OLG Köln, Urteil vom 30.05.2005 - 21 U 22/04
Fundstelle
openJur 2011, 33966
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 0 433/03
Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 2004 (18 0 433/03) dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 15.000 Euro (€) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen.

II.

Die Kosten beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren (Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen) weiter, während die Beklagte nach wie vor die Abweisung der Klage erstrebt.

Die Parteien nehmen auf ihr jeweiliges Vorbringen in I. Instanz Bezug, das sie nach Maßgabe der im II. Rechtszug gewechselten Schriftsätze, auf deren Inhalt verwiesen wird, ergänzen und vertiefen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit erstinstanzlicher Klagezustellung (das ist der 1. Oktober 2003) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat hat sich dabei von folgenden, bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegten Erwägungen leiten lassen, die gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kurz zusammengefasst werden:

Einziger Streitpunkt der Parteien in II. Instanz ist nur noch (zur Höhe des Schmerzensgeldes sieht weiter unten), ob die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (SVT) wegen der von ihr dem Geschädigten (X. P. = Versicherter) erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 110 SGB VII (Rückgriff gegen den Schädiger = Versicherungsnehmer = Beklagte) auch auf den (fiktiven) Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen kann.

Insoweit stehen sich zwei Meinungen gegenüber. Während die eine (vgl. zum Beispiel Kern-Krieger, VersR 1997/408 ff., 414), der das Landgericht gefolgt ist, den Rückgriff auf das Schmerzensgeld ablehnt (so auch Peck, SP 04/05, 123 f.), bezieht die andere (vgl. zum Beispiel Kornes, r + s 2002/309 ff., 312 f), dieses ein. Letzterer Ansicht folgt der Senat.

Ausgangspunkt ist § 110 SGB VII, der auszugsweise lautet:

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den SVT für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. ....

(2) Die SVT können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

§ 104 SGB VII lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind ... zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Von diesem Haftungsprivileg wird auch der Schmerzensgeldanspruch erfasst, obwohl der SVT im Rahmen seiner Aufwendungen kein Schmerzensgeld zahlt, weil dies nicht zu seinem Leistungskatalog gehört (vgl. nur Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 31 Rdz. 17). Deswegen geht im Rahmen des Rückgriffs nach § 116 SGB X ein Anspruch auf Schmerzensgeld auch nicht auf den SVT über, weil es an der sog. Kongruenz fehlt (vgl. nur Geigel/Plagemann a. a. O. Kapitel 30 Rdz. 17).

Wenn man, wie Stern-Krieger a. a. O., auch für den Rückgriff nach § 110 SGB VII Kongruenz der Leistungen verlangt, kann (natürlich) nicht auf den (fiktiven) Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten zurückgegriffen werden. Dem ist aber nicht zu folgen. Denn es handelt sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch des SVT und nicht um einen übergegangenen Anspruch des SVT wie bei § 116 SGB X. Wenn der Gesetzgeber dies (das heißt Kongruenz) gewollt hätte, hätte er es genauer fassen müssen.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung aber nur lapidar:

"Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen; es ist Sache des Schädigers, den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung darzulegen."

Deshalb vermag die Ansicht des Landgerichts, aus dem Wortlaut folge, dass für jede Aufwendung des SVT ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch des Geschädigten gegeben sein müsse (deshalb Kongruenz), nicht zu überzeugen. Vielmehr ist (im Gegensatz zum bis zum 31. Dezember 1996 geltenden § 640 RVO) die Haftung des Unternehmers der Höhe nach beschränkt, nämlich auf den Umfang des Schadens, den der Verpflichtete ohne die Haftungsbeschränkung der §§ 104 – 107 SGB VII dem Geschädigten – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Mithaftung des Geschädigten – zivilrechtlich hätte ersetzen müssen (Geigel/Kolb a. a. O. Kapitel 32 Rdz. 29). Dazu gehört aber (entgegen Peck a. a. O.) auch das Schmerzensgeld. Denn auch insoweit handelt es sich trotz der Formulierung in § 253 Abs. 2 BGB um einen "normalen" Schadensersatzanspruch.

Im übrigen steht sich der Unternehmer dadurch (erheblich) besser als nach der alten Vorschrift des § 640 RVO. Denn dort musste er alle Aufwendungen des SVT ersetzen ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte in dieser Höhe überhaupt Ansprüche, etwa wegen etwaigen Mitverschuldens, gehabt hätte.

Die vom Landgericht als Gefahr empfundene sog. Doppelhaftung des Unternehmers bei der sog. Entsperrung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (etwa bei vorsätzlicher Schädigung) ist einmal mehr theoretischer Natur, kann im übrigen nicht vorkommen, weil der SVT dann ( zu Gunsten des Geschädigten) gegenüber dem Unternehmer gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII auf den Rückgriff insoweit verzichten muss, wie Kornes a. a. O. S. 314 f. zutreffend dargelegt hat. Darauf kann verwiesen werden. Im übrigen steht dann dem Rückgriff des SVT die Vorschrift des § 242 BGB entgegen.

Soweit die Beklagte vorbringt, bei Zulassung des Rückgriffs auf das (fiktive) Schmerzensgeld sei der Betriebsfrieden gestört, weil bei einem evtl. Prozess der Geschädigte als Zeuge auftrete, ist das nicht überzeugend. Denn diese Situation ergibt sich auch, wenn um die Frage der groben Fahrlässigkeit oder um ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten gestritten wird. Dies ist hier nur durch die Einigung der Parteien bzw. der Klägerin und der hinter der Beklagten stehenden Versicherung vermieden worden.

Damit ist die Berufung der Klägerin begründet, weil sie auf den (fiktiven) Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten zurückgreifen kann. Der Senat geht dabei mit dem Landgericht davon aus, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € (unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten) unstreitig ist, auch wenn das Protokoll vom 23. Juli 2004 auf S. 2 (Bl. 52 d.A.) nicht eindeutig ist:

"Die Parteien erklären vorab übereinstimmend, dass unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Geschädigten ein Schmerzensgeldanspruch von 15.000 € im Raum steht."

Auf Vorhalt dieser Erklärung im Termin vom 21. März 2005 hat die Beklagte lediglich erklärt:

"Hierzu gebe ich keine Erklärung ab."

Damit steht fest, dass die Beklagte die Höhe des Schmerzensgeldes nicht bestreitet, es mithin unstreitig ist, zumal die Beklagte als Schädigerin für den Umfang ihrer Haftung darlegungspflichtig ist, wie sich aus der oben zitierten amtlichen Begründung ergibt ( so auch Geigel/Kolb a. a. O. Kapitel 32 Rdz. 29).

III.

Die materiellen (Zinsen) und prozessualen (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit) Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

IV.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.