AG Essen-Borbeck, Beschluss vom 26.01.2006 - 17 M 660/05
Fundstelle
openJur 2011, 38363
  • Rkr:
Tenor

Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen

Gründe

Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffenen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Rentenbescheide mitgepfändet.

Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuldnerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).

So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.

Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

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