OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005 - 2 Wx 41/04
Fundstelle
openJur 2011, 34484
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24. November 2004 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. September 2004 - 6 T 196/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin ist in den Grundbüchern von T. und

S. als Eigentümerin des oben bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 17. März 2004 - UR.-Nr. 2225/2004 KO des Notars Dr. L. in C. bewilligte sie zu Lasten dieser Grundstücke die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten der Herren C. N. D. und H. P. T. zu je 1/2-Anteil. Weitere Angaben zum Grund und/oder Gegenstand des zu sichernden Anspruchs enthält die Eintragungsbewilligung, mit deren Durchführung der beglaubigende Notar beauftragt wurde, nicht. Unter dem 22. März 2004 hat der Notar unter anderem die Eintragung der Eigentumsvormerkung beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2004 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes Frist zum Nachweis des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs gesetzt. Der Notar ist dieser Verfügung entgegen getreten. Durch Zwischenverfügung vom 8. April 2004 hat die Rechtspflegerin ihre Zwischenverfügung vom 29. März 2004 aufrecht erhalten und ausgeführt, bislang sei die vertragliche Grundlage für die einzutragende Vormerkung nicht bekannt. Auch wenn der Vertrag selbst nicht vorzulegen sei, müsse doch mindestens vorgetragen werden, welchen Anspruch die Beteiligten haben. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 hat die Rechtspflegerin an die Erledigung der Verfügung vom 29. März 2004 erinnert und die Frist hierfür bis zum 2. Juli 2004 erstreckt.

Durch Beschluß vom 12. Juli 2004 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 22. März 2004 auf Eintragung der Eigentumsvormerkung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch nicht beschrieben wurde. Da die vertragliche Grundlage trotz der Zwischenverfügungen nicht angegeben worden sei, könne die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung nicht geprüft werden.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2004 Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 30. Juli 2004 hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß nach Auffassung der Kammer der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch zumindest unverwechselbar zu individualisieren sei. Nachdem der Notar zu diesem Hinweis schriftlich Stellung genommen hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. September 2004 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin durch einen am 25. November 2004 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Notars vom 24. November 2004 weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, da nach § 885 Abs. 2 BGB bei der Eintragung zur Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden könne, genüge zur Eintragung ein entsprechender Antrag und deren Bewilligung. Die Bezeichnung und Eintragung des Schuldgrundes sei nicht vorgeschrieben.

Mit der weiteren Beschwerde sind dem Senat von dem Landgericht zunächst nur die Grundakten von T., Blatt 7779, vorgelegt worden. Auf Anforderung des Senats hat das Landgericht ihm die Grundakten von S., Blatt 7915, nachgereicht. Bei den zuletzt genannten, bei dem Senat am 20. Januar 2005 eingegangenen Akten befindet sich eine - nicht in die Akten geheftete - Fotokopie eines Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts Siegburg vom 8. Dezember 2004 - 46 IV 242/04 -, nach dessen Inhalt an jenem Tage mehrere letztwillige Verfügungen der am 3. Dezember 2004 verstorbenen Antragstellerin eröffnet worden sind.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt in

der Sache aber ohne Erfolg.

Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist gemäß § 78 Satz 1 GBO statthaft. Die weitere Beschwerde ist formgerecht, nämlich durch einen Schriftsatz des Notars eingelegt worden, der die Eintragungsbewilligung beglaubigt und für die Antragstellerin den Eintragungsantrag gestellt hatte, §§ 15, 80 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GBO. Daß die Antragstellerin nach der Einlegung der weiteren Beschwerde verstorben ist, steht der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen. Der Tod der Antragstellerin hat auch nicht die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 1 ZPO zur Folge, da die Antragstellerin durch einen Verfahrensbevollmächtigten, den Notar, vertreten ist, § 246 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Er hat keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Wird die Person des Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Verfahrensbeteiligten eintritt, dem Gericht - wie hier - nicht bezeichnet, so wird das Verfahren entsprechend den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 246, Rdn. 2 b) unter dem Namen des Verstorbenen fortgeführt. Deshalb hat der Senat im Rubrum des vorliegenden Beschlusses noch die Antragstellerin aufgeführt, die auch nach wie vor als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.

Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 78 GBO, 546 ZPO. Die Vorinstanzen haben vielmehr die von der Antragstellerin beantragte Eintragung je einer Vormerkung zu Lasten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu Recht abgelehnt.

Allerdings ist der Eintragungsantrag nicht durch den Tod der Antragstellerin gegenstandslos geworden. Stirbt ein Antragsteller, nachdem sein Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist, so führt dies im Grundbuchverfahren - auch in der Beschwerdeinstanz - nicht zur Erledigung des Antrages (vgl. Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 1999, § 14, Rdn. 109). Vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen. Letzteres ist hier nicht geschehen.

Der Eintragungsantrag ist jedoch zu Recht abgelehnt worden, weil eine der Eintragungsvoraussetzungen, nämlich die erforderliche Bezeichnung des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs, fehlt und auch im Anschluß an die auf deren Nachholung gerichteten Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nicht vorgenommen worden ist. Zwar reicht zur wirksamen Eintragung einer Vormerkung die Angabe des Gläubigers, des Schuldners und des Leistungsgegenstandes aus; das Fehlen der Angabe des Schuldgrundes hat nicht die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung zur Folge (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 883 BGB; KG OLGZ 1969, 202 [206]; Palandt/Bassenge, BGB, 64,. Aufl. 2005, § 885, Rdn. 16). Aus der Bestimmung des § 885 Abs. 2 BGB, daß bei der Eintragung zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, ergibt sich indes, daß eine solche "nähere Bezeichnung" erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2002, § 885, Rdn. 69). Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung kann sie nur ersetzen, wenn die Eintragungsbewilligung selbst eine solche nähere Bezeichnung enthält. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die in der Eintragungsbewilligung vom 17. März 2004 insoweit allein enthaltene Angabe "Eigentumsvormerkung" ist nichtssagend und daher unzureichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist bei gegebener Verwechselungsgefahr auch die Angabe des Schuldgrundes erforderlich. Eine solche Verwechselungsgefahr besteht indes stets, wenn der Anspruch - wie hier - nicht einmal individualisierbar bezeichnet ist und daher nicht von anderen gleichartigen unterschieden werden könnte. Die Interessen des Antragstellers werden durch das Erfordernis, den zu sichernden Anspruch näher - individualisierbar - zu bezeichnen, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann ein wirksamer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag begründet werden, § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, so daß es unschwer möglich ist, diesen Vertrag mit dem Eintragungsantrag oder der Eintragungsbewilligung zu bezeichnen. Ein Anspruch aufgrund eines Vermächtnisses kann vor dem Eintritt des Erbfalls nicht durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 12, 115 [117 ff.]; Preuß, DNotZ 1998, 602 [603]).

Die weitere Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenüber steht. Die Haftung für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde

EUR 62.500,-- (geschätzt wie in der Vorinstanz)