LG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004 - 5 O 521/03
Fundstelle
openJur 2011, 35198
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

Der klagende Verein ist eine Verbraucherorganisation, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen und Rechte der Verbraucher gehört. An den Kläger werden u.a. auch Beschwerden von Verbrauchern herangetragen, die im Zusammenhang damit stehen, dass eine ec-Karte oder andere Karte durch Diebstahl abhanden kommt, anschließend über das Vermögen des Verbrauchers an Geldautomaten womöglich unter Verwendung der zur Karte gehörenden persönlichen Identifizierungsnummer (PIN) verfügt wird und sich Kreditinstitute unter Berufung auf die behauptete technische Sicherheit des Systems zur Rückbuchung der erfolgten Kontobelastung weigern.

Vorliegend erstrebt der Kläger eine Klärung der Frage der Beweislastverteilung bei Kartenschadensfällen. Er ließ sich von 19 Kunden der beklagten Sparkasse Forderungen auf Erstattung des ihnen jeweils durch das Entwenden von ec-Karten, scard oder Sparkassencard und die dann folgende unberechtigte Bargeldbeschaffung an Geldautomaten der Beklagten und anderer Kreditinstitute entstandenen Schadens in einer Gesamthöhe von 13.543,58 € abtreten. Diesen Betrag nebst Zinsen, hilfsweise Kontogutschriften in entsprechender Höhe, begehrt der Kläger nunmehr klageweise.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei zulässig und er könne direkt auf Zahlung klagen. Sollte das nicht der Fall sein, könne jedenfalls - wie mit dem Hilfsantrag begehrt - Rückbuchung verlangt werden. Der Kläger meint, er sei auch sachlich befugt, den in Rede stehenden Anspruch geltend zu machen. Seine Befugnis folge aus Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Namentlich sei eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Beweislastvereitelung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers zu seiner Aktivlegitimation wird auf den Schriftsatz vom 14.07.2004 zu Nr. II. 1. (Bl. 199 ff. d.A.) verwiesen. Bezüglich der einzelnen Schadenfälle der Zedenten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.543,58 € nebst jährlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.533,97 € seit dem 25.06.2003 sowie aus 1.009,61 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den folgenden Konten die nachstehend genannten Beträge zum Zeitpunkt der Wertstellung der von der Beklagten vorgenommenen Abbuchung gutzuschreiben:

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29

Nr. X, Kontoinhaber X, € 1.022,58

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 505,00

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 511,29

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 605,00

Nr. X, Kontoinhaber X, € 225,00

Nr. X, Kontoinhaber X, € 427,50

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 885,74

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 513,34

Nr. X, Kontoinhaber X, € 3.509,61

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 743,25

Nr. X, Kontoinhaber X, € 516,40

Nr. X, Kontoinhaber X, € 500,00

Nr. X, Kontoinhaberin X, € 500,00;

hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Klageantrag sei unzulässig, weil ein Anspruch allenfalls auf Berichtigung der Girokonten und auf Rückbuchung bestehen könne, worauf sich die vorgenommenen Abtretungen nicht beziehen würden. Des weiteren vertritt die Beklagte die Ansicht, für die vorliegende Zahlungsklage sei der Kläger nicht sachbefugt. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG würden nicht vorliegen, insbesondere fehle es an einer Erforderlichkeit einer Klage im Interesse des Verbraucherschutzes. Auf das Vorbringen im Einzelnen aus dem Schriftsatz vom 15.04.2004 zu Nr. III. 1. (Bl. 104 ff. d.A.) wird verwiesen. Bezüglich des Sachvortrages der Beklagten zu den einzelnen Schadensfällen wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klage sei wegen des auf Zahlung gerichteten Antrages unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Ein bestimmter Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gegeben. Ob gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung besteht und nicht lediglich auf Berichtigung von Konten bzw. auf Rückbuchung, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht der Zulässigkeit. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Replik den auf Gutschrift lautenden Hilfsantrag angekündigt und in der mündlichen Verhandlung auch gestellt.

Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung oder Rückbuchung infolge der vorgenommenen Abtretungen gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 BGB a.F. bzw. - für die Fälle nach dem 29.06.2000 - 676 h BGB ist nicht gegeben, weil der Kläger nicht sachlich befugt ist, solche Ansprüche geltend zu machen.

Aus dem Unterlassungsklagegesetz ergibt sich eine Legitimation für Zahlungsansprüche nicht. Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 15.04.2004 unwidersprochen und zu Recht ausgeführt, nach §§ 1, 2, 7 und 13 UKlaG würden lediglich Unterlassungs-, Widerrufs-, Veröffentlichungs- und gegebenenfalls Auskunftsansprüche in Betracht kommen.

Demgemäß stützt sich der Kläger, auch wie in dem Schriftsatz vom 14.07.2004 dargelegt nur auf eine sich aus Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ergebende Befugnis, die in Rede stehenden, an ihn abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Seiner Auffassung vermag das Gericht aber im Ergebnis nicht zu folgen. Es fehlt an der Aktivlegitimation des Klägers, weil die von den 19 genannten Kunden der Beklagten an ihn vorgenommenen Abtretungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig sind.

In dem den Parteien bekannten und von der Beklagten als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 15.04.2004 vorgelegten Urteil vom 17.10.2003 (16 U 197/02 OLG Düsseldorf), mit dem über einen Anspruch des klagenden Vereins gegen eine Stadtsparkasse wegen einer behaupteten Restforderung eines Zedenten aus einem Sparvertrag befunden worden ist, hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (s. auch NJW 2004, 1532 ff.) u.a. ausgeführt:

"a)

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wird. Die Einziehung und gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung durch den Kläger stellt danach das geschäftsmäßige Besorgen einer Rechtsangelegenheit des Zedenten dar, für die der Kläger eine Erlaubnis unstreitig nicht besitzt.

b)

Der Kläger stützt sich deshalb zur Begründung seiner Klageberechtigung und seiner Aktivlegitimation auch nur auf die Ausnahmeregelung in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Die Voraussetzungen für ein eigenes Klagerecht nach dieser Bestimmung liegen allerdings nicht vor. Die klageweise Geltendmachung der hier streitigen Forderung des Zedenten ist nicht im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wie es das Gesetz verlangt.

aa)

Nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihrer Aufgaben zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I, 3138, 3180) neugefasst. Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden wurde durch die Neufassung die Befugnis eingeräumt, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern gerichtlich geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gerichtliche Einziehung der Forderung im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.

bb)

Dieses Merkmal ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in dem Sinne weit auszulegen, dass sich im Rahmen des Rechtsstreits nur Fragen stellen müssen, die für Verbraucher von Interesse sind, also nur irgendein "verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang" bestehen muss. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, welche die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes notwendig machen.

(1)

Der ursprüngliche Koalitionsentwurf sah das in Rede stehende Merkmal (Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes) nicht vor. In der Begründung des Koalitionsentwurfs (BT-Dr 14/6040, S. 277) heißt es allerdings bereits:

"Die Änderung in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG soll den Verbraucherverbänden die Befugnis einräumen, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern - wenn für diese wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für Individualklagen besteht - gerichtlich geltend zu machen. Dem stand nach geltender Rechtslage Art. 1 § 1 RBerG entgegen, so dass die Verbraucherverbände lediglich Unterlassungsklagen erheben konnten."

Die vorgeschlagene Änderung stieß auf Kritik, weil sich der Gesetzeszweck - wegen der geringen Anspruchshöhe bestehe für den Verbraucher kein Anreiz für Individualklagen - nicht in der Gesetzesformulierung wiederfand (vgl. Chemnitz/Johnik, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags wurde dann der erläuternde Nebensatz "wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist" nachträglich eingefügt. Im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Dr 14/7052, S. 210) heißt es hierzu:

"Der Ausschuss ist der Auffassung, dass eine Klarstellung dessen, was mit der Vorschrift beabsichtigt ist, aufgenommen werden sollte. Gedacht war nicht daran, Verbraucherzentralen eine schlichte Inkassotätigkeit zu erlauben. Die Abtretung von Ansprüchen sollte vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den Zweck verfolgen, mit der Durchsetzung des konkreten Anspruchs verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen. Deshalb sollte eine entsprechende Einschränkung aufgenommen, die Erweiterung des Rechtsberatungsgesetzes aber generell beibehalten werden."

Den Gesetzgebungsmaterialen ist zu entnehmen, dass eine generelle Inkassotätigkeit durch Verbraucherverbände nicht zulässig ist (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Die konkrete Inkassotätigkeit muss vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sein. Diesbezüglich wird angenommen, dass damit praktisch nur eine Inkassotätigkeit in den Fällen des § 661 a BGB n.F. (Gewinnzusagen) übrig bleiben dürfte (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Da die Betreiber unseriöser Gewinnzusagen meist in angrenzenden Staaten säßen, sei dem einzelnen Verbraucher hier nämlich das Prozessrisiko in der Regel zu hoch. Unterlassungsklagen der Verbraucherverbände hätten bisher wenig bewirkt, da die Betreiber meist auf Neugründungen auswichen (Chemnitz/Johnik, Art. 1 § 3 Rdnr. 471.1). Ob dem zu folgen ist, die Befugnis von Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbänden, als Prozessstandschafter oder Zessionar nach Abtretung der entsprechenden Forderung des Verbrauchers Zahlungsansprüche von Verbrauchern gerichtlich geltend zu machen, also praktisch nur in den Fällen des § 661 a BGB n.F. besteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es müssen jedenfalls besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die gerichtliche Durchsetzung des konkreten Anspruchs durch die Verbraucherzentrale im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist."

Diesen Überlegungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Auslegung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG schließt sich das Gericht an. Dies gilt namentlich, soweit es in dem Urteil heißt, ausreichend für eine Sachbefugnis sei nicht irgendein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang, vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes notwendig machen würden.

Vorliegend ist kein Sachverhalt gegeben, der zu einer abweichenden Beurteilung in dem Sinne, hier sei eine solche Erforderlichkeit zu bejahen, Anlass bieten würde.

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.07.2004 zunächst darlegen will, er handele nicht nur nicht gewerbsmäßig, sondern auch nicht geschäftsmäßig, wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem genannten Urteil verwiesen, mit denen die Geschäftsmäßigkeit bejaht worden ist. Eine Gemeinnützigkeit ändert nichts an der Geschäftsmäßigkeit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wie die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 zutreffend hervorgehoben hat.

Wenn der Kläger des weiteren vorbringt, er handele im Interesse des Verbraucherschutzes, kann das ohne weiteres als zutreffend unterstellt werden. Dies reicht indes nicht aus - wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt -, um den Begriff der Erforderlichkeit des Tätigwerdens wie in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG vorausgesetzt auszufüllen. Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf als erforderlich angesehene Notwendigkeit hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Ein Anreiz für Individualklagen bei Situationen, in denen unberechtigte Abhebungen mittels einer entwendeten Karte erfolgen, fehlt keineswegs. Dies zeigt die Vielzahl der Verfahren bei den Instanzgerichten, die der Kläger selbst erwähnt. Es ist auch keine besondere Schwierigkeit für Verbraucher ersichtlich, mit gerichtlicher Hilfe gegen ein Kreditinstitut vorzugehen. Gegebenenfalls kann und wird auch der Kläger Hilfe leisten, ohne selbst eine aktive Rolle im Prozess zu übernehmen. Dass verbraucherschutzwidrige Praktiken angenommen werden könnten, wie der Kläger meint, weil sich die Beklagte und andere Kreditinstitute auf die Sicherheit ihrer Systeme berufen, kann nicht als naheliegend angesehen werden. Selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre eine Erforderlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Art Sammelklage wie vorliegend nicht gegeben. Die Frage der Beweislastvereitelung, um die es dem Kläger zentral geht, kann und wird auf anderem Wege geklärt als von dem Kläger für notwendig angesehen. Wie die Beklagte zu Recht betont hat, hat das Landgericht Duisburg in dem Rechtsstreit 5 S 63/02 LG Duisburg von den Möglichkeiten des § 543 ZPO Gebrauch gemacht und die Revision zugelassen. Es handelt sich um den Rechtsstreit eines einzelnen Verbrauchers gegen ein Kreditinstitut, in dem es um die selben Fragen geht wie in dem vorliegenden Rechtsstreit. Zwar führt der Kläger aus, zu diesem parallelen Rechtsstreit könne er nichts sagen, weil er an diesem nicht beteiligt sei. Aus der Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2004 hat er aber entnehmen können, welche Fragen Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Bundesgerichtshof am 05.10.2004 in dieser Sache mündlich verhandelt. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfolgt also gegenwärtig, ohne dass es der Abtretung von Einzelansprüchen und einer inkassomäßigen Betätigung des Klägers bedürfen würde. Unabhängig davon greift auch das Argument des Klägers, wegen des hohen Kostenrisikos werde von Verbrauchern häufig Abstand davon genommen, einen Prozess zu führen, nicht durch. Zum einen ist das eben angesprochene, in der Revisionsinstanz befindliche Verfahren ein Gegenbeispiel, zum anderen besteht häufig eine Kostendeckung über eine Rechtsschutzversicherung und sind zudem die Möglichkeiten gegeben, die die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 auf Seite 3 aufgezeigt hat.

Die Kritik, die der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.07.2004 an dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf übt, hält das Gericht nicht für überzeugend. Aus den von dem Oberlandesgericht Düsseldorf genannten Gründen muss es bei dem Erfordernis der Erforderlichkeit im Sinne einer Notwendigkeit des Tätigwerdens eines Verbandes aus Gründen des Verbraucherschutzes verbleiben. Auch wenn der dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegende Sachverhalt einen Einzelfall betroffen hat, während vorliegend ein weit verbreitetes Interesse an einer Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen besteht, ändert dieser Umstand nach dem Vorgesagten nichts daran, dass eine Erforderlichkeit der Tätigkeit des Klägers im Interesse des Verbraucherschutzes nicht bejaht werden kann. Im Übrigen sei erwähnt, dass auch in dem von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall eine formularmäßige Klausel in Zweifel gezogen worden ist, wie sich aus den Seiten 7 und 8 des Urteils ergibt. Die Erforderlichkeit der Einziehung im Interesse des Verbraucherschutzes hat der Senat dennoch nicht bejaht.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2004 ist der Kläger ausweislich des Protokolls der Sache nach auf die vorstehenden Gegebenheiten hingewiesen worden. In der Folgezeit ist kein Vorbringen zu den Akten gelangt, aus dem sich Gegenteiliges ergeben könnte. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.09.2004 Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeiten sowie seine satzungsmäßigen Zwecke geschildert hat, sind diese gerichtsbekannt, ohne vorliegend letztlich entscheidungserheblich zu sein.

Auf eine Beurteilung der Einzelfälle und eine Entscheidung dazu, ob nun bei Konstellationen wie vorliegend die Regeln über einen Anscheinsbeweis Platz greifen, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Antrag des Klägers, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, ist nicht begründet, da er weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat, die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen (§§ 712 Abs. 1, 714 ZPO).