LG Aachen, Beschluss vom 04.11.2004 - 7 T 99/04
Fundstelle
openJur 2011, 35711
  • Rkr:

Auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2004 (Az. 2 VI 88/04) aufgehoben und das Amtsgerichts Aachen angewiesen, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der den Erbanteil der Beteiligten zu 1) mit 1/2 und die Erbanteile der Beteiligten zu 2) und 3) mit je 1/4 ausweist.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2004 verwiesen (Bl. 45). Den Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 30. August 2004 (Bl. 47 f) hat das AG Aachen gemäß Beschluss vom 3. September 2004 (Bl. 49) nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 19, 20, 21 FGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 5. März 2004 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins hat in der Sache Erfolg.

Der Beteiligten zu 1) bis 3) haben gemäß §§ 2353, 2357 BGB als allein zu berücksichtigende gesetzliche Erben des Erblassers Anspruch auf Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins.

Der Beteiligten zu 1) steht als überlebender Ehegattin des Erblassers nach § 1931 I 1 BGB neben den Kindern des Erblassers ¼ Erbanteil zu. Da die Beteiligte zu 1) mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stand, der mit dem Tode des Erblassers beendet worden ist, erhöht sich der Erbteil der Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1931 II, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel des Erbes auf insgesamt ½ Erbanteil. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als die beiden zu berücksichtigenden Kinder des Erblassers gemäß § 1924 I, IV BGB je zu ¼ gesetzliche Erben geworden.

Die Beteiligte zu 4), das dritte Kind des Erblassers, bleibt gemäß § 1953 I, II BGB aufgrund der von ihr erklärten Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt. Sie hat zugleich auch für ihre damals minderjährige Tochter, die Beteiligte zu 5), das Erbe ausgeschlagen, die ansonsten nach §§ 1953 II, 1924 III BGB als gesetzlicher Erbin berufen gewesen wäre. Das weitere Kind der Beteiligten zu 4), der Beteiligte zu 6), hat selbst die Ausschlagung erklärt.

Die Ausschlagungen erfolgten unter Beachtungen der Formvorschrift des § 1945 BGB. Die Frist zur Ausschlagung von 6 Wochen gemäß § 1944 I BGB ist gewahrt worden. Nach § 1944 II 1 BGB beginnt die Frist erst mit Kenntnis des Anfalls und dem Grund der Berufung. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge muss dem gesetzlichen Erben bekannt sein, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, welche sein Erbrecht ausschließt (Palandt-Edenhofer, 62. Aufl., § 1944 BGB Rn. 6). Vorliegend hatte die Mutter des Erblassers, die Beteiligte zu 1), der Beteiligten zu 4) aber zunächst mitgeteilt, dass ein gemeinschaftliches Testament bestehe, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Eine Überprüfung ergab, dass kein solches Testament bestand, wovon die Beteiligte zu 4) am 7. Februar 2004 Kenntnis erlangt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Beteiligte zu 4) Kenntnis von ihrem gesetzlichen Erbe. Der Eingang der Ausschlagung beim Nachlassgericht am 10. März 2004 war damit fristwahrend. Das Gleiche gilt für die Ausschlagungen der Beteiligten zu 5) und 6). Als alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreterin konnte die Beteiligte zu 4) gemäß § 1629 I 3 BGB auch zugleich im Namen der damals noch minderjährigen Beteiligten zu 5) die Ausschlagung erklären.

Die Ausschlagung der Beteiligten zu 4) ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Recht, das Erbe auszuschlagen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht (MüKo-Mayer-Maly, 4. Aufl. (2001), § 138 BGB Rn. 40 ff.). Das ist vorliegend der Fall. Bei der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erben. Der Erbe kann frei entscheiden, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen will. Es gibt keinen Zwang zur Annahme der Erbschaft, damit Dritte auf das Erbe zugreifen können (Lange-Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 8 VIII, ausführlich: Ivo, FamRZ 2003, 6ff). Im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber durch § 83 I 1 InsO ausdrücklich bekräftigt, dass auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibt. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen, damit seine Gläubiger auf diese Vermögensmasse zugreifen können, sondern es steht ihm auch während der Insolvenz frei, sein Erbe auszuschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob auch der Staat zu den Gläubigern gehört, welche durch die Ausschlagung nicht die Möglichkeit erhalten auf das Erben zuzugreifen.

Entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (NJW 2001, 3484) kann eine Erbausschlagung auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden mit der Folge, dass wenn ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfsbedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, das Gleiche auch für eine Erbausschlagung gelten muss. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunktion (Ivo, FamRZ, 2003, 6 [8]). Es ist auch nicht Aufgabe des Erbrechts eine missbräuchliche Inanspruchenahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands der Sozialhilfebedürftigkeit ist ggf. mit dem Instrumentarium des Sozialhilferechts zu begegnen (Zur Möglichkeit der Sozialhilfekürzung nach dem BSHG: vgl. Ivo, FamRZ 2003, 6 [9]).

Y Dr. C X