LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2005 - L 19 (9) AL 117/03
Fundstelle
openJur 2011, 36714
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 10 AL 1/03
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 05.03.2002 bis 27.05.2002.

Die im Jahre 1950 geborene Klägerin meldete sich am 26.03.2002 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie gab dabei an, dass sie vom 01. September 1997 bis zum 04.03.2002 als medizinische Schreibkraft in der Stiftung Kath. N-hospital B eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe sie mit Schreiben vom 04.03.2002 selbst gekündigt. Wegen der Kündigung habe sie jedoch Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen (Az.: 7 Ca 1354/02) erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei. Den Antragsunterlagen fügte sie eine Kopie der Klageschrift vom 19.03.2002 bei. Darin war u.a. ausgeführt, dass ihr Arbeitgeber ihr am 04.03.2002 aus heiterem Himmel vorgeworfen habe, zu viele Anschläge abgerechnet zu haben. Ihr sei betrügerisches Verhalten vorgeworfen und mit einer fristlosen Kündigung gedroht worden. Aufgrund dieser ungerechtfertigten Vorwürfe habe die Klägerin eine Schocksituation erlitten und alsdann das Beschäftigungsverhältnis schriftlich gekündigt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei die Klägerin zu einer Anfechtung ihrer Kündigungserklärung gemäß § 123 BGB berechtigt gewesen.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 31.10.2002 der Rechtsstreit erledigt worden sei. Die Klägerin hatte mit der Stiftung Kath. N-hospital ausweislich einer Kopie des Sitzungsprotolls des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.10.2002 folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 04.03.2002 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte wird der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt und die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen nicht hindern wird.

3. Die Klägerin zahlt an die Beklagte die Sondervergütung für das Jahr 2001 i.H.v. 1.758,02 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertachtundfünfzignullzwei/nullnull EUR) zurück.

4. Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlaß seiner Beendigung endgültig erledigt. Die Beklagte verpflichtet sich, keine Strafanzeige gegen die Klägerin zu stellen.

5. Damit der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

Mit Bescheid vom 20.11.2002 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrfrist für die Zeit vom 05.03.2002 bis 27.05.2002 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin durch ihre Kündigung zum 04.03.2002 ihr Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben habe und hierdurch zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Da sie auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten gehabt habe, lägen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vor.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 24.11.2002 machte die Klägerin geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung, sondern einvernehmlich durch gerichtlichen Vergleich vom 31.10.2002 beendet worden sei. Ein Verschulden der Klägerin habe nicht vorgelegen.

Nachdem der frühere Arbeitgeber der Klägerin auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt hatte, dass an dem Vorwurf des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens der Klägerin festgehalten werde und ihr fristlos gekündigt worden wäre wenn sie nicht selbst gekündigt hätte, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 03.01.2003 vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe und ihr Arbeitgeber nicht zur fristlosen bzw. fristgerechten Kündigung berechtigt gewesen sei. Folglich seien im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Eigenkündigung der Klägerin als gegenstandslos betrachtet worden und das Arbeitsverhältnis demgegenüber in gegenseitigem Einverständnis beendet worden. Dass sich die Klägerin in dem Vergleich mit der einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt habe, sei nicht grob fahrlässig gewesen. Der Grund hierfür habe ausschließlich in ihrer Beweisnot gelegen. Angesichts der Tatsache, dass sämtliche Zeuen leitende Mitarbeiter der früheren Arbeitgeberin gewesen seien, habe sie bei einer realistischen Einschätzung der Sach- und Rechtslage befürchten müssen, dass sie den ihr obliegenden Beweis nicht würde führen können. Darüber hinaus sei der Klägerin bei einem negativen Ausgang des Verfahrens von der Gegenseite mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.03.2002 bis 27.05.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die getroffene Verwaltungsentscheidung richtig sei. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 04.03.2002 zunächst selbst gekündigt habe. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt im gegenseitigem Einvernehmen beendet worden. Somit habe sie in jedem Fall die Beschäftigungslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt ohne für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.05.2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) seien erfüllt. Die Klägerin habe durch Kündigung vom 04.03.2002 das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Kath. N-hospital gelöst und somit ihre Arbeitslosigkeit verursacht. Die Klägerin habe auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten gehabt. Hätten Gründe für die behauptete angedrohte fristlose Kündigung mangels Betruges bzw. vorwerfbaren Verhaltens nicht vorgelegen, so wäre eine solche Kündigung arbeitsrechtlich nicht wirksam gewesen; hätte jedoch ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen, so sei dieser auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin allein aus prozesstaktischen Gründen sich mit einer vergleichsweisen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens einverstanden erklärt habe und mithin eine vollständige Aufklärung des Sachverhaltes im arbeitsgerichtlichen Verfahren verhindert habe.

Gegen das am 29.05.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.06.2003 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass das Urteil des Sozialgerichts Aachen fehlerhaft sei. Das Gericht habe sich mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht hinreichend auseinandergesetzt. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren habe sich für die Klägerin eine Prozesslage ergeben, die ihr auf der einen Seite die Führung des ihr obliegenden Beweises für die Drucksituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich gemacht habe und auf der anderen Seite die Einleitung des von der Gegenseite massiv angedrohten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines Abrechnungsbetruges wahrscheinlich gemacht habe. Wegen dieser Tatsachen habe die Klägerin dem vor Gericht vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt. Durch Drohung mit einem strafrechtlichen Verfahren bei der gegebenen Beweisnot der Klägerin habe sich bei ihr ein psychologischer Schock eingestellt, so dass ihr die herbeigeführte Arbeitslosigkeit nicht als grob fahrlässig zugerechnet werden könne. Ferner wiederholt sie, dass sie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Kundennummer: 000) sowie die Akte des Arbeitsgerichts Aachen (7 Ca 1354/02), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht eine zwölfwöchtige Sperrfrist für den Zeitraum vom 05.03.2002 bis 27.05.2002 festgesetzt. Die Klägerin hat für die Zeit vom 26.03.2002 bis 27.05.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und er dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wie die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend erkannt haben. Die Klägerin hat durch ihre Zustimmung zu dem am 31.10.2002 vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 04.03.2002 beendet worden ist, ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein Arbeitnehmer führt mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel zumindest grob fahrlässig herbei, wenn er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses keinen neuen Arbeitsplatz in Aussicht. Sie konnte aufgrund der allgemeinen Verhältnisse vernünftigerweise auch nicht mit einem Anschlussarbeitsplatz rechnen. Damit hat die Beklagte nicht zu beanstandender Weise eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin bejaht. Einen wichtigen Grund, ihren Arbeitsvertrag vorzeitig aufzulösen, hatte die Klägerin nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist nach dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung auszulegen. Sie bezweckt, die Gemeinschaft der Beitragszahler davor zu schützen, das anspruchsberechtigte Risiko ihrer Arbeitslosigkeit zu manipulieren. Andererseits gibt es Lebenssachverhalte, die eine Aufgabe der Arbeit als gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Sperrzeit soll allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken. Der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 12.04.1984, Az.: 7 RAr 28/83; Urteil vom 07.10.2002, Az.: B 7 AL 136/01 R, SozR 3-3400 § 144 Nr. 12). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind allein objektive Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter im Zeitpunkt der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 98/03 R, SozR 4-0000). Nach Auffassung des Senats geht die für die Prüfung des wichtigen Grundes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus, unabhängig davon, ob der durch den Arbeitgeber erhobene Vorwurf des Abrechnungsbetruges berechtigt oder, wie die Klägerin meint, unberechtigt war.

Wird in einem Arbeitsverhältnis der Vorwurf strafbaren Verhaltens vom Arbeitgeber unberechtigt erhoben, und wehrt sich der Betreffende dagegen in einem von ihm anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Verfahren, darf er sich nicht ohne weiteres mit einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Frieden geben, ohne Gefahr zu laufen, sich einer Sperrfrist auszusetzen. Zwar gibt es keine versicherungsrechtliche 0bliegenheit, gegen den Ausspruch einer aus der Sicht des Betreffenden rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung gerichtlich vorzugehen (BSG, Urteil vom 25.04.2002, Az.: B 11 AL 65/01 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE), 89, 243). Die Klägerin hatte allerdings den Rechtsweg zum Arbeitsgericht beschritten, weil sie sich unberechtigter Weise mit Betrugsvorwürfen konfrontiert sah. Dem arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte die Stiftung Kath. N-hospital als Arbeitgeberin ihre gegen die Klägerin erhobenen Betrugsvorwürfe präzisiert. Die Klägerin hat durch ihre Zustimmung zu dem Vergleich eine weitere Sachaufklärung verhindert. Dieser Vergleich hat zudem eine weitere Verschlechterung für sie mitgebracht, weil sie sich verpflichtet hat, die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Überzahlungen in Form der Sondervergütung für das Jahr 2001 i.H.v. 1.758,02 EUR zurückzuzahlen. Die Klägerin hat damit das Prozessrisiko ihres arbeitsgerichtlichen Prozesses unberechtigter Weise auf die Allgemeinheit verlagern wollen.

Waren die von der Arbeitgeberin gegen die Klägerin erhobenen Betrugsvorwürfe berechtigt, so kann die Interessenabwägung, worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat, nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Besondere Härtegründe nach § 144 Abs. 3 SGB III sind nicht ersichtlich. Sie sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe einschlägig ist.

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