LG Bonn, Urteil vom 12.11.2004 - 3 O 190/04
Fundstelle
openJur 2011, 34713
  • Rkr:

1.

Bei einem Verbraucherdarlehen, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Kapitallebensversicherungs-, Bauspar- oder sonstigen Ansparvertrags abhängt, durch die das Darlehen ganz oder teilweise getilgt werden soll, müssen die Kosten des Ansparvertrags auch dann nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB einfließen, wenn zwischen Darlehen und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht.

2.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB (BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 391 = NJW 2002, 957; WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820) ist auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB ín Verbindung mit § 6 PAngV nicht übertragbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Neuabrechnung von Baufinanzierungsdarlehen wegen angeblich fehlerhafter Angabe des Effektivzinses in Anspruch.

Der Kläger und seine Ehefrau nahmen unter der Kontonummer 8..... am 07./10.04.1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T (= Beklagte), neben Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 150.000,00 DM und 100.000,00 DM ein Festdarlehen mit Lebensversicherung im Nennbetrag von 250.000,00 DM und ein Festdarlehen mit Bausparvertrag im Nennbetrag von 200.000,00 DM auf (Anlage K 1). Den Darlehen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom Januar 1995 und die Finanzierungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom September 1994 zugrunde. Die Darlehen waren zu sichern durch eine Grundschuld auf dem finanzierten Grundstück und durch Abtretung der Rechte aus Bausparverträgen mit einer Bausparsumme von insgesamt 200.000,00 DM sowie aus einer abzuschließenden Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 125.000,00 DM (Anlagen B 1-3). Für das Festdarlehen mit Lebensversicherung war der Nominalzins mit 7,23 % vereinbart und bis zum 30.06.2005 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 8,26 % angegeben. Für das Festdarlehen mit Bausparvertrag war der Nominalzins mit 5,59 % vereinbart und bis zum 30.06.1996 festgeschrieben, der Effektivzins war mit 6,83 % angegeben. Die Kosten der Bausparverträge und der Kapitallebensversicherung waren in der Berechnung des Effektivzinses nicht berücksichtigt.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten unter den Bausparvertragsnummern 2..... am 07.04.1992 bei der M AG drei Bausparverträge mit Bausparsummen von jeweils 100.000,00 DM, Monatsbeiträgen von jeweils 800,00 DM sowie einer Abschlussgebühr von jeweils 1.000,00 DM aufgenommen (Anlage K 7). Die Ehefrau des Klägers schloss unter der Versicherungsscheinnummer 1..... am 01.07.1995 bei der B a.G. einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 250.000,00 DM und einem Jahresbeitrag von 9.526,50 DM ab, der ab 01.07.1997 auf 8.871,48 DM herabgesetzt wurde (Anlage K 2).

Mit Änderungsvereinbarung vom 25.10./18.11.2002 stellten die Parteien das Festdarlehen mit Lebensversicherung zum 01.11.2002 in ein Tilgungsdarlehen mit Tilgungssatz von jährlich 1 % um und stellten die Kapitallebensversicherung beitragsfrei (Anlagen B 4-6). Mit Abtretungsvertrag vom 18.06.2004 trat die Ehefrau des Klägers an diesen alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufnahme der Darlehen vom 07./10.04.1995 zu Kontonummer 8..... ab (Anlage K 6).

Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten die Festdarlehen durch die Ausschüttungen der Kapitallebensversicherung und die Zuteilungen der Bausparverträge tilgen sollen. Aus diesem Grund, so seine Auffassung in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Gesamtbetrags vom 18.12.2001 und vom 08.06.2004, hätten die Kosten dieser Ansparverträge in den Effektivzins mit einfließen müssen. Die entgegenstehende Auslegung der Preisangabenverordnung verstoße gegen europäisches Verbraucherkreditrecht. Die Prämien für die Bausparverträge und die Kapitallebensversicherung stellten sich aus seiner Sicht als umgeleitete Tilgungsleistungen im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts dar.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage,

die Beklagte zu verurteilen, das Festdarlehen aus dem Darlehensvertrag Kontonummer 8..... vom 10.04.1995 ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem korrigierten Nominalzinses, berechnet auf Basis des richtigen effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den Zahlungsterminen auf die tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung bei der B a.G., Versicherungsnummer 1..... abweichenden Tilgungsverrechnungstermins neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen richtigem und angegebenem effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen;

der weitere Leistungsantrag auf Rückgewähr der überzahlten Zinsen und Nutzungszinsen wird nach Abrechnung beziffert -;

festzustellen, dass die Reduzierung des Nominalzinses entsprechend der Ziffer 1 bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens am 30.06.2005 gilt;

die Beklagte zu verurteilen, die Teilzahlungen auf das Festdarlehen mit Bausparvertrag vom 10.04.1995, Kto.-Nr. 8..... unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen neu zu berechnen. Die Neuabrechnung erfolgt rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Vertragsabschlusskosten der tilgungsersetzenden Bausparverträge bei der M AG, Vertragsnummern 0.....; 02..... und 029..... sowie die Abweichung der monatlichen Zahlungstermine von den Tilgungsverrechnungsterminen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen richtigem und angegebenen effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Berechnung des Effektivzinses unter Einbeziehung der Prämien für die erst nach Aufnahme der Festdarlehen abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei objektiv unmöglich gewesen. Nach ihrer Auffassung sei der Anlass hierfür in den Risikobereich des Klägers und seiner Ehefrau gefallen, welche für den Zeitpunkt des Darlehensvertrags noch gar keine Kapitallebensversicherung hatten. Die Berücksichtigung individualisierten Kapitalaufbaus mit Kapitallebensversicherungen ließe den mit der Effektivzinsangabe bezweckten Preisvergleich gar nicht zu. Insgesamt seien die Bausparverträge und die Kapitallebensversicherung nicht an die Festdarlehen gekoppelt gewesen.

Gründe

Die Klage ist mit den auf der ersten Stufe gestellten Klageanträgen zu 1., 3. und 4. unbegründet und daher insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Neuabrechnung der Teilzahlungen auf die Festdarlehen mit Lebensversicherung und mit Bausparvertrag zu Kontonummer 8..... vom 07./10.04.1995, folglich auch keine Ansprüche auf Rückgewähr überzahlter Zinsen und Nutzungszinsen sowie auf Feststellung einer fortdauernden Nominalzinsreduzierung. Nach § 6 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 VerbrKrG (= § 494 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 BGB n.F.) sind Teilzahlungen auf einen Verbraucherkredit auf Basis anteilig verringerter Nominalzinsen neu zu berechnen, soweit der Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG (= § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB n.F.) oder der Effektivzins nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 e VerbrKrG (= § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB n.F.) nicht oder zu niedrig angegeben ist. Dies trifft auf die am 07./10.04.1995 mit der Beklagten abgeschlossenen Festdarlehen nicht zu.

Auf eine fehlerhafte Angabe des Gesamtbetrags hat sich der Kläger zu Recht nicht berufen. Diese war bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (= § 492 Abs. 1 a BGB n.F.) entbehrlich, weil die Festdarlehen von der Sicherung durch eine Grundschuld auf dem finanzierten Grundstück abhängig gemacht worden und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind.

Auf eine fehlerhafte Angabe des Effektivzinses beruft sich der Kläger zu Unrecht. Diese war mit 8,26 % für das Festdarlehen mit Lebensversicherung und mit 6,83 % für das Festdarlehen mit Bausparvertrag nach § 4 Abs. 2 VerbrKrG, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 5 PAngV a.F. (= § 492 Abs. 2 BGB n.F., § 6 Abs. 1, 3 Nr. 5 PAngV n.F.) zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers brauchten die Kosten der aufgrund der Festdarlehen abzuschließenden Kapitallebensversicherung und der bereits abgeschlossenen Bausparverträge bei der Berechnung des Effektivzinses nicht berücksichtigt zu werden. Effektivzins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Dabei sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 PAngV a.F. (= § 6 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 PAngV n.F.) in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten einzubeziehen. Die Gegenausnahme für Risikoversicherungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 2 PAngV a.F. (= § 6 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 2 PAngV n.F.) gilt nicht für Kapitallebensversicherungen. Hiernach gehören die Kosten der aufgrund der Festdarlehen abzuschließenden Kapitallebensversicherung und der bereits abgeschlossenen Bausparverträge nicht zu der Gesamtbelastung und zu den Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer im Sinne der preisangaberechtlichen Vorschriften.

Die Kosten von Ansparverträgen, die der Kreditnehmer gleichzeitig oder aus Anlass der Kreditgewährung abschließt, um aus deren Ausschüttung den Kredit zu tilgen, zählen schon nach dem Wortlaut der Preisangabevorschriften nicht zu den Kosten des Kredits, da Kredit und Ansparvertrag rechtlich selbständige Verträge mit im Regelfall unterschiedlichen Vertragspartnern für den Verbraucher sind. Dies hat der für den Erlass der PAngV zuständige Verordnungsgeber in seinen Ausführungshinweisen zur PAngV genauso gesehen. Hiernach sind ausgehend von den gebräuchlichen Konditionen die Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient, nicht in die Berechnung des Effektivzinses einzubeziehen (so auch Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., Band 2, § 78, Rn. 28 a; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2001, 9 U 90/01, BKR 2002, 271; LG Berlin, Urteil vom 10.03.2003, 6 O 528/02, VuR 2003, 421, mit ablehnender Anmerkung von Tiffe, www.vuronline.de/entscheidung/40.html). Nach der Systematik der preisangaberechtlichen Vorschriften gilt diese Ausnahme von der Einbeziehung in die Berechnung des Effektivzinses für sämtliche Arten von Ansparverträgen gleichermaßen, neben der Kapitallebensversicherung also auch für Bausparverträge (vgl. Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG, Rn. 83 m.w.N.). Zudem erfordern Sinn und Zweck der Preisangabevorschriften keine Einbeziehung der Kosten dieser Ansparverträge in die Effektivzinsberechnung. Durch die Angabe des Effektivzinses soll dem Verbraucher der Preisvergleich zwischen mehreren Finanzierungsangeboten, etwa zur Baufinanzierung, ermöglicht werden. Der Preisvergleich muss jedoch nur für solche Angebote ermöglicht werden, die grundsätzlich vergleichbar sind, also etwa Annuitätendarlehen verschiedener Anbieter bei gleicher Beleihungsgrenze und gleicher Laufzeit. Von vorneherein unvergleichbar sind jedoch wesensmäßig unterschiedliche Finanzierungsangebote, etwa ein Annuitätendarlehen des eines Anbieters und ein endfälliges Festdarlehen mit Tilgungsaussetzung des anderen Anbieters. Bei der grundsätzlichen Entscheidung für die eine oder andere Finanzierungsgattung stehen etwa steuerrechtliche Aspekte und die persönliche Risikoneigung des Kreditnehmers im Vordergrund (vgl. Mayen, WM 1995, 913). Die Höhe der Prämien für eine aufgrund einer Baufinanzierung abgeschlossene Kapitallebensversicherung hängt zudem von den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten ab, weswegen ein hierauf gestützter Preisvergleich für Baufinanzierungsangebote sinnlos wäre.

Diese Auslegung der preisangaberechtlichen Vorschriften verstößt nicht gegen höherrangiges Europarecht, insbesondere nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG vom 22.12.1986 und die Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22.02.1990. Sie enthalten keine über den Wortlaut der innerdeutschen Preisangabevorschriften hinaus gehenden Anforderungen an die Einbeziehung von Kosten von Ansparverträgen in die Berechnung des Effektivzinses. Außerdem fallen die vorliegenden zur Baufinanzierung aufgenommenen und durch Grundschuld gesicherten Festdarlehen mit Lebensversicherung und Bausparvertrag nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien. Die Richtlinie 87/102/EWG findet keine Anwendung auf Kreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb von Grundeigentum oder zur Gebäuderenovierung bestimmt sind. Aufgrund der besonderen Merkmale der durch Grundpfandrechte gesicherten Kredite schließt auch die Richtlinie 90/88/EWG solche Kredite von ihrem Anwendungsbereich aus. Auf die spätere Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 98/7/EWG vom 16.02.1998 kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese nicht rückwirkend der Beklagten Informationspflichten für den am 07./10.04.1995 geschlossenen Vertrag auferlegen kann (diesen zeitlich beschränkten Anwendungsbereich der Richtlinie übersehen Reifner, VuR 2003, 367, und das LG Essen in dem vom Kläger vorgelegten Teilurteil vom 12.02.2004, 6 O 526/03).

Gegen das Außerachtlassen der Kosten von Ansparverträgen bei der Berechnung des Effektivzinses spricht auch nicht die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG (= § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 BGB n.F.). Der Senat hat in seinen Urteilen vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01, BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 380 = NJW 2002, 957; zustimmend OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2003, 8 U 72/03, ZIP 2004, 946; Reifner, VuR 2002, 367; von Rottenburg, BKR 2002, 229; Saenger/Bertram, EWiR 2002, 237) und vom 08.06.2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820, bestätigt in zwei Urteilen des XI. Zivilsenats vom 14.09.2004, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrags oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von diesem zu erbringenden Leistungen angeben muss, wenn zwischen Kredit und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht. Im Anschluss an sein Urteil vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117 = WM 1990, 918 = ZIP 1990, 854 = NJW 1990, 1844) und das Urteil des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1989 (III ZR 269/87, ZIP 1989, 558 = NJW 1989, 1667) betreffend die Frage der Sittenwidrigkeit eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredits stellt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers ab, zu dessen Information die Angabe des Gesamtbetrags dient. Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig.

Der Bundesgerichtshof hat sich ausdrücklich nur zum Gesamtbetrag geäußert, nicht aber zum Effektivzins. Seine Ausführungen zum Gesamtbetrag sind auch nicht auf die Rechtslage beim Effektivzins übertragbar (so auch LG Leipzig, Urteil vom 16.06.2004, 4 O 7464/03, BKR 2004, 372). Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied, der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (= § 492 Abs. 1 a BGB n.F.) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Der Gesamtbetrag muss bei Realkrediten aufgrund ihrer besonderen Merkmale nicht angegeben werden. Der Gesamtbetrag lässt sich im Vorhinein regelmäßig nicht feststellen. Zudem wird der Kreditnehmer durch die Beurkundungspflicht für das zu bestellende Grundpfandrecht zusätzlich geschützt, indem er nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch den beurkundenden Notar gegebenenfalls zusätzlich aufgeklärt und beraten wird. Aus diesem Grund ist der Kreditnehmer eines nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredits im Regelfall auf ein höheres Maß an Information durch den Kreditgeber selbst angewiesen. Dieser hat ihn durch Angabe des Gesamtbetrags sämtlicher zu der Kreditaufnahme in Bezug stehender Verbindlichkeiten auf das wirtschaftliche Ausmaß seiner Belastung hinzuweisen. Während die Angabe des Gesamtbetrags der Aufklärung über die wirtschaftliche Belastung dient, soll die Angabe des Effektivzinses den Kreditnehmer in die Lage versetzen, Preise der verschiedenen Finanzierungsangebote zu vergleichen. Ein Preisvergleich zwischen unterschiedlichen Finanzierungsgattungen, etwa Annuitätendarlehen einerseits und endfälliges Festdarlehen mit Tilgungsaussetzung andererseits, macht aber von vorneherein keinen Sinn und ist auch nicht Regelungszweck der Preisangabevorschriften. Aus diesem Grund überzeugen die vom Kläger vorgelegten Teilurteile der Landgerichte Essen vom 12.02.2004 (6 O 526/03), Leipzig vom 22.06.2004 (4 O 956/04) sowie Frankfurt am Main vom 30.06.2004 (2/20 O 408/03) und vom 15.07.2004 (2/18 O 263/03) nicht.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2003 (XI ZR 322/01, WM 2004, 172 = ZIP 2004, 209) die Effektivzinsangabe eines Realkredits unbeanstandet gelassen, der durch die Ausschüttung einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung nach 30 Jahren Laufzeit getilgt werden sollte, obwohl die Kosten dieser Lebensversicherung in den Effektivzins nicht eingerechnet waren (vgl. Tatbestand des Berufungsurteils des OLG Frankfurt vom 23.08.2001, 16 U 190/00, WM 2002, 549). Auf derselben Grundannahme hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2002 (13 U 161/00, WM 2003, 1119 = ZIP 2002, 563) entschieden, dass ein bei dem Versicherer verzinslich hinterlegtes Lebensversicherungsdeposit, aus dem die Versicherungsprämien regelmäßig abgebucht wurden, nicht in die kreditvertragliche Effektivzinsberechnung einzubeziehen war.

Da hiernach die Kosten der Ansparverträge aus Rechtsgründen nicht in die Effektivzinsberechnung einfließen mussten, kann offen bleiben, ob aus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau die Prämien für die Bausparverträge vom 07.04.1992 und die Kapitallebensversicherung vom 01.07.1995 sich als umgeleitete Tilgungsleistungen auf die Festdarlehen vom 07./10.04.1995 im Rahmen eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts darstellten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 11.504,07 EUR (5 % der Nennbeträge der Festdarlehen; § 18 GKG a.F.).