LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 S 4/06
Fundstelle
openJur 2011, 37804
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 53 C 2931/05
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 07.12.2005 - Aktenzeichen: 53 C 2931/05 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe von 577,20 € nebst Zinsen auf Reisepreisminderung und Schadenersatz sowie in Höhe von 40,72 € auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 577,20 € festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das am 09.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.01.2006 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Am 15.12.2005 hatte die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil sofortige Beschwerde eingelegt; diese ist durch Beschluss der Kammer vom 18.01.2006 zurückgewiesen worden.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die in § 511 II Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600,00 € ist nicht erreicht und die Berufung ist auch vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden, § 511 II Nr. 2 ZPO.

Die Kammer hält an ihrer in dem Beschluss vom 18.01.2006 dargelegten Auffassung fest, dass Rechtsanwaltsgebühren, die nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet und mit einem eigenen Sachantrag (hier: Sachantrag zu Ziffer 2.) geltend gemacht werden, bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Hierzu ist im Beschluss vom 18.01.2006 ausgeführt:

"Die Kammer schließt sich der in der Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rn. 13; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 4 Rn. 18; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 12) an, dass diese Gebühren als Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. Nebenforderungen sind solche, die von der Hauptforderung abhängen. Dies ist bei den hier geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren der Fall, weil sie von Bestand und Höhe der Hauptforderung beeinflusst sind (so auch LG Berlin JurBüro 2005, 427).

Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die Kommentierung in Palandt und die Rechtsprechung des Amtsgerichts München gibt der Kammer zu einer Änderung ihrer Auffassung keinen Anlaß. Für die Frage, ob die vorgerichtlichen Anwaltskosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, ist ihre Qualifizierung als materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 38) nicht entscheidend. Denn auch als materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch sind vorgerichtliche Anwaltskosten von Bestand und Höhe der Hauptforderung abhängig und demgemäß als Nebenforderung anzusehen. Die nicht weiter begründete Ansicht des Amtsgerichts München, dass die Kosten nach dem RVG bei einem Verkehrsunfall als eine Schadensposition anzusehen sind und sich deshalb streitwerterhöhend auswirken, ist ausdrücklich auf Rechtsstreitigkeiten nach einem Verkehrsunfall beschränkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 577,20 €