage: Welche durchschnittlichen Finanzvolumina wurden bei der Ermittlung des Zinsergebnisses zugrunde gelegt, und zwar bitte die Finanzvolumina sowohl für die Aktivseite als auch für die Passivseite?

Nach den vorliegenden Unterlagen lautet die gestellte Frage:

"Mit welchen durchschnittlichen jährlichen Finanzvolumen auf der Aktiv- und Passivseite haben Sie Zinserträge und -aufwendungen geplant? Nennen Sie mir die jährlichen Aufwendungen, Soll- und Habenzinsen für jedes einzelne Planjahr."

Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5.umfangreich und hinreichend geantwortet (vgl. Frage und Antwort Lfd. Nr. 092 und 275, Anlage ASt/Dok. 17). Auf Grund des Umfangs der Antwort wird von der wörtlichen Wiedergabe abgesehen.

Die von dem Antragsgegner zu 1. erhobene Rüge der Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon wären hinsichtlich der Bewertungsrelevanz dieser Frage etwaige Auskunftsrechtsverletzungen ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

11. Frage: Auf welche empirischen Studien beziehen Sie sich, wenn Sie anführen, dass die Marktrisikoprämie nach typisierter Einkommensteuer 5,5 % betrage? Bitte geben Sie mir diese Studien dergestalt an, dass ich sie in einer wissenschaftlich orientierten Bibliothek finden kann!

Diese Frage wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin in vorgenannter Formulierung nicht gestellt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist feststellbar, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Marktrisikoprämie mehrere Fragen stellte. Diejenige, die vorgenannter Frage am nächsten kommt, lautet:

" Worauf beruhen Ihre empirischen Erkenntnisse, von denen Sie dort schreiben, etwa auf den Studien von Prof. X?"

Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass man sich an die Empfehlungen des Arbeitskreises Untenehmensbewertung des Instituts des Wirtschaftsprüfers angelehnt habe:

"Entsprechend den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer haben wir als Basiszins 5% zugrunde gelegt und als Marktrisikoprämie nach Steuern 5,5% angesetzt.

Die Empfehlungen sind den IDW-Fachnachrichten Nr. 1/2 2005 zu entnehmen." Des Weiteren fragte die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Marktrisikoprämie:

"Zum Kapitalisierungszinssatz: Welche Studien liegen den von Ihnen verwandten Risikoprämien in Höhe von 5,5% zugrunde? Kennen Sie die Studien, die mit zwischen 1,5 und 2,6 deutlich niedrige Marktrisikoprämien ausweisen?"

Hieraufhin wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet:

" Wie bereits ausgeführt, haben die Bewertungsgutachter die Unternehmensbewertungen nach den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Danach kam eine Marktrisikoprämie nach Steuern von 5,5% zum Ansatz."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 082,

278 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 18)

Mehr und anderes als ein Verweis auf die Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW war hinsichtlich dieser zuvörderst bewertungsrelevanten Fragen nicht auszuführen. Auch diese Antwort war hinreichend. Es war nicht Aufgabe der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 5. mit (wissenschaftlichen) Fundstellen zu versorgen. Wegen der Bewertungsrelevanz dieser Fragen wären diesbezügliche Auskunftsrechtsverletzungen auch in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG).

Die Rüge der unzulänglichen Beantwortung erweist sich als offensichtlich unbegründet.

12. Frage: Welcher Unterschied im Unternehmenswert der X würde sich ergeben, wenn Sie die Verlustvorträge der X als steuerlichen Sonderwert ermittelt hätten?

Diese Frage, die nach den vorliegenden Unterlagen lautete:

" Wie würde die Unternehmensbewertung der X aussehen, wenn Sie auch hier steuerliche Sonderwerte angesetzt hätten und insofern bei beiden

Unternehmen die gleiche Bewertungsproblematik angewandt hätten? "

wurde wie folgt beantwortet:

"Der bei der X bestehende steuerliche Verlustvortrag wird entsprechend der Planrechnung unmittelbar in 2005 ausgeglichen. Dementsprechend handelt es sich um einen Sachverhalt, der im Rahmen der Ertragswertermittlung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden kann, also als Sonderwert erfasst werden müsste. Die Beurteilung des Verlustvortrages der X führt zu dem Ergebnis, dass eine Erfassung als Sonderwert sachgerecht ist."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 094 nebst Antwort in Kopie, als Anlage Ast./Dok. 19)

Auch diese Frage wurde somit hinreichend beantwortet. Auch hier gilt, dass eine etwaige Auskunftsrechtsverletzung aufgrund der Bewertungsrelevanz dieser Frage ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen wären (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

13. Frage: Entspricht in der Übersicht im Einzelabschluss der X AG

2004 in Anlage 3.2 das angeführte Nominalkapital dem Eigenkapital im Sinne von § 285 Nr. 11 HGB?

Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Diejenige Frage, die der vorgenannten Frage am nächsten kommt, lautet:

" Handelt es sich bei den beiden mir in Kopie übergebenen Aufstellungen um Anteilsbesitzlisten im Sinne des § 285 Nr. 11 HGB oder § 313 Abs. 2 HGB?"

Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass es sich um Anteilsbesitzlisten im Sinne des § 285 Nr. 11 HGB handele.

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 489 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 20)

Die Frage wurde hinreichend beantwortet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin zu 5. die 13. in ihrer Klageschrift aufgeführte Frage tatsächlich gestellt haben sollte, wäre eine Rechtsverletzung nicht erkennbar, da aus der erteilten Antwort mit dem Hinweis auf § 285 Nr. 11 HGB zwingend folgt, dass es sich bei den im Einzelabschluss der Antragstellerin aufgeführten Nominalkapital um Eigenkapital im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Die Rüge der angeblichen Auskunftsrechtsverletzung ist auch insoweit offensichtlich unbegründet.

b) Angeblich nicht beantwortete Frage des Aktionärs Dr. x

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die von dem Aktionär Dr. X gestellte Frage hinsichtlich der seinerzeitigen Bewertung der X (vgl.

Seite 9 der Klageschrift) nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde.

Dem Aktionär Dr. X wurde auf betreffende Frage hinsichtlich einer Aussage des Verschmelzungsprüfers zu der Angemessenheit der seinerzeitigen Unternehmensbewertung nach den vorliegenden Unterlagen Folgendes geantwortet:

"Die X ist seit der Verschmelzung in 2003 Teil der X und wurde im Rahmen der Bewertung der X berücksichtigt. Diese Bewertung ist von den Verschmelzungsprüfern geprüft worden. Das Verhältnis zur Bewertung in 2003 aus Anlass der Verschmelzung der X auf die X war nicht Teil des gesetzlichen Auftrags der Verschmelzungsprüfer der Verschmelzung X/X."

(Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 299 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 21)

Die Antwort ist ebenfalls ausreichend. Die X ist unstreitig seit 2003 Teil der Antragstellerin. Es war nicht Aufgabe des Verschmelzungsprüfers, die Angemessenheit der Jahre zurückliegenden Verschmelzungsbewertung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Die von dem Antragsgegner zu 1. gerügte Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich der angeblichen Nichtbeantwortung der von Dr. X gestellten Frage ist nach alledem offensichtlich unbegründet.

c) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

Auf Seite 9/10 der Klageschrift listet der Antragsgegner zu 1. drei Fragen des Aktionärs X auf, die angeblich nicht beantwortet wurden. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen:

1. Frage: Wie hoch ist der Barwert der erwarteten erzielbaren Synergieeffekte und der weiteren Verschmelzungsvorteile?

Die Antragstellerin bestreitet, dass der Aktionär X nach dem Barwert der Synergien gefragt hat. Der Aktionär X stellte danach zu dem Themenkomplex "Synergien" und "Nachteile einer verzögerten Verschmelzung" insgesamt sechs Fragen, von denen jedoch keine feststellbar auf den Barwert der erwarteten Synergien abzielte, wie die in Kopie vorgelegten Fragezettel des Aktionärs X ergeben (Lfd.-Nr. 429, 483, 484, 315, 316, 103 nebst Antworten; Anlage ASt/Dok. 22).

Zutreffend ist danach, dass der Aktionär X u.a. nach der Bewertung der erwarteten Synergieeffekte (Frage und Antwort Lfd.-Nr. 316) gefragt hat, woraufhin ihm hinreichend geantwortet wurde (vgl. Anlage Ast./Dok. 22 ). Auch hier läßt sich eine Verletzung des Auskunftsrechts nicht feststellen. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

2. Frage: Wie hoch sind die Nachteile, die entstehen, wenn die Eintragung der Verschmelzung verzögert wird?

Auf vorgenannte Frage wurde dem Aktionär X nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass die Nachteile, die durch eine Verzögerung der Verschmelzung entstehen würden, zum jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizierbar seien.

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 315 nebst Antwort in Kopie; Anlage ASt/Dok. 22)

Die Antwort ist nach der nachvollziehbaren Erklärung der Antragstellerin zutreffend. Hintergrund dieser Antwort ist nach dem Vortrag der Antragstellerin, dass im Zeitpunkt der Hauptversammlung weder für die Antragstellerin noch deren Hauptaktionärin Veranlassung bestand, von einer Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung auszugehen, so dass es - zumindest seinerzeit - der Quantifizierung etwaiger Nachteile nicht bedurfte.

Letztlich ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst feststellbar, dass diese nicht geklärte Frage irgendeinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt haben könnte. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

3. Frage: Welche rechtliche Relevanz haben die Darstellungen der auf der

Hauptversammlung der X geplanten Beschlüsse im Verschmelzungsbericht für die Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung?

Auch vorgenannte Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen in vorliegender Form nicht gestellt. Hinsichtlich der rechtlichen Relevanz der Hauptversammlungsbeschlüsse der Hauptaktionärin stelle der Aktionär X vielmehr folgende Frage:

" Wäre die Verschmelzung auch dann wirksam, wenn die Beschlüsse, die morgen auf der HV der X gefasst werden sollen, nicht gefasst werden?"

Hieraufhin wurde dem Aktionär X geantwortet:

"Der Verschmelzungsvertrag zwischen der X und der X wird nach dem Umwandlungsgesetz nur dann wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger, d. h. die Aktionäre der X und der X, ihm durch einen Hauptversammlungsbeschluss zustimmen."

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 103 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 22)

Die Antwort entspricht. § 13 Abs. 1 UmwG.

Die von dem Antragsgegner zu 1. erhobene Rüge nicht beantworteter Fragen des Aktionärs X ist nach alledem insgesamt offensichtlich unbegründet.

d) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

Auf Seite 12 seiner Klageschrift listet der Antragsgegner zu 1. Fragen auf, die von dem Aktionär X gestellt, von der Antragstellerin angeblich jedoch nicht beantwortet worden seien. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen:

1. Frage: Welchen Wert in Euro pro Aktie der X AG misst der Vorstand der X den X-Aktien per 26. April 2005 zu? Wie erklären Sie die Abweichung des Werts im Verschmelzungsbericht?

Diese Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen so nicht gestellt. Gestellt wurde vielmehr die Frage nach dem Wert der Aktie der Antragstellerin aus Sicht der X zum heutigen Datum einerseits sowie zum 26. April 2005 andererseits. Wörtlich lautet die vom Aktionär X gestellte Frage:

" Welchen Wert in Euro pro Aktie misst der andere Vertragspartner der

X-Aktie per heute bei? Sie hatten gesagt: 4,91 Euro. Welchen Wert misst der andere Vertragspartner per 26.04.2005 der X-Aktie bei? Wie erklären sich die Diskrepanz und die Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Einschätzungen? ", woraufhin dem Aktionär X wie folgt geantwortet wurde:

"Der Wert beträgt zu beiden Terminen nach Ansicht der X 4,91 Euro."

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 286 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 23)

Auch diese Antwort ist hinreichend. Da aus Sicht der Hauptaktionärin keine Diskrepanz bzw. Abweichung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen.

Überdies ist der Erwerb der Aktien durch die Hauptaktionärin der Antragstellerin ohnehin eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes der Hauptaktionärin, auf die sie - die Antragstellerin - keinerlei Einfluss hat. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

Überdies wären nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beantwortete Fragen hinsichtlich des Werts der Aktien aus Sicht der X aufgrund deren Bewertungsrelevanz ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl.

§ 14 Abs. 2 UmwG).

Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

2. Frage: Bitte nennen Sie den prozentualen Anteil des skalierbaren Geschäftsanteils für beide Gesellschaften.

Auch die auf vorgenannte Frage erteilte Antwort: "Der Vorstand hält alle Geschäfte, die X und die X heute betreiben und derzeit für die Zukunft planen, für skalierbar." (Fragezettels des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 418 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 24) ist ausreichend. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, was mehr oder anders zu diesen im Kern bewertungsrelevanten Frage zu sagen gewesen wäre. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

3. Frage: Wie viel Kapital benötigt a) X, b) X für jedes weitere

Prozent nachhaltigen Ergebniswachstums? Bitte schlüsseln Sie diesen Bedarf auf die einzelnen Bereiche auf!

Die Frage ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ganz korrekt wiedergegeben. Hinsichtlich des Kapitals stellte der Aktionär X zwei Fragen. So bat er hinsichtlich des Kapitals der X um Angaben, während er anschließend hinsichtlich des Kapitals der Antragstellerin nachfragte. Geantwortet wurde dem Aktionär X hinsichtlich des X-Kapitals:

"Es besteht kein einfacher linearer Zusammenhang zwischen Wachstum und

Kapitalbedarf bei dem Geschäftsmodell der X. Die zur Finanzierung des mittelfristigen Wachstums erforderlichen Mittel können aus vorhandenen Mittel gedeckt werden. Wie bereits ausgeführt ist eine Kapitalerhöhung daher aktuell nicht geplant, ist aber für die Zukunft durchaus denkbar. ", während hinsichtlich des Kapitals der Antragstellerin geantwortet wurde:

"Die Bewertungsgutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass über das angesetzte nachhaltige Wachstum von 1% hinaus nachhaltig kein weiteres

Wachstum erzielbar sein wird. Daher wurde die Frage eines hypothetischen zusätzlichen Kapitalbedarfs nicht erörtert."

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 508, 509 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 25)

Auch diese Antwort war hinreichend. Die Rüge der angeblichen Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet.

4. Frage: Seite 6 Absatz 5 des Verschmelzungsberichts: Ist ein Ausschluss

des Bezugsrechts auch ohne eine derzeit existierende Börsennotierung denkbar?

Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass der Aktionär X vorgenannte Frage tatsächlich gestellt hat. Zutreffend ist nach den vorliegenden Unterlagen, dass der Aktionär X im Zusammenhang mit dem Bezugsrechtsausschluss insgesamt fünf Fragen gestellt hat. Die ersten vier Fragen lauteten:

"S. 6 VB: In welchem Zusammenhang machen Sie die Ausführungen, dass der Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird. Dann üben

Sie den Bezugsrechtsausschluss aus. In welchem Zusammenhang macht das Sinn?"

"S. 6 VB: Welchen Börsenpreis legen Sie dabei zugrunde? Nennen Sie den derzeitigen in Euro!"

"S. 6 VB: Bis zu welchem Preis würden Sie davon sprechen, das der

Börsenkurs per heute nicht wesentlich unterschritten ist? Damit ich mir ein Bild davon machen kann, dass Sie das Bezugsrecht beschneiden. "

"S. 6 VB: Wenn Sie zu der Erkenntnis kommen, wir haben keinen Börsenkurs, ist Ihr Bericht falsch. Wie möchten Sie das heilen? Zu welchem Kurs in Euro der X würden Sie einen Bezugsrechtsausschluss machen? "

Zusammengefasst wurde auf vorgenannte Fragen geantwortet:

"Die Beschlussvorlage zum Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nach § 186 Absatz 3 Aktiengesetz, ist für den Fall aufgenommen worden, dass zum Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals eine Börsennotierung der X-Aktie erfolgt ist. Nur bei einer Börsennotierung wird der Vorstand der X das Bezugsrecht nach § 186 Absatz 3 Aktiengesetz ausschließen. Er wird den dann festgestellten Börsenkurs zu Grunde legen. Einen derzeitigen Börsenkurs der X-Aktie gibt es derzeit nicht. Ein nicht wesentliches Unterschreiten des Börsenkurses sehen wir bei einem Abschlag von 3 - 5% des dann festgestellten Börsenkurses."

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 496, 497, 498, 499 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 26)

Die fünfte im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht gestellte Frage des Aktionärs X lautete:

"Die letzte Kapitalerhöhung bei 12, bis 5 Euro runter von dem Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen - oder wie ist die Spanne?"

Geantwortet wurde dem Aktionär X wie folgt:

"Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie wissen möchten, wie der Ausgabepreis für die Ausgabe von X-Aktien aufgrund des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals zu bestimmen ist, wenn das Bezugsrecht der Altaktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Entgegen Ihrer Vermutung ist der Ausgabebetrag der in 2005 durchgeführten Kapitalerhöhung (EUR 12) insoweit nicht relevant. Wie in der Hauptversammlungseinladung der X ausgeführt, kommt es darauf an, dass ein etwaiger dann bestehender Börsenpreis nicht wesentlich unterschritten wird. "

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 500 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 27)

Die erteilten Antworten waren hinreichend. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die die X betreffenden Fragen nach dem Bezugsrechtsausschluss zu der Tagesordnung der Hauptversammlung der Antragstellerin aufweisen.

Festzuhalten ist somit, dass sämtliche von dem Aktionär X gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen hinreichend beantwortet wurden. Mit dieser Rüge wird die Klage keinen Erfolg haben.

Zu der Antragsgegnerin zu 2.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat im Wesentlichen gerügt:

• die Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden;

• im Vorfeld der Hauptversammlung sei gegen Informationspflichten verstoßen worden;

• es sei gegen das Auskunftsrecht verstoßen worden.

Die Klage wird mit diesen Rügen keinen Erfolg haben.

Die Klage der Antragsgegnerin zu 2. ist allerdings entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht nicht wegen einer unklaren Parteibezeichnung unzulässig. Es fehlt bei dieser GbR nicht an der von den §§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 246 Abs. 1 AktG geforderten klaren Parteibezeichnung. Wer Anfechtungskläger ist, hat die Klageschrift ausreichend festgelegt. Die vorliegende Klageschrift weist als Klägerin die "X & X Vermögensverwaltung GbR" aus. Diese GbR als solche ist Klägerin. Das ist rechtlich zulässig, da die Rechts- und Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zu bejahen ist (BGH, NJW 2001, 1056 und BGH, NJW 2002, 1207). Für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Klageerhebung reicht es bei einer GbR aus, wenn sie identifizierbar beschrieben ist. Dies ist mit den angegebenen Familiennamen und der Adresse geschehen. Im Rubrum einer Klage einer GbR sind nicht die Gesellschafter der GbR als Kläger aufzuführen, sondern anzugeben ist die GbR selbst als Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.2003 - XII ZR 300/99 -). Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner (Aktionär) werden, und ihre Stellung als Vertragspartner (Aktionär) wird durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt. Deshalb ist die Angabe der bei Abfassung der Klageschrift vorhandenen Gesellschafter weder notwendig noch sinnvoll. Nachdem die Antragsgegnerin überdies inzwischen die beiden Gesellschafter Jens-Uwe X und Claus X namentlich bezeichnet hat, können Zweifel an den beteiligten Personen nicht mehr bestehen.

Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der (verdeckten) Ersetzung der klagenden GbR durch eine andere GbR ist so fern liegend, dass dies die von ihr verlangten Angaben nicht rechtfertigt.

Soweit die Antragstellerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die "X & X Vermögensverwaltung GbR" überhaupt Aktionärin der Antragsgegnerin ist und ausführt, in der Hauptverwaltung sei die Gesellschaft als Aktionärin nicht in Erscheinung getreten, spricht der Umstand, dass nach der Präsenzliste der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 ein Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG ist von ihr bzw. für sie nicht erklärt worden ist (Anlage 5 der Niederschrift des Notars X über die Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 Anlage Ast./Dok. 3), nicht unbedingt gegen die Aktionärseigenschaft der GbR. Immerhin ist Herr X bei der Hauptversammlung aufgetreten und findet sich auf Seite 23 der dem Gericht überlassenen Kopie des notariellen Protokolls der Name Jens-Uwe X mit Nummern von Stimmkarten und handschriftlichen Eintragungen der Namen X und X. Die Antragsgegnerin zu 2. wird ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und seither sowie ihre ordnungsgemäße Vertretung in der Hauptversammlung im Klageverfahren nachzuweisen haben. In vorliegendem Verfahren kann das letztlich dahinstehen, da ihre Klage letztlich keinen Erfolg verspricht. Ihre Angriffe gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse sind nämlich offensichtlich unbegründet sind. Im Einzelnen:

1. Angeblich fehlerhafte Einberufung der Hauptversammlung (vgl. Seite 6 f. der Klageschrift)

Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung (§ 124 AktG) kann entgegen der von der Antragsgegnerin zu 2. vertretenen Ansicht nicht festgestellt werden.

Zunächst ist die Darstellung offensichtlich unzutreffend, in der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger sei nicht auf die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG auszulegenden Unterlagen hingewiesen worden. Auf Seite 3 der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. Mai 2005 - www.ebundesanzeiger.de - heißt es:

"Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages (nebst Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004), der gemäß § 8 UmwG erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht des Vorstandes der X Aktiengesellschaft und des

Vorstandes der X Financial Services Aktiengesellschaft (inklusive Bewertungsteil des Gutachtens der X GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Osnabrück) nebst dem hierzu nach Prüfung gemäß §§ 9 bis 12 und § 60 UmwG erstatteten

Prüfungsgericht der X & X GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der X

Aktiengesellschaft und der X Financial Services Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre liegen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, zur Einsicht aus. Diese Unterlagen werden Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Sie werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt."

(Veröffentlichung im ebundesanzeiger vom 12. Mai 2005 als Bestandteil der notariellen Urkunde des Notars X in Kopie, Anlage Ast./Dok. 3)

Zudem gehört der Hinweis auf die ausgelegten Unterlagen weder gemäß § 124 AktG noch gemäß § 63 UmwG zum Pflichtinhalt der Einladungsbekanntmachung. Die Rüge kann deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Erfolg der Klage führen.

2. Angeblicher Verstoß gegen Informationspflichten bei der Vorbereitung der

Hauptversammlung (vgl. Seite 7 f. der Klageschrift)

Es kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten verstoßen worden wäre. Das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2. lässt die nötige Substanziierung vermissen. So bleibt offen, wer (um welchen Aktionär handelt es sich?) wann (wann soll an die Antragstellerin herangetreten worden sein?) wie (erfolgte der Kontakt schriftlich, telefonisch oder per E-Mail?) an die Antragstellerin mit der Bitte um Zusendung von Unterlagen herangetreten ist.

Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 63 Abs. 3 UmwG) lediglich die in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen auf Verlangen zu versenden sind. Die von der Antragsgegnerin zu 2. genannten Unterlagen - Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Satzung - werden somit bereits von dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Eine Auslegungs- und Versendungspflicht von Konzernabschlüssen besteht nach der herrschenden Meinung, der die Kammer folgt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2005, 650, 653; OLG Hamburg, ZIP 2003,2076, 2079). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn Minderheitsaktionäre einer Holdinggesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden (so OLG Celle AG 2004, 206 f), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine solche handelt.

Überdies wurden nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Konzernabschluss der Antragstellerin sowie derjenige der X für das Jahr 2004 in der Hauptversammlung sowie in den Geschäftsräumen der Antragstellerin ausgelegt. Unter diesen Umständen ist der Vortrag der Antragsgegner zu 2., Konzernabschlüsse der X seien den Aktionären nicht "vorgelegt" worden, unsubstantiiert. Eine Auslage reichte aus.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

4. Angeblicher Verstoß gegen das Auskunftsrecht (vgl. Seite 8 f. der Klageschrift)

Auf Seite 8 ff. ihrer Klageschrift rügt die Antragsgegnerin zu 2. die angebliche

Verletzung des Auskunftsrechts. Ungeachtet des Umstandes, dass bei dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 2. offen bleibt, um welchen Aktionär es sich überhaupt gehandelt hat, der die betreffenden Fragen gestellt hat, kann von einem Verstoß gegen das Auskunftsrecht keine Rede sein.

Die Antragsgegnerin zu 2. rügt die fehlerhafte Beantwortung von Fragen hinsichtlich folgender Komplexe:

• Kaufangebote von Tochtergesellschaften,

• finanzielle Vorteile der Verschmelzung,

• Anfechtungsklagen und Sachkapitalerhöhung im Jahr 2003,

• Kaufpreis für die X.

a) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Kaufangebote für Tochtergesellschaften

Die Fragen hinsichtlich etwaiger Kaufangebote für Tochtergesellschaften wurden hinreichend beantwortet. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. verwiesen werden. Hierauf bezog sich auch eine Frage des Aktionärs X, der u.a. fragte, ob es Kaufinteressenten für Tochtergesellschaften seit dem 01. Januar 2004 gegeben habe und ob der Antragstellerin diesbezügliche Erwerbsangebote vorgelegen haben. Auf betreffende Frage wurde dem Aktionär X geantwortet:

"Die Bewertung der X und der X erfolgte auf der Basis von konsolidierten Planungsrechnungen. Unternehmenswerte wurden nicht für die einzelnen Tochtergesellschaften ermittelt.

Erwerbsangebote für Tochtergesellschaften der X oder der X sind nicht vorgelegt worden. Interessenten mit konkretem Kaufinteresse gab es seit dem 01.01.2004 nach meiner Kenntnis nicht."

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 068 nebst Antwort; in Kopie beigefügt als Anlage Ast./Dok. 28)

Insgesamt wurden damit sämtliche Fragen hinsichtlich der Kaufangebote für Tochtergesellschaften hinreichend beantwortet.

b) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich finanzieller Vorteile der Verschmelzung

Die auf Seite 8 der Klageschrift als angeblich nicht beantwortet aufgeführten

Fragen hinsichtlich der finanziellen Vorteile der Verschmelzung wurden ausreichend beantwortet. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu dem

Antragsgegner zu 1. verwiesen werden (dort 1. Frage des Herrn X). Dass eine Verschmelzung beschlossen worden sei, ohne sich über die finanziellen Folgen Gedanken gemacht zu haben (so auf Seite 8 der Klageschrift), stellt durch eine durch nichts belegte bloße Behauptung der Antragsgegnerin zu 2. dar. Dass ausgeführt worden ist, eine Detailplanung werde nicht vorgelegt, besagt nichts dazu, dass es sie überhaupt gegeben hat. Zu der Frage 316 des Herrn X ist zudem geantwortet worden (Ast./Dok. 22), dass keine Gutachten über die finanziellen Vorteile der Verschmelzung in Auftrag gegeben worden waren, was für einen durchschnittlichen Aktionär so zu verstehen war, dass es sie nicht gab. Im übrigen ist auf den Verschmelzungsbericht verwiesen worden, der in ausreichendem Umfang die Gründe für die Zusammenführung nebst deren Folgen abhandelt. Gab es aber noch eine Detailplanung, so ist bisher von Klägerseite nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, welche Informationen ihnen in Anbetracht der schon gegebenen umfangreichen Informationen noch fehlten und welchen Einfluss das auf die Beschlussfassung hätte haben können.

c) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Anfechtungsklage und

Sachkapitalerhöhung

Auch die hinsichtlich der Sachkapitalerhöhung und der Einbringung der X

AG angeblich nicht beantworteten Fragen (vgl. Seite 8 unten der Klageschrift) wurde beantwortet. So wurde etwa dem Aktionär X auf seine Frage nach etwaigen Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen die Verschmelzung der X wie folgt geantwortet:

"Ja, es hat Widersprüche gegeben. Es hat darüber hinaus eine Anfechtungsklage gegen die Verschmelzung der X auf die X gegeben.

Der Kläger hat diese Klage gegen Erstattung seiner Kosten zurückgenommen. "

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 039, 102 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 29)

Die Antragstellerin hat hierbei deutlich gemacht, dass ihr neben ihren eigenen

Rechtsberatungskosten keine weiteren Kosten entstanden sind.

(Fragezettel des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 314 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 30)

Auch hier kann von einer Verletzung des Auskunftsrechts keine Rede sein. Soweit die Antragsgegnerin zu 2. als "Hintergrund" der Frage angibt, ob die X nachteilige Beschlüsse durch "Abstandszahlungen" durchgesetzt hat, erschließt sich der Zusammenhang mit der Frage nicht. Bei objektiver Betrachtung der Frage aus der Sicht des Befragten ist diese hinreichend beantwortet.

d) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Kaufpreis für X

AG

Wieso die Antwort, dass die Höhe des Kaufpreises noch nicht endgültig feststehe, "keine ausreichende Auskunft darstelle" (so auf Seite 8 unten der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar. Die erteilte Antwort , der Kaufpreis bestehe aus drei Komponenten, wobei neben einem Barpreis und einer Einzahlung in die Kapitalrücklage auch Besserungsscheine vereinbart worden seien, deren Zeiten und Sachverhalte noch nicht abschließend abgelaufen seien, was zur Folge habe, dass der endgültig zu zahlende Kaufpreis noch nicht feststehe, war unstreitig zutreffend. Hierauf wurden die Aktionäre auf Nachfrage des Aktionärs Dr. X hingewiesen.

(Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 301 nebst Antwort in Kopie, Anlage ASt/Dok. 31)

Die erteilte Antwort war ausreichend. Von einer Auskunftsrechtsverletzung kann keine Rede sein. Im übrigen hätte es am Frager gelegen, bei einem weiteren Informationsbedarf nachzufragen (vgl. Decher in GroßKomm AktG, § 131 Rn. 394).

Zu den Antragsgegnerinnen zu 3.

Die Antragsgegnerinnen zu 3. rügen in erster Linie:

• Fehler im Jahresabschluss und bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;

• IFRS hätte der Unternehmensbewertung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen;

• Fehler im Verschmelzungsbericht;

• eine Verletzung des Auskunftsrechts.

Sämtliche vorgebrachten Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen:

1. Angebliche Fehler im Jahresabschluss und bei Entlastung

Auch nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerinnen zu 3. ist nicht feststellbar, dass Rechtsvorschriften bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse verletzt worden wären.

Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. zitierten Bestimmungen der §§ 312 ff. AktG betreffen den Abhängigkeitsbericht und weder den Jahresabschluss noch den für den Verschmelzungsbeschluss einzig maßgeblichen Verschmelzungsbericht.

Welche "konzernrechtlichen Gefährdungslagen" den Antragsgegnerinnen zu 3. verborgen geblieben sein sollen, wird nicht substantiiert dargelegt. Das erschließt sich auch nicht aus dem Vortrag, die Beklagte sei "bereits ein fester Bestandteil im Geschäftsmodell der Großaktionärin."

Überdies hätten etwaige Fehler im Jahresabschluss bzw. bei der Entlastung der

Organe keine Auswirkungen auf den Verschmelzungsbeschluss. Es findet sich weder in dem Aktien-, dem Umwandlungsgesetz noch einem sonstigen Gesetz eine Vorschrift, nach der die Rechtswidrigkeit der Jahresabschlüsse oder der Entlastung der Organmitglieder Auswirkungen auf den Verschmelzungsbeschluss der Antragstellerin haben könnte. Der Verschmelzung ist ausschließlich die Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanz und nicht der Jahresabschluss insgesamt zu Grunde zu legen.

Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. als angeblich nicht beachtet gerügten Berichtspflichten sind nicht Gegenstand der Bilanz der Antragstellerin, sondern der übrigen Teile des Jahresabschlusses. Bereits deshalb hätte eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf den Verschmelzungsbeschluss keinen Einfluss.

2. Angebliche Unzulässigkeit einer Verschmelzung auf Grundlage von IFRS

(vgl. Seite 16 ff. der Klageschrift)

Offensichtlich unbegründet ist auch die vorgebrachte Rüge, die Unternehmensbewertung auf der Grundlage der IFRS (statt auf HGB-Grundlage) sei unzulässig gewesen. Mit diesem Vortrag wenden sich die Antragsgegnerinnen zu 3. im Kern gegen die Unternehmensbewertung und somit gegen die Bemessung des Umtauschverhältnisses. Mit einer derartigen Bewertungsrüge können sie im Rahmen des vorliegenden aktienrechtlichen Anfechtungsverfahrens jedoch nicht gehört werden (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG). Hierfür steht vielmehr das Spruchverfahren zur Verfügung (§ 15 UmwG).

Die von den Klägerinnen (Antragsgegnerinnen zu 3.) vertretene Ansicht ist auch sachlich unzutreffend. Die EU-Verordnung 1606/2002 verpflichtet alle börsennotierten Unternehmen - also auch die Antragstellerin -, ab dem Jahr 2005 Konzernabschlüsse nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS), vormals International Accounting Standard (IAS), zu erstellen und zu veröffentlichen (Art. 4 der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002, ABI. L 243/1 ff.)

Lediglich für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen besteht eine Option der

EU-Mitgliedstaaten, IFRS-Abschlüsse wahlweise zuzulassen oder vorzuschreiben

315a HGB n.F.). Da die Antragstellerin auf Grund dieser Europarechtlichen

Vorgabe ihre Abschlüsse auf Grundlage der IFRS erstellt und auch erstellen muss,

ergibt sich zwanglos, dass auch die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsrechnungen auf den IFRS beruhen. Was als Rechnungslegungsstandard zwingend vorgeschrieben ist, ist als Bewertungsgrundlage nicht unzulässig (vgl. zu auf der Basis von lAS/IFRS-Zahlen ermittelten Ertragswerte zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung: OLG Hamburg, ZIP 2004, 2288). Die von den Antragsgegnerinnen zu 3. geforderte Überleitungsrechnung auf HGB verlangt das Gesetz nicht.

Überdies können die Antragsgegnerinnen zu 3. mit der Rüge der unzulässige IFRS-Berücksichtigung im vorliegenden Anfechtungsverfahren ohnehin nicht gehört werden können (§ 14 Abs. 2 UmwG).

3. Angeblich fehlerhafter Verschmelzungs- und Prüfbericht (vgl. Seite 22 ff. der

Klageschrift)

Auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verschmelzungs- und Prüfberichts ist offensichtlich unbegründet.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Antragstellerin erstellte Verschmelzungsbericht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 UmwG nicht entsprechen soll. Das Bewertungsgutachten mit allen detaillierten Herleitungen und Berechnungen ist in 8. des Verschmelzungsberichts enthalten.

Welche "Reichweiten der konzernrechtlichen Einbeziehung" in dem Bericht nicht ausreichend dargestellt worden sein sollen, ist nicht substantiiert dargelegt. Dieses ist grundsätzlich Aufgabe des Abhängigkeitsberichts, der unstreitig aufgestellt und geprüft worden ist. Er unterliegt allerdings nicht der Einsichtnahme durch die Aktionäre (Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 312 Rn. 38), so dass auch in anderen Dokumenten hierzu keine Angaben veröffentlicht werden müssen.

Es ist ferner nicht nachvollziehbar, welche "Grundlagen der Unternehmensbewertung" nicht hinreichend dargestellt worden sein sollen. Dass der Unternehmensplanung IFRS-Zahlen zugrunde lagen und deshalb auch der Bewertung zugrunde gelegt wurden, ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht zu beanstanden. Letztlich stellt dieses Klagevorbringen eine in diesem Verfahren unzulässige Bewertungsrüge, aber keinen Berichtsmangel dar.

Schließlich ist nicht erkennbar, wieso die X überbewertet gewesen sein soll und welche berichtenswerten Ersatzansprüche hieraus resultieren könnten. Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die X "ihren Prognoseerwartungen nicht entsprechen konnte". Sie macht geltend, dass etwaige Standalone-Bewertungen im Rahmen der nunmehrigen Verschmelzung des übernommenen X -Vermögens nicht existieren. Mangels ergänzenden substantiierten Vortrages der Antragsgegner zu 3. und eines Beweisantrittes kann die Klage mit dieser Begründung keinen Erfolg haben.

Festzuhalten ist somit, dass die Antragstellerin ihren Informationspflichten im

Verschmelzungsbericht - und überdies in Anbetracht der den Aktionären im Vorfeld und während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellten umfassenden Informationen - im Einzelnen detailliert nachgekommen ist. Die das Gegenteil geltend machende Rüge der Antragsgegner zu 3. ist offensichtlich unbegründet.

4. Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (vgl. Seite 27 ff. der Klageschrift)

Der Vortrag in der Klageschrift der Antragsgegner zu 3. hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts ist - worauf die Antragstellerin in ausreichendem Maße hingewiesen hat - unsubstantiiert. Es bleibt offen, welcher Aktionär welche Frage gestellt hat, ebenso wie offen bleibt, wieso die erteilten Antworten nicht ausreichend gewesen sein sollen. Die Antragsgegnerin zu 3. beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzutragen, aus der notariellen Niederschrift ergebe sich, dass eine Reihe von Fragen nicht im erforderlichen Umfang beantwortet wurde

(vgl. Seite 28 der Klageschrift). Ein derartiger pauschaler Verweis auf eine andere

Unterlage vermag eine hinreichende Substantiierung nicht zu ersetzen.

Die pauschale Bezugnahme auf die 24 Seiten (ohne Anlagen) umfassende notarielle Niederschrift ist unzureichend.

Die Antragsgegner zu 3. rügen folgende vier Komplexe, hinsichtlich derer Fragen nicht beantwortet seien:

a) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich der X

Bereits oben wurde dargelegt, dass verschiedene hinsichtlich der X gestellte Fragen hinreichend beantwortet wurden. Immerhin wurde zu dem Thema "Erwerb und Gegenleistung für die X" eine Vielzahl Fragen gestellt und beantwortet.

(Fragezettel mit den Lfd.-Nr. 416, 025, 026, 416, 211, 210, 233, 514, 515, 221, 222, 118, 256, 258, 257, 212, 407, 408, 419, 122, 123, 124, 299, 300, 108, 109, 415, 425, 035, 100, 101, 250, 284, 481, 482, 502, 503 und 220 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt./Dok. 32)

Von der wörtlichen Wiedergabe der vorgenannten Fragen nebst Antworten wird wegen ihres Umfangs abgesehen.

Die Behauptung der Antragsgegner zu 3., dass für die mit der Verschmelzung der X zur Betriebsabteilung der Beklagten Unternehmenskennzahlen vorlägen, ist nicht unter Beweis gestellt. Letztlich ist das jedoch nicht entscheidend und kann dahinstehen, da es nach der Darstellung der Antragsgegnerinnen nur zur Vorbereitung des Spruchverfahrens dient. Der erforderliche Zusammenhang mit der angegriffenen Beschlussfassung ist danach nicht feststellbar.

Mit dieser Rüge kann die Klage keinen Erfolg haben.

b) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich Börsengang der Hauptaktionärin

Zu einem etwaigen Börsengang der Hauptaktionärin wurden nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Fragen gestellt wurden, welche umfänglich beantwortet wurden.

(Fragezettel mit den Lfd.-Nr. 031, 032, 033, 225, 218, 248, 413 und 501 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt./Dok. 33).

Inwiefern die erteilten Antworten nicht zutreffend und - vor dem

Hintergrund, dass der Börsengang ausschließlich die Sphäre der Hauptaktionärin betrifft - nicht vollständig sind, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Sie erscheinen hinreichend.

c) Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts hinsichtlich Sachkapitalerhöhung

Zu diesem Themenkomplex wurden nach den vorliegenden Unterlagen seitens des Aktionärs Dr. X die beiden Fragen mit der Lfd.-Nr. 423 und 450 gestellt und beantwortet.

(Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 423, 450 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 34).

Was die Antragsgegner zu 3. mit "Lebenserfahrung", nach der "erste Grundszenarien" bestehen, gemeint haben, haben sie trotz des Hinweises der Antragstellerin auch in ihrem dem ergänzenden Schriftsatz nicht nachvollziehbar ausgeführt.

Die Rüge der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts ist somit offensichtlich unbegründet.

d) Angeblich nicht beantwortete Fragen hinsichtlich HGB-Bewertung

Angesichts der Bewertungsrelevanz dieser Fragen (§ 14 Abs. 2 UmwG) wird der Komplex Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Überdies ist nicht feststellbar, dass die diesbezüglichen Fragen nicht vollumfänglich beantwortet wurden. So wurde nach den vorliegenden Unterlagen auf die Frage:

"Bitte teilen Sie uns mit, welches Ergebnis sich ergeben hätte, wenn die

Planungs- und Prognoseberechnungen auf der Grundlage von HGB-Zahlen erstellt worden wäre!" geantwortet:

"Die Bewertung wurde auf Basis der Unternehmensplanungen der beiden

Gesellschaften erstellt, die einheitlich auf IFRS Basis vorgenommen wurden.

Eine Planung auf HGB Basis wurde nicht durchgeführt. Im Übrigen kann sich aus unterschiedlichen Bilanzierungsregeln kein Einfluss auf den Wert eines Unternehmens ergeben. "

Des Weiteren wurde auf die Frage:

"Bitte legen Sie uns die Planungsrechnung nach HGB überschlägig dar.

Schließlich müssen von Gesetzes wegen alle gesellschaftsrechtlichen Ausschüttungsmöglichkeiten nach HGB ermittelt werden." geantwortet:

"Beide Gesellschaften haben die Unternehmensplanungen einheitlich nach den IFRS aufgestellt. Eine Planung nach HGB-Regeln liegt nicht vor. Für Zwecke der Unternehmensbewertung hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.09.2004 ausdrücklich festgestellt, dass auch eine Unternehmensbewertung nach IFRS-Regeln eine geeignete Bewertungsmethode darstellt. Daher haben die Bewertungsgutachter eine Bewertung unter Zugrundelegung der IFRS-Planung durchgeführt. Eine Bewertung auf Grundlage einer HGB-Planung war insoweit nicht erforderlich."

(Fragezettel des Aktionärs Dr. X, Lfd.-Nr. 231, 057 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 35)

Auch diese Antworten sind ausreichend.

Sämtliche erhobenen Rügen der Antragsgegnerin zu 3. sind somit offensichtlich unbegründet. Ihre Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Zu den Antragsgegnern zu 4.

Die Antragsgegner zu 4. beanstanden im Wesentlichen:

• der Verschmelzungsbeschluss sei rechtsmissbräuchlich;

• es liege ein - unzulässiges - "kaltes" Delisting vor;

• § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags sei rechtswidrig;

• das Auskunftsrecht sei verletzt worden;

• der Entwurf des Verschmelzungsvertrages verletze das Schriftformerfordemis;

• die Tagesordnung sei fehlerhaft bekannt gemacht worden;

• die Bestellung des Verschmelzungsprüfers sei fehlerhaft;

• die Verschmelzungsprüfung sei unzulänglich.

1. Angeblich treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten der X

(vgl. Seite 8 f. der Klageschrift)

Ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der X ist nicht feststellbar.

Die Antragsgegner zu 4. wenden sich dagegen, dass die Hauptversammlung der

X einen Tag nach der Hauptversammlung der Antragstellerin, d.h. am 22. Juni 2005, über die Ausgliederung des zuvor im Wege der streitgegenständlichen

Verschmelzung übernommenen operativen Geschäfts der Antragstellerin auf eine neu zu gründende Gesellschaft beschlossen hat. Sie greifen somit einen - zeitlich nachfolgenden - Hauptversammlungsbeschluss einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft an, auf die die Antragstellerin keinerlei Einfluss hat. Etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausgliederung des operativen Geschäfts hätten mit Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der X vom 22. Juni 2005 geltend gemacht werden müssen. Überdies können Verschmelzung und Spaltung selbst zeitgleich durchgeführt werden können.

Die zeitlich nachfolgende Ausgliederung stellt keine Umgehung der §§ 327a ff. AktG dar. Die Aktionäre der Antragstellerin werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung zwangsläufig Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft. Im Gegensatz zu einer Aktienübertragung gemäß §§ 327a ff. AktG verlieren sie also nicht ihr Aktieneigentum und sind als X-Aktionäre nach wie vor an dem operativen Geschäft der Antragstellerin beteiligt. Die Auffassung der Antragsgegner zu 4. konsequent zu Ende gedacht, hätte nichts anderes zur Folge, als dass bei einer Gesellschaft mit einem Anteilsbesitz von weniger als 95% des Grundkapitals im Ergebnis stets eine Verschmelzung ausgeschlossen wäre.

Eine Zweckmäßigkeitsprüfung des Verschmelzungsbeschlusses, worauf die Antragsgegner zu 4. offenbar hinaus wollen, findet nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2001, 1717, 1720; OLG Hamm, AG 2005, 361, 364).

Für eine grobe Treuwidrigkeit oder einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der X im Rahmen der Verschmelzung ist weder Substantiiertes dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für die angebliche Treuwidrigkeit oder Informationsrechtsverletzung hinsichtlich eines Börsengangs der X.

Soweit die Antragsgegner zu 4. vortragen, die X plane in diesem Jahr einen Börsengang handelt sich um eine bloße durch substantiierten Tatsachenvortrag nicht untermauerte Mutmaßung. Vorgenannte Aussage entspricht nicht feststellbar den Tatsachen. Dass mittelfristig ein Börsengang der Hauptaktionärin nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich aus dem Verschmelzungsbericht und wurde nach den vorliegenden Unterlagen den Aktionären auf Nachfrage in der Hauptversammlung wiederholt mitgeteilt (Frage des Aktionärs Riedel, Lfd.-Nr.

012 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 36).

Insgesamt ist diese Rüge der Antragsgegner zu 4. somit offensichtlich unbegründet.

2. Angebliches rechtswidriges Vorliegen eines "kalten" Delisting (vgl. Seite 9 ff. der Klageschrift)

Die Ausführungen der Antragsgegner zu 4. zum "kalten" Delisting werden nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.

Die von den Antragsgegnern zu 4. erwähnten öffentlichrechtlichen Börsenbestimmungen (§ 38 Abs. 4 BörsG) geben für eine angebliche Unzulässigkeit eines "kalten" Delistings nichts her. Ihnen kommt nicht etwa als "lex specialis" eine

Ausschließlichkeitswirkung dergestalt zu, dass eine Beendigung der Börsenzulassung auf anderem Wege nicht möglich wäre. Die einschlägigen Vorschriften stehen vielmehr selbstständig neben den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes.

Auch die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes geben nichts dafür her, dass die Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft unzulässig wäre (vgl. auch BGH, ZIP 2003, 387; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300).

Die Kammer teilt nicht die Ansicht, es hätte neben dem Verschmelzungs- einen gesonderten Delistingbeschluss nebst Dokumentation geben müssen. Bei einer Verschmelzung, die zu der Beendigung der Börsennotiz führt, bedarf es lediglich eines Abfindungsangebots für die Minderheitsaktionäre, dessen Angemessenheit im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft werden kann, nicht jedoch zweier Hauptversammlungsbeschlüsse (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300). Die von den Antragsgegnern zu 4. geforderten zusätzlichen Maßnahmen (zusätzlicher Hauptversammlungsbeschluss, Vorstandsbericht und Prüfung) werden von dem Verschmelzungsbeschluss, dem Verschmelzungsbericht und der Verschmelzungsprüfung mit umfasst. Es bedurfte somit weder einer Bestellung eines gesonderten "Delistingprüfers", eines zweiten "Delisting-Hauptversammlungsbeschlusses", noch eines eigenständigen "Delisting-Berichts", da diese von Verschmelzungsprüfung, Verschmelzungsbeschluss und Verschmelzungsbericht zwangsläufig mit umfasst werden. Es würde sich um eine unnütze "Förmelei" ohne zusätzliche Information zu Gunsten der Aktionäre handeln.

3. Angebliche Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages

(vgl. Seite 13 ff. der Klageschrift)

Eine Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages ist nicht feststellbar.

§ 5 UmwG betreffend den Inhalt des Verschmelzungsvertrages ist nicht abschließ-

ßend, d.h. der Vertrag kann weitere Vereinbarungen enthalten, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 UmwG ("mindestens folgende Angaben") ergibt.

Hintergrund des § 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages ist offensichtlich, dass das aus dem Erwerbsangebot der X resultierende Recht der (ehemaligen) X-Aktionäre auf einen Dritten übertragen werden kann und dieser Dritte der X folglich nachzuweisen hat, betreffendes Recht erworben zu haben. Dies ist Ausfluss des allgemeinen zivilprozessualen Rechtsgedankens, dass der Anspruchsteller das Vorliegen der für ihn günstigen Voraussetzungen nachzuweisen hat. Ob Anderes zu gelten hat, wenn auf Grund einer Vermengung der "alten" und "jungen" Aktien der X die Aktien nicht mehr unterscheidbar sind, kann dahinstehen, da ein derartiger Fall hier nicht feststellbar vorliegt.

Dass - wie die Antragsgegnern zu 4. geltend machen - ein

Verstoß "gegen die Vorgabe der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung" (so auf Seite 16 der Klageschrift oben) vorliege, lässt sich nicht feststellen.

Dass die im Rahmen der Verschmelzung neu auszugebenden Aktien mit einer gesonderten Wertpapier-Kenn-Nummer versehen werden, ist den Aktionären unter 4.2 und 7.3 des Verschmelzungsberichts mitgeteilt worden.

Auch diese Rüge ist somit offensichtlich unbegründet.

4. Angebliche Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts (vgl. Seite 16 f. der

Klageschrift)

Die Rüge der Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts ist - worauf die Antragstellerin deutlich hingewiesen hat - unsubstantiiert und kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Die Antragsgegner zu 4. versäumen es darzulegen, welcher Aktionär welche Frage mit welchem Inhalt gestellt haben soll und inwieweit betreffende Frage nicht oder nicht vollständig beantwortet wurde. Die Antragsgegner zu 4. beschränken sich vielmehr darauf vorzutragen:

" Verschiedene auf der Hauptversammlung anwesende Aktionäre der Beklagten haben Fragen zur Verschmelzung gestellt. Es handelte sich dabei um Fragen, die in einem engen Zusammenhang mit der beabsichtigten Strukturmaßnahme stehen. Insbesondere wurden Fragen zu den Berechnungsgrundlagen, ... gestellt. Die Beklagte hat diese Fragen gleichwohl nicht ausreichend beantwortet .... "

Es handelt sich um eine bloße Behauptung ohne jegliche Substantiierung. Der pauschale Verweis auf das notarielle Protokoll (vgl. Seite 17 der Klageschrift) vermag eine hinreichende Substantiierung nicht zu ersetzen.

Ohne dass es hierauf noch ankäme, sei darauf hingewiesen, dass - wie dargelegt - alle Fragen vollumfänglich erfasst und beantwortet wurden. Die das Gegenteil behauptenden Antragsgegner zu 4. bleiben sowohl eine substantiierte Darlegung als auch einen Beweis für ihre Rüge schuldig.

5. Angeblich nicht aufgestellter schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrages (vgl. Seite 17 f. der Klageschrift)

Ohne Erfolg bleiben wird auch die Rüge, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages hätte einer eigenhändigen Unterschrift (§ 126 BGB) bedurft. Bei der Schriftlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 UmwG geht es nicht um die Unterzeichnung des

Entwurfs als Wirksamkeitserfordernis (§ 126 BGB), sondern lediglich um die schriftliche Fixierung des Entwurfs. Eine Unterschrift des Vertragsentwurfs ist nicht erforderlich und wegen der Gefahr der Verwechslung mit einem wirksamen Vertrag auch abzulehnen.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages enthalte keine Vertretungsregelung. Davon abgesehen, dass eine solche Regelung nicht zwingender Vertragsbestandteil ist (vgl. § 5 UmwG), lässt sie sich ohne weiteres der Satzung bzw. dem Handelsregister der Beteiligten entnehmen, so dass mit einer Formulierung, wie "... vertreten durch den Vorstand...", keinerlei zusätzlicher Erkenntniswert verbunden wäre. Es reicht aus, wenn hinreichend deutlich wird, dass die Unterschriftleistenden in ihrer Eigenschaft als Vertreter der beteiligten Aktiengesellschaften handeln. Hinweise auf Vertretungsberechtigungen sind grundsätzlich entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2005, 293, 296).

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

6. Angeblich fehlerhafte Bekanntmachung der Tagesordnung (vgl. Seite 18 ff. der Klageschrift)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 4. kann nicht festgestellt werden, dass die Bekanntmachung der Tagesordnung fehlerhaft gewesen sei.

Dass eine "drucktechnische Hervorhebung" des zu fassenden Beschlusses erforderlich sei, trifft nicht zu.

Auf Seite 3 der Einladung zu der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21.

Juli 2005 heißt es unter 6.: " Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: ... ". Im Anschluss hieran folgt der eigentliche Beschlussvorschlag, der optisch abgesetzt war, da sich dieser in einer neuen Zeile befindet und die nach dem Beschlussvorschlag folgenden Ausführungen durch einen Absatz abgesetzt wurden. Von Unklarheiten hinsichtlich des zu fassenden Beschlusses kann auch bei einem nur durchschnittlich befähigten Aktionär keine Rede sein. Dass einer der Aktionäre auf der Hauptversammlung irgendwelche dahingehenden Zweifel verlautbarte, über was er überhaupt abzustimmen habe, wird auch nicht geltend gemacht.

7. Angeblich fehlerhafte Bestellung des Verschmelzungsprüfers (vgl. Seite 20 ff. der Klageschrift)

Dass die Bestellung des Verschmelzungsprüfers X & X ordnungsgemäß war, ist bereits oben zu dem Antragsgegner zu 1. dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

8. Angeblich unzureichende Prüfungsleistung des Verschmelzungsprüfers (vgl.

Seite 22 f. der Klageschrift)

Die Rüge ist - wie oben ausgeführt - unbegründet. Bereits oben - im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. - wurde auch dargelegt, dass die sog. "Parallelprüfung" rechtlich unbedenklich ist.

Nach alledem wird die Klage der Antragsgegner zu 4. keinen Erfolg haben.

Zu der Antragsgegnerin zu 5.

Die Antragsgegnerin zu 5. rügt im Wesentlichen:

• angebliche Mängel der Prüferbestellung und des Prüfungsablaufs;

• angebliche Auskunftsverletzungen;

• einen angeblichen Rechtsmissbrauch;

• sowie angebliche Fehler der Unterlagenauslage und -Übersendung.

Auch die von der Antragsgegnerin zu 5. vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen:

1. Angeblich mangelhafte Prüfung des Barabfindungsangebots (vgl. Seite 5 f. der Klageschrift)

Die von der Antragsgegnerin zu 5. gegen die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung des

Barabfindungsangebots vorgetragenen Rügen, d.h.

• angeblich nicht ordnungsgemäße Bestellung des Prüfers, sowie

• der angeblich nicht ordnungsgemäße zeitliche Ablauf der Prüfung wurden bereits oben als unbegründet erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

2. Angebliche Auskunftsrechtsverletzung (vgl. Seite 6 ff. der Klageschrift)

Auch die Antragsgegnerin zu 5. trägt vor, das ihr zustehende Auskunftsrecht sei verletzt worden. Die Antragsgegnerin zu 5. ist zum einen der Auffassung, verschiedene Fragen, die sie habe stellen wollen, seien nicht mehr zugelassen worden, zum anderen, dass verschiedene von ihr gestellte Fragen nicht bzw. nur "höchst unzureichend" beantwortet worden seien.

a) Angeblich beabsichtigte, jedoch nicht zugelassene Fragen

Der Vortrag der Antragsgegnerin zu 5., Fragen seien vom Versammlungsleiter nicht mehr zugelassen worden, entspricht dem notariellen Protokoll (Seite 14, Anlage Ast./Dok.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, für eine sachgerechte Erledigung der Hauptversammlung zu sorgen und ihm im Zuge dessen sämtliche Leitungsbefugnisse zustehen, sofern diese in verhältnismäßiger Art und Weise ausgeübt werden (vgl. BGHZ 44, 245, 248). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter in einer um 10.00 Uhr beginnenden Hauptversammlung, in der von nur 10 Aktionären mehre hundert Fragen - zum Teil inhaltlich identisch - gestellt wurden, um 22.07 Uhr die Debatte schließt, was auch grundsätzlich den Ausschluss des Fragerechts zur Folge hat, spricht das nicht gegen die Ordnungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Leitungsmaßnahme. Das gilt umso mehr, als der Vorsitzende nach dem notariellen Protokoll erklärt hat, nicht beantwortete Fragen sollten dem Notar zu Protokoll erklärt werden. Tatsächlich enthält das notarielle Protokoll eine Anlage mit derartigen Fragen. Damit ist in ausreichender Weise sichergestellt, dass mögliche Auskunftsrechtsverletzungen gerichtlich nachgeprüft werden können.

Die von der Antragsgegnerin zu 5. auf Seite 6 ihrer Klageschrift aufgelisteten Fragen können im Klageverfahren jedoch keine Berücksichtigung finden, da sie sie so nicht zu notariellem Protokoll erklärt hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben war.

b) Angeblich nicht bzw. unzulänglich beantwortete Fragen

Auf den Seiten 7 ff. ihrer Klageschrift führt die Antragsgegnerin zu 5. eine Vielzahl von angeblich gestellten und nach ihrem Vortrag nicht bzw. "höchst unzureichend" beantworteten Fragen auf. Auch dies lässt sich nicht feststellen. Im Einzelnen:

1. Frage: " Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistung der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte beurteilen zu können?"

Auf die Frage (Lfd-Nr. 444 , Anlage Ast./Dok. 38) wurde der Aktionärin X geantwortet:

"Der Vorstand der X AG ist verpflichtet, alle notwendigen und organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, um eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Rechenschaftslegung und Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht zu ermöglichen. Die X hat sich im Rahmen der Prüfung des Abhängigkeitsberichts davon überzeugt, dass der Vorstand alle notwendigen organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen geschaffen hat, um eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Rechenschaftslegung und Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht zu ermöglichten.

Die Prüfung erfolgte berufsüblich in Stichproben."

Die Antwort ist ausreichend. Überdies ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Überprüfung des Abhängigkeitsberichts durch die Wirtschaftsprüfer für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung und die Abstimmung hatte.

2. Frage: "Hat sich der Wirtschaftsprüfer z.B. bei seinen stichprobenartigen Untersuchungen Vergleichsangebote eingeholt, hat er sich die Kostenrechnungen dahingehend vorlegen lassen, dass ihm zumindest die Überprüfung möglich gewesen wäre, ob die Leistungen wenigstens zu Vollkosten ausgeführt wurden? Hat der Prüfer geprüft, ob es hier noch zu Gewinnmargen kam, wie sie gegenüber Dritten in Rechnung gestellt worden wären? "

Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Aktionärin X hinsichtlich der Überprüfungen der Wirtschaftsprüfer eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Neben der vorerwähnten 1. Frage hat die Aktionärin X hinsichtlich der Prüfungshandlungen der Wirtschaftsprüfer nach den vorliegenden Unterlagen folgende Fragen gestellt:

• "Bitte erläutern Sie mir im Detail, welche Prüfungshandlungen der

Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung des Abhängigkeitsberichtes vorgenommen hat."

• " Welche Prüfungshandlungen hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die in Listenform im Vorstandsbericht aufgeführten Rechtsgeschäfte auf angemessene Leistung und Gegenleistung zu überprüfen?"

Neben der bereits erwähnten Antwort mit der Lfd.-Nr. 444 (siehe oben 1. Frage),

wurde der Aktionärin X geantwortet, dass die Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers X ausführlich im Abhängigkeitsbericht erläutert seien.

(Fragezettel der Aktionärin X , Lfd.-Nr. 074, 113 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 39)

Auch vorgenannte Fragen wurden somit ausreichend beantwortet. Einem durchschnittlichen Aktionär war damit die Möglichkeit eröffnet, ihn etwa interessierende Einzelheiten nachzulesen und alsdann gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.

3. Frage: " Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Aufsichtsrat unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen? Hat er beispielsweise diese zuvor erwähnten Prüfungshandlungen, wie ich sie für den Wirtschaftsprüfer aufgeführt habe, gemacht? "

Zu dieser Frage wird auf die obigen Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. Bezug genommen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

4. Frage: "Hält die Verwaltung die Angabe von Umsatz, Ergebnis vor

Steuern und Bilanzsumme für eine geeignete Antwort auf die Frage nach den wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, GuV-Rechnungen und Anhang?"

Auch zu dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen wird verwiesen.

5. Frage: "Nennen Sie mir bitte die wesentlichen Angaben und Positionen in den Bilanzen, in der GuV-Rechnung und in den Anhängen folgender Gesellschaften zum 31.12. 2004. Die Gesellschaften lauten: X GmbH, X B.V., X Mobilien GmbH, X Leasing GmbH & Co. KG. ... "

Auch bezüglich dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.

6. Frage: " Wie hoch sind die Jahresergebnisse der in der Anteilsbesitzliste 2002 - 2004 angegebenen Tochtergesellschaften der X vor Gewinnabführung?"

Auch hinsichtlich dieser Frage wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.

7. Frage: "Nennen Sie mir die wesentlichen Anhangangaben aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2004 der X & X GmbH sowie der X GmbH. Als wesentliche Angaben meine ich die Angaben, die ich zuvor in Bezug auf die Tochtergesellschaften der X genannt habe."

Auch diese Frage wurde, wie oben bereits dargelegt, hinreichend beantwortet.

Der Vorwurf der verspäteten Auslage der Jahresabschlüsse der X & X GmbH bzw. der X GmbH (vgl. Seite 9 der Klageschrift) rechtfertigt die Klage nicht. Dass die beiden Jahresabschlüsse nicht von Beginn an auslagen, hat - mangels substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages der Klägerin - keinen feststellbaren Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt.

8. Frage: "Zu welchem Wert werden etwaige Spitzen aus der Verschmelzung abgefunden, nachdem es ja keinen Börsenwert der X gibt?"

Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Spitzenausgleichs eine Frage mit vorgenannter Formulierung gestellt hat. Feststellbar ist nach den vorliegenden Unterlagen, dass die Antragsgegnerin zu 5. zu der Thematik "Spitzenausgleich" zwei Fragen stellte, welche beide hinreichend beantwortet wurden, wie oben bereits ausgeführt worden ist.

9. Frage: "Warum wurde bei der Unternehmensbewertung jegliche Form der Vergangenheitsanalyse unterlassen? Wenn und soweit er sie doch durchgeführt hat, wieso hat er im Bericht keine Angaben dazu gemacht? Wenn sie doch enthalten sind, warum wurden sie nicht in den Verschmelzungsbericht übernommen?"

Auch hier wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der Vergangenheitsanalyse eine Frage mit der vorgenannten Formulierung gestellt hat. Auf die obigen Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1., dort 7. Frage, wird verwiesen.

10. Frage: " Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den Unternehmensbewerter?"

11. Frage: " Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den gerichtlich bestellten Prüfer?"

Vorgenannte Fragen wurden nach den vorliegenden Unterlagen zusammen wie folgt beantwortet:

" Wortlaut des Auftrags an Bewerter und Gutachter

1. an X & X:

gemäß Anlage durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf

Herr Baltes: bitte die Anlage vorlesen

2. an X

die Vorstände der X und der X haben am 21. Dezember 2004 eine Grundsatzvereinbarung geschlossen, die als Anlage dem Verschmelzungsvertrag beigefügt ist. In dieser Grundsatzvereinbarung wurde vereinbart, dass die

X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend X genannt) mit der Erstellung des Verschmelzungsgutachtens beauftragt wird.

X hat daraufhin mit Schreiben vom 05.01.2005 ein Auftragsbestätigungsschreiben an die X und die X versandt. Die X hat dieses

Schreiben am 13.01.2005, die X am 06.01.2005 zurückgesandt. "

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 084, nebst Antwort in Kopie, Anlage

ASt/Dok. 40)

Auch diese Antwort ist hinreichend.

12. Frage: Bezüglich ihrer Ausführungen des Absinkens des Ergebnisses im

Bereich Kreditwirtschaft hatten Sie ausgeführt, dass hier im

Jahr 2004 Sondereinflüsse durch einzelne Großaufträge entstanden seien. Halten Sie es für ausgeschlossen, dass zukünftig

Großaufträge im Bereich Kreditwirtschaft erzielt werden? Wenn nein,...?

Von der Antragstellerin wird bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich des Geschäftsbereichs Kreditwirtschaft eine Frage in der vorgenannten Formulierung gestellt hat. Nach den vorliegenden Unterlagen zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin zu 5. hinsichtlich der verschiedenen Geschäftsbereiche eine Vielzahl von Fragen stellte (vgl. Anlage Ast./Dok. 46). Hinsichtlich des Geschäftsbereichs Kreditwirtschaft sind Fragen mit der Lfd.-Nr. 471 und 472 nebst den entsprechenden Antworten dokumentiert (Anlage Ast./Dok. 41).

Wegen ihres Umfangs wird hier von der wörtlichen Wiedergabe der diesbezüglich erteilten Antworten abgesehen. Festzuhalten ist, dass sämtliche Fragen zu dem Geschäftsbereich Kreditwirtschaft hinreichend beantwortet wurden. Anderes ist jedenfalls in der Klage nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich.

13. Frage: Bitte nennen Sie für den Geschäftsbereich Kreditwirtschaft &

Public Sector die Ist-Zahlen für den Zeitraum Januar bis Mai

2005 und hier bitte die folgenden Größen: Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, Fremdleistungen, ....

Diese Frage wurde hinreichend beantwortet, wie oben zu dem Antragsgegner zu 1., dort 9. Frage, ausgeführt wurde.

14. Frage: Beantworten Sie bitte dieselbe Frage auch für den Geschäftsbereich Industrie, Dienstleister und Portale.

Auf vorgenannte Frage, welche nach den vorliegenden Unterlagen lautete:

"Bezug: Geschäftsbereich Industriedienstleistungen & Portale

Nennen Sie mir die Ist-Zahlen für den Zeitraum vom 1. Jan. bis zum 31. Mai

05 für folgende Größen:

- Umsatzerlöse

- Sonstige betriebliche Erträge

- Fremdleistungen

- Rohertrag

- Personalaufwand

- Sachaufwand

- Kostenumlage

- Beteiligungserträge

- EBITDA

- Abschreibungen

- EBITA

- Abschreibungen

- Goodwill

- EBIT

Für den Fall, dass Sie diese Zahlen nicht vorlegen können: Nennen Sie die entsprechenden Werte für das 1. Quartal."

wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet:

"Bezugnehmen(d) auf Ihre konkrete Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Industrie, Dienstleister & Portale möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen. Demnach betragen die "Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 1,24 Mio. Euro.

Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich Industrie, Dienstleister & Portale minus 0,31 Mio. Euro.

Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit

0,28 Mio. Euro enthalten. "

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 085 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 42)

Die Antwort war im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Dreimonatsbericht ausreichend. Was mehr und anderes zu der Frage zu sagen gewesen wäre, hätte die Klägerin gegebenenfalls durch Nachfrage klären müssen. Ein Einfluss auf die Beschlussfassung ist jedenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

15. Frage: Beantworten Sie bitte dieselbe Frage auch für den Geschäftsbereich Forderungskauf und Inkasso.

Auf vorgenannte Frage, welche nach den vorliegenden Unterlagen lautete:

"Bezug: Geschäftsbereich Forderungskauf und Inkasso

Nennen Sie mir die Ist-Zahlen für den Zeitraum vom 1. Jan. bis zum 31. Mai

05 für folgende Größen:

- Umsatzerlöse

- Sonstige betriebliche Erträge

- Fremdleistungen

- Rohertrag

- Personalaufwand

- Sachaufwand

- Kostenumlage

- Beteiligungserträge

- EBITDA

- Abschreibungen

- Goodwill

- EBIT

Für den Fall, dass Sie diese Zahlen nicht vorlegen können: Nennen Sie die entsprechenden Werte für das 1. Quartal."

wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet:

"Bezugnehmen(d) auf Ihre Nachfrage zu dem Ergebnis des Geschäftsbereiches Forderungskauf & Inkasso möchte ich auf die Segmentberichterstattung in unserem Dreimonatbericht zum 31.03.2005 verweisen.

Demnach betragen die " Umsatzerlöse, gesamt" für diesen Geschäftsbereich 1,26 Mio. Euro. Das EBIT beträgt für das erste Quartal 2005 für den Geschäftsbereich

Forderungskauf & Inkasso minus 0,10 Mio. Euro. Abschreibungen sind in dem Ergebnis dieses Geschäftsbereiches mit 0,03 Mio. Euro enthalten."

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5, Lfd.-Nr. 086 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 43.)

Auch diese Antwort ist ausreichend. Im Übrigen gilt das zu der unmittelbar zuvor behandelten Frage Gesagte entsprechend.

16. Frage: Welche jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina wurden bei der Ermittlung des Zinsergebnisses zugrunde gelegt, und zwar bitte die Finanzvolumina sowohl für die Aktiv- als auch für die Passivseite.

Bereits im Rahmen zu den Ausführungen des Antragsgegner zu 1. wurde dargelegt, dass die Frage hinreichend beantwortet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.

17. Frage: Welche jährlichen Zinssätze wurden auf diese jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina angesetzt? Nennen Sie bitte für jedes einzelne Planjahr das jährliche Finanzvolumen der Aktiv- und der Passivseite und für jedes Planjahr auch den entsprechenden dazugehörigen Zinssatz.

Die Antwort zu dieser Frage ergibt sich ebenfalls aus der Antwort Lfd.-Nr. 092 (Anlage Ast./Dok. 17). Auf die Ausführungen zu der Antragsgegnerin zu 1. wird verwiesen (dort 10. Frage).

Die Rüge der Nichtbeantwortung erweist sich als offensichtlich unbegründet.

18. Frage: Wie wäre der Unternehmenswert der X-AG ausgefallen unter der Prämisse der Vollausschüttung? Wie wäre der Unternehmenswert der X-AG unter Anwendung des IDW S 1 in seiner alten Fassung?

Auf vorgenannte Frage wurde der Antragsgegnerin zu 5. geantwortet, dass eine

Bewertung auf Basis der alten IDW S 1 eine reine Hypothese darstellen würde und aufgrund dessen nicht vorgenommen wurde und dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Vollausschüttungshypothese aufgrund des mittlerweile geltenden Halbeinkünfteverfahrens ebenfalls entbehrlich sei.

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 277 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 44)

Vorgenannte Antwort ist zutreffend. Eine (zusätzliche) Bewertung auf Grundlage der alten IDW S 1 war hier nicht erforderlich (siehe oben). Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Rüge der angeblichen Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet und aufgrund der evidenten Bewertungsrelevanz ohnehin in einem etwaigen Spruchverfahren geltend zu machen (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG).

19. Frage: Auf welche empirischen Studien beziehen Sie sich, wenn Sie anführen, dass die Marktrisikoprämie nach typisierter Einkommensteuer 5,5 % betrage? Geben Sie mir diese Studie dergestalt an, dass ich sie einer wissenschaftlich orientierten Bibliothek auch wiederfinden kann.

Es wurde bereits dargelegt, dass auch diese Frage zutreffend beantwortet wurde

(bei der Antragsgegnerin zu 1. die 11. Frage). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die These der Nichtbeantwortung trifft nicht zu.

20. Frage: Wie ist der zeitliche Verbrauch der körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der X AG und ihrer Tochtergesellschaften im Zeitablauf? Nennen Sie mir bitte in diesem Zusammenhang für die X AG und jede einzelne Tochtergesellschaft den zeitlichen Verbrauch der steuerlichen

Verlustvorträge in den einzelnen Planjahren.

Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. nach dem zeitlichen Verbrauch der Verlustvorträge gefragt hat. Gefragt hat sie laut den vorliegenden Unterlagen nach der Aufteilung der Verlustvorträge:

" Wie teilen sich die steuerlichen Verlustvorträge im X-Konzern auf die einzelnen Gesellschaften auf? Nennen Sie mir für jede einzelne Konzerngesellschaft den Stand der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge zum

31.12.2004 unter der Annahme, dass die Finanzverwaltung die von Ihnen erklärten oder noch zu erklärenden Posten anerkennt. "

Diese wurde wie folgt beantwortet:

"Die steuerlichen Verlustvorträge betragen wie folgt: …"

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 089 nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 45)

Auch diese Antwort ist ausreichend. Was mehr und anderes zu ihr - nicht zuletzt aufgrund des Auskunftverweigerungsrechts bei steuerlichen Wertansätzen (§131 Abs. 3 Nr. 2 AktG) - zu sagen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

21. Frage: Auf S. 71 des Verschmelzungsberichts betonen Sie die Planungstreue der X. Sie führen an, dass Sie der Hauptversammlung ein Neugeschäft vorhergesagt haben in einer Größenordnung von 380 Mio. Euro. Dies haben Sie in 2004 dann auch geschafft. Für welchen Zeitraum haben Sie denn damals im August 2000 die Erreichung des Neugeschäfts in angegebener Höhe vorhergesehen, etwa für das Jahr 2004 oder für einen früheren Zeitraum?

Die Antragstellerin bestreitet, dass eine derartige Frage überhaupt gestellt wurde und legt nach ihrem Vorbringen sämtliche Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5. nebst Antworten in Kopie als Anlage Ast./Dok. 46 vor. Sie sei von der Fragenaufnahme im Back-Office, die lückenlos alle Fragen aufnahm, nicht erfasst worden. Es ist bisher nicht feststellbar, dass diese Frage gestellt worden ist. Selbst wenn die Frage tatsächlich gestellt worden wäre, hätte sie nicht beantwortet werden müssen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Planung der Hauptaktionärin aus dem Jahr 2000 einen Bezug zu der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 21. Juni 2005 aufweist. Die Beantwortung war somit nicht "erforderlich" i.S.d. § 131 Abs. 1 AktG.

22. Frage: Bei der Ermittlung des Zinsergebnisses im Geschäftsbereich

Holding bei der X nennen Sie mir bitte die jährlichen durchschnittlichen Finanzvolumina, die Sie bei der Ermittlung der Zinserträge unterstellt haben. Nennen Sie mir in diesem Zusammenhang den darauf angewendeten jährlichen Zinssatz!

Nennen Sie mir bitte ....

Es wird von der Antragstellerin bestritten, dass die Antragsgegnerin zu 5. eine Frage in vorgenannter Formulierung gestellt hat. Wie bereits oben dargelegt, lautete die dokumentierte Formulierung wie folgt:

"Mit welchem durchschnittlichen, jährlichen Finanzvolumen auf der Aktiv- und Passivseite haben Sie Zinserträge und -aufwendungen geplant? Nennen

Sie mir die jährlichen Aufwendungen, Soll- und Habenzinsen für jedes einzelne Planjahr."

Vorgenannte Frage wurde, wie sich aus Antwort Lfd.-Nr. 092 ergibt (Anlage ASt/Dok. 17) , hinreichend beantwortet. Auch hier erweist sich die Rüge der angeblichen Verletzung des Auskunftsrechts als offensichtlich unbegründet.

23. Frage: Welcher Unterschied im Unternehmenswert der X würde sich ergeben, wenn sie die Verlustvorträge der X als steuerlichen Sonderwert ermittelt hätten?

Diese Frage wurde ausreichend beantwortet, wie bereits oben ausgeführt (Antragsgegner zu 1, dort 12. Frage).

24. Frage: Wie würde sich der Unternehmenswert der X verändern, wenn Sie bei der Ermittlung die Vollausschüttungshypothese zugrunde gelegt hätten? Welcher Unternehmenswert würde sich ergeben, wenn die Unternehmensbewertung mit dem alten IDW-Standard S 1 vorgenommen worden wäre?

Auch vorgenannte Frage wurde hinreichend beantwortet, wie sich aus den zu den Fragen Lfd.-Nr. 095 und 096 erteilten Antworten ergibt.

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 095, 096 nebst Antworten in Kopie, Anlage Ast./Dok. 47)

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu der 18. Frage hier entsprechend.

25. Frage: Entspricht in der Übersicht im Einzelabschluss der X AG

2004 in Anlage 3.2 das angeführte Nominalkapital dem Eigenkapital im Sinne von 285 Nr. 11 HGB?

Vorgenannte Frage stimmt mit der 13. Frage überein, die dem Antragsgegner zu 1. zufolge angeblich nicht beantwortet wurde (dort 13. Frage). Es wurde bereits dargelegt, dass die Frage ordnungsgemäß beantwortet wurde. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

26. Frage: Bitte legen Sie den Entwurf des Berichts nach § 159 UmwG vor.

Hilfsweise geben Sie den wesentlichen Inhalt bekannt. Für den Fall, dass ein solcher Bericht bislang nicht existiert, welche Angaben wären darin voraussichtlich enthalten?

Auf vorgenannte Fragen (Lfd.-Nr. 097 und 311, Anlage Ast./Dok. 48) wurde der Antragsgegnerin zu 5. mitgeteilt, dass ein Sachgründungsbericht im Sinne des § 159

UmwG auch in Entwurfsform noch nicht vorliege, der Bericht jedoch - sobald er erstellt worden sei - alle notwendigen Angaben enthalten werde.

(Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 097,

311 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 48)

Auch diese Antwort ist hinreichendend. Was mehr oder anderes hierzu zu sagen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

27. Frage: Wie kommen Sie dazu zu behaupten, dass Herr Prof. Dr. X am vergangenen Donnerstag auf dem SdK-Symposium behauptet habe, dass die Berechnung geometrischer Mittel zu Verzerrungen führe und deshalb arithmetische Mittel besser seien?

Es ist auch nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin zu 5. im Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 nicht ersichtlich, inwieweit die Meinung des Prof. X für die sachgerechte Erledigung der Tagesordnung von Bedeutung wäre. Mangels jeglichen Bezugs zur Tagesordnung hätte es auf vorgenannte Frage ohnehin keiner Antwort bedurft. Ob Prof. X Anhänger der einen oder anderen Methode ist, ändert nichts daran, wie die Unternehmensbewertung im vorliegenden Fall erfolgte. Wenn sich die Antragstellerin für ihre Ansicht (lediglich) auf eine (Lehr-)Meinung berufen hat, stellt das keine Falschinformation im Rahmen des § 131 AktG dar.

Nach alledem wird die Rüge der angeblichen Verletzung des Fragerechts der Klage der Antragsgegnerin zu 5. nicht zum Erfolg verhelfen.

3. Angeblicher Rechtsmissbrauch (vgl. Seite 11 f. der Klageschrift)

Bei den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 5., "die gewählte Vorgehensweise sei gezielt zum Nachteil der Minderheitsaktionäre eingesetzt" (so auf Seite 12 der

Klageschrift), handelt es sich um eine durch nichts belegte - unzutreffende - Mutmaßung. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Verschmelzung mit anschließender Ausgliederung "erhebliche Kosten" verursache, welche keinerlei

Strukturvorteile bringe (so aber auf Seite 12 der Klageschrift). Immerhin sind im

Verschmelzungsbericht im Einzelnen detailliert die Gründe für die Zusammenführung dargelegt wurden und deutlich gemacht wurde, dass eine wirtschaftlich tragfähige Alternative zu der hier gewählten Verschmelzung nicht besteht.

Überdies kann die Antragsgegnerin zu 5. der Antragstellerin bzw. deren Hauptaktionärin nicht vorschreiben, in welcher Art und Weise die Umstrukturierung vorzunehmen sei. Insoweit handelt es sich um eine unternehmerische Ermessensentscheidung des Vorstands, die offensichtlich von der ganz überwiegenden Aktionärsmehrheit getragen wird. Selbst wenn es andere Möglichkeiten gegeben hätte, ist die gewählte, grundsätzlich zulässige nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen. Dass es sich um eine "gezielt zum Nachteil der Minderheitsaktionäre" eingesetzte Vorgehensweise handele, ist eine durch Tatsachen nicht belegte Mutmaßung.

Nach alledem ist diese Rüge der Antragsgegnerin zu 5. offensichtlich unbegründet.

4. Eine fehlende Unterlagenauslage bzw. -übersendung kann nicht festgestellt

werden.

In der Einladungsbekanntmachung heißt es hierzu:

"Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages (nebst Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004), der gemäß § 8 UmwG erstattete Gemeinsame Verschmelzungsbericht des Vorstandes der X Aktiengesellschaft und des

Vorstandes der X Financial Services Aktiengesellschaft (inklusive Bewertungsteil des Gutachtens der X GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Osnabrück) nebst dem hierzu nach Prüfung gemäß §§ 9 bis 12 und § 60 UmwG erstatteten Prüfungsbericht der X & X GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der X Aktiengesellschaft und der X Financial Services Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre liegen gemäß § 63 Abs. 1 UmwG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, zur Einsicht aus. Diese Unterlagen werden den Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Sie werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt. "

(Veröffentlichung im ebundesanzeiger vom 12. Mai 2005 als Bestandteil der Urkunde des Notars Walte Blum; in Kopie bereits beigefügt als Anlage Ast./Dok. 3)

Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. wurde dargelegt, dass es der Auslage - und somit auch der Versendung - der Konzernabschlüsse nicht bedurfte. Wenn die Antragstellerin ungeachtet dessen - zusätzlich - die Konzernabschlüsse ausgelegt hat, vermag eine Rechtsverletzung nicht zu begründen. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) vor. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

5. Ergebnis

Festzuhalten ist somit, dass sämtliche von der Antragsgegnerin zu 5. in ihrer Klageschrift vom 21. Juli 2005 erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet sind

Zu der Antragsgegnerin zu 6.

Die Antragsgegnerin zu 6. rügt im Wesentlichen:

• eine fehlerhafte Bekanntgabe der Tagesordnung;

• die angebliche Umgehung gesetzlich normierter Strukturmaßnahmen;

• Mängel der Prüferbestellung und der Prüfung;

• Informationsmängel.

1. Die Klage der Antragsgegnerin zu 6. ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung ordnungsgemäß erhoben wurde. Ausweislich des Eingangsstempels des Landgerichts Düsseldorf ist die auf den 21. Juli 2005 datierte Klageschrift per Fax nämlich am 21. Juli 2005 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen.

Die Klage wird jedoch - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 6.10. 2005 - wegen Unbegründetheit keinen Erfolg haben.

2. Angeblich fehlerhafte Bekanntgabe der Tagesordnung (vgl. Seite 6 der

Klageschrift)

Die Rüge, wonach es eines wörtlichen Abdrucks der Grundsatzvereinbarung vom

21. Dezember 2004 in der Bekanntgabe der Tagesordnung bedurft hätte, ist offensichtlich unbegründet. Es sind nur solche Verträge in die Bekanntmachung der Tagesordnung aufzunehmen sind, die der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegen, wobei selbst dann die Bekanntmachung lediglich des wesentlichen Vertragsinhalts ausreicht (§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG).

Ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundsatzvereinbarung - was ausreicht - ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gemacht wurde (vgl. Seite 3 f. der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger als Bestandteil der notariellen Niederschrift des Notars Walter

Blum; Anlage Ast./Dok. 3). Bereits auf Grund dessen geht die Rüge ins Leere.

Überdies bedurfte die Grundsatzvereinbarung keiner Zustimmung der Hauptversammlung. Eine solche Zustimmungspflicht der Hauptversammlung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei ihr um eine grundlegende Entscheidung handeln würde, die so tief in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreift, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGHZ 83, 122, 132). Eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen, wenn in Kernkompetenzen der Hauptversammlung eingegriffen wird (vgl. BGH ZIP 2004, 993). Ein derartiger Fall liegt bei der Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 ersichtlich nicht vor, da es sich bei ihr lediglich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung handelt, was sich bereits aus dem Wortlaut ("erwägen" , "ist geplant" , "ist beabsichtigt" ) ergibt. Die Grundsatzvereinbarung ist der Verschmelzung vorgelagert und dient ihrer Vorbereitung. Entscheidend ist der Verschmelzungsvertrag. Derartige unverbindliche "Vorerklärungen" bedürfen keiner Hauptversammlungszustimmung.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3. Angebliche Umgehung gesetzlich normierter Strukturmaßnahmen (vgl. Seite 6 f. der Klageschrift)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 6. liegt weder eine Umgehung des § 320 AktG ("Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss") noch der §§ 327a ff.

AktG ("Ausschluss von Minderheitsaktionären") vor.

Wie bereits oben dargelegt , ist es nicht Sache der Antragsgegner, die unternehmerische Entscheidung der Verschmelzung auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Da das "Ob" der Verschmelzung eine Entscheidung ist, die dem Ermessen des Vorstands unterliegt, kann die Antragsgegnerin zu

6. vorliegend nicht mit der Einwand Erfolg haben, eine Verschmelzung "in umgekehrter Richtung" sei das mildere Mittel gewesen.

Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf der "bewussten Vermeidung eines großzügigen Abfindungsangebots". Mit dem Ziel eines "großzügigen Abfindungsangebots" kann die Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss jedenfalls keinen Erfolg haben.

Die Behauptung der Antragsgegnerin zu 6. der bewussten Umgehung anderer

Strukturmaßnahmen ist somit offensichtlich unbegründet.

3. Angebliche Mängel der Prüferbestellung (vgl. Seite 8 f. der Klageschrift) und

der Prüfung

Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. wurde diese Rüge als unbegründet bezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Nicht feststellbar ist, dass die Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 keinen Eingang in die Prüfung des Verschmelzungsprüfers gefunden (so aber auf Seite 9 der Klageschrift). Dem Verschmelzungsprüfer hat, wie sich aus Seite 4 seines Verschmelzungsprüfungsberichts ergibt, nicht nur der Entwurf des Verschmelzungsvertrags, sondern auch die Grundsatzvereinbarung vorgelegen, welche dem Entwurf des Verschmelzungsvertrags als Anlage beigefügt war.

Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre dies im Übrigen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsbeschlusses, da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen nicht aus der lediglich vorbereitenden Grundsatzvereinbarung, sondern ausschließlich aus dem Verschmelzungsvertrag ergeben.

5. Angeblich unzutreffende Information im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG — (vgl. Seite 10 der Klageschrift)

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 6. kann eine "Unrichtigkeit" und " Gesetzwidrigkeit" des Verschmelzungsvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht festgestellt werden. In § 6 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages wurde darauf hingewiesen, dass der bisherige Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin, X , nach Wirksamwerden der Verschmelzung zum Vorstand der Hauptaktionärin bestellt werden soll und die weiteren bisherigen Vorstände der Antragstellerin, X und X , zum Vorstand der neuen X AG ernannt werden sollen. Gleichzeitig wurden die Aktionäre darauf hingewiesen, dass die künftige Besetzung der Vorstandsposten letztverbindlich lediglich vom Aufsichtsrat vorgenommen werden kann, da es bei einer Aktiengesellschaft alleine dieser ist, der über die Besetzung des Vorstands zu bestimmen hat (§ 84 Abs. 1 AktG). Folge dieses Letztentscheidungsrechts des Aufsichtsrats ist, dass eine Zusage hinsichtlich der Verteilung der Vorstandsposten nicht in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen ist.

Auch diese Rüge der Antragsgegnerin zu 6. ist offensichtlich unbegründet.

6. Angeblich nicht vorgenommene Versendung von Unterlagen

Dass - wie die Antragsgegnerin zu 6. vorträgt - Unterlagen gemäß § 63 Abs. 3

UmwG trotz Aufforderung nicht versandt wurden, wird von der Antragstellerin bestritten. Sie hat glaubhaft gemacht, dass jedem Aktionär auf dessen Verlangen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen umgehend zugesandt wurden (Eidesstattliche Versicherung des Herrn X , Anlage ASt./eV 3).

Diese vollumfängliche Zusendung der Unterlagen betrifft im Übrigen nicht nur die Antragstellerin, sondern auch deren Hauptaktionärin, die ebenfalls jede diesbezügliche Nachfrage eines ihrer Aktionäre zum Anlass genommen hat, die Unterlagen unverzüglich zu versenden, wie durch eidesstattliche Versicherung des Herrn X (Anlage ASt./eV 4) glaubhaft gemacht ist. Anhaltspunkte dafür, dass im Klageverfahren das Gegenteil bewiesen werden könnte, fehlen.

Dass die Konzernabschlüsse der Antragstellerin nicht zu den in § 63 Abs. 1

UmwG genannten Unterlagen gehören, wurde bereits oben ausgeführt. Auf die vorgenannten Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

7. Angebliche Verletzung des Auskunftsrechts (vgl. Seite 11 der Klageschrift)

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die auf Seite 11 ff. ihrer Klageschrift aufgelisteten angeblich nicht beantworteten Fragen wurden hinreichend beantwortet. Im Einzelnen:

1. Frage: Wie hoch sind die Jahresergebnisse der in den Anteilsbesitzlisten 2002 bis 2004 angegebenen Tochtergesellschaften der X vor Gewinnabführung?

Bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. (dort 8. Frage) wurde festgestellt, dass zu den zahlreichen Fragen hinsichtlich der Tochtergesellschaften eine Verletzung des Auskunftsrechts nicht ersichtlich ist. Die Rüge der Nichtbeantwortung ist offensichtlich unbegründet.

2. Frage: Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Wirtschaftsprüfer unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen

Auch diese - mehrmals gestellte - Frage wurde nach den vorliegenden Unterlagen hinreichend beantwortet (vgl. Frage und Antwort Lfd.-Nr. 051 in Kopie, Anlage Ast./Dok. 6; 113, Anlage Ast./Dok. 39; 114, Anlage Ast./Dok. 7; 444, Anlage ASt/Dok. 38), wies oben bereits dargelegt (Antragsgegner zu 4., dort 1. Frage).

3. Frage: Welche Prüfungshandlungen im Detail hat der Aufsichtsrat unternommen, um die Angemessenheit von Leistungen und Gegenleistungen der im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Geschäfte zu überprüfen.

Wie sich aus den Fragen und Antworten mit der Lfd.-Nr. 114, 491, 492, 493, 494 (Anlage Ast./Dok. 7) und der Frage und Antwort mit Lfd.-Nr. 051 (Anlage ASt/Dok. 6) ergibt, wurde zu den Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats hinreichend Stellung genommen. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen.

4. Frage: Bitte händigen Sie mir eine Satzung der X in der Fassung aus, in der sie voraussichtlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung gültig sein wird.

Vorgenannte Frage (Wortlaut gemäß der Anlage Ast./Dok. 49; Frage Lfd.-Nr. 126) wurde nach den vorliegenden Unterlagen wie folgt beantwortet:

"Die derzeitige Satzung der X wird mit den morgen auf der Hauptversammlung der X zu beschließenden Änderungen auch diejenige sein, die zum Wirksamwerden der Verschmelzung gültig sein wird. Die Satzungsänderungen können Sie aus der Hauptversammlungseinladung der

X ersehen, die am 13. Mai 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die erforderlichen Angaben zur Satzung und den Änderungen finden Sie im übrigen im Verschmelzungsbericht."

Hinsichtlich der begehrten Aushändigung der Satzung wurde mitgeteilt, dass eine

Kopie der Satzung der X am Wortmeldetisch zur Mitnahme ausgehändigt werde. (Fragezettel der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 126,130 nebst Antworten in Kopie, Anlage ASt/Dok. 49)

Eine Verletzung des Auskunftsrechts ist danach nicht ersichtlich.

5. Frage: Zu welchem Wert werden etwaige Spitzen aus der Verschmelzung abgefunden, nachdem es ja keinen Börsenwert der X gibt?

Auch die angeblich nicht beantworteten Fragen hinsichtlich des Spitzenausgleichs wurden - wie ebenfalls bereits im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. dargelegt (dort 5. Frage) - beantwortet. Auch hinsichtlich dieser Frage kann demnach keine Rede von einer Nichtbeantwortung sein.

6. Frage: Warum wurde bei der Unternehmensbewertung jegliche Form der Vergangenheitsanalyse unterlassen?

Wie sich aus der als Anlage ASt./Dok. 11 vorliegenden Antwort mit der

Lfd.-Nr. 083 ergibt, wurde auch diese Frage ausreichend beantwortet (siehe oben). Die Antragsgegnerin zu 6. behauptet das Gegenteil, ohne ihre Behauptung nachvollziehbar darzulegen.

7. Frage: Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den Ursprungs bewerter?

8. Frage: Wie lautete der Wortlaut des Auftrags an den gerichtlich bestellten Prüfer?

Auch hinsichtlich dieser Fragen ergeben sich Einzelheiten aus der als Anlage Ast./Dok. 40 vorliegenden Frage und Antwort mit der Lfd.-Nr. 084 sowie aus den als ASt./Dok. 50 vorliegenden Fragen und Antworten mit der Lfd.-Nr. 246, 309, 310 und 411. Die beiden Fragen hinsichtlich des Wortlauts des Auftrags an Gutachter bzw. sachverständiger Prüfer sind ersichtlich umfassend beantwortet.

9. Frage: Bitte legen Sie den Entwurf des Berichts nach § 159 UmwG vor.

Hilfsweise geben Sie den wesentlichen Inhalt an. Für den Fall, dass ein solcher Bericht bislang nicht existiert, welche Angaben wären darin voraussichtlich enthalten?

Auf die Ausführungen zu der Antragsgegnerin zu 5. wird verwiesen.

Soweit alle dem Hauptversammlungsprotokoll als nicht beantwortet zu entnehmenden Fragen zum Gegenstand des Klagevortrages gemacht werden, ist die Klage unsubstantiiert.

Sämtliche von der Antragsgegnerin zu 6. vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet und stehen der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen.

Zu der Antragsgegnerin zu 7.

Die Antragsgegnerin zu 7. rügt im Wesentlichen:

• Bekanntmachungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung;

• Einreichungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung;

• Bekanntmachungsfehler bezüglich des Verschmelzungsvertrages;

• unterlassener Ausgliederungsbeschluss;

• Prüfungsmängel;

• Informationsmängel.

Die von der Antragsgegnerin zu 7. in ihrer Klage vorgetragenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen:

1. Angebliche Bekanntmachungsfehler bezüglich der Grundsatzvereinbarung

(vgl. Seite 4 der Klageschrift)

Da keine Bekanntmachungspflicht der Grundsatzvereinbarung - somit erst recht keine Verpflichtung zu einer wortwörtlichen Wiedergabe - besteht, kommt es auf den Streit darüber, ob (ordnungsgemäß) bekannt gemacht worden ist, nicht an. Immerhin ergibt sich aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages nebst Grundsatzvereinbarung zu Einsicht auslägen und auch auf Wunsch zugesandt würden. Dass insbesondere letzteres vergeblich versucht worden sei, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Angebliches Prüfungs- und Einreichungsversäumnis (vgl. Seite 4 der Klageschrift)

Nicht gefolgt wird der Auffassung der Antragsgegnerin zu 7., die Grundsatzvereinbarung vom 21. Dezember 2004 hätte gemäß § 60 UmwG geprüft werden müssen. Zu prüfen ist lediglich der Verschmelzungsvertrag, nicht jedoch - wie es bei der Grundsatzvereinbarung der Fall ist - eine unverbindliche Absichtserklärung, die dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorangehen, lediglich dessen Vorbereitung dient und sich mit Abschluss des Vertrages "erledigt".

Die Grundsatzvereinbarung ist auch kein Vertragsbestandteil. Sie diente vielmehr lediglich der Vorbereitung der Verschmelzung. Folglich bleibt auch der - ohnehin lediglich unverbindliche - Inhalt der Grundsatzvereinbarung hinter demjenigen des Verschmelzungsvertrages zurück. Zutreffend ist vielmehr, dass die Grundsatzvereinbarung - wie von der Antragstellerin überzeugend dargelegt - ohne Bestehen einer Rechtspflicht dem Verschmelzungsvertrag lediglich beigefügt wurde, um den Aktionären ein möglichst vollständiges Informationsbild zu ermöglichen.

Ebenso wenig bestand eine Verpflichtung, die Grundsatzvereinbarung gem. § 61 UmwG zum Handelsregister einzureichen.

Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag der Antragsgegnerin zu 7., die Grundsatzvereinbarung sei nicht zum Handelsregister eingereicht worden. Woher die Antragsgegnerin zu 7. diese Kenntnis hat, teilt sie nicht mit. Ob die Grundsatzvereinbarung dem Verschmelzungsvertrag als Anlage beigefügt war, als dieser zum Handelsregister eingereicht wurde, ist jedoch letztlich unerheblich, da die Einreichung nicht erforderlich war.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3. Angeblicher Bekanntmachungsfehler des Verschmelzungsvertrages (vgl. Seite 4 der Klageschrift)

Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, es fehle an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrages. Einen derartigen Verstoß schließt die Antragsgegnerin zu 7. daraus, dass in der Bekanntmachung der

Einladung zu der Hauptversammlung der Antragstellerin nicht darauf verwiesen worden sei, dass der Verschmelzungsvertrag eine nicht in gleicher Weise bekannt gemachte Anlage als Vertragsbestandteil aufweise. Diese Rüge geht von der unzutreffenden Prämisse aus, bei der Grundsatzvereinbarung habe es sich um einen integralen Bestandteil des Verschmelzungsvertrages gehandelt. Dies jedoch ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Die Rüge übergeht überdies, dass die Grundsatzvereinbarung den Aktionären zur Übersendung angeboten wurde (s.o.).

Auch diese Rüge ist mithin offensichtlich unbegründet.

4. Angeblich unterlassener Ausgliederungsbeschluss (vgl. Seite 6 der Klageschrift)

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, in der Hauptversammlung der

Antragstellerin vom 21. Juni 2005 hätte auch gleichzeitig über die Ausgliederung des operativen Geschäfts von der Hauptaktionärin auf die "neue" Antragstellerin beschlossen werden müssen. § 123 Abs. 3 UmwG gibt zu dieser Frage nichts her.

Von "zu erwerbendem Vermögen" kann keine Rede sein kann, da die Ausgliederung nur und erst dann erfolgen soll, wenn die Verschmelzung wirksam geworden ist. Es wird also kein Vermögensteil ausgegliedert, der im Zeitpunkt der Ausgliederung noch gar nicht zu dem Vermögen der X gehört. Weshalb in der geplanten Ausgliederung eine Täuschung liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin lag der Ausgliederungsbericht zur Einsichtnahme der Aktionäre am Wortmeldetisch aus, worauf die Aktionärin X auf Nachfrage übrigens hingewiesen wurde.

(Frage der Antragsgegnerin zu 5., Lfd.-Nr. 098, nebst Antwort in Kopie, Anlage

Ast./Dok. 51)

Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

5. Angebliche Prüfungsmängel (vgl. Seite 7 der Klageschrift)

Auch hinsichtlich dieser Rüge (angeblich fehlende Auswahl des Verschmelzungsprüfers, angeblich unzulässige "Parallelprüfung") kann auf die Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 1. verwiesen werden.

6. Angebliche Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre (vgl. Seite 8 der

Klageschrift)

Hier verweist die Antragsgegnerin zu 7. hinsichtlich der angeblich nicht beantworteten Fragen in unzulässiger Weise pauschal auf das notarielle Protokoll.

Dass Fragen nicht hinreichend beantwortet wurden, lässt sich nicht feststellen.

Sämtliche von der Antragsgegnerin zu 7. in ihrer Klage - nebst Ergänzung - vorgebrachten Rügen sind nach alledem offensichtlich unbegründet.

Zu den Antragsgegnern zu 8.

Die Antragsgegner zu 8. rügen im Wesentlichen:

• einen rechtswidrigen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte;

• Auskunftsverletzungen;

• Mängel des Vertragsentwurfs;

• Prüfungsmängel.

Auch die von den Antragsgegnern zu 8. vorgetragenen Rügen sind allesamt offensichtlich unbegründet.

1. Zulässigkeit der Klage der X FZ LLC

Dass die von der der X FZ LLC erhobene Klage bereits unzulässig sei, kann nicht festgestellt werden. Angesichts des Umstandes, dass im 2. Nachtrag zur Präsenzliste X aus Dubai vertreten war, hat die Kammer keine Zweifel an der Existenz und Aktionärseigenschaft. Für das vorliegende Freigabeverfahren kann von der Partei- und Prozessfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Klage in der Sache offensichtlich unbegründet ist:

2. Angeblicher Eingriff in die kooperationsrechtliche Stellung der Aktionäre

(vgl. Seite 6 f. der Klageschrift)

Eine derartige Rechtsverletzung ist nach dem Klagevorbringen nicht feststellbar. Dass die hier durchgeführte Verschmelzung faktisch zu einem Zwangsverkauf führe, ist nicht nachvollziehbar. Folgte man dem, wäre eine Umwandlung in eine nicht börsennotierte Gesellschaft - durch Verschmelzung oder Formwechsel - schlechterdings unzulässig. Dass die Minderheitsaktionäre lediglich nur noch mit einer geringeren Prozentquote beteiligt sind, liegt bei einer Verschmelzung auf den Hauptaktionär in der Natur der Sache und vermag eine Rechtsverletzung jedenfalls nicht zu begründen.

3. Angebliche Verletzung des Auskunfts- und Fragerechts (vgl. Seite 7 ff. der

Klageschrift)

Sämtliche auf S. 7 ff. der Klageschrift aufgerührten Fragen wurden hinreichend beantwortet. Im Einzelnen:

a) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

1. Frage: Welchen Wert in Euro pro Aktie der X AG misst der Vorstand der X den X-Aktien per 26.04.2005 zu und wie erklären Sie die Abweichungen bezüglich des Wertes im Verschmelzungsbericht?

Es wurde bereits dargelegt, dass die Fragen hinsichtlich des Aktienwerts ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegner zu 1., dort 1. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

2. Frage: Bitte nennen Sie den Prozentanteil des skalierbaren Geschäftsanteils für beide Gesellschaften.

Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Frage hinsichtlich ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegner zu 1., dort 2. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

3. Frage: Unternehmensbewertung 2003 X/X im Vergleich mit der Unternehmensbewertung 21.06.2005. Bitte nennen Sie die addierten Jahresabschlüsse, Steuern, Kosten und Umsätze der Unternehmensbewertung 2003, z. B. Umsatz X plus Umsatz X , und stellen Sie diese mit den Zahlen von heute gegenüber! Bitte erläutern Sie etwaige Unterschiede!

Es wurde bereits oben dargelegt, dass die Frage hinsichtlich ausreichend beantwortet wurden (Antragsgegnerinnen zu 4., dort 1. Frage). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

4. Frage: Wie viel Kapital benötigt a) X und b) X für jedes weitere Prozent nachhaltigen Ergebniswachstums? Bitte schlüsseln Sie diesen Bedarf für die einzelnen Bereiche auf!

Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

5. Frage: S. 6 Abs. 5 Verschmelzungsbericht: Ist ein Ausschluss des Bezugsrecht auch ohne eine derzeit existierende Börsennotierung denkbar?

Auch hier kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

b) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

1. Frage: Wie hoch ist der Barwert der erwarteten erzielbaren Synergieeffekte und der weiteren Verschmelzungsvorteile?

2. Frage: Wie hoch sind die Nachteile, die entstehen, wenn die Eintragung der Verschmelzung verzögert wird?

3. Frage: Welche rechtliche Relevanz haben die Darstellungen der auf der

Hauptversammlung der X geplanten Beschlüsse im Verschmelzungsbericht für die Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung?

4. Frage: Wie hoch sind die dem Anfechtungskläger erstatteten Kosten?

Wegen dieser vier Fragen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

5. Frage: Sie sagten auf eine Frage von Herrn X, dass für Sie sowohl im April als auch heute der angenommene Unternehmenswert je Aktie 4,91 EUR ist. Warum diskontieren Sie die Zahlungsüberschüsse überhaupt ab, wenn Ihnen der Zeitpunkt einer Zahlung egal ist?

Auf diese Frage (Anlage ASt/Dok. 52, Frage Lfd.-Nr. 139) wurde nach den vorliegenden Unterlagen geantwortet, dass es sich bei dem Erwerb zu Euro 4,91 je Aktie um eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes der X aus damaliger Sicht handelte.

(Frage des Aktionärs X, Lfd.-Nr. 139 nebst Antwort in Kopie, beigefügt Anlage Ast./Dok.52)

Die Antwort ist ausreichend. Im Übrigen wären aufgrund der evidenten Bewertungsrelevanz der Frage diesbezügliche Mängel in einem ggf. nachfolgenden Spruchverfahren geltend zu machen(§ 14 Abs. 2 UmwG).

4. Angeblich nicht aufgestellter Entwurf des Verschmelzungsvertrags (vgl. Seite 10 der Klageschrift)

Es wurde bereits oben dargelegt, dass der Entwurf des Verschmelzungsvertrages keiner eigenhändigen Unterschrift bedarf. Die diesbezügliche Rüge der Antragsgegner zu 8. ist somit offensichtlich unbegründet.

5. Angeblich unzureichende Prüfungsleistung des Verschmelzungsprüfers (vgl.

Seite 10 f. der Klageschrift)

Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, wie oben bereits ausgeführt wurde.

Die Klage der Antragsgegner zu 8. wird nach alledem voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Zu den Antragsgegnern zu 9.

Die Antragsgegner zu 9. rügen im Wesentlichen:

• einen angeblichen Rechtsverlust gemäß WpHG;

• Einladungsmängel;

• Prüfungsmängel;

• Mängel der Auslegung von Unterlagen;

• Bewertungsfehler;

• allgemeine Rechtsverstöße;

• Fehler der Erläuterung gemäß § 64 UmwG;

• Auskunftsverletzungen.

Die von den Antragsgegnern zu 9. in ihrer Klage erhobenen Rügen sind - auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrages - offensichtlich unbegründet.

1. Zulässigkeit der Klage der X AG

Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass die X AG überhaupt Aktionärin der Antragstellerin ist, rechtfertigt das den Freigabeantrag nicht. Ihre Aktionärseigenschaft ist durch die in Kopie vorgelegte Bescheinigung der X S.A. (Bl. 524 GA) belegt. Sie hat danach durch den Vertreter X teilgenommen.

2. Angeblicher Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG (vgl. Seite 16 der Klageschrift)

Die Ausführungen der Antragsgegner zu 9. ("Sollte keine Befreiung von der Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG vorgelegen haben ... ") sind unsubstantiiert. Auch in der Klageergänzung wird ein Verstoß gegen § 35 WpÜG nicht substantiiert dargelegt. Aus diesem Grunde kann die Rüge der Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht zum Erfolg verhelfen.

3. Angeblicher Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG (vgl. Seite 16 f. der Klageschrift)

Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Antragsgegner zu 9. beschränken sich darauf zu bestreiten, dass den Meldepflichten gemäß WpHG nachgekommen worden sei (vgl. Seite 9 der Klageschrift). Eine derartige unsubstantiierte Behauptung vermag die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen. Der Vortrag, ausweislich der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht erfolgte "wohl" nur eine Mitteilung der X, zeigt, dass es sich hier um eine "ins Blaue" hinein aufgestellte Mutmaßung handelt.

Bereits aus diesem Grunde ist auch diese Rüge der Antragsgegner zu 9. offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung der WpHG-Meldepflichten ist ebenso wenig feststellbar wie ein daran anknüpfender Stimmrechtsverlust der

Hauptaktionärin.

4. Angeblich fehlerhafte Einladung zur Hauptversammlung (vgl. Seite 17 f. der

Klageschrift)

Auch diese Rüge ist bereits unschlüssig und wird mangels Beweislosigkeit nicht zum Erfolg führen. Ein schlichtes Bestreiten von Umständen im Rahmen der Einleitung der Hauptversammlung (Seite 4 des Schriftsatzes vom 5.10.2005) reicht nicht. Es wird nicht dargelegt, was mit "ordnungsgemäßen" und "erforderlichen" gemeint ist und was (daran) fehlte.

5. Angeblich unwirksame Prüfung (vgl. Seite 18 der Klageschrift)

Dass es keiner gesonderten Bestellung eines Barabfindungsprüfers bedurfte, die

Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer somit ausreichte, wurde bereits oben im Rahmen der Ausführungen zu dem Antragsgegner zu 4. ausgeführt. Auch diese Rüge ist danach offensichtlich unbegründet.

6. Angeblich nicht ausgelegte Unterlagen (vgl. Seite 18 f. der Klageschrift)

Ebenso wenig wird ein Verstoß gegen Auslegungspflichten vor und während der Hauptversammlung der Antragstellerin feststellbar sein. Einer Auslage der Unterlagen im Original bedarf es nicht, vielmehr sind einfache Abschriften genügend.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zu den Auslegungspflichten Bezug genommen.

7. Angeblich nicht ordnungsgemäß ermittelte Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung (vgl. Seite 19 f. der Klageschrift)

Die Rüge, das Umtauschverhältnis und die Barabfindung seien "zu Unrecht" - festgelegt worden, ist im vorliegenden Anfechtungsverfahren unbeachtlich (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG) und kann allenfalls im Spruchverfahren geltend gemacht werden (§15 Abs. 1 UmwG).

8. Angebliche Rechtswidrigkeit der Verschmelzung und Ausgliederung (vgl.

Seite 20 ff. der Klageschrift)

Dass zum Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses der Hauptversammlung keine rechtsverbindliche Zusage der X zur Barabfindung vorgelegen habe, ist nicht feststellbar. In § 7 des Verschmelzungsvertrages hat die X ein Erwerbsangebot analog §§ 29 ff. UmwG ausgesprochen. Der "Vorbehalt" - Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der X - liegt in der Natur der Sache, da das Erwerbsangebot überhaupt nur dann Sinn macht, wenn die Verschmelzung wirksam wird. Von einer "nicht rechtsverbindlichen Zusage der Hauptaktionärin" (so die Antragsgegner zu 9.) kann jedenfalls keine Rede sein.

Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, dass ein fester Kaufpreis je X-Aktie festgeschrieben worden sei und der Barabfindungsanspruch in rechtswidriger Weise ins Leere gehe, da keine Möglichkeit bestünde, eine höhere gerichtlich festgesetzte Barabfindung zu zahlen. Die Höhe Barabfindung geht offensichtlich auf die -

vom gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer bestätigte - Unternehmensbewertung zurück. Die Aktionäre haben die Möglichkeit haben, die angebotene Barabfindung gemäß § 34 UmwG gerichtlich überprüfen zu lassen.

Weshalb die Antragsgegner zu 9. von "nicht mehr separierbaren" Aktien ausgehen (vgl. Seite 17 der Klageschrift), ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag hierzu vermag jedenfalls die Klage nicht zu begründen.

Soweit die Antragsgegner zu 9. das Entfallen des steuerlichen Verlustvortrages bei der Antragstellerin und die Besteuerung der Organgesellschaften beanstanden

(vgl. Seite 21 und 22 der Klageschrift), handelt es sich um bewertungsrelevante Rügen, die im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht gehört werden können. Den Antragsgegnern zu 9. steht es offen, diese Rügen im Spruchverfahren geltend zu machen (§ 15 UmwG).

Eine Verletzung der Bestimmungen des Umwandlungs- und Aktiengesetzes ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 9. somit nicht ersichtlich.

9. Angebliche Verletzung der Erläuterungspflicht des § 64 Abs. 1 Satz 2 UmwG

(vgl. Seite 23 der Klageschrift)

Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen die Erläuterungspflicht des § 64

Abs. 1 Satz 2 UmwG festgestellt werden. Insbesondere wurde entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 9. in der Hauptversammlung nicht "nur auf die auszulegenden Unterlagen verwiesen", sondern im Rahmen der Rede des Vorstandsvorsitzenden im Einzelnen der Entwurf des Verschmelzungsvertrages mündlich erläutert (Rede des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin

Herrn X in Kopie, beigefügt als Anlage Ast./Dok. 54). Soweit diese zum offensichtlich wichtigsten Tagesordnungspunkt (Verschmelzung) nicht wiederholt wurde, ist das unerheblich, da auch ein durchschnittlicher Aktionär sicher noch die früheren Ausführungen in Erinnerung hatte und notfalls ergänzende Fragen hätte stellen können. Soweit die Klage auf die steuerlichen Verlustvorträge abstellt, waren die Erläuterungen nicht feststellbar unzureichend (vgl. etwa oben, Antragsgegner zu 1., Frage 12 der Aktionärin X ).

Somit ist auch diese Rüge der Antragsgegner zu 9. offensichtlich unbegründet.

10. Angeblich mangelhafte Auskunftserteilung (vgl. Seite 23 der Klageschrift)

Auf den Seiten 10-12 und 23 der Klageschrift rügen die Antragsgegner zu 9. von den Aktionären X, X, X und X gestellte Fragen, die angeblich nicht beantwortet worden seien. Auch dies ist nicht feststellbar. Im Einzelnen:

a) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

Die von den Antragsgegnern zu 9. auf Seite 10 ihrer Klageschrift aufgeführten Fragen des Aktionärs X wurden allesamt hinreichend beantwortet, wie oben bereits ausgeführt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

b) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

Hier kann auch auf die obigen Ausführungen zu diesen Fragen verwiesen werden.

c) Angeblich nicht beantwortete Fragen der Aktionärin X

Auch die von der Antragsgegnerin zu 5. gestellten und angeblich nicht beantworteten Fragen wurden ausreichend beantwortet, wie oben bereits festgestellt wurde.

d) Angeblich nicht beantwortete Fragen des Aktionärs X

Auch die von dem Aktionär X gestellten Fragen wurden allesamt ordnungsgemäß beantwortet. Im Einzelnen:

1. Frage: Haben Dritte (bisher nicht an X beteiligte Personen) Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung gezeichnet oder hieran Interesse angemeldet? Haben diese eine Zuteilung erhalten?

Der Aktionär X hat nach den vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Kapitalerhöhung der

X folgende Fragen gestellt:

• "Personen, die bis dahin nicht Aktionäre der X waren, im Zuge der

Barkapitalerhöhung X-Aktien zeichnen: " Wie viele Aktien wurden an Dritte zugeteilt?"

• " Welche X-Aktionäre außer X haben überhaupt Aktien im

Zuge der letzten Kapitalerhöhung zu 12 Euro gezeichnet, immerhin handelt es sich um rund 50.000 Stücke? Haben diese Dritten eine Zuteilung erhalten?"

• "Haben Dritte Aktien der X gezeichnet oder Interesse daran angemeldet? Wenn ja, haben diese eine Zuteilung erhalten? "

Auf vorgenannte Fragen wurde dem Aktionär X gemäß Anlage

ASt./Dok. 55 , Lfd.-Nr. 138, 261 und 434, geantwortet. Die erteilten Antworten waren hinreichend. Die Fragen wurden von der Antragstellerin nach deren glaubhafter Darstellung nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Soweit eine Recherche bei der Hauptaktionärin ergeben hat, dass bereits im Januar 2005 ein Dritter - der Aktionär X - bei der Hauptaktionärin Interesse signalisierte, und ihm mitgeteilt worden war, dass zu der Zeichnung neuer Aktien nur die Aktionäre der X zugelassen seien, handelt es sich um einen nicht feststellbar erheblichen Informationsirrtum. Die Kapitalerhöhung bei der X hatte für die Tagesordnung der Hauptversammlung der Antragstellerin keine feststellbare Bedeutung.

Von einer Auskunftsrechtsverletzung, die die Klage rechtfertigen könnte, kann nach alledem keine Rede sein.

2. Frage: In welche Unterlagen hat X (bzw. deren Tochtergesellschaften oder Berater) im Zuge der Kapitalerhöhung der X vom Dezember 2004 Einsicht nehmen dürfen und welchen Inhalt haben diese Unterlagen im vollen Wortlaut?

Auf vorgenannte Frage (Anlage Ast./Dok. 57, Frage Lfd.-Nr. 313), wurde dem Aktionär X Folgendes geantwortet:

"Die der X im Rahmen der X zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden anderen Aktionären nicht zur Verfügung gestellt.

Anderen Aktionären der X hätte auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung dieser Informationen zugestanden, da sie X nicht in ihrer Eigenschaft als Aktionär, sondern mit Blick auf eine zukünftige Private Equity Beteiligung zugänglich gemacht wurden. Wir bitten daher um Verständnis, dass diese Unterlagen auch in der heutigen Hauptversammlung nicht vorgelegt oder im Wortlaut verlesen werden können."

(Frage des Aktionärs X , Lfd.-Nr. 313 nebst Antwort in Kopie, Anlage Ast./Dok. 57)

Mehr und anderes war zu dieser Frage ersichtlich nicht auszuführen. Insbesondere wurde die begehrte Wiedergabe des Wortlauts der betreffenden Unterlagen zu Recht verweigert, da diese "sensible" Daten - beispielsweise interne Kalkulationen - enthielten, wie die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Peter

Blaschkowski (Anlage Ast./eV 4) glaubhaft gemacht hat. Es ist nachvollziehbar, dass eine allgemeine Bekanntmachung die Gefahr der Nachteilszufügung (§ 131

Abs. 3 Nr. 1 AktG) in sich barg.

Die von den Antragsgegnern zu 9. erhobenen Rügen sind nach alledem offensichtlich unbegründet.

IV.

Selbst wenn die Klagen der Antragsgegner nicht offensichtlich unbegründet wären, ergibt die Interessenabwägung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG, dass ein Freigabebeschluss zu erlassen ist, da das alsbaldige Wirksamwerden des Verschmelzungsbeschlusses nach Überzeugung der Kammer zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und deren Anteilsinhaber sowie unter Berücksichtigung der Schwere der in der Anfechtungsklage behaupteten Rechtsverletzungen vorrangig erscheint.

Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherungen ihrer Vorstände X (Ast./eV 6, Bl. 179 GA) und Dr. Haverkamp (Anlage Ast./eV 5, Bl. 177 GA) und des Angestellten X (Anlagen AST./eV 1 und 7, Bl. 175 f. und 181 f. GA) glaubhaft gemacht, dass den an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen infolge der von den Antragsgegnern herbeigeführten Registerblockade schwerwiegende strategische, operative, wirtschaftliche und finanzielle Nachteile entstehen (würden). Demgegenüber sind die angeblichen Nachteile der Antragsgegner wegen der Geringfügigkeit der behaupteten rechtlichen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses selbst dann hinzunehmen, wenn man die Klagen nicht für offensichtlich unbegründet halten sollte.

Bei der Abwägung der Rechtsverletzungen einerseits und der mit dem Verschmelzungsaufschub verbundenen Nachteile andererseits sind von vornherein diejenigen behaupteten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind (OLG Düsseldorf, ZIP 1999, 793; OLG Düsseldorf, WM 2002, 1010, 1013; OLG Hamm, Beschluss vom 28.2.2005 - 8 W 6/05 -). Wegen der obigen Ausführungen zur offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen hat die Kammer nur geprüft, ob - wenn im Einzelfall anders entschieden würde - dennoch die Handelsregistereintragung gerechtfertigt wäre. Das ist nach ihrer Ansicht zu bejahen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister keine rechtlich nicht wieder zu beseitigenden Folgen hat. Denn gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG hat die Antragsstellerin die Antragsgegner zu entschädigen, falls ihnen aus der auf dem Beschluss beruhenden Handelsregistereintragung Schäden entstehen sollten.

Glaubhaft ist, dass bei einer Verzögerung der Eintragung wesentliche Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen entstünden.

Durch die unstreitige Unternehmensgeschichte und die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich: Sowohl die Antragstellerin als auch insbesondere die X haben in den letzten Jahren eine Wachstumsstrategie verfolgt. Dieses Wachstum wurde bei der X im Wesentlichen durch den Erwerb weiterer Gesellschaften erreicht. Die Befürchtung, potentielle Zielunternehmen bzw. deren Gesellschafter könnten einer Zusammenarbeit negativ gegenüberstehen, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit einer Unternehmensverschmelzung längere Zeit andauert. Dass dann möglicherweise Wettbewerber der X zum Zuge kommen könnten und dadurch der X ein nachhaltiger Schaden entstehen könnte, ist nachvollziehbar.

Glaubhaft gemacht sind auch wirtschaftliche Nachteile in Hinblick auf die

Neustrukturierung des zukünftigen Vorstandsressorts "Financial

Outsourcing l" unter der Leitung von Dr. X. Nach Vollzug der Verschmelzung gibt es nach der glaubhaften der Darstellung der Antragstellerin innerhalb dieses Ressorts mit der X & X Debitorenmanagement GmbH und der X GmbH zwei Gesellschaften, die sich, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten, auf den Einzug von Bankforderungen spezialisiert haben. Einer der treibenden Motive für die Verschmelzung ist - nachvollziehbar - die Möglichkeit, diesen Bereich im Sinne einer schärferen Profilierung im Markt sowie einer verbesserten internen Spezialisierung neu zu strukturieren. Dass diese Neustrukturierung ohne die Verschmelzung im Hinblick auf die noch vorhandenen Mitaktionäre der X & X Muttergesellschaft X nur sehr viel aufwendiger und damit teurer vollzogen werden kann, ist schlüssig. Auch hier wird durch Verzögerung des Vollzugs der Verschmelzung alleine dadurch ein Schaden entstehen. Ob die Nachteile wie von der Antragstellerin angegeben ca. Euro 50.000,00 erreichen, kann letztlich dahinstehen. Es ist wahrscheinlich, dass es kein völlig unbedeutender Betrag sein wird. Dass das bisherige Nebeneinander der beiden Gesellschaften zu unproduktiven Abläufen und einem vertriebsseitig schädlichen, uneinheitlichen Marktauftritt führt, ist nachvollziehbar.

Dass eine Verschmelzung Synergieffekte haben kann, ist evident. Durch eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass sich allein für den Einkauf nach einer überschlägigen Schätzung das Synergiepotential mit ca. Euro 75.000,00 im Jahr beziffern läßt. Durch die Verschmelzung der Antragstellerin auf die

X werden im Wesentlichen auf Grund von Kostensenkungspotenzialen - hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht - weitere Synergien in jährlicher Höhe von rd. Euro 520.000,00 gehoben. Auch unter Berücksichtigung evtl. mit der Verschmelzung einhergehender Mehrkosten handelt es sich hierbei um Beträge, die nicht unerheblich und als wesentliche Nachteile anzusehen sind. Soweit die Antragsgegnerin zu 7. auf eine eidesstattliche Erklärung eines Alfred Schneider verweist, überzeugen dessen allgemeinen Ausführungen schon deshalb nicht, weil sie sich nicht auf die konkreten Verhältnisse der Antragstellerin beziehen.

Glaubhaft gemacht ist auch, dass der X aus einer verzögerten Verschmelzung steuerliche Nachteile drohen, wenn nicht durch die Nutzung der Gewerbesteuerverlustvorträge der Antragstellerin im Jahr 2006 Euro 873.000,00 und im Jahr 2007 Euro 1.669.000,00, d.h. insgesamt Euro 2.542.000,00 an Gewerbesteuern gespart werden können.

Dass die Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Antragstellerin weitere Kosten mit sich bringen würde, ist offensichtlich.

Gegenüber diesen schwerwiegenden Nachteilen sind die von den Antragsgegnern behaupteten rechtlichen Mängel des Verschmelzungsbeschlusses - wenn sie tatsächlich vorlägen und nicht offensichtlich unbegründet wären - von eher untergeordneter Bedeutung. Größtenteils handelt es sich um Formalien ohne erhebliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegner oder anderer Aktionäre., denen sie zudem durch klare Bitten um (weitere) Information hätten begegnen können. Überdies kommt ein Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG in Betracht. Soweit es um Bewertungsfragen geht, werden sie in einem etwaigen Spruchverfahren geltend gemacht werden können (vgl. § 14 Abs. 2 UmwG).

Im unwahrscheinlichen Fall des Erfolges der Kläger im Hauptsacheverfahren würde schließlich ein Schadenersatzanspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG etwaige.

Bei Abwägung der Interessen der Parteien ist das Unternehmensinteresse hier so überwiegend, dass dem Freigabeantrag stattzugeben ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.