LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2005 - 12 O 440/04
Fundstelle
openJur 2011, 37793
  • Rkr:
Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes von 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verur-teilt ,

es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und/oder be-haupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger be-leidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Mei-nung herabwürdigen können und zwar im Internet unter der Website http://www.trollforum.de/folgende Aussagen zu verbreiten:

a) „Sie (Anmerkung der Kläger) dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid an-derer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Deckmantel des Kinder-schutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, le-ben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ih-ren erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht ha-ben.“

b) „Bei all seinen Diskussionen zeichnet er sich immer durch sehr flachen Sachverstand aus, ähnlich wie den Begriff der emotionalen Intelligenz alleine in seiner ver-kürzten Definition gebraucht. Das ist eindeutig ein Mus-ter.

Die Frage, die sich mir immer wieder stellt, ist: Ist er selbst ein Opfer - oder ist er selbst pädophil, hat sich im Griff und hasst daher mit Vehemenz alle, die das ausle-ben bzw. handelt es sich um eine Art Stockholmsyn-drom?

Ich erinnere mich, dass er immer eine Vorliebe für junge, sehr schlanke Frauen gehabt hat, jemanden als „fett“ zu bezeichnen, war ein von ihm sehr geliebtes Mittel, um jemanden vor den Kopf zu stoßen. Er hat auch in seinen Chats nach Körpergewicht gefragt.

Wenn man annimmt, dass er selbst pädophil sein könn-te, bekommt er Stacheldraht in seiner Klobrille eine psy-chologisches Moment .... Denn bei ihm darf nur im Sit-zen gepinkelt werden ....

Es gibt ebenso in Geschichten aus erster Hand die ein bezeichnendes Licht auf ihn im Umgang mit Kindern le-gen, wie Aufstehen beim Baden, wenn ein kleines Mäd-chen mit im Bad ist, das dort lediglich kurz auf die Toilet-te geht und es sich anschließend oft köstlich darüber amüsiert - und es auch immer wieder erzählt -, dass es mit dem Finger auf seinen Penis gezeigt hat und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dür-fen.“

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 613,-- EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 86 % und dem Kläger zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- EUR.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Der Kläger ist Mitbegründer des eingetragenen Vereins "c@rechild" und dessen Vorstandsvorsitzender. Der satzungsmäßige Zweck dieses Vereins ist die Bekämpfung von Kinderpornographie und von Gewaltdarstellungen jeglicher Art gegen Kinder im Internet.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www.trollforum.de.

Am 26. Mai 2004 schrieb ein Unbekannter unter dem Pseudonym "Katzenfreund" in dem Forum der Beklagten folgenden, ausschnittsweise wiedergegebenen Beitrag:

.... Sie dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Deckmantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben." Man muss nicht besonders klug sein, um sie zu hinterschauen, doch leider gehört dazu eine gewisse Zeit ein Sammeln von Informationen. Für einen Außenstehenden schaut das auf den ersten Blick toll aus: "c@rechild e.V. - gegen sexuellen Mißbrauch". Prima Sache denkt man sich, wenn man nur dem Anschein folgt. Es ist eine Schande für jedes missbrauchte Kind, was sie da im Namen des Kinderschutzes abziehen."

Dieser streitigen Äußerung des "Katzenfreund" war die nachfolgende Äußerung des Klägers vorangegangen:

"Sie sind einer der vielen armseligen Figuren, die ihr Mundwerk recht weit aufzureißen wissen, so lange sie das Gefühl haben, in der Anonymität eine scheinbare Sicherheit zu genießen. Sie haben nicht Courage zu sagen: Hier bin ich, Walter Müller, ich wohne auf der X-Straße in Y-Stadt und ich vertrete diese und jene Überzeugung". Wer mich widerlegen will, soll es gerne versuchen. Ich bin für jede ehrliche Meinung zu haben."

Der Kläger begehrt hinsichtlich der vorstehend angeführten Äußerung auf der http://www.trollforum.de ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,-- EUR.

Am 14. Dezember 2004 wurde dem von der Antragsgegnerin betriebenen Internetadresse von dem Notar "Rumtrauben" in dem Unterforum "GaGa-Forum" der folgende Beitrag geschrieben:

"Das bedeutet, dass er den kompletten Bereich sexuellen Mißbrauchs in der Familie ausblendet und nur noch auf die medienwirksamen Ereignisse herunter bricht.

Das bedeutet, dass er sich andauernd mit denen beschäftigt, die nicht die satzungsmäßigen Ziele des Vereins sind. Bei all seinen Diskussionen zeichnet er sich immer durch einen sehr flachen Sachverstand aus, ähnlich wie den Begriff der emotionalen Intelligenz allein in seiner verkürzten Definition Gebrauch. Das ist eindeutig ein Muster.

Die Frage, die sich mir immer wieder stellt, ist: Ist er selbst ein Opfer - oder ist er selbst pädophil, hat sich im Griff und hasst daher mit Vehemenz alle, die das ausleben bzw. handelt es sich um eine Art Stockholmsyndrom?

Ich erinnere mich, dass er immer eine Vorliebe für junge, sehr schlanke Frauen gehabt hat, jemanden als "fett" zu bezeichnen, war ein von ihm sehr geliebtes Mittel, um jemanden vor den Kopf zu stoßen. Er hat auch in seinen Chats nach Körpergewicht gefragt.

Wenn man annimmt, dass er selbst pädophil sein könnte, bekommt er Stacheldraht in seiner Klobrille eine psychologisches Moment .... Denn bei ihm darf nur im Sitzen gepinkelt werden ....

Es gibt ebenso in Geschichten aus erster Hand die ein bezeichnendes Licht auf ihn im Umgang mit Kindern legen, wie Aufstehen beim Baden, wenn ein kleines Mädchen mit im Bad ist, das dort lediglich kurz zur Toilette geht und es sich anschließend oft köstlich darüber amüsiert - und das auch immer wieder erzählt -, dass es mit dem Finger auf seinen Penis gezeigt hat und andere Dinge, die aus Angst vor ihm nicht erzählt werden dürfen.

Wie gesagt, das muss nichts bedeuten, könnte aber."

Der gesamte sogenannte ""Thrad" beschäftigt sich mit dem Verein "c@rechild e.V." dessen Vorstandsvorsitzender der Kläger ist. Zudem nahm der Verfasser vor dem Beitrag Bezug auf den Verein "c@rchild e.V., um sodann zu erklären, dass der Verein eine Geldbeschaffungsmaschine für "GG" -Initialen des Klägers - ist.

Im Wege der Klageerweiterung hat der Kläger die Unterlassung der vorstehend wiedergegebenen Äußerung die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von insgesamt 1.187,38 EUR geltend gemacht. Wegen der Berechnung dieser Kosten, die vom Beklagten nicht in Abrede gestellt werden, wird auf Bl. 90 ff. d.A. verwiesen.

Der Kläger trägt vor:

Die angegriffenen Äußerungen beinhalten eine Verunglimpfung seiner Person. Die Beklagte sei unabhängig davon, wer die Beiträge verfasst habe, für deren Inhalt verantwortlich.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, wie erkannt;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 2.000,-- EUR.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.187,38 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung könne schon deswegen nicht beansprucht werden, weil diese von "Katzenfreund" bzw. Jörg Rupp stammten. Im übrigen stellte der gerügte Beitrag des "Katzenfreund" eine Reaktion auf vorheriges Verhalten des Klägers selbst dar. Sofern der Zeuge Rupp die Frage gestellt habe, ob der Kläger möglicherweise pädophil sei, beruhe dies auf einem sachlichen Hintergrund. Sofern diese Vorfälle bekannt seien, die diese Vermutung durchaus nahelegen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Der Kläger kann gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen beanspruchen, weil diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers widerrechtlich verletzten.

Die streitgegentändlichen Äußerungen beeinträchtigen die Individualsphäre des Klägers. Soweit die Beklagte Äußerungen des Forumsmitglieds "Katzenfreund" bzw. "Rumtrauben" wiedergibt, liegt im Verbreiten dieser Drittäußerung eine Verletzungshandlung, denn es fehlt an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung des verbreitenden Beklagten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, § 823 RdZiff. 94). Soweit sie zu der Äußerung "sie dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit" ausführt "dass Gawlik keine Arbeit hat, ist nicht belegt und wurde hier auch an keiner Stelle behauptet" beinhaltet dies keine Distanzierung von der aufgestellten Behauptung, der Kläger habe keinen Ruf zu verlieren. Soweit die Beklagte zu der Behauptung "sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit" ausführt, "ob Gawlik schon immer in der bekannten Manier agierte, kann ich ebenfalls nicht sagen, mir ist auch nicht bekannt, dass dies jemals jemand behauptet hat", distanziert sie sich nicht von der Behauptung als solcher, lediglich hinsichtlich der Dauer dieses Verhaltens liegt eine Distanzierung vor. Auch hinsichtlich der Behauptung "Menschen wie sie gehören mundtot gemacht und mit allen Mitteln bekämpft" liegt keine Distanzierung vor. Vielmehr pflichtet die Beklagte der Darstellung insofern bei, als sie ausführt "sofern sich diese Person dazu entschließen könnte, sich endlich an geltendes Recht und nicht nur an die §§ die ihm gerade in den Kram passen, zu halten, sehe ich dazu keine Veranlassungen."

Hinsichtlich der Äußerung, die Gegenstand der Klageerweiterung ist, hat die Beklagte keine Distanzierung behauptet.

Unstreitig beziehen sich beide streitgegenständlichen Äußerungen auf den Kläger. Sie sind unzweideutig ehrverletzend. Er wird durchgängig mit negativen Eigenschaften belegt. Er wird als jemand dargestellt, der keinen Ruf zu verlieren hat, sich "wie eine Sau im Dreck" suhlt und labt "am Leid anderer Menschen". Ihm wird vorgeworfen, sich "feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Deckmantel des Kinderschutzes" zu verstecken, "um damit ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken". Das die Begriffe faul und arbeitsscheu ebenso wie der Vorwurf, "seit Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit" zu leben, ehrverletzend sind. bedarf keiner weiteren Diskussion. Der Kläger wird insoweit weiter diffamiert, als ihm vorgeworfen wird, er habe sich ein jedenfalls so nicht existierendes Feindbild geschaffen, "um ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben". Motiv soll "der Neid auf andere Menschen" gewesen sein. Diese Formulierung zeigt deutlich, dass es nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um eine Diffamierung des Betroffenen geht.

Auch die mit der Klageerweiterung angegriffene Darstellung beinhaltet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es wird dem Beklagten "sehr flacher Sachverstand" vorgeworfen. Sodann wird ihm - wenn auch in Frageform - der Vorwurf gemacht "selbst pädophil" zu sein, sich aber im Griff zu haben und, mit Vehemenz alle" zu hassen, "die das ausleben". Der ohne weiteres herabsetzende Vorwurf wird "belegt" mit der dargestellten "Vorliebe für junge, sehr schlanke Frauen". Ihm wird vorgeworfen, es sei für ihn ein "beliebtes Mittel" gewesen, jemanden durch die Bezeichnung "fett" vor den Kopf zu stoßen. Durch die weiteren Ausführungen "wenn man annimmt, dass er selbst pädophil sein könnte, bekommt der Stacheldraht in seiner Klobrille ein psychologisches Moment .., denn bei ihm darf nur im Sitzen gepinkelt werden", wird dem Kläger die Lust am perversen Verhalten vorgeworfen und sodann wird im folgenden Abschnitt der Vorwurf, pädophil zu sein, durch vermeindliche Tatsachen untermauert.

Die Äußerungen erfolgten widerrechtlich. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht zu erkennen. Insbesondere sind die Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung (Palandt-Sprau BGB, 64. Auflage, § 823 RdZiff. 95) ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtsposition als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzung im konkreten Fall vorzunehmen. Auf Seiten des Verletzen ist dabei zu berücksichtigen, in welcher Sphäre in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde, wie schwer der Eingriff und seine Folgen wiegen und welches eigene Verhalten der Verletzte gezeigt hat (vgl. Palandt-Sprau, § 823 RdZiff. 96 ff.).

Auf Seiten des Schädigers sind das Motiv und der Zweck des Eingriffs ausschlaggebend:

Es muss ein vertretbares Verhältnis bestehen zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen. So kann es bei der Aufklärung der Allgemeinheit oder die Verfolgung öffentlicher Interessen eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung rechtfertigen (Palandt-Sprau, § 823 RdZiff. 99). Dabei hat der Schutz der Persönlichkeit jedenfalls dann Vorrang, wenn sich die Äußerung als falsche Kritik darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier - die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (Palandt-Sprau, § 823 RdNr. 102). Letzteres ist durch die mit der Klage angegriffene Äußerung zu a) ohne weiteres der Fall. Die Darstellung zeigt unzweideutig, dass es allein um eine persönliche Diffamierung und Herabsetzung geht. Auch hinsichtlich der im Wege der Klageerweiterung angegriffenen Äußerungen (b) ist dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit der Vorrang zu geben. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch die Äußerung in die Intimsphäre des Klägers eingegriffen wird. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, den in der angegriffenen Äußerung dargestellten Vorwürfen lägen tatsächliche Ereignisse zugrunde, vermag dies die angegriffene Darstellung nicht zu rechtfertigen. Denn die Darstellung macht deutlich, dass es in erster Linie um die Diffamierung des Klägers geht. Vermutungen werden lediglich vorgeschoben, um den Vorwurf der Pädophilie erwiesen darzustellen.

II.

Soweit der Kläger im Hinblick mit der auf die Klage angegriffenen Äußerung Schmerzensgeld von mindestens 2.000,-- EUR geltend macht, ist die Klage nicht gerechtfertigt. Der durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann zum Ausgleich des immateriellen Schadens eine Entschädigung in Geld nur dann verlangen, wenn eine erhebliche ins Gewicht fallende Äußerung vorliegt, ein erhebliches Verschulden des Verletzers gegeben ist und die Genugtuung des Verletzen auf andere Weise (Widerruf, Unterlassungserklärung) nicht erreicht werden kann (BGH GRUR 1971, 529, 530 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Äußerung durch seine Stellungnahme im Forum der Beklagten herausgefordert hat. Er hat sich an der Diskussion beteiligt und die Äußerung des "Katzenfreund" insoweit provoziert, als er ihm vorgeworfen hat, "eine der vielen armseeligen Figuren, die ihr Mundwerk recht weit aufreißen, wissen, so lange sie das Gefühl haben, in der Anonymität eine scheinbare Sicherheit zu genießen". Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer den zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung als ausreichend zum Schutz der Persönlichkeit an.

III.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung ist die Klage teilweise begründet. Ein materieller Erstattungsanspruch aus § 249 BGB ergibt sich, soweit die geltend gemachten Kosten der Abmahnung sowie der Abschlusserklärung nicht auf die im Prozess anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3001 VV anzurechnen ist. Dies ist hinsichtlich der für die Abmahnung geltend gemachten Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 310,65 EUR unstreitig nicht der Fall, so dass der Kläger den insoweit geltend gemachten Betrag, den er nach dem Streitwert von 7.500,-- EUR ermittelt hat, beanspruchen kann. Soweit der Kläger darüber hinaus die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung begehrt, ist dieser Betrag indessen ebenso nach einem Streitwert von 7.500,-- EUR zu ermitteln, so dass sich insoweit ebenfalls ein Betrag von 310,65 EUR ergibt. Insgesamt kann der Kläger danach Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 613,-- EUR beanspruchen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 18.187,38 EUR.

von Gregory Dr. Wirtz Dr. Russack