OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03
Fundstelle
openJur 2011, 35949
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 K 3411/99
Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 wird abgewiesen.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2003 und im Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2004 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 72 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Klagerücknahme und 67 % der danach entstandenen Kosten; im Óbrigen trägt der Beklagte die Kosten. Von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Beklagte 33 % der außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens; die Klägerin trägt die übrigen außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die das Verfahren zugleich als Erbin ihres während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemannes führt, ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks E.---straße 3 in H. . Für das Jahr 1999 wurden sie und ihr Ehemann durch Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 zu Benutzungsgebühren herangezogen. Namentlich handelte es sich dabei um Entwässerungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren. Wegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe der jeweils zugrundegelegten Gebührensätze wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen.

Der von der Klägerin und ihrem Ehemann gegen den Grundbesitzabgabenbescheid bezüglich sämtlicher Benutzungsgebühren erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Klägerin und ihr Ehemann die Klage zurückgenommen, soweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf. Im übrigen haben sie beantragt,

den Heranziehungsbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen hat es den Grundbesitzabgabenbescheid vom 5. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 hinsichtlich der Entwässerungs- und Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben. Bezüglich der Entwässerungsgebühren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Entwässerungsgebührensatzung sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze seien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung enthalte in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten.

Zu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein Versorgungskostenanteil in Höhe von ca. 146.000,-- DM eingestellt worden. Den Aufwendungen für Versorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene fehle es an der notwendigen Betriebsbedingtheit. Denn diese Ausgaben dienten, im Gegensatz zu Leistungen für die in der gebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigten Beamten, nicht dazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten.

Ferner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz insoweit überhöht, als Kostenanteile für Dezernenten in Höhe von maximal 40.000,-- DM enthalten seien. Kosten für sogenannte Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) gehörten nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten, weil deren Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen Haushalts zu finanzieren sei.

Schließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer rechtlich unzulässigen Überdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde die Geldentwertungsrate zweifach erfasst. Diese doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate widerspreche den im Gebührenrecht geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat, und hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren den Zulassungsantrag abgelehnt.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entsprächen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine Verzinsung des Anschaffungsrestwertes mit einem Nominalzinssatz von bis zu 8 % zulässig sei. Hierbei komme es zwangsläufig dazu, dass die Geldentwertung doppelt erfasst werde. Dies sei jedoch wegen der unterschiedlichen Funktionen von Abschreibung und Verzinsung erforderlich und durch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nicht ausgeschlossen. Vielmehr räume § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW den Gemeinden ausdrücklich eine angemessene Verzinsung ein. Auch seien die Aufwendungen für Versorgungsleistungen zutreffend in die Gebührenkalkulation aufgenommen worden. Die Versorgungsansprüche aller Mitarbeiter der Einrichtung würden durch Leistungen des Arbeitgebers mit aufgebaut. Schließlich seien auch die Kosten für Leitungsorgane nicht zu beanstanden. Nach der Betriebssatzung des Abwasserentsorgungsbetriebs Gelsenkanal seien den städtischen Vertretungskörperschaften direkte Entscheidungskompetenzen zugewiesen. Der Oberbürgermeister, die Dezernenten für Planen, Bauen und Umwelt und der Stadtkämmerer seien in das Verfahren der Willensbildung über die Vertretungskörperschaften eingebunden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft die darin enthaltene Argumentation zur Unzulässigkeit der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Positionen in der Gebührenbedarfsberechnung. Insbesondere rügt sie die Ermittlung der in die Bedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten. Eine Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert in Kombination mit einer Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf Anschaffungsrestwertbasis zu einem Nominalzins sei gesetzlich unzulässig. Hierbei handele es sich nicht um nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten. Des Weiteren sei der zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen angewandte Satz von 8 % überhöht, weil er den langfristigen Durchschnittssatz insbesondere unter Berücksichtigung der seit 1992 eingetretenen Zinsentwicklung überschreite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klage der Klägerin gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere genügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 1999 in der Gebührensatzung vom 23. Dezember 1998 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H1. vom 14. Februar 1990 (Entwässerungsgebührensatzung) den rechtlichen Vorgaben. Sie verstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.

Die in der Gebührenbedarfsberechnung unter der Position „Pacht unbewegl. Vermögen" eingestellten kalkulatorischen Kosten sind rechtlich nicht deswegen zu beanstanden, weil sie durch eine Kombination aus Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert mit einer Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert ermittelt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in gebührenrechtlicher Hinsicht die Berechnung der Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - zulässig. Die so ermittelten kalkulatorischen Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar.

Vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl 1998, 484 und vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135 (Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 - und Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -; vgl. ebenso für das niedersächsische KAG, Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, 153, 154.

Der Senat hält auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten Kritik,

vgl. insbesondere die Dissertation von Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 252ff.; sowie die im angegriffenen Urteil (S. 10) zitierten Aufsätze,

daran fest, dass die für zulässig erachtete Methode mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang steht. Dementsprechend wird in der gegen die ständige Rechtsprechung des Senats gerichteten Kritik weitgehend davon ausgegangen, dass die divergierenden Auffassungen ihren Ausgangspunkt in unterschiedlich bewerteten „gesetzlichen Zielbestimmungen der Gebührenkalkulation" hätten.

Vgl. Schröder, a.a.O., S. 252, 253; Wiesemann, KStZ 1998, S. 227ff, der von „Zielvorstellungen" spricht, die durch Gesetzesinterpretation nach juristischer Methodik zu ermitteln seien, wobei der Begriff „betriebswirtschaftliche Grundsätze" keine dynamische Verweisung, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle.

Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat - anders als der Gesetzgeber in einigen anderen Bundesländern - ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw. einengendere Regelung des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre herrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit den Gemeinden ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Hinweis auf LT-Drs. 6/810 S. 34, 35.

In bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten widerspricht es der Intention des Landesgesetzgebers, eine Beschränkung der zulässigen Kalkulationsmethoden allein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- oder Wiederbeschaffungswertmodell vorzunehmen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibung und Zinsen) dürfen die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorische Abschreibung andererseits in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Dass dieser Ansatz mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht, hat der Senat zuletzt im Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 - (a.a.O.), auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargestellt.

Danach ist davon auszugehen, dass die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in der Gewährleistung des Belastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen Abschreibung darf hingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat bei der Änderung seiner Rechtsprechung zur Basis der kalkulatorischen Verzinsung im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. Die Annahme, der Abschreibung könne demgegenüber allein die Funktion der Kostenverteilung im Bereich der Substanzerhaltung zugeschrieben werden, ist eine zulässige Betrachtungsweise.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender Begründung; ebenso für das niedersächsische KAG, Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, a.a.O.

Die isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und Verzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der Landesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit eröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen wechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen Grundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - in Betracht gezogen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Auswertung der Motive des Gesetzgebers.

Mit Blick auf die dargestellten möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten entkräftet auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts (S. 10 des Urteilsabdrucks), eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats führe zu einer „doppelten" Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer "Überdeckung", nicht die hier vertretene Sichtweise. Zwar mag innerhalb der beiden Kostenarten (Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung) im Rahmen der Berechnung jeweils ein Inflationsausgleich Berücksichtigung finden. Auf Grund der beschriebenen unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes systemimmanent und nach Aufassung des Senats wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt.

Die vorstehend umrissene Ansicht wird auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse nicht durch die hiergegen gerichtete Kritik widerlegt. Das der Senatsauffassung zu Grunde liegende Gesetzesverständnis, insbesondere die danach mit § 6 Abs. 2 KAG NRW verbundene Zielvorstellung, ist dem Landesgesetzgeber seit der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) bekannt. Wäre die in Rede stehende Auffassung nicht haltbar, hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der Ansatzfähigkeit von kalkulatorischen Kosten in das Kommunalabgabengesetz eingefügt hätte. Anlässlich anderer grundlegender Entscheidungen des Senats zum Benutzungsgebührenrecht ist der Gesetzgeber in der Vergangenheit jedenfalls mehrfach gesetzesändernd tätig geworden und hat ausdrücklich auf eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Rechtsprechung reagiert.

Vgl. zuletzt z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.

Eine derartige Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats zu der hier in Rede stehenden Frage ist nicht erfolgt. Eine solche wäre indes bei Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Senats um so mehr zu erwarten gewesen, als die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen die hiergegen eingenommenen Gegenpositionen zur Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 sowie Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, die auch publiziert worden sind, bei Beratungen über mögliche Änderungen der Vorschriften ausdrücklich diskutiert und gewürdigt haben. Zuletzt hat sich der Gesetzgeber in der 13. Legislaturperiode auf die Anträge der FDP-Fraktion vom 5. Oktober 2001 (LT-Drs. 13/1664, „Effizienter Mitteleinsatz in der Abwasserbeseitigung") und der CDU-Fraktion vom 5. November 2001 (LT-Drs. 13/1739, „Umweltstandards halten - Gebührenlast der Bürger konsequent senken") mit der einschlägigen Problematik der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung befasst. Die Anträge, die beide u.a. ein gesetzliches Verbot der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und eine deutliche Begrenzung der kalkulatorischen Zinsen gefordert hatten, wurden nach der Behandlung im Plenum zur Beratung und Abstimmung an den federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung überwiesen. Bei der parlamentarischen Aussprache über den Antrag der CDU- Fraktion ist ausdrücklich die Frage einer möglichen Einengung der durch das Kommunalabgabengesetz eröffneten und von der Rechtsprechung des Senats hervorgehobenen Bewertungsspielräume im Bereich der kalkulatorischen Kosten für die Kommunen erörtert worden.

Vgl. nur die Stellungnahme von Innenminister Dr. Behrens, Plenarprotokoll 13/42, Seite 4166, 4177 ff.

In der danach vom federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung durchgeführten öffentlichen Anhörung nach § 32 der Geschäftsordnung des Landtages sind zudem konkret die in Rede stehenden Streitfragen zur Kombination der Methoden bei der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung angesprochen worden.

Vgl. Ausschussprotokoll 13/598 vom 12. Juni 2002.

Der Bund der Steuerzahler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Ausschuss vom 10. Juni 2002 (Zuschrift 13/1765) deutlich auf die „kontroverse Rechtsprechung" der 13. Kammer des VG H1. und des Senates zur Problematik hingewiesen und ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Sinne des behandelten Antrags der CDU-Fraktion angeregt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2002 (Zuschrift 13/1773, Seite 6) hingegen hervorgehoben, dass ein Änderungsbedarf bei § 6 Abs. 2 KAG NRW vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senates nicht gesehen werde. In der Sitzung des Ausschusses am 12. Juni 2002 sind diese und weitere sachverständige Stellungnahmen sowie ein etwaiger Gesetzgebungsbedarf mündlich eingehend diskutiert worden.

Vgl. Ausschussprotokoll 13/598, z.B. S. 10, 11, 13, 17, 31.

Nach weiteren Erörterungen in der Folgezeit hat der Ausschuss die genannten Anträge der CDU-Fraktion und der FDP-Faktion schließlich am 15. September 2004 abgelehnt und damit in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ansicht des Senats zum Verständnis des § 6 Abs. 2 KAG NRW Bedarf für eine Gesetzesänderung oder Klarstellung verneint.

Vgl. Ausschussprotokoll und Beschlussprotokoll 13/1312 vom 15. September 2004.

Hinzu kommt Folgendes: Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (1999) allgemein bei Wirtschaftsbetrieben

- allein hierauf und nicht auf solche der öffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. -

bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet oder bei einer Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes nur Realzinsen erhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich.

Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenarten im Rahmen betriebswirtschaftlicher Grundsätze, wie sie unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW geltenden Ziele im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ausdruck kommt, ist auch nach neueren Erkenntnissen (weiterhin) nicht unzulässig, weil die damit verbundenen Kostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertreten werden.

Vgl. Gawel, KStZ 1999, 61, 91, der davon ausgeht, dass die isolierte Kostenbetrachtung in der Praxis „überragende Bedeutung" habe; sowie die in der Fachhochschul- und Universitätsausbildung verwendeten Werke, wie z. B.: Coenenberg, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 5. Aufl. 2003, S. 44 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2001, S. 194 ff. und 222 ff.; Zimmermann, Grundzüge der Kostenrechnung, 8. Aufl. 2001, S. 34 ff. und 50 ff.; Olfert, Kostenrechnung, 11. Aufl. 1999, S. 113 ff. und 125 ff.; Ebert, Kosten- und Leistungsrechnung, 10. Aufl. 2003, S. 38 ff. und 43 ff.; Macha, Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2003, S. 62 ff., 66ff.; Heinhold, Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 119 ff., 140ff.; siehe auch die inhaltlich im Vergleich zur 19. Auflage unveränderte Darstellung bei Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage 2002, S. 1093 ff.

Auch angesichts der seit der zitierten grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) wiederholt in nachfolgenden Entscheidungen publizierten Senatsauffassung finden sich in den neueren Auflagen der betriebswirtschaftlichen Standardwerke - soweit ersichtlich - keine Aussagen, dass die angewandte Methode zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten unzulässig bzw. verboten sei. Entsprechende in Standardwerken publizierte Lehrmeinungen hat auch die Klägerin nicht nachgewiesen. Soweit sie z.B. auf das Werk von Coenenberg (a.a.O.) hinweist, lässt sich daraus für ihre Ansicht nichts Entscheidendes herleiten. In dem genannten betriebswirtschaftlichen Werk, das sich zusätzlich gesondert mit der Kostenrechnung im öffentlichen Gebührenrecht befasst, wird allein innerhalb der Behandlung der Kostenart „kalkulatorische Zinsen" angesprochen, dass bei einer Nominalverzinsung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes ein doppelter Inflationsausgleich eintrete.

Vgl. Coenenberg, a.a.O., S. 45, 46, der deshalb im Rahmen der allgemeinen Ausführungen die Kombination Nominalzins i.V.m. Anschaffungswert oder Realzins i.V.m. Zeitwert empfiehlt; wobei im gesonderten Kapitel (S. 151, 156 ff.) über die Kostenrechnung für den Bereich der öffentlichen Gebührenerhebung die Nominalverzinsung auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes für unzulässig gehalten wird (S. 164). Die von der Klägerin beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Der zuvor zitierten grundlegenden Entscheidung des Senats vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) lagen bereits die Aussagen eines eigens eingeholten betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu Grunde. Entgegenstehende Auffassungen in betriebswirtschaftlichen Standardwerken hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - selbst nicht belegt. Aufgrund der beim Senat durch die ständige Befassung mit der Materie und durch die Auswertung der zitierten betriebswirtschaftlichen Werke vorhandenen Sachkunde war dieser in der Lage, die aufgeworfenen Fragen - soweit sie entscheidungserheblich waren - selbst zu beantworten. Dieses konnte unter Beachtung der im Ausgangspunkt notwendigen Interpretation des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und der damit verbundenen Ermittlung des gesetzgeberischen Willens durch eine Sichtung der einschlägigen betriebswirtschaftlichen Standardliteratur erfolgen.

Vgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei eigener Sachkunde des Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B 148.98 -, Buchholz 310, § 88 VwGO, Nr. 41, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365.

Die hier erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht dementsprechend durch die Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschaffen. Eine besondere durch spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde, wie sie etwa für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit eines konkreten Unternehmens unter kaufmännischen Gesichtspunkten im Einzelfall erforderlich sein mag,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 8 B 148/98 -, a.a.O.,

war im vorliegenden Fall zur Beantwortung der im Beweisantrag aufgeworfenen Fragen nicht notwendig.

Die demnach im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW als zulässig anzusehende Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem Nominalzins führt ferner weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, noch zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit. Ebensowenig verstößt das Gesetzesverständnis des Senats entgegen der Ansicht der Klägerin gegen allgemeine juristische Auslegungsgrundsätze, die in Art. 19 Abs. 4 GG verankert sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Der für die kalkulatorischen Zinsen vorgenommene Ansatz in der Bedarfsberechnung ist allerdings überhöht, weil ein zu hoher Zinssatz zugrundegelegt worden ist. Der unzulässige Mehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze.

Für die Bestimmung des Zinssatzes können nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.

Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung,

vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -,

zuletzt für das Veranlagungsjahr 1997,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 - 9 A 4829/99 - und vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -,

als Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % nicht beanstandet.

Dieser Ansatz lässt sich der Höhe nach für das Veranlagungsjahr 1999 nicht mehr halten. Legt man - wie im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., geschehen - die langfristigen Durchschnittsverhältnisse zu Grunde, so zeigt sich, dass der für die Jahre 1952 bis 1992 seinerzeit ermittelte Durchschnittswert für öffentliche Anleihen von 7,5 bis 7,7 % angesichts der weiteren Zinsentwicklung im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 1999 nicht mehr zu Grunde gelegt werden kann. Eine von der Deutschen Bundesbank erstellte und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte Übersicht vom 12. Januar 2004 über die Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der Kalkulationserstellung für 1999 im Jahre 1998 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 1997 ein Durchschnittswert von nur noch gut 7,2 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der Rechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.

Gemessen daran hätte für das Jahr 1999 nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu ca. 7,7 % angesetzt werden dürfen. Der hier demnach tatsächlich um ca. 0,3 % zu hoch angesetzte Zinssatz (daraus folgt eine Überdeckung von ca. 851.700,- - DM) führt indes selbst bei weiterer Einbeziehung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils in Höhe von 146.000,-- DM sowie der Personalkosten für Leitungsorgane in Höhe von ca. 40.000,-- DM nicht zur Überschreitung der für die Gebührenkalkulation vom Senat als maßgebend angesehenen Toleranzgrenze von 3 %. Die Summe der Überdeckungen (ca. 1.037.700,-- DM) liegt im Verhältnis zu den ohne die Überdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten von ca. 72.416.600,-- DM ersichtlich unter diesem Wert (3 % vom letztgenannten Betrag ergeben ca. 2.172.498,-- DM). Vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung für das Veranlagungsjahr 1997 noch nicht beanstandeten Ansatzes von 8 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Kalkulationserstellung für das Jahr 1999 durch den Beklagten eine bewusste Kostenüberschreitung - die eine Anwendung der 3 %-Toleranzregel ausschließen würde - erfolgt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden künftige Kalkulationen, etwa für 2006, der Zinsentwicklung allerdings Rechnung tragen müssen (der maßgebliche langfristige Durchschnittssatz lag bereits im Jahre 2002 nur noch bei ca. 7 %).

Nach dem zuvor Dargestellten konnte der Senat offen lassen, ob die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils sowie der Personalkosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung eingestellt werden durften. Allerdings spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem Grunde nach dann ansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete Vorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an Pensionskassen oder Pensionsrückstellungen) für derzeit in der oder für die Einrichtung tätige Beamte handelt.

So auch Schulte/Wiesemann, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar Stand März 2004, § 6 Rdnr. 168.

Ob und ggf. in welcher Höhe die hier in Rede stehenden Aufwendungen dem vorgenannten Zweck dienten, oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - Zahlungen an (aktuelle) Versorgungsempfänger mit abdeckten, hätte einer näheren Aufklärung bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage unterbleiben konnte. Im Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter dem Grunde nach ansatzfähig waren. Der hiergegen angeführten Begründung, es fehle eine Betriebsbezogenheit dieser Kosten,

vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382ff. sowie Nds. OVG, Urteil vom 4. November - 9 LB 215/02 -, a.a.O.,

ist entgegen zu halten, dass die in den Führungsämtern erbrachten Tätigkeiten, soweit sie konkret den Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung zuzuordnen sind, für den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. Auch insoweit dürfte es sich um Kosten handeln, die letztlich über eine verwaltungsinterne Verrechnung der Einrichtung zuzuschreiben sind. Mängel der den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Satzung sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, 430.

Gemessen daran bestand für den Senat, mangels (weiterer) substantiierter klägerischer Einwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler, kein Grund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.