AG Lünen, Urteil vom 18.01.2005 - 7 C 126/04
Fundstelle
openJur 2011, 35590
  • Rkr:
Tenor

Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über verbleibende Schadensersatzansprüche (Nutzungsausfall, Mehrwertsteueranteil der Reparaturkosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.01.2003 in M.

Der Kläger ist Fahrer und Halter des KFZ Porsche Boxter mit amtlichen Kennzeichen .........#. Er befuhr am 06.01.2003 gegen 2:04 Uhr die L-Straße in Fahrtrichtung Norden auf dem linken Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten KFZ mit amtlichen Kennzeichen UN-SR 108 auf dem rechten Fahrstreifen der L-Straße. Aufgrund entstandenen Glatteises geriet der Beklagte mit seinem KFZ ins Schleudern und berührte mit dem linken vorderen Kotflügel des von ihm gefahrenen Fahrzeugs das rechte Heck des Klägerfahrzeugs. Daraufhin geriet das Kläger-KFZ ebenfalls ins Schleudern und kollidierte mit einem Verkehrsschild.

Das klägerische Fahrzeug war bereits am 05.07.2002 und am 06.12.2003 in zwei Vorunfälle verwickelt. Zum Vorunfall vom 05.07.2002 erstellte der Sachverständige L2 am 11.07.2002 ein Gutachten und zum Vorunfall vom 06.12.2003 erstellte der Sachverständige N am 17.12.2002 ein Gutachten. Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Unfalls waren die Vorschäden noch nicht (vollständig) instandgesetzt.

Ausweislich des Gutachtens des KFZ-Sachverständigenbüros N vom 09.01.2003 erfordert die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs Kosten in Höhe von 19.642,02 € ohne Mehrwertsteuer. Die Reparaturdauer beträgt "ca. 15 Tage". Nach dem Gutachten ist bei der Nutzungsentschädigung die "Gruppe J" der Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2004 (Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.

Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten konnte der Beklagte die Reparatur seines KFZ jedenfalls bis zur Zahlung durch die Beklagten nicht durchführen lassen.

Die Beklagtenseite bot mit Schreiben vom 02.06.2003 zur Regulierung des Fahrzeugsschadens, der Gutachterkosten und der Nebenkostenpauschale den Gesamtbetrag von 16.230,79 € an. Zur Begründung des nicht vollumfänglichen Ausgleichs wies die Beklagtenseite in diesem Schreiben insbesondere darauf hin, dass im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 09.01.2003 nicht berücksichtigt worden sei, dass das KFZ nicht reparierte Vorschäden aus Unfällen vom 05.07.2002 und vom 06.12.2003 aufgewiesen habe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger akzeptierte diese Abrechnung der Beklagtenseite. Daraufhin wurde der Betrag von 16.230,79 € am 06.06.2003 dem Konto der Klägervertreterin gutgeschrieben. Wann dieser Betrag dem Kläger selbst zur Verfügung stand, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Beklagten bezahlten außerdem eine mit Schreiben vom 02.07.2003 in Rechnung gestellte 15/10-"Erledigungsgebühr" auf Grundlage des DAV-Abkommens nach einem Streitwert von 16.230,79 € (d.h. Zahlung von 1.085,18 €).

Es existiert eine Nachbesichtigungsbericht des Sachverständigen N vom 12.09.2003, in dem die Reparatur des Klägerfahrzeugs bestätigt wird.

Der Kläger meint, dass die Beklagten neben der bereits erfolgten Schadensabgeltung auch einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.106,00 € (14 Tage x 79,00 €) sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem Betrag von 14.792,02 € zu ersetzen haben.

Ein Nutzungsausfall könne ihm nicht wegen eines fehlenden Nutzungswillens verwehrt werden. Denn aufgrund bestehender finanzieller Engpässe sei ihm zunächst eine Reparatur nicht möglich gewesen. Als dann das Geld bei der bevollmächtigten Rechtsanwältin eingegangen sei, habe diese zwar sofort einen Scheck ausgestellt, der dann jedoch auf dem Postwege verloren gegangen sei, so dass ihm das Geld der Beklagtenseite letztlich erst am 02.07.2003 zur Verfügung gestanden hätte. Zwar habe er das KFZ sofort in Reparatur gegeben. Jedoch habe der Sachverständige N erst Anfang September 2003 Zeit zur Nachbesichtigung gehabt.

Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug auch repariert worden sei, so dass er auch einen Anspruch auf Ersatz des Mehrwertsteueranteils der Reparaturkosten habe. Während der Reparaturarbeiten sei es zu Schwierigkeiten mit der Reparaturwerkstatt gekommen, so dass er sich mittlerweile in Streit mit der Reparaturwerkstatt befinde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.472,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsentschädigung zustehe. Der Kläger sei seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, da er nicht dargelegt habe, in welchem Zeitraum das KFZ repariert wurde und ob im Rahmen der Reparatur unfallbedingte Schäden beseitigt wurden. Wegen der nicht (vollständig) reparierten Vorschäden sei die gutachterlich angenommene Reparaturdauer von 15 Tagen nicht maßgeblich. Ferner stehe dem Kläger auch deshalb kein Nutzungsausfall zu, weil er keinen tatsächlichen Nutzungswille hatte: Denn der Kläger hätte jedenfalls mit dem Zahlungseingang auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum 06.06.2003 die Möglichkeit zur Reparatur gehabt, aber nicht genutzt. Schließlich sei angesichts des Alters des KFZ und der Laufleistung von 75.274 km bei der Bemessung des Nutzungsausfalls auch nicht die Wertgruppe "J" nach der Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Leistung eines Mehrwertsteuerbetrags zu, da er die Reparaturkosten nicht nachgewiesen habe. Damit habe der Kläger den Nachweis dafür, dass die geltend gemachten Mehrwertsteueranteile tatsächlich angefallen seien, nicht erbracht.

Nur vorsorglich erklären die Beklagten mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 542,59 € die Aufrechnung. Die 15/10 Anwaltsgebühr nach dem DAV-Abkommen sei auf die gesetzliche Gebühr von 7,5/10 zu reduzieren, da der Kläger entgegen der Regelungen des DAV-Abkommens (danach: Erledigungsgebühr nur bei Abschluss der Angelegenheit) nach Zahlung noch weitere Ansprüche aus dem Verkehrsunfall weiterverfolge.

Das Gericht hat am 2.7.2004 (vgl. Bl. 40 d.A.) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2005 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 76 ff. d.A.) gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag des Klägers bislang unzureichend ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das AG Lünen gemäß § 32 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Nutzungsausfallschaden

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 1.106,00 € gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB.

Denn der Kläger hat die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls nicht ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.

Zwar kann der Nutzungsausfallschaden für Privatfahrzeuge auch unabhängig von einer tatsächlichen Reparatur geltend gemacht werden. Denn da die Nutzbarkeit als solche bereits als geldwerter Vermögensanteil anzusehen ist, stellt jede vorübergehende Entziehung einen Vermögensschaden dar (vgl. ausdrücklich LG Verden NZV 2002, 330 und passim OLG Düsseldorf NZV 03, 379). Bei anderer Betrachtung würde auch derjenige, der mangels finanzieller Mittel von der Möglichkeit einer Ersatzwagenbeschaffung bzw. der Fahrzeugreparatur keinen Gebrauch machen kann, ungerechtfertigt gegenüber anderen Geschädigten benachteiligt (LG Verden, aaO, Mit Hinweis auf BGHZ 86, 128 (132); 98, 212 (221)). Bei Privatfahrzeugen setzt der Anspruch auf Nutzungsausfall daher grundsätzlich nur Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille voraus (vgl. etwa OLG Hamm, NZV 04, 472 und KG Berlin NZV 04, 470). Damit kommt grundsätzlich auch bei fehlender Reparatur ein Ersatz des "fiktiven Nutzungsausfalls" in Betracht.

Der Kläger hat jedoch jedenfalls die Dauer des Nutzungsausfalls nicht ausreichend dargelegt. Nach Auffassung des Gerichts kann die gutachterlich angenommene "fiktive" Reparaturdauer zumindest dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wurde. Denn in diesen Fällen hat die tatsächliche Nutzungsausfalldauer Vorrang vor der abstrakten/fiktiven gutachterlichen Berechnung der Nutzungsausfalltage. Ausweislich des Nachbesichtigungsberichtes des Sachverständigen N vom 12.09.2003 hat eine Reparatur stattgefunden, so dass der Kläger verpflichtet war, diese tatsächliche Reparaturdauer auch anzugeben.

Ferner ist nach dem unbestrittenen substantiierten Beklagtenvortrag zugrunde zu legen, dass am klägerischen Fahrzeug bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Mölders im Januar 2003 auch nicht reparierte Vorschäden aus Vorunfällen erfasst wurden. Der Kläger kommt seiner Substantiierungs- und Beweispflicht zur Abgrenzung der Unfallschäden von den Vorschäden in keiner Weise nach. Denn diese Abgrenzung hat Auswirkungen auf den Umfang der Reparaturarbeiten und damit auf die Dauer des ersatzpflichtigen Nutzungsausfalls. Damit genügt die schlichte Bezugnahme auf die Reparaturdauer im Sachverständigengutachten nicht. Es fehlt bereits an ausreichendem Sachvortrag zur Dauer des Nutzungsausfalls.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite wegen des Bestreitens der Beklagtenseite hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfalles auch beweisfällig geblieben ist.

Damit kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob allein aufgrund des Zeitablaufs bis zur Reparatur eine tatsächliche Vermutung für den fehlenden Nutzungswillen besteht oder ob diese Vermutung hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers - gerade nicht besteht (vgl. zum vermuteten mangelnden Nutzungswillen etwa: OLG Köln MDR 04, 1114 und AG Schweinfurt DAR 99, 556).

Der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger zur Dauer des Nutzungsausfalls darlegungs- und beweisfällig blieb.

In Ermanglung eines Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu.

2. Mehrwertsteuerersatz

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB auf Zahlung des Mehrwertsteueranteils der Reparaturkosten in Höhe von 2.366,72 €.

Denn da der Verkehrsunfall am 06.01.2003 stattfand, findet gemäß Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. Anwendung, so dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Der Kläger ist hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls der Mehrwertsteuer darlegungs- und beweispflichtig.

Auch insoweit ist der Kläger seiner Darlegungslast - etwa durch die Vorlage einer Rechnung - trotz richterlicher Hinweise nicht nachgekommen.

Insbesondere kann der Kläger auch den Anfall der Mehrwertsteuer nicht "abstrakt" unter Zugrundelegung des Betrags von 14.892,02 € berechnen. Denn zwar haben die Beklagten mit Zustimmung des Klägers bei der bisherigen Schadensabgeltung diesen Betrag als "Fahrzeugschaden" angenommen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagten an diesen Betrag auch beim Ersatz der Mehrwertsteuer gebunden sind.

Der Kläger hat bislang nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, ob und in welcher Höhe er Reparaturkosten und in diesem Zusammenhang auch einen ausgewiesenen Mehrwertsteuer zu zahlen hatte und ob sich dieser Mehrwertsteueranteil ausschließlich auf die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall beziehen.

Allein die Tatsache, dass die gutachterlich festgestellten Schäden überhaupt repariert wurden, genügt nicht, um den Anfall eines Mehrwertsteueranteils in Höhe von 2.366,72 € ausreichend darzulegen. Ferner hat der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagtenseite keinen Beweis zur Höhe der angefallenen Mehrwertsteuer angeboten.

Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Mehrwertsteueranteils von 2.366,72 € zu.

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 291 BGB.

Da zusammenfassend schon aus den genannten Gründen keine klägerischen Ansprüche bestehen, hatte das Gericht weder über die "vorsorglich erklärte Aufrechnung" der Beklagtenseite noch über eine "Anerkenntniswirkung" der Zahlung von DAV-Rechtsanwaltsgebühren (vgl. dazu etwa auch LG Osnabrück, Urt. v. 9.10.2002 - 2 S 550/02 - in Schaden-Praxis 2003, 327) zu entscheiden.

3. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

- Streitwert: 3.472,72 € -

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