OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2005 - 21 A 4463/02
Fundstelle
openJur 2011, 33947
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 K 1520/97
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Mineralölunternehmen, betreibt in der U. Straße in B. eine Tankstelle als "Stützpunkt-Tankstelle". Eigentümer des Tankstellengrundstücks einschließlich der Gebäude ist der Tankstellenpartner, die O. KG. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Tankstellenpartner und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B1. AG, beruht auf einem Vertrag vom 12. August 1966; diese Vereinbarung ist seither mehrfach - mit geringfügigen Veränderungen - verlängert worden. Der Tankstellenpartner übernimmt danach als selbständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung der Klägerin den Verkauf von Motorenkraftstoffen und Schmierstoffen. Die Tankstelleneinrichtungen werden von der Klägerin errichtet und stehen in deren Eigentum. Sie hat auch die zur Errichtung des technischen Teils der Tankstelle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Im Jahre 1992 wurden an der Tankstelle 3.880 m3 Ottokraftstoff abgegeben.

Am 26. Juli 1996 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Beklagten, die Frist zur Erfüllung der ihr durch die 21. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes über die Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) auferlegte Verpflichtung, die Tankstellenanlage bis zum 31. Dezember 1996 mit einem Gasrückführungssystem auszustatten, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1997 zu verlängern. Sie trug vor, sie habe an der Anlage für das Jahr 1997 einen Austausch der Einstoffsäulen in sog. Multi-Product-Dispenser (MPD - Mehrstoffzapfsäulen) vorgesehen. Die vertragliche Regelung dieser beabsichtigten Baumaßnahme gestalte sich schwierig. Sobald die Vertragsverhandlungen mit der O. KG, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse verpflichtet sei, die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn und der Entwässerung zu tragen, zu Ende gebracht worden seien, werde unverzüglich ein Architekt mit der Bauantragstellung beauftragt werden.

Auf Aufforderung des Beklagten erläuterte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dies mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 näher: Die Anforderungen der 21. BImSchV könne sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllen. Für die Installation der Gasrückführung müssten die Entwässerung der Fahrbahn, die Fahrbahn selbst und ein Teil der Tanktechnik geändert werden. Diese Maßnahme koste sie ca. 92.000 DM und die O. KG ca. 135.000 DM. Im nächsten Jahr sollten an der Anlage Mehrstoffzapfsäulen errichtet werden. Im Zuge dieser Maßnahme müssten ca. 6 bis 9 Monate nach Einbau der Gasrückführung die Fahrbahn wiederum aufgebrochen, das gerade installierte Gasrückführungssystem entfernt und ein neues installiert werden, da für die Mehrstoffzapfsäulen zusätzliche Rohrleitungen erforderlich seien. Diese Maßnahme habe ein Gesamtvolumen von ca. 760.000 DM, wovon der Stützpunktpartner rund 381.800 DM zu tragen habe. Der geldwerte Nachteil, der ihr und dem Partner entstehe, wenn die Anlage zweimal innerhalb etwa eines Jahres für mehrere Wochen geschlossen werden müsse, sei nicht eingerechnet. Der Stützpunktpartner müsste somit für die zweimalige Erfüllung derselben umweltrechtlichen Vorschrift insgesamt 270.000 DM aufbringen. Für die Durchführung der Maßnahme seien rund 12 Monate zu veranschlagen. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen bei der Abgabe von Kraftstoffen ohne Gasrückführung über den 31. Dezember 1996 hinaus seien dagegen nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1996, zugestellt am 11. November 1996, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Gesetzgeber habe in der 21. BImSchV eine hinreichend lange Übergangsfrist eingeräumt. Die Emissionen von über 3.500 m3 Ottokraftstoff, die unter anderem das krebserzeugende Benzol enthielten, belasteten Tankkunden, Personal und Anwohner, die einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt seien.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 9. Dezember 1996 Widerspruch und machte zu dessen Begründung ergänzend geltend: Es müsse berücksichtigt werden, dass sie ihr gesamtes Tankstellennetz von rund 2.600 Tankstellen habe umrüsten müssen. Die Tankstellen seien daher in Programmjahre eingeteilt worden. Die Tankstelle in B. , U. Straße, habe relativ spät zur Umrüstung angestanden. Dazu, dass zudem eine konkrete Gefährdung von Tankkunden oder - personal nicht in Rede stehe, verwies die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf eine Studie des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahre 1992 und darauf, dass Betankungsemissionen insgesamt mit nur einem Prozent an den gesamten Benzolemissionen in Deutschland beteiligt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1997 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung ergänzend aus, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, auch die von ihr angesprochenen schwierigen Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer durchzuführen. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb sich diese Verhandlungen über vier Jahre hingezogen hätten. Auf eine konkrete Gefährdung komme es nicht an. Einer der Beispielsfälle, bei denen nach der amtlichen Begründung zur 21. BImSchV eine Ausnahme zugelassen werden könne, sei nicht gegeben.

Am 17. Mai 1997 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ergänzend angeführt: Bezogen auf die konkrete Anlage U. Straße sei die Frist sicherlich ausreichend. Die Umrüstung von mehr als 2.000 Anlagen habe jedoch einen erheblichen Aufwand bedeutet; so habe sie allein in der Bauabteilung sechs zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müssen. Das Kostenargument habe bereits in der amtlichen Begründung zur 21. BImSchV Niederschlag gefunden, weshalb es auch bei der Prüfung eines Ausnahmeantrags berücksichtigt werden müsse.

Ferner habe, da der Vertrag mit der O. KG nur bis zum 31. Dezember 2000 geschlossen gewesen sei, zunächst keine Veranlassung bestanden, die streitbefangene Anlage hinsichtlich der Umrüstungsfristen gesondert zu behandeln. Im Frühjahr 1996 seien die Planungen für die Anlage aufgenommen und am 28. Mai 1996 der Planungsentwurf und die Baukostenschätzung weitergeleitet worden, um sie auch mit der O. KG zu besprechen. Die O. KG sei zunächst nicht bereit gewesen, den von ihr zu tragenden Betrag von 140.000 DM aufzubringen, zumal die bisher Hauptverantwortliche der KG, Frau K. O. , sich aus Altersgründen aus dem Geschäft habe zurückziehen wollen. Erst im Juli 1997 habe die Laufzeit des Tankstellenabkommens bis Ende 2008 verlängert werden können. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe der O. KG Zuschüsse in Höhe von insgesamt 191.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer gewährt, die diese eingesetzt habe, um die von ihr zu tragenden Maßnahmen zu finanzieren. Es sei also mit der O. KG zudem ein kleines Tankstellenunternehmen betroffen gewesen, so dass auch unter Heranziehung der amtlichen Begründung zu § 7 der 21. BImSchV dem Ausnahmeantrag hätte stattgegeben werden müssen.

Im November 1997 ist an der Tankstelle U. Straße ein Gasrückführungssystem installiert worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat hierzu geltend gemacht, sie habe ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung, dass die Antragsablehnung durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte habe gegen sie Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Ein verantwortlicher Mitarbeiter, Herr K1. Q. , sei mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. Oktober 1998 wegen vorsätzlicher Nichteinrichtung einer Gasrückführungsanlage bei der Tankstelle U. Straße in B. nach § 9 Abs. 2 OWiG zu einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt worden. Das Urteil sei, nachdem die Beschwerde erfolglos geblieben sei, rechtskräftig geworden (51 OWi 71 Js 31/98- 120/98). Außerdem habe der Beklagte unter dem 21. Januar 1999 einen Gewinnabschöpfungsbescheid über 15.672,-- DM erlassen (51 OWi 71 Js 80/99- 380/99). Diesen Verfahren werde die Grundlage entzogen, wenn festgestellt werde, dass der Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung hätte erteilen müssen.

Die Klägerin hatte zunächst sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 zu verpflichten, die Frist zur Einrichtung eines Gasrückführungssystems betreffend die Tankstelle B. , U. Straße , im Wege der Zulassung einer Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV bis zum 31. Dezember 1997 zu verlängern.

Nachdem im November 1997 an der Tankstelle U. Straße ein Gasrückführungssystem installiert worden war, hat sie den Antrag dahin umgestellt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Frist zur Einrichtung eines Gasrückführungssystems betreffend die Tankstelle B. , U. Straße , im Wege der Zulassung einer Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV bis zum 31. Dezember 1997 zu verlängern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter anderem geltend gemacht: Belange eines kleinen Tankstellenunternehmens seien nicht betroffen, denn ausweislich des vorgelegten Vertrages lägen die tanktechnischen Einrichtungen und damit die Erfüllung der in Rede stehenden Anforderungen im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei der Antragsbegründung vom 4. Oktober 1996 zufolge für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen von einem Zeitraum von 12 Monaten ausgegangen und habe gleichwohl die Verhandlungen mit der O. KG erst Ende Mai 1996 aufgenommen. Damit habe sie die Überschreitung der eingeräumten Frist bewusst in Kauf genommen.

Sämtliche von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellte Ausnahmeanträge seien beschieden worden, so dass sich ein Feststellungsinteresse unter diesem Gesichtspunkt nicht ergebe. Auch mit Blick auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei es nicht anzunehmen. Nur eine erteilte Ausnahmegenehmigung hätte angesichts der gesetzlichen Verpflichtung das Nichthandeln der Rechtsvorgängerin der Klägerin legalisieren können und die Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts gehindert.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei mit Blick auf die Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahme gehabt. Ein Ausnahme- oder Sonderfall sei nicht gegeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin träfen keine Nachteile, die dem Tankstellenbetreiber nach der materiellen Zielrichtung des § 9 der 21. BImSchV nicht auferlegt werden sollten.

Gegen das am 1. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Oktober 2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Klägerin, die zwischenzeitlich in die B1. AG & Co. KG umgewandelt worden war, mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 im C. -Konzern aufgegangen sei.

Im Verlaufe des Zulassungsverfahrens hat das OLG Köln mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 das Verfallsverfahren gegen die Klägerin eingestellt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2004 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Die Klägerin macht zu deren Begründung ergänzend geltend: Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil der Beklagte im Hinblick auf Tankstellen ihrer Rechtsvorgängerin zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet habe. Insbesondere die Situation der B1. -Tankstelle L. Straße in N. sei vergleichbar mit der streitgegenständlichen Konstellation. Sie, die Klägerin, würde ihre Rechtsposition in diesem Verfahren verbessern, wenn die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Fristverlängerung festgestellt würde. Außerdem bestehe ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Durch das Bußgeldverfahren sei sie, die Klägerin, mit dem Makel behaftet, wegen der vorgeblichen Unterlassungen im Zusammenhang mit der Umrüstung der Tankstellen verurteilt worden zu sein. Würde festgestellt, dass die Umrüstungsfrist hätte verlängert werden müssen, würde diese rufschädigende Wirkung zumindest teilweise wiedergutgemacht. Darüber hinaus würde der wegen dieser Angelegenheit verurteilte Herr Q. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen können.

Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme gehabt. Das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung des § 7 der 21. BImSchV falsche Maßstäbe angelegt und sei Wortlaut und Sinngehalt der Norm nicht gerecht geworden. Vorliegend gehe es nicht um eine Befreiung, sondern um eine Ausnahme. Daher könne die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht herangezogen werden, zumal vorliegend nur befristet von der gewollten Gestaltung abgewichen werde. Dies werde durch die amtliche Begründung bestätigt. Eine Ausnahme könne danach nicht nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls erteilt werden. Diese seien vielmehr nur zu berücksichtigen.

Das der Behörde durch § 7 der 21. BImSchV eingeräumte Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert gewesen. Es habe sich lediglich um eine Ausnahme von im Verhältnis zur bisherigen und weiteren Betriebsdauer der Tankstelle sehr geringfügigem Maße gehandelt. Dieser Fall sei dem in amtlichen Begründung zur 21. BImSchV Genannten vergleichbar, dass eine Tankstelle nur noch vorübergehend betrieben werden solle. Außerdem sei der Investitionsbedarf besonders hoch. Parallel zur Ausstattung mit Gasrückführungssystemen sei die Tankstelle nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) mit einer stoffundurchlässigen Fahrbahn auszustatten gewesen. Hinzu komme die wettbewerblich bedingte Umrüstung der Tankstelle auf Mehrstoffzapfsäulen. Die Maßnahmen hingen eng zusammen. Überflüssiger Doppelaufwand könne nur vermieden werden, wenn sie einheitlich durchgeführt würden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin die Maßnahmen nicht vor den 1. Januar 1997 verlegen müssen. Ausgehend davon, dass nur eine Zusammenlegung der nach der 21. BImSchV und der VAwS gebotenen Umrüstungen wirtschaftlich vertretbar sei, müsse vielmehr die längere dieser beiden Fristen Anwendung finden. Eher müsse noch daran gedacht werden, den längeren Zeitrahmen noch auszudehnen, weil sich der Investitionsbedarf kumuliere.

Dass sie die Umrüstungsmaßnahmen phasenweise vorgenommen habe und einzelne Tankstellen wie die vorliegende demnach in einer späteren Phase an der Reihe gewesen seien, könne ihr, der Klägerin, nicht vorgehalten werden. Angesichts der hohen Kosten von mehreren hundert Millionen DM, die die Umrüstung auch für große Konzerne bedeute, habe der Investitionsaufwand auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssen.

Zu berücksichtigen seien weiter die besonderen Umstände des Einzelfalls; insofern wiederholt die Klägerin das bisherige Vorbringen.

Schließlich stelle die Pflicht zur Ausstattung der Tankstellen mit Gasrückführungssystemen einen erheblichen Eingriff in die Gewerbefreiheit der Tankstellenunternehmer dar. Zudem handele es sich bei den Anforderungen zur Reduzierung insbesondere von Benzolimmissionen um Vorsorgeanforderungen. Die Immissionen begründeten keine Gefahr. Daher komme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Frist zur Einrichtung eines Gasrückführungssystems betreffend die Tankstelle in B. , U. Straße , im Wege der Zulassung einer Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV bis zum 31. Dezember 1997 zu verlängern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Zulassungsverfahren hat er unter anderem geltend gemacht: Nachdem das Verfahren um die Verfallsanordnung durch Beschluss des OLG Köln aus formalen Gründen sein Ende gefunden habe, sei das Feststellungsinteresse im konkreten Fall zweifelhaft geworden. Eine rufschädigende Wirkung der Bußgeldverfahren liege fern, da außer den am Verfahren Beteiligten niemand Kenntnis über diese habe. Bezeichnenderweise habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 zur Begründung des Feststellungsinteresses allein auf damals noch anhängige Gerichtsverfahren über die Ordnungswidrigkeit abgestellt. Mit dem Hinweis auf die noch laufenden Parallelverfahren könne das Feststellungsinteresse nicht begründet werden, weil die jeweiligen Sachverhalte und Begründungen für die Ausnahmeanträge nicht unerheblich voneinander abwichen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Ausnahme zugestanden habe. Weder die Tatbestandsvoraussetzungen noch erst recht eine Ermessensreduzierung auf Null seien gegeben. Das von der Klägerin hervorgehobene Problem der Koordination der unterschiedlichen Endtermine, die der Gesetzgeber im Immissions- bzw. im Gewässerschutz gesetzt habe, betreffe letztlich alle Betreiber von Tankstellen im gleichen Maße. Auch die beklagten hohen Kosten hätten andere Tankstellenbetreiber gleichermaßen zu tragen. Eine Berücksichtigung des Umstands, dass die Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin sich schwierig gestaltet hätten, würde letztlich die unternehmerische Entscheidung der Klägerin honorieren, die dazu erforderlichen Gespräche erst Ende Mai 1996 aufzunehmen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Fristbestimmung maßgeblich sei, wenn rechtliche Anforderungen aufgrund unterschiedliche Rechtsvorschriften in unterschiedlichen Fristen zu erfüllen seien, stelle sich nicht. Jede der Regelungen sei für ihren Anwendungsbereich maßgeblich. Die Begründung der Bundesratsdrucksache lasse sogar darauf schließen, dass der Verordnungsgeber den Konflikt der Sanierungsfristen bewusst nicht berücksichtigt habe.

Zudem seien Benzindämpfe und deren durchweg schädliche Inhaltsstoffe nicht so harmlos, wie die Klägerin dies darstelle, so dass zumindest der "Graubereich" der Gefahrenabwehr durchaus gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 10) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist schon unzulässig (I.). Sie wäre zudem auch nicht begründet (II.).

I. Die Klage ist bereits unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben.

Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage konnte zulässigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, nachdem sich die Hauptsache durch Ablauf der Frist, für die die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung begehrt hatte, erledigt hatte. Insoweit wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Jedoch ist unter keinem Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) für die umgestellte Klage zu erkennen. Hierfür muss ein nach der Sachlage anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art an der begehrten Feststellung gegeben sein. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern; er muss mit der Entscheidung "etwas anfangen" können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 (296 f.); Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 129 f., m.w.N.; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand September 2004, § 113 Rn. 90, m.w.N.

1. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann nicht damit begründet werden, dass dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens präjudizielle Wirkung für andere Fälle zukäme, in denen der Beklagte gegen die Klägerin Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Betreibens einer Tankstelle ohne Gasrückführungssystem und ohne Ausnahmegenehmigung eingeleitet hat. Denn für den Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, vgl. dazu Gerhardt in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 103,

geltenden Fassung (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992, BGBl. I 1730) kommt es auf die besondere Situation des jeweiligen Einzelfalls an, so dass eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Aussagekraft für die Fälle anderer Tankstellen wäre. Für dieses Verständnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift deren Sinn und Zweck sowie die in der amtlichen Begründung zum Ausdruck gekommene Auffassung des Verordnungsgebers.

Gemäß § 7 der 21. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.

Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass für die Zulassung einer Ausnahme besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein müssen. Soll eine Ausnahme "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls" zugelassen werden können, setzt das voraus, dass solche Umstände auch vorliegen; sonst könnten sie nicht berücksichtigt werden. Legt man die Auffassung der Klägerin zugrunde, wonach Umstände des Einzelfalls nicht zwingend gegeben sein müssen, wäre umgekehrt das Tatbestandsmerkmal "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls" überflüssig. Die Wendung "besondere Umstände des Einzelfalls" betont demgegenüber das Erfordernis des Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, der nicht bei umzurüstenden Tankstellen generell oder auch nur regelmäßig gegeben sein darf.

Dieses aus dem Wortlaut der Norm zu gewinnende Ergebnis wird gestützt durch die amtliche Begründung zu § 7 der 21. BImSchV, die mit der Wendung "Im Einzelfall kann es notwendig sein..." eingeleitet und in deren Beispielsfällen überdies gleichfalls auf besondere, in Einzelfällen eventuell auftretende Umstände abgehoben wird: Genannt werden dort die Verfehlung der Anforderungen nur in geringem Maße, das Betroffensein eines kleinen oder mittleren Unternehmens in besonderer Weise, eine bevorstehende Geschäftsaufgabe und die Verzögerung durch Lieferschwierigkeiten.

Vgl. BR-Drs. 522/92, S. 19.

Für ein Verständnis, wonach für die Zulassung einer Ausnahme besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein müssen, spricht ferner das generelle Verhältnis von Ausnahmevorschriften zu Verhaltenspflichten: Mit jenen soll regelmäßig Härten Rechnung getragen werden, die bei einer Befolgung der Pflichten im Einzelfall auftreten können. Die mit einer Normierung verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung kann zu einer Unausgewogenheit zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen. Eine Regelung, die nicht für den konkreten Fall erfolgt, läuft immer Gefahr, Sachverhalten, die aus dem Rahmen fallen, nicht gerecht zu werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 ff.

Damit wird das Wesen von Ausnahmevorschriften jedenfalls für den Regelfall zutreffend beschrieben, wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen auch zu der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB formuliert hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Regelung des § 7 der 21. BImSchV sich sowohl im Regelungsgegenstand als auch im Wortlaut von § 31 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 2 BauGB unterscheidet.

Gegen das Bestreben der Klägerin, eine Ausnahme von der Umrüstungsverpflichtung allein unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Schwierigkeiten, die alle Tankstellen oder jedenfalls ein großer Teil der Tankstellen zu bewältigen haben, zu erstreiten, spricht schließlich das systematische Argument, dass der Verordnungsgeber bei der Umrüstungsverpflichtung nach der 21. BImSchV dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für den Regelfall bereits mit der Abstufung der Übergangsfristen, wie sie § 9 der 21. BImSchV vorgesehen ist, Rechnung getragen hat.

Kommt es nach allem maßgeblich auf die Situation im Einzelfall an, ist die begehrte Feststellung ohne Bedeutung für die andere Tankstellen betreffenden Verfahren. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Hinweis auf andere Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere dasjenige betreffend die Tankstelle in Bad N. , L. Straße , auch aus weiteren Gründen nicht zur Annahme des Feststellungsinteresses im vorliegenden Fall zu führen geeignet ist. Bedenken bestehen insoweit etwa deshalb, weil auch ein Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nichts daran ändern würde, dass die betreffenden anderen Tankstellen ohne Gasrückführung und ohne Ausnahmegenehmigung betrieben worden sind und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG i.V.m. § 8 Nr. 1 der 21. BImSchV ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht worden ist. Würde nachträglich festgestellt, dass eine - gar nicht erst beantragte oder bestandskräftig abgelehnte - Ausnahme wegen des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen hätte zugelassen werden müssen ("Genehmigungsfähigkeit"), änderte dies an der Tatbestandsmäßigkeit des klägerischen Verhaltens nichts und bildete auch keinen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund.

Ganz h.M., vgl. Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, vor §§ 324 ff. Rn. 19, m.w.N.; Horn in Rudolphi/Horn/Günther (Hrsg.), SK-StGB Bd. 2, Loseblatt Stand Juli 2001, vor § 324 Rn. 20; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, vor § 324 Rn. 10 m.w.N.; Eschelbach in Heintschel- Heinegg/Stöckel (Hrsg.), KMR-StPO, Loseblatt Stand Januar 2003, § 359 Rn. 117, m.w.N.; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 23 Rn. 11, § 62 Rn. 15; Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 - Teil I, 2. Auflage Loseblatt Stand Oktober 2004, § 62 BImSchG Rn. 27; Weber in GK- BImSchG, Loseblatt Stand September 2000, vor § 62 Rn. 72, m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom 23. November 1979 - 1 Ss 164/79 -, JZ 1980, 110; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1977 - 3 Ss 107/77 -, NJW 1978, 116.

Ob ein Strafaufhebungsgrund vorläge, wird uneinheitlich beurteilt.

Ablehnend Horn in Rudolphi/Horn/Günther (Hrsg.), a.a.O., vor § 324 Rn. 20; Kloepfer, Umweltrecht, 2. Auflage 1998, § 7 Rn. 12, m.w.N.; bejahend Cramer/Heine in Schönke/Schröder, a.a.O., vor §§ 324 ff. Rn. 19; Weber in GK-BImSchG, a.a.O., vor § 62 Rn. 73 m.w.N.,

Eine derartige Wirkung einer Entscheidung für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass eine ganz andere Tankstelle betrifft, dürfte schon vom Ansatz her ausscheiden.

2. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist ferner nicht im Hinblick darauf gegeben, dass ihrem wegen des Weiterbetreibens der Tankstelle ohne Gasrückführung verurteilten Mitarbeiter Q. durch die begehrte Feststellung die Möglichkeit eröffnet wurde, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Zwar kann ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Bedeutung für ein eingeleitetes Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1968 - VIII CB 45.67 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 13 B 1790/03 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 139, m.w.N.; Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 94.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens des Herrn Q. aufgrund einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren ist aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Die Wiederaufnahme eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wird (§ 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO), ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nicht zulässig, wenn seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. Das ist hier der Fall. Das Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. Oktober 1998 ist seit der die Beschwerde verwerfenden Entscheidung des OLG Köln vom 23. März 1999 (Ss 83/99 ) rechtskräftig. Bei der Frist des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist.

Göhler, OWiG, 13. Auflage 2002, § 85 Rn. 13, m.w.N.

Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Herrn Q. nach § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 359 Nr. 4 StPO ist ein Wiederaufnahmegrund gegeben, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Grundlage der Verurteilung des Herrn Q. zu einem Bußgeld war vielmehr, dass die 21. BImSchV, eine Rechtsverordnung, die fristgerechte Umrüstung von Tankstellen vorsah und ein Verwaltungsakt, durch den eine Verlängerung der Umrüstungsfrist hätte angeordnet werden können, gerade nicht erlassen worden war.

Eine ausdehnende Anwendung des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 4 StPO auf diese Konstellation ist ausgeschlossen. Zwar wird die Bestimmung erweiternd auch dann angewandt, wenn die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Verurteilung auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil gründet.

Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 359 Rn. 17; ablehnend Eschelbach in KMR-StPO, a.a.O., § 359 Rn. 115, m.w.N.

Darüber hinaus wird erwogen, den Anwendungsbereich des § 359 Nr. 4 StPO weiter auf Fälle zu erstrecken, in denen das Strafurteil auf einem - später aufgehobenen - Verwaltungsakt beruht.

Vgl. Redeker/Dahs, DVBl. 1988, 809 (810); Horn in Rudolphi/Horn/Günther (Hrsg.), SK-StGB, a.a.O., vor § 324 Rn. 20; dagegen Kleinknecht/Meyer- Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 17, m.w.N.

Bereits dies begegnet jedoch wegen der Exklusivität des Katalogs gesetzlicher Wiederaufnahmegründe Bedenken, nachdem damit über den Wortlaut des § 359 Nr. 4 StPO deutlich hinausgegangen wird. Zudem ist für ein Wiederaufnahmeverfahren die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung Voraussetzung; Verwaltungsakte können jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Eschelbach in KMR-StPO, a.a.O., § 359 Rn. 115, 117, m.w.N.

Jedenfalls aber ist es nicht zulässig, auch die - hier gegebene - Fallgestaltung, in der die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass ein von einer generell bestehenden Verpflichtung befreiender Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist, unter § 359 Nr. 4 StPO zu fassen. Dieses Verständnis wäre so weit vom Wortlaut der Vorschrift gelöst, dass dies nicht mehr mit dem abschließenden Charakter des gesetzlichen Katalogs der Wiederaufnahmegründe, der von der Rechtsprechung nicht zu erweitern ist, und dem Gebot der Rechtsmittelklarheit vereinbar wäre.

Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 1, m.w.N.; vor § 359 Rn. 1; Eschelbach in KMR- StPO, a.a.O., § 359 Rn. 115.

Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage, ob ein Feststellungsinteresse mit Blick auf ein straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Wiederaufnahmeverfahren gegeben ist, ein Offensichtlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Daran ist zu denken, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen der Kläger einen zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozess zu führen beabsichtigt, nur bei dessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ein Feststellungsinteresse verneint werden kann.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, DVBl. 1992, 1230; abweichend für Ordnungswidrigkeitenverfahren allerdings BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 ER 620.89 -, juris WBR 310196602.

Dass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Wiederaufnahmeverfahren nicht geführt werden kann, ist indessen offensichtlich und damit auch bei Anlegung dieses Maßstabs zu verneinen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Dreijahresfrist des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG überschritten ist; auch wird eine ausdehnende Anwendung des § 359 Nr. 4 StPO auch auf die hier gegebene Konstellation soweit ersichtlich zu Recht nicht vertreten.

3. Ein Feststellungsinteresse ist ferner nicht im Hinblick darauf anzuerkennen, dass durch die begehrte Feststellung die rufschädigende Wirkung einer Verurteilung zu einem Bußgeld teilweise wiedergutgemacht werden könnte.

Abzustellen ist dabei richtigerweise darauf, ob eine Rehabilitation mit Blick darauf geboten ist, dass die von der Klägerin begehrte Ausnahme gemäß § 7 der 21. BImSchV, um die es vorliegend allein geht, nicht zugelassen worden ist. Die Ablehnung einer solchen Ausnahmegenehmigung hat indessen keinerlei diskriminierenden Charakter.

Aber selbst wenn - worauf die Klägerin hinaus will - auf die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit abgestellt würde, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ein Rehabilitationsinteresse nicht gegeben. Zum Einen ist nicht die Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Tankstelle in B. verurteilt worden; das gegen sie gerichtete Verfallsverfahren ist vielmehr eingestellt worden. Dass die Verurteilung des Herrn Q. - eine andere steht nicht in Rede - den Ruf der Klägerin beschädigt hätte, ist aus mehreren Gründen nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass außer den Verfahrensbeteiligten so gut wie niemand von dieser Verurteilung, der jede Öffentlichkeitswirksamkeit fehlte und die zudem noch mit der Klägerin in Verbindung zu bringen gewesen wäre, erfahren hat. Im Übrigen ist mit der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ohnehin kein "sozialethisches Unwerturteil" verbunden,

Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, a.a.O., § 7 Rn. 71 m.w.N.; Lässig, NVwZ 1988, 410, m.w.N.,

das eine Rehabilitation nötig erscheinen lassen könnte.

Würde nachträglich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 der 21. BImSchV zu erteilen gewesen wäre, würde das - wie oben ausgeführt - schließlich nichts an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Herrn Q. zu einem Bußgeld ändern, so dass eine rufschädigende Wirkung derselben - so sie denn eingetreten wäre - allenfalls unvollkommen hätte wiedergutgemacht werden können.

II. Die Klage wäre im Übrigen nicht begründet. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 der 21. BImSchV war rechtmäßig. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Frist zur Einrichtung eines Gasrückführungssystems betreffend die Tankstelle B. , U. Straße , im Wege der Zulassung einer Ausnahme zu verlängern.

1. Die von der Klägerin beantragte Ausnahme war erforderlich. Nach § 3 der 21. BImSchV sind Tankstellen so einzurichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff aus den Fahrzeugtanks austretenden Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank zugeführt werden. Die streitbefangene Tankstelle hätte bis zum 31. Dezember 1996 mit einem Gasrückführungssystem entsprechend den Vorgaben der §§ 3 bis 6 der 21. BImSchV ausgerüstet werden müssen. Gemäß § 9 Satz 1 Nr. 3 der 21. BImSchV gilt eine Umrüstungsfrist von vier Jahren ab dem 1. Januar 1993 (§ 10 der 21. BImSchV), wenn die Tankstelle 2.500 bis 5.000 m3 Ottokraftstoffe je Jahr abgibt und sie nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 BImSchG liegt. Die streitbefangene Tankstelle hat im Jahre 1992 3.880 m3 Ottokraftstoffe abgegeben und liegt nicht in einem solchen Gebiet (vgl. Untersuchungsgebiets-Verordnung vom 29. Juni 1993, GV. NRW. S. 498).

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV für die Zulassung einer Ausnahme sind nicht erfüllt. Besondere Umstände des Einzelfalls, unter deren Berücksichtigung einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, sind nicht gegeben.

Wie oben dargelegt, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 der 21. BImSchV das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls. Im Hinblick darauf, dass die diese Besonderheiten des konkreten Falls unter Verhältnismäßigkeitsgründen geeignet sein müssen, eine Ausnahme von der generell geltenden Umrüstungsverpflichtung und damit eine Besserstellung gegenüber anderen Tankstellenbetreibern zu rechtfertigen, ist ferner zu fordern, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht allein durch Entscheidungen des die Ausnahmegenehmigung Begehrenden selbst begründet worden sind. Der Tankstellenbetreiber hätte es sonst in der Hand, (mindestens) das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmebestimmungen herbeizuführen, was Wettbewerbsverzerrungen befürchten ließe. Die Wendung "unter Berücksichtigung ..." lässt eine dahingehende Wertung schon auf der Tatbestandsseite zu.

In keinem der von der Klägerin vorgebrachten Gründe können besondere Umstände des Einzelfalls gesehen werden, die aus Verhältnismäßigkeitsgründen die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen.

Das gilt zunächst, soweit die Klägerin auf den hohen von ihr zu bewältigen Gesamtaufwand für ihr Tankstellennetz verweist. Hierin liegen bereits keine Umstände des Einzelfalls. Es handelt sich im Gegenteil um ein allein aus der Gesamtbetrachtung zu gewinnendes Argument, das sich für jede Tankstelle, die zu einem Mineralöl(groß)unternehmen gehört, und damit wohl für die Mehrzahl der Tankstellen in Deutschland als zutreffend darstellt, und bei dem zu unterstellen ist, dass es der Verordnungsgeber bei der von ihm getroffenen generellen Regelung berücksichtigt hat. Dem hohen Aufwand stehen dabei der Größe des Unternehmens entsprechende organisatorische Ressourcen gegenüber. Ähnliches gilt für die Einteilung der streitbefangenen Tankstelle in das "Programmjahr" 1996, bei der es sich zudem allein um eine unternehmerische Entscheidung der Klägerin handelt.

Erst recht traf die Umrüstungsverpflichtung nach der VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12. August 1993, GV. NRW S. 676, geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1994, GV. NRW S. 958) alle Tankstellen, so dass die Annahme besonderer Umstände des Einzelfalls gestützt hierauf von vornherein ausgeschlossen ist. Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS müssen Tankstellen mit flüssigkeitsdichter Fahrbahn ausgestattet sein. Gemäß Fußnote 3 Satz 2 zu Ziffer 2.2 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS waren bestehende Tankstellen bis zum 31. Dezember 1998 nachzurüsten. Weder der Wortlaut des § 7 der 21. BImSchV noch der Sinn dieser Regelung bieten eine Grundlage für die Forderung der Klägerin, allein wegen der hinzukommenden Verpflichtung, die Anforderungen nach der VAwS zu erfüllen, müsse die nach § 9 der 21. BImSchV einzuhaltende Pflicht generell verlängert werden. Jede der einzuhaltenden Fristen ist vielmehr für ihren Bereich maßgeblich. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob die Frist zur Erfüllung der Anforderungen aus der VAwS durch eine Rechtsnorm festgelegt und wenn ja, ob sie verhältnismäßig ist, obwohl die Möglichkeit der Fristverlängerung dabei nicht eröffnet ist, sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

Soweit die Klägerin auf die Mehrkosten verweist, die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen in Umsetzung der 21. BImSchV und der VAwS entstehen, hat das Verwaltungsgericht überdies zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, die aufgrund der VAwS durchzuführenden Maßnahmen vorzuziehen und es so zu vermeiden, dass Aufwendungen für die Installation der Gasrückführung bzw. der flüssigkeitsdichten Fahrbahn doppelt anfallen.

Gleichermaßen betrifft die von der Klägerin als wettbewerblich erforderlich bezeichnete Ausstattung der Tankstelle mit Mehrstoffzapfsäulen jedenfalls einen großen Teil der Tankstellen und macht die streitbefangene Tankstelle nicht zum atypischen Sonderfall. Im Übrigen rechtfertigt die Entscheidung der Klägerin, erst und gerade im Jahre 1997 an der Tankstelle Mehrstoffzapfsäulen zu installieren, als von ihr allein zu verantwortende unternehmerische Entscheidung nicht die Zulassung einer Annahme.

Nichts anderes gilt schließlich für die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten, sich mit der O. KG, bei der außerdem Frau K. O. sich aus Altersgründen zurückziehen wollte, über eine Finanzierung der anstehenden Maßnahmen zu einigen. Dagegen, dass dies die Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen der 21. BImSchV rechtfertigt, spricht schon maßgeblich, dass in keiner Weise dargelegt ist, warum bereits die Verhandlungen mit der O. KG so spät - nämlich erst Ende Mai 1996 - aufgenommen worden sind. Wenn die Klägerin dazu vorträgt, vor dem Hintergrund der Laufzeit des Vertrages mit der O. KG bis Ende 2000 habe dazu zunächst keine Veranlassung bestanden, ist das nicht nachvollziehbar: Veranlassung dazu, mit der O. KG über die Ausstattung der Tankstelle mit einem Gasrückführungssystem und gegebenenfalls auch mit flüssigkeitsdichter Fahrbahn und Mehrstoffzapfsäulen Einigung zu erzielen, war jedenfalls durch den Ablauf der Frist für die Erfüllung der Anforderungen nach der 21. BImSchV Ende 1996 gegeben. Die Klägerin selbst hat in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 1996 für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen - wenn auch unter Einschluss der Installation der Mehrstoffzapfsäulen und der flüssigkeitsdichten Fahrbahn - einen Zeitraum von rund 12 Monaten veranschlagt. Bei einem Verhandlungsbeginn erst Ende Mai 1996 war unter diesen Umständen von vornherein problematisch, dass selbst bei einigermaßen zügiger Einigung diese Frist noch zu halten gewesen wäre. Es stellt sich mithin als von der Klägerin zu verantwortende unternehmerische Fehlplanung dar, mit den Gesprächen darüber erst rund sieben Monate vor Ablauf der Frist zu beginnen.

Auch der Umstand, dass vorliegend mittelbar mit der O. KG ein kleines oder mittleres Tankstellenunternehmen betroffen sein mag, führt nicht zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV. Zwar ist in der amtlichen Begründung zu § 7 der 21. BImSchV ausgeführt, ein unangemessener Aufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung einzelner Anforderungen könne beispielsweise vorliegen, wenn kleine oder mittlere Tankstellenunternehmen durch die Umstellung besonders betroffen seien.

BR-Drs. 522/92, S. 19.

Soweit es um die Einhaltung der Vorgaben der 21. BImSchV geht, ist vorliegend unmittelbar ein kleines oder mittleres Unternehmen indes nicht betroffen, denn ausweislich des vorgelegten Vertrages liegen die tanktechnischen Einrichtungen sowie die Einholung darauf bezogener behördlicher Genehmigungen und damit die Erfüllung der in Rede stehenden Anforderungen im Verantwortungsbereich der Klägerin. Selbst wenn man ein mittelbares Betroffensein ausreichen lassen wollte, läge eine "besondere Betroffenheit" der O. KG, die die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigte, deshalb nicht vor, weil die Verhandlungen der Klägerin mit ihrem Stützpunktpartner nach eigenen Angaben letztlich damit geendet haben, dass die Klägerin der O. KG Zuschüsse in Höhe von 191.000 DM zzgl. Umsatzsteuer gewährt hat, damit diese die von ihr durchzuführenden Umrüstungsmaßnahmen finanzieren konnte. Das zeigt, dass das hier in Rede stehende "kleine" Unternehmen erforderlichenfalls durch die Klägerin, einen großen Mineralölkonzern, Unterstützung erwarten konnte und sich damit nicht in der Situation eines üblichen kleinen oder mittleren Unternehmen befand.

Da nach allem bereits besondere Umstände des Einzelfalls, die die Erteilung einer Ausnahme rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, kann auf sich beruhen, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV erfüllt sind.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 7o8 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.