LG Bonn, Urteil vom 12.11.2004 - 1 O 307/04
Fundstelle
openJur 2011, 33778
  • Rkr:

Keine Vermutung zur Sittenwidrigkeit eines im Rahmen einer Internetauktion zustandegekommenen Vertrages, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis zueinander stehen.

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 EUR nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2004 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Beklagte am 15.04.2004 im Rahmen

einer so genannten Internet-Auktion auf der Website der "F

AG" wirksamen zu dem Verkauf eines Pkw der Marke BMW 320 i Cabrio

verpflichtet hat.

Die "F AG" führt auf ihrer Website Online-Auktionen durch,

an denen nur teilnehmen kann, wer sich zuvor bei F angemeldet hat und

dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens anerkannt hat.

Die AGB lauten auszugsweise wie folgt:

§ 9 Vertragsschluss

Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer

Online-Auktion einen Artikel auf die F-Website einstellt, gibt es ein

verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei

bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot

angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet

sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste

Gebot abgibt ...

Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Das Gebot

erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion

ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der

Online-Auktion ist die offizielle F-Zeit. F gibt selbst keine Gebote

ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen.

Mit dem Ende der vom Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion

oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen

dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über

den Erwerb des von dem Anbieter in die F-Website eingestellten Artikels

zustande. ...

Der Beklagte war Eigentümer eines Pkw der Marke BMW 320i Cabrio, Baujahr

1995, Kilometerstand 97.000. Am 12.04.2004 um 15:35:01 Uhr stellte er das

Fahrzeug inklusive detaillierter Fahrzeugbeschreibung unter seinem

Benutzernamen "s...." zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf der

F-Website (Artikelnummer: 2.....) im Rahmen einer Auktion ein. Er

legte einen Startpreis von 1,00 EUR fest. Ein Mindestkaufpreis wurde nicht

bestimmt. Die Auktion sollte nach drei Tagen, also am 15.04.2004 um 15:35:01

Uhr, enden.

Am 15.04.2004 um 15:34:14 Uhr gab der Kläger unter seinem Benutzernamen

"n...." ein Gebot über 63,00 EUR auf den fraglichen BMW ab. Ein

höheres Gebot wurde danach nicht mehr abgegeben. Die "F AG" teilte dem Kläger nach Ablauf der Auktionszeit mit, er habe den Zuschlag

erhalten und übermittelte hierbei die im Rahmen der Auktion vorbereitete

Aufforderung des Beklagten, an diesen den Betrag von 63,00 EUR per

Überweisung zu zahlen.

Im Verlauf der Auktion abgegebene höhere Gebote dritter Bieter waren zuvor

zurückgenommen worden. Wegen der Einzelheiten dieser Gebotsrücknahmen wird auf die von den Parteien eingereichten listenmäßige Ausdrucke aus den

F-Daten Bezug genommen (Bl. 4, 26 d. A.).

Der Kläger überwies im Anschluss 63,00 EUR an den Beklagten. Der Beklagte

lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers in dieser Höhe jedoch

ab. Im Rahmen einer weiteren F-Auktion veräußerte er diesen am 07.05.2004 an einen dritten Käufer zum Preis von 8.950,00 EUR.

Unter dem 20.04.2004 ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben die

Anfechtung des Kaufvertrages mit der Kläger erklären. Mit Schreiben vom

18.05.2004 erklärte dieser dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten

gegenüber zunächst, er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, einen

eventuellen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Aus diesem Grunde erwart er die Rücküberweisung der bereits gezahlten 63,00 EUR. Diesem Begehren ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Ersatz des ihm durch die

Weiterveräußerung des Pkw BMW entstandenen Schaden, den er - unwidersprochen - mit 8.500,00 EUR in Höhe des Wertes des Pkw beziffert.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.500,00 EUR nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

22.06.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Kaufvertrag für unwirksam. Es sei - was letztlich

unstreitig ist - hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw bei einer

verbleibenden Auktions-Laufzeit von 4 Stunden und 44 Minuten ein Gebot eines

Dritten über 11.905,00 EUR abgegeben worden. Da er mit diesem Preis

einverstanden gewesen sei, habe er den weiteren Verlauf der Versteigerung

nicht verfolgt. Am 15.04.2004 habe er dann gegen 16.24 Uhr die dahingehende

Mitteilung des Klägers erhalten, dieser habe den Wagen für 63,00 EUR

ersteigert. Ihm sei dieses Gebot nicht bekannt gewesen. Hätte er die

Rücknahme der früheren Gebote gekannt, hätte er die Versteigerung vorzeitig

beendet. Ein Gebot über 63,00 EUR habe er zu keinem Zeitpunkt akzeptieren

wollen.

Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, der Kläger habe im Hinblick auf das

Schreiben vom 18.05.2004 bereits auf jegliche Art von Anspruch verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten

Unterlagen, insbesondere die Ausdrucke aus den F-Daten (Bl. 4 ff., 22

ff., 44 ff. d.A.), verwiesen

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen

Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR aus §§ 280 Abs.1, 3, 281

Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB.

Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs.1

Satz 1 BGB. Die Parteien haben am 15.04.2004 um 15:35:01 Uhr einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.

Dabei richtet sich die Beurteilung des Vertragsschluss nicht etwa nach § 156

BGB. Denn eine Online-Auktion bei dem Internet-Auktionshaus F stelle

keine Versteigerung in diesem Sinne dar.

Versteigern bedeutet, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten

Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufzufordern, eine Sache in der

Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb,

ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der dann seinerseits das höchste Gebot annimmt (AG Kehl NJW 2003, 1060, 1061; Wilkens, Anm. z. LG Münster, Urt. v. 21.01.2000, DB 2000, 663, 667; Schalhorn DB 1972, 2453; vgl. auch BGH NJW 2002, 363, 364). Vorliegend fehlt es bereits an der Person des Auktionators.

Die Auktion endet vielmehr automatisch mit Ablauf des so genannten

Angebotszeitraums und hängt nicht ab von einem etwaigen Handeln der "F AG" (vgl. § 9 Abs. 3 der AGB). Als Zuschlag im Sinne des § 156

BGB könnte indessen allenfalls die Mitteilung von F an den Kläger gesehen

werden, dieser habe den "Zuschlag" erhalten. Diese per E-Mail erfolgte

Benachrichtigung ist aber keine Annahmeerklärung. Sie ist lediglich als

Information bezüglich eines bereits erfolgten Vertragsschlusses zu

qualifizieren (vgl. BGH aaO.; Wilkens aaO.). Dies ergibt sich schon aus § 9

Abs. 2 Satz 4 der AGB, worin festgehalten ist, dass F selbst weder Gebote

abgibt, noch Gebote von Mitgliedern entgegen nimmt.

Ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien aber nach den allgemeinen

Vorschriften der §§ 145 ff. BGB wirksam zustande gekommen.

Die Präsentation des BMW auf der F-Website durch den Beklagten ist als

Angebot zu qualifizieren. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße

invitatio ad offerendum, also um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe

von Angeboten. Bereits indem der Beklagte den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die F-Website eingestellt hat, hat er eine

verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines

Kaufvertrages, abgegeben. Das Einstellen des Artikels ist so zu verstehen,

dass der Anbieter mit dem im Verlauf einer "Auktion" Höchstbietenden einen

Kaufvertrag über den jeweiligen Artikel abschließen will.

Dies ergibt sich - allem voran - aus den AGB der "F AG",

denen der Beklagte, da die Nutzung der Teledienste der F-Website gemäß §

2 Abs. 1 S. 1 der AGB eine Anmeldung als Mitglied voraussetzt, auch

zugestimmt hat. Die Anmelden vollzieht sich durch die Eröffnung eines

Mitgliedskontos unter Zustimmung zu besagten AGB, welche auch in

elektronischer Form (online) wirksam vereinbart werden können, § 2 Abs.1

Satz 4 der AGB (LG Münster DB 2000, 663, 664; Taupitz/Kitter, Electronic

Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, JuS 1999, 839, 844).

Der Beklagte muss sich an den Bestimmungen der AGB im Verhältnis zum Kläger festhalten lassen, auch wenn er diese selbst nicht "gestellt" hat i.S.v. §

305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die in ihnen enthaltenen Regelungen sind maßgebliche

Auslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Teilnehmer an

Internet-Auktionen bei F. Insbesondere wenn Verständnislücken im Verlauf

einer Internet-Auktion auftreten, können diese unter Rückgriff auf die durch

Anerkennung der AGB begründeten wechselseitigen Erwartungen der

Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden (BGH NJW 2002, 363, 364). Indem sich deswegen beide Parteien auch an § 9 der AGB zu orientieren haben, wonach ein Mitglied, indem es als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die F-Website einstellt, ein verbindliches

Vertragsangebot über diesen Artikel abgibt, ist dieses Verständnis auch als

Grundlage der Erklärungen des vorliegenden Vertragsschlusses vorauszusetzen.

Dieses Angebot war auch hinreichend bestimmt. Denn obwohl es sich nicht an

eine konkret bezeichnete Person richtete (ad incertas personas), war

zweifelsfrei erkennbar, dass der Beklagte mit demjenigen Auktionsteilnehmer

einen Kaufvertrag abschließen wollte, der innerhalb des festgelegten

Angebotszeitraums das Höchstgebot abgeben würde (vgl. § 9 Abs. 3 der AGB).

Unerheblich ist dem gegenüber der Einwand des Beklagten, ein Gebot über nur

63,00 EUR habe er nicht annehmen wollen. Denn selbst für den Fall, dass sich

der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung deren verbindlichen

Charakters nicht bewusst gewesen sein sollte, etwa mangels hinreichenden

Erklärungsbewusstseins, liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende

bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und

vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der

Verkehrssitte als verbindliches Angebot aufgefasst werden durfte (BGHZ 91,

324; 109, 171, 177; Palandt-Heinrichs Einf v § 116 Rn. 17). Ein für den

Kläger nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich nicht

binden zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich.

Durch das online abgegebene Gebot des Klägers über 63,00 EUR hat dieser

seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete

Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt. Somit ist zwischen

den Parteien gemäß § 9 Abs. 3 der als Auslegungshilfe zugrunde liegenden AGB ein Kaufvertrag zustande gekommen. Bereits aus der Gebotsübersicht (Bl. 4, 26 d. A.) ergibt sich, dass das Gebot des Klägers das letzte und zugleich

höchste war. Dem sich vor dem Hintergrund des § 9 Abs.2 Satz 2 AGB - danach erlischt ein Gebot, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Auktion ein höheres Gebot abgibt - stellenden Problem, ob ein niedrigeres Gebot wieder auflebt, wenn das höhere noch vor Auktionsende zurückgenommen wird, kommt daher vorliegend keine Bedeutung zu.

Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen

Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem

objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB

sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives

Element voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung (Palandt-Heinrichs § 138

Rn. 34). Zwar dürfte beim Kauf eines Pkw im Wert von 8.500,00 EUR zu einem

Preis von 63,00 EUR von einem besonders krasses Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung auszugehen sein. Für ein besonders grobes, die

Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis kann es dabei bereits

ausreichen, dass der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der Wert der

Gegenleistung (Palandt-Heinrichs § 138 Rn. 34a).

Diese Bewertung geschieht indes nicht losgelöst von den konkreten Umstände

des Einzelfalls und in Ansehung des Erfordernisses der Ausnutzung einer

Schwäche des Vertragspartners (Palandt-Heinrichs § 138 Rn. 67 ff.). Gerade

bei Internet-Auktionen wie der vorliegenden ist es deshalb nicht angebracht,

allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abzustellen. Denn die

Teilnehmer an einer solchen Auktion sind sich regelmäßig bewusst, dass die

Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem

üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers,

durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders

gutes Geschäft zu machen, und dem gegenüber die Vorstellung des Bieters, im

richtigen Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen" zu kommen,

gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dass bei der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikel aber nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt wird,

wird nach dem Vorstehenden deswegen nicht zu folgern sein. Mit einer solchen

Sichtweise wäre überdies für sämtliche Internetversteigerungen die

Problematik eröffnet, dass grundsätzlich Unsicherheit darüber bestehen

würde, wann von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden

Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann

(Wilkens DB 2000, 663, 668).

Letztlich hat sich gerade der Beklagte, der sich nunmehr auf die

Sittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden, um auf

diese Weise den Pkw auf unkomplizierte Weise zu veräußern. Er hat hierbei

den Pkw zu einem extrem niedrigen Startpreis von 1,00 EUR angeboten mit der

Folge, dass bereits zu diesem Preis die Annahme seines Verkaufsangebots

wirksam erklärt werden konnte. Dass eine krasse Unangemessenheit der

Gegenleistung in Form des letztgültigen Gebots - da, wie aufgezeigt, durch

den elektronischen Verlauf der Auktion stets möglich - von vornherein zur

Unwirksamkeit des Vertrags führen soll, ist schon vor diesem Hintergrund

nicht ersichtlich.

Der Kaufvertrag ist auch nicht wegen Anfechtung unwirksam geworden.

Eine Anfechtung scheitert zwar nicht schon an der Frist des § 121 Abs.1 BGB,

wonach in den Fällen der §§ 119, 120 BGB unverzüglich nach Kenntnis des

Anfechtungsgrundes gehandelt werden muss. Hier erfolgte die Anfechtung durch den Beklagten am 20.04.2004, also vier Tage nach Kenntnis des

streitgegenständlichen Vertragsschluss vom 15.04.2004 und damit noch

unverzüglich im Sinne der Norm.

Eine Anfechtung scheitert jedoch am Anfechtungsgrund. Der Beklagte hat nicht

dargelegt, einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1

BGB unterlegen zu sein. Er macht zwar geltend, ein Gebot über 63,00 EUR habe er "nie annehmen wollen". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 EUR betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen. Er kann ferner nicht damit gehört werden, dass er - auch wenn dies im Bereich der §§ 119 ff. BGB ohne Belang ist -, wenn er mit einem so geringen Höchstbetrag gerechnet hätte, den Pkw nicht zu einem Startpreis von 1,00 EUR eingestellt hätte. Denn als er den streitgegenständlichen BMW am 05.05.2004 erneut unter einer anderen Artikelnummer auf die F-Website einstellte, geschah dies unter den selben Bedingungen und wiederum zu einem Startpreis von 1,00 EUR. Trotz Kenntnis der Sachlage und dem neuerlichen Risiko, wieder einem geringen Höchstgebot ausgeliefert zu sein, legte er auch diesmal keinen abweichenden

Mindestbetrag fest.

Auch aus § 120 BGB ergibt sich kein relevanter Anfechtungsgrund. Danach kann eine Willenserklärung, welche durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, angefochten werden. Zwar fungiert F gemäß § 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter sowohl des

Beklagten als auch des Klägers (BGH NJW 2002, 363, 364). Ein Fehler ist

jedoch im Rahmen dieser Übermittlung nicht unterlaufen.

Nach alledem hat sich bei der vorliegenden Fallgestaltung in der Person des

Beklagten allein das Risiko desjenigen realisiert, der die Möglichkeiten der

Vertragsanbahnung durch eine Internet-Plattform nutzt und dabei ohne weitere

Vorsichtsmaßnahmen - wohl zur Steigerung der Attraktivität des eigenen

Angebotes - einen extrem niedrigen Startpreis angesetzt hat. Dass er noch im

Verlauf der Auktion ein deutlich höheres Gebot erhalten hatte und auf dessen

Bestand bis zum Ablauf der Auktion vertraute, ist dabei allein seiner

Risikosphäre zuzuordnen. Der Kläger jedenfalls - hiervon musste der Beklagte

bei dem Einstellen des Artikels ausgehen - konnte seinerseits auf die

Verbindlichkeit des ihm übermittelten Gebotsbetrags von 63,00 EUR vertrauen.

Der Kläger hat auch nicht wirksam auf seinen Anspruch aus dem Kaufvertrag

verzichtet. Hierzu bedurfte es gemäß § 397 BGB eines gegenseitigen Vertrags,

für dessen Bestehen nichts vorgetragen ist. Aber auch unter dem

Gesichtspunkt von Treu und Glauben (venire contra factum proprium) ist er

nicht gehindert, seine vertraglichen Ansprüche weiter zu verfolgen. Es fehlt

bereits an einer ausdrückliche Erklärung eines - vom Beklagten

herangezogenen - Anspruchsverzichts. Denn der Kläger weist in seinem

Schreiben vom 18.05.2004 lediglich auf die Tatsache hin, dass ihm die für

die Rechtsverfolgung nötige finanzielle Mittel fehlten. Zum anderen ist die

dem "Anspruchsverzicht" zugrunde liegende Bedingung bislang nicht

eingetreten. Denn allenfalls bei Rückerstattung des bereits gezahlten

Kaufpreises sollte auf die Übereignung des streitgegenständlichen Pkw

verzichtet werden. Eine Rücküberweisung hat nicht stattgefunden. Der

Beklagte hat daher das "Verzichtsangebot" des Klägers weder ausdrücklich

noch konkludent angenommen. Gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erlischt ein

gegenüber einem Abwesenden gemachter Antrag, wenn er nicht rechtzeitig

angenommen wird. Rechtzeitig ist eine Annahme nur, wenn der Antragende ihren Eingang unter regelmäßigen Umständen noch erwarten darf. Mit einer Annahme musste der Kläger aber Mitte Juni nicht mehr rechnen. Insofern kam es auf die Rücknahme seines Angebots, die er zusätzlich am 11.06.2004 erklärte, gar nicht mehr an.

Indem der Beklagte dem Kläger den Pkw nicht übereignet hat, hat er eine

Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen. Denn er ist seiner

Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht

nachgekommen. Die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist wegen § 281

Abs. 2 entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2004 ernsthaft

und endgültig die Erfüllungsverweigerung erklärt hat. Im Übrigen ist der

gegenständliche Pkw mittlerweile an einen Dritten veräußert worden.

Dem Kläger ist dadurch ein Schaden in Höhe von 8.500,00 EUR entstanden.

Nach unbestrittenem Vortrag hat der Pkw BMW zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses einen Marktwert i.H.v. 8.500,00 EUR gehabt. Dieser Wert

steht dem Kläger aus dem Kaufvertrag zu und war deswegen Inhalt der dem

Beklagten obliegenden Leistungspflicht im Sinne des positiven Interesses. Da

der Kläger den Kaufpreis i.H.v. 63,00 EUR bereits überwiesen und nicht

zurückerhalten hat, ist der genannten Betrag auch in voller Höhe als Schaden

zu beanspruchen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 8.500,00 EUR