OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2006 - 2 Ws 2/06
Fundstelle
openJur 2011, 39430
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 KLs 46 Js 158/04 Teil 5
Tenor

Der Haftbefehl/Beschluss des Landgerichts Bochum vom

08. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten, der chinesischer Staatsbürger ist, ist zur Zeit beim LG Bochum ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz anhängig. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10. November 2004 legt dem Angeklagten und seinen sechs Mitangeklagten, die ebenfalls chinesische Staatsbürger sind, zur Last, in der Zeit von September 2003 bis zum 3. August 2004 in 24 Fällen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande andere chinesische Staatsbürger, die über keine Ausweispapiere verfügten über die Bundesrepublik Deutschland u.a. nach Frankreich, Italien oder Großbritannien illegal eingeschleust bzw. ausgeschleust zu haben. Die Angeklagten waren an den 24 Fällen der Anklage in unterschiedlichem Umfang beteiligt.

Wegen dieser Vorwürfe hat das Amtsgericht Bochum am 21. Juli 2004 einen Haftbefehl u.a. auch gegen den Angeklagten erlassen. Der Angeklagte ist am 3. August 2004 festgenommen worden und befindet sich seitdem wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Der Angeklagte hat am 31. Oktober 2005 beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, weil ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK vorliege. Das Verfahren sei nach der Einlassung des Angeklagten am 29. Juni 2005 nicht ausreichend gefördert worden. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom 15. November 2005 zurückgewiesen. Sie hat weiterhin Fluchtgefahr bejaht und außerdem einen Verstoß gegen Art 5 Abs. 3 Satz 2 MRK verneint. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft hätten erst am 30. September 2005 beantragt, den in Tschechien ansässigen Zeugen Q zu laden und zu vernehmen. Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte am 1. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat die Strafkammer den Haftbefehl vom 21. Juli 2004 aufgehoben und zugleich am 8. Dezember 2005 einen neu gefassten Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in dem sie ihm nun noch die Beteiligung in zwei Fällen zur Last legt. Dieser Haftbefehl ist dem Angeklagten am 12. Dezember 2005 verkündet worden. Nach Verkündung des Haftbefehls hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, er nehme nochmals Bezug auf seinen Antrag vom 1. Dezember 2005. Die Strafkammer hat dies als Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 8. Dezember 2005 angesehen, der sie aus den Gründen des Beschlusse vom 15. November 2005 nicht abgeholfen hat, und hat die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat vorgelegt, bei dem sie am 3. Januar 2006 eingegangen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Die (Haft)Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist, um eine Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 15. November 2005, durch den der Aufhebungsantrag des Angeklagten vom 31. Oktober 2005 zurückgewiesen worden ist.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss/Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 8. Dezember 2005 war aufzuheben. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist im Hinblick auf deren bisherige Dauer und die mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Strafkammer nicht mehr verhältnismäßig (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05).

1.

Für die Entscheidung des Senats ist folgender Verfahrensgang und - ablauf von Bedeutung:

Der Angeklagte ist am 3. August 2004 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10. November 2004 werden dem Angeklagten insgesamt 24 Fälle des Verstoßes gegen das Ausländergesetz zur Last gelegt. Im Fall 4 der Anklage (Fallakte 1) geht es um die illegale Einschleusung von 26 chinesischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe des Fahrers des Sattelzuges, des Zeugen Q. Dieser ist in der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum als Zeuge aufgeführt. Er befand sich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E. Q ist inzwischen durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2004, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Gegen ihn ist nach § 456a Abs. 1 StPO verfahren worden. Q ist anschließend gemäß § 456a Abs. 2 StPO zur Festnahme ausgeschrieben worden.

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und die Mitangeklagten hat am 2. Februar 2005 begonnen. Weitere Hauptverhandlungstage in dem gegen den Angeklagte anhängigen Verfahren waren der 8. Februar, 1., 4., 14., 15., 29. und 30. März, 4., 5., 12. und 29. April, 10. und 30. Mai, 2., 9. und 29. Juni, 6., 8., 27. und 29. Juli, 22. August, 12. und 30. September, 19. Oktober, 7. und 25. November und 15. Dezember 2005.

Zu Beginn der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte durch seine Verteidiger mitteilen, er werde sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einlassen, aber erst die Einlassung der Mitangeklagten abwarten. Diese haben sich bis zum 29. Juni 2005 umfangreich - teilweise geständig - eingelassen. Lediglich ein Zeuge, nämlich Y wurde am 10. und 30. Mai 2005 vernommen.

Bis zum 29. Juni 2005 wurde das Verfahren gegen vier Mitangeklagte durch Urteil abgeschlossen. Diese wurden zu (Gesamt)Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren (für drei Fälle des Einschleusens), drei Jahren und neun Monate (für drei vollendete Fälle und einen vollendeten Fall in Tateinheit mit einem versuchten Fall des Einschleusens) bzw. sechs Jahren (für sechs vollendete und 2 versuchte bzw. für sieben vollendete und vier versuchte Fälle des Einschleusens) verurteilt. Am 1. Juli 2005 ist ein weiterer Mitangeklagter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und neun Monaten für 10 vollendete Fälle und sechs versuchte Fälle des Einschleusens verurteilt worden.

Am 29.6. 2005 hat der Angeklagte sich zur Sache eingelassen. Er hat die Anklagevorwürfe im wesentlichen bestritten. Am selben Tag wurden die vier früheren - bereits verurteilten - Mitangeklagten als Zeugen u.a. hinsichtlich der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe vernommen. Als weitere Zeugen hinsichtlich der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe im Fall 4 der Anklage wurden am 6. Juli 2005 zwei Polizeibeamte vernommen. Am 27. Juli 2005 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und gegen einen weiteren Mitangeklagten ein Urteil erlassen. Dieser wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für zwei vollendete und zwei weitere Fälle des illegalen Einschleusens verurteilt.

Nach weiteren Hauptverhandlungsterminen am 29. Juli, 22. August und 12. September 2005 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger des Angeklagten beantragt, den Zeugen Q zu vernehmen. Der Beschluss zur Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer erging in dem Hauptverhandlungstermin vom 19. Oktober 2005. Die Ladung des Zeugen ist am 7. November 2005 verfügt worden. Am 25. November und 15. Dezember 2005 haben dann noch weitere Hauptverhandlungen stattgefunden. Die Vernehmung des Zeugen ist für den 12. Januar 2006 vorgesehen, nachdem inzwischen die Stadt E eine Betretungserlaubnis für die Zeit vom 10. bis zum 14. Januar 2006 erteilt hat. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. November 2005 bescheinigt, dass die Ausschreibung des Zeugen zur Festnahme gemäß § 456a StPO in der Zeit vom 9. bis zum 15. Januar 2006 zurückgenommen wird.

2.

Dieser Verfahrensgang lässt im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft deren weiteren Vollzug als unverhältnismäßig erscheinen, was zur Aufhebung des Haftbefehls führt.

a) Dahinstehen kann, ob "dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten besteht. Insoweit steht dem Senat nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu (vgl. BGH StraFo 2004, 135 = StV 2004, 143). Maßgeblich ist bei einer Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, ob der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen verneint, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (OLG Jena StV 2005, 559), wobei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt werden kann. Die Nachprüfung durch dass Beschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob das vom Haftgericht gewonnene Ergebnis auf Tatsachen gestützt ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung standen, sowie darauf, ob das mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung dieser für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände beruht (OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; ähnlich Senat im Beschluss vom 28. Juni 2004, 2 Ws 175/04, www.burhoff.de). Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabs ist die landgerichtliche Entscheidung insoweit nicht zu beanstanden.

b) Im Ergebnis kann letztlich auch dahinstehen, ob die Strafkammer zutreffend bejaht hat, dass (noch) Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht. Die Fluchtgefahr hat die Strafkammer im Wesentlichen mit der hohen Straferwartung nach §§ 92a Abs. 1, 92b Abs.1 AuslG a.F, die Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsehen, und dem Umstand begründet, dass angesichts der hohen Zahl von Geschleusten - im ersten Fall 20 Personen, im zweiten Fall 26 Personen - minder schwere Fälle ausgeschlossen seien. Der Angeklagte habe daher mit der Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Das mache es wahrscheinlich, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen würde, zumal er auch über ausreichende Verbindungen ins Ausland verfüge.

Es erscheint dem Senat fraglich, ob diese Begründung die angenommene Fluchtgefahr trägt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Aufhebungsantrag des Angeklagten, die sich allerdings noch auf den ursprünglichen Haftbefehl vom 21. Juli 2004 bezog, eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und sieben Jahren als "zur Zeit tat- und schuldangemessen" angesehen. Diese Strafvorstellung erscheint dem Senat jedoch im Hinblick auf die inzwischen vorliegenden Urteile, die die Mitangeklagten betreffen, und auf die dort verhängten Strafe unter Berücksichtigung des im Verhältnis dazu - teilweise erheblich - geringeren Tatbeitrags des Angeklagten übersetzt, wobei der Senat nicht übersieht, dass dem Angeklagten derzeit der Strafmilderungsgrund eines Geständnisses nicht zu Gute kommen kann. Dem Senat erscheint vielmehr für den Fall der Verurteilung eine erhebliche geringere Strafe, die sich angemessen in das Gesamtgefüge der verhängten Strafen einpasst, wahrscheinlich. Geht man aber davon aus und berücksichtigt zudem (vgl. dazu Senat in StV 2003, 170), dass gemäß § 51 StGB die inzwischen vollzogene Untersuchungshaft von fast 17 Monaten anzurechnen und im Zweifel eine positive Strafrestentscheidung nach § 57 StGB zu erwarten ist, dann dürfte die möglicherweise noch zu vollstreckende Reststrafe nicht (mehr) so hoch sein, dass sie einen ausreichenden Fluchtanreiz darstellt (vgl. dazu auch Senat in StV 1999, 37 und StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492). Die Frage, ob der Haftbefehl schon aus diesem Grund aufzuheben war, kann indes jedoch offen bleiben.

c) Der Haftbefehl vom 8. Dezember 2005 war nämlich jedenfalls deshalb aufzuheben, weil der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist und in das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsgrundrecht des Betroffenen eingreifen würde.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat schon in der Vergangenheit immer wieder die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Freiheit der Person garantiert, betont. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194, 195). Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264 270; 53, 152, 158 f.). Das bedeute, dass zwischen beiden Belangen abgewogen werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f. 20, 144, 148; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264, 270; 53, 152, 159). Diese ständige Rechtsprechung hat es erst gerade in mehreren Entscheidungen mit mehr als deutlichen Worten bekräftigt (vgl. dazu insbesondere den noch nicht veröffentlichten Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 und die Anmerkung von Gaede in HRRS 2005, 409; vgl. auch noch BVerfG StV 2005, 220 = StraFo 2005, 152 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere in der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal eindeutig darauf hingewiesen, dass das Beschleunigungsgebot das gesamte Strafverfahren erfasse und die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig zwinge, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17, 29; BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; NJW 1993, 3254, 3255; StV 2005, 220, 222 = StraFo 2005, 152), verpflichte er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen könne (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BVerfG NJW 2003, 2897). Dementsprechend sei der Haftbefehl nach § 120 StPO aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig (geworden) sei (BVerfG StV 2005, 220, 222 = StraFo 2005, 152).

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2005 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund komme es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein könne. Dies bedinge eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft seien höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung erlauben aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht die Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft (so BVerfG im Beschluss vom 5. Dezember 2005 unter Hinweis auf BVerfG StV 2005, S. 220, 224 = StraFo 2005, 152 und BVerfG NJW 2005, 3485, 3487).

bb) Die Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe zwingt im vorliegenden Fall zur Aufhebung des landgerichtlichen Haftbefehls.

(1) Der Verfahrensablauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 2. Februar 2005 dürfte - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem grundlegenden Beschluss von 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05 - nicht zu beanstanden sein. Die Staatsanwaltschaft hat nach der Inhaftierung des Angeklagten am 3. August 2004 nach gut drei Monaten unter dem 10. November 2004 Anklage erhoben. Das Landgericht hat bereits am 4. Januar 2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und am 2. Februar 2005 die Hauptverhandlung gegen die insgesamt sieben Angeklagten begonnen.

(2) Es ist aber schon fraglich, ob die Hauptverhandlung dann so zügig und beschleunigt durchgeführt worden ist, dass dies den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 aufgestellten Grundsätzen entspricht. Im Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zur verfahrensrechtlichen Zäsur, die der Senat in der Vernehmung der bereits verurteilten Mitangeklagten am 29. Juni 2005 sieht, hat die Strafkammer nämlich nur an insgesamt 17 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt. Diese verteilen sich wie folgt: Februar zwei Termine, März sechs Termine, April vier Termine, Mai zwei Termine und Juni drei Termine, so dass durchschnittlich im Monat nur zwischen drei und vier Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben.

In dem Zusammenhang merkt der Senat an, dass er schon in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05 darauf hingewiesen hat, dass die Neuregelung/Verlängerung der Unterbrechungsfristen in § 229 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz immer auch im Hinblick auf die Grundsätze der Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3a MRK gesehen werden müsse und deren Anwendung nicht zu einer Umgehung der §§ 121, 122 StPO führen könne und dürfe und auch nicht, was für den vorliegenden Fall gilt, zu einer nicht mehr angemessenen Ausdehnung der Hauptverhandlungsdauer.

Dabei ist vorliegend auch noch von Belang, dass auch die zeitliche Dauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine nicht angemessen erscheint. Dazu gilt: Von 16 Hauptverhandlungsterminen (bei einem Termin ließ sich den dem Senat vorliegenden Zweitakten die Zeitdauer nicht entnehmen) haben gedauert: mehr als/bis zu 1 Stunde fünf Termine, mehr als/bis zu 2 Stunden vier Termine, mehr als/bis zu 3 Stunden ein Termin, mehr als/bis zu 4 Stunden zwei Termine, mehr als/bis zu 5 Stunden drei Termine, mehr als/bis zu 6 Stunden ein Termin. Die durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer hat (bezogen auf die 16 Termine) rund drei Stunden und 15 Minuten betragen. Ein Grund für diese nur geringen Verhandlungsdauern erschließt sich dem Senat aus dem ihm vorliegenden Aktenmaterial nicht. Keiner der sieben Angeklagten war gesundheitlich beeinträchtigt, so dass etwa darauf hätte Rücksicht genommen werden müssen. Es musste auch nur ein Zeuge vernommen werden, was u.a. in einem der mehr als fünf Stunden dauernden Termine erledigt worden ist. Auch rechtfertigt das von der Staatsanwaltschaft Bochum vorgetragene Argumente, "dass jede Erklärung eines Prozessbeteiligten über Dolmetscher in die Hauptverhandlung eingeführt werden musste" die kurzen Verhandlungsdauern (gerade) nicht. Es lässt eher die Gegenfrage stellen, warum trotz dieses "zeitlich erheblichen Aufwands" dann nur so kurze Sitzungen stattgefunden haben.

Letztlich können die Auswirkungen dieses Verfahrensablaufs auf die Fortdauer der Untersuchungshaft, die am 29. Juni 2005 immerhin auch schon rund 10 Monate betragen hat, dahinstehen.

(3) Denn jedenfalls ist das Verfahren nach dem 29. Juni 2005 nicht mehr mit der für eine Haftsache nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen und notwendigen Beschleunigung betrieben worden. Nach diesem Zeitpunkt haben nur noch folgende Hauptverhandlungstermine mit folgender zeitlicher Dauer stattgefunden:

06. Juli 2005 12.15 - 14.15 Uhr Vernehmung von zwei Polizeibeamten 08. Juli 2005 12.49 - 14.40 Uhr Weitere Einlassung eines Mitangeklagten, Augenscheinseinnahme 27. Juli 2005 10.00 - 12.40 Uhr Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten 29. Juli 2005 14.07 - 14.38 Uhr Erörterung des Lebenslaufs 22. August 2005 14.15 - 14.40 Uhr Weitere Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen 12. September 2005 18.07 - 18.32 Uhr Augenscheinseinnahme einer Skizze 30. September 2005 09.55 - 10.16 Uhr Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen Q; Kammerbeschluss, dass der Zeuge im Wege der Rechtshilfe vernommen werden soll. 19. Oktober 2005 14.13 - 14.34 Uhr Erörterung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Ladung des Zeugen. Beschluss zur Vernehmung am 12. Januar 2006 vor der Strafkammer 07. November 2005 11.17 - 11.36 Uhr Im wesentlichen ergänzende Einlassung des Angeklagten zur Person; 25. November 2005 14.10 - 14.40 Uhr Verlesung des Urteils gegen den Zeugen Q 15. Dezember 2005 12.10 - 13.10 Uhr Vernehmung eines weiteren Zeugen und Augenscheinseinnahme

Damit haben nach dem 29. Juni 2005 bis zum 15. Dezember 2005 insgesamt nur elf Hauptverhandlungstage stattgefunden, durchschnittlich also nur rund zwei Tage/Monat. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer hat nur rund 48 Minuten betragen.

Dieser Verfahrensablauf entspricht in keiner Weise den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 5. Dezember 2005 (2 BvR 1964/05). In dieser ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich das Tatgericht bemühen muss, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (unter Hinweis auf EGMR StV 2005, 136, 138). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen werde verletzt, wenn lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt werde und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinziehe, ohne dass ein Ende abzusehen wäre. Zwar ist vorliegend nicht grundsätzlich nur an einem Sitzungstag pro Woche verhandelt worden und ist auch nach Durchführung der für den 12. Januar 2006 in Aussicht genommenen Vernehmung des Zeugen Q ein Ende der Hauptverhandlung abzusehen. Vorliegend ist jedoch an den Sitzungstagen nicht "für wenige Stunden", sondern teilweise nur für wenige Minuten verhandelt worden. An keinem der Hauptverhandlungstermine ist länger als am 27. Juli 2005, - an diesem Tag hat die Sitzung zwei Stunden und 40 Minuten gedauert - verhandelt worden, wobei bei der sich aus dem Protokollband ergebenden Verhandlungsdauer von 10.00 bis 12.40 Uhr zu berücksichtigen ist, dass darin auch noch die Zeit enthalten ist, die nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten noch gegen den Mitangeklagten weiter verhandelt worden ist.

Diese Verfahrensweise der Strafkammer lässt sich - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - nicht damit rechtfertigen, dass erst am 30. September 2005 übereinstimmend von der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern die Vernehmung des Zeugen Q beantragt worden sei. Abgesehen davon, dass das allenfalls die zögerliche Behandlung des Verfahrens ab diesem Zeitpunkt rechtfertigen würde, nicht aber auch den Zeitraum vom 6. Juli bis zum 30. September 2005 abdecken könnte, wird mit dieser Argumentation - im Übrigen auch von der Strafkammer - übersehen, dass dieser Zeuge nicht etwa ein "neuer" Zeuge ist, dessen Vernehmung überraschend und für die Strafkammer nicht vorhersehbar beantragt worden wäre. Der Zeuge war vielmehr bereits in der Anklage als Beweismittel zum Fall 4 der Anklage aufgeführt. In dem Zusammenhang ist auf § 245 StPO zu verweisen. Daher hätte spätestens in dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte am 29. Juni 2005 bestreitend eingelassen hat, alles unternommen werden müssen, um diesen Zeugen baldmöglichst als Zeugen zur Vernehmung in der Hauptverhandlung zu laden. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt musste eine auf - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2005 in 2 BvR 1964/05) - effiziente Verhandlungsführung bedachte Strafkammer davon ausgehen, dass eine abschließende Entscheidung über die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht ohne diesen Zeugen würde getroffen werden können. In dem Zusammenhang ist im Übrigen auch zu beanstanden, dass dieser Zeuge nicht entweder vor oder nach seiner rechtskräftigen Verurteilung durch Urteil des Landgerichts Bochum schon vom 22. Juli 2004 - der ursprüngliche Haftbefehl gegen den Angeklagten stammt im Übrigen vom 21. Juli 2004 - auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterlich vernommen worden ist, bevor dann nach § 456a StPO verfahren wurde. Diese Vorgehensweise hätte es nämlich ggf. erübrigt, den Zeugen noch einmal in der Hauptverhandlung unmittelbar zu vernehmen: Ggf. hätte dann die Vernehmungsniederschrift unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der Grundsätze des § 251 StGB in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Die Verlesung des gegen den Zeugen ergangenen Urteils vom 22. Juli 2004 hat hingegen - abgesehen davon, dass auch dieses erst in der Sitzung am 25. November 2005 verlesen worden ist - für die Beweisaufnahme - keinen nennenswerten Gewinn erbracht, da ein Angeklagter im Gegensatz zu einem Zeugen keiner Wahrheitspflicht unterliegt.

Damit sind erhebliche Verfahrensverzögerungen festzustellen. Geht man davon aus, dass die Vernehmung des Zeugen Q vor der Kammer spätestens am 29. Juni 2005 hätte veranlasst und in die Wege geleitet werden müssen, dann ist zumindest der Zeitraum bis zum 30. September 2005 und damit ein Zeitraum von drei Monaten als rechtsstaatswidrige, den Justizbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung festzustellen.

Auch die danach festzustellende Verfahrensweise scheint dem Senat nicht fehlerfrei zu sein. Denn es erschließt sich aus den dem Senat vorliegenden Zweitakten nicht, warum nach der Beschlussfassung über die Vernehmung des Zeugen am 30. September 2005 diese dann erst am 12. Januar 2006 durchgeführt werden soll. Das sind noch einmal mehr als drei Monate, für die ein rechtfertigender Grund nicht erkennbar ist. Angesichts der Gesamtverfahrensdauer und der bereits seit mehr als ein Jahr andauernden Untersuchungshaft hätte die Strafkammer ggf. bei den beteiligten Behörden auf bevorzugte und beschleunigte Behandlung von Anträgen usw. drängen müssen und können.

Letztlich kann aber auch diese Frage dahinstehen, da schon der Zeitraum vom 29. Juni 2005 bis zum 30 September 2005 im Hinblick auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 als zu lang anzusehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allenfalls kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen können, wobei einerseits das Gewicht der zu ahndenden Straftat zu berücksichtigen ist, aber andererseits die Schwere der Tat und die Höhe der zu erwartenden Strafe allein nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Auf dieser Grundlage hat es in dem von ihm entschiedenen Fall eine Verzögerung der Bearbeitung der Revision des dortigen Angeklagten beim BGH von nur einem Monat beanstandet. Dann ist aber erst Recht eine solche von drei Monaten in einem Verfahren, das einen Verstoß gegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat - das Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 zugrunde lag, betraf u.a. den Vorwurf des sechsfachen Mordes - und in dem eine nach Auffassung des Senats nicht besonders hohe Freiheitsstrafe zu erwarten ist - in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 zugrunde liegenden Verfahren war gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt worden - zu beanstanden und aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr hinnehmbar. Dabei ist noch von besonderem Gewicht, dass sich der Angeklagte bei einer zu erwartenden nicht besonders hohen Freiheitsstrafe bereits mehr als 17 Monate in Untersuchungshaft befindet.

Hinzu kommt weiter eine zögerliche Behandlung des Haftbeschwerdeverfahrens, dessen zeitlicher Ablauf nicht mit § 306 Abs. 2 StPO, wonach bei Nichtabhilfe die Akten dem Beschwerdegericht spätestens vor Ablauf von drei Tagen vorzulegen sind, in Einklang steht (vgl. dazu bereits Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153 und Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492). Der Verteidiger des Angeklagten hat bereits unter dem 1. Dezember 2005 Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 15. November 2005 eingelegt. Daraufhin hat die Strafkammer nichts veranlasst, sondern erst am 12. Dezember 2005 den neuen Haftbefehl vom 8. Dezember 2005 verkündet. Die auf die dagegen erneut eingelegte Beschwerde ergangene Nichtabhilfeentscheidung datiert vom 16. Dezember 2005. Die Akten sind dann erst am 27. Dezember 2005 bei der Staatsanwaltschaft Bochum eingegangen, die sie an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet hat, die die Akten dem Senat am 3. Januar 2006 vorgelegt hat. Damit liegen - wenn man von dem Tag der Verkündung des Haftbefehls ausgeht - zwischen der Einlegung der Beschwerde und dem Eingang der Akten beim Senat drei Wochen. Stellt man auf die ursprüngliche Beschwerdeeinlegung am 1. Dezember 2005 ab, handelt es sich sogar um eine Zeitspanne von mehr als einem Monat. Eine so lange Zeit ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gesetzliche Drei-Tage-Frist in der Praxis kaum einzuhalten sein wird und in der Regel auch kaum eingehalten wird, - nicht hinnehmbar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Haftbefehl, dessen Überprüfung die Beschwerde erstrebt, vollstreckt wird (vgl. Senat in den angeführten Entscheidungen).

Nach allem war damit der Haftbefehl vom 8. Dezember 2005 aufzuheben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Daran war der Senat nicht dadurch gehindert, dass nun am 12. Januar 2006 die Vernehmung des Zeugen Q ansteht und danach - falls der Zeuge zur Hauptverhandlung erscheint - mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Denn selbst wenn das Verfahren nun besonders beschleunigt weitergeführt werden würde, dürfte dadurch die bereits eingetretene Verzögerung nicht mehr kompensiert werden können. Diese Auffassung wird zwar von der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 121 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen und auch die umfangreichen Nachweisen zum Streitstand bei Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121 Rn. 32 sowie bei Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 887). Sie dürfte aber nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Dezember 2005, wonach "gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken [bestehen], weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist", nicht mehr haltbar sein (so auch Gaede HRRS 2005, 409, 411; siehe dazu auch schon Senat StV 2000, 90 und Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2005 in 2 OBL 57/05).

Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat daraufhin, dass der Angeklagte seine grundsätzlichen Verpflichtung, sich dem Verfahren zu stellen, nach wie vor nachzukommen hat. Sollte er das nicht tun, so kann von den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln unverzüglich Gebrauch gemacht werden (so auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05).