VG Köln, Urteil vom 14.03.2005 - 6 K 1740/04
Fundstelle
openJur 2011, 35378
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums, das diese Kosten selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem WS 2002/03 an der Fachhochschule Köln im Zusatzstu- diengang Technologie in den Tropen eingeschrieben, der mit dem Master of Engi- neering abschließt. Die Klägerin betreibt diesen Studiengang im Abendstudium. Zu- vor war sie vom WS 1998/99 bis zum SS 2002 an der Fachhochschule Nordostnie- dersachsen im Studiengang Bauingenieurwesen immatrikuliert, den sie innerhalb der Regelstudienzeit von 8 Semestern mit dem Diplom abschloss.

Mit Bescheid vom 20.1.2004 zog der Beklagte die Klägerin für das SS 2004 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) in Höhe von 650 EUR heran. Zur Begründung führte er aus, dass ihr auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto kein Studiengut- haben mehr zur Verfügung stehe bzw. von vornherein kein Studienkonto für sie ein- gerichtet worden sei.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 27.1.2004 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 2 Abs. 1 StKFG Studienkonten nur für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebüh- renfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses in einem konse- kutiven Studiengang gewährt würden. Da die Klägerin indessen ein Zweitstudium in nichtkonsekutiver Form betreibe, habe für sie kein Studienkonto eingerichtet werden können.

Die Klägerin hat am 4.3.2004 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Einfüh- rung einer Zweitstudiengebühr gegen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Sie habe mit Blick auf § 10 Satz 1 Hoch- schulgesetz (HG) NRW in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, ihr gebüh- renfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Auch habe der nordrheinwestfälische Gesetzgeber keine hinreichenden Übergangsfristen vorgese- hen. Des weiteren verstoße es gegen das Wesentlichkeitsprinzip sowie gegen abga- benrechtliche Grundsätze, dass nicht der Gesetzgeber, sondern der Verordnungsge- ber die Höhe der Gebühr festgesetzt habe. Im Hinblick auf die Klägerin sei die Erhe- bung von Studiengebühren überdies nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, denn sie müsse allein deshalb Studiengebühren zahlen, weil sie ihr Erststudium bereits vor Beginn des SS 2004 abgeschlossen hatte. Hätte sie hingegen ihr Erststudium wei- terverfolgt, dann wäre sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gebührenpflichtig, da sie die Regelstudienzeit von 8 Semestern noch nicht um mehr als das 1,5-fache überschritten hätte. Eine Ungleichbehandlung liege außerdem darin, dass Studieren- de, die ihr Erststudium im SS 2004 oder später unterhalb der 1,5-fachen Regelstu- dienzeit abschließen, das Restguthaben nach § 8 StKFG etwa für einen Aufbaustu- diengang verwenden könnten. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nur diejenigen Studierenden, die ihr Erststudium nach dem Stichtag abschließen, von der Lenkungswirkung des Gesetzes erfasst würden. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 StKFG (sog. Orientierungsphase) entschie- den. Schließlich stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nur für diejenigen Studierenden be- stehe, die ihr Erststudium in Nordrhein-Westfalen absolviert hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und seinen Widerspruchsbe- scheid vom 24.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, dass die Klägerin sich schon deshalb nicht auf Vertrauens- schutz berufen könne, weil § 10 Satz 1 HG NRW ein gebührenfreies Studium ledig- lich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährleistet habe. Eine Verlet- zung des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Verbrauchs eines nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses verbleibenden Restguthabens auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränke, die sich im SS 2004 tatsächlich noch im Erststudium befinden, sei ver- fassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Gesetzgebers halte sich innerhalb des ihm zuzugestehenden Ermessens.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Auf das vom Gericht auf die mündliche Verhandlung vom 19.7.2004 gefasste Auskunftsersuchen hat der Beigeladene zu den gesetzgeberischen Erwägungen, die den Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 8 StKFG zugrunde lagen, ausgeführt: Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nur das Erststudium gebührenfrei sein, während für ein Zweitstudium grundsätzlich Gebühren zu entrichten seien. Demgemäß verfolge der Gesetzgeber mit der in § 8 StKFG vorgesehenen Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben das Ziel, die Studierenden zu einem möglichst zügigen Erststudium anzutreiben. Dass Studierende, die ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen hätten, durch § 2 Abs. 2 StKFG von dieser Möglichkeit ausgeschlossen seien, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, denn ohne diese Stichtagsregelung könne die gesetzgeberische Intention eines Anreizes zu einem zügigen Erststudium nicht erfüllt werden. Daneben könne zur Rechtfertigung der Stichtagsregelung auch auf den Gedanken der Verwaltungseffizienz und - praktikabilität zurückgegriffen werden. Es würde nämlich einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten, für jeden neuen Zweitstudienbewerber einen individuellen Kontostand zu ermitteln. Dies gelte insbesondere für diejenigen Stu- dierenden, die zuvor bereits exmatrikuliert gewesen seien, denn sofern ihre sog. Stammdaten nach der Exmatrikulation überhaupt elektronisch gespeichert worden seien, ließen sie jedenfalls keine zuverlässige Berechnung eines Restguthabens zu. Namentlich fehle es insoweit an der Erfassung eventueller Bonusguthaben. Ein Verstoß der Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne schließlich auch deshalb nicht festgestellt werden, weil durch die Vorschriften der §§ 13 und 14 RVO- StKFG sichergestellt sei, dass in Härtefällen eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden könne. Im übrigen käme die Klägerin selbst dann nicht in den Genuss der Regelung des § 8 StKFG, wenn sie ihr Erststudium erst nach dem Stichtag abgeschlossen hätte, da sie ihr Erststudium an einer Hochschule außerhalb Nordrhein-Westfalens absolviert habe und ihr auch aus diesem Grunde kein Studienkonto eingerichtet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 24.2.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist für das SS 2004 zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR herangezogen worden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Rede stehenden (Zweit-)Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9.8.2004 (GVBl. NRW S. 428). Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 650 EUR erhoben.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn ihr steht für das streitgegenständliche Sommersemester (SS) 2004 kein Studien- guthaben zur Verfügung. Ein auf die 1,5-fache Regelstudienzeit begrenztes Studienguthaben wird nämlich gemäß § 2 Abs. 1 StKFG auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG eingerichteten Studienkonto (nur) für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gewährt. Ein Zweitstudium in einem nicht konsekutiven Studiengang ist demgegenüber grundsätzlich gebührenpflichtig. Zwar besteht nach § 8 StKFG die Möglichkeit, Studienguthaben, die mangels Ausschöpfung der 1,5-fachen Regelstudienzeit nicht für den Erwerb eines ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Sinne des § 1 StKFG verbraucht worden sind, in einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses, in einem postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden Studium einzusetzen. Jedoch werden Studienkonten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StKFG ab dem SS 2004 (nur) eingerichtet für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben sind. Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, erhalten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG hingegen kein Studienkonto.

Die Anwendung dieser Regelungen führt im Falle der Klägerin dazu, dass ihr zum SS 2004 kein Studienkonto eingerichtet wurde und ihr deshalb, obwohl sie mit der Gesamtzahl ihrer Hochschulsemester die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Erststudiengangs zu diesem Zeitpunkt noch nicht überschritten hatte, auch kein Restguthaben im Sinne des § 8 StKFG zur Verfügung stand. Denn sie war im SS 2004 nicht mehr in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und auch nicht in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben. Unter Masterstudiengängen im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG sind nach der gesetzlichen Definition nur solche Studiengänge zu verstehen, die aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führen. Der von der Klägerin belegte Zusatzstudiengang Technologie in den Tropen setzt indessen den Abschluss eines ingenieur-, agrar- oder naturwissenschaftlichen Studiums voraus und baut damit auf dem von der Klägerin mit dem Diplom abgeschlossenen Erststudium des Bauingenieurwesens auf (vgl. § 3 der Masterprüfungsordnung für den Zusatzstudien- gang Technologie in den Tropen der Fachhochschule Köln vom 20.12.1999).

Die der Gebührenpflicht der Klägerin zugrundeliegenden Vorschriften des StKFG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist weder verfassungsrechtlich unzulässig, für ein Zweitstudium, das nicht im Rahmen eines konsekutiven Studien- gangs im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG erfolgt, grundsätzlich Studiengebühren zu erheben (1.), noch stellt es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass über die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 2 StKFG Studierende, die ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen hatten, von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG ausgeschlossen sind (2.).

1. Die aus der Begrenzung der Gewährung von Studienguthaben auf den gebüh- renfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses sowie den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gemäß § 2 Abs. 1 StKFG resultierende grundsätzliche Gebührenpflicht eines Zweitstudiums begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

aa) In seiner Funktion als derivatives Teilhaberecht gewährt Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip zwar ein Recht auf Zulassung zum gewünschten Hochschulstudium, das durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird, sondern auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf in Gestalt eines Zweitstudiums umfasst.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8.2.1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7, 8/75, 1 BvR 239/75, 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 (363); BVerfG, Beschluss vom 22.6.1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 (398); BVerfG, Beschluss vom 3.11.1982 - 1 BvR 900/78, 851, 1495/80, 833, 1069/78, 343, 1039/79, 163, 294, 1258/80 und 48, 1202/81 -, BVerfGE 62, 117 (146).

Jedoch steht dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und erstreckt sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (146).

Dies gilt jedenfalls, solange keine unüberwindliche soziale Barriere errichtet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..

Eine unüberwindliche soziale Barriere wird durch die in Rede stehenden Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 EUR je Semester trotz des Umstandes, dass sie im Unterschied zu der von den Studierenden im Erststudium (erst) nach Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit erhobenen sog. Langzeitstudiengebühr grundsätzlich - sieht man einmal von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben aus dem Erststudium gemäß § 8 StKFG ab - bereits vom ersten Semester des Zweitstudiums an fällig ist, indessen nicht errichtet. Vielmehr entspricht es allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt hat und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..

Hinzu kommt, dass die Rechtsverordnung zum StKFG auch hinsichtlich der Zweitstudiengebühr zahlreiche Ausnahmetatbestände vorsieht. So wird etwa in den Fällen, in denen für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich ist, bei der Einschreibung in den weiteren Studiengang ein weiteres Studienguthaben gewährt, welches allerdings auf die einfache Regelstudienzeit des weiteren Studiengangs begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG). Ein Studienguthaben für ein Zweitstudium wird auf Antrag weiterhin denjenigen Studierenden gewährt, die mit ihrem ersten und einzigen Abschluss einen Studiengang abgeschlossen haben, der ausschließlich mit Mitteln privater Dritter finanziert wird, deren Träger nicht die Hochschule ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 RVO-StKFG). Gleiches gilt für das Studium eines der Lehrerbildung dienenden Studiengangs, sofern an der beruflichen Qualifizierung dieser Studierenden in diesem Studiengang ein vom Ministerium für Schule, Jugend und Kindern sowie vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 5 Abs. 1 Satz 4 RVO-StKFG). Von der Entrichtung einer Zweitstudiengebühr befreit sind darüber hinaus u.a. Studierende, die sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden oder sich auf die Promotion durch vorbereitende Studien im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) HG NRW in der Form eines Ergänzungsstudiums im Sinne von § 88 Abs. 2 HG NRW vorbereiten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 RVO-StKFG).

Schließlich findet auch die Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 RVO-StKFG - zumindest in Gestalt der Generalklausel des Satzes 1 - auf Studierende im Zweitstudium Anwendung,

so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.5.2004 - 15 L 1277/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE; vgl. außerdem Ziff. 29 des Runderlasses des MWF vom 20.11.2003 - Az. 321- 2.03.07.02 -,

weshalb von der Errichtung einer unüberwindlichen sozialen Barriere durch die Erhebung einer Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 EUR je Semester insgesamt nicht gesprochen werden kann.

bb) Auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt ist Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dabei ist die Einführung einer Zweitstudiengebühr ebenso wie die Einführung einer Langzeitstudiengebühr als Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und an den dafür entwickelten Maßstäben zu messen, da - ungeachtet der Möglichkeit einer Exmatrikulation bei Nichtzahlung der Gebühr - nicht der Zugang zum Studium als solcher geregelt wird, sondern lediglich die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O.; a.A. BayVGH, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris, der von einer subjektiven Zulassungsschranke ausgeht.

Sie ist jedoch - ebenso wie die Einführung der Langzeitstudiengebühr -,

vgl. dazu Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04. 6 K 2216/04, 6 K 2665/04 und 6 K 3395/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004 - 8 A 3358/04, 8 A 3797/04, 8 A 3878/04 und 8 A 3635/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE,

durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein- westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung einer Zweitstudiengebühr, die im ursprünglichen Gesetzentwurf auch ausdrücklich als solche bezeichnet war,

vgl. § 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung , LT-Drs. 13/3023, S. 8,

damit, dass in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte die Studiengebührenfreiheit grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bzw. eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gewährt werden könne.

LT-Drs. 13/3023, S. 19, 22.

Daneben dient die Zweitstudiengebühr erkennbar auch dazu, die Studierenden zu einem stringenten und ergebnisorientierten Zweitstudium anzuhalten und so zur Entlastung der Hochschulen ebenso wie zur Erzielung volkswirtschaftlicher Vorteile beizutragen.

Vgl. zur entsprechenden Zielrichtung der Langzeitstudiengebühr LT-Drs. 13/3023, S. 19.

Sie ist aufgrund der Tatsache, dass sie grundsätzlich vom ersten Semester des Zweitstudiums an erhoben wird, darüber hinaus dazu angetan, nicht ernsthaft Studierwillige von vornherein von einem Zweitstudium abzuhalten.

So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.5.2004, a.a.O.; außerdem VG München, Urteil vom 8.11.1999 - M 3 K 99.2157 -, NVwZ-RR 2001, S. 36; BayVGH, Beschluss vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 -, BayVBl. 2000, S. 724; BayVGH, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O., jeweils zur Zweitstudiengebühr in Bayern.

Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen des Allgemeinwohls stellt sich die Erhebung einer Zweitstudiengebühr als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel dar, das die Studierenden im Zweitstudium in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt, zumal sie ohnehin weitergehende Einschränkungen dieses Grundrechts hinzunehmen haben als Studierende im Erststudium.

b) Die Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004 verletzt auch nicht den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar entfalten die Regelungen des StKFG über die Erhebung der Zweitstudiengebühr insofern eine sog. unechte Rückwirkung, als die Gebührenpflicht nicht nur diejenigen Studierenden trifft, die sich erstmals zum SS 2004 für ein Zweitstudium immatrikulieren, sondern auch diejenigen Studierenden erfasst, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Zweitstudium befinden. Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, sondern wenn sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141 (154); BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86); BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (263).

Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.).

Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeitlich abstuft.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.); BayVGH, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O..

Gemessen hieran stellt sich die Einführung einer Zweitstudiengebühr zum SS 2004 gegenüber denjenigen Studierenden, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Zweitstudium befinden, nicht als ausnahmsweise unzulässige unechte Rückwirkung dar.

Die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf diejenigen Studierenden, die ihr Zweitstudium zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr bereits begonnen hatten, ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten eines Studiums sowie zur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und Ausbildungskapazitäten baldmöglichst zur Geltung zur bringen.

So bereits zur Langzeitstudiengebühr OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 19.7.2004, a.a.O..

Demgegenüber konnten die bei erstmaliger Erhebung der Zweitstudiengebühr im SS 2004 bereits im Zweitstudium befindlichen Studierenden nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Zweitstudium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Denn zum einen konnte sich ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von vornherein kaum bilden. § 10 Satz 1 Hochschulgesetz (HG) NRW in seiner ab dem 1.4.2000 gültigen Fassung, auf den sich die Klägerin insoweit beruft, garantiert nämlich nur die Gebührenfreiheit eines Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Gebührenfreiheit des Zweitstudiums wurde demgegenüber - auch schon vor der Aufnahme von § 10 Satz 2 HG NRW zum 1.2.2003, wonach das Gesetz zur Einfüh- rung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt - vom nordrheinwestfälischen Gesetzgeber nicht gewährleistet. Dies gilt in gleicher Weise für die - inzwischen vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 26.1.2005 (2 BvF 1/03) mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für ver- fassungswidrig und nichtig erklärte - bundesgesetzliche Vorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG), die sich ebenfalls nicht zur Gebührenfreiheit des Zweitstudiums verhielt.

Zum anderen stand den Studierenden zwischen dem Inkrafttreten des StKFG am 1.2.2003 und der erstmaligen Erhebung der Zweitstudiengebühr zum SS 2004 eine faktische Übergangszeit von 14 Monaten zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Durch diese Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden in ausreichender Weise Rechnung getragen, zumal auch für Studierende im Zweitstudium die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Ermäßigung der Gebühr in Härtefällen gemäß § 14 Abs. 1 RVO-StKFG besteht.

Vgl. zur Angemessenheit der Übergangsphase betreffend die Langzeitstudiengebühr bereits Urteile der Kammer vom 19.7.2004, a.a.O.; bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O..

c) Schließlich begegnet die Zweitstudiengebühr auch hinsichtlich ihrer Höhe von 650 EUR pro Semester keinen Bedenken.

aa) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen insoweit zunächst dagegen, dass die Festsetzung der Gebührenhöhe auf 650 EUR je Semester in § 12 Abs. 1 Satz 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG erlassenen Rechtsverordnung und nicht im Gesetz selbst erfolgt ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bzgl. der Langzeitstudiengebühr, die in gleicher Höhe erhoben wird, in seinen Urteilen vom 1.12.2004, a.a.O., ausgeführt:

"Insbesondere war der Gesetzgeber weder durch Art. 70 LV NRW noch durch den aus dem Demokratieprinzip, dem Rechtsstaatsgrundsatz und den Grundrechten folgenden Parlamentsvorbehalt, also die Pflicht insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 78 zur Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen,

gehindert, die Bestimmung der Höhe der Gebühr auf den Verordnungsgeber zu übertragen. Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der Gebührenhöhe ausreichend bestimmt. Er hat dem Verordnungsgeber das sich aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes ergebende Ziel der Gebührenpflicht vorgegeben, nämlich die Studierenden einerseits zu einer das Entstehen der Gebührenpflicht möglichst vermeidenden Studiengestaltung anzuhalten und andererseits bei ‚überlanger' Inanspruchnahme der Hochschuleinrichtungen zu einem spürbaren aber grundsätzlich tra- gbaren Vorteilsausgleich heranzuziehen. Ferner hat er den Verordnungsgeber in § 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG auf die wesentlichen Gebührenbemessungs- und -erhebungsregeln des nordrhein- westfälischen Gebührengesetzes (§§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1, 26 bis 28 GebG NRW) verpflichtet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die vorläufige Festlegung der Gebührenhöhe auf 650,00 EUR bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG,

vgl. § 1 Abs. 1 der zugleich mit dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz erlassenen ‚Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz' (Art. 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes und zur Erhebung von Hochschulgebühren sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 28. Januar 2003, GVBl S. 36),

diese inhaltlichen Vorgaben auch betragsmäßig konkretisiert und damit eine Orientierung für die Festsetzung der Gebührenhöhe gegeben, ohne den Verordnungsgeber auf diesen Betrag festzulegen."

Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, gelten für die Zweitstudiengebühr entsprechend.

bb) Auch im Hinblick auf die für die Erhebung von Abgaben geltenden Grundsätze begegnet die Höhe der Gebühr keinen Bedenken.

Insbesondere wird sie dem Äquivalenzprinzip gerecht, das als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand verbietet. Der mit der (Zweit-)Studiengebühr abgegoltene Vorteil liegt dabei in dem mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung verbundenen Recht, das Lehrangebot sowie die Lehrmittel der Hochschule und deren sonstige Einrichtungen in Anspruch nehmen zu können. Dass der Gesetzgeber zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die dem Land durch die Vorhaltung des Lehrangebots und der Einrichtungen der Hochschulen entstehenden Kosten selbst in kostengünstigen Studiengängen die von den Studierenden je Semester erhobene Gebühr von 650 EUR tatsächlich überschreiten, ist indessen nicht ersichtlich.

So auch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; außerdem BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., zur badenwürttembergischen Langzeit- und Zweitstudiengebühr in Höhe von seinerzeit 1.000 DM.

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die (Zweit-)Studiengebühr für sämtliche Hochschulformen und Studiengänge einheitlich auf 650 EUR festgesetzt wurde, ohne nach den tatsächlich in unterschiedlicher Höhe entstehenden Studienkosten zu differenzieren. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O..

Gemessen hieran bestehen gegen die Festsetzung der (Zweit-)Studiengebühr auf einheitlich 650 EUR keine Bedenken. Die Gebühr ähnelt aufgrund ihrer im Verhältnis zu den auch in kostengünstigen Studiengängen tatsächlich entstehenden Kosten relativ geringen Höhe einer Grundgebühr, die den mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung verbundenen Vorteil, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu nutzen, in angemessener Weise abschöpft.

So OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O.; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., zur badenwürttembergischen Langzeit- und Zweitstudiengebühr.

Zudem entspricht die einheitliche Gebührenhöhe dem alle Studierenden unterschiedslos erfassenden Ziel der Gebührenerhebung, nämlich die Studierenden zu einem zügigen und konzentrierten Studium anzuhalten.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004, a.a.O..

2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf- grund der Regelung des § 2 Abs. 2 StKFG, wonach für diejenigen Studierenden, die bereits vor dem SS 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben haben, kein Studienkonto eingerichtet wird, von vornherein nicht die Möglichkeit hat, ein etwaiges Restguthaben aus dem Erststudium gemäß § 8 StKFG für das streitgegenständliche SS 2004 einzusetzen, obwohl sie - gemessen an der Gesamtzahl ihrer Hochschulsemester - die 1,5-fache Regelstudienzeit ihres Erststudiengangs zu diesem Zeitpunkt noch nicht überschritten hatte.

a) Es stellt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Studierenden im Zweitstudium dar, dass diejenigen Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss bereits vor dem SS 2004 erworben haben, mangels Einrichtung eines Studienkontos aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 2 StKFG von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG a priori ausgeschlossen sind, während diejenigen Studierenden, die ihren ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erst im oder nach dem SS 2004 erwerben und denen deshalb gemäß § 2 Abs. 2 StKFG ein Studienkonto eingerichtet wird, ein aus dem Erststudium etwa verbleibendes Restguthaben für ein Zweitstudium einsetzen können. Die Regelung des § 2 Abs. 2 StKFG stellt sich insoweit als Stichtagsregelung dar, die verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssach- verhalte Stichtage einzuführen, obwohl diese unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen. Allerdings ist auch bei Stichtagsregelungen zu überprüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat. Dies bedeutet, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein müssen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1 (43); BVerfG, Urteil vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 -, BVerfGE 80, 297 (311); BVerfG, Beschluss vom 6.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (219); BVerfG, Beschluss vom 27.10.1970 - 1 BvR 51, 587, 759/68 und 693/70 -, BVerfGE 29, 283 (299).

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei begünstigenden Regelungen - wie der vorliegend in Rede stehenden Vorschrift des § 8 StKFG - weiter gespannt ist als bei benachteiligender Typisierung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (319).

Einer Prüfung an diesen Kriterien hält die aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 8 StKFG resultierende Differenzierung zwischen den Studierenden, die ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen haben und deshalb von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG von vornherein ausgeschlossen sind, und den Studierenden, die ihr Erststudium erst im oder nach dem SS 2004 abschließen und deshalb für ein Zweitstudium die Regelung des § 8 StKFG für sich in Anspruch nehmen können, stand.

Sie lässt sich zum einen mit dem vom Gesetzgeber des StKFG verfolgten Lenkungszweck, die Studierenden zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu veranlassen, rechtfertigen. Zur Verwirklichung dieses Lenkungszwecks trägt die Vorschrift des § 8 StKFG insofern bei, als sie geeignet ist, Studierende mit Blick auf die mögliche Verwendung eines Restguthabens im Zweitstudium zu einem zielstrebigen Abschluss ihres Erststudiums anzuhalten.

Vgl. zum Lenkungszweck des StKFG allgemein LT-Drs. 13/3023, S. 19; zur Lenkungswirkung des § 8 StKFG im besonderen Ausschussprotokoll 13/755 der 31. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des LT NRW vom 9.1.2003, S. 6.

Auf diese Weise erfüllt die Vorschrift des § 8 StKFG in gewissem Umfang zugleich eine Finanzierungsfunktion, indem sie die Hochschulen von den Studierenden "entlastet", die aufgrund der Lenkungswirkung des Gesetzes ihr Erststudium zügig abschließen, sich dann jedoch gegen die Aufnahme eines Zweitstudiums entscheiden.

Der von § 8 StKFG ausgehende Lenkungszweck stellt einen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung "in der Zeit" innerhalb der Gruppe der Studierenden im Zweitstudium dar, da er gegenüber denjenigen Studierenden, die ihr Erststudium bereits vor Einführung der Studienkonten und erstmaliger Erhebung der Zweitstudiengebühr im SS 2004 abgeschlossen hatten, ins Leere geht. Sie können durch die Regelungen des Gesetzes nicht mehr dazu angehalten werden, ihr Erststudium in einer Weise zu gestalten, die ihnen die Verwendung eines Restguthabens für ein etwaiges Zweitstudium gestattet. Dass sie ihr Erststudium möglicherweise auch ohne die Lenkungswirkung des Gesetzes zügig absolviert haben und ihnen daher, würde ihnen ein Studienkonto eingerichtet, auf diesem noch ein Restguthaben aus dem Erststudium zur Verfügung stünde, ist insoweit unerheblich. Denn der zügige Abschluss des Erststudium, mag er auch anzuerkennen und zu begrüßen sein, ist in diesem Fall nicht auf die lenkende Wirkung des Gesetzes zurückzuführen.

Insofern unterscheidet sich die vorliegend in Rede stehende Konstellation von derjenigen, die der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG zugrunde liegt. Diese Vorschrift, nach der bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird, findet nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,

vgl. Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 2216/04, 6 K 2665/04 und 6 K 3395/04 -; bestätigt durch OVG NRW, Urteile vom 1.12.2004 - 8 A 3797/04, 8 A 3878/04 und 8 A 3635/04 -,

zwar auch auf Studierende Anwendung, die einen solchen Studiengangwechsel bereits vor dem SS 2004 vorgenommen haben. Im Unterschied zur Vorschrift des § 8 StKFG war ein Lenkungseffekt mit der Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG indessen von vornherein nicht verbunden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer sog. Orientierungsphase zu Beginn des Studiums auf die steuernde Wirkung des Gesetzes gerade verzichtet. Aus diesem Grunde fehlte es an einem sachlichen Grund für die vom beigeladenen Ministerium vorgenommene, dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 StKFG indessen nicht zu entnehmende Differenzierung zwischen denjenigen Studierenden, deren Orientierungsphase im SS 2004 bereits abgeschlossen war, und denjenigen Studierenden, deren Orientierungsphase im SS 2004 noch andau- erte oder erst nach dem SS 2004 begann bzw. beginnt.

Zu der von § 8 StKFG ausgehenden Lenkungswirkung tritt als weiterer rechtferti- gender Grund für die Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von Rest- guthaben auf diejenigen Studierenden, die bis zum SS 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erreicht haben, das Argument der Verwaltungspraktikabilität hinzu. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und - praktikabilität ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, gerade bei Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.4.2001, a.a.O..

Eine Stichtagsregelung stellt sich insoweit als Sonderform der Typisierung "in der Zeit" dar.

So Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 3, Rn. 113.

Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen würde es einen nahezu unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn man für alle Studierenden, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem SS 2004 einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben haben und sich nunmehr für ein Zweitstudium immatrikulieren wollen bzw. bereits für ein Zweitstudium immatrikuliert sind, ihren individuellen Studienkontostand ermitteln müsste, um sodann feststellen zu können, ob ihnen aus dem Erststudium noch ein Restguthaben zur Verfügung steht. Bei den Studierenden, deren erster Studienabschluss schon relativ weit zurückliegt, wird es insoweit bereits an einer (vollständigen) elektronischen Erfassung der Studiendaten fehlen. Erforderlich wäre in diesen Fällen daher eine Ermittlung der für die Berechnung des aktuellen Kontostandes notwendigen Daten anhand der manuell geführten Studienakten bzw. - listen. Dass dies sehr aufwendig wäre, liegt auf der Hand. Doch auch in den Fällen, in denen die Studiendaten bereits elektronisch erfasst sind, wäre die Ermittlung des individuellen Kontostandes mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Studierenden - wie dies überwiegend der Fall sein wird - vor der Aufnahme des Zweitstudiums bereits exmatrikuliert waren. Denn im Fall der Exmatrikulation werden nach Auskunft des Beigeladenen nur bestimmte Studiendaten archiviert. So wird zwar etwa die Gesamtzahl der Urlaubssemester gespeichert, nicht jedoch, für welche Semester im einzelnen diese gewährt wurden. Aus diesem Grunde wird der individuelle Kontostand beispielsweise in dem Fall, in dem der oder die Studierende einerseits ein oder mehrere Urlaubssemester in Anspruch genommen und zum anderen einen Studien- gangwechsel vorgenommen hat, kaum zu ermitteln sein, lässt sich den archivierten Daten doch nicht entnehmen, ob die Urlaubssemester vor oder nach dem Studiengangwechsel liegen. Dies ist jedoch mit Blick auf § 2 Abs. 3 StKFG in den Fällen von Bedeutung, in denen der Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Berechnung des Kontostan- des auf der Grundlage der archivierten Studiendaten mit dem gegenwärtig eingesetzten elektronischen Berechnungsprogramm nach Angaben des Beigeladenen technisch nicht möglich ist; hierfür wäre vielmehr eine nicht unerhebliche Zusatzprogrammierung erforderlich. Unabhängig von der Frage, ob die Studiendaten bereits elektronisch gespeichert sind oder nicht, wäre die Berechnung des individuellen Kontostandes aller Studierenden im Zweitstudium darüber hinaus vor allem auch deshalb schwierig und aufwendig, weil man auf die zum Zeitpunkt des Erststudiums jeweils gültige Studien- bzw. Prüfungsordnung zurückgreifen müsste, um die jeweilige Regelstudienzeit zu ermitteln.

Zwar wird es daneben auch Fälle geben, in denen die für die Ermittlung des individuellen Kontostandes relevanten Daten ohne größere Schwierigkeiten festzustellen sind. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn - wie bei der Klägerin - der Abschluss des Erststudiums erst kurze Zeit zurückliegt, das Zweitstudium in unmittelbarem Anschluss hieran aufgenommen wurde und im SS 2004 noch nicht abgeschlossen war. Diese Fälle dürften zahlenmäßig jedoch nicht erheblich ins Gewicht fallen, weshalb der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert war, sie über die typisierende Stichtagsregelung des § 2 Abs. 2 StKFG von der Begünstigung der Restguthabenverwendung ebenfalls auszunehmen. Dies gilt um so mehr, als die mit einer Stichtagsregelung unvermeidlich verbundenen Härten durch die auch auf Studierende im Zweitstudium anzuwendende Härtefallregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG abgemildert werden.

b) Der Ausschluss der Klägerin von der Möglichkeit der Verwendung eines etwai- gen Restguthabens aus dem Erststudium stellt auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Studierenden dar, die sich bei gleicher Semesterzahl noch im Erststudium befinden und mangels Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit noch nicht gebührenpflichtig sind. Insoweit fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten, denn im Gegensatz zu einem Studierenden im Erststudium hat ein Studierender im Zweitstudium bereits einen Hochschulabschluss erworben, der ihn zur Berufsausübung qualifiziert und ihm damit die Sicherung einer eigenständigen Lebensgrundlage ermöglicht.

So im Ergebnis auch VG Münster, Beschluss vom 11.11.2004 - 1 L 1135/04 -.

3. Offen bleiben kann nach alledem, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise darin liegt, dass die Klägerin, da sie ihr Erststudium außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolviert hat, selbst dann von der Möglichkeit der Verwendung eines etwaigen Restguthabens nach § 8 StKFG ausgeschlossen wäre, wenn sie ihr Erststudium erst nach dem Stichtag beendet hätte. Auch in diesem Fall würde es nämlich infolge des auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzten Anwendungsbereichs des StKFG an der erforderlichen Einrichtung eines Studienkontos im Erststudium fehlen, auf dem sich nach Abschluss des Erststudiums ein etwaiges Restguthaben befinden könnte. Auf diese Frage kommt es indessen für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an, da die Klägerin bereits aufgrund der Stichtagsregelung die Begünstigung des § 8 StKFG nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Ob sie ihr Erststudium in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolviert hat, ist insoweit unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums waren nicht für erstattungsfähig zu erklä-ren, weil es keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen der Zulässigkeit der Einführung einer sog. Zweitstudiengebühr in Nordrhein-Westfalen sowie der Begrenzung der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG auf diejenigen Studierenden, die bis zum SS 2004 noch keinen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss erworben hatten, sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberver- waltungsgericht des Landes.