OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 - 20 U 105/05
Fundstelle
openJur 2011, 38883
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Gemäß § 522 Abs. II Satz 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluß zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihm gezahlter Versicherungsprämien in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei fondgebundene Lebensversicherungen zu dem Tarif F 2 der Beklagten nebst den dazugehörenden Versicherungsbedingungen.

Der Vertrag Nr. ......2 vom 31.01.2000 hatte eine Laufzeit vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2027; vereinbart waren monatliche Beiträge in Höhe von 357,00 DM.

Der Vertrag Nr. ......1 vom 24.05.2000 hatte eine Laufzeit vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2022; vereinbart waren monatliche Beiträge in Höhe von 70,00 DM.

Die vollständigen Versicherungsbedingungen wurden dem Kläger jeweils zusammen mit den Policen zugeschickt.

Nach I. lit. D Ziff. 2.1 dieser Bedingungen wurden die vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge in einen "Investivbeitrag" und in einen "Kostenbeitrag" aufgeteilt. Der Investivbeitrag war einem Sondervermögen zuzuführen und in Fonds-Anteile der vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds umzurechnen. Der Kostenbeitrag sollte der Deckung der Abschluß- und Verwaltungskosten dienen.

Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten in Abschlußkosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondskontenführung sowie der Risikokosten enthält IV. Ziff.2 der Bedingungen.

Bei Ablauf des Vertrages sollte der DM-Wert des Fondsguthabens ausgezahlt werden oder wahlweise eine Übertragung der Fondsanteile erfolgen.

Als Todesfalleistung waren einmal 150 % (Vertrag mit der Endnummer ......1) und einmal 60 % (Vertrag mit der Endnummer ......2) aller während der Vertragsdauer fälligen Beiträge vereinbart.

Im Jahr 2003 forderte der Kläger von der Beklagten Rechenschaft über die Verwendung der von ihm gezahlten Beiträge.

Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 06.08.2003 die Kostenstruktur ihres Tarifs F 2 und fügte eine tabellarische Aufstellung der Beiträge, der einzelnen Kosten sowie der angelegten Beträge bei.

Mit Schreiben vom 14.08.2003 erklärte der Kläger die Kündigung beider Verträge und bat um Überweisung seiner Fonds auf ein von ihm angegebenes Bankdepot.

Die Beklagte errechnete daraufhin die Rückkaufwerte der beiden Versicherungen und zahlte diese an den Kläger aus.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2004 machte der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe sämtlicher von ihm gezahlter Versicherungsbeiträge geltend und focht überdies die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe der Summe aller von ihm entrichteten Beiträge abzüglich der erstatteten Rückkaufwerte in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, nach den ihm vor Vertragsschluß überreichten Unterlagen habe er davon ausgehen dürfen, daß die von ihm zu zahlenden Versicherungsbeiträge in voller Höhe zu je 25 % in die in den Policen jeweils aufgeführten vier Investmentfonds fließen würden. Er fühle sich getäuscht, denn er sei vor Vertragsschluß nicht darüber aufgeklärt worden, daß aus seinen Beiträgen auch Abschlußkosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondkontoführung, Risikokosten und Ausgabeaufschläge finanziert werden würden. Die Beklagte schulde ihm wegen fehlerhafter Beratung Schadensersatz und sei im übrigen durch die gezahlten Beiträge ungerechtfertigt bereichtert.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat auf ihre Bedingungen verwiesen und im übrigen behauptet, der Kläger sei in ausführlichen Gesprächen bei Antragstellung über die Verwendung der Beiträge informiert worden. Überdies sei dem Kläger, einem selbständigen Handelsvertreter, geläufig gewesen, daß Vermittlungsprovision sowie sonstige Verwaltungskosten anfallen.

Das Landgericht hat zum Inhalt der Antragsgespräche Beweis erhoben und die Zeugen Q und N vernommen.

Durch das am 11.04.2005 verkündete Urteil ist die Klage abgewiesen worden.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein Klageziel aus erster Instanz weiter.

Er wiederholt seine Ansicht, er habe davon ausgehen dürfen und müssen, daß seine Beiträge in voller Höhe angelegt werden würden. Die ihm ausgehändigten Unterlagen suggerierten dies, und der Versicherungsschein weise keine Abweichungen vom Antrag aus, so daß § 5 II VVG eingreife und § 5 a VVG nicht anwendbar sei.

Er hält die den Rückkaufwert bei Vertragskündigung und die die Abschlußkosten regelnden Klauseln im Bedingungswerk der Beklagten für intransparent und unwirksam.

Die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß die Beiträge zu 100 % investiert würden. Auf das Prinzip der ihr bekannten Zillmerung habe sie bewußt nicht hingewiesen. Deswegen sei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet.

Er dürfe mit Kosten nicht belastet werden, weil dies nicht vereinbart worden sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufungsangriffe rechtfertigen nicht die Abänderung des klageabweisenden Urteils.

(1) Aus dem Umstand, daß der Kläger über die Verwendung seiner Beiträge nicht schon bei Antragstellung, sondern erst aus den mit der Police übersandten Bedingungen informiert worden ist, lassen sich Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht begründen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an, daß der Versicherungsnehmer in solchen Fällen durch die Regelung des § 5 a VVG hinreichend geschützt ist, so daß daneben kein Raum für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß besteht.

Daß der Zeuge N als Agent der Beklagten dem Kläger im Rahmen der Antragsgespräche zugesichert hätte, daß keine Kosten anfallen und die Beiträge in voller Höhe der Anlage in Fonds zugeführt würden, hat die Beweisaufnahme in erster Instanz nicht ergeben; die Zeugen Q und N haben vielmehr übereinstimmend bekundet, daß über die anfallenden Kosten nicht gesprochen worden ist.

Die Ausführungen des Klägers zu § 5 Abs. II VVG sowie zur Nicht-Anwendbarkeit des § 5 a VVG bei Abweichungen vom Versicherungsantrag liegen neben der Sache.

Es erschließt sich dem Senat nicht und wird vom Kläger auch nicht näher dargelegt, in welchem Punkt die dem Kläger übersandten Versicherungsscheine von den Anträgen abweichen sollen.

Die vom Kläger - fälschlich - gehegte Erwartung, seine Beiträge würden in voller Höhe angelegt und nicht auf anfallende Kosten verrechnet, war nicht Inhalt seiner Versicherungsanträge. Im Gegenteil: In der zum Antrag (Anlage 2 zur Klage) gehörenden Darstellung der FLEXIBLEN FONDS-POLICE, in der die zur Auswahl stehenden Fonds vorgestellt werden, heißt es:

Die Fonds-Police der D zeichnet sich dadurch aus, daß Sie selbst festlegen, wie der Sparanteil Ihres Beitrags verwendet werden soll.

Durch die Wortwahl "Sparanteil" wird jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vor Augen geführt, daß nicht 100 % der zu zahlenden Beiträge angelegt werden, sondern lediglich der "Sparanteil", der dann in den Bedingungen als "Investivbeitrag" bezeichnet wird.

Eine andere Erwartung wird auch nicht durch die dem Kläger bei Antragstellung ausgehändigten Unterlagen (Anlage 1 zur Klage) suggeriert.

Wenn dort in einem "Vorschlag für eine Fondsgebundene Lebensversicherung" Illustrationswerte für die Ablauf-Leistung beispielhaft errechnet werden und dann (Ziff. 4) zur Kunden-Rendite mitgeteilt wird, daß der Beispielswert nach finanzmathematischen Grundsätzen ... ermittelt wurde und "alle Kosten" berücksichtige, "die dem obigen Vertrag belastet werden", so ist auch dies ein deutlicher Hinweis auf den - einem jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohnehin bekannten - Umstand, daß Kosten anfallen, da der Versicherungsschutz einer Lebensversicherung nicht ohne Gegenleistung gewährt wird. Daß die Kostenstruktur an dieser Stelle nicht präzisiert wird, was der Kläger kritisiert, rechtfertigt nicht die lebensfremde Erwartung, es würden keine Kosten anfallen.

Auch die Beschreibung des Tarifs F 2 (Seite 4 des Vorschlags) verspricht keine Anlage der Beiträge zu 100 %. Dort heißt es:

Eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit Todesfallschutz. Ihre monatlichen Beiträge werden in Investmentfonds investiert.

Zwar taucht die in den Bedingungen näher präzisierte Aufteilung in einen "Investivbeitrag" und in einen "Kostenbeitrag" an dieser Stelle nicht auf; gleichwohl wird ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Tarifbeschreibung nicht dahin verstehen, seine Beiträge würden ungekürzt angelegt; Kosten würden nicht anfallen, nicht einmal für den Todesfallschutz.

(2) Auch mit seinem Berufungsangriff der Intransparenz der die Beitragsfreistellung, die Kündigung, den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regelnden Klauseln kann die Berufung nicht durchdringen. Dieser Berufungsangriff ist unsubstantiiert und läßt nicht einmal erkennen, welche konkreten Klauseln gemeint sein sollen und welche Folgen aus einer Unwirksamkeit der Klauseln abgeleitet werden.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 - VersR 2001, 841) und die Ausführungen dort zu den Anforderungen an die Transparenz bei der Errechnung des Rückkaufswertes bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung sind für den zu entscheidenden Fall der fondsgebundenen Lebensversicherung nur sehr bedingt fruchtbar zu machen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war den Bedingungen des Versicherers eine Tabelle mit Rückkaufwerten beigefügt, aus der sich ergab, in welcher Weise der Versicherer sich vertraglich festgelegt und welche Rückkaufwerte er garantiert hatte. Aus dieser Tabelle hätte ein Versicherungsnehmer zwar durch einen Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten ermitteln können, daß sich in den ersten beiden Jahren kein Rückkaufwert ergab; auf den Rückkaufwert "0" hatte der Versicherer jedoch nicht ausdrücklich hingewiesen.

Anders als in der der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Vertragsgestaltung gibt es in der fondgebundenen Lebensversicherung keine garantierten Rückkaufwerte. Vielmehr sind der Wert der Versicherung und der Wert des Fondguthabens von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig; der Wert des Fondguthabens wird von der Beklagten nicht garantiert (I lit. D 2.2 der Bedingungen). Darauf hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen. Ebenso hat sie darauf hingewiesen, daß der Versicherungsnehmer bei ungünstiger Kursentwicklung der Fonds riskiert, daß das Fondsguthaben aufgebraucht wird (I lit. D 2.3). Auch eine beitragsfrei geführte Versicherung kann wegen der weiterlaufenden Kosten (I lit. D 3.1, 2) zum Verbrauch des Fondsguthabens führen mit der Folge, daß dann der Versicherungsvertrag erlischt (I .lit D 4.3).

Daß der Rückkaufwert, der nach einer Kündigung auszuzahlen ist, nicht der Summe der gezahlten Beiträge entspricht, sondern dem Fondguthaben, vermindert um einen angemessenen Abzug, stellen die Bedingungen dem Versicherungsnehmer ebenfalls klar vor Augen (I lit. F 3). Wie dieser angemessene Abzug berechnet wird, ist in IV 2.5 aufgeschlüsselt. Die prozentualen Anteile der jeweiligen Abzüge sind dort festgelegt, was der Kläger in seiner Berufungsbegründung übersehen hat. Daß die in den Bedingungen festgeschriebene Aufschlüsselung nicht wie im Fall der kapitalbildenden Lebensversicherung schon vorab bei Vertragsschluß eine beispielhafte tabellarische Aufstellung möglicher Rückkaufwerte erlaubt, liegt an den Besonderheiten der fondgebundenen Lebensversicherung.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in den die Kündigung, den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regelnden Klauseln läßt sich nach alldem nicht feststellen.

(3) Das Landgericht hat schließlich die vom Kläger erklärte Anfechtung der Versicherungsverträge zu Recht nicht durchgreifen lassen.

Weder ist erwiesen, daß der Zeuge N in den Antragsgesprächen falsche Zusicherungen hinsichtlich anfallender Kosten gemacht hat, noch zielen die dem Kläger bei Antragstellung überreichten Unterlagen auf eine Täuschung der zukünftigen Versicherungsnehmer ab; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. (1) verwiesen.

Unverständlich bleiben die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte auf das ihr bekannte Prinzip der Zillmerung nicht hingewiesen habe. Den Versicherungsbedingungen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß die gezahlten Versicherungsbeiträge zunächst in den ersten Jahren zur Deckung der Kosten verwendet werden. Vielmehr wird der sogenannte Investivbeitrag bereits von der ersten Beitragszahlung an in Fondsanteile angelegt; eine Zillmerung findet nicht statt.

III.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem erteilten Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.