OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2005 - 19 A 4186/05
Fundstelle
openJur 2011, 38524
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die mit dem Zulassungsantrag sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe seinem ausbildenden Meister voll vertraut, dass er gut bis sehr gut ausgebildet worden sei; tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Aus dem Ausbildungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger Ausbildungsmängel hinzuwirken, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Kommt er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) im Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine etwaige unzureichende Ausbildung berufen. In einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob die Ausbildung tatsächlich unzureichend war, nicht (mehr) an.

Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, jedenfalls deshalb hinreichend ausgebildet worden ist, weil er nicht nur in seinem Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist, sondern auch an überbetrieblichen Ausbildungen teilgenommen hat, deren Zweck darin bestand, etwaige Lücken der Ausbildung im Ausbildungsbetrieb zu schließen. Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger, wie die Beklagte vorträgt und Herr B. W. mit Schreiben vom 12. September 2005 bestätigt hat, ein Ausbildungsplan ausgehändigt worden ist und der Ausbildungsplan zudem im Ausbildungsbetrieb eingesehen werden konnte. Der Kläger konnte sich in zumutbarer Weise in seinem Ausbildungsbetrieb, bei der Beklagten und im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung danach erkundigen, ob ein Ausbildungsplan besteht und ob seine betriebliche und ergänzende überbetriebliche Ausbildung dem Ausbildungsplan entspricht. Darüber hinaus konnte er sich auch bei dem Prüfungsausschuss erkundigen, ob seine Ausbildung ausreichte, um die Gesellenprüfung bestehen zu können. Denn vor der Gesellenprüfung führte der Prüfungsausschuss im Oktober und November 2004 an Samstagen Übungstage durch, in denen Prüfungsthemen behandelt worden sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger (zumindest) an einem der Übungstage teilgenommen. An diesem Übungstag sind unter anderem Themenbereiche intensiv behandelt worden, in denen der Kläger in der Gesellenprüfung mit mangelhaft bewertet worden ist. Er hätte deshalb etwaige Wissenslücken feststellen und rechtzeitig vor Beginn der Gesellenprüfung anzeigen können.

Soweit der Kläger geltend macht, sein Leistungsvermögen sei besser als ausreichend, sind damit keine konkreten Bewertungsmängel dargelegt. Es ist Sache des Klägers, konkret darzutun, inwiefern seine Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet worden sind. Dem genügt der pauschale Hinweis auf ein besseres Leistungsvermögen nicht. Auf die Leistungen des Klägers in der überbetrieblichen Ausbildung kommt es im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die Leistungen des Klägers in der Gesellenprüfung bewertungsrelevant sind.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägers, die ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften müssten dem heutigen Arbeitsmarkt angepasst werden. Eine Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Vorschriften ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es den Verwaltungsgerichten grundsätzlich verwehrt, Vorschriften „dem heutigen Arbeitsmarkt anzupassen". Eine dahingehende Anpassung, wenn sie überhaupt erforderlich sein sollte, obliegt dem Gesetzgeber und/oder dem zuständigen Verordnungsgeber.

Der - sinngemäße - Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger entgegen den Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, auf die er in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, bei der Antragstellung innerhalb der Antragsfrist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Bevollmächtigten vertreten gewesen ist. Der Kläger hat den Zulassungsantrag persönlich gestellt.

Die ordnungsgemäße Antragstellung kann auch vom Kläger nicht mehr nachgeholt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist und die Frist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Dem Kläger kann auch nicht zum Zwecke der Nachholung einer im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung wegen unverschuldeter Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Anhaltspunkte dafür, dass er an einer rechtzeitigen Antragstellung durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen wäre (§ 60 Abs. 1 VwGO), sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

Dem Kläger kann auch unter dem Aspekt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ist der Rechtsmittelführer nicht wie in § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben vertreten, so kann ihm zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden und diesem Antrag stattzugeben ist.

Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 8 B 246.97 (8 PKH 19.97) -, und vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34, S. 3 (3).

Dem vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrag kann aber, wie ausgeführt, nicht stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger eine bessere Bewertung seiner bestandenen Gesellenprüfung erstrebt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).