AG Wermelskirchen, Urteil vom 09.05.2005 - 2 C 176/03
Fundstelle
openJur 2011, 34262
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 30.08.2003 in Wermelskirchen geltend.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs VW Passat, amtliches Kennzeichen ......1. Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeugs VW Golf, amtliches Kennzeichen ......2. Am 30.08.2003 befuhr der Beklagte zu 2) die U-Gasse in Fahrtrichtung Obere Straße. Hinter ihm fuhr die Zeugin X2 mit dem klägerischen Fahrzeug. Um Gegenverkehr vorbeizulassen, fuhr der Beklagte zu 2) ein Stück rückwärts und stieß dabei gegen das Fahrzeug des Klägers. Die Zeugin X2 und der Beklagte zu 2) stiegen aus und begutachteten gemeinsam den Schaden. Sie stellten fest, dass im Nummernschild des klägerischen Fahrzeugs eine Delle vorhanden war. Der Kläger ließ am 04.09.2003 das Fahrzeug begutachten. Laut Kostenvoranschlag sind Reparaturkosten in Höhe von 770,40 € netto entstanden. Der Kläger hat 100 € brutto für den Kostenvoranschlag bezahlt.

Der Kläger verlangt Netto-Reparaturkosten in Höhe von 770,40 €, 100 € Kosten für den Kostenvoranschlag und 25 € Auslagenpauschale, insgesamt 895,40 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei kräftig rückwärts gefahren. Sämtliche im Kostenvoranschlag enthaltenen Schäden seien unfallbedingt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 895,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Unfallursächlichkeit sämtlicher geltend gemachter Schäden. Sie meinen, UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 25.05.2004 durch Vernehmung der Zeugen X2 und I und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2004 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG zu.

Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt durch den Unfall vom 30.08.2003 verursacht worden ist. Er hat auch nicht bewiesen, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. G hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die Kennzeichenunterlage beschädigt ist und punktuelle Eindellungen der Stoßfängerverkleidung mit Lackbeschädigung vorhanden sind. Er hat die Fahrzeuge der Parteien in Kollisionsstellung gegenübergestellt und dabei ermittelt, dass sich an der glattflächigen und gewölbten Stoßfängerverkleidung des Beklagtenfahrzeugs keinerlei Gegenstand befindet, der die punktuellen Eindellungen verursacht haben könnte. Aufgrund Lage und Form der Beschädigungen konnte der Sachverständige nachvollziehbar feststellen, dass eine Kompatibilität mit sämtlichen Schäden nicht besteht. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannten Sachverständigen an.

Ist davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um nicht kompatible Vorschäden handelt und bestreitet der Kläger die Existenz von Vorschäden und macht keine substanziierten Angaben zu Herkunft und Umfang der Vorschäden, ist die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Köln, VersR 1999, 865). Denn auch die festgestellte Kennzeichenunterlagenbeschädigung ist nicht eindeutig dem Unfallereignis zuzuordnen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Beschädigung ebenfalls bereits vor dem Unfall vorhanden war. Dem hätte der Kläger dadurch entgehen können, dass er genaue Angaben zu Art und näheren Umständen der Schadensverursachung sowie Ausmaß des Vorschadens hat. Auf dieser Grundlage hätte sachverständigerseits geklärt werden können, ob die Beschädigung der Kennzeichenunterlage eindeutig und ausschließlich dem hier streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen ist. Deshalb verbietet sich eine Schätzung der Reparaturkosten betreffend die Kennzeichenunterlage gemäß § 287 ZPO.

Die Beschädigung der Kennzeichenunterlage ist auch nicht als unstreitig unfallursächlich anzusehen, so dass das Gericht nicht gehalten war, die vom Kläger beantragte Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Die Beklagten hatten zwar unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 2) und die Zeugin X2 nach der Kollision eine Delle am Kennzeichen festgestellt haben. Das besagt aber noch nicht, dass diese Beschädigung nicht bereits vorher vorhanden war. Die Beklagten haben explizit auch die Unfallursächlichkeit des Schadens an der Kennzeichenunterlage bestritten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag und der Unkostenpauschale, da nicht bewiesen ist, dass der Beklagte zu 2) überhaupt einen Schaden verursacht hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 895,40€

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