VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - 26 K 7463/04
Fundstelle
openJur 2011, 34167
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin für im Februar und März 2004 geleistete 20 Unterrichtsstunden eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 494,80 Euro zu gewähren.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Oberstudienrätin (A 14) im Dienst des beklagten Landes. Sie versieht ihren Dienst als teilzeitbeschäftigte Lehrerin am J-Gymnasium in I. Die regelmäßige Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer von 25, 5 Unterrichtsstunden pro Woche war für die Klägerin vom 1. Februar 2004 bis zum 17. Mai 2004 auf 19 Unterrichtsstunden ermäßigt. Im Februar 2004 leistete sie auf Anordnung des Schulleiters Dr. D vier zusätzliche Unterrichtsstunden und im März 2004 neunzehn zusätzliche Unterrichtsstunden.

Mit Antrag vom 22. Mai 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - bei der Bezirksregierung E die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 für die in den Monaten Februar und März 2004 geleisteten 23 zusätzlichen Unterrichtsstunden.

Die Schulleitung leitete den Antrag der Klägerin am 2. Juni 2004 zusammen mit einer an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) adressierten Änderungsmitteilung über die geleisteten Mehrarbeitsstunden ebenfalls vom 2. Juni 2004 an die Bezirksregierung E weiter.

Auf Anforderung der Bezirksregierung vom 14. Juni 2004 übersandte die Klägerin unter dem 22. Juni 2004 eine tagesscharfe Abrechnung (Bl. 263, 264 Beiakte Heft 1) der in den Monaten Februar und März 2004 insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden entsprechend der Anlage 1 zu BASS 21 - 22 Nr. 21, die durch die Schulleitung am 28. Mai 2004 bestätigt worden war. Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 teilte die Schulleitung der Bezirksregierung mit, dass die Klägerin am Donnerstag, den 17. Juni 2004, drei Ausfallstunden wegen des letzten Schultags der Abiturienten gehabt habe.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung der 23 mehr geleisteten Unterrichtsstunden ab. Nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen werde eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit im Schuldienst nur in Höhe der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) aufgeführten Stundensätze gewährt. Die Rechtsauffassung des OVG NRW werde nicht geteilt. Im übrigen setze die Vergütung von Mehrarbeit eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Bezirksregierung E als zuständiger oberer Schulaufsichtsbehörde voraus, da es sich aufgrund der Periodizität der Mehrarbeitsstunden um regelmäßige Mehrarbeit gehandelt habe. Eine schriftliche Genehmigung oder Anordnung der Mehrarbeit durch die Bezirksregierung sei aber nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Schulleitung habe die Mehrarbeit als „ad- hoc-Vertretung" für die erkrankte Kollegin I1 angeordnet. Diese habe entgegen der Attestlage stets signalisiert, dass sie ihren Dienst vorzeitig wieder aufnehmen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück und vertiefte ihr Vorbringen zur fehlenden schriftlichen Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit.

Die Klägerin hat am 26. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass sich ihr Anspruch auf Besoldung aus Art. 141 EGV ergebe. Die geleistete Mehrarbeit sei auch ordnungsgemäß durch den Schulleiter angeordnet worden. Die Mehrarbeit sei aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalles einer Kollegin erforderlich gewesen. Es habe sich um eine notwendige Unterrichtsvertretung gehandelt. Für die Anordnung von Mehrarbeit bei notwendiger Unterrichtsvertretung sei aber der Schulleiter zuständig, Ziff. 3.2.1 des Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979. Da die erkrankte Kollegin dem Schulleiter mehrfach signalisiert hätte, den Dienst wieder vorzeitig aufzunehmen, sei für ihn nicht abzuschätzen gewesen, ob es sich um eine „adhoc„ oder um eine längerfristige Vertretung handeln würde.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Oktober 2004 zu verpflichten, ihr für im Februar und März 2004 geleistete 20 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von 747,00 Euro, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 494,80 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt es die Ausführungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Bezirksregierung E.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und bezüglich des Hilfsantrags begründet. Im übrigen ist die Klage nicht begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für 20 von ihr im Februar und März 2004 geleistete zusätzliche Unterrichtsstunden in Höhe von insgesamt 494,80 Euro entsprechend des sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 13. März 1992 - BGBl. I S. 528 - zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) - ergebenden Stundensatzes von 24,74 Euro. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. Oktober 2004 sind rechtswidrig, soweit mit ihnen die Zahlung einer solchen Mehrarbeitsvergütung nach den Stundensätzen der MVergV abgelehnt wurde, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten Landes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) i.V.m. § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. den Vorschriften der MVergV maßgeblich. Die genannten Vorschriften der Verordnung sind im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar:

Die Klägerin gehört als verbeamtete Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes mit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 14 zu den von § 2 Abs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich Mehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 „Lehrer im Schuldienst" -.

Die Klägerin hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte nur in solchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. Die Arbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen Unterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst" (GABl. NRW S. 296) zuletzt geändert durch Runderlass vom 26. Oktober 1981 (BASS 21 - 22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen über die Mehrarbeit aus. Die Klägerin begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für 20 von ihr in den Monaten Februar und März 2004 zusätzlich zu ihrem individuellen Pflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für messbare Mehrarbeit i.S. der MVergV.

Die Klägerin unterliegt als Lehrerin auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der Arbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst nicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der ArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 Schulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV. NRW Gliederungs-Nr. 223).

Die von der Klägerin geleisteten zusätzlichen 20 Unterrichtsstunden sind auch i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. genehmigt worden. Dabei ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter dem Begriff einer schriftlichen Anordnung die vor der Erbringung der Leistung erfolgende Anweisung zur Leistung von Mehrarbeit, unter dem Begriff der schriftlichen Genehmigung dagegen die nachträgliche Zustimmung zu bereits geleisteter Mehrarbeit zu verstehen. Die Klägerin leistete die in Rede stehenden zusätzlichen 20 Unterrichtsstunden zwar auf jeweilige vorherige Anordnung des Schulleiters Dr. D. Diese Anordnungen erfolgten nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nur mündlich und genügen bereits daher nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV an eine vorherige schriftliche Anordnung. Die Mehrarbeit wurde jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich genehmigt. Die schriftliche Genehmigung liegt in Gestalt der durch die Schulleitung am 28. Mai 2004 unterschriebenen Formulare „Nachweis über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst" gemäß Anlage 1 zu Ziffer 4.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 (BASS 21-22 Nr. 21) für Februar und März 2004 vor. Diese beiden tagesgenauen Abrechnungen der Ist- und Sollstunden (vgl. Bl. 263 und 264 der Beiakte Heft 1) weisen die von der Klägerin beanspruchten vier Mehrarbeitsstunden im Monat Februar und neunzehn Mehrarbeitsstunden im Monat März 2004 aus. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 4 S. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 - BASS 10-32 Nr. 44 - (SGV.NRW Gliederungs- Nr. 2030) für die dienstrechtlichen Entscheidungen der Gymnasiallehrer - also auch für die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber der Klägerin - grundsätzlich die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Dies ist gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchulVG) die Bezirksregierung E. Gemäß Ziffer 3.1.2 des o.g. Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 - BASS 21-22 Nr. 21 - wurde die Zuständigkeit für die Anordnung oder Genehmigung gelegentlicher Mehrarbeit bei notwendiger Unterrichtsvertretung jedoch auf den Schulleiter weiterübertragen und nur für regelmäßige Mehrarbeit bei der oberen Schulaufsichtsbehörde belassen. Der Schulleiter der Klägerin ist aber zu recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm zunächst mündlich angeordneten Vertretungsstunden der Klägerin um gelegentliche Mehrarbeit zur notwendigen Unterrichtsvertretung im Sinne dieses Erlasses gehandelt hat. Denn die Klägerin leistete die zusätzlichen Unterrichtsstunden, um eine erkrankte Kollegin zu vertreten, die zwar längerfristig krankgeschrieben war, jedoch gegenüber dem Schulleiter stets ihre frühere Rückkehr signalisiert hatte. Zur Sicherstellung der notwendigen Unterrichtsvertretung hat der Schulleiter daher den schulpraktischen Erfordernissen entsprechend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zunächst nicht auf die - kostenintensiveren - Möglichkeiten eines Antrags auf vorübergehende Aufstockung der Pflichtstundenzahl der Klägerin bzw. auf Genehmigung regelmäßiger Mehrarbeit durch die Bezirksregierung E zurückgegriffen, sondern die Unterrichtsvertretung im Wege der - flexiblen - jeweiligen Einzelregelung der Vertretung sichergestellt. Selbst wenn die Bezirksregierung E aber für die Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zuständig gewesen wäre, so könnte eine fehlerhafte Handhabung des Erlasses vom 11. Juni 1979 durch die Schulleitung dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Fehler beträfe lediglich das Innenverhältnis von Schulleitung und Bezirksregierung. Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin ist allein der Inhalt der ihr gegenüber tatsächlich ergangenen Genehmigung der Mehrarbeit. Mit der Unterzeichnung der o.g. Nachweise über Mehrarbeit hat die Schulleitung aber im für eine Genehmigung erforderlichen nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anfall der Mehrarbeit im Februar und März 2004,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -,

diese Mehrarbeit schriftlich nachträglich genehmigt. Mit der Nachweisung der geleisteten Mehrarbeitsstunden wollte die Schulleitung die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf eine Mehrarbeitsvergütung für die dokumentierten zusätzlichen Unterrichtsstunden schaffen und hat daher mit der Unterzeichnung dieser Formulare rechtserheblich der geleisteten Mehrarbeit nachträglich schriftlich zugestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung darüber hinaus voraus, dass die Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat um fünf Stunden - bei Lehrern um drei Unterrichtsstunden - übersteigt. Es kann hier dahin stehen, ob diese in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV geregelte Mindeststundenzahl, sog. Bagatellgrenze, unter Beachtung der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg" aufgestellten Grundsätze wegen eines Verstoßes gegen den in Art. 141 EG-Vertrag i.V.m. der Richtlinie 75/117/EWG geregelten gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz im Falle der teilzeitbeschäftigten Klägerin unanwendbar ist. Denn die Klägerin hat im Februar 2004 vier und im März 2004 neunzehn zusätzliche Unterrichtsstunden geleistet und damit jeweils die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV enthaltene Bagatellgrenze überschritten, so dass ihr - bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen - Mehrarbeitsvergütung jeweils bereits ab der ersten zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunde zu gewähren ist.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von den insgesamt geleisteten 23 zusätzlichen Unterrichtsstunden im Februar und März 2004 drei Unterrichtsstunden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV durch die Gewährung von drei Ausfallstunden Freizeitausgleich am 17. Juni 2004 - dem letzten Schultag der Abiturienten - kompensiert worden sind.

Die von der Klägerin ohne Kompensation geleisteten verbleibenden 20 Unterrichtsstunden sind daher nach der MVergV vergütungspflichtig.

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des für den Zeitraum Februar und März 2004 maßgeblichen Vergütungssatzes von 24,74 Euro gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 494,80 Euro.

Die Klägerin hat jedoch darüber hinaus keinen - mit dem erfolglosen Hauptantrag geltend gemachten - aus Art. 141 EGV i.V.m. den Richtlinien 75/117/EWG und 97/81/EG folgenden Anspruch auf zeitanteilige Besoldung der dem Grunde nach vergütungsfähigen 20 Mehrarbeitsstunden aus der für sie maßgeblichen Besoldungsgruppe A 14. Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehene Höhe der Vergütung von 24,74 Euro pro Stunde steht mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht in Einklang:

a.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, VG Minden; Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -.

Aus Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) ergibt sich kein Anspruch der teilzeitbeschäftigten Klägerin auf zeitanteilige Besoldung der geleisteten Mehrarbeitsstunden anstelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV vorgesehenen Mehrarbeitsvergütung. Denn die nach nationalem Recht vorgesehene Vergütung nach der MVergV führt nicht zu einer dem o.g. unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht widersprechenden Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern.

Nach Art. 141 EGV in Verbindung mit den Richtlinien 75/117/EWG und 97/81/EG gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sowie das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.

Art. 141 EGV und die seiner Umsetzung dienende Richtlinie 75/117/EWG zielen auf die Beseitigung bestehender unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen bei der Bezahlung. Der in ihnen verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts beinhaltet, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen verboten ist, soweit die unterschiedliche Behandlung nicht durch ein Ziel objektiv gerechtfertigt ist, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat oder zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich ist,

vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C 381/99 - „Brunnhofer", Sammlung der Rechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 2001, S. I - 04961; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg", NVwz 2004, S. 1103.

Durch die Richtlinie 97/81/EG wurde die im Jahr 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in Gemeinschaftsrecht überführt. Den Mitgliedstaaten wurde aufgegeben, die für die Umsetzung in nationales Recht erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 20. Januar 2000 in Kraft zu setzen. § 4 - der mit „Grundsatz der Nichtdiskriminierung" überschrieben ist - bestimmt insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Die Klägerin fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen.

Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG wenden sich ihrem Wortlaut nach zwar an die Mitgliedstaaten. Der EuGH hat jedoch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sie auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Mitgliedstaaten gelten und sich die betroffenen Arbeitnehmer vor den innerstaatlichen Gerichten unmittelbar auf den Entgeltgleichheitsgrundsatz berufen können,

vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 „Defrenne II", Slg. d. Rsprg. 1976 S. 00455; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 mwNw; Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f..

Der Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG in deutsches Recht dient für Beamte des beklagten Landes § 78g LBG unmittelbar.

Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG finden nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst und hier speziell auch auf Beamtenverhältnisse - wie das der Klägerin - Anwendung,

vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C 1/95 - „Hellen Gerster", Slg. d. Rsprg. 1997 S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg", aaO; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -; Rust in: von der Groeben/Schwarze, aaO, Art. 141 Rn 259.

Die nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und der Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom beklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des Gemeinschaftsrechts,

vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg", aaO; Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - „Brunnhofer", aaO; Urteil vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - „Barber"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.

Die Klägerin wird durch die Höhe der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV jedoch nicht im Sinne der genannten Bestimmungen gleichheitswidrig benachteiligt.

Der Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV i.V.m. Richtlinie 75/117/EWG verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn ein Entgelt zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer bestimmt wird, im Ergebnis jedoch überwiegend die Arbeitnehmer des einen Geschlechts ein geringeres Entgelt erhalten und wenn dieses Ergebnis nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,

vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.", Slg. d. Rspr. S. I-05727; Geiger, aaO, Art. 141 Rn 9; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, Art. 141 Rn 30 ff..

Dies kann für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigen im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil überwiegt,

vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 1994 - C-399/92 - „Helmig u.a.", aaO; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, aaO, Art 141 Rn 31 f..

Der EuGH hat für Teilzeitbeschäftigte weitergehend den Grundsatz entwickelt, dass eine solche geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte,

vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1994, - C-399/92 - „Helmig u.a.", aaO; Urteil

vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74, NJW 1986, 3020.

Zwar geht das Gericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des VG Minden und des OVG NRW ebenfalls von einem Überwiegen des Frauenanteils in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte aus,

vgl. insoweit VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.

Anhaltspunkte dafür, dass sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine erhebliche Veränderung der festgestellten Verhältnisse ergeben hat, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Das Überwiegen des Frauenanteils in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten entspricht auch der Lebenserfahrung.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin erhält jedoch im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Lehrer für die von ihr in den Monaten Februar und März 2004 insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden - Regelarbeitszeit als auch Mehrarbeitsstunden - keine niedrigere Gesamtvergütung als sie einem Vollzeitbeschäftigten für den gleichen Stundenumfang gezahlt wird.

Die Klägerin erhält nämlich für die von ihr im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung regelmäßig zu leistende individuelle Pflichtstundenzahl von 19 Unterrichtsstunden pro Woche dieselbe Besoldung wie sie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer anteilig für 19 Unterrichtsstunden erhält. Die Besoldung wird nicht etwa aufgrund der Teilzeitbeschäftigung als solcher insgesamt gegenüber der Vollzeitbesoldung vermindert, sondern gemäß § 6 BBesG lediglich entsprechend dem Verhältnis der reduzierten Pflichtstundenzahl zur Regelarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter gekürzt, ohne dass hierbei ein weiterer Abzug wegen der Leistung „nur" von Teilzeitarbeit vorgenommen wird. Für die von der Klägerin zusätzlich, d.h. zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl, geleisteten zwanzig weiteren Unterrichtsstunden erhält sie denselben Mehrarbeitsstundensatz nach der MVergV wie ihn ein vollzeitbeschäftigter Gymnasiallehrer erhält, der über seine regelmäßige Arbeitszeit von 25,5 Stunden hinaus zusätzlichen Unterricht erteilt. Die Klägerin wird also bezüglich beider Entgeltbestandteile - also sowohl im Hinblick auf die Höhe der Regelbesoldung, als auch im Hinblick auf die Höhe der Mehrarbeitsvergütung - mit vollzeitbeschäftigten Lehrern gleich behandelt.

Dieser gesonderte Vergleich der Regelbesoldung einerseits und der Mehrarbeitsvergütung andererseits zur Feststellung einer Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinsichtlich des Entgelts entspricht auch den Grundsätzen des EuGH zum Entgeltgleichheitsgrundsatz. Der EuGH hat in seinem die Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen betreffenden Urteil vom 27. Mai 2004 ausdrücklich festgestellt, dass die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlten Entgelts gesondert zu prüfen ist:

vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg", aaO: „Folglich sind die Entgelte für die Regelarbeitszeit und die Mehrarbeitsvergütung gesondert zu vergleichen"; ebenso bereits Urteil vom 15. Dezember 1994 - C-399/92 -, „Helmig u.a.", aaO, wo die Überstundenvergütung für Teilzeitbeschäftigte mit der für Vollzeitbeschäftigte gesondert verglichen wurde; Urteil vom 26. Juni 2001, - C-381/99 - „Brunnhofer", aaO.

In seinem die Mehrarbeitsvergütung betreffenden Urteil vom 27. Mai 2004 sieht der EuGH Anknüpfungspunkte für die Möglichkeit einer - ggf. von den nationalen Gerichten festzustellenden - Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen in Bezug auf die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nur im Hinblick auf die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV enthaltene „starre" Mindeststundenzahl, die sog. Bagatellgrenze. Mit dieser rechtlichen Bewertung bringt der EuGH aber zugleich zum Ausdruck, dass er die Differenzierung zwischen einer Besoldung der individuellen Regelarbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin einerseits und der Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ab dem Überschreiten dieser individuellen Regelarbeitszeit andererseits als mit dem gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz im Einklang stehend bewertet.

Zu dieser Rechtsprechung des EuGH in Widerspruch setzt sich aber eine Betrachtungsweise, die zur Feststellung einer Benachteiligung bezüglich des Entgelts die von einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin zusätzlich zu ihrer individuellen Pflichtstundenzahl geleisteten Unterrichtsstunden mit den entsprechenden Unterrichtsstunden gleichsetzt, die ein vollzeitbeschäftigter Lehrer noch im Rahmen seiner höheren regelmäßigen wöchentlichen Regelarbeitszeit erbringt,

vgl. Betrachtungsweise des OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.

Ein solcher Vergleich von Mehrarbeitsstunden einerseits und im Rahmen der Regelarbeitszeit erbrachter Unterrichtsstunden andererseits geht aber auch aus anderen Gründen ins Leere. Bei den hier in Rede stehenden zusätzlichen Unterrichtsstunden der teilzeitbeschäftigten Klägerin, die diese über ihre individuell niedrigere Arbeitszeit hinaus erbringt, handelt es sich im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Lehrer der gleichen Besoldungsgruppe, der diese Unterrichtsstunden im Rahmen seiner höheren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leistet, nicht um gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, wie sie für die Anwendbarkeit des Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG erforderlich ist,

a.a. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -.

Denn die Teilzeitarbeit im Beamtenverhältnis unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit im Beamtenverhältnis nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht,

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 beide mwNW zur Rsprg.; BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 767; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 1 A 2323/02 - (Jurisdokument-Nr. MWRE 204012246); a.A. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -.

Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1997 entgegen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91, NJW 1998, 1215 (1216), „Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht.".

Dieser Beschluss betraf ausschließlich die Teilzeitbeschäftigung in privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnissen. Das BVerfG führt im vorgenannten Beschluss an anderer Stelle ausdrücklich aus, dass die Restriktionen, denen eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten unterliegt, zu keiner Zeit für privatrechtlich begründete Arbeitsverhältnisse übernommen worden sind und hebt den qualitativen Unterschied zwischen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten und der eines privatrechtlichen Arbeitnehmers hervor.

Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet aber seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO, mwNw zur Rsprg.

Durch die Berufung in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, aaO.

Die Dienstbezüge sind daher die vom Staat festzusetzende öffentlichrechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm auf Lebenszeit mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt. Die Besoldung stellt daher - anders als die Vergütung oder Entlohnung von Angestellten und Arbeitern - keine unmittelbare Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung dar. Die Besoldung steht im Gegensatz zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen mit der konkreten Arbeitsleistung gerade nicht in einem Synallagma, sondern sichert den Beamten einen von der konkreten Arbeitsleistung unabhängigen, amtsangemessenen Lebensunterhalt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass diese Funktion der Alimentation grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden muss. Sie steht aber nicht in einem vergleichbar engen - stundengenau ausrechenbaren - Verhältnis, wie dies in privaten Arbeitsverhältnissen der Fall ist.

Wird einem Beamten Teilzeitbeschäftigung bewilligt, so wird zwar seine Dienstleistungspflicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Hierdurch wird aber das dem Beamtenverhältnis zugrunde liegende Grundprinzip des Einsatzes der ganzen Arbeitskraft auf Lebenszeit gegen die Zahlung einer amtsangemessenen Alimentation auf Lebenszeit durchbrochen. Das „Teilzeit-Beamtenverhältnis" ist daher zu dem Beamtenverhältnis eines Vollzeitbeamten aufgrund dieser Durchbrechung der prägenden Strukturmerkmale ein Aliud.

Durch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung an die Klägerin - zuletzt mit Verwaltungsakt vom 19. November 2003 (Bl. 244 der Beiakte Heft 1) - wurde ihr Beamtenverhältnis daher auf eine qualitativ andere Basis, die der Teilzeitbeschäftigung, gestellt. Ihr Beamtenverhältnis wurde hierdurch hinsichtlich ihrer Dienstverpflichtung in Abweichung von § 78 LBG und § 2 der Verordnung zu § 5 SchulFG vom 22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223) auf der Basis einer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden neu definiert. Für die Beurteilung aller weiteren besoldungsrechtlichen Fragen ist daher ausschließlich dieses qualitativ veränderte „Teilzeit-Beamtenverhältnis" maßgeblich. Vergütbare Mehrarbeit liegt aber für alle Beamten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV erst bei Überschreitung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit vor. Durch die Teilzeitbewilligung ist die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 19 Unterrichtsstunden. Mithin ist jede von der Klägerin über diese individuelle Regelstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtsstunde Mehrarbeit im Sinne der MVergV und aufgrund der Ableistung zusätzlich zu ihrer individuellen Teilzeitdienstverpflichtung mit der Leistung derselben Stunde im Rahmen eines Vollzeitbeamtenverhältnisses nicht vergleichbar.

Eine rechtfertigungsbedürftige gemeinschaftsrechtswidrige Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Lehrer liegt nicht vor.

Die Klägerin wird aus den o.g. Gründen auch nicht entgegen § 78g LBG aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung rechtfertigungsbedürftig unterschiedlich zu einer Vollzeitlehrkraft behandelt.

Die Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgt, weil das Gericht mit seinem Urteil von der Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).