OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 21 A 1117/03.A
Fundstelle
openJur 2011, 38923
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 9 K 2214/00.A
Tenor

Soweit die Berufung durch Einschränkung des Berufungsantrages zurückgenommen ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Im Óbrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 16. April 1979 in K. geborene, ledige Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehöriger.

Am 22. Mai 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Mai 2000 gab der Kläger an: Er stamme aus dem K. -E. . Er habe in der Nähe des Amman Tempel in V. , D. gelebt. Dort hätten bis zu seiner Ausreise auch seine Eltern gelebt. Die genaue Adresse des Hauses, in dem er gewohnt habe, wisse er nicht. Er habe dort zehn Jahre lang die V. N. W. -Schule besucht und sie mit dem O-Level-Abschluss verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei von seinen Eltern unterhalten worden. Zwischen 1995 und 1999 habe er im Vanni-E. gelebt. Nach seiner Rückkehr in den K. -E. im Jahre 1999 habe er sich dort nur vorübergehend bis zum 5. März 2000 bzw. bis Mai 2000 bzw. bis März 2000 aufgehalten. Danach habe er sich auf der Reise befunden. Diese habe insgesamt 800.000 srilankische Rupien gekostet und sei je zur Hälfte von seiner Mutter und einem Onkel finanziert worden. Sein Onkel habe ihn auf der Reise nach D1. begleitet. Am 5. März 2000 sei er mit seinem Onkel unter Benutzung eines Schiffes von L. nach U. gefahren. Von dort sei er dann mit einem Zug weiter nach D1. gefahren. Passierscheine habe er für diese Reise nicht benötigt. Auch Kontrollen habe es unterwegs nicht gegeben. In X. angekommen sei er von seinem Onkel in eine Wohnung in der G. Road gebracht worden. Er habe über keine Identitätskarte verfügt, sondern nur einen Zettel bei sich gehabt, aus dem sich die Beantragung der Identitätskarte ergeben habe. Bei der Polizei habe er sich nicht gemeldet. Der Onkel habe alles mit dem Schlepper geregelt und ihn dann diesem übergeben. Da sein Onkel den Schlepper über sein Schicksal informiert habe, habe dieser ihn an verschiedenen Orten untergebracht. Er selbst habe den Schlepper, der Tamile gewesen sei, gar nicht näher kennen gelernt. Eines Nachts, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern, eventuell im April 2000, sei die X. -Polizei erschienen, habe die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen. An dem Einsatz seien ungefähr 20 Personen beteiligt gewesen. Die Polizisten seien mit einem blauen Jeep gekommen. Er sei zur X. -Polizei gebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Etwa um 1.00 Uhr nachts sei er verhört worden. Seine Personalien seien aufgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er Kontakte zur Organisation habe. Daraufhin habe er seine Kontakte zur LTTE, das Bunkerbauen, das Essen Verschaffen und das Geld Geben zugestanden. Er habe dies zugegeben, da man ihm alles andere ohnehin nicht geglaubt hätte. Man habe ihn weiter gefragt, ob er Mitglieder der LTTE kenne. Dies habe er verneint. Daraufhin sei er mit Holzstangen geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er nach D1. gekommen sei, um Bomben zu legen oder als Terrorist tätig zu werden, wie sich aus den Umständen ergebe, dass er über keine Identitätskarte verfüge und sich auch nicht bei der Polizei, wie dies üblich sei, angemeldet habe. Nach den Misshandlungen sei er wieder in seine Zelle gebracht worden. Diese sei sehr klein gewesen. Er habe sie mit singhalesischen Kriminellen teilen müssen. Er habe wenig zu essen bekommen. Auch habe er nicht schlafen können. Insgesamt sei er im April 2000 für sieben Tage / eine Woche aufgrund der Terroristengesetze festgehalten worden. Sein Schlepper habe für seine Freilassung 10.000 Rupien bezahlt. Die Freilassung habe unter der Auflage gestanden, dass er sich um eine Identitätskarte bemühe und sich jeden Samstag auf der Polizeiwache melde. Der Schlepper habe dann unmittelbar für seine Ausreise gesorgt, in dem er einen srilankischen Pass, ausgestellt auf den Namen U1. Q. , geboren August 1978, besorgt habe, mit dem er dann am 5. Mai 2000 mit einem Flugzeug der Sri Lanka Airlines, die Flugnummer sei ihm nicht bekannt, nach Singapur geflogen sei. Ob sich in dem Pass ein Visum befunden habe, wisse er nicht. In Singapur habe er zusammen mit dem Schlepper in einem Hotel gelebt, dessen Name er nicht wisse. Er sei dann von Singapur aus am 18. Mai 2000 gegen 24.00 Uhr Ortszeit mit einem Flugzeug der Singapur Airlines weiter geflogen. Nach einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort sei er noch am gleichen Tag um 6.00 Uhr morgens Ortszeit auf einem großen Flughafen in Deutschland eingetroffen. Er könne den Flughafen nicht benennen. Eingereist sei er mit einem blauen Reisepass mit grünen Blättern. Die Nationalität des Passes sei ihm unbekannt. Auf dem Deckblatt habe sich ein Adler befunden. Auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, könne er nicht angeben. Der Schlepper habe ihn dann in eine Wohnung gebracht. Von dort habe der Schlepper ihn am darauffolgenden Tag, dem 19. Mai 2000, bis zur Außenstelle Dortmund des Bundesamtes begleitet.

Ausgereist sei er aus folgenden Gründen: Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese Organisation aber mit Geld in Höhe von 20.000 Rupien bzw. 16 gr. Gold unterstützt. Außerdem habe er der Organisation Essen gebracht und Bunker gegraben. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen. Er habe zusammen mit seiner Familie bis zum März 1999 in N1. im W1. - E. gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Familie mit einem Boot über O. in den K. -E. zurückgekehrt. Das Militär habe die Familie dabei beobachtet, festgenommen und in ein Lager gebracht. Danach sei der Dorfälteste des Dorfes im K. -E. , in dem sie früher gelebt hätten, benachrichtigt worden. Er habe sie abgeholt. Die Familie sei wieder in das ehemals von ihr bewohnte Haus eingezogen. Da er nur über einen Schulausweis verfügt und keine Identitätskarte gehabt habe, habe er sich noch im März 1999 auf den Weg nach K. gemacht, um sich eine Geburtsurkunde zu besorgen und die Identitätskarte zu beantragen. Als er den Ort U2. passiert habe, sei dort eine Bombe explodiert. Acht Soldaten seien dabei ums Leben gekommen. Er selbst habe sich bei Wahrnehmung der Explosion sogleich auf den Boden geworfen. Deshalb hätten Militärangehörige wohl angenommen, er habe etwas mit der Explosion zu tun, und ihn festgenommen. Genaue Daten der Inhaftierung wisse er nicht mehr. Die Festnahme sei im April 1999 gewesen. Bei der Festnahme seien ihm Hände und Augen verbunden worden. Er sei in das T. -Camp gebracht worden. Dort habe man ihn untersucht. Er sei mit Kabeln geschlagen worden. Auf Verlangen habe man ihm Wasser zu trinken gegeben. Ein anderer Soldat sei dann gekommen und habe ihn mit Stiefeln ins Gesicht getreten. Am darauffolgenden Tag sei der Kommandant gekommen und habe ihm gesagt, dass er etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe und nur freigelassen werde, wenn er Personen preisgebe, die der LTTE angehörten. Darauf habe er erwidert, dass er keine Leute der LTTE kenne. Am darauf folgenden Tag sei er dann unter Verwendung einer mit Benzin gefüllten Tüte und Paprikapulver gefoltert worden. Er habe versucht, sich dagegen zu wehren. Er habe angegeben, Asthma zu haben. Trotzdem sei er weiter geschlagen worden. Er habe dann die Schläge nicht mehr ertragen können und gesagt, dass er Leute der Organisation bezeichnen werde. Er sei danach in das N2. Camp gebracht worden. Dort habe er gesagt, dass er unschuldige Leute nicht identifizieren werde. Die Soldaten hätten ihm daraufhin das Gesicht mit einem schwarzen Tuch verdeckt und er habe eine Militäruniform bekommen. Seine Hand sei mit einem Faden gefesselt worden. An diesem habe ein hinzukommender junger Mann mit einem Heft gezogen, wenn er - der Kläger - nicken sollte, woraufhin der Vorgeführte sogleich festgenommen und geschlagen worden sei. Der Festgenommene habe geschrieen. Er heiße T1. und sei im Anschluss daran nach Q1. geschickt worden. Erst später habe er - der Kläger - erfahren, dass T1. zur Spitzelgruppe der Organisation gehöre. Nach der Identifizierung dieses Mannes habe er nach Hause gehen dürfen. Insgesamt habe diese Inhaftierung sieben Tage gedauert. Nach seiner Entlassung habe er sich jeden zweiten Tag im N2. -Camp melden müssen. Etwa zwei Wochen später sei wohl von jemandem verraten worden, dass sein Bruder Mitglied der LTTE sei und sich zu Hause aufhalte. Im Mai 1999 hätten dann Soldaten das Haus nach dem Bruder durchsucht, dabei seien seine Eltern geschlagen und er nachfolgend mitgenommen worden. Die Soldaten hätten die Eltern aufgefordert, den Bruder zu übergeben, ansonsten er - der Kläger - nicht freigelassen werde. Man habe ihn in das L1. -Camp gebracht. Dort seien ihm die Augen verbunden und seine Hände auf dem Rücken gefesselt worden. Man habe ihn auf einem Stuhl festgebunden, entkleidet und geschlagen. Mit einer Zange habe man ihm Barthaare ausgerissen. Man habe ihm vorgeworfen, für die LTTE Essen gegeben zu haben. Er habe dies mit der Bemerkung zugegeben, die LTTE-Leute hätten Hunger gehabt. Dabei sei er getreten worden. Er habe geschrien. Er sei erneut aufgefordert worden, Anhänger der LTTE zu bezeichnen. Auf seinen Einwand, dass er keine LTTE- Anhänger kenne, habe man ihm vorgehalten, bereits in N2. Personen identifiziert zu haben, weshalb er das auch jetzt könne. Er sei dann mit einer Holzstange geschlagen und erneut mit einer Benzintüte und Paprikapulver gequält worden. Er habe dann die Identifizierung weiterer Personen zugesagt. Daraufhin sei er erneut um 9.00 Uhr fortgebracht worden; man habe ihm eine Uniform gegeben und sein Gesicht wieder mit einer schwarzen Maske verdeckt. Auf der Straße seien dann zwei junge Männer angehalten und aufgefordert worden, mit erhobenen Händen zu den Soldaten zu kommen. Als einer der Jungen seine Hand zur Hüfte bewegt habe, seien beide sofort erschossen worden. Bei den Toten, die - wie er hinterher erfahren habe - W2. und L2. geheißen hätten, seien Granaten, Kabel usw. gefunden worden. Die Leichen seien ins Krankenhaus gebracht worden. Als Nächstes habe man ihn aufgefordert, weitere Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Dies habe er aber abgelehnt. Daraufhin hätten ihn die Soldaten aufgefordert, diejenigen Leute zu zeigen, die dann vorgeführt werden sollten. Er habe bei zwei vorbeigehenden Jungen genickt. Diese seien sofort festgenommen worden. Sie hätten N3. und B. geheißen. In der Haft seien sie gefoltert worden. Nach einer Gesamtinhaftierungsdauer von 10 Tagen habe er unter der Auflage nach Hause gehen dürfen, sich alle zwei Tage zu melden. Zu Hause habe er von seiner Mutter erfahren, dass die LTTE nach ihm gesucht hätte. Diese habe vor, ihn als Verräter zu töten. Er habe sich daraufhin nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern anderswo gewohnt. Er sei bei einer Tante oder anderen Verwandten gewesen. An die Behörden, die Polizei bzw. das Militär habe er sich nicht gewandt und um Hilfe nachgesucht, weil sie ihn festgehalten hätten. Bis sein Onkel ihn nach D1. gebracht habe, habe er sich allerdings an jedem zweiten Tag bei dem Militär im K. E. zunächst im N2. -Camp und dann in L3. gemeldet. Letztlich habe er sowohl wegen der Nachstellungen seitens der LTTE als auch wegen des Militärs sich entschlossen, den K. E. zu verlassen. Seine Mutter habe entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Die Familie habe einen Traktor und ein Grundstück verkauft.

Nachts, wenn er schlafe, schreie er und bitte, dass man ihn nicht schlagen möge. Er leide unter Angst, auch wenn das Telefon klingele. Er habe Gedächtnislücken. So habe er alles vergessen, was er in der Schule gelernt habe.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2000, zugestellt am 11. Juli 2000, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf.

Am 20. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich unter Darlegung näherer Einzelheiten darauf berufen, wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen sowie wegen der erlittenen Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen, jedenfalls aber wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit, seiner Herkunft aus den tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas, dem Fehlen tragfähiger verwandtschaftlicher Bindungen im singhalesischen Siedlungsgebiet, seines Alters und wegen pauschal unterstellter Verbindungen zur LTTE Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret zu befürchten. Sein Vorbringen beim Bundesamt ergänzte der Kläger dahingehend: Die Prozedur mit dem Faden habe dazu gedient, ihm zu signalisieren, wenn er eine Person als LTTE zugehörig "identifizieren" sollte. Die dies praktizierenden Soldaten hätten auf diese Art und Weise eine Vielzahl von angeblichen "Terroristen" festnehmen können und sich damit bei ihren Vorgesetzten beliebt machen können. Bei der dritten Verhaftung sei das gesamte Wohnviertel im Zuge einer Razzia systematisch durchsucht worden.

Sein Bruder, Herr T2. O1. , sei seit 1996 als Kämpfer für die LTTE tätig. Er führe dort den Kampfnamen "O2. ". Aufgrund dieser verwandtschaftlichen Bindungen zu einem aktiven LTTE-Kämpfer müsse er Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten.

Der Kläger hat eine Bescheinigung des Dr. S.T. Q2. von der Modern N4. D2. , Q3. Q4. Road, L4. , vorgelegt, in der es u.a. heißt: When he lived in K. during the Military Operation period the Army assaulted him very severely and he was affected internal organs in his body.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht. Der Kläger hat dort zusammenfassend erklärt: Er sei 1999 von N5. nach K. zurückgekehrt. Das erste Mal sei er im März 2000 oder 1999 in T. verhaftet worden. Tags zuvor habe er eine Geburtsurkunde beantragt. Am Tag seiner Verhaftung selbst seien sie in einer Kirche gewesen, in der eine Veranstaltung stattgefunden habe. Auf dem Rückweg sei er verhaftet worden, weil bei einer Bombenexplosion acht Soldaten ums Leben gekommen seien. Er sei sieben Tage lang festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie ihn geschlagen, in eine Tüte Benzin getan, ihm diese über seinen Kopf gezogen und am Hals befestigt. Ihm sei gesagt worden, er solle doch zugeben, dass er etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe, und dass er etwas mit dem Attentat zu tun habe und deshalb Leute von der LTTE identifizieren müsse. Ihm seien dann Personen im N2. -Camp vorgeführt worden. Er habe nicken sollen, wenn er eine Person erkenne. Er habe keine Person gekannt. Gleichwohl habe er genickt, als ihm ein Soldat, der hinter ihm gestanden habe, "So jetzt" gesagt habe. Nach der Entlassung habe er sich einmal die Woche melden müssen. Dies sei nicht mal einen Monat so gegangen. Dann seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, weil sie für zwei Tage ihren für die LTTE arbeitenden Bruder beherbergt und beköstigt hätten. Die Soldaten hätten ihn mitgenommen und mit Wasser, Currypulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten gefoltert, um ihn erneut zu bewegen, Leute zu zeigen. Man habe ihn zum Checkpoint gebracht. In L1. gebe es viele LTTE-Mitglieder. Bei diesem Kontrollpunkt hätten die Soldaten ihm einen Faden um den Finger gebunden. Wenn sie an dem Faden gezogen hätten, habe er mit dem Kopf nicken müssen. Wenn er die Leute nicht indentifiziert hätte, hätten sie ihn geschlagen. Insgesamt habe er fünf Leute identifiziert. Zwei namens Bellinand und Kandan seien, weil sie sich an die Hüfte gefasst hätten, sogleich erschossen worden. Sie hätten Granaten und Kabel mit sich geführt. An Tagen, an denen er niemanden identifiziert habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach insgesamt ca. 10 Tagen im Camp habe man ihn wieder freigelassen. Zwischenzeitlich sei die LTTE bei seiner Mutter gewesen und hätte ihn als Verräter bezeichnet. Deshalb sei er für vier, fünf oder sechs Tage zu Verwandten, einer Tante, nach Kokovil gegangen und seine Mutter habe seine Ausreise veranlasst. Mit seinem Onkel sei er dann nach L5. gegangen und von dort mit dem Schiff nach U3. und anschließend mit dem Zug nach D1. gefahren. In Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung. Dort sei ihm gesagt worden, dass er ein bisschen krank im Kopf sei.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,

abgewiesen.

Auf Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 1. März 2005 die Berufung zugelassen, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 28. Juni 2000 begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und für ihn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) sowie von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festzustellen.

Soweit das Begehren auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, er verfolge dieses Begehren nicht weiter.

Zur Begründung der verbliebenen Berufung führt der Kläger aus: Aus seinem Vorbringen im erstinstanzlichen sowie im Berufungszulassungsverfahren ergebe sich, dass er jedenfalls unmittelbar vor dem Verlassen Sri Lankas in D1. unter dem pauschalen Verdacht der Unterstützung der LTTE längere Zeit festgehalten und erheblich misshandelt worden sei. Dies erfülle die Merkmale politischer Verfolgung, so dass er als individuell vorverfolgt anzusehen sei. Dem gemäß liege für ihn keine hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor. Dies müsse dazu führen, dass die Klage jedenfalls hinsichtlich der Zuerkennung politischer Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Erfolg habe. In jedem Fall werde eine Beweisaufnahme gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster gestellten Beweisantrag ergeben, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung wegen der traumatisierenden Erlebnisse in Sri Lanka, die von ihm glaubhaft vorgetragen seien, bestehe und seine Rückkehr dorthin wegen der dann konkret drohenden Re-Traumatisierung nicht möglich und zumutbar sei, weil dieses Phänomen eine erfolgversprechende Behandlung selbst dann ausschließen würde, wenn eine Behandlung an sich in Sri Lanka verfügbar wäre.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entspechend teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Januar 2003 (Aktenzeichen 9 K 2214/00.A) und entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2000 (Aktenzeichen 2566631-431) zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen,

hilfsweise festzustellen,

dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen,

weiter hilfsweise,

zum Beweis der Tatsache, dass bei ihm aufgrund traumatischer Erfahrungen in seinem Heimatland ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt und eine insbesondere erzwungene Rückkehr in sein Heimatland zu einer psychischen Dekompensation führen würde, die eine Behandlung seiner Krankheit dort unmöglich machen würde, ein Sachverständigengutachten eines mit der Behandlung traumatischer Erkrankungen vertrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, dessen Auswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einzuholen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 hat der Kläger eine psychologische Stellungnahme der Diplompsychologin T3. vom 14. Oktober 2005 dem Gericht vorgelegt. Nach ihr befindet sich der Kläger seit Januar 2005 (Erstgespräch: 21. Januar 2005) in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher seien mit dem Kläger 12 (teils mehrstündige) psychotherapeutischdiagnostische Gespräche geführt worden. Die Gespräche seien teilweise mit Hilfe eines Dolmetschers für die tamilische Sprache durchgeführt worden. Zur Absicherung der Diagnose sei zudem ein Standard-Beurteilungsbogen zur Erfassung posttraumatischer Belastungsstörungen verwendet worden. Nach dieser Stellungnahme leidet der Kläger unter starken Schlafstörungen, verbunden mit intensiven Alpträumen, wiederkehrenden, willentlich nicht zu beeinflussenden, quälenden Erinnerungen auch am Tage, Angstzuständen, Unruhe, Nervosität und Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, stechenden Kopfschmerzen, Asthmabeschwerden und chronischem Durchfall. Aufgrund der Auswertung der Gespräche und des Standard-Beurteilungsbogens gelangt die Diplompsychologin zu der Diagnose, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet und dass die Behandlung aus psychotraumatologischer Sicht nicht im Herkunftsland, in dem die Traumatisierung erfolgte, durchgeführt werden kann, da eine Rückführung in das Herkunftsland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit vollständigem seelischen Zusammenbruch zur Folge hat. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger kaum in der Lage sei, zeitlich kohärent Ereignisse zu schildern und Zeitintervalle abzuschätzen, und dies die Erfassung der Vorgeschichte in erheblichem Maße erschwert habe, führt Diplompsychologin T3. in ihrer Stellungnahme aus: Herr N. gebe an, mehrfach Zeuge von Kampfhandlungen gewesen zu sein. So sei bei seinem Heimatort ein singhalesisches Flugzeug von der LTTE abgeschossen worden und brennend auf ein Haus gestürzt, wobei sowohl die Besatzung als auch Hausbewohner getötet worden seien. Überall hätten Leichenteile herumgelegen. Es hätte nach verbranntem Fleisch gerochen. Herr N. habe trotzdem versucht, ein vermeintliches Kabel aufzuheben, das sich dann aber als Teil einer Leiche herausstellte. Noch heute könne er kein rohes und/oder verbranntes Fleisch sehen oder riechen. Später (1995) sei er Zeuge eines Bombenangriffs geworden, bei dem Menschen, die zu einem Schutzbunker flüchten wollten, vor dem Eingang dieses Bunkers von einer Bombe verletzt oder getötet worden seien. Überall hätten schreiende Verletzte oder zerfetzte Leichen herumgelegen. Diese Bilder sehe er auch heute noch in Alpträumen. 1999 sei er nach der Explosion einer Bombe, bei der 8 singhalesische Soldaten umgekommen seien, dann zum ersten Mal verhaftet worden; man habe ihn zusammen mit einem Freund in der Nähe von K. festgenommen und verdächtigt, die Explosion ausgelöst zu haben oder mit den Attentätern in Verbindung zu stehen. Man habe ihn zum Verhör in ein Militärcamp gebracht. Dort sei er unter Folter verhört worden. Man habe ihm die Hände auf den Rücken gebunden und habe ihn mit sandgefüllten Plastikschläuchen geschlagen. Man habe ihn mit Stiefeln getreten, bis er bewusstlos geworden sei. Man habe ihn an den Füßen aufgehängt und an einem Seil sehr schnell zu Boden runtergelassen, so dass er das Gefühl gehabt habe, mit dem Kopf auf den Boden aufprallen zu müssen. Manchmal habe man ihn auch beim Herunterlassen mit dem Kopf unter Wasser getaucht, so dass er geglaubt habe, ersticken zu müssen. Er habe ferner Benzin- und Chilidämpfe einatmen müssen, indem man ihm eine Plastiktüte über den Kopf gebunden habe. Bei der Schilderung dieser Ereignisse fange Herr N. regelmäßig an zu husten. Durch diese Folter sei eine frühere Asthma-Erkrankung verstärkt worden. Schließlich habe er die durch die Misshandlungen ausgelösten Schmerzen nicht mehr ertragen können und sich daher bereiterklärt, LTTE-Angehörige zu identifizieren. Er habe dann maskiert einen Mann durch Kopfnicken "identifiziert", von dem sich später herausgestellt habe, dass er einen hohen Rang bei der LTTE innegehabt habe. Von diesem Verrat habe die LTTE erfahren. Herr N. sei nach der Identifizierung schließlich mit der Auflage entlassen worden, sich jeden Tag bei den Sicherheitskräften zu melden. Während der Haft habe Herr N. zudem mit ansehen müssen, wie andere Häftlinge an einem Baum gebunden und so geschlagen worden seien, dass sie am nächsten Tag tot - noch immer an die Bäume gefesselt - gewesen seien. Auch davon träume er manchmal in seinen Alpträumen. Später sei er ein weiteres Mal verhaftet worden. Anlass der Verhaftung sei gewesen, dass man seinen jüngeren Bruder, der sich zwischenzeitlich der LTTE angeschlossen gehabt habe, gesucht habe. Man sei immer wieder in sein Elternhaus gekommen, um nach dem Bruder zu suchen. Seine Eltern seien dabei vor seinen Augen geschlagen worden. Er selber sei schließlich mitgenommen worden und - wieder unter Folter - über den Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Auch dieses Mal habe er sich schließlich bereit erklärt, LTTE-Angehörige zu "identifizieren". Er habe auch mit ansehen müssen, wie ein von ihm Identifizierter erschossen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er in wechselnden Unterkünften (überwiegend bei Verwandten) gelebt. Seine Familie habe ihn eigentlich möglichst bald aus Sri Lanka weg schicken wollen. Auch er selbst habe möglichst bald fliehen wollen, da er sich sowohl von den singhalesischen Sicherheitskräften als auch von der LTTE wegen seines "Verrats" bei den Identifizierungen verfolgt gefühlt habe. Bereits nach seiner Entlassung und während der Zeit des Wartens auf die Flucht habe er sich sehr schlecht gefühlt. Er habe oft Alpträume gehabt, in denen er immer wieder die Folter erlebt habe und die Gesichter der durch seinen "Verrat" zu Tode gekommenen vor sich gesehen habe. Aus diesen Träumen sei er schreiend und zunächst auch desorientiert aufgewacht. In diesem Zustand habe er dann manchmal auch zu fliehen versucht, indem er in panischer Angst aus dem Haus gelaufen sei. Die Familie habe dann die Flucht vorbereitet und organisiert. Sie habe aber erst Geld für die Flucht und die Bezahlung der Schlepper beschaffen müssen, was schließlich durch den Verkauf eines Traktors gelungen sei. Schließlich sei er dann mit Hilfe der Schlepper zunächst nach D1. und später dann (nach einer weiteren kürzeren Haft) per Flugzeug im April 2000 nach Deutschland gekommen.

Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L6. hat dem Kläger in einem bei Gericht am 19. Oktober 2005 eingegangenen Attest bescheinigt, dass dieser seit dem 13. Mai 2005 bei ihm in fortlaufender Behandlung ist und das Medikament Amitriptylin einnimmt. In einem weiteren Attest vom 19. Oktober 2005, bei Gericht eingegangen am 31. Oktober 2005, hat Herr L6. eine depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert, die psychiatrisch- psychotherapeutisch und medikamentös durch den Einsatz von Trimipramin, Perazin und Amitriptylin in wechselnden Dosierungen und Kombinationen behandelt wird.

Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der Ladungsverfügung hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Gründe

Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft (§ 126 Abs. 1 und 3 VwGO). Insoweit hat der Kläger seine Berufung durch Beschränkung des Berufungsantrages zurückgenommen.

Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt, soweit er sie aufrecht erhalten hat, ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den noch streitbefangenen Teil der Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (A.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt, ist ebenfalls unbegründet (B.).

A. Das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Begehren des Klägers ist unbegründet. Diese Vorschrift, die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 ZuwandG) anwendbar.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG,  so noch zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, 503; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 ff., und geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.

Vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1, 6, 10.

Eine Verfolgung ist dann im Sinne des Asylgrundrechts bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asyl- und abschiebungserheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung).

BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 f.

Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.

BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 205; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms voraus.

BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 142 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 ff.; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123, 125.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich.

BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 f.; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 306.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 206.

Aus dem dem Asylrecht und dem § 60 Abs. 1 AufenthG zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ein Abschiebungsverbot nur dann besteht, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative).

Ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Schutzsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon dann vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zum Asylgrundrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.

Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169, m.w.N.

Eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, 393.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Kläger ist nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aus Sri Lanka ausgereist (I.). Er muss nach derzeitigem Sachstand auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein (II.).

I. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn der Kläger ist im Jahr 2000 nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka weder von derartiger Verfolgung betroffen oder bedroht (1.), noch war er in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden (2.).

1. Der Vortrag des Klägers, er sei im K. -E. zweimal inhaftiert gewesen und habe aufgrund von Misshandlungen zwangsweise in der im Tatbestand geschilderten Weise mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten und sich nach seiner Freilassung bei diesen regelmäßig melden müssen, ist unglaubhaft, da widersprüchlich und gesteigert. Der Kläger hat bei seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zunächst die beiden Verhaftungen zeitlich als im Jahr 2000, dem Jahr seiner Ausreise, erfolgt dargestellt. Erst auf Vorhalt hat er es für möglich gehalten, dass die Verhaftungen auch im Jahr 1999 erfolgt sein können, wie er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben hatte. Dort hat er allerdings nicht gleichförmig anzugeben vermocht, bis wann er sich noch im K. -E. aufgehalten hat. So gab er seinerzeit an, dort noch bis zum 5. März bzw. März 2000 bzw. Mai 2000 gewesen zu sein. Diese Unstimmigkeiten sind insofern nicht nachvollziehbar als er durch das Bundesamt bereits am 23. Mai 2000 angehört wurde und es insoweit allein um die zeitliche Einordnung des unmittelbar in den letzten Wochen und Monaten Erlebten ging. Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu seiner ersten Festnahme. Beim Bundesamt hatte er noch angegeben, dass er nach K. gegangen sei, um eine Identitätskarte zu beantragen, und unterwegs, soeben als er den Ort U2. passiert habe, eine Bombe explodiert sei und er sich auf den Boden geworfen habe. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, erst am Tag, nachdem er die Identitätskarte beantragt hatte, festgenommen worden zu sein und zwar in T. nach dem Besuch einer Veranstaltung in einer Kirche. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Kläger erklärt, sich bereits auf dem Rückweg von K. befunden zu haben, als die Bombe explodierte. Während er beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erwähnte, zusammen mit anderen festgenommen worden zu sein, ist er laut Stellungnahme der Diplompsychologin T3. zusammen mit einem Freund und laut Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusammen mit anderen, die er nicht kannte, verhaftet worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet der Kläger, dass bei dem Verhör, in dem ihm ein Vorgesetzter der Soldaten vorgehalten habe, an dem Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, und ihn zur Mitwirkung bei der Identifizierung von LTTE-Anhängern aufgefordert habe, ein weiterer Gefangener anwesend gewesen sei. Dieses Verhör datierte der Kläger beim Bundesamt auf einen Tag nach der Festnahme, bei der Anhörung vor dem Senat auf etwa vier bis fünf Tage nach seiner Verhaftung. Auch seine "Mithilfe" bei der Identifizierung von LTTE-Anhängern schilderte der Kläger bei den einzelnen Anhörungen abweichend voneinander. Während er beim Bundesamt noch angegeben hatte, dass seine Hand an einem Faden gefesselt worden sei und er habe nicken müssen, wenn ein mit einem Heft ausgestatteter junger Mann an dem Faden gezogen habe, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, verbal durch einen hinter ihm stehenden Soldaten zum Nicken aufgefordert worden zu sein. Dort ordnete er die Geschichte mit dem Faden erst der zweiten Inhaftierung zu, allerdings mit der Abweichung, dass ihm der Faden um einen Finger und nicht um die Hand gebunden worden sein soll. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnte der Kläger eine Schnur zur Identifizierung von LTTE-Anhängern im Zusammenhang mit seiner ersten Inhaftierung. Die soll ihm um den kleinen Finger der rechten Hand gebunden worden sein. Beim Bundesamt will der Kläger mit Paprikapulver gequält worden sein. Vor dem Verwaltungsgericht gab er an, dass er mit Currypulver gefüllten Plastiktüten gefoltert worden sei. Nach der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. wurde der Kläger mit Chili-Dämpfen misshandelt. Vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass ihm Chilipulver auf das Gesicht gesprüht worden sei. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, im Kantharoday-Gefängnis in der Weise gefoltert worden zu sein, dass eine Plastiktüte am Hals befestigt und durch eine obere Öffnung Wasser eingefüllt worden sei, bis man nicht mehr habe atmen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fand diese Form der Misshandlung keine Erwähnung mehr. Hier gab der Kläger an, man habe ihm die Füße zusammengebunden, ihn an einem Seil kopfüber hochgezogen und immer wieder in eine mit Wasser gefüllte Wanne getaucht. Folter in Form von Schlägen mit einem Kabel, Tritten mit Stiefeln ins Gesicht und das Herausreißen von Barthaaren mit einer Zange, die er vor dem Bundesamt noch geschildert hat, erwähnt der Kläger bei seiner Einlassung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt er nicht das Herausreißen von Barthaaren, wohl aber erstmals das Ausdrücken brennender Zigaretten auf seiner Haut, insbesondere an seinen Beinen, und dass auf einen Tisch gelegt und mit Wasser begossen werden. Nach seiner ersten Entlassung musste sich der Kläger laut Aussage vor dem Bundesamt alle zwei Tage und nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht einmal wöchentlich melden. In der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. heißt es, dass sich der Kläger täglich bei den Sicherheitskräften habe melden müssen. Vor dem Senat gab der Kläger an, dass er sich nach seiner ersten Entlassung alle zwei oder drei Tage in N2. zu einer Unterschrift habe melden müssen. Die Dauer der Inhaftierungen gab der Kläger bisher mit einer Woche bzw. 10 Tagen an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte er, dass seine erste Verhaftung ca. einen Monat und seine zweite Inhaftierung ca. 3 Monate gedauert habe.

Soweit man dem Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt folgt, dass die Inhaftierungen in 1999 erfolgten und er erst im Jahr 2000, etwa zur selben Jahreszeit, das K. -E. in Richtung D1. verlassen hat, bleibt unklar, wo der Kläger sich nach seiner zweiten Freilassung aufgehalten und was er seitdem - mit Ausnahme der Meldungen bei den Sicherheitskräften - gemacht hat. Insoweit gibt er allein an, sich bei einer Tante oder anderen Verwandten aufgehalten zu haben. Die Behauptung, auch wegen der Nachstellungen seitens der LTTE den K. - E. verlassen zu haben, wird mit Ausnahme der Angabe, dass während seiner Inhaftierung die LTTE nach ihm gesucht habe, um ihn als Verräter zu töten, nicht weiter konkretisiert. Es ist daher weder verständlich, warum der Kläger nicht sogleich, nach dem er von den Recherchen der LTTE nach ihm erfahren hatte, den K. -E. verließ, wenn er tatsächlich eine Ermordung seitens der LTTE befürchtete, noch einsichtig, was den Kläger veranlasst haben könnte, im Jahr 2000 dort weg zu gehen.

Auch die angebliche Verhaftung, Inhaftierung, Folterung und Freilassung des Klägers in D1. ist nicht glaubhaft, weil die dazu gemachten Angaben sich mit anderen Angaben widersprechen und sie nur wage und oberflächlich dargestellt wurden. Insoweit ist bereits auffällig, dass die Inhaftierung in D1. in der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. nur in einem Klammerzusatz mit den Worten "nach einer weiteren kürzeren Haft" Erwähnung findet und der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor dem Vorhalt, Einzelheiten zu dieser Verhaftung zu erzählen, nur bemerkte, dass ihn in D1. Polizisten verhaftet und 7 Tage in Haft gehalten hätten.

Widersprochen hat sich der Kläger auch bei seinen zeitlichen Angaben. Wenn er einmal erklärt, erst im Mai 2000 nach D1. gekommen zu sein, kann seine andere Erklärung, im April 2000 in D1. festgenommen worden zu sein, wobei er genaue Daten nicht nennen könne, nicht stimmen. Soweit er sich darauf beruft, im März 2000 nach D1. gekommen zu sein - am 5. März 2000 will er K. in Richtung D1. verlassen haben -, ist damit die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht vereinbar, sich insgesamt "etwas weniger als einen Monat" bis zur Ausreise in D1. aufgehalten zu haben.

Beim Bundesamt hat er vorgetragen, während seines Aufenthalts in D1. vom Schlepper an verschiedenen Orten untergebracht worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er auf die Frage, wo er gewohnt habe, "G. Street" an. Vor dem Senat ließ er sich wieder dahingehend ein, während seines Aufenthalts sich nie länger in einer Wohnung aufgehalten zu haben.

Das Vorbringen des Klägers ist auch nicht substantiiert. So behauptet er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt bezüglich der Verhaftung, dass eines Nachts Polizei erschienen sei, die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen habe und dass an diesem Einsatz ungefähr 20 Polizisten sowie ein blauer Jeep beteiligt gewesen seien. In seiner Klagebegründung erklärt er, das gesamte Wohnviertel sei im Zuge einer Razzia systematisch durchsucht worden, daran seien etwa zwanzig Polizisten beteiligt gewesen. Wann und unter welchen Umständen er dies wahrgenommen haben will, erklärt der Kläger nicht. Sollte er, obgleich es Nacht war, die systematische Durchsuchung des Viertels vor der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme bemerkt haben, wofür spricht, dass ihm nach seiner Festnahme die Gelegenheit zu solchen Feststellungen gefehlt haben dürfte, fragt sich jedenfalls, warum er nicht einmal versucht hat, sich einer Festnahme durch Verstecken oder Flucht zu entziehen. Trotz der Aufforderung, Einzelheiten zu erzählen, führt der Kläger hierzu allein aus, dass man ihn trotz seiner wechselnden Unterkünfte gefunden habe.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt der Kläger in gesteigerter Weise, dass er mit einer "DO" nach X1. habe gebracht werden sollen, sein Agent ihn jedoch zuvor freigekauft habe. Vor dem Bundesamt hat der Kläger hierzu noch ausgeführt, dass der Schlepper für seine Freilassung 10.000 Rupien bezahlt habe und er dann unter den Auflagen freigelassen worden sei, sich unmittelbar um eine Identitätskarte zu kümmern und samstags zur Polizeiwache zu kommen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Diese Vorbringen widersprechen sich bereits insoweit, als einmal eine Freilassung durch Bestechung und einmal durch Kautionszahlung und unter Auflagen geschildert wird. Außerdem mussten nach der Auskunftslage nur diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung an Bombenanschlägen der LTTE bestanden, unter dem PTA damit rechnen, mittels einer "Detention Order" ("DO") des Verteidigungsministeriums festgehalten zu werden. Diejenigen Verhafteten, bei denen eine Detention Order vorlag, wurden in aller Regel rasch einer der Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung überstellt und dort zu Verhörzwecken in Polizeihaft gehalten. Fälle, in denen die Polizei einen hinreichenden Tatverdacht feststellte, wurden zur Anklageerhebung an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Die Verdächtigen wurden in Haftanstalten eingewiesen, wo sie auf ihr Verfahren warten mussten. Nichtverdächtige wurden freigelassen. (Zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lagebericht vom 16.03.2005.) Der Kläger hat eine Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE nie behauptet. Wenn die Sicherheitskräfte in D1. dies dem Kläger allerdings unterstellt haben sollten, dürfte es ihm nicht möglich gewesen sein, durch Bestechung der Spezialeinheiten oder durch Kautionszahlung und unter Auflagen frei gekommen zu sein.

Unglaubhaft erscheinen auch die Angaben des Klägers zu den Verhören. Hier erklärt der Kläger zwar, gegenüber den Sicherheitskräften seine Kontakte zur LTTE, das Bauen von Bunkern, das Verschaffen von Essensrationen und die Unterstützung mit Geld zugestanden zu haben. Er trägt aber nicht vor, auch erklärt zu haben, zuletzt mit den Sicherheitskräften in K. zusammengearbeitet, sogar bei der erfolgreichen "Identifizierung" von LTTE-Anhängern und -Aktivisten mitgewirkt zu haben sowie der nachfolgend seitens der Sicherheitskräfte erteilten Auflage, sich regelmäßig bei den Sicherheitskräften zu melden, regelmäßig nachgekommen zu sein. Stattdessen will er die Frage, ob er Mitglieder der Organisation (gemeint ist die LTTE) kenne, verneint haben. Die Schilderung seiner Mitwirkungshandlungen in der Vergangenheit aber hätte bei den Sicherheitskräften ohne weiteres die Auffassung begründen oder stärken können, dass es sich beim Kläger nicht um einen LTTE- Aktivisten oder -Anhänger handelt.

Die angeblich von Dr. S. T. Q2. , Modern N4. D2. in L4. , ausgestellte Bescheinigung, die der Kläger vorgelegt hat, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zweimal verhaftet worden ist. Aus der Bescheinigung ergibt sich, dass der Kläger innere Verletzungen erlitten haben und von April 1999 an für eine lange Zeit von Dr. Q2. mit Medikamenten behandelt worden sein soll. Beim Bundesamt hatte der Kläger hierzu nur angegeben, trotz der Misshandlungen keine Verletzungen erlitten, wohl aber an Schmerzen gelitten zu haben. Wenn der Kläger tatsächlich seit April 1999 für längere Zeit medikamentös behandelt wurde, ist jedenfalls damit die in der mündlichen Verhandlung behauptete zweite Verhaftung mit einer Dauer von drei Monaten nur schwerlich vereinbar. Auch der Umstand, dass der Kläger für eine lange Zeit von Dr. Q2. behandelt worden sein will, ist mit dem behaupteten Verstecken bei Verwandten nach seiner zweiten Freilassung vor einer Verfolgung seitens der LTTE nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.

Im Übrigen sind die gesamten Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt, vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - auch wenn die Geschehnisse im Verhältnis zu den letzten beiden Schilderungen schon mehrere Jahre zurückliegen - nicht von einer Anschaulichkeit, die die Überzeugung vermittelt, dass die Verhaftungen und Misshandlungen tatsächlich erfolgt sind. Zwar hat der Kläger teils Einzelheiten angegeben. Diese Details, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft worden ist, würde aber auch jemand schildern können, der die Gebäude der Sicherheitskräfte nur von außen gesehen oder sich dort nur kurz aufgehalten hätte. Auch das von ihm Erlebte ist durch mangelnde Anschaulichkeit und Detailarmut geprägt. Es wurden keine zusammenhängenden Geschehensabläufe und Einzelereignisse zu den Verhören und Misshandlungen geschildert, sondern der Gegenstand der Verhöre sowie die Art und Weise der Misshandlungen wurden isoliert und abstrakt dargestellt. Der Kläger zeigte bei der Anhörung durch den Senat auch keine bemerkenswerten Gefühle im Zusammenhang mit der Schilderung der ihm vermeintlich widerfahrenen Misshandlungen. Insbesondere musste der Kläger nicht, wie von der Diplompsychologin T3. in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 behauptet, husten, als er die Misshandlungen mit Benzin und Chili- Dämpfen schilderte.

Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten gravierenden Ungereimtheiten in den verschiedenen Äußerungen des Klägers auf einer asylrechtlich erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung beruhen und eine solche Störung gerade beweisen könnten, bestehen nicht. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen, der zunächst darauf gerichtet ist, zu der behaupteten Tatsache, dass bei dem Kläger aufgrund traumatischer Erfahrungen in seinem Heimatland ein postraumatisches Belastungssyndrom vorliegt, ein Sachverständigengutachten eines mit der Behandlung traumatischer Erkrankungen vertrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger gestellte sachverständige Zeugin Stümer - wie sie in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 ausführt - im Verlauf von 12 psychotherapeutisch- diagnostischen Gesprächen nach anerkannten fachlichen Regeln zu dem Schluss gelangt ist, der Kläger leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem Senat ist aufgrund der einschlägigen Fachliteratur

vgl. Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, in: ZAR 2002, 23, 29; Haenel, Besonderheiten bei der Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen, in: Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Hrsg. Haenel, Wenk-Ansohn), Basel 2004,  auf die sich auch die sachverständige Zeugin bezieht, bekannt, dass als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung die Fähigkeit beeinträchtigt sein kann, die traumatischen Erfahrungen konsistent darzustellen. Ob ein Proband in der Lage ist, die Symptome zu demonstrieren, die die sachverständige Zeugin bei den Sitzungen festgestellt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Kläger gegenüber der Zeugin Sachverhalte angesprochen hat, die durchaus geeignet sein können, einen von ihnen betroffenenn Menschen außerordentlich stark zu belasten, hier aber ohne Bedeutung sind, weil sie nichts mit einer individuellen Verfolgung zu tun haben, sondern Teil eines Bürgerkriegsgeschehens sind. Dies betrifft die von der sachverständigen Zeugin im einzelnen beschriebenen Vorfälle - Abschuss eines Flugzeugs durch die LTTE und Bombenangriff in der Nähe eines Bunkers -, bei denen der Kläger mit Toten und Verletzten konfrontiert war. Vor diesem Hintergrund liegt durchaus der Schluss nahe, dass der Kläger weitere Bürgerkrieserfahrungen - etwa einen Anschlag auf Soldaten mit acht Toten und die Erschießung von zwei verdächtigen jungen Leuten durch Sicherheitskräfte - gemacht hat, die geeignet sein können, eine traumatische Belastungsstörung auszulösen. Damit allein ist jedoch noch nicht erwiesen, dass es sich dabei mindestens zum Teil um Erfahrungen handelt, die in einem Zusammenhang mit gegen den Kläger gerichteten Übergriffen stehen.

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage eines Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen. Auf sachverständige Hilfe ist er im Allgemeinen nicht angewiesen.

BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung festzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa zugehöriger Zeugen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf.

BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, InfAuslR 1985, 54, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 9 B 264.99 -, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, Beschluss vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A -, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wie die Anhörungen vor dem Bundesamt, dem Verwaltungsgericht und dem Senat gezeigt haben, ist der Kläger durchaus in der Lage gewesen, im jeweiligen Zeitpunkt der Anhörung über das angeblich Erlebte zu berichten. Er hat - soweit erkennbar - keine aus seiner Sicht erheblichen Ereignisse ausgelassen und war auch in der Lage über sie zu berichten. Diese Berichte waren in sich nicht widersprüchlich. Sie waren aber nicht glaubhaft, weil in wesentlichen Punkten krasse Widersprüche aufgetreten sind und darüber hinaus eine bedeutende Steigerung feststellbar ist. Während der längeren Anhörung des Klägers sind keine in der psychologischen Stellungnahme der Zeugin T4. erwähnten Gesundheitsstörungen erkennbar geworden. Der Kläger hat nur einmal um eine etwa zehnminütige Unterbrechung gebeten, um ein Medikament einnehmen zu können. Der Kläger hat sich fortlaufend an der Hauptverhandlung beteiligt. Er war dem Dolmetscher zugewandt und hat mit diesem offen kommuniziert. Auf Vorhalte und Fragen hat der Kläger spontan reagiert. Konzentrationsschwächen zeigten sich nicht. Der Kläger hat über die behaupteten traumatischen Erlebnisse berichtet, ohne die von der sachverständigen Zeugin beschriebenen körperlichen Reaktionen - etwa ein Husten bei der Darstellung der Folter mit Chili- und Benzindämpfen - zu zeigen. Anzeichen für Angstzustände, Unruhe und Aufgeregtheit waren nicht feststellbar. Die Annahme der Diplompsychologin T3. , der Kläger leide wahrscheinlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich auch nicht teilweise mit der Annahme begründen, der Kläger könne bis heute kein rohes und/oder verbranntes Fleisch sehen oder riechen. Wie sich dem eigenen Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, ist dieser seit Jahren in einem Schnellrestaurant (Mc Donalds) beschäftigt. Ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Klägers dort, ist es ausgeschlossen, dass er dabei nicht rohes und/oder verbranntes Fleisch sieht oder riecht.

Auch soweit sich der Kläger beim Bundesamt auf das Bestehen von Gedächtnislücken berufen hat, hat er diese konkret darauf bezogen, dass er alles vergessen haben will, was er in der Schule gelernt habe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger auch sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen ohne Berufung auf Gedächtnislücken dargestellt. Er hat sich allenfalls auf eine mangelnde Erinnerung an konkrete Daten berufen. Gleiches gilt für sein Vorbringen im Gerichtsverfahren. Auch in der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. und den Attesten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L6. wird dem Kläger nicht eine Störung der Gedächtnisfähigkeit bescheinigt. Soweit dem Kläger Konzentrationsstörungen bescheinigt werden und mit diesen ein Aufmerksamkeitsdefizit einhergehen sollte, hat es sie jedenfalls nach den jeweiligen Protokollen bei der Anhörung vor dem Bundesamt und bei der Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht während seiner Erklärungen zu seinem Verfolgungsschicksal gezeigt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden solche Defizite nicht ansatzweise erkennbar.

In dem Attest des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Oktober 2005 bescheinigt dieser dem Kläger zwar eine depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Das Attest gibt aber für das krass widersprüchliche Aussageverfahren des Klägers nichts her.

2. Der Kläger gehörte im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keiner Gruppe an, deren Mitglieder Verfolgung drohte. Das Gericht hat die die Tamilen betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka bereits in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wie folgt bewertet:

"Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen "nicht die Schlussfolgerung auf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des srilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile.

aa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung

Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche (Gruppen-)Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; 24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. 17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat. bb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri Lankas

Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.

(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung

Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; 24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA 24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am 5. Januar 2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 S. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 S. 4). Aktuell hat sich die Lage in Colombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober 2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA 26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am 24. Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24).

Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union, The Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein "Umschlagen" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) = NVwZ 2000, 1426 (1427).

(2) Inhaftierung länger als zwei Tage

Auch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 S. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der überwiegende Teil von 1.500 am 6./7. Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach einer Meldung der "NZZ vom 10.02.2000" am 28. Januar 2000 wieder auf freien Fuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle ersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom 10. Januar 2000, dem zu entnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens 329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am nächsten Tag, dem 8. Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen Ende Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2).

Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch wenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich überschreiten.

Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und landesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai 08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt.

Für die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai 23.02.2000 S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich weist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung.

Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am 24. Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister am 29. Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S. 341.

Anhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu (4) verwiesen.

(3) Bestechungsgeld

Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt -

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -,

fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns.

(4) Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung

Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; 31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle"; 24.10.2001 S. 21: "schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4; 27.05.1999 S. 3 f.: "immer noch" bzw. "weiterhin" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR -- .07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID Headquarters, die Special Police Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE- Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK 31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK 28.03.2000).

Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang und ab dem 4. August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts, "Emergency Regulations - ER -" (AA 24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im Allgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks gemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48 Stunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine "Detention Order", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am 4. Juli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA Verordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die von der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden (AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer "Detention Order" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt eine "Detention Order" für maximal 3 Monate, die in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12).

Darüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am 1. Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2; 24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5).

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im Rahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State Department --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in den im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA 24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer Rechtsverordnung vom 4. Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4 und 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüber hinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren.

(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen

Nach dem Vorstehenden ist für ... Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.

Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13).

Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. ...: Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien aber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen andererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb) (4) angeführten Erkenntnissen ergibt - lediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist gegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU 11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30- jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicid-Bombers" beteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00; EU 25.06.2001 S.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt.

Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203) und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57.

Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören.

Dass für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden'" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. ...

Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. ... Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karitativen Bereich (z.B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE- Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.).

Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls ... (Tamilen), deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen ... (Tamilen) regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.).

Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben.

Lassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend beurteilt werden; das ihm ... konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden.

(6) Sonstige Beeinträchtigungen

Die Situation, mit der ... nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen.

(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo.

Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden ... Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass ... (Tamilen), die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten ... Tamilen in ihre Heimatgebiete. ... Dies schlägt sich insbesondere auch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit überproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem singhalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem ... Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang erweisen, D1. zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit ... Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in D1. erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999 S. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass ... die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden.

(b) Existenzbedingungen

Die weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die ... Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten Arbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002, Spalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen Wirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung haben ... mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so dass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR 24.08.2001 S. 4). Dass ... (Tamilen) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein ... System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her.

(7) Mittelbare staatliche Verfolgung

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indientamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie am 25. Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische Insassen eines "Rehabilitationslagers" getötet und weitere ca. 15 zum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; 24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy ("Zahntempel") am 25. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am 18. Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 02.11.2000, Anlage "President appeals for restraint"). Die Familien erhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom Dienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und es erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen.

cc) Bürgerkriegsgebiete im Norden

In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (KK 20.02.1995 S. 3; Wingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der K. - Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der "Vanni-Region" - hierzu zählen die Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni- Region im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch wichtige "Elephant Pass" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich Vavuniyas bis nördlich vom "Elephant Pass" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA 24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai --.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S. 19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 24.10.2001 S. 18).

Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre.

Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom 8. Februar 2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai 2000 - 5 UE 4657/96.A -, S. 38 ff., und vom 29. August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als "sehr zweifelhaft" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.

(1) Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung

Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3; 12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: "ethnische Säuberung") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8; 01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department --.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die Luftwaffe im September 1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu 22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung einer Entschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische Vernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind.

Für die Jaffna -Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im Jahre 1995 von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Reviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von mindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai --.--.2001 S. 519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai mehr als 100 zivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von Bombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US State Department --.02.2001 S. 10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15; 24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden.

Für die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State Department --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler 31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird von 37 bei Bombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den Militäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler, 10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von einer massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet und als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu bei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 S. 2). Für das Jahr 2000 wird im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg von insgesamt mehr als 100 bzw. mindestens 150 zivilen Opfern gegenüber 2.000 Toten in den Reihen der Kriegsparteien berichtet (US State Department --.02.2001 S. 9 f.; ai --.--.2001 S. 519).

Das IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). Hinzu kommt, dass die die Zivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK 04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden. Die von Wingler als "Flächenbombardierungen" zusammengefassten und gewerteten Angriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern erkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler 29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR (UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdnr. 151) stellt in Bezug auf die angeführten Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum Bürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über militärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; insofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von Navali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des oben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen hervorgehoben (ai 23.02.2000 S. 2); von welcher Seite der Angriff ausging, wird nicht berichtet.

(2) "Gegenterror"

Dass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung des Rechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 21 ff.) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der Regierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, 16; 05.06.2000 S. 6; 24.10.2001 S. 19). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die berichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten, zwischenzeitlich jedoch wieder aufgehobenen (AA 24.10.2001 S. 12) Pressezensur für die Berichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; 01.08.2000 S. 2; KK 04.01.1996 S. 10; Wingler 31.05.1998 S. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer wiegenderen Angriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach dem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der Propagandaapparat bzw. "Auslandsinformationsdienst" der LTTE unabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage ist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige Situation.

(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage

Für die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in die Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material erstreckt (AA 24.10.2001 S. 30; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). Andererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten Kürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27) stellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur Verfügung, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA 24.10.2001 S. 30). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2; 24.10.2001 S. 30), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass die Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die Wiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur als vorrangig ansieht, was etwa in Jaffna seit Jahren zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen geführt hat (AA 24.10.2001 S. 19).

(4) Exzesse der Sicherheitskräfte

Soweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen Sonderkommissionen zur Untersuchung eingesetzt, Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6; AA 24.10.2001 S. 25) und in einem aufsehenerregenden Prozess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 28.04.2000 S. 20; ai 25.01.2001 S. 3). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden.

(5) "Quasistaatliche" Verfolgung durch die LTTE

In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat seine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese - unter Übernahme des Vorgefundenen - eigene quasistaatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 f.; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser Stabilität errichtet, wenngleich diese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates - etwa durch Finanzierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Nahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f.). Aufgrund dieser in den betreffenden Gebieten errungenen Ordnungsgewalt dürfte die LTTE trotz der andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen um ihren Einflussbereich mit den srilankischen Streitkräften und der deshalb fehlenden Gebietsherrschaft "nach außen" die Fähigkeit zu einer "quasistaatlichen" politische Verfolgung der dort ansässigen Bevölkerung erlangt haben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O.

Gleichwohl kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben, ob das in den Erkenntnisquellen als brutal und menschenrechtswidrig beschriebene Vorgehen der LTTE-Angehörigen gegenüber der in ihrem Einflussbereich ansässigen Zivilbevölkerung - so werden Entführungen zur Lösegelderpressung, Festnahmen und Hinrichtungen politisch Andersdenkender, Tötung von "Kriegsgefangenen" und Zivilisten, Folterungen und Zwangsrekrutierungen beschrieben (AA 24.10.2001 S. 18; Südasien 3/01 S. 65) - die Merkmale einer "quasistaatlichen" politischen Verfolgung aufweist. Die der LTTE aufgrund ihrer Gebietsgewalt gegebene Verfolgungsmächtigkeit ist auf geringe Teilflächen des Staatsgebiets von Sri Lanka beschränkt; ... (Tamilen) werden ... in den übrigen, vom srilankischen Staat beherrschten Landesteilen durch die srilankischen Sicherheitskräfte geschützt; dort droht ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die LTTE.

Vgl. zum anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194 (196 f.).

Bei der insoweit - gegebenenfalls - vorliegenden Konstellation der Verfolgung durch einen anderen ("Quasi-") Staat ist es auch ohne Bedeutung, ob am Ort der Schutzgewährung die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., S. 197.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer politischen Verfolgung von Tamilen durch die LTTE in deren Einflussgebiet auch für die Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen durch den srilankischen Staat in den übrigen Landesteilen für das Klagebegehren ohne jede Bedeutung wäre; insbesondere wäre wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen eventuellen Verfolgungsakten der LTTE und dem Handeln der srilankischen staatlichen Sicherheitskräfte - vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., S. 196 f., und vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff. = NVwZ 1997, 1134 - weiterhin für die Frage staatlicher politischer Verfolgung der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

dd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt

Für die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und auch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung ... nicht festzustellen.

(1) Allgemeine Sicherheitslage

Das allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna -Halbinsel geflüchteten Tamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna -Halbinsel durch die Armee (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27; AA 24.10.2001 S. 19). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird derzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 24.10.2001 S. 19). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein positives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wurde die Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6; 28.04.2000 S. 15; 05.06.2000 S. 7; 26.01.2001 S. 2; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in Jaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10; --.04.2001 S. 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den von ihnen beherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der kriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht ersichtlich.

(2) Festnahmen und Fälle von "Verschwindenlassen"

Soweit die Sicherheitskräfte bei ihrem Kampf gegen die LTTE wie im Großraum Colombo und den übrigen südlichen Gebieten zum Mittel kurzzeitiger Massenverhaftungen von Tamilen zum Zweck der Identitätskontrolle greifen (UNHCR 24.08.2001 S. 1 f.), gilt das oben Ausgeführte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt sich hieraus - von Fällen eines konkreten LTTE- Verdachts der Sicherheitsbehörden gegen den Betroffenen abgesehen - nicht. Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung folgten aus früheren Berichten über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai --.11.1997 nebst Anhängen A und C). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - ... ergeben diese Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.

(a) Vorfälle im Jahr 1996

Im April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird befürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten Armeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia Bureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden Nachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen führten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser Größenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe einzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7; AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen sprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation ... ohne tragenden Aussagegehalt.

(b) Entwicklung nach 1996

Zahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich zurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang erwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie kann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht entnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die Entwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild, sodass den pauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht gegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist zunächst kein Fall dieser Art auf der Jaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 S. 19; AA 24.10.2001 S. 23; US State Department --.02.2001 S. 5). Im Dezember 2000 ereignete sich dann ein weiterer Vorfall mit 8 Verschwundenen - und letztlich Getöteten - bei Mirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US State Department --.02.2001 S. 3, 5; AA 24.10.2001 S. 22; ai --.--.2001 S. 519), der unmittelbar nach Bekanntwerden zur Festnahme der verantwortlichen Soldaten wegen Folter und Mordes führte (US State Department --.02.2001 S. 3, 5; AA 24.10.2001 S. 22); das Verfahren gegen die 19 in Untersuchungshaft befindlichen Armeeangehörigen dauert an (AA 24.10.2001 S. 22). In den übrigen Gebieten des Nordens können sich in der Folgezeit nur einzelne Fälle von Verschwindenlassen ereignet haben, da die Zahl möglicher Verschwundener für 1999 und 2000 landesweit mit jeweils 12 bis 15 (ai --.--.2001 S. 519: "mindestens 20" im Jahr 2000, davon 11 im Gebiet Vavuniya) angegeben wird (AA 24.10.2001 S. 23), von denen 1999 allein 6 dem Raum Batticaloa zugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). Für die Monate Januar bis September 2001 nennt das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf amnesty international landesweit etwa 10 Fälle (AA 24.10.2001 S. 23); anderenorts wird berichtet, Fälle von Verschwindenlassen ereigneten sich vor allem in den Regionen Vavuniya und Mannar, wobei auf eine von der HRC in Vavuniya genannte Zahl von 15 nach Verhaftung vermissten Personen Bezug genommen und eine Vielzahl von Fällen durch die LTTE Entführter aufgeführt wird (Südasien 3/01 S. 65).

Abgesehen von der sich aus diesen bekannt gewordenen Zahlen ergebenden durchgreifenden Verbesserung der Situation gibt es weitere Umstände, die es plausibel erscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie dargestellt auf einen Stand reduziert hat, bei dem es ersichtlich an der für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung erforderlichen Dichte fehlt; von einer Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht -

vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., S. 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, a.a.O. -,

kann nicht gesprochen werden. Die srilankische Regierung ist bemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum Colombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur Anwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - so werden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) - sowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der Armee zu verbreiten (ai --.11.1997 S. 14). Sowohl bei der Rekruten- als auch bei der Offiziersausbildung wurden Menschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA 21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen wurden ferner besondere "Menschenrechtseinheiten" - human right cells - eingerichtet (AA 24.10.2001 S. 10; 28.04.2000 S. 20; US State Department -- .02.2001 S. 10); nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beruht die zu beobachtende Reduzierung der Fälle von Vermissten auf den von der Regierung bzw. der Präsidentin getroffenen Maßnahmen (AA 24.10.2001 S. 23). Insbesondere aber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es - wie etwa im Anschluss an den erwähnten Vorfall in Mirusuvil - zu Verfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt werden soll und über die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2: "Signal für die Sicherheitskräfte"; AA 24.10.2001 S. 22 f.; 28.04.2000 S. 20) - in einem Strafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es inzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10, AA 28.04.2000 S. 20). Armee- und Polizeiführung haben die Verschwundenenfälle kritisiert und angekündigt, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (US State Department --.02.2001 S. 5). Ferner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board of Investigation eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über Zweigniederlassungen in Jaffna und Vavuniya verfügt (AA 24.10.2001 S. 9; Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die bereits Ende 1997 über 270 Fällen nachging (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13); auf Anordnung von Präsidentin Kumaratunga wurden sieben im August 2000 bekannt gewordene Fälle von Verschwinden einer internen Untersuchung unterzogen (ai --.--.2001 S. 519). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. So hatte eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997 S. 5); ferner warfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000 S. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von Zivilisten zum Tode verurteilten Armeeangehörigen zur Existenz von Massengräbern von der Armee Getöteter wird durch staatliche Stellen, die hierbei internationale Menschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer Anteilnahme der Öffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 20). In jüngerer Zeit hat die srilankische Regierung - auch auf die Kritik nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen hin - eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um von Polizei- und Armeeangehörigen begangene Menschenrechtsverstöße konsequenter zu ahnden und die Verfahren zu beschleunigen, wie die Anordnung von Gegenüberstellungen und die Durchführung von Prozessen vor einem Gremium von Berufsrichtern; letztere Maßnahme dient auch dazu, einer möglichen Einflussnahme auf Schöffenrichter vorzubeugen (AA 24.10.2001 S. 23).

...

(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte

Im Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis September 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen, zumal der Verdacht auf extralegale Tötungen durch die Sicherheitskräfte in den Jahren 2000 und 2001 in erster Linie im Zusammenhang mit den Verschwundenen- Schicksalen steht (AA 24.10.2001 S. 22). Auch insofern greifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der Soldaten, sodass jedenfalls nunmehr von Exzesstaten auszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im Übrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der Übergriffe.

(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Übergriffen von Angehörigen militanter tamilischer Organisationen, die mit der LTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische Armee auf regionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 S. 14), wie den im Norden operierenden "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam" - PLOTE - und "Tamil Eelam Liberation Organisation" - TELO -. Diese Organisationen geben zum einen Informationen über LTTE-Mitglieder an Sicherheitsbehörden weiter, arbeiten bei der Identifikation von LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen und liefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die Sicherheitskräfte aus (AA 24.10.2001 S. 17). Zum anderen führen die Organisationen auch selbstständig Razzien, Festnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der Vergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, darunter auch unrechtmäßige Festnahmen, Inhaftierungen in illegalen Haftplätzen, Misshandlungen sowie Fälle des Verschwindenlassens (AA 24.10.2001 S. 17 f.; ai 01.03.1999 S. 4; 16.01.2001 S. 5; US State Department --.02.2001 S. 2, 6 ff.).

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung von Tamilen in den Aktionsräumen der genannten Organisationen im Norden ergibt sich aus diesen Vorfällen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser Organisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder Hinsicht staatlicher Billigung oder jedenfalls Duldung unterliegt und diesem daher zuzurechnen ist, oder ob der Staat in den Grenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen ergreift, um Übergriffen entgegenzuwirken, was einer Qualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung bereits vom Ansatz her entgegenstünde. Von einer Duldung illegaler Inhaftierungen geht amnesty international unter Hinweis auf die Beobachtung von Armeefahrzeugen und Soldaten in illegalen Haftzentren der PLOTE aus (ai 23.02.2000 S. 3). Wingler meint, die Aktivitäten entzögen sich "fast jeglicher Kontrolle" und die Regierung habe "keine klaren Schritte" unternommen, dem entgegenzuwirken (Wingler --.05.2000 S. 2; --.04.2001 S. 3). Das Auswärtige Amt spricht von einem "entschiedenen Eingreifen" der Sicherheitskräfte gegen rechtswidrige Aktivitäten der PLOTE und TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 (AA 04.02.2000 S. 2; 01.12.2000 S. 4) bzw. in jüngerer Zeit (AA 24.10.2001 S. 18); insofern berichtet das US State Department von einer Entwaffnung der PLOTE und TELO durch die Regierung im Anschluss an eine bewaffnete Auseinandersetzung in Colombo im Mai 1999 (US State Department --.02.2001, S. 2, 6), die allerdings als nicht effektiv eingeschätzt wird (US State Department --.02.2001 S. 4). Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen ergeben jedenfalls nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der genannten Organisationen, die nicht bereits bei objektiver Bewertung auf die Bekämpfung der LTTE im Bürgerkrieg gerichtet sind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen Häufigkeit sind, dass für jeden der (mehreren hunderttausend) Tamilen im betroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, ohne Anknüpfung an irgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden individuellen Merkmale Übergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So beziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen Haftzentren der PLOTE in "unbestätigter Haft" gehaltenen Personen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen sich die Fälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE verantwortlich gemacht wird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK 26.02.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, denen zudem staatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK 26.02.1999). Soweit davon berichtet wird, nach einer Meldung der Zeitung "The Island" vom 24. März 2000 werde die PLOTE in einem Untersuchungsbericht für die Tötung von 620 Menschen in verschiedenen Teilen des Landes verantwortlich gemacht, wobei sie Unterstützung von Armeeangehörigen erhalten habe (ai 16.01.2001 S. 5), bezieht sich die Zahlenangabe ersichtlich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren und hat keinen Bezug zu aktuellen Entwicklungen. So hat das Auswärtige Amt in jüngerer Zeit noch einmal bekräftigt, dass die Regierung seit 1999 verschärft gegen Eigenmächtigkeiten der PLOTE vorgehe, dass sich die Verhältnisse seit der zweiten Hälfte des Jahres 1999, insbesondere nach der Ermordung eines örtlichen PLOTE- Führers im September 1999, verbessert hätten (AA 01.12.2000 S. 4) und dass der Einfluss der PLOTE gerade seit den letzten Wahlen zurückgegangen sei, nachdem sie nicht mehr im srilankischen Parlament vertreten sei (AA 24.10.2001 S. 18). Für eine gegenteilige Entwicklung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

ee) Östliche Landesteile

Die Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten über die auch in den anderen Landesteilen verbreiteten Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung und Verhaftung von LTTE-Angehörigen, die in gleicher Weise wie dort zu bewerten sind, hinaus zwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist aber für die Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht festzustellen.

(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen

Eine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional begrenztem Verlust der Gebietshoheit des Staates ist in den östlichen Landesteilen nicht entstanden. Die Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45; 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-8/96 S. 11, UNHCR --.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, sodass sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer Niederlage auf der K. -Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 24.10.2001 S. 18: Gebiete um Batticaloa und Amparai); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen (größeren) Ortschaften (EU 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA 24.10.2001 S. 18; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen Sicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996 S. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA 24.10.2001 S. 18); Großoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten Operation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). Wenngleich auch von "wahllosen Bombardierungen" ziviler Ziele berichtet wird (UNHCR --.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen diese Vorfälle wegen der geringen Zahl der berichteten Opfer (für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl von 37 Toten und 30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 Nr. 47), die zudem zum Teil der LTTE angelastet werden (UNHCR --.07.1998, ebda.), kein das militärische Auftreten der staatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten Gebiet prägendes Gewicht. Während der Eskalation der militärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die Sicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt, um auch hier befürchteten Aktionen der LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA 18.04.2000 S. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch nicht bekannt geworden. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen des Staates, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als politische Verfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen.

(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE Aktionen/"Verschwindenlassen"

Vergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung ihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu einem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 S. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA 30.08.1996 S. 9 f.). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 S. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, dass Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen verhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen (UNHCR --.07.1998 S. 3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996 wurden bezogen auf den Osten einige Fälle von Verschwundenen bekannt (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty international genannte Zahl sieben), für 1998 wird bezogen auf Trincomalee kein Fall mehr benannt (AA 24.10.2001 S. 23). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2), im Jahre 1999 6 Personen (AA 28.04.2000 S. 20). Für die ersten 9 Monate des Jahres 2000 wird für das Gebiet um Vavuniya und den Osten Sri Lankas zusammen die Zahl von 9 Personen genannt, die aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte verschwunden sind (US State Department --.02.2001 S. 1), für die Zeit von Januar bis September 2001 ist von landesweit etwa 10 Verschwundenenfällen die Rede (AA 24.10.2001 S. 23). Der UNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwer wiegende Misshandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird (Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in dem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel, den Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen wird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig anderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste seit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung befasst, ist anzunehmen, dass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; angesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch Menschenrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt gewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht ausgegangen werden. Auch der Angabe von Wingler (Wingler --.05.2000 S. 2), "die meisten Fälle von Verschwinden und Tod in Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet", ist keine Aussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu entnehmen; sie findet vielmehr ihre Erklärung in dem allgemein in Sri Lanka konstatierten Rückgang derartiger Übergriffe, der sich etwa in der Zahl von landesweit jeweils etwa 12 bis 20 Verschwundenenfällen in den Jahren 1999 und 2000 und etwa 10 Fällen in den ersten neun Monaten des Jahres 2001 widerspiegelt (AA 24.10.2001 S. 23; ai --.--.2001 S. 519), wobei sich allerdings allein im Jahr 1999 mindestens sechs Fälle im Raum Batticaloa ereigneten (AA 28.04.2000 S. 20).

In Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen von Zivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die Racheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA 17.03.1997 S. 5; 28.04.2000 S. 13). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE sind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe gegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer hingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; Wingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12; AA 24.10.2001 S. 25).

(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm

Die für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten östlichen Landesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob hinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach eine politische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die Situation gewollt unkontrolliert und dulde bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 22.02.1997 S. 6 f.). Als Folge eines Vorfalls in Thamapalakamam in der Nähe von Trincomalee im Februar 1998, bei dem Polizei und Heimwehren acht Tamilen, darunter drei Kinder getötet haben sollen, wird von der Inhaftierung von 31 Polizisten und 10 Mitgliedern der Heimwehren berichtet, von denen 4 Personen wegen Mordes und 17 Personen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung angeklagt worden sind (US State Department --.02.2001 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden Maßnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der in dem angeführten Senatsurteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - noch maßgeblich mit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass in den Medien von den Übergriffen berichtet wird, Politiker Vorfälle aufgreifen und öffentliche Proteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 23). Die in dem Bericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene Aussage einer Arbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission über eine "systematische Praxis des Verschwindenlassens" ergibt nichts anderes. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches System insbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde liegen soll, wird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der Schluss auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), lässt sich Dahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, dass sich in dem oben ausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen bietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder systematische Praxis der Sicherheitskräfte findet und dass der Bericht selbst die Bewertung enthält, man könne "nicht von einer geplanten Politik von Menschenrechtsverletzungen sprechen" (UNHCR --.07.1998 S. 1 f., Anlage 1 Rdnr. 151).

(b) Dichte der Übergriffe

Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34; AA 17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte ist insbesondere auf den Außenposten hoch (Wingler 08.10.1997 S. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf über 500 geschätzt (Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie über 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 S. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). Hinzu kommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37, 08.10.1997 S. 27; AA 05.06.2000 S. 13). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist daher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war, sodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den Einzelnen.

(3) "Quasistaatliche" Verfolgung durch LTTE

Ob Angehörige der LTTE in den von ihr beherrschten südöstlichen Gebieten um Batticaloa und Amparai (AA 24.10.2001 S. 18) politische Verfolgung betreiben, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie dies hinsichtlich der LTTE-beherrschten Gebiete im Norden der Fall ist. Insofern kann auf das oben Ausgeführte Bezug genommen werden."

II. Der unverfolgt ausgereiste Kläger muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (150, 151) = NVwZ 1988, 538, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582, 584 m.w.N.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584.

In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in BVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt.

Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben aber die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

Vgl. BVerwG. Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584, unter Berufung auf U.S. Supreme Court vom 9. März 1987, zitiert bei Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai 2003, B 1, Art. 16a GG Rdnr. 263, und sinngemäß wiedergegeben in der UNHCR-Zeitschrift "Flüchtlinge", August 1987, 8, 9.

Dabei muss freilich beachtet werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Bejahung einer "beachtlichen" Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer "hinreichenden Sicherheit" vor politischer Verfolgung erfüllt sein müssen.

Vgl. einerseits zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501 m.w.N., und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O., S. 500, und andererseits zum Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" u.a. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 171, und vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175, 178 f. m.w.N.; Göbel- Zimmermann, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Mai 2003, Bd. II, B 1 Art. 16 a GG Rdnr. 42 m.w.N.

Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., 584.

Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. In Sri Lanka ist zwischenzeitlich keine Situation eingetreten, in Folge der in Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit Heimkehrern bei der Einreise (1.) oder in absehbarer Zukunft während des nachfolgenden Aufenthalts in Sri Lanka politische Verfolgung (2.). Dem Kläger droht in Sri Lanka auch aufgrund individueller Umstände keine politische Verfolgung (3.).

1. Das Gericht hat die Situation der Tamilen in Sri Lanka im Zusammenhang mit der Einreise in ihr Heimatland in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A - wie folgt bewertet:

"Die Einreise nach Sri Lanka ist über den internationalen Flughafen nördlich von Colombo (Bandaranaike-International-Airport) möglich, ohne dass Rückkehrern bei den regelmäßigen und eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch wegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK 24.02.1997 S. 2), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die als politische Verfolgung zu bewerten sind. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 20.04.2001 S. 4; 24.04.2001; 24.10.2001 S. 27; UNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines gültigen srilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in aller Regel unproblematisch (AA 24.10.2001 S. 26).

aa) Identitätskontrollen

Mit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer rechnen, die nicht über einen Reisepass, sondern lediglich über ein von srilankischen Auslandsvertretungen auf der Grundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum Zwecke der Einreise ausgestelltes "Identity Certificate Overseas Missions", auch "emergency certificate" genannt, verfügen (AA 18.04.2000 S. 6 f.; 06.09.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 26; amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR --.07.1998 S. 5).

Angehörige dieses Personenkreises werden regelmäßig sowohl von der srilankischen Einreisebehörde (Immigration Department) als auch von der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID) am Flughafen zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Anschließend, und zwar in der Regel nach wenigen Stunden, werden die Betroffenen vom CID routinemäßig dem örtlich zuständigen Magistrate (Untersuchungsrichter) in Negombo vorgeführt. Dieser befindet darüber, ob die Rückkehrer zum Zweck der Personenüberprüfung und/oder zur Abklärung eventueller Strafvorwürfe - vor allem etwaiger Verstöße gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen (Busch 02.11.2000 S. 4) - in Untersuchungshaft genommen werden. In aller Regel ist dies nicht der Fall, sondern die Betroffenen werden nach ihrer Vorführung gegen Kaution freigelassen (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3 f.; UNHCR 24.08.2001 S. 3). Bei dieser Kaution handelt es sich um eine sog. Suretybail, d.h. es müssen zwei Personen - in der Praxis sind es meist Angehörige - bürgen (KK 02.08.2001 S. 3). Die vereinzelte Behauptung, eine derartige Bürgschaft müsse in jedem Fall von einem Verwandten unterschrieben werden (Busch 02.11.2001 S. 4), findet in den übrigen dem Senat vorliegenden Auskünften keine Bestätigung. Sie erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Freilassung gegen Kaution die Regel ist, auch nicht plausibel. Liegen in Fällen der Personenüberprüfung bis zu dem vom Untersuchungsrichter anberaumten weiteren Gerichtstermin - wie dies ganz überwiegend der Fall ist - keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, wird das Verfahren endgültig eingestellt (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).

Diesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am 15./16. März 2000 bei einer "Sammelrückführung" von 20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und einem Moslem ) aus Deutschland, von denen nur einer über einen Reisepass verfügte (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000, S. 2), achtzehn der Betroffenen nach einer Vorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am Ankunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA 13.04.2000 S. 1; 25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei Betroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zu dem auf den 21. März 2000 anberaumten Gerichtstermin in Untersuchungshaft genommen, weil weitere Nachforschungen hinsichtlich der Identität und ein Strafregisterabgleich erfolgen mussten (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000 S. 2); sie wurden erst an diesem Tag gegen Kaution freigelassen (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter aus der Gruppe wurde erst am 21. März 2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (AA 25.05.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 27). Die Verfahren gegen die Abgeschobenen sind zwischenzeitlich eingestellt worden, soweit die Betroffenen den Gerichtstermin wahrgenommen haben (AA 26.01.2001 S. 7).

An der Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr grundsätzlich keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6 unter Hinweis auf einen Bericht des UNHCR-Büros in Colombo) und dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei den Einreisekontrollen in der Regel lediglich mit - jeweils asylunerheblichen - Befragungen und kurzzeitigen Inhaftierungen rechnen müssen, bestehen auch vor dem Hintergrund des Anschlages auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen vom 24. Juli 2001 keine Zweifel. Gezielte Nachforschungen der Deutschen Botschaft in Colombo haben keine Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Überprüfungspraxis bei der Einreise ergeben (AA 24.10.2001 S. 27); dahin gehende Vermutungen finden auch in anderen Quellen keinerlei Anhalt.

bb) Längerfristige Inhaftierung zur Identitätsfeststellung

Allerdings ist vereinzelt auch von Fällen berichtet worden, in denen das Festhalten von Personen im Rahmen der Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter mehrere Wochen dauerte (ai 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die Inhaftierung von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wurde (KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai 01.03.1999 S. 2), betrafen dabei allerdings ersichtlich Sonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, sodass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige Schlüsse nicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von einigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese (Einzel-)Fälle lassen jedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 19.01.1999 S. 21; 27.05.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 5: "400 bis 500 im Jahr"), nicht den Schluss auf eine "Gruppenverfolgung" zu. Denn es mangelt schon an der beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer "Gruppenverfolgung" zu fordernden Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen. Abgesehen davon richtet sich auch ein über wenige Tage hinausgehendes Festhalten, solange es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Annahme eines Überprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, und nicht mit sonstigen schwer wiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht gegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist daher nicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für diejenigen allein mit einem "emergency certificate" zurückkehrenden und daher einer intensiveren Überprüfung unterzogenen srilankischen Staatsangehörigen, bei denen die Polizei einer Freilassung auf Kaution widerspricht - wie dies zunächst bei zwei der am 15./16. März 2000 aus Deutschland zurückgeführten Tamilen der Fall war (AA 25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine Freilassung (zunächst) etwa deshalb scheitert, weil sich niemand findet, der für die Kaution unterschreibt.

cc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, Einreise- und Passbestimmungen

In der Vergangenheit ist es in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden; dies war dann der Fall, wenn mit einem "emergency certificate" nach Sri Lanka zurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die srilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von Ausweispapieren ablegten oder wenn das in Deutschland sichergestellte gefälschte Reisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt war und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangte; strafrechtlich nicht verfolgt wurden und werden dagegen Bordkartentausch, illegaler Grenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen Staatsgebietes vielfach mit "Schleusungen" einhergehen (AA 24.10.2001 S. 28). Da bei Rückkehrern aus Deutschland die Reisedokumente, mit denen die Ausreise erfolgte, in der Regel nicht mehr vorliegen, bleiben etwaige bei der Ausreise verwirklichte Passvergehen - schon aus Mangel an Beweisen - in der Praxis zumeist ohne strafrechtliche Folgen (AA 16.04.1999 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Zu Passvergehen bei der Einreise nach Sri Lanka kommt es bei rückgeführten Asylbewerbern aus Deutschland grundsätzlich schon deshalb nicht, weil dieser Personenkreis jedenfalls mit Dokumenten der srilankischen Botschaft - dem "emergency certificate" - ausgestattet ist (UNHCR 24.08.2001 S. 3). Vor diesem Hintergrund lassen im März sowie Anfang April 2001 in den in Colombo erscheinenden Tageszeitungen "Virakesari" und "Thinakural" veröffentlichte Berichte, derzeit seien etwa 185 Tamilinnen und Tamilen im Gefängnis von Negombo inhaftiert, die man entweder bei der Rückkehr aus dem Ausland oder bei der Ausreise wegen angeblich gefälschter Pässe festgenommen habe (KK 31.07.2001 S. 4; 02.08.2001 S. 5), ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um Rückkehrer aus Deutschland handelt und dass Angehörige dieses Personenkreises ernsthaft damit rechnen müssen, wegen eines Passdelikts belangt zu werden. Diese Einschätzung deckt sich mit früheren Berichten, nach denen zwar seit der Neufassung der srilankischen Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen bereits bis Februar 1999 über hundert Tamilinnen und Tamilen wegen der Benutzung gefälschter Personalpapiere bei der Aus- oder Einreise verhaftet und anschließend verurteilt worden sein sollen (KK 12.03.1999 S. 3); diese Fälle betrafen aber - wie sich aus konkreten Zahlenangaben in weiterem Auskunftsmaterial schließen ließ (Schreiben des Forum for Human Dignity vom 28. April 1999, Anlage zu KK 22.06.1999) - ganz überwiegend Festnahmen bei der Ausreise.

Unbeschadet dessen sind strafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Einreise-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die Ahndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Selbst wenn in die Bewertung eingestellt wird, dass zu der Strafverschärfung die Einflussnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht dies nicht dafür, dass die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der Bekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Anlass dafür, eine Gerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen, könnte allenfalls dann bestehen, wenn Verstöße durch Tamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben, oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen aber vom srilankischen Staat verwehrt würde. Dafür lässt sich dem in das Verfahren eingeführten Auskunftsmaterial, das den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand umfassend widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen Erkenntnisse vor, nach denen Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in relevanter Zahl von Maßnahmen auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" betroffen sind (KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E; 31.07.2001 S. 1 f.). Die nicht weiter untermauerte Aussage, dass das "verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt" werde (Wingler 01.04.1999), ist daher unzutreffend. Sie wäre im Übrigen aber auch unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und zurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe "insbesondere" Tamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müssten "sich oft gefälschter Papiere bedienen". Auch die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher Papiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische Verfolgung. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen gilt, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich schnell und problemlos einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 06.09.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 28). Allerdings mag für sie die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert sein; da die Situation in Colombo aber ... den Aufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen unzumutbar macht, die auf gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gerichteten Umständen beruhen, kann keine Rede davon sein, Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen oder dorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch entgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten von Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei der Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach ihren eigenen Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 28).

dd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von körperlicher Misshandlung und Folter

Dem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die genannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen Anhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt werden.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im Rahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. Allerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche Misshandlungen in Sri Lanka "nach wie vor weit verbreitet" sind (ai --.06.1999, Länderkurzbericht S. 1, vgl. auch ai 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1). Nach der Einschätzung von amnesty international müssen Tamilen, denen die Sicherheitskräfte Beziehungen zur LTTE unterstellen, "aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft in Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung" rechnen, wobei die Gefahr von Folter bei längerer Inhaftierung zunehme (ai 01.03.1999 S. 2; vgl. auch KK 04.01.1996 S. 56: Fälle von Folter bei kurzfristiger Inhaftierung sind nicht bekannt geworden). Auch die in London ansässige "Medical Foundation for the Care of Victims of Torture" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, die nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer von mehr als zwei Tagen rechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach von den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu unterstützen; in der Haft bestehe dann für sie das Risiko von körperlicher Misshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53). Das Auswärtige Amt geht ebenfalls davon aus, dass die Sicherheitskräfte bei Verhören im Vergleich zu früher zwar deutlich zurückhaltender agieren, dass aber schwere Gewaltanwendung, wie etwa das Schlagen von Personen als Methode der Folter, Elektroschocks, Verbrennungen sowie das Überstülpen von mit Chilipulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten über den Kopf "weiter vorkommt" (AA 24.10.2001 S. 21). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die srilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen "systematisch", also nach einem bestimmten "System" oder gar generell Folterungen an verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen hätte oder weiterhin vornimmt (so Mertsch, Südasien 4/00 vom 05.07.2000, S. 4), sind diesen Erkenntnisquellen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr lassen sich die Aussagen zur Folterpraxis gemessen am Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei konfliktbezogen inhaftierten Tamilen allenfalls für Personen erhärten, die von den Sicherheitskräften konkret verdächtigt werden, in schwer wiegende Gewaltakte der LTTE verwickelt (AA 26.07.2001 S. 2 f.) oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein. Denn vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts bzw. bei Überstellung an Sondereinheiten der srilankischen Polizei zur Terrorismusbekämpfung kann Folter nicht ausgeschlossen werden (AA 12.07.1995 S. 2, 26.01.2001 S. 3; ai, torture in custody, --.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999 S. 4, 16.01.2001 S. 4; KK 31.07.2001 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2). Dieser Bewertung entspricht es, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung einer Menschenrechtsorganisation während einer sich an eine Festnahme am Flughafen anschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999). Auch das UNHCR-Büro in Colombo berichtet, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr keine gravierenden Probleme haben (CIREA 29.06.2001 S. 6). Die bekannt gewordenen Umstände der Sammelabschiebung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am 15./16. März 2000 aus Deutschland wecken an der Feststellung, dass tamilische Rückkehrer im Zusammenhang mit der Einreise grundsätzlich körperliche Misshandlungen von asylerheblicher Intensität nicht zu befürchten haben, ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. Soweit dazu behauptet wird, zwei vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, seien "nachweislich gefoltert worden" (Wingler --.05.2000 S. 4; abweichend bereits Wingler 12.10.2000 S. 5: "sollen misshandelt worden sein"), steht diese Aussage im Widerspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa amnesty international darauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter erreicht (ai 18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer Meldung der der LTTE nahe stehenden Nachrichtenagentur "Tamilnet" sei die Deutsche Botschaft nicht auf Folterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der bis zum 21. März 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines Botschaftsangehörigen erklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der "einer Ohrfeige vergleichbar" gewesen sei und keine gesundheitlichen Folgen oder länger andauernde Schmerzen verursacht habe (AA 25.05.2000 S. 2 f.; 26.01.2001 S. 6 ff.). Auch die Behauptung eines der Zurückgeführten, "ungefähr zehn" der Abgeschobenen seien Misshandlungen ausgesetzt gewesen, die "weit über eine Ohrfeige hinausgegangen seien" (KK 10.09.2000 S. 2), hat sich nach den weiteren Recherchen zu der Sammelrückführung nicht erhärten lassen. Die Aussage steht sowohl zu den bereits angeführten Angaben des einen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer Rückgeführter im Widerspruch (AA 26.01.2001 S. 7 f.). So soll ein Betroffener am Tag nach der Rückführung gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft zwar von dem bereits erwähnten Schlag berichtet (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber erklärt haben, er selbst und die Anderen seien korrekt behandelt worden (AA 25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum 21. März 2000 Inhaftierte und andere zu dem genannten Termin Abgeschobene sollen auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt haben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein weiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem Angehörigen einer niederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach seiner Ankunft am Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts dieser Erklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der Deutschen Botschaft kann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, "die jüngeren Männer der Gruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den CID am Flughafen geschlagen worden sein" (ai 18.07.2000), kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Übergriff auf einen der am 15./16. März 2000 Zurückgeführten um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefall gehandelt hat, wird schließlich dadurch bestätigt, dass weitere Fälle dieser Art - trotz Beobachtung der Rückkehrsituation durch mehrere westliche Missionen - nicht bekannt geworden sind (AA 26.01.2001 S. 8).

Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht einer - nicht nur unbedeutenden - LTTE-Unterstützung gerät und deshalb damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials nur eingeschränkt generalisierend und fallübergreifend beantworten.

Dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) gleichsam automatisch mit der Unterstützung der LTTE im Aufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in Zusammenhang gebracht werden und dies zu einem Verfahren nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung führt, spricht nichts. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden seit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und nicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der deutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt ist, ihre im Ausland geführten Organisationen zur politischen Agitation und zum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden Tamilen einsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und terroristischen Aktivitäten finanziert (vgl. auch Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2000, S. 244 ). Auch ist anzunehmen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu haben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst aber in der srilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge längerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der Frage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akte politischer Verfolgung nicht weiter nachzugehen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle Unterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht als Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri Lanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in Sri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare Erklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli 1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des Prevention of Terrorism Act (PTA) nur bei Terrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein greifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede stehenden Strafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit dem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden Auskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, dass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen besteht, die in verantwortlicher Position in nicht unerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-Auslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig vermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im Ausland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11; 24.10.2001 S. 20). Dementsprechend muss auch bei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre Frontorganisationen nach der Bedeutung der Unterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern regelmäßig ebenso wenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahe stehenden Organisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 21; KK 20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung u.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als seriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen Anwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur Anklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; 19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 24.10.2001 S. 21). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises der Tat (vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen vom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung der Strafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder auch nur bei einer Vielzahl von Rückkehrern eingeleitete Verfahren und damit erst recht gegen eine relevante Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK 08.12.1998, 12.03.1999, 22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne tragfähige Grundlage, zumal inzwischen übereinstimmend berichtet wird, dass die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung bei Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nur sehr selten angewandt werden (AA 24.10.2001 S. 26) und die Überprüfungen bei der Einreise regelmäßig nach wenigen Stunden mit der Freilassung - gegebenenfalls gegen Kaution - und letztlich mit der Verfahrenseinstellung enden (AA 24.10.2001 S. 26; KK 02.08.2001 S. 3; UNHCR 24.08.2001 S. 3).

Sonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren dafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten Verdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, Herkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen grundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten Zugriffs im Zusammenhang mit der Einreise. ... Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die Verfolgung von Passdelikten und relevanten Auslandsaktivitäten hinaus - andere Kriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo."

2. Die Entwicklung in Sri Lanka seit der Ausreise des Klägers bzw. seit den Urteilen des Gerichts vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99.A -, die das Gericht fortlaufend in den Entscheidungen vom 15. November 2002 - 21 A 4834/99. A und 21 A 1329/00.A -, vom 5. Dezember 2003 - 21 A 636/01.A, 21 A 1542/02.A, 21 A 54/01.A - und vom 19. November 2004 - 21 A 580/99.A und 21 A 3441/03.A - zusammengestellt hat (a) und die sich für das zurückliegende Jahr wie unter b) ausgeführt darstellt, gibt keinen Anlass, von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für tamilische Volkszugehörige im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen (c).

a) In den Entscheidungen vom 19. November 2004 hat das Gericht zur Entwicklung in Sri Lanka seit Herbst 2001 ausgeführt:

"Ausgangspunkt der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka war die Parlamentswahl im Dezember 2001. Nach dem Übertritt von 13 Abgeordneten zur Oppositionspartei "United National Party" (UNP) und dem Verlust der parlamentarischen Mehrheit ihres Wahlbündnisses "People's Alliance" (PA) sah sich Präsidentin Kumaratunga veranlasst, am 10. Oktober 2001 das Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747; FR vom 12.10.2001, NZZ vom 11.10.2001 und 12.10.2001). Im Vorfeld der Parlamentswahlen kam es - wie schon regelmäßig bei früheren Parlamentswahlen - zu Anschlägen, unter anderem zu einem fehlgeschlagenen Selbstmordattentat auf den damaligen Premierminister Ratnasiri Wickremanayake am 29. Oktober 2001 in Colombo (AA 06.09.2002 S. 6; SZ vom 30.10.2001) und zu einem Selbstmordanschlag auf den Öltanker "Silk Pride" vor der Küste Sri Lankas am 30. Oktober 2001 (SZ vom 31.10./01.11.2001); insgesamt kamen in dem von Gewalttaten geprägten "blutigen Wahlkampf" (Flück, Menschenrechtslage in Sri Lanka, Südasien 4/01 S. 67; NZZ vom 05.12.2001 und 07.12.2001) - in anderen Berichten ist sogar vom "blutigsten Wahlkampf in der Geschichte des Inselstaates" (FR vom 05.12.2001) bzw. vom "gewalttätigsten in Sri Lankas Geschichte" (SZ vom 05.12.2001) die Rede - über 40 Menschen ums Leben (ai Jahresbericht 2002 S. 514 ; AA 06.09.2002 S. 23 und Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 ). Auch der Wahlgang selbst wurde überschattet von Schießereien, Bombenanschlägen und mindestens zehn Todesopfern (AA 06.09.2002 S. 23; NZZ vom 06.12.2001 und 07.12.2001). Bei der Abstimmung am 5. Dezember 2001 rutschte die bisher regierende PA, die weiterhin eine strikt militärische Lösung des Konflikts mit der LTTE forderte, auf einen Stimmenanteil von 37,2 v.H. ab. Die mit der PA verbündete marxistische Janatha Vimukthi Peramuna (JVP) kam auf 9,1 v.H. Demgegenüber konnte die oppositionelle UNP, die den Wahlkampf mit dem zentralen Versprechen geführt hatte, umgehend Friedensgespräche aufzunehmen, 45,6 v.H. der Stimmen gewinnen; sie stellte 109 der 225 Abgeordneten und besaß zusammen mit der verbündeten "Tamil United Liberation Front" (15 Mandate) und dem "Sri Lanka Muslim Congress" (5 Mandate) die Parlamentsmehrheit (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; FAZ vom 08.12.2001, FR vom 08.12.2001, NZZ vom 07.12.2001 und 08./09.12.2001, SZ vom 08./09.12.2001). Mit Amtsantritt der neuen "United National Front" (UNF)-Regierung unter dem UNP-Vorsitzenden Ranil Wickremasinghe am 12. Dezember 2001 (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 747 f.; NZZ vom 10.12.2001) wurden die Bemühungen um eine friedliche Lösung des Konflikts wieder aufgenommen (AA 06.09.2001 S.5 f.). Schon am 19. Dezember 2001 kündigte die LTTE einen einseitigen Waffenstillstand für einen Monat als Geste des guten Willens an (NZZ vom 20.12.2001). Diese Erklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die LTTE weltweit zunehmend unter Druck und dabei vor allem auch in finanzielle Bedrängnis geraten war und weiter geriet (NZZ vom 05.07.2002). Bereits vor dem 11. September 2001 hatten die USA, Großbritannien, Indien und Kanada die Tätigkeit der LTTE in ihren Ländern unterbunden und ihr damit einen wesentlichen Teil ihrer traditionellen finanziellen Basis entzogen (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom 05.07.2002 und 16.09.2002; vgl. zur Finanzbeschaffung der LTTE in Deutschland Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 2000 S. 219, und 2001 S. 242 f.; Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2001 S. 247). Im Zusammenhang mit den Anschlägen auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington am 11. September 2001 hatten Forderungen, die LTTE bzw. LTTE-Frontorganisationen auch in anderen Ländern zu verbieten sowie ihre "fundraising"-Aktivitäten zu beschneiden, neue Nahrung erhalten (KK 17.04.2002 S. 5; FAZ vom 23.09.2002). Am 21. Dezember 2001 schlossen sich die Regierungstruppen dem Waffenstillstand an; eine Vereinbarung über eine vorläufige einmonatige Waffenruhe trat am 24. Dezember 2001 in Kraft (AA 06.09.2002 S. 5 f; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 27.12.2001). Noch im Dezember 2001 bat die neue Regierung Norwegen offiziell um Hilfe bei der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen (NZZ vom 27.12.2001).

Am 15. Januar 2002 lockerte die Regierung weitgehend das Embargo gegen die von der LTTE gehaltenen Gebiete (AA 06.09.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; KK 17.04.2002; FR vom 03.01.2002, FAZ vom 16.01.2002, SZ vom 17.01.2002) und bestärkte damit die Hoffnungen auf Frieden in Sri Lanka (FAZ vom 16.01.2002, SZ vom 17.01.2002). Am 21. Januar 2002 wurde die Waffenruhe beidseitig um einen Monat verlängert (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom 22.01.2002, FAZ vom 23.01.2002). In einer symbolischen "Geste guten Willens" entließ die LTTE am 22. Januar 2002 zehn seit Jahren gefangene Regierungssoldaten und übergab sie an eine Friedensorganisation aus dem Süden des Landes, in der sich Eltern verschollener Soldaten zusammengeschlossen haben (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.01.2002). Die Hauptbemühungen der auch von Präsidentin Kumaratunga unterstützten norwegischen Friedensinitiative galten in der Folgezeit dem Abschluss eines formalisierten längerfristigen Waffenstillstandsabkommens zwischen Regierung und LTTE als Basis für weitere Verhandlungen (AA 06.09.2002 S. 6). Rasch stellten sich Fortschritte und Zeichen wachsender Normalisierung ein (FAZ vom 08.02.2002, FR vom 23.01.2002). Mitte Februar 2002 wurde vereinbart, die jahrelang umkämpfte Verbindungsstraße von der Halbinsel Jaffna in den Süden Sri Lankas wieder zu eröffnen (FR vom 16.02.2002); von Seiten der Regierung wurde die Aufhebung des Verbots der LTTE in Aussicht gestellt, die diese zur Vorbedingung für die Aufnahme von Friedensgesprächen gemacht hatte (NZZ vom 24.01.2002, FR vom 20.02.2002 und 08.06.2002, FAZ vom 22.02.2002). Am 22. Februar 2002 erreichten die norwegischen Vermittler unter dem stellvertretenden Außenminister Vidar Helgesen ungeachtet schwerer Seekämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen vor der Küste Sri Lankas (FAZ vom 22.02.2002) ein unbefristetes Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FAZ vom 22.02.2002, NZZ vom 22.02.2002, 23./24.02.2002 und 25.02.2002, FR vom 23.02.2002), das allerdings auf Kritik bei Präsidentin Kumaratunga stieß (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 23.02.2002, NZZ vom 25.02.2002). Dieses Abkommen trat in der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 2002 in Gestalt des "Memorandum of Understanding between the Government of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka and the Liberation Tigers of Tamil Eelam" in Kraft (KK 17.04.2002 S. 6; AA 06.09.2002 S. 5 f.; NZZ vom 25.02.2002). Neben einem beidseitigen unbefristeten Waffenstillstand sieht es eine Reihe vertrauensbildender Maßnahmen auf beiden Seiten, Erleichterungen für die Bevölkerung in den Gebieten unter der Kontrolle der LTTE und Fristen von 30 bis 90 Tagen für die Umsetzung aller Vorschriften vor. Eine international besetzte "Sri Lanka Monitoring Mission" (SLMM) unter Führung Norwegens überwacht die Durchführung des Abkommens. Als Zeitpunkt für Vorgespräche über eine mögliche friedliche Konfliktbeilegung wurde Anfang Mai 2002 in Aussicht genommen (AA 06.09.2002 S. 6). Der Waffenstillstand wurde in der Folgezeit eingehalten und es gab zunächst auch keine Selbstmordanschläge mehr (NZZ vom 05.07.2002). Am 14. März 2002 besuchte zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder ein srilankischer Regierungschef die LTTE-Hochburg Jaffna (NZZ vom 15.03.2002 und 05.07.2002). Bei Kommunalwahlen unterstützte die Bevölkerung den Kurs der UNF-Regierung und die geplanten Verhandlungen mit der LTTE (NZZ vom 22.03.2002 und 23.05.2002, FR vom 22.05.2002). Anfang April 2002 erhielt die LTTE die Erlaubnis, Büros auch in den bislang von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten zu eröffnen, um dort ihrer politischen Arbeit nachgehen zu können (KK 17.04.2002 S. 6). Am 9. April 2002 wurde die Hauptzufahrtsstraße nach Jaffna nach ihrer Entminung wieder für den Verkehr freigegeben, sodass nach 12 Jahren Unterbrechung erstmals die Landverbindung zwischen der Hauptstadt Colombo und Jaffna wieder durchgängig befahrbar ist (KK 17.04.2002 S. 6; Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom 10.04.2002). Erste Inlandsflüchtlinge begannen mit der Rückkehr in ihre Heimatgebiete (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; FR vom 30.07.2002); LTTE-Führer Prabhakaran, der sich am 10. April 2002 nach zwölf Jahren Versteck anlässlich einer Pressekonferenz in Kilinochchi wieder in der Öffentlichkeit hatte sehen lassen (NZZ vom 11.04.2002 und 05.07.2002, SZ vom 12.04.2002), und der Vorsitzende der muslimischen Partei SLMC unterzeichneten ein Abkommen über die Rückkehr von 100.000 Muslimen in den Norden Sri Lankas (FAZ vom 15.04.2002). Die zunächst für Anfang Mai, später für Juni und dann für Juli 2002 angekündigte Aufnahme der Friedensverhandlungen (NZZ vom 28.03.2002, 10.04.2002, 19.04.2002, 23.05.2002 und 05.07.2002, SZ vom 28./29.03.2002) verzögerte sich auch wegen der von der LTTE gestellten Bedingung einer vorherigen Aufhebung des Verbots ihrer Organisation weiter (FR 31.05.2002). Am 7. Juni 2002 kündigte die Regierung an, das Verbot zehn Tage vor Beginn der Verhandlungen aufzuheben (FAZ vom 08.06.2002, FR vom 08.06.2002). Mitte August 2002 verständigten sich Regierung und LTTE in Oslo darauf, dass die Friedensverhandlungen nach Aufhebung des Verbots der LTTE zwischen dem 12. und 17. September 2002 in Bangkok beginnen sollten (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748; NZZ vom 15.08.2002, 16.08.2002, 17./18.08.2002 und 14./15.09.2002, SZ vom 14./15.09.2002). Am 5. September 2002 verkündete der srilankische Verteidigungsminister offiziell das Ende des Verbots der LTTE (Flück, Militärische und politische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72; Keller, Die Suche nach der Konfliktlösung hat begonnen, Südasien 3/02 S. 75 ). Ungeachtet schwerer innenpolitischer Spannungen zwischen Präsidentin Kumaratunga und Premierminister Wickremasinghe (Flück, Militärische und politische Situation im Konflikt in Sri Lanka, Südasien 3/02 S. 72) wurden die Friedensverhandlungen sodann am 16. September 2002 auf dem Flottenstützpunkt Sattahip südöstlich von Bangkok aufgenommen (FAZ vom 16.09.2002 und 17.09.2002, NZZ vom 16.09.2002) und allgemein als "einmalige Chance für Sri Lanka" (NZZ vom 16.09.2002) bewertet. In dieser ersten Runde der Friedensverhandlungen rückte die LTTE überraschend von ihrer von der Regierung stets als unverhandelbar (NZZ vom 16.09.2002) bezeichneten Forderung nach einem eigenen Staat ab (FAZ vom 19.09.2002, NZZ vom 19.09.2002, SZ vom 19.09.2002). Die Konfliktparteien einigten sich darüber hinaus auf verschiedene vertrauensbildende Maßnahmen (NZZ vom 19.09.2002). Diese positiven Resultate der ersten Verhandlungen ließen die Hoffnung auf Frieden weiter wachsen (NZZ vom 19.09.2002, FAZ vom 23.09.2002). Weitere Gespräche wurden für Oktober und Dezember 2002 sowie für Januar 2003 vereinbart (SZ vom 19.09.2002). Im Oktober 2002 wurde der Friedensprozess durch verschiedene Gewalttätigkeiten überschattet. Am 9. Oktober 2002 kamen acht Demonstranten durch Polizeischüsse in Ampara im Osten von Sri Lanka ums Leben, dem ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der Waffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002). In der Folge dieser Ereignisse kam es am 11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas, bei denen drei Menschen getötet wurden (FAZ vom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt gegen die muslimische Minderheit im Osten des Landes berichtet (NZZ vom 16.10.2002, FR vom 26.10.2002), die befürchtet, unter tamilischer Verwaltung diskriminiert zu werden (Fischer Weltalmanach 2003 Spalte 748). Von diesen Ereignissen und auch von der Verurteilung Prabhakarans zu 200 Jahren Haft durch das Oberste Gericht Sri Lankas am 31. Oktober 2002 (NZZ vom 01.11.2002) unbeeinflusst fand die zweite Runde der Friedensgespräche vom 31. Oktober bis 3. November 2002 in Bangkok statt; sie endete erneut mit positiven Resultaten, u.a. der Gründung paritätisch besetzter Ausschüsse, die auf dem Weg zum Frieden wirtschaftliche, politische und Sicherheitsprobleme lösen sollen (Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 793; NZZ vom 04.11.2002).

Zur Förderung des Friedensprozesses stellte eine kurzfristig vom Vermittler Norwegen einberufene Geberkonferenz (NZZ vom 23.11.2002) Ende November 2002 in Oslo eine erste Soforthilfe von rund 70 Mio. US-Dollar für den Wiederaufbau Sri Lankas bereit (Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794). In der dritten, von beiden Seiten als "historisch" (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794) bezeichneten Verhandlungsrunde, die vom 2. bis 5. Dezember 2002 ebenfalls in Oslo stattfand, einigten sich die Chefunterhändler auf das Modell einer föderalen Struktur nach dem Vorbild der Schweiz (AA 19.06.2003 S. 7; Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68 ; NZZ vom 02.12.2002 und 06.12.2002, FR vom 06.12.2002, SZ vom 06.12.2002). Ende 2002 war die Lage auf der Halbinsel Jaffna trotz aller Unsicherheit durch Aufbruchstimmung (taz vom 07.01.2003), Geschäftigkeit (SZ vom 15.01.2003) und zahlreiche Verbesserungen im täglichen Leben (Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna - Ein Besuch in Jaffna zwischen Krieg und Frieden, Südasien 4/02 S. 62 ) gekennzeichnet. Die Beratungen auf den weiteren Konferenzen vom 6. bis 9. Januar 2003 in Nakhon Pathom/Thailand, am 7./8. Februar 2003 in Berlin und vom 18. bis 21. März 2003 in Hakone/Japan gerieten allerdings stärker unter den Druck innen- und außenpolitischer Zwänge. Als Voraussetzung für die Freigabe von ausgedehnten militärischen Sicherheitszonen auf der Halbinsel Jaffna für rückkehrende Flüchtlinge verlangte die Armee bei den Verhandlungen in Nakhon Pathom den Beginn der sofortigen Entwaffnung der LTTE. Präsidentin Kumaratunga forderte darüber hinaus die sofortige Auflösung der LTTE-Eliteeinheit "Black Tigers", die für einen Großteil der Selbstmordattentate in der Vergangenheit verantwortlich ist. Die LTTE lehnte beide Forderungen kategorisch ab, solange keine politische Lösung in Kraft sei, und stellte ihre Mitarbeit im Ausschuss zur militärischen Deeskalation ein; vereinbart wurde jedoch ein Aktionsplan ("Action Plan for an Accelerated Resettlement Programme for the Jaffna District") für eine erste Wiederansiedlung von Vertriebenen in Gebieten außerhalb der Hochsicherheitszonen, von dem rund 94.000 Familien bzw. etwa 250.000 bis 320.000 Personen betroffen wären (AA 19.06.2003 S. 7; Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 ; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; FR vom 07.01.2003, NZZ vom 07.01.2003, FAZ vom 10.01.2003, NZZ vom 10.01.2003). Insgesamt wurde die Verhandlungsrunde trotz einer gewissen Ernüchterung ("Das Ende der Sensationen", FR vom 07.01.2003) dahin bewertet, dass die Gespräche "auf gutem Weg" sind (NZZ vom 10.01.2003). Indien blieb in der Beurteilung des Friedensprozesses weiterhin misstrauisch und zurückhaltend (NZZ vom 22.01.2003). Wenige Stunden vor der fünften Zusammenkunft in Berlin entdeckten norwegische Beobachter am 6. Februar 2003 an Bord eines von der srilankischen Marine aufgebrachten Fischkutters vor der Küste der Halbinsel Jaffna schwere Waffen. Sie konnten nicht verhindern, dass sich drei Rebellen der Tamil Tigers mit ihrer Ladung in die Luft sprengten (NZZ vom 10.02.2003 und 22./23.02.2003). Obwohl die norwegischen Vermittler eine klare Verletzung des Waffenstillstandes durch die LTTE feststellten, kamen die Verhandlungspartner in Berlin überein, den Zwischenfall nicht hochzuspielen und "einmütig zu demonstrieren, dass der Friedensprozess irreversibel sei" (NZZ vom 22./23.02.2003). Sie verständigten sich in humanitären Fragen; die LTTE erklärte sich bereit, künftig keine Kindersoldaten mehr zu rekrutieren (Vorwürfe, dies weiterhin zu praktizieren, waren zuletzt im Januar 2003 laut geworden, FR vom 21.01.2003) und Kindersoldaten, die unter Waffen stehen, zu ihren Familien zurückzuschicken (Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 ; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.02.2003). Im Laufe des ersten Jahres nach Beginn des Waffenstillstandes kehrten rund 200.000 Flüchtlinge in die Bürgerkriegsgebiete zurück (FR vom 03.02.2003). Der bis dahin erfreuliche Verlauf der Friedensgespräche wurde im März 2003 durch eigenmächtige Schritte der LTTE im Norden und Osten des Landes getrübt; sie eröffnete unter anderem in von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten eigene "Gerichte" und "Polizeistationen" (AA 19.06.2003 S. 7). Nach wie vor gab es auch Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens, wobei die norwegisch geführte "Sri Lanka Monitoring Mission" 90 v.H. der Vorfälle der LTTE zuordnete (AA 19.06.2003 S.7). Das sechste Treffen in Hakone, das weitgehend der Föderalisierung des Staates gewidmet war, blieb ergebnislos (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 22./23.03.2003). Als Hauptursache galt ein Zwischenfall, bei dem die srilankische Marine am 10. März 2003 200 Meilen östlich von Trincomalee ein Versorgungsschiff der LTTE wegen Verdachts auf Waffenschmuggel versenkt hatte; dabei waren die elf Besatzungsmitglieder - alle Angehörige der "Sea- Tigers" - ums Leben gekommen (AA 19.06.2003 S. 7; FR vom 11.03.2003 und 08.04.2003, NZZ vom 18.03.2003). Außerdem hatten Präsidentin Kumaratunga und ihre Partei Vorbehalte gegen eine Änderung der Staatsstruktur geäußert, die das Parlament im Rahmen einer Verfassungsänderung beschließen muss (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794). Am 18. April 2003 kamen bei gewalttätigen Zusammenstößen zwischen Muslimen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas drei Menschen ums Leben; 15 Menschen wurden bei Zwischenfällen in Mutur verletzt (FAZ vom 19.04.2003). Mitte April wurde die LTTE von einem internationalen Sri Lanka-Treffen mit den wichtigsten Geberländern in Washington ausgeschlossen. Die USA begründeten dies damit, keine offiziellen Kontakte mit einer Terrororganisation unterhalten zu wollen (NZZ vom 23.04.2003). Daraufhin erklärte der LTTE- Unterhändler Balasingham am 21. April 2003 in einem Schreiben an den srilankischen Premierminister die Aussetzung der Friedensgespräche (AA 19.06.2003 S. 7). Er begründete den Boykott der siebten, für Ende April 2003 geplanten Gesprächsrunde in Thailand damit, dass die LTTE der "wichtigste Friedenspartner und authentische Vertreter des tamilischen Volks" sei (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; FAZ vom 23.04.2003, FR vom 23.04.2003, NZZ vom 23.04.2003). Mit zunehmender Dauer des Boykotts nahm die allgemeine Nervosität zu; mehrere norwegische Diplomaten bis hin zum Außenminister flogen nach Kilinochchi, um den LTTE-Führer Prabhakaran umzustimmen (NZZ vom 19.05.2003). Im Juni 2003 forderte die LTTE die vollständige Übertragung der Interimsverwaltung im Norden des Landes. Premierminister Wickremasinghe lehnte dies mit Verweis auf die Verfassung ab. Sein Angebot, sie für den Wiederaufbau und die Wiederansiedlung von Flüchtlingen zuständig zu machen, wies die LTTE Anfang Juni 2003 zurück, sodass Termin und Bedingungen für eine Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen zunächst offen blieben (Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 07./08.06.2003). Die große Geberkonferenz am 9./10. Juni 2003 in Tokio mit Vertretern von rund 50 Staaten, multilateralen Finanzorganisationen, der srilankischen Regierung, aber ohne die LTTE, versprach Sri Lanka Hilfsgelder für die nächsten vier Jahre in Höhe von mehr als 4,5 Milliarden US-Dollar, gekoppelt an die erfolgreiche Fortsetzung des Friedensprozesses (Clemens, Im Überblick..., Südasien 2/03 S. 57 ; Korf, Schafft Entwicklung Frieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S. 59; Fischer Weltalmanach 2004 Spalte 794; NZZ vom 10.06.2003 und 11.06 2003, SZ vom 16.06.2003). Am 14. Juni 2003 wurde einer der Führer der Revolutionären Befreiungsfront Eelam vor seinem Haus in Jaffna getötet; zeitgleich lieferte sich die srilankische Marine vor der Nordküste ein Feuergefecht mit Booten der LTTE, in dessen Verlauf ein Schiff der Rebellen explodierte und sank (NZZ vom 16.06.2003, SZ vom 16.06.2003). Am 19. Juni 2003 schlug Premierminister Wickremasinghe vor, dass die LTTE im Nordosten des Landes eine Übergangsregierung bildet; die LTTE lehnte auch dieses Angebot auf Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen ab (FR vom 21.06.2003, NZZ vom 21./22.06.2003). Am 1. Juli 2003 verurteilte ein Gericht in Colombo zwei Polizisten und drei Bewohner eines Dorfes östlich von Colombo zum Tode; im Oktober 2000 hatten rund 800 Dorfbewohner das dortige Rehabilitierungs- Camp gestürmt und 28 festgehaltene mutmaßliche LTTE-Angehörige erschlagen (NZZ vom 03.07.2003). Anfang August 2003 berieten LTTE-Führungskräfte in Paris über die Fortsetzung der seit April unterbrochenen Friedensgespräche (FR vom 23.08.2003). Angesichts wachsender Spannungen zwischen Tamilen und Angehörigen der muslimischen Minderheit verhängte die srilankische Regierung am 22. August 2003 eine Ausgangssperre über die Städte Kalmunai und Samanthurai im Osten der Insel (FAZ vom 23.08.2003, FR vom 23.08.2003). Erstmals seit dem Abbruch der Friedensverhandlungen trafen sich am 9. September 2003 anlässlich einer Tagung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheit in Bern wieder Vertreter beider Seiten, um mit Schweizer Experten über die Möglichkeiten dezentraler, föderaler Strukturen zu diskutieren (FR vom 10.09.2003, NZZ vom 12.09.2003). Die US-Botschaft in Colombo rief die LTTE am 17. September 2003 auf, ihre Forderungen an die Regierung realistisch zu gestalten und an den Verhandlungstisch zurückzukehren (FR vom 18.09.2003). Mehr als fünf Jahre nach dem Anschlag auf einen buddhistischen Tempel wurden am 15. Oktober 2003 drei Angehörige der LTTE vom Obersten Gericht in Colombo zum Tode und zu insgesamt 1.850 Jahren Haft verurteilt (NZZ vom 16.10.2003). Am 30. Oktober 2003 reagierte die LTTE auf die Regierungsvorschläge vom 17. Juli 2003 zur Interimsverwaltung in den tamilischen Gebieten; sie forderte in einem in einer feierlichen Zeremonie dem norwegischen Botschafter überreichten Papier die Einräumung weitgehender Autonomie für den Norden und Osten des Landes (Interim Selfgoverning Authority - ISGA) und bekundete ihre Bereitschaft, an den Verhandlungstisch zurückzukehren (NZZ vom 03.11.2003, FAZ vom 22.11.2003, Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 2, UNHCR 4/04 S. 21). Die Regierung signalisierte in ihrer Reaktion zwar "fundamentale Differenzen" zu ihrer eigenen Haltung, nahm das Dokument aber als Verhandlungsgrundlage für die Wiederaufnahme der Friedensgespräche an (NZZ vom 03.11.2003 und 05.11.2003). Präsidentin Kumaratunga reagierte am 4. November 2003 auf die von ihr als "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (NZZ vom 06.11.2003) und "Ausverkauf der Heimat" (SZ vom 08./09.11.2003) eingestuften Konzessionen mit der Entlassung der Minister für Inneres, Verteidigung und Information, deren Ressorts sie selbst übernahm, sowie mit der Suspendierung des Parlaments für zwei Wochen (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; FR vom 05.11.2003, NZZ vom 05.11.2003 und 20.11.2003). Der zu dieser Zeit in Washington weilende Premierminister Wickremasinghe verurteilte die Schritte der Präsidentin auf Schärfste (NZZ vom 05.11.2003). Die Staatskrise (FAZ vom 05.11.2003) und der offene Machtkampf (SZ vom 06.11.2003) verschärften sich weiter, als Kumaratunga am 5. November 2003 den Ausnahmezustand über Sri Lanka verhängte (FAZ vom 06.11.2003, FR vom 06.11.2003, NZZ vom 06.11.2003 und SZ vom 06.11.2003). Obwohl sich die Regierung um eine umgehende Wiedereinsetzung des Parlaments bemühte (NZZ vom 07.11.2003) und Kumaratunga den Ausnahmezustand nach der Rückkehr des begeistert begrüßten Premierministers am 7. November 2003 wieder aufhob (FAZ vom 08.11.2003), schwelte die von gegenseitigen Anschuldigungen bestimmte Krise weiter (NZZ vom 08./09.11.2003 und 10.11.2003). Am 10. November 2003 verschob die Regierung weitere Friedensgespräche mit der LTTE auf unbestimmte Zeit (FAZ vom 11.11.2003, FR vom 11.11.2003 und NZZ vom 11.11.2003). Die vor einem Scherbenhaufen stehenden norwegischen Vermittler (NZZ vom 12.11.2003) brachen ihre Mission am 14. November 2003 vorläufig ab (FAZ vom 15.11.2003, NZZ vom 15.11.2003). Erst in der zweiten Novemberhälfte entspannte sich die Situation zunächst, nachdem Kumaratunga Zeichen der Kompromissbereitschaft gesetzt hatte (FAZ vom 17.11.2003), das Parlament am 19. November 2003 erstmals wieder zusammengetreten war (NZZ vom 20.11.2003), die LTTE von ihrer strikten Weigerung abgerückt war, mit der Präsidentin zu verhandeln (FAZ vom 21.11.2003), und die Regierung Kumaratunga die Zusammenarbeit anboten hatte, um die Friedensgespräche mit der LTTE fortzusetzen (SZ vom 21.11.2003). Die Präsidentin erklärte hierzu am 21. November 2003, bis spätestens 15. Dezember 2003 müsse eine gemeinsame Linie gefunden werden (FAZ vom 23.11.2003). Im Januar 2004 entbrannte der Machtkampf, den die Präsidentin schließlich gewinnen sollte, neu. In einer Fernsehansprache beanspruchte Kumaratunga überraschend für sich das Recht, über das Jahr 2005 hinaus zu regieren (FAZ vom 15.01.2004). Außerdem ging sie ein Wahlbündnis mit der dem Friedensprozess ablehnend gegenüberstehenden singhalesischmarxistischen JVP ein, was als Versuch interpretiert wurde, den Prozess ganz zum Stillstand zu bringen (FR vom 24.01.2004). Der von PA und JVP gegründeten United People's Freedom Alliance (UPFA) schlossen sich Anfang Februar 2004 weitere kleinere Parteien an (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 3). Am 7. Februar 2004 löste die Präsidentin in einem Überraschungscoup (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408 das Parlament auf und ordnete für den 2. April 2004 vorgezogene Neuwahlen zur Nationalversammlung an (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; UNHCR 4/04 S. 23; FR vom 09.02.2004; taz vom --.02.2004). Die LTTE kritisierte die Entscheidung als "schweren Rückschlag" für den Friedensprozess, kündigte aber an, den Waffenstillstand vorerst weiter einzuhalten (FR vom 10.02.2004). Am 11. Februar 2004 entließ die Präsidentin 39 Mitglieder der Regierung Wickremasinghes (FR vom 11.02.2004; NZZ vom 18.02.2004), was ebenfalls auf heftige Kritik von Seiten der LTTE und der Regierung stieß (AA 30.03.2004 S. 8; NZZ vom 18.02.2004). Den Wahlen gingen Gewalttätigkeiten namentlich im Norden und Osten voraus, wo es zu mehreren Mordfällen an Angehörigen von mit der LTTE rivalisierender Gruppierungen kam (UNHCR 4/04 S. 23; NZZ vom 31.03.2004). Insgesamt verliefen die Wahlen aber vergleichsweise friedlich (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ; NZZ vom 01.04.2004 und 05.04.2004). Die UPFA, das von Kumaratunga geführte Wahlbündnis, ging mit 45,6 v.H. der Stimmen bzw. 105 Sitzen als stärkste Kraft aus den Wahlen hervor (UNHCR 4/04 S. 9; KAS/Auslandsinformationen -- .05.2004 S. 101 ?104?; NZZ vom 07. April 2004: 47 v.H.), verfehlte aber die absolute Mehrheit. Die UNP Wickremasinghes fiel auf knapp 38 v.H. der Stimmen zurück und errang - zusammen mit dem Ceylon Worker's Congress - 82 Sitze; das Parteienbündnis Illankai Tamil Arasu Kachchi oder Tamil National Alliance (TNA), das die politischen Forderungen der LTTE unterstützt, wurde mit 6,8 v.H. der Stimmen bzw. 22 Mandaten drittstärkste Kraft (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S. 10; NZZ vom 05.04.2004). Im Parlament ist nunmehr außerdem die Jathika Hela Urumaya (JHU), eine neue Partei des buddhistischen Klerus, vertreten, die 5,9 v.H. der Stimmen (9 Sitze) errang (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?104?; UNHCR 4/04 S. 10, 24; NZZ vom 07.04.2002: 8 Sitze). Am 6. April 2004 vereidigte die Präsidentin den als moderat geltenden Mahinda Rajapakse als neuen Premierminister (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; NZZ vom 07.04.2004 und 08.04.2004). In seinem 31-köpfigen Minderheitskabinett, das Rajapakse am 10. April 2004 vorstellte, übernahm die Präsidentin selbst die Schlüsselressorts Verteidigung und Verfassungsangelegenheiten sowie das Bildungsministerium (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408). Die JVP erhielt vier Ministerposten (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ; NZZ vom 03.05.2004). Während Rajapakse bei seinem ersten Auftritt von der Notwendigkeit sprach, den Friedensprozess in Gang zu halten (NZZ vom 07.04.2004), drohte die LTTE nach dem Wahlsieg der Parteienallianz Kumarantungas zunächst mit einer Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes (NZZ vom 06.04.2004). In der ersten Parlamentssitzung erlitt das Regierungsbündnis eine Abstimmungsniederlage. Mit den Stimmen der JHU konnte sich der Kandidat der Opposition bei der Wahl des Speakers durchsetzen (NZZ vom 03.05.2004), worauf die Mönche im Parlament von Angehörigen der JVP beschimpft, bedroht und mit Büchern beworfen wurden; einige erhielten später Morddrohungen. Befürchtungen wurden laut, dies sei ein Vorgeschmack auf den Stil der sich ankündigenden politischen Auseinandersetzung (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ). Auf Seiten der LTTE verschärfte die Revolte des Oberkommandeurs der LTTE- Bodenstreitkräfte, Vinayagamoorthi Muralitharan alias "Colonel (Oberst) Karuna", der sich Anfang März 2004 von Prabhakaran lossagte, die Situation (UNHCR 4/04 S. 13; FAZ vom 12.03.2004; FR vom 09.03.2004 und 05.04.2004; NZZ vom 08.03.2004 und 09.03.2004). Er soll über 5000 bis 7500 Kämpfer und damit rund ein Drittel der LTTE-Streitmacht verfügt haben (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?108?; NZZ vom 16.03.2004 und 13.04.2004; FR vom 14.04.2004). Am 9. April 2004 griff die LTTE die abtrünnige Truppe an. Es kam zu Kämpfen am Fluss Verugal, der die Tamilengebiete Batticaloa und Trincomalee voneinander trennt; dabei wurden mindestens 22 Menschen getötet (UNHCR 4/04 S. 13; NZZ vom 10./11.04.2004 und 16.04.2004; FR vom 13.04.2004 und 16.04.2004). Bei ihrer Offensive nahmen die LTTE-Truppen nach eigenen Angaben über 300 der Kämpfer Karunas fest, drangen etwa 10 km weit in dessen Gebiet vor und besetzten eine Reihe von Dörfern. Oberst Karuna gab seinen Widerstand nach wenigen Tagen auf und tauchte unter (FR vom 14.04.2004, NZZ vom 14.04.2004 und SZ vom 14.04.2004). Die Regierung und auch die SLMM erklärten, die Kämpfe stellten eine Verletzung des Waffenstillstands dar (NZZ vom 13.4.2004). Die LTTE ihrerseits warf in der Folge der Regierung vor, die Waffenruhe dadurch zu verletzen, dass sie dem verschwunden bleibenden Karuna Schutz gewähre und ihn unterstütze (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004). Sowohl die Regierung als auch die LTTE gaben Ende April 2004 zu erkennen, dass sie eine rasche Wiederaufnahme der Friedensgespräche wünschten (NZZ vom 03.05.2004; FR vom 04.05.2004). Trotz entsprechender Bemühungen der norwegischen Vermittler bis hin zum Außenminister Petersen (Fischer Weltalmanach 2005 S. 408; NZZ vom 03.05.2004; FR vom 04.05.2004) kam es dazu jedoch nicht. In den Sommermonaten verschlechterten sich die Voraussetzungen für eine Fortführung der Verhandlungen zusehends. Zwischen den Anhängern Prabhakarans und Oberst Karunas entbrannte ein blutiger Machtkampf. In den Monaten Mai und Juni wurden mehrere Attentate auf LTTE-Kader verübt, für die die LTTE den untergetauchten Karuna und mittelbar die srilankischen Sicherheitskräfte verantwortlich machte (FR vom 08.07.2004; NZZ vom 08.07.2004 und 08.10.2004). Am 7. Juli 2004 ereignete sich in Colombo erstmals seit der Vereinbarung der Waffenruhe im Februar 2002 ein Selbstmordanschlag, der der LTTE zugeschrieben wurde. Eine Frau, die versucht hatte, zum EPDP-Politiker Douglas Devananda vorzudringen, aber von der Polizei zur Wache mitgenommen wurde, zündete dort einen an ihrem Körper angebrachten Sprengsatz. Außer ihr kamen vier Polizisten ums Leben (NZZ vom 08.07.2004; FR vom 08.07.2004 und 04.08.2004). Weitere Anschläge folgten. So wurden am 25. Juli 2004 acht Männer - nach Angaben der LTTE Vertraute Oberst Karunas - in einem Vorort Colombos im Schlaf getötet (FR vom 04.08.2004); Ende Juli wurden ein Geheimdienstagent (FR vom 04.08.2004) und am 16. August 2004 ein Politiker der EPDP auf offener Straße erschossen (NZZ vom 17.08.2004). Allein in vier Wochen im Juli/August 2004 verloren 25 Menschen ihr Leben (NZZ vom 26.08.2004). Im September 2004 ermordete ein LTTE- Kommando nach eigenen Angaben Karunas älteren Bruder bei Batticaloa (taz vom 01.10.2004). Der norwegische Vizeaußenminister Helgesen reiste Ende Juli "frustriert" nach fünftägigen ergebnislos gebliebenen Gesprächen wieder ab. Er warf beiden Seiten Gleichgültigkeit und mangelndes Gefühl für den Ernst der Lage vor; dies könne in einen Krieg auf kleiner Flamme münden (FR vom 04.08.2004). Die LTTE setzte im August 2004 alle Gespräche mit der Armee im Osten des Landes aus und verwies zur Begründung darauf, das Militär unterstütze den abtrünnigen Oberst Karuna (NZZ vom 26.8.2004). Auch weitere Bemühungen der norwegischen Friedensmission um eine Wiederaufnahme der Gespräche blieben vorerst ohne Erfolg (NZZ vom 24.09.2004 und 08.10.2004; taz vom 01.10.2004)."

b) Stattdessen rüsteten sich Regierung und LTTE für neue Kämpfe (SZ vom 26.11.2004). Präsidentin Kamaratunga strebte ein Militärbündnis mit Indien an, das unter anderem eine Kooperation der Marineverbände vorsah. Darin erblickte die LTTE eine Verletzung der Prinzipien des Waffenstillstands (SZ vom 26.11.2004). Bereits am 26. Oktober 2004 wurde ein Schweizer in Batticaloa durch einen Granatenanschlag getötet. Verdächtigungen, dass die LTTE die Granate abgefeuert habe, wies diese zurück (NZZ vom 27.10.2004). Nach der Ermordung eines Richters und angesichts zunehmender Kriminalität erklärte die Präsidentin Kamaratunga, dass Sri Lanka ab sofort wieder die Todesstrafe vollstrecken werde (taz 22.11.2004). Ende November 2004 hisste die LTTE in von der Regierung gehaltenen Regionen die "Nationalflagge" von Tamil Eelam. Dies stellte eine Verletzung des Waffenstillstandsvertrages dar (NZZ vom 29.11.2004). Als in der Region von Mannar skandinavische Vertreter der Waffenstillstandskommission die Fahne entfernen wollten, kamen sie unter Feuer. Im folgenden Schusswechsel wurde ein Parlamentsabgeordneter der (LTTE-treuen) Tamil National Alliance verletzt (NZZ vom 29.11.2004). In Trincomalee führten die Flaggen-Zeremonien zu Demonstrationen von Singhalesen, die Gebäude der LTTE angriffen (NZZ vom 29.11.2004). In einer Radioansprache erklärte Prabhakaran, wenn die Regierung die Friedensgespräche nicht ohne Vorbedingungen und unverzüglich wieder aufnehme, seien die Tamil Tigers gezwungen, den Freiheitskampf wieder aufzunehmen. Während Kamaratunga die Bereitschaft hierzu mehrfach signalisierte (Der Spiegel Heft 50/2004, S. 139), stellte die LTTE selbst die Vorbedingung der Anerkennung einer "Interim Self-Governing Authority" in den von dem LTTE besetzten Gebieten (NZZ vom 29.11.2004).

Die Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 ließ die Auseinandersetzungen zunächst in den Hintergrund geraten, aber bereits Anfang Januar 2005 beschuldigten sich beide Seiten, die Krise zu politisieren (SZ vom 03.01.2005, NZZ vom 10.01.2005) und setzten die gewohnten Machtkämpfe, erweitert um den Streit, wer über die Verteilung der Spenden und Hilfsgüter bestimmen soll (NZZ vom 10.01.2005), und mit gegenseitigen Schuldvorwürfen für die unzureichende Versorgung der Tamilen im Norden (FR vom 10.01.2005, NZZ vom 01.02.2005) fort. Während in Colombo verbreitet wurde, dass LTTE-Führer Prabhakaran durch den Tsunami ums Leben gekommen (NZZ vom 01.02.2005) sowie ein Großteil der aus aufgerüsteten Fischerbooten bestehenden Marine der LTTE zerstört worden sei, so dass die LTTE in den nächsten Jahren keinen Krieg mehr anfangen könne, weil die Sea Tiger das Rückgrat ihrer Macht gewesen sei, dementierte die LTTE diese Berichte umgehend (SZ vom 03.01.2005, Die Zeit vom 05.01.2005, NZZ vom 10.01.2005). Mitte Januar 2005 wurde von Unicef und mehreren Hilfsorganisationen berichtet, dass die LTTE vermehrt Minderjährige als Kindersoldaten und hier insbesondere Waisenkinder rekrutierte (SZ vom 29./30.01.2005), um so ihre durch den Tsunami erlittenen personellen Verluste auszugleichen, die auf 700 bis 2000 Kämpfer geschätzt wurden (SZ vom 17. 01.2005 und 29./30.01.2005). Am 21. und 22. Januar 2005 brachten norwegische Unterhändler anlässlich einer angestrebten Kooperation der Bürgerkriegsparteien bei den Hilfsbemühungen auch eine Wiederbelebung des Friedensprozesses zur Sprache (NZZ vom 21. Januar 2005); bisher erfolglos (NZZ vom 2. Februar 2005). Am 25. Februar 2005 hat die Partei Arbeiterkongress Ceylon der tamilischen Minderheit die weitere Unterstützung der Regierung aufgekündigt, weil diese mehrere Vereinbarungen nicht eingehalten habe. Dadurch verlor die regierende Allianz von Präsidentin Kumaratunga ihre Mehrheit im Parlament (FR vom 26.02.2005). Die seit Februar währenden Verhandlungen über die Modalitäten der Verteilung der Hilfsgelder (FAZ vom 24.02.2005, NZZ vom 29.04.2005, 19.05.2005) führten im Juni 2005 zu einer Regierungskrise (NZZ vom 13. und 16.06.2005), in Folge der die militante Singhalesen-Partei JVP mit ihren 39 Abgeordneten die Koalition verließ. Die Regierung verfügte damit nur noch über 81 der 225 Sitze im Parlament. (NZZ vom 17.06.2005, FR vom 17.06.2005). Am 24. Juni 2005 schloss sie das Abkommen über die Verteilung der Hilfsgelder mit der LTTE. Daraufhin kam es in Colombo zu Demonstrationen von buddhistischen Mönchen und Anhängern der JVP. Die Polizei löste die Demonstration mit Tränengas auf (NZZ vom 25./26.06.2005). Der Oberste Gerichtshof stoppte im Wege einer einstweiligen Verfügung Teile des mit der LTTE vertraglich Vereinbarten. Seither wartet die Regierung mit der Umsetzung des Vertrages insgesamt das Urteil des Obersten Gerichtshofs ab (FAZ vom 18.08.2005).

Nachdem es im Osten des Landes seit Monaten wieder zu vermehrten Kampfhandlungen gekommen war und die LTTE mit einer Aufkündigung des Waffenstillstandes gedroht hatte, wenn die Regierung nicht ihre Unterstützung für LTTE-feindliche Tamilengruppen einstellte, wurden am 12. August 2005 in Colombo das Ehepaar Selvarajah, sie eine bekannte, religiös tolerante Fernsehansagerin, er Mitglied der LTTE-feindlichen Volksbefreiungsorganisation von Tamil Eelam (Plote), sowie der Außenminister Kadirgamar ermordet. Dies hatte die Verhängung des Ausnahmezustandes zur Folge, der knapp eine Woche nach den Attentaten vom Parlament für einen Monat verlängert wurde (NZZ vom 20./21.08.2005, FAZ vom 18.08.2005). Die Morde werden der LTTE zugerechnet (FAZ vom 15.08.2005, NZZ vom 15.08.2005). Es kam zu 16 Verhaftungen (NZZ vom 16.08.2005). Ein anonymer Sprecher der internationalen Beobachtermission wurde mit den Worten zitiert, er habe "verläßliche Informationen", dass die LTTE "vom Waffenstillstandsabkommen zurücktreten werden" (FAZ vom 15.08.2005). In seiner Trauerrede stellte der Premierminister Rajapakse fest, dass es den Befreiungstigern nicht um das Zusammenleben verschiedener Gemeinschaften in einem föderalen Staat gehe, und der Chef des Friedenssekretariats Dhanapala erklärte, die Politik und die Verhandlungsprozeduren, einschließlich die Rolle des Vermittlers Norwegen müssten überdacht werden. Ungeachtet dessen startete Norwegen am 16. August 2005 einen erneuten Vermittlungsversuch (NZZ vom 17.08.2005).

Aufgrund der nach sechsjähriger Amtszeit nicht möglichen Wiederwahl Kumaratungas, die noch ein weiteres Jahr im Amt bleiben wollte, was der Oberste Gerichtshof jedoch für nicht rechtens hielt (FR vom 27.08.2005, NZZ vom 27./28.08.2005 und 29.08.2005), ernannte sie den Premierminister Rajapakse für die am 17. November 2005 (FR vom 20.09.2005) anstehenden Präsidentschaftswahlen zum Kandidaten ihrer Partei. Dieser schloss am 8. September 2005 einen Wahlpakt mit der JVP, die ihn bei den Präsidentschaftswahlen unterstützen will. Die JVP hatte zuvor einen Forderungskatalog aufgestellt, der im Wahlpakt an vielen Stellen wörtlich übernommen wurde und folgende Forderungen enthält: Ablehnung der Autonomievorstellungen der LTTE; Neuverhandlung des Waffenstillstandsvertrages; Rücktritt vom Vertrag für eine gemeinsame Ausführung des Wiederaufbaus; Ablösung Norwegens als Vermittler; Änderung der Wirtschaftspolitik (NZZ vom 10./11.09.2005).

c) Diese Feststellungen geben hierzu Anlass, aktuell von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für tamilische Volkszugehörige im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat auszugehen. Das Gericht hat die unter a) wiedergegebene Situation bis zur Entscheidung vom 19. November 2004 im Verfahren 21 A 580/99.A wie folgt bewertet:

"Die vorstehend dargestellte Entwicklung in Sri Lanka hat seit Frühjahr 2002 eine umfassende Verbesserung der Situation der Tamilen in ihrem Heimatland in sämtlichen betrachteten Bereichen nach sich gezogen. Dies rechtfertigt weiterhin die Bewertung, dass weder die tamilischen Volkzugehörigen insgesamt noch eine relevante Untergruppe in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht sind. Andererseits stellt sich die Lage nach Einschätzung des Senats nach wie vor nicht so dar, dass mit der gebotenen Prognosesicherheit in Sri Lanka insgesamt oder in irgendeinem Teilbereich für alle Rückkehrer von einer hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung auszugehen ist (a.A. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juli 2003 - A 1 B 115/00 -).

Die politische Situation in Sri Lanka stellt sich nach wie vor als labil dar. Ob die Friedensgespräche, um deren Wiederaufnahme die norwegische Friedensmission bemüht bleibt, fortgeführt und schließlich erfolgreich zu einem Abschluss gebracht werden können, wird allgemein weiterhin mit Skepsis beurteilt. Gefährdungen sind für den Friedensprozess von zwei Seiten erwachsen:

Auf der einen Seite ist das Regierungsbündnis, das von der den Forderungen der LTTE ohnehin distanziert gegenüberstehenden Präsidentin Kumaratunga geführt wird, von deutlichen Interessengegensätzen geprägt. Als problematisch stellt sich insbesondere die starke Stellung der JVP dar, die sozialistische Standpunkte vertritt und Zugeständnisse an die LTTE ablehnt (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ; NZZ vom 18.02.2004 03.05.2004, 06./07.03.2004, 05.04.2004 und 07.04.2004). Zudem bildet die UPFA eine Minderheitsregierung, die zur Durchsetzung ihrer Vorhaben auf die Unterstützung weiterer Parteien angewiesen ist. Das Parlament als solches ist gleichfalls "entlang religiöser, ethnischer und doktrinärer Linien" polarisiert (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ; vgl. auch FR vom 05.04.04). Die Partei der buddhistischen Mönche, die über immerhin 9 Sitze im Parlament verfügt, ist in ihrer chauvinistischantitamilischen Haltung noch unnachgiebiger als die JVP (NZZ vom 08.04.2004). Ohnehin wird auch das Anwachsen des singhalesischbuddhistischen Nationalismus in Sri Lanka, der sich in Übergriffen auf Christen und christliche Stätten manifestiert hat, als besorgniserregend bewertet (KAS/Auslandsinformationen --.05.2004 S. 101 ?115?; Schweizerische Flüchtlingshilfe --.02/04 S. 6; UNHCR 4/04 S. 49; FAZ vom 24.01.2004).

Der LTTE und den hiervon abgespaltenen Anhängern des Oberst Karuna auf der anderen Seite werden gravierende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; ihre anhaltenden Mordanschläge und Gefechte machen die Lage zusätzlich unsicher und werden als Verletzung des Geistes des Waffenstillstandsabkommens betrachtet (NZZ vom 24.09.2004 und 8.10.2004; taz vom 01.10.2004). Vor diesem Hintergrund war die Berichterstattung in der deutschen Tagespresse über die innenpolitische Lage über den gesamten Zeitraum seit dem Beginn des Machtkampfes zwischen Präsidentin Kumaratunga und Wickremasinghe hinweg von Besorgnis hinsichtlich des Fortgangs des Friedensprozesses bestimmt (FR vom 24.01.2004: "Der Machtkampf in Sri Lanka schmälert die Aussichten auf dauerhaften Frieden"; NZZ vom 6./7.03.2004: "Ungewisse Zukunft des srilankischen Friedensprozesses"; FR vom 05.04.2004: "Ungewisse Aussichten"; NZZ vom 05.04.2004: "Beunruhigende Signale aus Sri Lanka"; FR vom 08.07.2004: "Anschlag in Colombo weckt Kriegsangst"; NZZ vom 08.07.2004: "Der srilankische Friedensprozess ernsthaft gefährdet"; FR vom 04.08.2004: "Tamilenstreit gefährdet Waffenstillstand"; NZZ vom 24.09.2004: "Wachsende Frustration in Sri Lanka - Die Friedensverhandlungen weiterhin in der Sackgasse" und taz vom 01.10.2004: "Sri Lankas Friedensprozess steckt fest"). Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Waffenstillstand zwischen LTTE und srilankischer Regierung, der nunmehr seit über 2 ½ Jahren in Kraft ist, weiterhin im Wesentlichen eingehalten wird, und sich die positiven Entwicklungen, die sich gerade für die Volksgruppe der Tamilen im Zuge der Annäherung der beiden Seiten und der Waffenruhe in den letzten Jahren ergeben haben, verfestigt haben: Eine besondere Gefährdung bei der Einreise nach Sri Lanka besteht für Tamilen nicht. Bei der Einreise nach Sri Lanka finden nach wie vor Überprüfungen durch die Einreisebehörden statt (AA 30.03.2004 S. 26; KK 10.09.2003 S. 5). Insofern werden jedoch nur die Einreisebestimmungen des Landes angewandt; die Überprüfungen betreffen nicht allein Tamilen (KK 27.01.2003 S. 7; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 6). Bei einer Einreise mit Passersatzpapieren erfolgen auch Befragungen durch die Kriminalpolizei (CID) zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel (AA 19.06.2003 S. 23; 30.03.2004 S. 26). Die in der Vergangenheit übliche Vorführung vor den Magistrate Court findet nicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 23; 30.03.2004 S. 26). Verhaftungen bei der Einreise aufgrund einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer früheren Tätigkeit für die LTTE sind nicht mehr bekannt geworden (KK 27.01.2003 S. 7), nachdem aufgrund der Aufhebung des Verbots der LTTE deren Mitglieder, Unterstützer oder Sympathisanten grundsätzlich mit keiner strafrechtlichen Verfolgung mehr rechnen müssen (AA 19.06.2003 S. 5, 14; 02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 11; KK 27.01.2003 S. 6; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5). Etwas anderes gilt nur, wenn die Betroffenen mit schweren Straftatbeständen wie Terroranschlägen in Verbindung gebracht werden (AA 30.03.2004 S. 11; KK 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5) oder vor dem Waffenstillstandsabkommen unter dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) angeklagt und gesucht wurden. Insofern haben die Entwicklungen nicht zu einer Amnestie geführt; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es derzeit bei kleineren Vergehen nicht zu einer Inhaftierung und Verurteilung kommt (KK 12.10.2003 S. 4). Asylrelevanz kommt diesen Einreisekontrollen schon mangels Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen nicht zu.

Auch die Lage in Colombo sowie den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas ist trotz der Rückschläge im Zusammenhang mit den innertamilischen Auseinandersetzungen nach wie vor durch eine weitgehende Entspannung gekennzeichnet. Angehörige der LTTE können nach der Aufhebung des LTTE- Verbots offen politisch agieren und genießen weitgehende Bewegungsfreiheit, sofern sie auf Uniform und Bewaffnung verzichten (KK 27.01.2003 S. 5). Der PTA ist zwar nicht förmlich aufgehoben, wird aber, nachdem sich die Regierung im Waffenstillstandsabkommen verpflichtet hat, Verhaftungen nach dem PTA nicht mehr vorzunehmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 9; UNHCR 4/04 S. 39; ai --.05.2003 S. 2), seit Anfang 2002 nicht mehr angewandt (AA 21.05.2003 S. 2; 19.06.2003 S. 9; 02.10.2003 S. 2; 30.03.2004 S. 9). Ermittlungen wegen in der Vergangenheit begangener schwerer Terroranschläge werden allerdings fortgeführt; hier muss trotz der neuen Lage mit einer Verurteilung gerechnet werden (KK 12.10.2003 S. 5). Bei der Verfolgung von Straftaten im Rahmen der allgemeinen strafgesetzlichen Vorschriften, wie z.B. illegaler Waffenbesitz oder Mord, ist es unerheblich, ob diese Straftaten von LTTE-Mitgliedern oder anderen Personen begangen wurden oder diese Straftaten der Unterstützung der LTTE oder anderer Organisationen oder Personen dienen bzw. dienten (AA 02.10.2003 S. 2). Die Entspannung der Sicherheitslage findet im Auftreten der Sicherheitskräfte ihren Niederschlag. Seit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens finden Ermittlungsmaßnahmen der Behörden zur Aufklärung bzw. Verhinderung von LTTE- Anschlägen, von denen neben aktiven LTTE-Mitgliedern auch ihre Helfer bzw. Verdächtige - oft aus der tamilischen Bevölkerung - betroffen waren, nicht mehr statt (AA 19.06.2003 S. 12; 30.03.2004 S. 9). Angehörige der tamilischen Volksgruppe unterliegen keiner verstärkten polizeilichen Beobachtung; eine Meldepflicht für Tamilen bei einem Aufenthalt in den südlichen Gebieten besteht nicht mehr (AA 19.06.2003 S. 12; KK 27.01.2003 S. 6 f.; 10.09.2003 S. 5; 12.10.2003 S. 5 f.). Auf einigen Straßen des Landes und in Colombo, insbesondere an sicherheitsrelevanten Orten, finden zwar nach wie vor routinemäßig Identitätsüberprüfungen statt (AA 30.03.2004 S. 9). Massive regelmäßige Kontrollen durch Sicherheitskräfte und die Sperrung ganzer Straßenzüge, verbunden mit der kurzfristigen Festnahme einer Vielzahl von Tamilen, über die früher berichtet wurde, gehören aber der Vergangenheit an (AA 19.06.2003 S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe --.03.2003 S. 8). Festnahmen bei Kontrollen, deren Zahl seit Inkrafttreten der Waffenruhe erheblich zurückgegangen ist, sind nicht mehr bekannt geworden (AA 19.06.2003 S. 5, 12; 30.03.2004 S. 9, 21; KK 27.01.2003 S. 5).

Die Haftfälle, die auf dem PTA beruhen, wurden zwischenzeitlich überprüft; zahlreiche Gefangene wurden freigelassen. Die Zahl der konfliktbezogenen Gefangenen, die 2001 noch bei ca. 2000 lag, war bis zum Frühjahr 2002 auf etwa 1000 (AA 19.06.2003 S. 9, 11; ai --.05.2003 S. 2) und bis Anfang 2004 auf unter 100 gesunken (AA 30.03.2004 S. 9). Amnesty international zufolge waren im Dezember 2003 nur noch 65 Personen auf der Grundlage des PTA inhaftiert (ai --.07.2004 S. 401 ?403>). Eine beachtliche Gefahr für Tamilen, allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit von irgendwie gearteten Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte - sei es von asylerheblichem, sei es von geringerem Gewicht - betroffen zu werden, besteht in dem hier betrachteten Bereich nach alledem gegenwärtig nicht mehr.

In den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten sowie den Regionen im Norden und Osten Sri Lankas ist die Normalisierung weiter fortgeschritten. Der Reiseverkehr von regierungskontrolliertem in von der LTTE kontrolliertes Gebiet ist annähernd normalisiert (UNHCR 4/04 S. 43; KAS/Auslandsinformationen 5/04 S. 105). Die Genehmigungserfordernisse für Reisen aus und in die "uncleared areas" wurden seitens der Regierung Anfang 2002 aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 15; KK 18.11.2002 S. 9 f.). Allerdings sind nunmehr Bewilligungen der LTTE erforderlich, um in das von der LTTE kontrollierte Vanni zu gelangen, was lange Wartezeiten mit sich bringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 14). Die Wirtschaftsblockade der Regierung über die von der LTTE kontrollierten Landesteile ist weitgehend aufgehoben (AA 19.06.2003 S. 6; Keller Südasien 4/02 S. 62 ; KK 18.11.2002 S. 10; 10.09.2003, S. 1; 12.10.2003 S. 7). Jaffna ist seit Jahren Ziel zehntausender freiwilliger tamilischer Rückkehrer, wenn auch ihre Wiederansiedlung wegen infrastruktureller Probleme, der Verminung weiter Gebiete und ungeklärter Eigentumsverhältnisse auf Schwierigkeiten stößt (ai --.07.2004, S. 401 ?402?; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15 f.; Flück, Zur politischen und militärischen Entwicklung, Südasien 3/03 S. 67 ). Nach Angaben des UNHCR ist nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens über ein Drittel der schätzungsweise 800.000 Binnenvertriebenen an ihren Wohnort zurückgekehrt (UNHCR 4/04 S. 51; s. auch AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 15; ai --.05.2003 S. 1; taz vom --.02.2004: 170.000 Rückkehrer allein in die Stadt Jaffna). Die Regierung hat unter dem Namen 'Triple-R' ein Hilfsprogramm eingerichtet, mit dem zurückgekehrten Flüchtlingen bei der Wiederansiedlung eine einmalige Unterstützungszahlung gewährt werden soll (AA 30.03.2004 S. 14). Allerdings halten die staatlichen Streitkräfte auf der Halbinsel Jaffna größere Gebiete um ihre Militärstützpunkte, sogenannte "Hochsicherheitszonen", weiterhin unter ihrer Kontrolle und verwehren auch Flüchtlingen die Rückkehr dorthin (UNHCR 4/04 S. 43; KK 27.01.2003 S. 2; 10.09.2003 S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3; 16.02.2004 S. 4). Die übrigen Gebiete sind allgemein und frei zugänglich (UNHCR 4/04 S. 43; AA vom 30.03.2004 S. 15).

Zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und LTTE- Angehörigen ist es seit Vereinbarung der Waffenruhe nur noch ganz vereinzelt gekommen. Aufsehen erregten Vorfälle, bei denen die srilankische Marine in den Gewässern um Sri Lanka wegen des Verdachts des Waffenschmuggels Schiffe der LTTE aufbrachte oder versenkte (AA 19.06.2003 S. 7). Weiterungen hatten diese Ereignisse, bei denen Angehörige der LTTE ums Leben kamen, nicht zur Folge. Berichte über den staatlichen Sicherheitskräften zugeschriebene Tötungen oder Fälle des "Verschwindenlassens" gibt es für die Zeit nach Aufnahme der Friedensverhandlungen nicht (AA 19.06.2003 S. 20 f.). Seitens der LTTE wird den Sicherheitskräften allerdings seit der Abspaltung Oberst Karunas vorgeworfen, bei der Revolte die Hand im Spiel gehabt zu haben und durch die Unterstützung Karunas mittelbar für Opfer unter LTTE-Angehörigen verantwortlich zu sein (NZZ vom 08.07.2004 und 24.09.2004, taz vom 01.10.2004; FR vom 08.07.2004). Die in den Regionen des Nordens und Ostens aktiven tamilischen Anti-LTTE- Organisationen (PLOTE, TELO, EPDP, EPRLF), denen in der Vergangenheit ebenfalls Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben wurden, sind entsprechend den Vereinbarungen im Waffenstillstandsabkommen bis zum 24. März 2002 vollständig entwaffnet worden; ihre Trainingslager wurden aufgelöst (AA 19.06.2003 S. 15 f.).

Der Aktionsspielraum der LTTE hat sich in Folge der Waffenstillstandsvereinbarungen erheblich erweitert. Ihr wurde erlaubt, auch in den von Regierungstruppen beherrschten Nordostgebieten Büros zu eröffnen, um dort ihrer politischen Arbeit nachzugehen (Keller, Die Suche nach der Konfliktlösung hat begonnen, Südasien 3/02 S. 75 ; Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 ). In den von ihr beherrschten Gebieten hat die LTTE ihre den öffentlichen und privaten Sektor dominierende Stellung gefestigt, eigene Verwaltungsstrukturen, ein eigenes Zoll- und Steuerwesen und ein eigenes Justizsystem einschließlich eigener Gesetze, Gerichte - mit ehemaligen Kämpfern ohne juristische Ausbildung als Richtern - und Gefängnisse auf- bzw. ausgebaut (AA 19.06.2003 S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03 S. 3 und 16.02.2004 S. 8, 14; Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien 4/03 S. 59 ; Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 ; KK 10.09.2003 S. 1 f.; 12.10.2003 S. 7).

Der LTTE wird der ganz überwiegende Teil der Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben, von denen nach Abschluss des Waffenstillstandsabkommens berichtet wurde (UNHCR 4/04 S. 32, 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 9; NZZ vom 25.03.2004 und 22.06.2004). Es gibt Berichte über Hinrichtungen, Folterungen, Entführungen und Festnahmen politisch Andersdenkender, Erpressung sowie Waffenschmuggel durch die LTTE (AA 19.06.2003 S. 16; 30.03.2004 S. 14; ai --.07.2004 S. 401 ?402?; --.05-2003 S. 3; UNHCR 4/04 S. 9, 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 12; 10/03 S. 3, 4 f.; Clemens, Im Überblick ...., Südasien 2/03 S. 57 ; Korf, Wer hat Angst vor dem Schurkenstaat?, Südasien 4/03 S. 59 ; Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54 ; taz vom --.02.2004). Tamilische Oppositionsparteien unterliegen seit Aufnahme der Friedensverhandlungen ebenso wie Menschenrechtsorganisationen und Medien einer massiven Bedrohung seitens der LTTE, die einen Alleinvertretungsanspruch für die Tamilen erhebt (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 14; Clemens, Im Überblick ...., Südasien 2/03 S. 57 ). Insbesondere seit der Abspaltung Oberst Karunas wird die LTTE für zahlreiche Morde und Entführungen von Anhängern rivalisierender tamilischer Gruppierungen verantwortlich gemacht (ai --.07.2004 S. 401 ?402 f.?; NZZ vom 08.10.2004; taz vom 01.10.2004). Rechte wie das auf freie Meinungsäußerung, auf ein faires Gerichtsverfahren oder Religionsfreiheit sind in dem von der LTTE beherrschten Gebiet nicht gewährleistet (UNHCR 4/04 S. 12, 31, 41).

Ihren Nachwuchsbedarf für die Kampftruppen deckt die LTTE - entgegen abweichender Zusagen unter anderem während der Friedensgespräche in Berlin im Februar 2003 - weiterhin in erheblichem Umfang durch Zwangsrekrutierungen von Kindern (AA 30.03.2004 S. 14; UNHCR 4/04 S. 54; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 13; NZZ vom 8.10.2004). Nach UNICEF-Meldungen hat sie im Jahre 2003 zwar 200 Kindersoldaten entlassen, gleichzeitig aber 700 Minderjährige neu rekrutiert (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 13; FAZ vom 25.01.2004; NZZ vom 25.03.2004). Im August 2003 vereinbarten Regierung und LTTE einen Aktionsplan zur Demobilisierung von Kindersoldaten und zu ihrer Rehabilitierung, wozu Rehabilitierungslager eingerichtet werden sollten. Bereits unmittelbar nach der Eröffnung des ersten Lagers soll die LTTE wieder Minderjährige rekrutiert haben (ai - -.07.2004 S. 401 ?403?).

In den östlichen Landesteilen stehen die wesentlichen Zentren nach wie vor unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte, während die LTTE in den weiten ländlichen, nicht von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten operiert. Gemäß den Regelungen der Waffenstillstandsvereinbarung dulden die Sicherheitskräfte eine LTTE-Präsenz, die sich immer stärker verfestigt, auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten (AA 19.06.2003 S. 17; 30.03.2004 S. 14). Auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten errichtete die LTTE eigene "Gerichte" und "Polizeistationen" (AA 19.06.2003 S. 7). Vereinzelt kam es zu Verhaftungen von LTTE-Kadern durch die Sicherheitskräfte. Diese Fälle wurden allerdings meist vom zuständigen Waffenstillstands-Überwachungs-Komitee gelöst (KK 27.01.2003 S. 5). In den östlichen Regionen kam es zu Spannungen zwischen den dort ansässigen Bevölkerungsgruppen, die in Einzelfällen zu bewaffneten Ausschreitungen eskalierten. Am 9. Oktober 2002 wurden während einer Demonstration im Osten von Sri Lanka acht der Demonstranten durch Polizeischüsse getötet (ai --.05.2003 S. 4); hierbei handelte es sich um den ersten ernsten Zwischenfall seit Beginn der Waffenruhe im Februar 2002 (FAZ vom 11.10.2002; Flück, Friedensprozess bleibt auf Erfolgskurs, Südasien 4/02 S. 68). In Folge dieser Ereignisse kam es am 11. Oktober 2002 zu Straßenschlachten zwischen Singhalesen und Tamilen im Nordosten Sri Lankas; auch hierbei starben drei Menschen (AA 19.06.2003 S. 6; FAZ vom 12.10.2002). Außerdem wurde von Ausschreitungen bis hin zu offener Gewalt zwischen Tamilen und Muslimen im Osten des Landes berichtet (AA 19.06.2003 S. 13; 30.03.2004 S. 11; ai --.05.2003 S. 4; Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 ; KK 10.09.2003 S. 3; 12.10.2003 S. 9). Den Sicherheitskräften gelang es jeweils alsbald, die Ruhe wieder herzustellen. Nahrung finden die weiterhin schwelenden Konflikte in der Befürchtung der Moslems, sie könnten im Falle einer Einigung zwischen der Regierung und der LTTE von der tamilischen Bevölkerungsmehrheit unterdrückt werden (Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 ). Zu weitgreifenden Unruhen ist es auch in den östlichen Gebieten Sri Lankas nicht gekommen. Insgesamt wird die derzeitige Situation und namentlich die Menschenrechtslage in Sri Lanka als gegenüber der Vergangenheit deutlich verbessert beurteilt (UNHCR 4/04 S. 31; AA 19.06.2003 S. 10; ai --.05.2003 S. 1; Keller, Jetzt hängt der Guerillachef neben Lord Krishna, Südasien 4/02 S. 62 ; KK 18.11.2002 S. 9), wenngleich die Einschätzung geäußert wird, das Land befinde sich noch in einer Phase der Unsicherheit, eine endgültige Lösung des Konflikts liege noch in weiter Ferne (Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 17; Korf, Schafft Entwicklung Frieden in Sri Lanka?, Südasien 2/03 S. 59; Flück, Der Kampf um den Frieden geht weiter, Südasien 1/03 S. 54).

Ungeachtet dessen stellt sich die Menschenrechtssituation nach wie vor als problematisch dar. Das Auswärtige Amt berichtet auch in seinem jüngsten Lagebericht, dass es - "wenn auch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er Jahre" - "nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen" wie Folter und überlanger Untersuchungshaft komme (AA 30.03.2004 S. 5, 17; 19.06.2003 S. 5, 8, 11; s. auch UNHCR 4/04 S. 8, 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe 16.02.2004 S. 10: 10/03, S. 3). Auch amnesty international weist auf weiter "zahlreiche Berichte über Folterungen und Vergewaltigungen im Gewahrsam der Polizei" (ai --.05.2003 S. 2; s. auch ai --.07.2004 S. 402 ?404?) hin. Einzelfälle von noch in den Jahren 2003 und 2004 bekannt gewordener überlanger Haft und Folter durch die Sicherheitskräfte haben die Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.02.2004 S. 10 f.) und der UNHCR (4/04 S. 38) benannt. Hervorgehoben wird, dass die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen weiterhin ein schwer wiegendes Problem darstelle (AA 30.03.2004 S. 17, 20, 22; ai --.07.2004 S. 402 ?404?; --.05.2003 S. 1; UNHCR 4/04 S. 34; Schweizerische Flüchtlingshilfe 10/03, S. 3; 16.02.2004 S. 11). Es gibt inzwischen allerdings eine Reihe von Entscheidungen srilankischer Gerichte, welche die Freilassung Verhafteter oder die Zahlung von Entschädigungsleistungen für Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Folter, anordnen (AA 19.06.2003 S. 9; 30.03.2004 S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe 02.04.2004 S. 11); auch fanden und finden Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitskräfte statt, in denen zum Teil Freiheitsstrafen verhängt worden sind (ai --.05.2003 S. 2 f; --.07.2004 S. 402 < 404 f.>)."

Die in dieser Bewertung zum Ausdruck kommende Einschätzung hat sich - wie die unter b) wiedergegebenen Ereignisse belegen - seit dem 19. November 2004 bis heute nicht wesentlich gewandelt. Es ist allerdings festzustellen, dass seit dem 19. November 2004 bis zur Tsunami-Katastrophe das Ende des Waffenstillstandes näher lag als der Fortgang der Friedensbemühungen. Auch nach der Naturkatastrophe hängt der Frieden an einem seidenen Faden. Beide Seiten drohen offen mit kriegerischen Auseinandersetzungen, soweit eigenen Forderungen nicht Rechnung getragen werden sollte. In nationalistischen Kreisen, mit der die Regierung einen Wahlpakt geschlossen hat, wird die Auswechslung des Vermittlers Norwegen gefordert. Dass diese Kreise an einer Zusammenarbeit mit der LTTE nicht interessiert sind, hat die Regierungskrise anlässlich des Vertragsabschlusses betreffend die Verteilung der Hilfsgelder unter Beteiligung der LTTE offenkundig gemacht. Falls die LTTE tatsächlich hinter der Ermordung Kadirgamars steckt, wovon allgemein ausgegangen wird, ist dies ein Zeichen dafür, dass sie nicht länger bereit ist, auf Zugeständnisse zu warten und einen neuen Krieg billigend in Kauf nimmt. Weiterhin kommt es in Sri Lanka zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wenn auch in geringerem Umfang als noch Mitte der 90er Jahre. Hierzu zählen Brutalität in Polizeigewahrsam, Folter und überlange Untersuchungshaft. Die LTTE zeichnet weiterhin für schwerste Gewaltakte, auch gegen Zivilpersonen, darunter Zwangsrekrutierungen Minderjähriger und Entführungen von Personen verantwortlich (AA, Lagebericht vom 16. März 2005, S. 5)

Sowohl die zuletzt genannten Vorbehalte hinsichtlich der Menschenrechtssituation als auch die weiterhin nicht als hinreichend stabil einzuschätzende politische Lage verbieten es nach Überzeugung des Senats (weiterhin), die Situation in Sri Lanka schon als so günstig zu beurteilen, dass selbst einem vorverfolgt ausgereisten Tamilen eine Rückkehr in sein Heimatland wegen dort herrschender Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung zugemutet werden kann. Der Senat sieht sich in seiner vorsichtigen Einschätzung nicht zuletzt durch die innenpolitischen Ereignisse in Sri Lanka bis zur Präsidentschaftswahl am 17. November 2005 bestätigt.

Die daraus für den weiteren Fortgang des Friedensprozesses resultierenden Unsicherheiten in der Prognose der zukünftigen Entwicklung bieten andererseits derzeit keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die seit nunmehr vier Jahren signifikant verbesserte Situation für Tamilen könne sich wieder derart verschlechtern, dass zu befürchten wäre, Angehörigen dieser Volksgruppe oder irgendeiner Untergruppe könnte in absehbarer Zeit politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Es kann unentschieden bleiben, ob der LTTE - wofür Vieles spricht - in den von ihr beherrschten Gebieten eine auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruhende und damit eine staatsähnliche Gebietsgewalt zukommt, von der politische Verfolgung ausgehen kann.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16, und - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27.

Eine solche Gebietsgewalt wäre auf die von der LTTE beherrschten Gebiete im Norden und Osten beschränkt. Ein srilankischer Staatsangehöriger wäre in den übrigen Landesteilen, in die er ausweichen kann (AA, Lagebericht vom 16. März 2005, S. 17) und in denen die LTTE keinerlei Staatsgewalt innehat, durch die srilankischen Sicherheitskräfte geschützt und jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung durch die LTTE bedroht.

3. Besondere in der Person des Klägers liegende und in seinem Einzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht gegeben.

Einen Grund, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, sieht der Kläger darin, dass er wegen der Identifizierungen von LTTE-Anhängern von der LTTE gesucht und getötet werde. Diese Befürchtung entbehrt aber der Grundlage, wie die Ausführungen zur Vorverfolgung des Klägers und deren Unglaubhaftigkeit zeigen. Außerdem kann der Kläger sie allenfalls für jene Teile Sri Lankas hegen, die von der LTTE beherrscht werden. Für das restliche, unter der Herrschaftsgewalt des srilankischen Staates stehende Gebiet ist die Gefahr, dem Zugriff der LTTE bzw. ihrer Angehörigen ausgesetzt zu sein, nicht wahrscheinlich.

Bei einer Rückkehr in vom srilankischen Staat beherrschte Gebiete droht dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Insbesondere sieht der Senat keine Ansatzpunkte für die Behauptung, der Kläger werde von den Sicherheitskräften nach wie vor wegen der (angeblichen) Vorgeschichte gesucht. Im Übrigen ist bereits aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen, beschriebenen Entwicklung in Sri Lanka mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger nach Feststellung seiner Identität bzw. nach Kautionsstellung ungehindert einreisen darf und keinen weiteren Repressalien ausgesetzt sein wird.

Vorstehendes gilt auch im Hinblick darauf, dass er verschiedene Risikofaktoren aufweist, die die Wahrscheinlichkeit eines ersten Zugriffs zur Identitätsabklärung erhöhen können; diese tragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung und/oder körperliche Misshandlungen drohen.

Mit Blick auf die Risikofaktoren fehlende Ausweispapiere, möglicherweise unzureichende Sprachkenntnisse, Alter und Herkunft teilt der Kläger das Schicksal einer Vielzahl nach Sri Lanka zurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, deren Geburts- oder Herkunftsort auf der Jaffna-Halbinsel oder im übrigen Norden Sri Lankas liegt, die die singhalesische und englische Sprache nicht beherrschen und die bei ihrer Rückkehr nicht über gültige Ausweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage im Großraum Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt.

Soweit der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über den des Art. 16a GG hinausgeht, liegen die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Insbesondere kann sich der Kläger Nachstellungen der LTTE in ihrem Herrschaftsbereich, die selbst dort im Hinblick auf die geringe Bedeutung des Klägers für die LTTE vor seiner Ausreise und der seither verstrichenen Zeit nicht zu erwarten sind, durch Aufenthaltsnahme in anderen Landesteilen entziehen.

B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar.

Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324. 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.

Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,

vgl. zu § 53 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, 5 m.w.N.,

noch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ist nicht gebeben. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde,

vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 671.98 -, NVwZ 1999, 668; Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 -,

besteht jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als Erstes erreichen, nicht.

Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer Verelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für den hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht einfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 S. 1 und 02.08.2001 S. 1, 3); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; 19.06.2003 S. 26; 16.03.2005, S. 30; KK 08.12.1998 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997; 27.05.1999 S. 2); ferner sind - wenn auch möglicherweise nur eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu berücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine - u.U. einfache, vergleichsweise schlecht entlohnte - Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3; 21.06.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 31; 19.06.2003 S. 27; 16.03.2005 S 30), die es Rückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen oftmals auch aufgrund der Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland, die in die gerichtliche Prognose einzubeziehen ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O., DVBl. 1999, 551, und Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, Beschlussabdruck S. 3,

zu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existentieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998; 27.05.1999 S. 4 f.; 21.06.2001; 24.10.2001 S. 29 ff.; 19.06.2003 S. 26 ff.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche Hemmnisse, in andere, insbesondere tamilisch besiedelte Gebiete zurückzukehren, verwiesen (KK 08.12.1998) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3; 11.03.2001 S. 29; 24.10.2001 S. 31; 19.06.2003 S. 27; 16.03.2005 S. 30).

Die vorstehende Bewertung der Existenzbedingungen für zurückkehrende Tamilen, die das Gericht bereits in früheren Urteilen in gleicher Weise vorgenommen hat, wird durch die Entwicklung der jüngeren Vergangenheit im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Vielmehr lassen die stattgefundenen Entwicklungen zum Besseren und insbesondere die Aussicht auf umfangreiche Wiederaufbauhilfen aus dem Ausland erwarten, dass sich auch in dieser Hinsicht Verbesserungen einstellen werden.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den Kläger nach seiner Rückkehr aus individuellen Gründen schlechter darstellen könnte als für tamilische Rückkehrer allgemein. Insbesondere ergibt sich für ihn kein Abschiebungshindernis aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist in Sri Lanka grundsätzlich sichergestellt (I.) Es ist aufgrund der spezifischen Ausprägung der Erkrankung des Klägers und seiner individuellen Situation auch zu erwarten, dass er sich die erforderliche Behandlung in Sri Lanka zu beschaffen vermag (II.).

I. Ebenso wie vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.

Vgl. zu § 53 AuslG etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289.

Ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung im Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betreffenden besteht. Eine solche Gefahr ist erheblich und konkret, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität "alsbald" zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderweit wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 387.

Das kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24.

Die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt zunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 und vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, 126.

Auch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl. 2003, 463, 464; Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.

Danach ergibt sich kein Abschiebungshindernis für den Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aus asylunerheblichen Gründen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Selbst wenn er psychisch erkrankt sein sollte, ist festzustellen, das die Behandlung solcher Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit sichergestellt ist, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus Deutschland Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten können.

Diese Bewertung stützt sich auf die aussagekräftigen und hinreichend aktuellen Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2004 und vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Münster, vom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, vom 5. Dezember 2002 an Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers, vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 24. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 2000 an das Verwaltungsgericht Dresden (1.). Andere Stellungnahmen namentlich des Sachverständigen Keller-Kirchhoff und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stellen diese nicht durchgreifend in Zweifel (2.).

Die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen in Sri Lanka bejahen ebenfalls: VG Augsburg vom 13. Oktober 2003 - 2 K 02.30452 - ; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Februar 2003 - 4 K 02.31094 -; VG Gelsenkirchen, etwa Urteile vom 24. März 2004 - 19 a K 547/03.A - und vom 1. April 2003 - 6a K 1744/01.A -; VG Düsseldorf, etwa Urteil vom 4. März 2003 - 18 K 2353/01.A -; VG Münster, etwa Urteil vom 9. Dezember 2003 - 9 K 663/02.A - und Beschluss vom 4. Februar 2005 - 9 L 1722/04.A -; ablehnend dagegen VG Frankfurt, Urteil vom 22. Januar 2003 - 9 E 1483/01.A -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2000 - 12 L 4639/99 - (auf der Grundlage des Erkenntnisstands im Jahre 2000).

Die Behandlung des Klägers in Sri Lanka scheint damit in hinreichender Weise sichergestellt (3.).

1.) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bestehen in Sri Lanka Möglichkeiten für die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen, und die Kapazitäten sind insoweit nicht ausgeschöpft. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen kommen danach in Sri Lanka namentlich die staatliche psychiatrische Klinik in Angoda nahe Colombo, die Organisation Sahanaya, 96/20 Kitulwatte Road, Colombo 8, sowie das Family Rehabilitation Centre (FRC), 73 Gregory's Road, Colombo 7, in Betracht.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat unter anderem in den Auskünften vom 23. September 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das psychiatrische Krankenhaus in Angoda nahe Colombo als Institution benannt, in der eine ambulante Behandlung der Erkrankung "posttraumatische Belastungsstörung" möglich ist. Die Botschaft bezieht sich dafür auf Angaben des Direktors des Krankenhauses, Medical Superintendant Dr. Jayan Mendis. Kapazitätsprobleme bestünden nicht. Die Klinik verfüge über ein "großes" Team von Psychiatern und Psychologen (so die Auskunft vom 23. September 2004; konkrete Zahlen sind allerdings nicht genannt). Ein Termin zur ambulanten Behandlung könne innerhalb von vier Wochen vergeben werden; es sei aber auch möglich, einen Patienten sofort nach der Abschiebung in das Krankenhaus zu überweisen. Unterschiede zwischen in Sri Lanka "ansässigen" Personen und Rückkehrern aus dem Ausland würden nicht gemacht. Die Behandlung sei kostenlos. Eine psychotherapeutische Betreuung sei dort nicht möglich (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Sofern es erforderlich ist, können Patienten in der Klinik aber wohl auch stationär aufgenommen werden (Auskünfte vom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers).

Weiterhin wird die Organisation "Sahanaya", 96/20 Kitulwatte Road, Colombo 8, benannt, die unter anderem eine Tagesklinik unterhalte (Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Münster, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg und vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Das Personal bestehe aus einem Team von Psychiatern, Psychologen und Sozialarbeitern und Volontären aus anderen Ländern, von denen viele unentgeltlich auf freiwilliger Basis für "Sahanaya" arbeiteten (Auskunft vom 29. Juli 2003). Der medizinische Leiter von "Sahanaya" Dr. Gnanissara habe erklärt, posttraumatische Belastungsstörungen seien dort behandelbar; psychotherapeutische Behandlungen würden durchgeführt; tamilischsprachiges Fachpersonal sei verfügbar. Außerdem gebe es im Bereich der Tagesklinik keinerlei Kapazitätsprobleme. Derzeit (Dezember 2002) würden in der Tagesklinik ca. acht bis zehn Patienten täglich behandelt; möglich sei aber die Behandlung von ca. 40 Personen. Lediglich im Bereich des Rehabilitationsprogramms sei die dortige Obergrenze von 50 Personen fast erreicht. Normalerweise werde einmalig ein Betrag von 100 Rupien (etwas mehr als ein Euro) erhoben; bei Bedürftigkeit erfolge die Behandlung kostenlos (Auskünfte vom 5. Dezember 2002 und vom 23. Januar 2003).

Beim schließlich weiter benannten FRC handelt es sich den Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland namentlich vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster zufolge um eine Nichtregierungsorganisation, die aus dem westlichen Ausland, u.a. vom UNHCR, finanziert wird. Sie unterhält danach Büros in Colombo, Mannar, Vavuniya, Anuradhapura, Polonnaruwa, Trincomalee, Batticaloa, Kalmunai, Ampara und Monaragala. Diesen Büros sei eine Klinik angeschlossen, in der die Behandlungen erfolgen könnten. Die Behandlung durch das FRC sei kostenfrei. Das Behandlungsprogramm beinhalte medizinische Versorgung, Beratung, Physiotherapie und Beschäftigungstherapie. Es stehe tamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung, so (im Mai 2002) der Arzt Dr. Yogasundaram. Im Jahre 2000 seien im FRC insgesamt 1.466 und im Jahre 2001 1.638 Personen behandelt worden (Auskünfte vom 30. Mai 2002 und vom 24. Mai 2002; auch Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen).

Das FRC hat auf offenbar wiederholte ("erneute") Anfrage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ende 2002 mitgeteilt, dass bislang jede Person beim FRC einer Behandlung habe zugeführt werden können, wenn die Behandlung durch das Mandat des FRC gedeckt gewesen sei (Auskunft vom 5. Dezember 2002). Das Mandat umfasse allerdings lediglich die Behandlung solcher posttraumatischen Belastungsstörungen, die direkt durch den militärischen Konflikt in Sri Lanka verursacht worden seien (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Mai 2002 an Verwaltungsgericht Düsseldorf). Dies dürfte aber regelmäßig für Rückkehrer aus Deutschland, die aufgrund von Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka traumatisiert sind, kein Problem darstellen; hierzu könnten sie auch ärztliche Unterlagen vorlegen. Der Auskunft vom 24. Mai 2002 zufolge könnte in dieser Beschränkung des Mandats, die vom FRC offenbar besonders hervorgehoben wird, der Grund für abweichende Angaben hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen liegen. Denn in der Tat seien nach Einschätzung des FRC für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen, die nicht auf kriegsbedingten Ereignissen beruhten, sehr begrenzt.

Nach weiterer Auskunft des FRC hätten sich bislang nur wenige Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen dort zwecks Behandlung registrieren lassen; diese Personen seien einer Behandlung zugeführt worden. Die zeitlichen Abstände der Betreuung und der Zeitraum, über den sich die Betreuung erstrecke, würden nach Behandlungsbedarf bestimmt; therapeutische Maßnahmen könnten danach wöchentlich und monatlich erfolgen (Auskunft vom 5. Dezember 2002).

Eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung ist nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf ferner in den District Hospitals der einzelnen srilankischen Provinzen sowie im General Hospital in Colombo und im Base Hospital möglich. Allerdings ist nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster in diesen Häusern kein psychiatrisches Fachpersonal vorhanden; die Behandlung erfolge durch Allgemeinmediziner. In der Auskunft vom 11. März 2004 fehlen dazu nähere Angaben.

Auch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, insbesondere Antidepressiva und Neuroleptika sowie Benzodiazepine und andere Schlafmittel, sind nach den Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, vom 5. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 25. September 2002 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen und vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers sowie dem Gutachten des Sachverständigen Keller-Kirchhoff vom 18. November 2002 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in Sri Lanka erhältlich. In den staatlichen Krankenhäusern und mithin kostenfrei sind danach etwa Trimipramin(e), Doxepin (50 und 75 mg), Amitriptylin(e) (10 und 25 mg), Clomipramin(e) (10, 25 und 50 mg) sowie Lithium Carbonate 250 mg verfügbar, weiterhin Cloxipol (Zuclopenphixol Salts), Fluanxol (Flupentixol Salts), Haldol (Haloperidol), Leponex (Cloazapine), Melleril (Thioridazine HCI) und Risperdal (Risperdione), nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Oktober 2003 an das Bundesamt ferner das Medikament Olanz mit dem Wirkstoff Olanzapin(e), in Deutschland unter anderem unter dem Handelsnamen "Zyprexa" vertrieben. Weitere Medikamente, so Maprotiline 25 mg, Paroxetine 20 mg, Trazodonc 25 mg, Sertraline 50 mg und Fluoxitin/Fluoxetine 20 mg und Zyprexa sind nicht im staatlichen kostenfreien Gesundheitssektor, aber in privaten Krankenhäusern oder Apotheken erhältlich.

2. Diese hinreichend aktuellen, hinsichtlich der relevanten Fragen aussagekräftigen Auskünfte werden durch andere, in der Tendenz abweichende Stellungnahmen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Ausführungen des Sachverständigen Keller-Kirchhoff in seinen Stellungnahmen vom 18. November 2002 an das VG Gelsenkirchen, vom 4. Februar 2002 für die Rechtsanwaltskanzlei Hinz/Winter sowie vom 9. August 2001 und vom 8. August 2000 für das Verwaltungsgericht Dresden rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zunächst verhalten sich dessen Ausführungen nicht zu der Organisation "Sahanaya" und stellen die entsprechenden Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes insoweit nicht in Frage. Die Klinik Angoda, die General Hospitals und darüber hinaus die Psychiatrie von Mullariyawa benennt auch Keller-Kirchhoff in der Stellungnahme vom 18. November 2002 als Einrichtungen für die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen. Soweit er dabei als Problem darstellt, dass die Diagnosen unterschiedlich ausfallen könnten und statt einer posttraumatischen Belastungsstörung auch eine schwere Depression diagnostiziert werden könne, kann als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass dergleichen auch in Deutschland vorkommt und angesichts der Ähnlichkeit der Symptomatik derartiger psychischer Erkrankungen, die - so auch im vorliegenden Fall - in Form der Komorbidität vorliegen können, weder verwunderlich noch in einem Maße schädlich ist, dass der Eintritt schwerer Folgen für die Gesundheit der Betreffenden konkret zu befürchten wäre.

Zum FRC weist Keller-Kirchhoff zwar darauf hin, dass nach Angaben der Organisation die Mitarbeiterschaft bzw. die Zahl der in Sri Lanka überhaupt tätigen Psychologen bei weitem nicht ausreiche, um die große Anzahl von Patienten/Opfern, die über das ganze Land verteilt lebten, zu behandeln. Außerdem bestünden beim FRC finanzielle Engpässe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass keine Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen. Denn es kommt nicht darauf an, wie viele potentielle Patienten ggf. zu behandeln wären; maßgeblich ist vielmehr, ob für die tatsächlich um Hilfe Nachsuchenden genügend Behandlungskapazitäten gegeben sind. Diese sind nach den oben genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschöpft. Es spricht vielmehr Vieles dafür, dass ein erheblicher Teil der in Sri Lanka lebenden psychisch Kranken sich nicht in Behandlung begibt, wie auch den Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Auskunft vom 5. Dezember 2002 und mittelbar der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. Dezember 2003 bzw. - inhaltsgleich - vom 14. Januar 2004 zu entnehmen ist. Für diese Zurückhaltung mag es eine Reihe von Gründen geben, so eine fatalistische Grundhaltung, der Glaube an Karma, das Unterdrücken und Ignorieren psychischer Probleme und die in der Gesellschaft verbreitete Stigmatisierung psychisch Kranker (vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004/23. Dezember 2003).

Die Einschränkungen, die Keller-Kirchhoff zufolge hinsichtlich der Behandlung speziell von Rückkehrern bestehen, stehen den Feststellungen in den oben zitierten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, wonach eine Behandlung erfolgt, sobald die Erkrankung durch das Mandat des FRC gedeckt ist. Denn die Einschränkung der Behandlung von Rückkehrern erfolgt (wenn überhaupt) auch nach Keller-Kirchhoff nur im Hinblick auf allgemeine psychische Erkrankungen, die mit dem Flüchtlingsschicksal der Betreffenden sowie der Entwurzelung und Reintegration in Sri Lanka zusammenhängen. Dies entspricht gerade nicht dem Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, die nach den Angaben des FRC in sein Mandat fällt. Wenn das FRC Keller-Kirchhoff zufolge ausgeführt hat, Rückkehrer aus Deutschland benötigten ein Unterstützungsprogramm, das ihre besonderen Probleme abdeckt ("need a support programme that should answer some of their special problems"), mag das zutreffen, bedeutet aber nicht, dass Rückkehrer, die sich wieder in Sri Lanka aufhalten und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, von der Behandlung ausgeschlossen wären. Sobald sich die Rückkehrer wieder in Sri Lanka angesiedelt haben, dürfte auch aus Sicht des FRC kein Grund bestehen, sie als Hilfe Suchende prinzipiell abzulehnen, sofern sie im Übrigen die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Im Übrigen weist Keller-Kirchhoff darauf hin, dass selbst für Patienten Hilfe vermittelt werde, die unter nicht unmittelbar kriegsbedingten psychischen Störungen litten.

Soweit Keller-Kirchhoff in den Stellungnahmen vom 9. August 2001 und vom 4. Februar 2002 auf die Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit der weiteren Einrichtungen des "War-Trauma & Psychological Support Programme" in Vavuniya sowie der Organisation "Shantiam" oder "Shanthiham" in Jaffna verweist, hat sich die Situation mittlerweile geändert. Hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsmöglichkeiten sind deutliche Verbesserung eingetreten (vgl. Keller-Kirchhoff selbst in der Stellungnahme vom 18. November 2002). Zum "War-Trauma & Psychological Support Programme" ist in der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Dezember 2002 allerdings ausgeführt, die Organisation leiste im Wesentlichen beratende, keine medizinische Hilfe. Keller-Kirchhoff gibt in der Stellungnahme vom 18. November 2002 einschränkend an, aktuell - also zum damaligen Zeitpunkt - würden nur noch traumatisierte Kinder behandelt.

Auch die Stellungnahmen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004/23. Dezember 2003 und aus März 2003 stellen die Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes nicht durchgreifend in Frage. Auch diesen Stellungnahmen zufolge sind psychische Erkrankungen in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar. Allerdings sei eine angemessene stationäre und/oder ambulante Behandlung psychiatrischer und/oder psychischer Erkrankungen nur selten, in einigen Landesteilen gar nicht möglich. Die Kapazitäten seien sehr beschränkt. Knapp 20 Millionen Menschen stünden nur 32 Psychiater zur Verfügung. Der WHO-Mindeststandard für eine Bevölkerung dieser Größenordnung liege bei 480 Psychiatern. "Fachexperten" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten Psychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im Psychiatrie-Bereich "auf keinen Fall ausreichend" seien. Nur in sieben der 24 Distrikte des Landes könnten Patienten eine gewisse Form psychiatrischer Behandlung erhalten.

Diese Angaben sind im Wesentlichen auf psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten bezogen und haben für die Frage der Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen nur begrenzte Aussagekraft. Sie stimmen insoweit mit Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Auswärtigen Amtes überein, als diese gleichfalls darauf hinweisen, die Behandlungskapazitäten für psychiatrische Hilfe seien in Sri Lanka sehr begrenzt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers). Zunächst muss aber die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen nicht zwingend durch Psychiater erfolgen, sondern wird auch in Deutschland häufig von Psychologen oder anderen Therapeuten vorgenommen. Für die gleichfalls auf psychiatrische Versorgung bezogene Angabe der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Fachexperten" seien sich einig, dass die Zahl von ausgebildeten Psychiatern und die Bemühungen bei der Ausbildung von Pflegepersonal im Psychiatrie-Bereich "auf keinen Fall ausreichend" sei, werden Namen nicht genannt. Unter den sieben Distrikten, in denen jedenfalls eine gewisse Form von psychiatrischer Hilfe gegeben sei, sind immerhin die von Tamilen bevorzugten Distrikte Colombo, Batticaloa und Jaffna. Ferner fehlt es auch insoweit daran, dass die theoretisch erforderliche Kapazität zu der tatsächlich gegebenen Nachfrage in Beziehung gesetzt würde. Die Stellungnahme vom März 2003 beruht überdies auf Schätzungen bzw. Zahlen aus dem Jahre 1999. Ihr liegt damit eine Situation zugrunde, die sich etwa hinsichtlich der Reisemöglichkeiten und der Möglichkeit, in Colombo Aufenthalt zu nehmen, sowie hinsichtlich der Versorgung der nördlichen Gebiete inzwischen deutlich verbessert hat.

Insgesamt ist festzustellen, dass sich die vom Auswärtigen Amt bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erteilten Auskünfte konkret zu allen insoweit relevanten Fragen wie Ort und Art der Einrichtungen, Behandlungsangebot, Kapazität und Auslastung, Kosten, Verfügbarkeit tamilischsprachiger Betreuung (was allerdings von geringer Relevanz ist, da in Deutschland erst recht kein tamilischsprachiges Fachpersonal zur Verfügung steht) und Verfügbarkeit von Medikamenten verhalten. Namentlich die Frage ausreichender Kapazität (in Bezug zur konkreten Nachfrage) ist erörtert mit dem Ergebnis, dass offenbar nach Auskunft der Organisationen jeder, der dort nachfragt, bis jetzt habe behandelt werden können. Dabei liegt namentlich die vom FRC angegebene Zahl der Behandlungsfälle für die Jahre 2000 und 2001 (für 2000 von Keller-Kirchhoff bestätigt) mit rund 1.500 nicht niedrig, für 1999 sogar doppelt so hoch, wenn sich auch darunter nur wenige an posttraumatischer Belastungsstörung Erkrankte befunden haben dürften. Auch ist das Auswärtige Amt in den den erteilten Auskünften zugrunde liegenden gerichtlichen Anfragen bereits gebeten worden, die abweichenden Einschätzungen anderer Stellen und die niedrige Zahl von 25 praktizierenden Psychiatern in seine Beurteilung einzubeziehen (vgl. Anfragen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2002 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. April 2002).

Den Stellungnahmen Keller-Kirchhoffs und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe scheint abgesehen davon, dass sie im Wesentlichen von einem theoretisch gegebenen Bedarf, nicht aber von der konkreten Nachfrage ausgehen, demgegenüber ein im vorliegenden Zusammenhang untauglicher Maßstab zugrunde zu liegen. Dafür sprechen beispielsweise die Ausführungen in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004, wonach eine westlichen Standards entsprechende Behandlung in Sri Lanka nicht verfügbar sei. Verlangt werden kann indessen keine optimale, sondern nur eine zur Vermeidung erheblicher konkreter Gesundheitsgefahren hinreichende Versorgung.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2004 - 18 B 2661/03 -.

An dieser Beurteilung ändern schließlich die Auswirkungen der Flutwelle vom 26. Dezember 2004, die die Küstengebiete im Osten und Süden Sri Lankas verwüstet und dort mehr als 30.000 Todesopfer gekostet hat (FAZ vom 4.1.2005; FR vom 10.1.2005), nicht grundsätzlich etwas. Es steht zwar zu befürchten, dass eine große Zahl Menschen durch diese Ereignisse "traumatisiert" worden ist. Abgesehen davon, dass nicht feststeht - gesicherte Erkenntnisse können insoweit naturgemäß noch nicht vorliegen -, wie hoch die Zahl derer ist, die infolgedessen dauerhaft psychisch erkranken werden, ist aber nicht anzunehmen, dass die insbesondere im Raum Colombo gegebenen, oben näher erörterten Behandlungsmöglichkeiten durch den möglichen Anstieg der Zahl Behandlungsbedürftiger nunmehr solchen Hilfesuchenden, die aufgrund der Bürgerkriegsereignisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, verschlossen sind.

Es gibt keine Erkenntnisse, dass die oben genannten Einrichtungen vollständig oder auch nur in wesentlichen Teilen von dem Tsunami zerstört worden wären. Sie sind überwiegend im Raum Colombo gelegen, der von der Flutwelle nur vergleichsweise geringfügig betroffen ist; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es dort nicht gegeben. So ist die Klinik Angoda nahe Colombo etwa 10 km im Landesinneren gelegen, die Klinik "Sahanaya" in der Kitulwatte Road im Stadtgebiet von Colombo mindestens 3 km von der Küste entfernt. Auch die Büros des FRC befinden sich zum überwiegenden Teil deutlich im Landesinneren und/oder in von der Flutwelle nicht betroffenen Gebieten.

Im Übrigen ist anzunehmen, dass Opfer der Flutkatastrophe, so sich bei ihnen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wegen dieses Leidens nicht sämtlich oder auch nur in erheblicher Zahl medizinische Hilfe in Anspruch nehmen werden, dies zumal in Colombo. Insoweit ist zum einen auf die obigen Ausführungen zur in Sri Lanka verbreiteten Zurückhaltung zu verweisen, sich wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung zu begeben und zum anderen darauf, dass Colombo vom überwiegenden Teil der betroffenen Gebiete weit entfernt ist, weshalb die internationalen Hilfeorganisationen vielfach Hilfe vor Ort anbieten. Gerade das FRC sieht, wie oben dargelegt, sein Mandat überdies auf im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg Traumatisierte beschränkt.

Die Feststellung, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Einzelfällen eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund des Phänomens der sogenannten "Retraumatisierung" mit der Folge eintreten kann, dass der Betreffende einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich ist. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG kann insoweit nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen werden.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, S. 15 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 13. April 2005 - 8 A 930/04.A -.

Unter dem Begriff der "Retraumatisierung" wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen, die dem zugrunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder auch nur Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht.

Vgl. Marx InfAuslR 2000, 357, 360; zu insoweit bestehenden begrifflichen Unsicherheiten vgl. Gutachten Enders-Comberg vom 9. November 2003, 41.

Ein Wiedererleben der traumatisierenden Situation(en) und sogenannte Flashbacks gehören allerdings bereits zum Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung (sogenanntes B-Kriterium).

Vgl. Herzig/Fischer/Foka in Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Asylpraxis - Traumatisierte Flüchtlinge, 2. Auflage 2001, 40; Lösel/Bender, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a.a.O., 194.

Dergleichen kann von ganz unterschiedlichen "Triggern" - beispielsweise Gerüchen, Fernsehbildern, Geräuschen - ausgelöst werden, die auch außerhalb Sri Lankas vorkommen, und hat nicht zwingend zur Folge, dass der Betreffende einer Behandlung nicht mehr zugänglich ist. Vielmehr werden derartige Beeinträchtigungen im Rahmen der dargestellten allgemein zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Regelfall zumindest soweit therapiert werden können, dass keine der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Folgen zu befürchten ist. Der von Asylsuchenden vielfach vorgetragenen Behauptung, dass posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich niemals im Heimatland behandelt werden könnten, widerstreitet für Sri Lanka ferner bereits der Umstand, dass dort wie ausgeführt diverse Behandlungseinrichtungen für diese Erkrankung bestehen, in denen posttraumatisch belastete srilankische Staatsangehörige seit Jahren versorgt werden. Den Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin Dr. Enders-Comberg vom 9. November 2003 und vom 4. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zufolge gibt es auch keine durch wissenschaftliche Untersuchungen abgesicherte Erkenntnis dahin, dass in Fällen der durch Folter oder andere Misshandlung durch Organe der Herrschaftsmacht hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung eine erzwungene Rückkehr des Betreffenden in das Herkunftsland stets oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führt, die eine erfolgversprechende Behandlung unmöglich machen oder jedenfalls wesentlich erschweren würde. Hinreichend gesichert scheine für Opfer von Naturkatastrophen (lediglich), dass die Rückführung zu einer Verschlechterung der psychischen Situation führen könne; dies sei auch für Opfer, die durch Menschen traumatisiert worden seien, anzunehmen. Dass und warum dies zwingend dazu führen sollte, dass die Betreffenden einer Behandlung nicht mehr zugänglich wären, ist nicht erkennbar.

Ob die erzwungene Rückkehr des Betreffenden trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland ausnahmsweise aufgrund besonderer Gegebenheiten Folgen hat, die auf ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (können), weil etwa ein psychischer Zusammenbruch mit dauerhaften Folgen, der eine erfolgversprechende Behandlung dort unmöglich machen würde, oder gar akute Suizidgefahr konkret droht, ist demgemäß nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Wird dergleichen geltend gemacht, ist allerdings zu verlangen, dass unter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte des Einzelfalls - insoweit mögen beispielsweise das Fehlen familiärer oder sonst stützender Bindungen sowie anderer protektiver Faktoren und/oder der bisherige Krankheitsverlauf eine Rolle spielen - das ausnahmsweise anzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll.

3. Nach alledem erwächst auch für den Kläger, der wohlmöglich an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankt ist, die medikamentöser Behandlung bedarf, daraus kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn er kann die bisher verordneten Medikamente Trimipramin und Amitriptylin in Sri Lanka erhalten. Ob dort auch das Medikament Perazin erhältlich ist, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Aufgrund der Erklärung des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L6. vom 19. Oktober 2005, in der es heißt, dass bisher Trimipramin, Perazin und Amitriptylin in wechselnden Dosierungen und Kombinationen zum Einsatz kamen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht auf den Wirkstoff Perazin zwingend angewiesen ist, sondern auch mit anderen, in Sri Lanka erhältlichen Neuroleptika (Psychopharmaka) erfolgversprechend jedenfalls insoweit behandelt werden kann, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren beim Kläger nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Für diese Annahme spricht vor allem, dass der Kläger die posttraumatische Belastungsstörung, die er bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angedeutet hat, bis Anfang des Jahres 2005 völlig ohne ärztliche und psychologische Hilfe bewältigt hat und sich trotz Fehlens dieser Hilfen in der Lage sah, allein in einer Wohnung zu leben und einer Aushilfsarbeit in einem Schnellrestaurant mit wechselnden Schichten nachzugehen.

II. Beim Kläger ist nicht aufgrund drohender Retraumatisierung ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise anzuerkennen. Umstände, die eine derartige Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger leidet nach seinen Angaben seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter den nunmehr psychologisch und ärztlich belegten Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese beruht wie dargelegt aber nicht auf einer politischen Verfolgung seitens der Sicherheitskräfte. Auch wenn diese im Rahmen von Bürgerkriegshandlungen für die posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines Verursachungsbeitrages mitverantwortlich sein sollten - ebenso wie die LTTE -, stehen dem Kläger in Sri Lanka ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, Situationen zu meiden, die dem traumatischen Erlebnis gleichen oder ähneln. Die Situationen, die nur Anklänge zum traumatischen Erleben aufweisen, und dadurch eine Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens auslösen (wie Gerüche), lassen sich weltweit nicht vermeiden.

Der Kläger wird auch in der Lage sein, sich in Sri Lanka in einer die posttraumatische Belastungsstörung bewältigenden Weise einzurichten. Hiervon ist der Senat aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit überzeugt. Der Kläger hat es vermocht, mit den seit der Einreise bestehenden Symptomen sein Leben in der Bundesrepublik Deutschland selbständig einzurichten und zu gestalten. Dazu hat er zumindest von 2001 bis 2004 nicht einmal psychologischer oder ärztlicher Hilfe bedurft. Er geht seit längerem einer geregelten Arbeit in einem Schnellrestaurant nach und bewältigt dabei sogar wechselnden Schichtdienst. Auch wenn er die Anfangszeiten seiner Schichten vergisst, wie sich aus der Stellungnahme der Diplompsychologin T3. ergibt, oder Schlüssel liegen lässt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, hat er gleichwohl ein System entwickelt, das ihm ein Leben weitab von einer Betreuung ermöglicht und ihm den Erhalt der Arbeitsstelle sichert. Es steht daher zu erwarten, dass aufgrund der auch in Sri Lanka gegebenen Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung der Kläger dort ebenso gut in der Lage sein wird, sich fachkundige ärztliche Hilfe zu besorgen und sein Leben so einzurichten, dass er mit seiner Erkrankung zu leben vermag. Diese Erwartung wird darüber hinaus gestützt durch die Überlegung, dass der ledige Kläger in der Bundesrepublik Deutschland allein zu Recht gekommen ist, ihn in Sri Lanka aber sogar seine Angehörigen in der erforderlichen Weise, und zwar vom Beginn seiner Wiedereinreise an, unterstützen können.

Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung dem gestellten Hilfsbeweisantrag, soweit er sich auf eine Behandlungsmöglichkeit der beim Kläger bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung in Sri Lanka und einer Dekompensation bei Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka bezieht, weiter nachzugehen.

Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Anträge sind daher auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 28. Juni 2000 nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 AufenthG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Zitate108
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte