AG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 - 80 C 110/05
Fundstelle
openJur 2011, 35740
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313 a), 511 ZPO abgesehen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte, die unstreitig für die Folgen des Unfalls vom 04.10.2004 haftet, nach §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 30,00 € zu.

Insofern kann der Geschädigte Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen nach Auffassung des Gerichts auf die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Reparaturbescheinigung aufwenden musste. Insofern ist nämlich für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens erforderlich, dass der Geschädigte nachweist, dass die Reparatur des Fahrzeuges tatsächlich durchgeführt worden ist. Hieraus ergibt sich der Nutzungswille des Geschädigten, der für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens Voraussetzung ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 63, Auflage, vor § 249, Rn. 22). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 Abs.2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ. Zum einen wären auch bei Erstellung der Lichtbilder durch die Klägerin selbst ähnlich hohe Kosten entstanden (Film, Entwicklung). Zum anderen durfte die Klägerin, auch um den Nachweis der Reparatur möglichst zuverlässig erbringen zu können, hiermit einen Sachverständigen beauftragen. Insofern ist nicht auszuschließen, dass die von einem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder die Reparaturmaßnahme deutlicher darstellen als die von einem Laien gefertigten. Insofern musste sich die Klägerin auf eine mögliche Auseinandersetzung mit der Beklagten nicht einlassen und konnte, um einen sachgemäßen Nachweis der Reparatur zu erbringen, auch einen Sachverständigen beauftragen.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Sachverständige sei nicht mit der Erstellung einer Reparaturbescheinigung beauftragt worden, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Dafür, dass die vorgelegte Rechnung vom 22.12.2004 eine reine Scheinrechnung darstellt und die Klägerin gemeinsam mit dem Sachverständigen einen Versicherungsbetrug beabsichtigte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte bestreitet, dass die Rechnung bezahlt worden ist, kam es hierauf nicht an. Nach § 250 BGB kann der Geschädigte dem Schädiger zur Herstellung des früheren Zustandes eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Unstreitig forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.01.2005 zur Zahlung des Sachverständigenhonorars auf. Einer Erklärung im Sinne des § 250 Abs.1 Satz2 BGB bedurfte es nicht, da eine solche eine bloße "Förmelei" gewesen wäre. DIe Beklagte war offenkundig zur Zahlung des hier streitigen Teils des Sachverständigenhonorars nicht bereit, so dass die Klägerin daher im Wege des Schadensersatzes nach § 250 BGB Zahlung des Honorars unmittelbar an sich verlangen kann.

2.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

III.

Streitwert: 30,00 €

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