Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. 8-14 in E. -L. , das u.a. mit der so genannten I. -Villa bebaut ist, bestehend aus einem 1921 errichteten und 1938 erweiterten Haupthaus (X. Nr. 10) und einem 1960 nach Plänen des Architekten G. ausgeführten Anbau (X. Nr. 8). Im Februar 2001 besichtigten Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde und des beigeladenen Rheinischen Amtes für Denkmalpflege das Gebäude von innen und außen und kamen zu dem Ergebnis, dass die Villen mit den Hausnummern 6 und 8-10 denkmalwert seien. Am 16. Mai 2001 wurde der Antragstellerin auf ihren Antrag ein Bauvorbescheid für das genannte Grundstück zur Errichtung von acht Wohngebäuden mit insgesamt 18 Wohneinheiten erteilt; die Geltungsdauer dieses Vorbescheids wurde im Mai 2003 verlängert. Im August 2003 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch des Gebäudes X. 8-10.
Ebenfalls im Jahre 2003 kam es zu einem Konflikt zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsgegner über die Denkmalwürdigkeit der I. -Villa. Zunächst legte der beigeladene Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Denkmalpflege - eine auf einer Außenbesichtigung des Gebäudes beruhende ausführliche gutachterliche Stellungnahme zur Begründung des Denkmalwerts vor. Daraufhin wurde das Gebäude von der Unteren Denkmalbehörde beim Antragsgegner durch Bescheid vom 14. August 2003 vorläufig unter Schutz gestellt; der Bescheid wurde allerdings am 8. September 2003 wieder aufgehoben, weil der Antragsgegner ihn für unbestimmt und unzureichend begründet hielt. Im Oktober 2003 teilte das Bauamt des Antragsgegners den Denkmalbehörden mit, eine Unterschutzstellung werde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstufung des Gebäudes als Denkmal nicht vorlägen. Im November 2003 wies die Untere Denkmalbehörde darauf hin, dass die Denkmaleigenschaft der I. -Villa ungeklärt sei; der Beigeladene verweigerte durch Schreiben vom 26. November 2003 das Benehmen für die Absicht des Antragsgegners, von einer Unterschutzstellung abzusehen, und verlangte weiterhin, dass die I. -Villa als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen sei.
Am 8. Januar 2004 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die beantragte Abbruchgenehmigung. Am 19. Mai 2004 beantragte der Beigeladene förmlich die Eintragung in die Denkmalliste und reichte im Dezember eine sich auf eine neuerliche Innenbesichtigung stützende gutachterliche Stellungnahme nach. Zu einer Entscheidung über die vorläufige oder endgültige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste kam es zunächst aber nicht.
Am 26. September 2005 stellte der Antragsgegner fest, dass auf dem Grundstück vorbereitende Arbeiten für den Abbruch des Gebäudes durchgeführt wurden. Mit Datum vom 27. September 2005 sprach er durch gesonderte, jeweils für sofort vollziehbar erklärte Bescheide die vorläufige Unterschutzstellung der I. -Villa aus und widerrief die erteilte Abbruchgenehmigung. Die Antragstellerin erhob am 18. Oktober 2005 gegen beide Bescheide Widerspruch und begehrte Eilrechtsschutz im Hinblick auf den Widerruf der Abbruchgenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Beschluss vom 24. November 2005 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Abbruchgenehmigung abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2005 - Widerruf der Abbruchgenehmigung - wiederherzustellen.
§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist auf eine erteilte Abbruchgenehmigung anwendbar. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Beschwerde nicht, weil dem Interesse des von dem widerrufenen Verwaltungsakt Begünstigten durch das Erfordernis einer Gefährdung öffentlicher Interessen für den Fall, dass ein Widerruf unterbleibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am Ende), sowie durch die Entschädigungsvorschrift des § 49 Abs. 6 VwVfG NRW Rechnung getragen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 -, in der die Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu Grunde gelegt wird. Die von der Beschwerde angeführte Kommentierung von Kopp / Ramsauer (VwVfG, § 49 Rz 42) stützt sich zu Unrecht auf OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 11 A 408/86 -, BRS 48 Nr. 145. In jener Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass § 49 VwVfG auf Baugenehmigungen Anwendung findet; im entschiedenen Fall lag indes eine rechtswidrige Baugenehmigung vor. Vgl. auch Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2005, § 75 Rn 155ff.
Ob die vorläufige Unterschutzstellung der I. -Villa eine den Widerruf der Abbruchgenehmigung rechtfertigende Tatsache darstellt - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür Überwiegendes spricht - oder ob es sich lediglich um die Neubewertung bekannter Tatsachen handelt, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die vorläufige Unterschutzstellung wird in nicht unerheblichem Umfang auf Erkenntnisse gestützt, die anlässlich einer Begutachtung des Gebäudeinneren am 14. Dezember 2004 gewonnen und dem Antragsgegner Anfang September 2005 in Form eines ausführlichen ergänzenden Gutachtens mitgeteilt worden sind, insbesondere bezogen auf den Umstand, dass das ursprüngliche Raumprogramm des Bauwerks noch weitgehend im Originalzustand erhalten ist. Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich um nach Erlass der Abbruchgenehmigung eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW; Probleme der Jahresfrist (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW) stellen sich daher nicht.
Auch die Ausführungen der Beschwerde zum öffentlichen Widerrufsinteresse führen nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsentscheidung. Die Beschwerde sieht ein öffentliches Interesse, das ohne den Widerruf gefährdet wäre, nicht als gegeben, weil die I. -Villa nicht als Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW einzustufen sei. Dieser Ansatz wird der Bedeutung des § 4 DSchG NRW nicht gerecht. Das ohne einen Widerruf der Abbruchgenehmigung im vorliegenden Fall gefährdete öffentliche Interesse liegt nicht darin, dass ein Denkmal zerstört würde, sondern darin, dass ein Gebäude beseitigt würde, mit dessen Eintragung als Denkmal zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang muss noch nicht abschließend entschieden werden, ob die I. -Villa als Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist. Auch wenn hierfür angesichts der bisher vorliegenden Erkenntnisse vieles sprechen mag, ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich maßgeblich, ob ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Unterschutzstellung nach § 4 DSchG NRW gefährdet wäre. Denn die vorläufige Unterschutzstellung als Sicherungsmaßnahme soll den Behörden die Möglichkeit eröffnen, das Verfahren der endgültigen Unterschutzstellung vorzubereiten und über seine Einleitung zu entscheiden. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation ist im Kern also lediglich über die Richtigkeit der Prognose zu entscheiden, ob die I. -Villa nach bisherigem Erkenntnisstand mutmaßlich als Denkmal einzustufen sein wird. Daran bestehen, entgegen der Annahme der Beschwerde, im Hinblick auf die fachkundigen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 17. Mai 2004 und 17. Juni 2005 keine Zweifel.
Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW, die im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben sind
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1985 - 11 A 1588/83 -, Eberl / Kapteina / Kleeberg / Martin, Entscheidungen zum Denkmalrecht, 2.2.4 Nr. 8 -; Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, m.w.N. -
liegen vor. Die Annahme der Beschwerde, die I. -Villa habe "keinerlei Aussagewert" für die historische Entwicklung E1. , sondern dokumentiere lediglich den Wunsch einer Einzelperson mit "besonderer Vorliebe für gesellige Veranstaltungen" nach repräsentativer Unterbringung einer Gemäldesammlung und sei zudem auch wissenschaftsgeschichtlich ohne Belang, ist durch die Stellungnahmen des Beigeladenen widerlegt. Auch geht der Einwand der Antragstellerin fehl, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW lägen im Hinblick auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Abbruchgenehmigung nicht vor; dasselbe gilt für den Einwand, das Widerrufsermessen sei nicht hinreichend bzw. nicht rechtmäßig ausgeübt worden. Der Umstand, dass das Grundstück am 26. September 2005 in einem Teilbereich von Strauchwerk gesäubert worden war, musste den Antragsgegner nicht an dem Widerruf der Abbruchgenehmigung hindern. Denn diese auf den Gebäudebestand bezogene Genehmigung war von der Antragstellerin gerade noch nicht ausgenutzt worden. Schließlich ist die Widerrufsentscheidung auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sie der Antragstellerin eine erhebliche wirtschaftliche Belastung auferlegt. Dieser Aspekt ist jedoch im Rahmen der Entscheidung nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW und im Rahmen eines - auch bei nur vorläufiger Unterschutzstellung bereits möglichen - Übernahmeverlangens nach § 31 DSchG NRW und nicht bei der Entscheidung über die Richtigkeit der für § 4 DSchG NRW zu treffenden Prognose über die Denkmaleigenschaft zu berücksichtigen; er zwingt allerdings dazu, die Entscheidungen über das weitere Schicksal der I. -Villa erheblich zügiger zu treffen als dies in der Vergangenheit geschehen ist.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bleibt die Beschwerde der Antragstellerin auch deshalb erfolglos, weil ihr Interesse an der sofortigen Inanspruchnahme der erteilten Abbruchgenehmigung gegenüber dem Interesse an der vorläufigen Erhaltung der I. -Villa zurückstehen muss. Würde der Senat im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung und damit im Ergebnis die Vollziehbarkeit der Abbruchgenehmigung zu Unrecht wiederherstellen, wäre das Gebäude - und damit ein mutmaßliches Denkmal - nach Durchführung des Abbruchs unwiederbringlich verloren; eine im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der Villa als Denkmal wäre nicht mehr zu verwirklichen. Würde sich hingegen die Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Widerrufsverfügung als fehlerhaft herausstellen, könnte die Antragstellerin zwar von der Abbruchgenehmigung Gebrauch machen, allerdings erst nach abschließender Klärung der Denkmaleigenschaft. Der Senat verkennt nicht, dass dies der Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Lasten auferlegt, weil sie das von ihr erworbene Grundstück bis zur abschließenden Klärung zwar finanzieren muss, aber wirtschaftlich möglicherweise nicht nutzen kann. Dennoch ist dieses private wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin im vorliegenden Fall von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse daran, die Zerstörung eines mutmaßlichen Denkmals vor der abschließenden Klärung seiner Denkmalwürdigkeit zu verhindern.
Im Übrigen ist weder die Frage einer Entschädigung nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW noch eines denkbaren Übernahmeanspruchs nach § 31 DSchG NRW Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten werden jedoch unverzüglich zu klären haben, ob die I. -Villa dauerhaft unter Schutz gestellt werden soll und ob dies ggf. auch den gesamten Gartenbereich erfassen darf, der von dem erteilten Bauvorbescheid für die Bebauung mit Wohnhäusern vorgesehen ist, von der Villa selbst hingegen nicht in Anspruch genommen wird. Auch wird zu klären sein, ob ein Übernahmeanspruch der Antragstellerin - ggf. neben dem Anspruch aus § 49 Abs. 6 VwVfG NRW - besteht und wie für den Fall verfahren werden soll, dass dem Antragsgegner eine Übernahme des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.