OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11
Fundstelle
openJur 2011, 37168
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 71b F 55/10

1. Die Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG ist nur zulässig, wenn und soweit das Verschlechterungsverbot einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Anschlussbeschwerdeführers aufgrund des Hauptrechtsmittels entgegen steht.

2. Zur Angemessenheit der Kosten bei der internen Teilung eines Anrechts.

(Leitsätze: RAG Andreas Frank)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 09.12.2010 in Ziffer 2 c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des für den Antragsgegner – Personalnummer [...] – bei der D. AG (Versorgungsträger) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital – vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Antragstellerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragstellerin beträgt EUR 23.290,-. Davon entfallen EUR 18.788,- auf den Startbaustein und EUR 2.427,- auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

4.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

5.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt EUR 1.000,-.

6.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.12.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beschwerdeführerin, der Beteiligten zu 2., erworbenes Anrecht des Antragsgegners im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Der Beschlusstenor lautet insoweit:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. AG Nr. […] zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von EUR 23.637,43, bezogen auf den 28.02.2010, übertragen“.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, die von ihr geltend gemachten Kosten der internen Teilung seien entgegen der Auffassung des Familiengerichts in voller Höhe zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe von EUR 500,-. Sie beziffert die Kosten der internen Teilung mit insgesamt EUR 1.194,37. Die von ihr verwendeten Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich vom 16.10.2009 sehen in Ziffer 2.2 Teilungskosten von 2,5% des Ehezeitanteils des auszugleichenden Anrechts vor, höchstens jedoch EUR 3.000,-, mindestens EUR 100,-.

Ferner ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtige nicht, dass das bei ihr erworbene Anrecht sich aus verschiedenen Bausteinen zusammensetze, nämlich einem Startbaustein und einem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld. Da für die verschiedenen Bausteine unterschiedliche Bonusregelungen bestünden, sei die Differenzierung im Beschlusstenor notwendig, um eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem auszugleichenden Anrecht zu gewährleisten. Insoweit schließt sich die Antragstellerin dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit ihrer Anschlussbeschwerde vom 08.02.2011 an. Mit der Anschlussbeschwerde begehrt sie zudem die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Familiengerichts über die Kosten der internen Teilung.

Der Antragsgegner schließt sich mit seiner Anschlussbeschwerde vom 17.01.2011 der Beschwerde der Beteiligten zu 2. an und macht sich deren Begründung zu eigen.

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und nach §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig.

2.

Die Anschlussbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind gemäß § 66 S. 1 FamFG statthaft, aber unzulässig.

Gemäß § 66 S. 1 FamFG kann ein Beteiligter sich der Beschwerde anschließen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nur voraus, dass ein anderer Beteiligter bereits eine Beschwerde eingelegt hat. Aus Sinn und Zweck der Anschlussbeschwerde folgt aber, dass sie nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Geschäftsnummer 2 UF 43/10, zitiert nach juris; Feskorn, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 4; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 11). Die im FGG nicht geregelte Anschlussbeschwerde wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um die Waffengleichheit der Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 03.10.1984, FamRZ 1985, 59, 60). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 66 FamFG die bestehende Praxis bestätigt und klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Anschlussbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensgegenstände beschränkt sein soll (BT-Drucks. 16/6308, S. 206).

Der Zweck der Anschlussbeschwerde besteht darin, das für den Hauptrechtsmittelführer grundsätzlich geltende Verbot der reformatio in peius aufzuheben (BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Sie ist daher nur zulässig, wenn und soweit das Verschlechterungsverbot einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Anschlussbeschwerdeführers aufgrund des Hauptrechtsmittels entgegensteht (Feskorn a.a.O., Rn 4; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 1. Aufl. 2009, § 66 FamFG Rn 4; Unger, a.a.O., Rn 12). Denn nur insoweit ist sie geeignet, den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts zu erweitern. Danach besteht ein Rechtsschutzinteresse weder für die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin noch für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners.

Die Antragstellerin will nach der Begründung ihrer Anschlussbeschwerde zum einen die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in der Weise erreichen, dass die Beschlussformel die Aufteilung des für sie zu begründenden Anrechts auf den Startbaustein und den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld hinreichend bestimmt bezeichnet. Insoweit ist das Beschwerdegericht nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert, eine dem Rechtsschutzziel der Anschlussbeschwerde entsprechende Entscheidung zu treffen. Denn dieser Gesichtspunkt ist bereits Gegenstand des Hauptrechtsmittels, mit dem die Beteiligte zu 2. insoweit das gleiche Ziel verfolgt wie die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde. Die Antragstellerin kann mit der Anschlussbeschwerde auch nicht erreichen, dass die von ihr begehrte Tenorierung im Fall der Rücknahme des Hauptrechtsmittels erfolgt. Denn in diesem Fall verliert die Anschlussbeschwerde gemäß § 66 S. 3 FamFG ihre Wirkung und kann nicht mehr zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Zum anderen verfolgt die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde das Ziel, die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich der anerkannten Teilungskosten aufrechtzuerhalten. Auch insoweit steht das Verschlechterungsverbot der von der Antragstellerin angestrebten Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, denn die bloße Zurückweisung der Beschwerde wäre keine Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge ist damit von der Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts ohne Weiteres gedeckt, so dass für die Anschlussbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist ebenfalls unzulässig. Der Antragsgegner macht sich sowohl Beschwerdeantrag als auch dessen Begründung zu eigen, so dass das Verschlechterungsverbot der von ihm begehrten Entscheidung nicht entgegen steht.

3.

Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

a)

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht die Kosten der internen Teilung nur in Höhe von EUR 500,- berücksichtigt hat.

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. In welcher Höhe Teilungskosten als angemessen anzusehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Zum Teil wird die Bemessung der Teilungskosten anhand eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Deckungskapitals kritisch bewertet. Zur Begründung wird angeführt, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten der Teilung eines Anrechts und dessen Wert (AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010, Geschäftsnummer 57 F 29/08 VA, Rn 13, zitiert nach juris; Kemper, in: Schulze u.a., Komm. z. BGB, 6. Auflage 2010, § 13 VersAusglG Rn 4). Dieser Auffassung ist zwar darin zuzustimmen, dass die Kosten der internen Teilung im Einzelfall nicht vom Wert des zu teilenden Anrechts abhängen. Der Begründung zu § 13 VersAusglG ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung grundsätzlich für zulässig gehalten hat. In diesem Rahmen hat er auf die zur Realteilung nach altem Recht ergangene Rechtsprechung Bezug genommen, die pauschale Kostenabzüge von 2-3% des ehezeitlichen Deckungskapitals als angemessen ansah (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1995, FamRZ 1998, 626, 628 (3%); OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.1998, OLGR Braunschweig 1999, 238, 243 (2%)). Lediglich bei sehr werthaltigen Anrechten solle der pauschalierte Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden. Die Bestimmung dieser Wertgrenze müsse jedoch zunächst den Versorgungsträgern und dann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben (BT-Drucks. 16/10 144, S. 57, 125). Im Rahmen dieser Kontrolle sei die Größe des Versicherungskollektivs sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Versorgungssystem versicherungsförmig organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten ist.

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat in seiner Stellungnahme vom 11.02.2009 zum VAStrRefG keine Bedenken gegen die Zulassung pauschaler Kostenabzüge erhoben. In dieser Stellungnahme heißt es, der Rechtsausschuss gehe davon aus, „dass die Gerichte bei der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versorgungsträgers im Sinne des § 13 VersAusglG sich nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde.“ (BT-Drucks. 16/11 903, S. 53).

Einigkeit besteht in der Literatur - im Einklang mit der Gesetzesbegründung – darüber, dass das Familiengericht bei der pauschalen Berechnung anhand von prozentualen Anteilen des jeweiligen Deckungskapitals bei sehr werthaltigen Anrechten eine Kürzung vornehmen muss (Hahne, in: Johannsen/Henrich, § 13 VersAuglG Rn 3; Borth, Versorgungsaugleich, 5. Auflage 2010, Rn 559; Eichenhofer, Münchener Kommentar zum BGB, § 13 VersAusglG Rn 6; Triebs, FPR 2009, 202, 205). Zum Teil wird eine solche Kürzung bereits bei Teilungskosten von mehr als EUR 250,- (Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 1. Auflage 2009, Rn 205) bzw. mehr als EUR 200,- (Breuers, in: juris-PK BGB, 5. Auflage 2010, § 13 VersAusglG Rn 11) in Betracht gezogen. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart können Kosten in Höhe von EUR 500,- dagegen noch angemessen sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2010, FamRZ 2010, 1906). Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart sind pauschal errechnete Teilungskosten von über EUR 500,- nicht angemessen (AG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2010, Geschäftsnummer 28 F 496/09, Rn 24, zitiert nach juris).

Bei der Prüfung, bis zu welcher Höhe Teilungskosten als angemessen anzusehen sind, ist die ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen, die Kostenpauschalierung zuzulassen. Zudem ist ein Wertungswiderspruch gegenüber den Bestimmungen in § 18 VersAusglG zu vermeiden, damit eine solche Pauschalierung einen relevanten Anwendungsbereich hat. Denn nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Geringwertig ist ein als Kapitalbetrag ausgedrückter Ausgleichswert gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn er höchstens 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, derzeit also höchstens EUR 3.066,-. Wegen des in § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG vorgeschriebenen Halbteilungsgrundsatzes ist das bereits ohne Berücksichtigung von Teilungskosten nur der Fall, wenn der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt, derzeit also EUR 6.132,-. Dieser Wert ist daher als Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG heranzuziehen, da er grundsätzlich die Untergrenze für den Anwendungsbereich pauschalierter Teilungskosten bildet. Die Obergrenze der Angemessenheit muss daher deutlich über dem Wert von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegen, um die vom Gesetzgeber gewollte Pauschalierungsmöglichkeit nicht ins Leere laufen zu lassen.

Das im vorliegenden Fall auszugleichende Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. hat einen ehezeitlichen Kapitalwert von EUR 47.774,86, was etwa dem 7,8-fachen des vorgenannten Vergleichsmaßstabs von derzeit EUR 6.132,- entspricht. Damit übersteigt der Kapitalwert des Anrechts zwar deutlich die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, liegt nach Auffassung des Senats aber im oberen Bereich des noch Angemessenen. Eine gerichtliche Korrektur der geltend gemachten Kosten der internen Teilung erscheint daher nicht geboten.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Beschwerdeführerin für die Teilungskosten gewählte Pauschale von 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals. Sie hält sich im Rahmen der Empfehlungen des Gesetzgebers und erscheint für ein großes, nicht versicherungsförmig organisiertes Unternehmen ebenfalls noch angemessen.

b)

Die Beschwerdeführerin und die Antragstellerin rügen auch zu Recht, dass das Familiengericht im Tenor des Beschlusses vom 09.12.2010 nicht zwischen den einzelnen Bausteinen des Anrechts differenziert hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu übertragen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts bzw. eines korrespondierenden Kapitalwerts. Der Vorschlag soll das Familiengericht in die Lage versetzen, die Auskünfte zu prüfen und selbst die Ausgleichswerte festzusetzen (Dörr/Glockner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, § 5 VersAusglG Rn 7; vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 1. Auflage 2009, § 3 Rn 10 ff.). Eine Bindung des Familiengerichts an den Vorschlag besteht daher grundsätzlich nicht.

Dennoch war das Familiengericht im vorliegenden Fall gehalten, den Ausgleichswert entsprechend dem Teilungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 19.04.2010 nach den einzelnen Versorgungsbausteinen gesondert zu bestimmen. Weil die Entscheidung des Familiengerichts rechtsgestaltende Wirkung hat, muss sie Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 10 VersAusglG Rn 10). Darüber hinaus muss die interne Teilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dazu gehört gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG, dass die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung erwirbt. Dieses Ziel kann vorliegend nur erreicht werden, wenn die gerichtliche Anordnung auch die Verteilung des Ausgleichswerts auf die einzelnen Bausteine regelt. Denn aus Ziffer 4.1 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. Vorsorge Kapital ergibt sich, dass die in Ziffer 5.1.4 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung D. Vorsorge Kapital vorgesehenen Bonuszahlungen ab Vollendung des 61. Lebensjahres nur für die Jahresbausteine, nicht aber für die Start- und Zusatzbausteine gewährt werden. In welchem Umfang das übertragene Anrecht auf einem Startbaustein und in welchem auf einem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld beruht, ergibt sich auch nicht durch die Bezugnahme auf die Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich, da diese keine entsprechende Regelung enthalten.

Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es zudem geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 26.01.2011, Geschäftsnr. XII ZB 504/10, zitiert nach iuris).

Die Entscheidung des Familiengerichts war daher entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin abzuändern.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 4 S. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 50 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

5.

Zur Klärung der Frage, ob pauschale Kosten der internen Teilung von 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals bei einem Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von EUR 47.774,86 angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG sind, sowie der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen zulässig ist, war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.